VWBES.2025.365
Sozialhilfe / Nichteintreten
12. Dezember 2025Deutsch6 min
(Posteingang 10. Oktober 2025) reichte die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Unteres Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 4. September 2025
hat die Sozialregion Unteres Niederamt (nachfolgend SRUN) die
sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ und ihre Kinder eingestellt.
2. A.___ reichte gegen diese Verfügung
mit Schreiben vom 24. September 2025 Beschwerde beim Departement des Innern
(nachfolgend DDI) ein. Sie beantragt darin im Wesentlichen die Aufhebung der
Verfügung vom 4. September 2025 sowie die Weiterführung der
sozialhilferechtlichen Unterstützung.
3. Mit Beschwerdeentscheid vom 26.
September 2025 trat das DDI auf die Beschwerde nicht ein.
4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025
(Posteingang 10. Oktober 2025) reichte die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
beim DDI erneut eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte sie
ebenfalls die Aufhebung der Verfügung (vom 4. September 2025) sowie die Weiterführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung.
Diese Beschwerde wurde am 14. Oktober 2025 zuständigkeitshalber dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen.
5. Am 16. Oktober 2025 reichte die SRUN
ihre Stellungnahme beim Verwaltungsgericht ein. Ebenfalls am selben Tag reichte
das DDI seine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
6. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025
reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
7. Auf die Parteistandpunkte wird,
soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS
831.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der SRUN und dass ihr wieder
sozialhilferechtliche Unterstützung zugesprochen wird. Vorliegend ist indessen
bloss zu prüfen, ob das DDI zu Recht nicht auf die von der Beschwerdeführerin
erhobenen Einwände eingetreten ist, weil die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt
worden ist.
3.
Gemäss § 32 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in
Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen
Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Sind
Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist
vom Zeitpunkt an, in welchem die Partei davon Kenntnis erhielt (Abs. 2).
4.
Das VRG enthält keine Bestimmung
dazu, wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt oder eröffnet gilt.
In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die Eröffnung
grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
finden auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Anwendung. Nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch Folgendes: Wird der
Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher
eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt
die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post
abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage
beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern
der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist
nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit
der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien
verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür
zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt
werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der
Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des
hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung
eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.
399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).
5.
Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden
Fall die Zustellfiktion zur Anwendung gelangt.
6.
Die Verfügung der SRUN wurde am
Donnerstag, 4. September 2025, per Einschreiben verschickt. Gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Beschwerdeführerin
die Sendung am Freitag, 5. September 2025, zur Abholung gemeldet. Spätestens am
Samstag, 6. September 2025, befand sich die Sendung an der Abhol- bzw.
Zustellstelle. Vorliegend würde die Zustellfiktion somit am Freitag, 12. September
2025, eintreten. Die durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene
Erstreckung der Abholfrist hat darauf keinen Einfluss, da es nicht im Belieben
der Beschwerdeführerin steht, die gesetzliche Beschwerdefrist zu erstrecken
bzw. den Fristenlauf hinauszuschieben (vgl. BGE 141 II 429, E. 3.1). Wäre die
Verfügung also am 12. September 2025 als zugestellt zu betrachten, hätte die
zehntägige Beschwerdefrist am 13. September 2025 zu laufen begonnen und am
Montag, 22. September 2025 geendet. Die am 24. September 2025 eingereichte
Dispositiv
Beschwerde wäre demnach verspätet.
7. Der Beschwerdeführerin war bekannt,
dass die SRUN ein Verfahren wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung sowie
nicht deklarierten Einkommens eingeleitet hatte. Ihr wurde in diesem
Zusammenhang am 18. August 2025 mündlich das rechtliche Gehör gewährt. Am
selben Tag richtete sie ein E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin, in
welchem sie sinngemäss ausführte, sie sei nach Rücksprache mit ihrer Familie
zum Schluss gelangt, sich von der Sozialhilfe abzumelden. Die
Beschwerdeführerin wusste damit zweifellos, dass ein sozialhilferechtliches
Verfahren gegen sie hängig war. Sie musste folglich damit rechnen, innert
kurzer Frist eine Verfügung oder zumindest eine behördliche Mitteilung der SRUN
zu erhalten. In ihren Eingaben legt die Beschwerdeführerin zudem nicht
ansatzweise dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die
eingeschriebene Sendung rechtzeitig entgegenzunehmen oder zumindest
fristwahrende Vorkehrungen zu treffen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht wegen
Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerdeführerin wird
darauf hingewiesen, dass sie bei der Sozialregion Unteres Niederamt jederzeit
ein neues Gesuch um Sozialhilfe stellen kann, sofern sie ihre finanziellen
Verhältnisse uneingeschränkt offenlegt.
8. Unter diesen Umständen erweist sich
die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Praxisgemäss verzichtet das
Verwaltungsgericht bei Beschwerden in Sozialhilfeangelegenheiten auf die
Erhebung von Kosten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Erheben von
Verfahrenskosten wird verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Nadarajah