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Entscheid

VWBES.2025.365

Sozialhilfe / Nichteintreten

12. Dezember 2025Deutsch6 min

(Posteingang 10. Oktober 2025) reichte die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

Unteres Niederamt,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ Nichteintreten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 4. September 2025

hat die Sozialregion Unteres Niederamt (nachfolgend SRUN) die

sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ und ihre Kinder eingestellt.

2. A.___ reichte gegen diese Verfügung

mit Schreiben vom 24. September 2025 Beschwerde beim Departement des Innern

(nachfolgend DDI) ein. Sie beantragt darin im Wesentlichen die Aufhebung der

Verfügung vom 4. September 2025 sowie die Weiterführung der

sozialhilferechtlichen Unterstützung.

3. Mit Beschwerdeentscheid vom 26.

September 2025 trat das DDI auf die Beschwerde nicht ein.

4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025

(Posteingang 10. Oktober 2025) reichte die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

beim DDI erneut eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte sie

ebenfalls die Aufhebung der Verfügung (vom 4. September 2025) sowie die Weiterführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung.

Diese Beschwerde wurde am 14. Oktober 2025 zuständigkeitshalber dem

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen.

5. Am 16. Oktober 2025 reichte die SRUN

ihre Stellungnahme beim Verwaltungsgericht ein. Ebenfalls am selben Tag reichte

das DDI seine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

6. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025

reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

7. Auf die Parteistandpunkte wird,

soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS

831.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der SRUN und dass ihr wieder

sozialhilferechtliche Unterstützung zugesprochen wird. Vorliegend ist indessen

bloss zu prüfen, ob das DDI zu Recht nicht auf die von der Beschwerdeführerin

erhobenen Einwände eingetreten ist, weil die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt

worden ist.

3.

Gemäss § 32 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in

Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen

Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Sind

Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist

vom Zeitpunkt an, in welchem die Partei davon Kenntnis erhielt (Abs. 2).

4.

Das VRG enthält keine Bestimmung

dazu, wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt oder eröffnet gilt.

In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die Eröffnung

grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung

finden auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Anwendung. Nach

konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch Folgendes: Wird der

Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher

eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt

die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post

abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage

beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern

der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist

nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit

der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien

verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür

zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt

werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der

Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des

hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung

eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.

399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).

5.

Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden

Fall die Zustellfiktion zur Anwendung gelangt.

6.

Die Verfügung der SRUN wurde am

Donnerstag, 4. September 2025, per Einschreiben verschickt. Gemäss

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Beschwerdeführerin

die Sendung am Freitag, 5. September 2025, zur Abholung gemeldet. Spätestens am

Samstag, 6. September 2025, befand sich die Sendung an der Abhol- bzw.

Zustellstelle. Vorliegend würde die Zustellfiktion somit am Freitag, 12. September

2025, eintreten. Die durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene

Erstreckung der Abholfrist hat darauf keinen Einfluss, da es nicht im Belieben

der Beschwerdeführerin steht, die gesetzliche Beschwerdefrist zu erstrecken

bzw. den Fristenlauf hinauszuschieben (vgl. BGE 141 II 429, E. 3.1). Wäre die

Verfügung also am 12. September 2025 als zugestellt zu betrachten, hätte die

zehntägige Beschwerdefrist am 13. September 2025 zu laufen begonnen und am

Montag, 22. September 2025 geendet. Die am 24. September 2025 eingereichte

Dispositiv

Beschwerde wäre demnach verspätet.

7. Der Beschwerdeführerin war bekannt,

dass die SRUN ein Verfahren wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung sowie

nicht deklarierten Einkommens eingeleitet hatte. Ihr wurde in diesem

Zusammenhang am 18. August 2025 mündlich das rechtliche Gehör gewährt. Am

selben Tag richtete sie ein E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin, in

welchem sie sinngemäss ausführte, sie sei nach Rücksprache mit ihrer Familie

zum Schluss gelangt, sich von der Sozialhilfe abzumelden. Die

Beschwerdeführerin wusste damit zweifellos, dass ein sozialhilferechtliches

Verfahren gegen sie hängig war. Sie musste folglich damit rechnen, innert

kurzer Frist eine Verfügung oder zumindest eine behördliche Mitteilung der SRUN

zu erhalten. In ihren Eingaben legt die Beschwerdeführerin zudem nicht

ansatzweise dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die

eingeschriebene Sendung rechtzeitig entgegenzunehmen oder zumindest

fristwahrende Vorkehrungen zu treffen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht wegen

Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerdeführerin wird

darauf hingewiesen, dass sie bei der Sozialregion Unteres Niederamt jederzeit

ein neues Gesuch um Sozialhilfe stellen kann, sofern sie ihre finanziellen

Verhältnisse uneingeschränkt offenlegt.

8. Unter diesen Umständen erweist sich

die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Praxisgemäss verzichtet das

Verwaltungsgericht bei Beschwerden in Sozialhilfeangelegenheiten auf die

Erhebung von Kosten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Erheben von

Verfahrenskosten wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Nadarajah