VWBES.2025.374
Prüfung der Entlassung
19. Februar 2026Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung
der Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 10. Juni 2024 wurde A.___ u.a. wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten (inkl. Widerrufsverfahren), abzüglich 331 Tage
Untersuchungshaft verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten der
stationären Massnahme nach Art. 60 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR
311.0 (Suchtbehandlung) aufgeschoben.
2. Seit dem 10. Juni 2024 befindet sich A.___
im B.___ im Massnahmenvollzug gemäss Art. 60 StGB (seit dem 12. August 2024 im
offenen Vollzug).
3. Am 9. Oktober 2025 verfügte das Amt
für Justizvollzug (AJUV) im Rahmen der jährlichen Prüfung der Entlassung und
Aufhebung nach Art. 62d StGB, dass die stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB
weitergeführt werde.
4. Dagegen reichte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 20.
Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die
Verfügung des AJUV sei aufzuheben und er sei gestützt auf Art. 62 Abs. 1
StGB bedingt aus der Massnahme zu entlassen; es sei ihm die integrale und
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 2.
Dezember 2025 eine Beschwerdeergänzung ein.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer für das
vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
6. Das AJUV beantragte in seiner
Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Der Beschwerdeführer replizierte am
26. Januar 2026 und hielt an der Beschwerde fest.
8. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 hielt
das AJUV an seinem Entscheid sowie seiner Stellungnahme fest. Überdies teilte
es dem Verwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer vom 26. bis 30.
Januar 2026 unerlaubt in Italien befunden habe. Er sei deswegen mit Schreiben
vom 3. Februar 2026 verwarnt worden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Sie ist frist- und formgerecht
erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11, VRG). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die zuständige Behörde prüft auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der
Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Art. 62d Abs.
1.
StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt
entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben
wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für
die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Dies ist der Fall, wenn zu
erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die
mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (Urteil 6B_106/2023 E. 2.2).
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist dabei in einer Gesamtwürdigung
zu erstellen (Herr, in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 20c).
2.2
Im Vordergrund steht die Frage,
welches Verhalten von der betroffenen Person in Freiheit unter den konkret
gegebenen Umständen und unter den von der Vollzugsbehörde festgelegten
Bedingungen zu erwarten ist. Es stellt sich hier einzig die Frage, ob die
Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme unter
einem anderen Regime, d. h. in Freiheit, fortzusetzen. Es geht nicht um die
abschliessende Beurteilung eines Therapieerfolgs oder der Erfolgsaussicht einer
Massnahme, sondern nur um einen bezüglichen Teilaspekt (Herr, a.a.O., N. 21).
3.1
Prof. Dr. med. C.___ (nachfolgend
Gutachter) folgerte in seinem Gutachten vom 7. Juli 2023, dass beim
Beschwerdeführer eine langjährige, chronifizierte Suchterkrankung (Drogen und
Medikamente, v.a. Kokain, Benzodiazepine und Opiate) bestehe, die unabhängig
vom Zeitpunkt, wie folgt zu diagnostizieren sei: Störung durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen; Restzustand:
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung i.S. einer dissozialen
Persönlichkeitsakzentuierung sowie residualaffektives Zustandsbild und
anhaltende kognitive Beeinträchtigungen (S. 29).
3.2
Im Zusammenhang mit der
deliktrelevanten Risikoeigenschaft der Drogen- und Medikamentenproblematik hält
der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sehr früh (mit 14 Jahren) mit
einem nachhaltigen und starken Drogenkonsum begonnen. Die süchtige Entwicklung
sei über viele Jahre verlaufen, Abstinenzversuche seien mittel- und langfristig
fehlgeschlagen und der Konsum habe sich auf verschiedene Substanzen erweitert.
Seine Suchtmittelproblematik habe deutlich negative Konsequenzen auf seine
Persönlichkeitsentwicklung, auf sein psychosoziales Funktionsniveau und habe
deliktspezifisch sowohl zu wiederkehrender Beschaffungskriminalität als auch
zur deliktrelevanten Enthemmung geführt. Beim Beschwerdeführer seien damit
beide Wege, auf denen eine risikorelevante Drogen- und Medikamentenproblematik
zu Straftaten führe, wirksam (Primärmotivation einer Beschaffungskriminalität
im weitesten Sinne und suchtbedingte Verminderung von Hemmschwellen, S. 31).
3.3
Eine weitere Risikoeigenschaft sei
seine passive Lebenseinstellung, d.h. Mangel eigner Gestaltungskraft (fehlende
Selbstwirksamkeit), was zu einer mangelnden Widerstandsfähigkeit gegen negative
Einflüsse führe. Folgen würden unterschätzt, Probleme nicht bedacht, Handlung
und Reaktionen folgten mehr dem Moment und momentanen Stimmungen und nicht
generellen Lebensentscheidungen. Weil ein bestimmender, zielgerichtet das Leben
gestaltender Persönlichkeitskern fehle, bestehe eine hohe Durchlässigkeit, auf
unterschiedliche situative und auch deliktrelevante Stimuli zu reagieren. Der
Beschwerdeführer weise eine deutlich ausgeprägte Selbstwirksamkeitsproblematik
auf. Er sehe sich aufgrund der defizitären Persönlichkeitsentwicklung durch den
Suchtmittelkonsum und eine entsprechende Lebensweise kaum in der Lage, sein
Leben nachhaltig konstruktiv und aktiv zu gestalten (S. 32 f.).
3.4
Zudem trete mit der punktuellen
Distanz zu Regeln und Normen eine weitere Risikoeigenschaft hinzu. Der
Beschwerdeführer weise zwar keine umfassende Dissozialität auf. In Kombination
mit den destruktiven Folgen der Drogen- und Medikamentenproblematik und der
passiven Lebenseinstellung sei diese Normorientierung aber wieder brüchig
gewesen und habe zu einer Vielzahl von Eigentumsdelikten geführt (S. 34).
3.5
Obwohl der Beschwerdeführer immer
wieder Versuche unternommen habe, ohne Drogen- und Medikamentenkonsum eine
partnerschaftliche Beziehung zu führen und einer geregelten Tätigkeit
nachzugehen, sei er dann doch aufgrund der vorgenannten Defizite nicht in der
Lage gewesen, auf den Konsum zu verzichten (S. 35).
3.6
Der Gutachter kam zum Schluss, das
beim Beschwerdeführer vorliegende Risikoprofil sei insgesamt sehr stark
ausgeprägt und führe unter unstrukturierten Lebensbedingungen mit einer sehr
hohen Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang zu Eigentumsdelikten im Spektrum,
der ihm aktuell vorgeworfenen Anlassdelikte. Konkrete Rechtsverletzungen und
Grenzüberschreitungen folgten in Bezug auf Motivation und Auslöser eher der
jeweils aktuellen (augenblickbezogenen) Befindlichkeit und Bedürfnislage des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erzielte für das Basisrisiko in der
FOTRES-Wertung einen Wert von 4.0 und damit die höchste Wertung, die möglich
ist (S. 37). Weiter wird ausgeführt, dass sehr wahrscheinlich bereits auch
kognitive Defizite aufgrund des langjährigen Suchtmittelkonsums vorlägen, die
sein rationales Denken und die Möglichkeiten zur kritischen Prüfung in Bezug
auf die Deliktbegehung zusätzlich erschwerten (S. 38).
3.7
Die Erfolgsaussichten für eine
Massnahme nach Art. 60 StBG seien gering bis moderat. Die Chancen auf ein
Scheitern der Massnahme seien dennoch höher als die Erfolgsaussichten, weil die
Suchtproblematik und das dargestellte Risikoprofil seit Jahrzenten chronifiziert
seien. Vor allem stelle die passive Lebenseinstellung ein gravierendes Hemmnis
für einen nachhaltigen Behandlungserfolg dar (S. 39). Aktuell lägen keine
Hinweise darauf vor, dass sich diese Störung und die damit zusammenhängenden
Risikoeigenschaften in ihrer Ausprägung oder in ihrer Handlungsrelevanz
reduziert hätten. Es scheine nur eine Frage der Zeit zu sein, bis der
Beschwerdeführer in sehr unstrukturierten Lebensverhältnissen wieder auf das
beschriebene Muster von Lebensführung, Suchtmittelkonsum, sozialer Passivität,
ungenügender Selbstwirksamkeit und punktueller Distanz zu Regeln und Normen
zurückgreife, um (in gewohnter Weise) für seine kurzfristige
Bedürfnisbefriedigung zu sorgen. Darum sei auch in der jetzigen Phase der
unklaren Lebensverhältnisse und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers von
einem sehr hohen Risiko für einschlägige Eigentumsdelikte auszugehen, weshalb
der strukturierte Rahmen einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung zu
empfehlen sei (S. 39 f.).
4.
Mit Ausnahmen von zwei
aufeinanderfolgenden Rückfällen Ende November 2024 gestaltete sich der
Vollzugsverlauf im B.___ bisher positiv. Es kann auf die Ausführungen des
fallführenden Therapeuten im B.___ vom 10. Juni 2025 verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer fügte sich schnell in die Bewohnergruppe ein. Auch mit dem
Behandlungsteam gab es keine Probleme. Der Beschwerdeführer verhält sich
kooperativ, ist zuverlässig und absprachefähig. Er zeigt sich motiviert, sein
Leben wieder selbständig, ohne den Konsum von Alkohol oder Drogen und vor allem
ohne Konflikte mit dem Gesetz zu verbringen. An der Erreichung der
Vollzugsziele arbeitet er aktiv und motiviert im Rahmen seiner Möglichkeiten
mit. Hinsichtlich Wohnens, Arbeitens, forensischer Therapie und
Auseinandersetzung mit dem Delikt sowie Finanzen sind die Vollzugsziele
erreicht. Betreffend Gesundheit (inkl. Sucht) sind die Vollzugsziele auch mit
Blick auf die Rückfälle nur teilweise erreicht. Gleiches gilt betreffend
Freizeit und Beziehungen zur Aussenwelt, wobei der fallführende Therapeut
hinsichtlich Beziehungen zur Aussenwelt angibt, dass in Anbetracht des Alters
des Beschwerdeführers und seiner zurückgezogenen Persönlichkeit in Zukunft eher
keine Veränderung mehr erwartet werde. Er stehe sozialen Kontakten nicht
ablehnend gegenüber, er suche sie aber auch nicht (vgl. zum Ganzen:
Vollzugsbericht des B.___ vom 11. Juni 2025).
5.1
Dieser Verlauf zeigt damit insgesamt,
dass der Beschwerdeführer Therapiefortschritte erzielen konnte. Gemäss
Ausführungen des fallführenden Therapeuten hätten die Rückfälle im November
2024.
eine langanhaltende Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt. Er sei
geschockt gewesen, wie schnell er wieder auf gefährlich hohen Konsummengen
angelangt sei und wie wenig er in der Lage gewesen sei, den Konsum zu
kontrollieren. Seine Abstinenzmotivation habe sich nach dem Konsum noch mehr
gefestigt. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass seither keine weiteren
Rückfälle dokumentiert sind. Damit ist der Beschwerdeführer im aktuellen
Zeitpunkt seit mehr als 14 Monaten abstinent.
5.2
Der Beschwerdeführer wurde und wird
weiterhin mit Methadon substituiert, was in Anbetracht der langjährigen
Abhängigkeit wesentlich zur Stabilisierung und dem langfristigen Erhalt der
Abstinenz beitrage. Der im Gutachten erwähnte Verdacht auf kognitive Defizite
habe sich während des stationären Aufenthaltes nicht bestätigt. Mit zunehmender
Nüchternheit sei der Beschwerdeführer immer offener und klarer geworden. Sie
sähen keine unbedingte Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung (vgl.
Vollzugsbericht des B.___ vom 11. Juni 2025).
5.3
Der Beschwerdeführer verfügt trotz
nicht abgeschlossener Lehre über viel Erfahrung und Sachkenntnis als Maler. Er verrichtet
Maler- und Trockenbauarbeiten, die von der Agogik im B.___ als fachmännisch
beurteilt wurden. Er arbeitet offenbar gerne und verrichtet auch in der
Freizeit diverse Arbeiten zum Beispiel in der Wohnung und im Garten der
Partnerin. Er scheint damit über die Möglichkeiten zu verfügen, einer Arbeit
nachzugehen und verfügt auch über Strategien, zur Vermeidung der Rückfallgefahr,
die er bei Bedarf anwendet (Geld zu Hause lassen, gar nicht erst rausgehen, mit
der Partnerin oder dem Therapeuten sprechen).
6.
Der fallführende Therapeut des B.___
empfahl in seinem Vollzugsbericht vom 11. Juni 2025 mit Blick auf den oben
wiedergegebenen Verlauf die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Straf- und
Massnahmenvollzug. Es werde davon ausgegangen, dass die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers sich im nüchternen Zustand gefestigt habe, und sie erwarteten
keine weiteren Veränderungen des jetzigen Zustandes. Die Hauptstrategie des
Beschwerdeführers sei seine feste Tagesstruktur. So wie die passive
Lebenseinstellung im Gutachten definiert würde, sei dies eine Facette seiner
Persönlichkeit und daher kaum veränderbar. Dem subjektiven Eindruck der
mangelnden Selbstwirksamkeit wirke der Beschwerdeführer gern mit seiner Arbeit
entgegen. Er habe sich von seinem unstrukturierten Leben in der Drogenszene
distanziert. Seine Beziehung zu seiner Partnerin habe sich stabilisiert und
belebt, genauso die zu seinen Eltern. Langeweile sei kein Thema, solange er
arbeite. (vgl. auch ergänzende Stellungnahme des B.___ vom 7. August 2025).
7.
Gestützt auf die Ausführungen und
Empfehlung des fallführenden Therapeuten im Vollzugsbericht vom 10. Juni 2025
sowie seiner ergänzenden Stellungnahme unter Beantwortung der Fragen des AJUV
vom 7. August 2025 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, seine
bedingte Entlassung sei vertretbar, was gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ausreichend sei. Die fachliche Einschätzung des fallführenden
Therapeuten müsse ausschlaggebend sein. Es bestehe kein Anlass, von dieser
fundierten Fachmeinung abzuweichen. Es sprächen keine konkreten Anhaltspunkte
gegen eine Bewährung.
8.1
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Mit Blick auf den langjährigen chronifizierten Suchtmittelkonsum sowie
die beim Beschwerdeführer vorliegenden Risikoeigenschaften reichen die bisherige
Abstinenz sowie die weiteren Therapieforstschritte noch nicht aus, um ihm eine
hinreichend günstige Prognose für eine bedingte Entlassung zu stellen. Zwar hat
der Beschwerdeführer es bereits früher einmal geschafft, während zwei Jahren
auf Drogen zu verzichten (S. 24 des Gutachtens vom 7. Juli 2023), was aber
offenbar nicht zu einer dauerhaften Abstinenz und Deliktfreiheit führte.
Bereits früher wurde ihm ein beanstandungsfreies und durchgehend positives
Verhalten im Strafvollzug bescheinigt (S. 20 Gutachten).
8.2
Es wird nicht in Abrede gestellt,
dass sich die Ausgangslage aktuell anders als noch im Zeitpunkt der
Begutachtung 2023 präsentiert. So ist es dem Beschwerdeführer seit nunmehr 14
Monaten gelungen, auch im offenen Vollzugssetting abstinent zu bleiben.
Beziehungen zur Aussenwelt bestehen zwar nach wie vor nicht viele, diese
scheinen sich aber stabilisiert zu haben und können als verlässlich und
belastbar bezeichnet werden. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer
absprachefähiger und im B.___ konnte auch beobachtet werden, dass der
Beschwerdeführer seine Strategien, um Rückfälle zu vermeiden, anwendet. Die
Entwicklung ist erfreulich und stimmt positiv.
8.3
Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sich vom 26. Januar bis 30. Januar 2026 nach Italien abgesetzt
hat, zeigt zwar, dass er in diesem Zeitpunkt nur bedingt absprachefähig war.
Immerhin kommunizierte er aber sein Verschwinden offen und kehrte, wie vorangekündigt,
am 30. Januar 2026 wieder zurück. Mit Blick auf seine Angaben, wonach er seine
sterbende Mutter besucht habe, was grundsätzlich auch vom AJUV nicht in Frage
gestellt wird, scheint es sich um aussergewöhnliche Umstände gehandelt zu
haben. Dass der Beschwerdeführer sich auch in einer solchen Situation an die
Abstinenzauflage gehalten hat, bestätigt daher immerhin, dass sich seine
Verfassung stabilisiert hat. Jedenfalls ist dieses Absetzen nicht geeignet,
seine bisherigen Therapiefortschritte in Frage zu stellen.
8.4
In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich trotz
des offenen Vollzugs immer noch in einem sehr strukturieren und beschützenden Setting
befand. Die Tagesstruktur ist vorgegeben. Der Beschwerdeführer hatte die
Möglichkeit, während 8 Stunden zu arbeiten. Die Ausgangslage ausserhalb eines
solchen Settings ist aber eine völlig andere.
9.1
In diesem Zusammenhang ist vorab Folgendes
festzuhalten: Am 7. März 2025 verfügte das Migrationsamtes (MISA), die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers werde nicht verlängert und
er werde aus der Schweiz weggewiesen und habe diese bis spätestens 31. Mai 2025
zu verlassen. Die Verfügung wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2025 des MISA
insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen werde
und diese nach Vollzugsende gemäss Vollzugsauftrag vom 7. Februar 2025 (d.h. 9.
Juni 2027 [Anmerkung des Verwaltungsgerichts]) umgehend zu verlassen habe. Der
Beschwerdeführer ist daher im Falle der bedingten Entlassung gezwungen, sich
eine Existenz ausserhalb der Schweiz aufzubauen. Zwar lebte der
Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre ausserhalb der Schweiz und es bestehen
offenbar auch konkrete Zukunftspläne, wie sich aus dem Vollzugsbericht des B.___
vom 10. Juni 2025 sowie dessen Stellungnahme vom 7. August 2025 ergibt. So will
der Beschwerdeführer sich eine Wohnung in Freiburg (Deutschland) suchen, um
auch in der Nähe zu seiner Partnerin zu bleiben. Dort will er als Maler
arbeiten, wobei Stellenangebote genügend vorhanden seien. Der Beschwerdeführer
arbeitete und lebte bereits zwischen 2012 und 2015 in Freiburg und gibt an,
damals nüchtern gewesen zu sein. Offenbar sind konkrete Bemühungen betreffend
Wohnungs- und Arbeitssuche in Gang.
9.2
Bisher bestehen aber noch keine
konkreten Angebote weder hinsichtlich einer Wohnung noch einer Arbeitsstelle,
zumal er auch nicht selbst nach Freiburg reisen darf. Im Falle einer bedingten
Entlassung wüsste der Beschwerdeführer somit weder wo er leben noch wo er
arbeiten würde. Die zukünftige Lebenssituation (soziale Kontakte, familiäre
Verankerung, Partnerschaft, Arbeitsstelle etc.) ist allgemein prognoserelevant
(vgl. Herr, a.a.O., N. 28), aber
in einem besonderen Masse beim Beschwerdeführer, zumal eine regelmässige Arbeit
seine Hauptstrategie zur Vermeidung von Rückfällen ist. Eine gefestigte
Tagesstruktur ist für den Beschwerdeführer im Hinblick auf ein sucht- und
deliktfreies Leben von äusserster Wichtigkeit. Da eine solche noch fehlt, kann
dem Beschwerdeführer im Fall einer bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt
keine günstige Prognose gestellt werden.
9.3
Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer sich im Rahmen seines bisherigen Vollzugs auch noch nicht
wieder an eine realitätsnähere Wohnstruktur gewöhnen konnte. Mit Blick darauf,
dass die Konfrontation mit Langeweile und Einsamkeit ein wesentlicher Aspekt
der Therapie ist, da diese Gefühlszustände in der Vergangenheit häufig zu
Drogenkonsum führten und u.a. auch Auslöser für seine Rückfälle im November
2024.
waren (vgl. zum Ganzen E-Mail des fallführenden Therapeuten ans AJUV vom
2.
Dezember 2024), scheint auch dieser Punkt für eine günstige Prognose wichtig
zu sein. Offenbar äusserte der Beschwerdeführer denn auch einen diesbezüglichen
Wunsch, wobei es vom B.___ als sinnvoll erachtet wurde, dem Beschwerdeführer
zunächst das Wohnexternat zu ermöglichen, um weitere Stabilität zu erreichen (vgl.
hierzu auch Stellungnahme Antrag auf Wohnexternat des B.___ vom 28. November
2025).
9.4
Gemäss dem fallführenden Therapeuten
liege die Indikation zur Fortsetzung der Behandlung im Setting des
Wohnexternats in der Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer schrittweise mehr
Verantwortung zu übertragen, ohne ihn zu überfordern und gleichzeitig zu prüfen,
ob er auch bei der Konfrontation mit Einsamkeit und Langeweile auf den Konsum
von Drogen verzichten könne. Das Ziel sei es, die Selbständigkeit des
Beschwerdeführers zu fördern und ihn langfristig auf ein externes Arbeitsumfeld
vorzubereiten. Damit bestätigt letztlich auch der fallführende Therapeut, dass
weitere Schritte im Hinblick auf das Vorliegen einer günstigen Prognose
angezeigt und möglich sind. Wie aus der Verfügung des AJUV vom 8. Dezember 2025
hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer das Wohnexternat zudem bewilligt.
9.5
Aus dieser Stellungnahme Antrag auf
Wohnexternat des B.___ vom 28. November 2025 geht im Weiteren hervor, dass
der Beschwerdeführer sich momentan noch dagegen sträube, eine externe
Arbeitsstelle zu suchen, weil ihm dies ohnehin keine Anstellung bringe, da er
ja ausgeschafft werde und er wolle einem potenziellen Arbeitgeber nicht sagen,
dass er in einer Massnahme sei, weil er sich dafür schäme. Der fallführende
Therapeut vermutet hingegen, dass der Beschwerdeführer befürchte, dem Stress
auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht gewachsen zu sein und er diese Anstrengungen
nicht auf sich nehmen wolle, wenn er dafür keinen Lohn erhalte. Diese
Ausführungen zeigen, dass die Situation im B.___ nicht mit den Bedingungen im
ersten Arbeitsmarkt verglichen werden können. Ob der Beschwerdeführer fähig
ist, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen, ist daher anhand eines
Arbeitsexternats zu erproben.
10.
Es ist zudem darauf hinzuweisen,
dass auch der Umgang mit Lockerungen prognoserelevant ist (vgl. Herr, a.a.O., N. 28). So tragen
Vollzugsöffnungen oder Vollzugslockerungen entscheidend dazu bei,
zuverlässigere Grundlagen für die Prognose zu schaffen. Lockerungsmassnahmen
dienen einerseits einem sozialen Training, anderseits ermöglichen sie aber auch
die Konfrontation mit verschiedenen realitätsnahen Situationen (Herr, a.a.O., N. 31 f.).
Vollzugslockerungen gehören zu einer Überprüfung des Therapiefortschritts und
der Eröffnung neuer Übungsfelder (Herr,
a.a.O., N. 34b). Die bedingte Entlassung darf zwar nicht verweigert werden, nur
weil die stufengerechte Vorbereitung fehlt (Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November
2017.
E. 3.7). Entscheidend ist die Rückfallgefahr (Urteil 6B_77/2022 vom
23.
November 2022 E. 3.3.2). Diese erscheint mit Blick auf die soeben
gemachten Ausführungen aber noch als zu hoch. Jedenfalls erlauben es die
Therapiefortschritte des Beschwerdeführers im bisherigen Setting (noch) nicht,
die Massnahme in Freiheit, fortzusetzen. Zudem haben diese nächsten Schritte in
einem Wohn- und später Arbeitsexternat entscheidenden Einfluss auf die
Prognose.
11.
Das Ziel der Massnahme bzw. das
Durchlaufen der Progressionsstufen dient daher auch nicht einzig dazu, den
Beschwerdeführer in die Schweizerische Gesellschaft und Arbeitswelt zu
integrieren. Ein Wohn- und Arbeitsexternat ist erforderlich und auch mit Blick
auf das Leben in Freiheit in einem anderen Land sinnvoll, um die Legalprognose
des Beschwerdeführers zu verbessern und besser beurteilen zu können.
12.
Dabei ist es unzutreffend, wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein Arbeitsexternat mangels
Aufenthaltsbewilligung gar nicht möglich sei. So geht aus einer Aktennotiz des
AJUV zu einem Telefonat mit dem MISA vom 3. Juli 2025 hervor, dass der
Beschwerdeführer bis zu seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug
berechtigt sei, in der Schweiz zu arbeiten. Ein Arbeitsexternat ist daher
sowohl sinnvoll als auch möglich. Zudem stellt bereits das Wohnexternat eine
erforderliche und geeignete Weiterführung der Massnahme dar, welche es ihm
ermöglicht seine Strategien zur Vermeidung der Rückfallgefahr in einem
realitätsnäheren Umfeld anzuwenden bzw. zu erproben und somit auch weitere
Fortschritte zu machen.
13.
Im Falle einer bedingten Entlassung
zum heutigen Zeitpunkt müsste zudem berücksichtigt werden, dass das AJUV
aufgrund der Wegweisung des Beschwerdeführers auch gar nicht die Möglichkeit
hätte, Weisungen oder flankierende Massnahmen anzuordnen, welche für eine
günstige Prognose zum jetzigen Zeitpunkt aber unerlässlich erscheinen. Das AJUV
kam im angefochtenen Entscheid daher zu Recht zum Schluss, dieser Umstand setze
eine erhöhte Stabilität voraus und die Umstände der bedingten Entlassung
müssten lebensnah erprobt werden.
14.
Abschliessend ist somit festzuhalten,
dass eine bedingte Entlassung, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, noch
nicht vertretbar erscheint, selbst wenn dafür keine überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Bewährung erforderlich ist. Es kann auch
nicht davon ausgegangen werden, die Massnahme habe bereits diejenigen Ziele
erreicht, die im vorliegenden Fall realistisch seien.
15.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher
Rechtspflege trägt aber der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in
der Lage ist.
17.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf
macht einen Aufwand von 10.67 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen
erscheint. Dies führt beim für die Bestimmung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände anwendbaren Stundenansatz von CHF 190.00 (§
161.
i.V.m. § 160 Gebührentarif, GT, BGS 615.11 sowie Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022) bzw. vorliegend
teilweise von CHF 135.00 (entsprechend der Angabe in der Kostennote vom 26. Januar
2026), inklusive Auslagen von CHF 132.25 und der Mehrwertsteuer von 8,1 %
(ausmachend CHF 168.60) zu einer Entschädigung von CHF 2'250.05, zahlbar
durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.
Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf entspricht dabei der
Differenz zum vollen Honorar bzw. der vollen Entschädigung. In ihrer Kostennote
vom 26. Januar 2026 macht sie eine volle Entschädigung von CHF 3'449.75 (CHF
3'059.99 Honorar sowie CHF 132.25 Auslagen und CHF 258.50 MWST) geltend. Eine
Honorarvereinbarung zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.00 wurde
trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht. Deshalb wird
einzig der geltende minimale Stundenansatz von CHF 250.00 bzw. – soweit
entsprechend in der Kostennote vermerkt – für 1,42 Stunden von CHF 200.00
pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 und
Abs. 4 Gebührentarif, GT; BGS 615.11 sowie Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022). Damit ergibt
sich ein volles Honorar von CHF 2'596.50, was unter Berücksichtigung der
Auslagen von CHF 132.25 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 221.05 eine volle
Entschädigung von CHF 2'949.80 ergibt. Der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf beträgt damit CHF 699.75.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'250.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Weisskopf im Umfang von CHF 699.75,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Kurt