VWBES.2025.37
Familiennachzug
5. Dezember 2025Deutsch21 min
2004), [...] (Jg. 2004), [...] (Jg. 2007), [...] (Jg. 2009), [...] (Jg. 2011), [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen,
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Ambassadorenhof,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 12. Oktober 2015 als
Asylsuchender in die Schweiz ein. Nachdem das Staatssekretariat für Migration
(SEM) das Asylgesuch am 12. Juli 2018 ablehnte, wurde der Beschwerdeführer
aufgrund der nicht zumutbaren Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Seit dem 28. Januar 2021 ist der Beschwerdeführer im Besitze einer
Aufenthaltsbewilligung (Härtefall), welche zuletzt am 28. Januar 2024 bis am
31. Januar 2026 verlängert wurde.
2. Der Beschwerdeführer ist mit der
Landsfrau [...] verheiratet. Gemeinsam haben sie sieben Nachkommen, [...] (Jg.
2004), [...] (Jg. 2004), [...] (Jg. 2007), [...] (Jg. 2009), [...] (Jg. 2011), [...]
(Jg. 2013) und [...] (Jg. 2016).
3. Am 11. Mai 2021 stellte der
Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau und der
gemeinsamen Nachkommen. Dieses wies das Migrationsamt aufgrund der ungenügenden
finanziellen Verhältnisse und der Gefahr einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit
im Falle der Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug mit Verfügung vom 17.
Dezember 2021 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 4. Oktober 2022 (VWBES.2022.30) ab, das Bundesgericht trat
aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit auf die Beschwerde nicht ein
(Urteil des Bundesgerichts 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022).
4. Am 13. April 2023 beantragte der
Beschwerdeführer die Wiedererwägung der abweisenden Verfügung und die
Gutheissung des Familiennachzugs aufgrund der massgeblich veränderten
finanziellen Situation, des Vorliegens von wichtigen Gründen für einen
nachträglichen Familiennachzug. Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 26. Mai 2023 zur Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs
auf und wies ihn darauf hin, dass die zwei ältesten Nachkommen aufgrund ihrer Volljährigkeit
im Rahmen des Familiennachzugs keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz
geltend machen könnten.
5. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Gesuch um
Familiennachzug zugunsten der ältesten vier Nachkommen, [...], ab.
6. Dagegen erhob der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025 aufzuheben.
2. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April
2023 sei einzutreten und es sei festzustellen, dass der Familiennachzug die
Kinder [...] [...] und [...] betreffend rechtzeitig erfolgt ist.
3. Darüber hinaus sei das Verfahren zum
Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar
2025 beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Eine kantonale Behörde muss sich mit
einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine
rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht
(vgl. für den Kanton Solothurn § 28 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11]) und
die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies
unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen:
Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung
einzutreten und dieses materiell zu prüfen, wenn die Umstände (Sachverhalt oder
Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn
die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die
ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
dazu bestand (vgl. u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.
September 2017, 100.2017.10U, E. 3.1). Das Stellen eines neuen Gesuchs darf
nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Es
besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein
Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr
glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche
tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben,
sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie
aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser
Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen; 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022, E. 4.2). Diese Grundsätze
gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine
Aufenthaltsbewilligung (vgl. u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 21. September 2017, 100.2017.10U, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass es sich vorliegend um einen Dauersachverhalt handle, welcher in Wiedererwägung
gezogen werden könne. Er macht geltend, seit dem Jahr 2021 habe sich die
finanzielle Situation verändert, was eine Wiedererwägung rechtfertige. Der
Beschwerdeführer habe durch die verbesserte finanzielle Situation den Grund für
die Ablehnung des im Jahr 2021 gestellten Familiennachzugsgesuchs beseitigt.
Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes sei im vorliegenden Fall betreffend
die Nachzugsfristen auf das erstmals eingereichte Gesuch im Mai 2021
abzustellen, wobei die ältesten Kinder weder volljährig waren noch die
gesetzlichen Nachzugsfristen von fünf Jahren bzw. zwölf Monaten verpasst
wurden. Indem das zweite Familiennachzugsgesuch als Wiedererwägungsgesuch zu
qualifizieren sei, sei für die Beurteilung der Fristenfragen auf den Zeitpunkt
des ersten Gesuches abzustellen.
3.2
Das Migrationsamt verweist auf die
Rechtskraft des Urteils vom 4. Oktober 2022 (VWBES.2022.30) des
Verwaltungsgerichts, welches nicht in Wiedererwägung gezogen werden könne. Das
Vorhandensein von wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse seit dem ersten
Entscheid vermöge an diesem Umstand nichts zu ändern. Auf das Gesuch vom 14.
April 2023 sei somit materiell einzutreten und dieses neu zu prüfen.
3.3
Ob vorliegend von einer
Wiedererwägung oder von einem neuen Gesuch gesprochen wird, ist unerheblich,
die Bewilligungsfrage ist so oder anders nur bei wesentlich veränderten
tatsächlichen Verhältnissen materiell neu zu prüfen (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts 2C_1134/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.1). Eine Wiedererwägung
ist jedenfalls trotz Vorliegens eines Rechtsmittelentscheids nicht
ausgeschlossen bzw. wäre es nur, soweit es um eine ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit ginge (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 1C_63/2019,
E. 5). Auch bei einer Wiedererwägung ist der Sachverhalt gesamthaft neu zu
prüfen, resultiert doch auch dann eine materielle Überprüfung im Rahmen eines
neuen Verwaltungsverfahrens. Soweit der Sachverhalt aufgrund der heutigen
Situation zu prüfen ist, muss mithin auch für den Fristenlauf des
Familiennachzugs auf den Moment der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 28.
Januar 2021 abgestellt werden. Würde man bei einem negativen Entscheid über ein
rechtzeitig eingereichtes Familiennachzug stets eine spätere Wiedererwägung
infolge einer verbesserten Situation beim Gesuchsteller gestützt auf die
ursprünglichen Fristen, also ex tunc, zulassen, selbst wenn die neu
eingetretene Veränderung, wie z.B. das Vorhandensein ausreichender finanzieller
Mittel, viele Jahre später eintritt, hätte dies unhaltbare Konsequenzen. So
würde dies zum Beispiel bedeuten, dass bei einem innert der Nachzugsfrist
eingereichten Gesuch, welches aus finanziellen Gründen abgelehnt wurde, ein
Kind bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse auch noch weit nach
der Volljährigkeit nachgezogen werden könnte. Vielmehr ist in Situationen wie
den vorliegenden dem Aspekt des ursprünglich rechtzeitig eingereichten
Familiennachzugsgesuchs unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im
Rahmen der wichtigen Gründe bzw. Verhältnismässigkeit ausreichende Beachtung zu
schenken.
4.
Die Vorinstanz hat das
Familiennachzugsgesuch vom 13. April 2023 (Antrag des Gesuchstellers) betreffend
den Nachzug von [...], [...], [...] sowie [...] nach Einholung diverser
Unterlagen des Gesuchstellers am 23. Januar 2025 mit der Begründung abgelehnt, [...]
und [...] seien zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Gesuchs bereits über
18- jährig gewesen und würden nicht mehr von der Möglichkeit eines
Familiennachzugs nach AIG erfasst. Für [...] hätte bis spätestens am 28. Januar
2022.
bzw. für [...] bis 8. Dezember 2022 ein Nachzugsgesuch eingereicht
werden müssen. Das am 13. April 2023 eingereichte Gesuch sei verspätet
eingereicht worden und es sei deshalb zu prüfen, ob wichtige Gründe im Sinne
von Art. 47 AIG vorliegen würden. Dies verneint die Vorinstanz alsdann mit der
Begründung, der Beschwerdeführer habe es selber zu verantworten, wenn die
Nachzugsbedingungen nicht bereits vor Fristablauf vorgelegen hätten. Es hätte
ihm von Anfang an bewusst gewesen sein müssen, dass er für das «Durchbringen»
einer neunköpfigen Familie kein zu tiefes Einkommen haben dürfe. Dennoch habe
er sich nicht von vornherein genügend darum bemüht ein höheres Einkommen zu
generieren, indem er beispielsweise eine Zweitstelle angetreten hätte. Ausserdem
habe sich seit dem Zeitpunkt des ersten Familiennachzugsgesuchs keine
Veränderung ergeben. Die Ehefrau lebe nach wie vor mit den sieben Kindern
zusammen in Pakistan und sei immer noch die Hauptbezugsperson der gemeinsamen
Kinder. Der Wunsch, die Familie in der Schweiz zu vereinen sei nachvollziehbar,
stelle aber keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug
dar. Es seien keine wichtigen familiären Gründe ersichtlich, die einen
nachträglichen Familiennachzug von [...] und [...] begründen würden. Auf die
Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 44 AIG sei vorliegend zu verzichten. Auch
ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK wurde durch die Vorinstanz verneint, mit
der Begründung, die Situation des Beschwerdeführers sei nicht genügend stabil,
um von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen und selbst wenn, sei kein
Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit
hielt die Vorinstanz sodann fest, es sei dem Beschwerdeführer und seinen vier
Kindern zumutbar, ihre Beziehung im bisher gelebten Rahmen zu leben,
insbesondere mit dem Austausch via die heute gängigen Kommunikationsmittel und
mit Besuchen. Der Erhalt eines Visums für die Einreise nach Pakistan möge für
afghanische Staatsangehörige zwar schwierig, aber nicht unmöglich sein. Im
Übrigen sei eine finanzielle Unterstützung auch über die Grenzen hinweg
möglich.
5.
Der Beschwerdeführer macht
zusammengefasst geltend, er habe am 11. Mai 2021 ein Familiennachzugsgesuch
innert der gesetzlichen Frist gestellt. Gegen den abweisenden Entscheid des
Migrationsamtes sei er ans Verwaltungsgericht gelangt, welches die Beschwerde abgewiesen
habe (jedoch wegen eines monatlichen Mankos von CHF 186.00, während das
Migrationsamt als Vorinstanz noch von einem Manko von CHF 558.65 ausgegangen
sei). Auf die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde sei dieses nicht
eingetreten. Inzwischen erziele der Beschwerdeführer ein höheres Einkommen.
Damit vermöge er den Bedarf der neunköpfigen Familie nicht nur gemäss der
Bedarfsberechnung des Verwaltungsgerichts zu decken, sondern es sei sogar höher
als das seinerzeit fälschlicherweise vom Migrationsamt geforderte Einkommen. Im
Rahmen des am 13. April 2023 wiedererwägungsweise beantragten Nachzugs habe man
diverse Dokumente, unter anderem den Mietvertrag für eine 6-Zimmer-Wohnung
eingereicht und diverse Fragen beantwortet. Ebenfalls seien weitere Unterlagen
zur finanziellen Situation und Kopien von Geburtsurkunden und Reisepässen
ediert worden und das vollständig ausgefüllte Formular «Familiennachzug»
eingereicht worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden,
die Visumsanträge der Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder, den Eheschein und
die Geburtsurkunden der Kinder via Schweizer Vertretung in Islamabad
einzureichen. Zweimal habe die Ehefrau den gefährlichen und weiten Weg nach
Islamabad auf sich nehmen müssen. Die Visumsanträge seien am 25. November 2024
bei der Beschwerdegegnerin eingegangen, jedoch dann mit Verfügung vom 23.
Januar 2025 das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der ältesten vier Kinder
abgelehnt worden.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das
Nachzugsgesuch für die vier ältesten Kinder zu Recht abgewiesen worden ist.
6.1
Dem Entscheid zum erstmaligen
Nachzugsgesuch (VWBES.2022.30) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
am 28. Januar 2021 aufgrund der Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hat. Damals ging das Verwaltungsgericht noch nicht von einer
gefestigten Aufenthaltsdauer aus, weshalb ein Anspruch nach Art. 8 EMRK
verneint wurde. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Familiennachzugs
gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) wurde jedoch festgehalten, dass das
Nachzugsgesuch fristgerecht erfolgt sei. Hingegen wurde das Erfüllen der
Voraussetzung nach Art. 44 lit. c. AIG, welche eine Sozialhilfeunabhängigkeit
für den Fall des erfolgten Nachzugs verlangt, vor dem Hintergrund eines
berechneten monatlichen Mankos von CHF 186.00 verneint.
6.2
Zur heutigen Situation des
Beschwerdeführers kann Folgendes festgehalten werden: Dieser hat sich in der
Schweiz beruflich gut integriert, was auch die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung vom 23. Januar 2025 feststellt (vgl. Ziffer VII der angefochtenen
Verfügung). Seine Arbeitsleistungen werden in den eingereichten
Zwischenzeugnissen positiv gewürdigt (Akten [...], AS 182 ff. und AS 416 ff.).
Er bewohnt eine 6-Zimmer-Wohnung in [...], welche für den Familiennachzug als
bedarfsgerecht anzusehen ist. Er ist nie strafrechtlich in Erscheinung getreten
und weist keine Betreibungen auf (vgl. Betreibungsregisterauszüge in den Akten [...],
AS 266 f.). Auch sprachlich war er bei Stellung des aktuellen Gesuchs im
Frühling 2023 soweit integriert, dass er Arbeitsanweisungen in Standardsprache verstand
(Akten [...], AS 422 f.) und nach gewöhnlichem Lauf der Dinge in den letzten
zwei Jahren seine Kenntnisse noch weiter verbessert haben dürfte. Im Rahmen des
Verfahrens vor der Vorinstanz ist er seiner Mitwirkungspflicht zudem trotz der
aufwendigen Formalitäten stets nachgekommen. Er wird somit Ende Januar 2026 grundsätzlich
die Möglichkeit haben, die Erteilung einer vorzeitigen
Niederlassungsbewilligung prüfen zu lassen. Eine allfällige Gutheissung würde
alsdann bedeuten, dass der Beschwerdeführer, der erfolglos aber fristgerecht
ein erstes Gesuch um Familiennachzug gestellt hatte, ein neues Nachzugsgesuch
stellen könnte, da er neu einen Rechtsanspruch hätte (vgl. BGE 137 II 393 E.
3.3; siehe auch Urteil BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.4 und 2.5).
6.3
Im Zeitpunkt des zweiten
Nachzugsgesuchs vom 13. April 2023 waren die Kinder [...] und [...] 14- bzw.
16-jährig und somit beide noch minderjährig. Entsprechend ist in erster Linie ein
nachträglicher Nachzug infolge wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47
Abs. 4 AIG zu prüfen, wobei praxisgemäss auf das Alter im Zeitpunkt der
Gesuchstellung abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_765/2011
vom 28. November 2011, E. 2.4). Gemäss Art. 75 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegen
wichtige familiäre Gründe vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in
die Schweiz gewahrt werden kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im
Einzelfall vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar
2021, E. 2.5.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein
Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und sämtliche Nachkommen gestellt.
Warum das Migrationsamt in der nun angefochtenen Verfügung nur über das
Nachzugsgesuch betreffend die vier ältesten Nachkommen entschieden hat, ist
nicht nachvollziehbar, ist deren Schicksal doch mit dem Schicksal der
restlichen vom Familiennachzugsgesuch erfassten Familienmitglieder verbunden.
Aufgrund der Aktenlage scheint klar, dass das Familiennachzugsgesuch betreffend
die Ehefrau und der drei Kinder [...] (geb. 2011), [...] (geb. 2013) und [...]
(geb. 2016) durch das Migrationsamt gutzuheissen sein wird, sofern dies zwischenzeitlich
nicht bereits separat erfolgt ist. Es ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen,
der Akten (insb. Eingang Visums-Anträge) und der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer heute über ein höheres Einkommen verfügt als im Jahr 2022, in
welchem das Manko bei einem gesamten Familiennachzug nur CHF 186.00 pro
Monat betragen hatte, kein Grund ersichtlich, welcher einer Bewilligung des
Familiennachzugs für die Ehefrau und die drei jüngsten Kinder entgegenstehen
könnte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Ehefrau und die drei
jüngsten Kinder, sofern sie nicht ohnehin bereits gestützt auf einen separaten
Entscheid eingereist sein sollten, nächstens in die Schweiz nachgezogen werden
und die Verweigerung des Nachzugs von [...] und [...] zu einer Trennung von
beiden Elternteilen wie auch zu einer Trennung von den drei jüngsten
Geschwistern, also dem grössten Teil der Kernfamilie, führen würde. Die im
relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährigen Kinder [...] und [...]
müssten ohne elterliche Betreuung und ohne legalen Aufenthaltstitel sowie
höchstwahrscheinlich ohne Ausbildungsmöglichkeiten in Pakistan zurückbleiben
(vgl. Akten […], AS 438 sowie Beschwerdeschrift Ziffer 8) und wären dort
diversen Risiken, unter anderem demjenigen der Abschiebung ausgesetzt. So
konnte den Medien entnommen werden, dass Pakistan zunehmend afghanische
Flüchtlinge zurück nach Afghanistan wegweist und zwar auch Frauen und
minderjährige Kinder (www.srf.ch/news/international/rueckkehr-zu-den-taliban-islamabad-will-menschen-aus-afghanistan-loswerden-ein-ueberblick,
zuletzt besucht am 2. Dezember 2025). Wenn die Vorinstanz im Rahmen der
Verhältnismässigkeit davon spricht, dass sowohl [...], aber auch der mittlerweile
15-jährige [...] nicht mehr im gleichen Umfang auf Betreuung durch die Eltern
angewiesen sein dürfte, verkennt sie, dass die beiden nicht in einer
gefestigten Betreuungsstruktur, sondern als minderjähriger bzw. knapp
volljähriger Flüchtling ohne Bildungsmöglichkeiten und in der Illegalität zurückbleiben
und ein besuchsweiser Kontakt mit den Eltern de facto auf lange Zeit verunmöglicht
würde. Vor diesen Umständen ist auch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zum
Nachzug von Jugendlichen aus gefestigten Strukturen, bei welchen ein
nachträglicher Familiennachzug unter Umständen sogar gegen das Kindswohl
verstossen kann, vorliegend keine Entwurzelung stattfinden kann, lebten die
beiden doch seit Jahren in einer Situation, welche eine Verwurzelung
umständehalber nicht zuliess. Die einzige förderliche Konstante bildete der
Familienzusammenhalt. Im Rahmen der für den nachträglichen Familiennachzug
vorzunehmenden Gesamtschau nicht haltbar ist zudem der Vorhalt der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer hätte sich im Rahmen des ersten Gesuchs nicht genügend
bemüht, ein höheres Einkommen, beispielsweise durch eine Zweitstelle, zu
erzielen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Aspekt der genügenden
finanziellen Verhältnisse den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
belässt. Zwar hatte sich der Beschwerdeführer das Manko von CHF 186.00 pro
Monat bezogen auf die 9-köpfige Familie entgegenhalten zu lassen. Jedoch war
das errechnete Manko für den Beschwerdeführer nicht a priori offensichtlich
erkennbar und war dieser im damaligen Zeitpunkt bereits zu 100 % arbeitstätig.
Es kann ihm insofern nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht rechtzeitig ausreichend
darum bemüht hätte, seine Familie nachzuziehen. Dass es sich beim inzwischen
mehrjährigen Aufenthalt von Ehefrau und Kindern in Pakistan nicht um ein
freiwillig gewähltes Familienmodell handelt, ist ebenfalls mehr als
aktenkundig. Vielmehr wurde der Wunsch, die Familie zu vereinigen, bereits mit
dem ersten Nachzugsgesuch im Jahr 2021 deutlich gemacht und scheiterte einzig
an einer bezogen auf die Gesamtfamiliengrösse verhältnismässig geringen
finanziellen Differenz von CHF 186.00 pro Monat (entsprechend CHF 23.25 pro
Monat und nachzuziehendem Familienmitglied). Vor dem Aspekt des Kindswohls, in
Würdigung der vorliegenden Gesamtumstände sowie vor dem Hintergrund der
Verhältnismässigkeit ist ein wichtiger familiärer Grund zum Nachzug für [...]
und [...] entsprechend zu bejahen. Das Migrationsamt ist gehalten, den nachträglichen
Familiennachzug der Kinder [...] und [...] umgehend zu bewilligen, bezüglich
dem inzwischen volljährigen [...] allenfalls verbunden mit einer
Integrationsvereinbarung hinsichtlich der zu erwerbenden Sprachkenntnisse.
6.4
Betreffend die beiden ältesten
Kinder [...] und [...], welche im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 13.
April 2023 bereits volljährig waren, kommt ein nachträglicher Familiennachzug
aus wichtigen Gründen gestützt auf Art. 44 AIG altersbedingt nicht mehr in
Frage. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein Familiennachzug direkt gestützt auf
Art. 8 EMRK geltend gemacht werden kann. Im das erste Nachzugsgesuch
betreffenden Entscheid 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 hat das Bundesgericht
die Anrufung von Art. 8 EMRK seitens des Beschwerdeführers noch mit Verweis auf
die konkreten Verhältnisse, namentlich des Umstandes, dass er seit weniger als
zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und seine Situation im damaligen
Zeitpunkt nicht als genügend stabil erschien, um von einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausgehen zu können, abgelehnt. Aus dem Urteil
ergeht aber auch, dass das Bundesgericht dies als Momentaufnahme erachtete.
Inzwischen hat sich die Situation des Beschwerdeführers weiter gefestigt. Nicht
nur verfügt er umständehalber über keinen namhaften Bezug mehr zu seinem
Heimatland und ergeht aus den Akten eine erfolgreiche Integration. Vielmehr
verfügt er – nachdem er vorher bereits drei Jahre im Asylverfahren und vier
Jahre im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz verbracht hatte – in Kürze
seit fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung, womit die Situation deutlich
gefestigter erscheint als im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids vor
etwas mehr als drei Jahren. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung nun mehrfach
verlängert wurde und keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Verlängerung Ende
Januar 2026 in Frage gestellt sein bzw. aufgrund der Aktenlage kein
öffentliches Interesse ersichtlich ist, welches der erneuten Verlängerung
entgegenstehen könnte, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
inzwischen auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen kann. Art. 8 Ziff. 1
EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Unter
den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, d.h.
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die EMRK
verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf
einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht
daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt
ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-
und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Für die Rechtfertigung
eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist
eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an
der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen
Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 96 AIG bzw.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ein Nachzug volljähriger Kinder kann vor dem
Hintergrund des Schutzes des Familienlebens dann in Betracht fallen, wenn ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine genügend nahe, echte und
gelebte Beziehung ist nach der Aktenlage vorhanden.
6.5
Was die inzwischen volljährige
Tochter [...] anbelangt, ist zudem eine über eine rein emotionale Komponente
hinausgehende Abhängigkeit zu bejahen. Als junge Flüchtlingsfrau mit illegalem
Status wäre sie nach erfolgtem Nachzug ihrer Mutter und der jüngeren
Geschwister sowohl in Pakistan als auch im Falle einer allfälligen
Zwangsausschaffung nach Afghanistan schutzlos und ohne jegliche Rechte. Gemäss
Aktenlage kennzeichnete sich ihr Leben in den letzten Jahren umständehalber als
Bestandteil der Familiengemeinschaft und es war ihr unter den konkreten
Umständen nicht möglich, sich ein eigenständiges Leben aufzubauen. Sie ist in
ihrer aktuellen Situation stark abhängig vom Schutz ihrer Familiengemeinschaft,
welchen ihr die Mutter und Geschwister bis anhin so gut als möglich geboten
haben. Dieser Schutz kann ihr nur weiterhin gewährt werden, wenn sie ihrer
Familie in die Schweiz folgen kann. Insbesondere wäre auch ein allfälliger
Verbleib des Zwillingsbruders in Pakistan nicht allein geeignet, diese
Abhängigkeit aufzufangen, wäre dieser doch im Falle einer Abweisung seines
Nachzugsgesuchs seinerseits erst gleichaltrig wie seine Schwester, ebenfalls
von ungesichertem Status und hätte sich zudem um seine wirtschaftliche Existenz
zu bemühen, weshalb er keinen äquivalenten Ersatz bieten könnte. Das
Nachzugsgesuch bezüglich [...] ist entsprechend zu bewilligen und (unter
Beachtung ihres Bildungsstandes) allenfalls mit einer Integrationsvereinbarung
zu verbinden. Der Beschwerdeführer hat sich zu gewärtigen, dass er seine
Tochter mit Kräften bei der sprachlichen und kulturellen Integration zu
unterstützen hat.
6.6
Genauer zu prüfen sein wird hingegen
das Nachzugsgesuch des ältesten Sohnes [...]. Dieser hat offenbar eine gewisse
Bildung genossen, spricht Englisch und kann sich gemäss den Akten seit einiger
Zeit mit kleineren Aufträgen im Informatiksektor ein Einkommen verschaffen. Als
Mann kann er sich zudem unter den schwierigen Bedingungen vor Ort besser
durchsetzen als seine Zwillingsschwester. In Anbetracht der Tatsache, dass er
als einziger der 9-köpfigen Familie zurückbleiben müsste, nachdem die vom Vater
getrennte Familie jahrelang unter herausfordernden Bedingungen zusammengehalten
und somit ohne Zweifel eine enge Bindung gepflegt hatte, ist das Migrationsamt
allerdings gehalten, auch sein Nachzugsgesuch vor dem Hintergrund von
Art. 8 EMRK und unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eingehend
materiell zu prüfen. An dieser Stelle kann diesbezüglich keine abschliessende
Beurteilung erfolgen. Die Vorinstanz ist gehalten, den Nachzug der weiteren
Familienmitglieder vorab und umgehend zu bearbeiten und allfällig für den
Entscheid betreffend [...] notwendige Abklärungen so rasch als möglich
einzuverlangen und anschliessend auch über sein Gesuch umgehend zu entscheiden.
Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der
Verfahrensdauer vor beiden Instanzen viel Geduld aufbringen musste und im
Hinblick auf die Integration der nachzuziehenden Familienmitglieder keine
weiteren unnötigen Verzögerungen mehr eintreten sollten.
7.
Die Beschwerde erweist
sich damit als begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der
Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und
ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]) den Beschwerdeführer zu entschädigen. Rechtsanwältin Stephanie
Selig macht mit Kostennote vom 14. März 2025 eine Parteientschädigung von
insgesamt CHF 3'810.20 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint
angemessen und der vereinbarte Stundenansatz von CHF 270.00 pro Stunde wurde
mittels Honorarvereinbarung nachgewiesen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die
Verfügung des Departements des Innern vom 23. Januar 2025 wird aufgehoben und das
Verfahren zum umgehenden Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Der Staat Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'500.00 zu tragen.
3. Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung von CHF 3'810.20
inkl. Auslagen und MWSt. auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law