VWBES.2025.368
Feststellung Widerrechtlichkeit der Ausschaffung - Nichteintretensentscheid
29. Januar 2026Deutsch9 min
Familie A.___ aus der Schweiz nach Kroatien ausgeschafft (Dublin-Verfahren). B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
5.
E.___
alle vertreten durch Rechtsanwältin
Elena Liechti, AsyLex,
Beschwerdeführer
gegen
Departement
des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Feststellung
Widerrechtlichkeit der Ausschaffung - Nichteintretensentscheid
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Juli 2025 wurde die
Familie A.___ aus der Schweiz nach Kroatien ausgeschafft (Dublin-Verfahren). B.___
hatte sich davor wegen einer schweren psychischen Belastungssituation in der
Psychiatrischen Klinik befunden und wurde von dort durch die Polizei abgeholt
und an den Flughafen gebracht. Kurze Zeit nach der Ausschaffung reiste die
Familie erneut in die Schweiz ein und stellte am 25. Juli 2025 ein
erneutes Asylgesuch.
2. Am 15. August 2025 ersuchte die
Familie, vertreten durch MLaw Michael Meyer, beim Migrationsamt um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die Festlegung der Ausschaffungsstufe sowie
die medizinischen Abklärungen. Es sei eine Verfügung über den Realakt zu
erlassen, da Grundrechte verletzt worden seien. Da sich die Situation jederzeit
wiederholen könne, bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Insbesondere werde um
eine Begründung ersucht, inwiefern die gewaltsame Ausschaffung einer psychisch
sehr angeschlagenen und hoch suizidalen Mutter aus der Psychiatrie in
Teilfesselung aus Sicht des Migrationsamts Solothurn grund- und
menschenrechtskonform sei. Weiter werde um Begründung ersucht, inwiefern dies
das mildeste Mittel und das «best interest of the child» sei. Es werde um
Einordnung ersucht, inwiefern die staatliche Fürsorgepflicht durch das
Migrationsamt wahrgenommen und durch die Ausschaffung ohne Reservemedikation
das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährt worden sei und weshalb das
gesetzlich vorgeschriebene Vorbereitungsgespräch einige Tage vor der
Rückführung nicht durchgeführt worden sei. Weiter werde um Erklärung und
Offenlegung der Abklärungen der medizinischen Transportfähigkeit ersucht. Es
werde insbesondere um Stellungnahme ersucht, inwiefern das Migrationsamt
Solothurn sich an die Einschätzungen von medizinischen Fachpersonen gehalten
habe und das Deportieren einer schwer depressiven und psychotischen Frau mit
zwei kleinen Kindern aus der Station einer psychiatrischen Klinik für
verhältnismässig und verfassungskonform betrachte.
3. Mit Entscheid vom 21. August
2025 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das erneute Asylgesuch
nicht ein und wies die Familie erneut in den für sie zuständigen Dublin-Staat
Kroatien weg. Die Familie wurde darauf hingewiesen, dass sie inhaftiert und
unter Zwang zurückgeführt werden könne, wenn sie die Schweiz nicht am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist verlasse.
4. Mit Schreiben vom 26. September
2025 führte das Migrationsamt im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch auf
Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Rückführung sei gestützt auf ein
rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt. Die Familie sei
über den Ablauf der Rückführung fortlaufend informiert worden, eine türkisch
sprechende Person sei stets anwesend gewesen und habe entsprechende
Übersetzungsarbeit geleistet. Die anwesenden und speziell ausgebildeten
Polizisten seien nicht bewaffnet gewesen und hätten zu keinem Zeitpunkt
unverhältnismässig reagiert, sondern sich vielmehr dem entsprechenden Verhalten
der Betroffenen angepasst. Sämtliche Familienangehörigen seien zum Zeitpunkt
der Rückführung reise- und transportfähig gewesen und es hätten mehrfach –
sowohl im Vorfeld als auch anlässlich der Rückführung selbst – medizinische
Abklärungen stattgefunden und die notwendigen Vorkehrungen seien getroffen
worden.
5. Am 9. Oktober 2025 erhoben A.___,
B.___ und die Kinder C.___, D.___ und E.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), vertreten durch MLaw Michael Meyer, Asylex, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Nichteintretensentscheid des
Migrationsamts Solothurn vom 26. September 2025 vollumfänglich aufzuheben;
2. Es sei die Rechtswidrigkeit der
Anordnung der Ausschaffung und der Modalitäten des Vollzugs festzustellen;
3. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen;
4. Es sei den Beschwerdeführenden eine
Genugtuung gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 des Gesetzes über die Haftung
des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen
Angestellten und Arbeiter vom 26.06.1996 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG)
zuzusprechen;
5. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre
Verfügungen stets mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen;
6. Es sei das Staatssekretariat für
Migration (SEM) als Nebenbeklagten beizuziehen;
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Zudem wurden folgende Verfahrensanträge
gestellt:
1. Es sei den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die
Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu
verzichten;
2. Es seien die Beschwerdeführenden und die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte vorzuladen und zur gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführenden zu befragen;
3. Es sei ein superprovisorischer
Vollzugsstopp zu erlassen, die zuständigen kantonalen Behörden (Solothurn)
seien entsprechend anzuweisen.
6. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025
wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen
den Nichteintretensentscheid des SEM zum erneuten Asylgesuch ab. Gleichzeitig
wurde auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten
von CHF 1'500.00 auferlegt.
7. Am 4. November 2025 erliess die
Staatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung, nachdem die
Beschwerdeführerin eine Anzeige wegen Tätlichkeiten gegen die Polizei aufgrund
des Vorgehens während ihrer Ausschaffung vom 1. Juli 2025 eingereicht
hatte.
8. Nach mehrmaliger Fristerstreckung
beantragte das Migrationsamt am 24. November 2025 die Abweisung der
Beschwerde vor Verwaltungsgericht, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
könne, unter Kostenfolge und verwies ohne weitere Vernehmlassung auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts und die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft.
9. Am 1. Dezember 2025 teilte das
Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer A.___ sei gemäss Meldung des
Durchgangszentrums [...] untergetaucht.
10. Mit Verfügung vom 8. Dezember
2025 wurde das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps
abgewiesen.
11. Am 12. Dezember 2025 teilte das
SEM dem Migrationsamt mit, die Beschwerdeführer hätten beim UN-Ausschuss über
die Rechte des Kindes (CRC) Beschwerde eingereicht. Das CRC verlange nun von
der Schweiz, während der Prüfung dieser Beschwerde die Wegweisung auszusetzen.
12. Am 15. Januar 2025 gab das
Migrationsamt die Zuweisung der Kindsmutter mit den drei Kindern zu einer
aufnahmepflichtigen Sozialregion in Auftrag. Gleichentags beantragten die
Beschwerdeführer die Aufnahme der Kinder in die öffentliche Volksschule und
wiesen darauf hin, dass das Verfahren beim CRC bis zu sechs Jahre dauern könne.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführer beantragten vor
der Vorinstanz gestützt auf § 28bis des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) den Erlass einer Verfügung,
in welcher die Widerrechtlichkeit des Realakts des konkreten Ausschaffungsvollzugs
festgestellt werde. Vor dem Verwaltungsgericht beantragen sie nun zusätzlich
dazu auch die Ausrichtung einer Genugtuung gestützt auf das
Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21).
1.1
Gemäss § 28bis Abs. 1
lit. c VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für
Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte
oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie die Widerrechtlichkeit von
Handlungen feststellt. Die Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid
(Abs. 2).
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Feststellungsbegehren nur zulässig, sofern an der
Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber
Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen
Feststellungsinteresses und können nicht abstrakt, theoretische Rechtsfragen
zum Gegenstand haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom
31.
Januar 2022 E. 1 mit Hinweisen auf BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199
E. 6.5; 136 III 102 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2021 vom
6.September 2021 E. 3).
1.2
Das Schadenersatzbegehren ist gemäss
§ 11 VG bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen Departement, bei
Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium und bei
Verantwortlichkeit von Körperschaften und Anstalten beim geschäftsleitenden
Organ schriftlich und begründet einzureichen (Abs. 1). Wird zum
Schadenersatzbegehren innert drei Monaten seit seiner Einreichung nicht oder
ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht
werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so überweist es
die Angelegenheit dem zuständigen Departement, Gemeindepräsidium oder
geschäftsleitenden Organ (Abs. 2). Nach § 2 Abs. 1 VG haftet der Staat für den
Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten
widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Nach § 9 Abs. 2 VG hat, wer in
seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, Anspruch auf Schadenersatz
und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten
es rechtfertigt, auch auf Genugtuung.
1.3
Die Beschwerdeführer haben
vorliegend kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer abstrakten Verfügung
darüber, ob der Vollzug der Ausschaffung rechtswidrig war, da es diese Frage
auch in einem Haftungsprozess zu klären gilt, den sie mit Rechtsbegehren Ziff.
4.
vorliegend ebenfalls anhängig zu machen versuchen. Im Sinn der Einheit des
Verfahrens soll nur einmal über diese Frage befunden werden. Auf die Begehren Ziff.
1, 2, 3 und 5 ist daher nicht einzutreten.
1.4
Soweit die Beschwerdeführer
vorliegend mit Rechtsbegehren Ziff. 4 (und Ziff. 6 sowie Verfahrensantrag Ziff.
2) beschwerdeweise gestützt auf § 9 Abs. 2 VG versuchen, einen Haftungsprozess
anzustreben und ein neues Begehren auf Genugtuung stellen, kann auf dieses
sowohl gestützt auf § 68 Abs. 3 VRG, als auch gestützt auf § 11 Abs. 1 VG nicht
eingetreten werden. Die Beschwerdeführer sind auf das Verfahren nach § 11 VG zu
verweisen, wonach ein entsprechendes Begehren um Genugtuung zuerst beim
zuständigen Departement einzureichen ist, bevor beim Verwaltungsgericht Klage
erhoben werden kann. Eine Überweisung nach § 11 Abs. 2 VG erfolgt vorliegend
nicht, da zum einen keine Klage eingereicht worden ist, zum anderen aber vor
allem auch das Begehren um Genugtuung nicht begründet worden ist.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des
vorliegenden Verfahrens grundsätzlich zu tragen. Sie haben ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Begehren
ist dieses abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Aufgrund der persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführer wird vorliegend ausnahmsweise darauf
verzichtet, Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann