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Entscheid

VWBES.2025.368

Feststellung Widerrechtlichkeit der Ausschaffung - Nichteintretensentscheid

29. Januar 2026Deutsch9 min

Familie A.___ aus der Schweiz nach Kroatien ausgeschafft (Dublin-Verfahren). B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

4.

D.___

5.

E.___

alle vertreten durch Rechtsanwältin

Elena Liechti, AsyLex,

Beschwerdeführer

gegen

Departement

des Innern,

vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Feststellung

Widerrechtlichkeit der Ausschaffung - Nichteintretensentscheid

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 1. Juli 2025 wurde die

Familie A.___ aus der Schweiz nach Kroatien ausgeschafft (Dublin-Verfahren). B.___

hatte sich davor wegen einer schweren psychischen Belastungssituation in der

Psychiatrischen Klinik befunden und wurde von dort durch die Polizei abgeholt

und an den Flughafen gebracht. Kurze Zeit nach der Ausschaffung reiste die

Familie erneut in die Schweiz ein und stellte am 25. Juli 2025 ein

erneutes Asylgesuch.

2. Am 15. August 2025 ersuchte die

Familie, vertreten durch MLaw Michael Meyer, beim Migrationsamt um Erlass einer

anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die Festlegung der Ausschaffungsstufe sowie

die medizinischen Abklärungen. Es sei eine Verfügung über den Realakt zu

erlassen, da Grundrechte verletzt worden seien. Da sich die Situation jederzeit

wiederholen könne, bestehe ein Rechtsschutzinteresse. Insbesondere werde um

eine Begründung ersucht, inwiefern die gewaltsame Ausschaffung einer psychisch

sehr angeschlagenen und hoch suizidalen Mutter aus der Psychiatrie in

Teilfesselung aus Sicht des Migrationsamts Solothurn grund- und

menschenrechtskonform sei. Weiter werde um Begründung ersucht, inwiefern dies

das mildeste Mittel und das «best interest of the child» sei. Es werde um

Einordnung ersucht, inwiefern die staatliche Fürsorgepflicht durch das

Migrationsamt wahrgenommen und durch die Ausschaffung ohne Reservemedikation

das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährt worden sei und weshalb das

gesetzlich vorgeschriebene Vorbereitungsgespräch einige Tage vor der

Rückführung nicht durchgeführt worden sei. Weiter werde um Erklärung und

Offenlegung der Abklärungen der medizinischen Transportfähigkeit ersucht. Es

werde insbesondere um Stellungnahme ersucht, inwiefern das Migrationsamt

Solothurn sich an die Einschätzungen von medizinischen Fachpersonen gehalten

habe und das Deportieren einer schwer depressiven und psychotischen Frau mit

zwei kleinen Kindern aus der Station einer psychiatrischen Klinik für

verhältnismässig und verfassungskonform betrachte.

3. Mit Entscheid vom 21. August

2025 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das erneute Asylgesuch

nicht ein und wies die Familie erneut in den für sie zuständigen Dublin-Staat

Kroatien weg. Die Familie wurde darauf hingewiesen, dass sie inhaftiert und

unter Zwang zurückgeführt werden könne, wenn sie die Schweiz nicht am Tag nach

Ablauf der Beschwerdefrist verlasse.

4. Mit Schreiben vom 26. September

2025 führte das Migrationsamt im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch auf

Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Rückführung sei gestützt auf ein

rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt. Die Familie sei

über den Ablauf der Rückführung fortlaufend informiert worden, eine türkisch

sprechende Person sei stets anwesend gewesen und habe entsprechende

Übersetzungsarbeit geleistet. Die anwesenden und speziell ausgebildeten

Polizisten seien nicht bewaffnet gewesen und hätten zu keinem Zeitpunkt

unverhältnismässig reagiert, sondern sich vielmehr dem entsprechenden Verhalten

der Betroffenen angepasst. Sämtliche Familienangehörigen seien zum Zeitpunkt

der Rückführung reise- und transportfähig gewesen und es hätten mehrfach –

sowohl im Vorfeld als auch anlässlich der Rückführung selbst – medizinische

Abklärungen stattgefunden und die notwendigen Vorkehrungen seien getroffen

worden.

5. Am 9. Oktober 2025 erhoben A.___,

B.___ und die Kinder C.___, D.___ und E.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), vertreten durch MLaw Michael Meyer, Asylex, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Nichteintretensentscheid des

Migrationsamts Solothurn vom 26. September 2025 vollumfänglich aufzuheben;

2. Es sei die Rechtswidrigkeit der

Anordnung der Ausschaffung und der Modalitäten des Vollzugs festzustellen;

3. Eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Es sei den Beschwerdeführenden eine

Genugtuung gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 des Gesetzes über die Haftung

des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen

Angestellten und Arbeiter vom 26.06.1996 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG)

zuzusprechen;

5. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre

Verfügungen stets mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen;

6. Es sei das Staatssekretariat für

Migration (SEM) als Nebenbeklagten beizuziehen;

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Zudem wurden folgende Verfahrensanträge

gestellt:

1. Es sei den Beschwerdeführenden die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die

Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu

verzichten;

2. Es seien die Beschwerdeführenden und die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte vorzuladen und zur gesundheitlichen Situation

der Beschwerdeführenden zu befragen;

3. Es sei ein superprovisorischer

Vollzugsstopp zu erlassen, die zuständigen kantonalen Behörden (Solothurn)

seien entsprechend anzuweisen.

6. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025

wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen

den Nichteintretensentscheid des SEM zum erneuten Asylgesuch ab. Gleichzeitig

wurde auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit abgewiesen und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten

von CHF 1'500.00 auferlegt.

7. Am 4. November 2025 erliess die

Staatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung, nachdem die

Beschwerdeführerin eine Anzeige wegen Tätlichkeiten gegen die Polizei aufgrund

des Vorgehens während ihrer Ausschaffung vom 1. Juli 2025 eingereicht

hatte.

8. Nach mehrmaliger Fristerstreckung

beantragte das Migrationsamt am 24. November 2025 die Abweisung der

Beschwerde vor Verwaltungsgericht, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

könne, unter Kostenfolge und verwies ohne weitere Vernehmlassung auf das Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts und die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft.

9. Am 1. Dezember 2025 teilte das

Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer A.___ sei gemäss Meldung des

Durchgangszentrums [...] untergetaucht.

10. Mit Verfügung vom 8. Dezember

2025 wurde das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps

abgewiesen.

11. Am 12. Dezember 2025 teilte das

SEM dem Migrationsamt mit, die Beschwerdeführer hätten beim UN-Ausschuss über

die Rechte des Kindes (CRC) Beschwerde eingereicht. Das CRC verlange nun von

der Schweiz, während der Prüfung dieser Beschwerde die Wegweisung auszusetzen.

12. Am 15. Januar 2025 gab das

Migrationsamt die Zuweisung der Kindsmutter mit den drei Kindern zu einer

aufnahmepflichtigen Sozialregion in Auftrag. Gleichentags beantragten die

Beschwerdeführer die Aufnahme der Kinder in die öffentliche Volksschule und

wiesen darauf hin, dass das Verfahren beim CRC bis zu sechs Jahre dauern könne.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführer beantragten vor

der Vorinstanz gestützt auf § 28bis des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) den Erlass einer Verfügung,

in welcher die Widerrechtlichkeit des Realakts des konkreten Ausschaffungsvollzugs

festgestellt werde. Vor dem Verwaltungsgericht beantragen sie nun zusätzlich

dazu auch die Ausrichtung einer Genugtuung gestützt auf das

Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21).

1.1

Gemäss § 28bis Abs. 1

lit. c VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für

Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte

oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie die Widerrechtlichkeit von

Handlungen feststellt. Die Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid

(Abs. 2).

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind Feststellungsbegehren nur zulässig, sofern an der

Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber

Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen

Feststellungsinteresses und können nicht abstrakt, theoretische Rechtsfragen

zum Gegenstand haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom

31.

Januar 2022 E. 1 mit Hinweisen auf BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199

E. 6.5; 136 III 102 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2021 vom

6.September 2021 E. 3).

1.2

Das Schadenersatzbegehren ist gemäss

§ 11 VG bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen Departement, bei

Verantwortlichkeit der Gemeinden beim Gemeindepräsidium und bei

Verantwortlichkeit von Körperschaften und Anstalten beim geschäftsleitenden

Organ schriftlich und begründet einzureichen (Abs. 1). Wird zum

Schadenersatzbegehren innert drei Monaten seit seiner Einreichung nicht oder

ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht

werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so überweist es

die Angelegenheit dem zuständigen Departement, Gemeindepräsidium oder

geschäftsleitenden Organ (Abs. 2). Nach § 2 Abs. 1 VG haftet der Staat für den

Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten

widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Nach § 9 Abs. 2 VG hat, wer in

seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, Anspruch auf Schadenersatz

und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Beamten

es rechtfertigt, auch auf Genugtuung.

1.3

Die Beschwerdeführer haben

vorliegend kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer abstrakten Verfügung

darüber, ob der Vollzug der Ausschaffung rechtswidrig war, da es diese Frage

auch in einem Haftungsprozess zu klären gilt, den sie mit Rechtsbegehren Ziff.

4.

vorliegend ebenfalls anhängig zu machen versuchen. Im Sinn der Einheit des

Verfahrens soll nur einmal über diese Frage befunden werden. Auf die Begehren Ziff.

1, 2, 3 und 5 ist daher nicht einzutreten.

1.4

Soweit die Beschwerdeführer

vorliegend mit Rechtsbegehren Ziff. 4 (und Ziff. 6 sowie Verfahrensantrag Ziff.

2) beschwerdeweise gestützt auf § 9 Abs. 2 VG versuchen, einen Haftungsprozess

anzustreben und ein neues Begehren auf Genugtuung stellen, kann auf dieses

sowohl gestützt auf § 68 Abs. 3 VRG, als auch gestützt auf § 11 Abs. 1 VG nicht

eingetreten werden. Die Beschwerdeführer sind auf das Verfahren nach § 11 VG zu

verweisen, wonach ein entsprechendes Begehren um Genugtuung zuerst beim

zuständigen Departement einzureichen ist, bevor beim Verwaltungsgericht Klage

erhoben werden kann. Eine Überweisung nach § 11 Abs. 2 VG erfolgt vorliegend

nicht, da zum einen keine Klage eingereicht worden ist, zum anderen aber vor

allem auch das Begehren um Genugtuung nicht begründet worden ist.

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des

vorliegenden Verfahrens grundsätzlich zu tragen. Sie haben ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Begehren

ist dieses abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Aufgrund der persönlichen

Verhältnisse der Beschwerdeführer wird vorliegend ausnahmsweise darauf

verzichtet, Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann