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Entscheid

VWBES.2025.37

Familiennachzug

5. Dezember 2025Deutsch21 min

2004), [...] (Jg. 2004), [...] (Jg. 2007), [...] (Jg. 2009), [...] (Jg. 2011), [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen,

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Ambassadorenhof,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 12. Oktober 2015 als

Asylsuchender in die Schweiz ein. Nachdem das Staatssekretariat für Migration

(SEM) das Asylgesuch am 12. Juli 2018 ablehnte, wurde der Beschwerdeführer

aufgrund der nicht zumutbaren Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

Seit dem 28. Januar 2021 ist der Beschwerdeführer im Besitze einer

Aufenthaltsbewilligung (Härtefall), welche zuletzt am 28. Januar 2024 bis am

31. Januar 2026 verlängert wurde.

2. Der Beschwerdeführer ist mit der

Landsfrau [...] verheiratet. Gemeinsam haben sie sieben Nachkommen, [...] (Jg.

2004), [...] (Jg. 2004), [...] (Jg. 2007), [...] (Jg. 2009), [...] (Jg. 2011), [...]

(Jg. 2013) und [...] (Jg. 2016).

3. Am 11. Mai 2021 stellte der

Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau und der

gemeinsamen Nachkommen. Dieses wies das Migrationsamt aufgrund der ungenügenden

finanziellen Verhältnisse und der Gefahr einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit

im Falle der Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug mit Verfügung vom 17.

Dezember 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 4. Oktober 2022 (VWBES.2022.30) ab, das Bundesgericht trat

aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit auf die Beschwerde nicht ein

(Urteil des Bundesgerichts 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022).

4. Am 13. April 2023 beantragte der

Beschwerdeführer die Wiedererwägung der abweisenden Verfügung und die

Gutheissung des Familiennachzugs aufgrund der massgeblich veränderten

finanziellen Situation, des Vorliegens von wichtigen Gründen für einen

nachträglichen Familiennachzug. Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 26. Mai 2023 zur Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs

auf und wies ihn darauf hin, dass die zwei ältesten Nachkommen aufgrund ihrer Volljährigkeit

im Rahmen des Familiennachzugs keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz

geltend machen könnten.

5. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Gesuch um

Familiennachzug zugunsten der ältesten vier Nachkommen, [...], ab.

6. Dagegen erhob der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025 aufzuheben.

2. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April

2023 sei einzutreten und es sei festzustellen, dass der Familiennachzug die

Kinder [...] [...] und [...] betreffend rechtzeitig erfolgt ist.

3. Darüber hinaus sei das Verfahren zum

Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar

2025 beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Eine kantonale Behörde muss sich mit

einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine

rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht

(vgl. für den Kanton Solothurn § 28 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11]) und

die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies

unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen:

Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung

einzutreten und dieses materiell zu prüfen, wenn die Umstände (Sachverhalt oder

Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn

die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die

ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu

machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

dazu bestand (vgl. u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.

September 2017, 100.2017.10U, E. 3.1). Das Stellen eines neuen Gesuchs darf

nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Es

besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein

Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr

glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche

tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben,

sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie

aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser

Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen; 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022, E. 4.2). Diese Grundsätze

gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine

Aufenthaltsbewilligung (vgl. u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern vom 21. September 2017, 100.2017.10U, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass es sich vorliegend um einen Dauersachverhalt handle, welcher in Wiedererwägung

gezogen werden könne. Er macht geltend, seit dem Jahr 2021 habe sich die

finanzielle Situation verändert, was eine Wiedererwägung rechtfertige. Der

Beschwerdeführer habe durch die verbesserte finanzielle Situation den Grund für

die Ablehnung des im Jahr 2021 gestellten Familiennachzugsgesuchs beseitigt.

Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes sei im vorliegenden Fall betreffend

die Nachzugsfristen auf das erstmals eingereichte Gesuch im Mai 2021

abzustellen, wobei die ältesten Kinder weder volljährig waren noch die

gesetzlichen Nachzugsfristen von fünf Jahren bzw. zwölf Monaten verpasst

wurden. Indem das zweite Familiennachzugsgesuch als Wiedererwägungsgesuch zu

qualifizieren sei, sei für die Beurteilung der Fristenfragen auf den Zeitpunkt

des ersten Gesuches abzustellen.

3.2

Das Migrationsamt verweist auf die

Rechtskraft des Urteils vom 4. Oktober 2022 (VWBES.2022.30) des

Verwaltungsgerichts, welches nicht in Wiedererwägung gezogen werden könne. Das

Vorhandensein von wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse seit dem ersten

Entscheid vermöge an diesem Umstand nichts zu ändern. Auf das Gesuch vom 14.

April 2023 sei somit materiell einzutreten und dieses neu zu prüfen.

3.3

Ob vorliegend von einer

Wiedererwägung oder von einem neuen Gesuch gesprochen wird, ist unerheblich,

die Bewilligungsfrage ist so oder anders nur bei wesentlich veränderten

tatsächlichen Verhältnissen materiell neu zu prüfen (vgl. Entscheid des

Bundesgerichts 2C_1134/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.1). Eine Wiedererwägung

ist jedenfalls trotz Vorliegens eines Rechtsmittelentscheids nicht

ausgeschlossen bzw. wäre es nur, soweit es um eine ursprüngliche

Fehlerhaftigkeit ginge (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 1C_63/2019,

E. 5). Auch bei einer Wiedererwägung ist der Sachverhalt gesamthaft neu zu

prüfen, resultiert doch auch dann eine materielle Überprüfung im Rahmen eines

neuen Verwaltungsverfahrens. Soweit der Sachverhalt aufgrund der heutigen

Situation zu prüfen ist, muss mithin auch für den Fristenlauf des

Familiennachzugs auf den Moment der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 28.

Januar 2021 abgestellt werden. Würde man bei einem negativen Entscheid über ein

rechtzeitig eingereichtes Familiennachzug stets eine spätere Wiedererwägung

infolge einer verbesserten Situation beim Gesuchsteller gestützt auf die

ursprünglichen Fristen, also ex tunc, zulassen, selbst wenn die neu

eingetretene Veränderung, wie z.B. das Vorhandensein ausreichender finanzieller

Mittel, viele Jahre später eintritt, hätte dies unhaltbare Konsequenzen. So

würde dies zum Beispiel bedeuten, dass bei einem innert der Nachzugsfrist

eingereichten Gesuch, welches aus finanziellen Gründen abgelehnt wurde, ein

Kind bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse auch noch weit nach

der Volljährigkeit nachgezogen werden könnte. Vielmehr ist in Situationen wie

den vorliegenden dem Aspekt des ursprünglich rechtzeitig eingereichten

Familiennachzugsgesuchs unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im

Rahmen der wichtigen Gründe bzw. Verhältnismässigkeit ausreichende Beachtung zu

schenken.

4.

Die Vorinstanz hat das

Familiennachzugsgesuch vom 13. April 2023 (Antrag des Gesuchstellers) betreffend

den Nachzug von [...], [...], [...] sowie [...] nach Einholung diverser

Unterlagen des Gesuchstellers am 23. Januar 2025 mit der Begründung abgelehnt, [...]

und [...] seien zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Gesuchs bereits über

18- jährig gewesen und würden nicht mehr von der Möglichkeit eines

Familiennachzugs nach AIG erfasst. Für [...] hätte bis spätestens am 28. Januar

2022.

bzw. für [...] bis 8. Dezember 2022 ein Nachzugsgesuch eingereicht

werden müssen. Das am 13. April 2023 eingereichte Gesuch sei verspätet

eingereicht worden und es sei deshalb zu prüfen, ob wichtige Gründe im Sinne

von Art. 47 AIG vorliegen würden. Dies verneint die Vorinstanz alsdann mit der

Begründung, der Beschwerdeführer habe es selber zu verantworten, wenn die

Nachzugsbedingungen nicht bereits vor Fristablauf vorgelegen hätten. Es hätte

ihm von Anfang an bewusst gewesen sein müssen, dass er für das «Durchbringen»

einer neunköpfigen Familie kein zu tiefes Einkommen haben dürfe. Dennoch habe

er sich nicht von vornherein genügend darum bemüht ein höheres Einkommen zu

generieren, indem er beispielsweise eine Zweitstelle angetreten hätte. Ausserdem

habe sich seit dem Zeitpunkt des ersten Familiennachzugsgesuchs keine

Veränderung ergeben. Die Ehefrau lebe nach wie vor mit den sieben Kindern

zusammen in Pakistan und sei immer noch die Hauptbezugsperson der gemeinsamen

Kinder. Der Wunsch, die Familie in der Schweiz zu vereinen sei nachvollziehbar,

stelle aber keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug

dar. Es seien keine wichtigen familiären Gründe ersichtlich, die einen

nachträglichen Familiennachzug von [...] und [...] begründen würden. Auf die

Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 44 AIG sei vorliegend zu verzichten. Auch

ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK wurde durch die Vorinstanz verneint, mit

der Begründung, die Situation des Beschwerdeführers sei nicht genügend stabil,

um von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen und selbst wenn, sei kein

Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit

hielt die Vor­instanz sodann fest, es sei dem Beschwerdeführer und seinen vier

Kindern zumutbar, ihre Beziehung im bisher gelebten Rahmen zu leben,

insbesondere mit dem Austausch via die heute gängigen Kommunikationsmittel und

mit Besuchen. Der Erhalt eines Visums für die Einreise nach Pakistan möge für

afghanische Staatsangehörige zwar schwierig, aber nicht unmöglich sein. Im

Übrigen sei eine finanzielle Unterstützung auch über die Grenzen hinweg

möglich.

5.

Der Beschwerdeführer macht

zusammengefasst geltend, er habe am 11. Mai 2021 ein Familiennachzugsgesuch

innert der gesetzlichen Frist gestellt. Gegen den abweisenden Entscheid des

Migrationsamtes sei er ans Verwaltungsgericht gelangt, welches die Beschwerde abgewiesen

habe (jedoch wegen eines monatlichen Mankos von CHF 186.00, während das

Migrationsamt als Vorinstanz noch von einem Manko von CHF 558.65 ausgegangen

sei). Auf die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde sei dieses nicht

eingetreten. Inzwischen erziele der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen.

Damit vermöge er den Bedarf der neunköpfigen Familie nicht nur gemäss der

Bedarfsberechnung des Verwaltungsgerichts zu decken, sondern es sei sogar höher

als das seinerzeit fälschlicherweise vom Migrationsamt geforderte Einkommen. Im

Rahmen des am 13. April 2023 wiedererwägungsweise beantragten Nachzugs habe man

diverse Dokumente, unter anderem den Mietvertrag für eine 6-Zimmer-Wohnung

eingereicht und diverse Fragen beantwortet. Ebenfalls seien weitere Unterlagen

zur finanziellen Situation und Kopien von Geburtsurkunden und Reisepässen

ediert worden und das vollständig ausgefüllte Formular «Familiennachzug»

eingereicht worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden,

die Visumsanträge der Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder, den Eheschein und

die Geburtsurkunden der Kinder via Schweizer Vertretung in Islamabad

einzureichen. Zweimal habe die Ehefrau den gefährlichen und weiten Weg nach

Islamabad auf sich nehmen müssen. Die Visumsanträge seien am 25. November 2024

bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, jedoch dann mit Verfügung vom 23.

Januar 2025 das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der ältesten vier Kinder

abgelehnt worden.

6.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das

Nachzugsgesuch für die vier ältesten Kinder zu Recht abgewiesen worden ist.

6.1

Dem Entscheid zum erstmaligen

Nachzugsgesuch (VWBES.2022.30) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer

am 28. Januar 2021 aufgrund der Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung

erhalten hat. Damals ging das Verwaltungsgericht noch nicht von einer

gefestigten Aufenthaltsdauer aus, weshalb ein Anspruch nach Art. 8 EMRK

verneint wurde. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Familiennachzugs

gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG, SR 142.20) wurde jedoch festgehalten, dass das

Nachzugsgesuch fristgerecht erfolgt sei. Hingegen wurde das Erfüllen der

Voraussetzung nach Art. 44 lit. c. AIG, welche eine Sozialhilfeunabhängigkeit

für den Fall des erfolgten Nachzugs verlangt, vor dem Hintergrund eines

berechneten monatlichen Mankos von CHF 186.00 verneint.

6.2

Zur heutigen Situation des

Beschwerdeführers kann Folgendes festgehalten werden: Dieser hat sich in der

Schweiz beruflich gut integriert, was auch die Vorinstanz in der angefochtenen

Verfügung vom 23. Januar 2025 feststellt (vgl. Ziffer VII der angefochtenen

Verfügung). Seine Arbeitsleistungen werden in den eingereichten

Zwischenzeugnissen positiv gewürdigt (Akten [...], AS 182 ff. und AS 416 ff.).

Er bewohnt eine 6-Zimmer-Wohnung in [...], welche für den Familiennachzug als

bedarfsgerecht anzusehen ist. Er ist nie strafrechtlich in Erscheinung getreten

und weist keine Betreibungen auf (vgl. Betreibungsregisterauszüge in den Akten [...],

AS 266 f.). Auch sprachlich war er bei Stellung des aktuellen Gesuchs im

Frühling 2023 soweit integriert, dass er Arbeitsanweisungen in Standardsprache verstand

(Akten [...], AS 422 f.) und nach gewöhnlichem Lauf der Dinge in den letzten

zwei Jahren seine Kenntnisse noch weiter verbessert haben dürfte. Im Rahmen des

Verfahrens vor der Vorinstanz ist er seiner Mitwirkungspflicht zudem trotz der

aufwendigen Formalitäten stets nachgekommen. Er wird somit Ende Januar 2026 grundsätzlich

die Möglichkeit haben, die Erteilung einer vorzeitigen

Niederlassungsbewilligung prüfen zu lassen. Eine allfällige Gutheissung würde

alsdann bedeuten, dass der Beschwerdeführer, der erfolglos aber fristgerecht

ein erstes Gesuch um Familiennachzug gestellt hatte, ein neues Nachzugsgesuch

stellen könnte, da er neu einen Rechtsanspruch hätte (vgl. BGE 137 II 393 E.

3.3; siehe auch Urteil BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.4 und 2.5).

6.3

Im Zeitpunkt des zweiten

Nachzugsgesuchs vom 13. April 2023 waren die Kinder [...] und [...] 14- bzw.

16-jährig und somit beide noch minderjährig. Entsprechend ist in erster Linie ein

nachträglicher Nachzug infolge wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47

Abs. 4 AIG zu prüfen, wobei praxisgemäss auf das Alter im Zeitpunkt der

Gesuchstellung abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_765/2011

vom 28. November 2011, E. 2.4). Gemäss Art. 75 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegen

wichtige familiäre Gründe vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in

die Schweiz gewahrt werden kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im

Einzelfall vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar

2021, E. 2.5.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein

Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und sämtliche Nachkommen gestellt.

Warum das Migrationsamt in der nun angefochtenen Verfügung nur über das

Nachzugs­gesuch betreffend die vier ältesten Nachkommen entschieden hat, ist

nicht nachvoll­ziehbar, ist deren Schicksal doch mit dem Schicksal der

restlichen vom Familiennach­zugsgesuch erfassten Familienmitglieder verbunden.

Aufgrund der Aktenlage scheint klar, dass das Familiennachzugsgesuch betreffend

die Ehefrau und der drei Kinder [...] (geb. 2011), [...] (geb. 2013) und [...]

(geb. 2016) durch das Migrationsamt gutzuheissen sein wird, sofern dies zwischenzeitlich

nicht bereits separat erfolgt ist. Es ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen,

der Akten (insb. Eingang Visums-Anträge) und der Tat­sache, dass der

Beschwerdeführer heute über ein höheres Einkommen verfügt als im Jahr 2022, in

welchem das Manko bei einem gesamten Familiennachzug nur CHF 186.00 pro

Monat betragen hatte, kein Grund ersichtlich, welcher einer Bewilligung des

Familiennachzugs für die Ehefrau und die drei jüngsten Kinder entgegenstehen

könnte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Ehefrau und die drei

jüngsten Kinder, sofern sie nicht ohnehin bereits gestützt auf einen separaten

Entscheid einge­reist sein sollten, nächstens in die Schweiz nachgezogen werden

und die Verweigerung des Nachzugs von [...] und [...] zu einer Trennung von

beiden Elternteilen wie auch zu einer Trennung von den drei jüngsten

Geschwistern, also dem grössten Teil der Kernfamilie, führen würde. Die im

relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minder­jährigen Kinder [...] und [...]

müssten ohne elterliche Betreuung und ohne legalen Aufenthaltstitel sowie

höchstwahrscheinlich ohne Ausbildungsmöglichkeiten in Pakistan zurückbleiben

(vgl. Akten […], AS 438 sowie Beschwerdeschrift Ziffer 8) und wären dort

diversen Risiken, unter anderem demjenigen der Abschiebung ausgesetzt. So

konnte den Medien entnommen werden, dass Pakistan zunehmend afghanische

Flüchtlinge zurück nach Afghanistan wegweist und zwar auch Frauen und

minderjährige Kinder (www.srf.ch/news/international/rueckkehr-zu-den-taliban-islamabad-will-men­schen-aus-afghanistan-loswerden-ein-ueberblick,

zuletzt besucht am 2. Dezember 2025). Wenn die Vorinstanz im Rahmen der

Verhältnismässigkeit davon spricht, dass sowohl [...], aber auch der mittlerweile

15-jährige [...] nicht mehr im gleichen Umfang auf Betreuung durch die Eltern

angewiesen sein dürfte, verkennt sie, dass die beiden nicht in einer

gefestigten Betreuungsstruktur, sondern als minderjähriger bzw. knapp

volljähriger Flüchtling ohne Bildungsmöglichkeiten und in der Illegalität zurückbleiben

und ein besuchsweiser Kontakt mit den Eltern de facto auf lange Zeit verunmöglicht

würde. Vor diesen Umständen ist auch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zum

Nachzug von Jugendlichen aus gefestigten Strukturen, bei welchen ein

nachträglicher Familiennachzug unter Umständen sogar gegen das Kindswohl

verstossen kann, vorliegend keine Entwurzelung stattfinden kann, lebten die

beiden doch seit Jahren in einer Situation, welche eine Verwurzelung

umständehalber nicht zuliess. Die einzige förderliche Konstante bildete der

Familienzusammenhalt. Im Rahmen der für den nachträglichen Familiennachzug

vorzunehmenden Gesamtschau nicht haltbar ist zudem der Vorhalt der Vorinstanz,

der Beschwerdeführer hätte sich im Rahmen des ersten Gesuchs nicht genügend

bemüht, ein höheres Einkommen, beispielsweise durch eine Zweitstelle, zu

erzielen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Aspekt der genügenden

finanziellen Verhältnisse den Behörden einen gewissen Ermessens­spielraum

belässt. Zwar hatte sich der Beschwerdeführer das Manko von CHF 186.00 pro

Monat bezogen auf die 9-köpfige Familie entgegenhalten zu lassen. Jedoch war

das errechnete Manko für den Beschwerdeführer nicht a priori offensichtlich

erkennbar und war dieser im damaligen Zeitpunkt bereits zu 100 % arbeitstätig.

Es kann ihm insofern nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht rechtzeitig ausreichend

darum bemüht hätte, seine Familie nachzuziehen. Dass es sich beim inzwischen

mehrjährigen Aufenthalt von Ehefrau und Kindern in Pakistan nicht um ein

freiwillig gewähltes Familienmodell handelt, ist ebenfalls mehr als

aktenkundig. Vielmehr wurde der Wunsch, die Familie zu vereinigen, bereits mit

dem ersten Nachzugsgesuch im Jahr 2021 deutlich gemacht und scheiterte einzig

an einer bezogen auf die Gesamtfamiliengrösse verhältnismässig geringen

finanziellen Differenz von CHF 186.00 pro Monat (ent­sprechend CHF 23.25 pro

Monat und nachzuziehendem Familienmitglied). Vor dem Aspekt des Kindswohls, in

Würdigung der vorliegenden Gesamtumstände sowie vor dem Hintergrund der

Verhältnismässigkeit ist ein wichtiger familiärer Grund zum Nach­zug für [...]

und [...] entsprechend zu bejahen. Das Migrationsamt ist gehalten, den nach­träglichen

Familiennachzug der Kinder [...] und [...] umgehend zu bewilligen, bezüglich

dem inzwischen volljährigen [...] allenfalls verbunden mit einer

Integrationsvereinbarung hinsichtlich der zu erwerbenden Sprachkenntnisse.

6.4

Betreffend die beiden ältesten

Kinder [...] und [...], welche im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 13.

April 2023 bereits volljährig waren, kommt ein nachträglicher Familiennachzug

aus wichtigen Gründen gestützt auf Art. 44 AIG altersbedingt nicht mehr in

Frage. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein Familiennachzug direkt gestützt auf

Art. 8 EMRK geltend gemacht werden kann. Im das erste Nachzugsgesuch

betreffenden Entscheid 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 hat das Bundesgericht

die Anrufung von Art. 8 EMRK seitens des Beschwerdeführers noch mit Verweis auf

die konkreten Verhältnisse, namentlich des Umstandes, dass er seit weniger als

zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und seine Situation im damaligen

Zeitpunkt nicht als genügend stabil erschien, um von einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausgehen zu können, abgelehnt. Aus dem Urteil

ergeht aber auch, dass das Bundesgericht dies als Momentaufnahme erachtete.

Inzwischen hat sich die Situation des Beschwerdeführers weiter gefestigt. Nicht

nur verfügt er umständehalber über keinen namhaften Bezug mehr zu seinem

Heimatland und ergeht aus den Akten eine erfolgreiche Integration. Vielmehr

verfügt er – nachdem er vorher bereits drei Jahre im Asylverfahren und vier

Jahre im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz verbracht hatte – in Kürze

seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung, womit die Situation deutlich

gefestigter erscheint als im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids vor

etwas mehr als drei Jahren. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung nun mehrfach

verlängert wurde und keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Verlängerung Ende

Januar 2026 in Frage gestellt sein bzw. aufgrund der Aktenlage kein

öffentliches Interesse ersichtlich ist, welches der erneuten Verlängerung

entgegenstehen könnte, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer

inzwischen auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen kann. Art. 8 Ziff. 1

EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Unter

den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, d.h.

die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die EMRK

verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf

einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht

daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt

ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-

und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Für die Rechtfertigung

eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist

eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an

der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen

Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 96 AIG bzw.

Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ein Nachzug volljähriger Kinder kann vor dem

Hintergrund des Schutzes des Familienlebens dann in Betracht fallen, wenn ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine genügend nahe, echte und

gelebte Beziehung ist nach der Aktenlage vorhanden.

6.5

Was die inzwischen volljährige

Tochter [...] anbelangt, ist zudem eine über eine rein emotionale Komponente

hinausgehende Abhängigkeit zu bejahen. Als junge Flüchtlingsfrau mit illegalem

Status wäre sie nach erfolgtem Nachzug ihrer Mutter und der jüngeren

Geschwister sowohl in Pakistan als auch im Falle einer allfälligen

Zwangsausschaffung nach Afghanistan schutzlos und ohne jegliche Rechte. Gemäss

Aktenlage kennzeichnete sich ihr Leben in den letzten Jahren umständehalber als

Bestandteil der Familiengemeinschaft und es war ihr unter den konkreten

Umständen nicht möglich, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Sie ist in

ihrer aktuellen Situation stark abhängig vom Schutz ihrer Familiengemeinschaft,

welchen ihr die Mutter und Geschwister bis anhin so gut als möglich geboten

haben. Dieser Schutz kann ihr nur weiterhin gewährt werden, wenn sie ihrer

Familie in die Schweiz folgen kann. Insbesondere wäre auch ein allfälliger

Verbleib des Zwillingsbruders in Pakistan nicht allein geeignet, diese

Abhängigkeit aufzufangen, wäre dieser doch im Falle einer Abweisung seines

Nachzugsgesuchs seinerseits erst gleichaltrig wie seine Schwester, ebenfalls

von ungesichertem Status und hätte sich zudem um seine wirtschaftliche Existenz

zu bemühen, weshalb er keinen äquivalenten Ersatz bieten könnte. Das

Nachzugsgesuch bezüglich [...] ist entsprechend zu bewilligen und (unter

Beachtung ihres Bildungsstandes) allenfalls mit einer Integrationsvereinbarung

zu verbinden. Der Beschwerdeführer hat sich zu gewärtigen, dass er seine

Tochter mit Kräften bei der sprachlichen und kulturellen Integration zu

unterstützen hat.

6.6

Genauer zu prüfen sein wird hingegen

das Nachzugsgesuch des ältesten Sohnes [...]. Dieser hat offenbar eine gewisse

Bildung genossen, spricht Englisch und kann sich gemäss den Akten seit einiger

Zeit mit kleineren Aufträgen im Informatiksektor ein Einkommen verschaffen. Als

Mann kann er sich zudem unter den schwierigen Bedingungen vor Ort besser

durchsetzen als seine Zwillingsschwester. In Anbetracht der Tatsache, dass er

als einziger der 9-köpfigen Familie zurückbleiben müsste, nachdem die vom Vater

getrennte Familie jahrelang unter herausfordernden Bedingungen zusammengehalten

und somit ohne Zweifel eine enge Bindung gepflegt hatte, ist das Migrationsamt

allerdings gehalten, auch sein Nachzugsgesuch vor dem Hintergrund von

Art. 8 EMRK und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eingehend

materiell zu prüfen. An dieser Stelle kann diesbezüglich keine abschliessende

Beurteilung erfolgen. Die Vorinstanz ist gehalten, den Nachzug der weiteren

Familienmitglieder vorab und umgehend zu bearbeiten und allfällig für den

Entscheid betreffend [...] notwendige Abklärungen so rasch als möglich

einzuverlangen und anschliessend auch über sein Gesuch umgehend zu entscheiden.

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der

Verfahrensdauer vor beiden Instanzen viel Geduld aufbringen musste und im

Hinblick auf die Integration der nachzuziehenden Familienmitglieder keine

weiteren unnötigen Verzögerungen mehr eintreten sollten.

7.

Die Beschwerde erweist

sich damit als begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der

Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und

ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]) den Beschwerdeführer zu entschädigen. Rechtsanwältin Stephanie

Selig macht mit Kostennote vom 14. März 2025 eine Parteientschädigung von

insgesamt CHF 3'810.20 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint

angemessen und der vereinbarte Stundenansatz von CHF 270.00 pro Stunde wurde

mittels Honorarvereinbarung nachgewiesen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die

Verfügung des Departements des Innern vom 23. Januar 2025 wird aufgehoben und das

Verfahren zum umgehenden Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Der Staat Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'500.00 zu tragen.

3. Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung von CHF 3'810.20

inkl. Auslagen und MWSt. auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law