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Entscheid

VWBES.2025.374

Prüfung der Entlassung

19. Februar 2026Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prüfung

der Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 10. Juni 2024 wurde A.___ u.a. wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten (inkl. Widerrufsverfahren), abzüglich 331 Tage

Untersuchungshaft verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten der

stationären Massnahme nach Art. 60 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR

311.0 (Suchtbehandlung) aufgeschoben.

2. Seit dem 10. Juni 2024 befindet sich A.___

im B.___ im Massnahmenvollzug gemäss Art. 60 StGB (seit dem 12. August 2024 im

offenen Vollzug).

3. Am 9. Oktober 2025 verfügte das Amt

für Justizvollzug (AJUV) im Rahmen der jährlichen Prüfung der Entlassung und

Aufhebung nach Art. 62d StGB, dass die stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB

weitergeführt werde.

4. Dagegen reichte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 20.

Oktober 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die

Verfügung des AJUV sei aufzuheben und er sei gestützt auf Art. 62 Abs. 1

StGB bedingt aus der Massnahme zu entlassen; es sei ihm die integrale und

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. Der Beschwerdeführer reichte am 2.

Dezember 2025 eine Beschwerdeergänzung ein.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer für das

vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

6. Das AJUV beantragte in seiner

Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

7. Der Beschwerdeführer replizierte am

26. Januar 2026 und hielt an der Beschwerde fest.

8. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 hielt

das AJUV an seinem Entscheid sowie seiner Stellungnahme fest. Überdies teilte

es dem Verwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer vom 26. bis 30.

Januar 2026 unerlaubt in Italien befunden habe. Er sei deswegen mit Schreiben

vom 3. Februar 2026 verwarnt worden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Sie ist frist- und formgerecht

erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11, VRG). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die zuständige Behörde prüft auf

Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der

Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Art. 62d Abs.

1.

StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt

entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben

wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für

die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Dies ist der Fall, wenn zu

erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die

mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (Urteil 6B_106/2023 E. 2.2).

Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist dabei in einer Gesamtwürdigung

zu erstellen (Herr, in: Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 20c).

2.2

Im Vordergrund steht die Frage,

welches Verhalten von der betroffenen Person in Freiheit unter den konkret

gegebenen Umständen und unter den von der Vollzugsbehörde festgelegten

Bedingungen zu erwarten ist. Es stellt sich hier einzig die Frage, ob die

Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme unter

einem anderen Regime, d. h. in Freiheit, fortzusetzen. Es geht nicht um die

abschliessende Beurteilung eines Therapieerfolgs oder der Erfolgsaussicht einer

Massnahme, sondern nur um einen bezüglichen Teilaspekt (Herr, a.a.O., N. 21).

3.1

Prof. Dr. med. C.___ (nachfolgend

Gutachter) folgerte in seinem Gutachten vom 7. Juli 2023, dass beim

Beschwerdeführer eine langjährige, chronifizierte Suchterkrankung (Drogen und

Medikamente, v.a. Kokain, Benzodiazepine und Opiate) bestehe, die unabhängig

vom Zeitpunkt, wie folgt zu diagnostizieren sei: Störung durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen; Restzustand:

Persönlichkeits- und Verhaltensstörung i.S. einer dissozialen

Persönlichkeitsakzentuierung sowie residualaffektives Zustandsbild und

anhaltende kognitive Beeinträchtigungen (S. 29).

3.2

Im Zusammenhang mit der

deliktrelevanten Risikoeigenschaft der Drogen- und Medikamentenproblematik hält

der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sehr früh (mit 14 Jahren) mit

einem nachhaltigen und starken Drogenkonsum begonnen. Die süchtige Entwicklung

sei über viele Jahre verlaufen, Abstinenzversuche seien mittel- und langfristig

fehlgeschlagen und der Konsum habe sich auf verschiedene Substanzen erweitert.

Seine Suchtmittelproblematik habe deutlich negative Konsequenzen auf seine

Persönlichkeitsentwicklung, auf sein psychosoziales Funktionsniveau und habe

deliktspezifisch sowohl zu wiederkehrender Beschaf­fungskriminalität als auch

zur deliktrelevanten Enthemmung geführt. Beim Beschwerdeführer seien damit

beide Wege, auf denen eine risikorelevante Drogen- und Medikamentenproblematik

zu Straftaten führe, wirksam (Primärmotivation einer Beschaffungskriminalität

im weitesten Sinne und suchtbedingte Verminderung von Hemmschwellen, S. 31).

3.3

Eine weitere Risikoeigenschaft sei

seine passive Lebenseinstellung, d.h. Mangel eigner Gestaltungskraft (fehlende

Selbstwirksamkeit), was zu einer mangelnden Widerstandsfähigkeit gegen negative

Einflüsse führe. Folgen würden unterschätzt, Probleme nicht bedacht, Handlung

und Reaktionen folgten mehr dem Moment und momentanen Stimmungen und nicht

generellen Lebensentscheidungen. Weil ein bestimmender, zielgerichtet das Leben

gestaltender Persönlichkeitskern fehle, bestehe eine hohe Durchlässigkeit, auf

unterschiedliche situative und auch deliktrelevante Stimuli zu reagieren. Der

Beschwerdeführer weise eine deutlich ausgeprägte Selbstwirksamkeitsproblematik

auf. Er sehe sich aufgrund der defizitären Persönlichkeitsentwicklung durch den

Suchtmittelkonsum und eine entsprechende Lebensweise kaum in der Lage, sein

Leben nachhaltig konstruktiv und aktiv zu gestalten (S. 32 f.).

3.4

Zudem trete mit der punktuellen

Distanz zu Regeln und Normen eine weitere Risikoeigenschaft hinzu. Der

Beschwerdeführer weise zwar keine umfassende Dissozialität auf. In Kombination

mit den destruktiven Folgen der Drogen- und Medikamentenproblematik und der

passiven Lebenseinstellung sei diese Normorientierung aber wieder brüchig

gewesen und habe zu einer Vielzahl von Eigentumsdelikten geführt (S. 34).

3.5

Obwohl der Beschwerdeführer immer

wieder Versuche unternommen habe, ohne Drogen- und Medikamentenkonsum eine

partnerschaftliche Beziehung zu führen und einer geregelten Tätigkeit

nachzugehen, sei er dann doch aufgrund der vorgenannten Defizite nicht in der

Lage gewesen, auf den Konsum zu verzichten (S. 35).

3.6

Der Gutachter kam zum Schluss, das

beim Beschwerdeführer vorliegende Risikoprofil sei insgesamt sehr stark

ausgeprägt und führe unter unstrukturierten Lebensbedingungen mit einer sehr

hohen Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang zu Eigentumsdelikten im Spektrum,

der ihm aktuell vorgeworfenen Anlassdelikte. Konkrete Rechtsverletzungen und

Grenzüberschreitungen folgten in Bezug auf Motivation und Auslöser eher der

jeweils aktuellen (augenblickbezogenen) Befindlichkeit und Bedürfnislage des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erzielte für das Basisrisiko in der

FOTRES-Wertung einen Wert von 4.0 und damit die höchste Wertung, die möglich

ist (S. 37). Weiter wird ausgeführt, dass sehr wahrscheinlich bereits auch

kognitive Defizite aufgrund des langjährigen Suchtmittelkonsums vorlägen, die

sein rationales Denken und die Möglichkeiten zur kritischen Prüfung in Bezug

auf die Deliktbegehung zusätzlich erschwerten (S. 38).

3.7

Die Erfolgsaussichten für eine

Massnahme nach Art. 60 StBG seien gering bis moderat. Die Chancen auf ein

Scheitern der Massnahme seien dennoch höher als die Erfolgsaussichten, weil die

Suchtproblematik und das dargestellte Risikoprofil seit Jahrzenten chronifiziert

seien. Vor allem stelle die passive Lebenseinstellung ein gravierendes Hemmnis

für einen nachhaltigen Behandlungserfolg dar (S. 39). Aktuell lägen keine

Hinweise darauf vor, dass sich diese Störung und die damit zusammenhängenden

Risikoeigenschaften in ihrer Ausprägung oder in ihrer Handlungsrelevanz

reduziert hätten. Es scheine nur eine Frage der Zeit zu sein, bis der

Beschwerdeführer in sehr unstrukturierten Lebensverhältnissen wieder auf das

beschriebene Muster von Lebensführung, Suchtmittelkonsum, sozialer Passivität,

ungenügender Selbstwirksamkeit und punktueller Distanz zu Regeln und Normen

zurückgreife, um (in gewohnter Weise) für seine kurzfristige

Bedürfnisbefriedigung zu sorgen. Darum sei auch in der jetzigen Phase der

unklaren Lebensverhältnisse und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers von

einem sehr hohen Risiko für einschlägige Eigentumsdelikte auszugehen, weshalb

der strukturierte Rahmen einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung zu

empfehlen sei (S. 39 f.).

4.

Mit Ausnahmen von zwei

aufeinanderfolgenden Rückfällen Ende November 2024 gestaltete sich der

Vollzugsverlauf im B.___ bisher positiv. Es kann auf die Ausführungen des

fallführenden Therapeuten im B.___ vom 10. Juni 2025 verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer fügte sich schnell in die Bewohnergruppe ein. Auch mit dem

Behandlungsteam gab es keine Probleme. Der Beschwerdeführer verhält sich

kooperativ, ist zuverlässig und absprachefähig. Er zeigt sich motiviert, sein

Leben wieder selbständig, ohne den Konsum von Alkohol oder Drogen und vor allem

ohne Konflikte mit dem Gesetz zu verbringen. An der Erreichung der

Vollzugsziele arbeitet er aktiv und motiviert im Rahmen seiner Möglichkeiten

mit. Hinsichtlich Wohnens, Arbeitens, forensischer Therapie und

Auseinandersetzung mit dem Delikt sowie Finanzen sind die Vollzugsziele

erreicht. Betreffend Gesundheit (inkl. Sucht) sind die Vollzugsziele auch mit

Blick auf die Rückfälle nur teilweise erreicht. Gleiches gilt betreffend

Freizeit und Beziehungen zur Aussenwelt, wobei der fallführende Therapeut

hinsichtlich Beziehungen zur Aussenwelt angibt, dass in Anbetracht des Alters

des Beschwerdeführers und seiner zurückgezogenen Persönlichkeit in Zukunft eher

keine Veränderung mehr erwartet werde. Er stehe sozialen Kontakten nicht

ablehnend gegenüber, er suche sie aber auch nicht (vgl. zum Ganzen:

Vollzugsbericht des B.___ vom 11. Juni 2025).

5.1

Dieser Verlauf zeigt damit insgesamt,

dass der Beschwerdeführer Therapiefortschritte erzielen konnte. Gemäss

Ausführungen des fallführenden Therapeuten hätten die Rückfälle im November

2024.

eine langanhaltende Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt. Er sei

geschockt gewesen, wie schnell er wieder auf gefährlich hohen Konsummengen

angelangt sei und wie wenig er in der Lage gewesen sei, den Konsum zu

kontrollieren. Seine Abstinenzmotivation habe sich nach dem Konsum noch mehr

gefestigt. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass seither keine weiteren

Rückfälle dokumentiert sind. Damit ist der Beschwerdeführer im aktuellen

Zeitpunkt seit mehr als 14 Monaten abstinent.

5.2

Der Beschwerdeführer wurde und wird

weiterhin mit Methadon substituiert, was in Anbetracht der langjährigen

Abhängigkeit wesentlich zur Stabilisierung und dem langfristigen Erhalt der

Abstinenz beitrage. Der im Gutachten erwähnte Verdacht auf kognitive Defizite

habe sich während des stationären Aufenthaltes nicht bestätigt. Mit zunehmender

Nüchternheit sei der Beschwerdeführer immer offener und klarer geworden. Sie

sähen keine unbedingte Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung (vgl.

Vollzugsbericht des B.___ vom 11. Juni 2025).

5.3

Der Beschwerdeführer verfügt trotz

nicht abgeschlossener Lehre über viel Erfahrung und Sachkenntnis als Maler. Er verrichtet

Maler- und Trockenbauarbeiten, die von der Agogik im B.___ als fachmännisch

beurteilt wurden. Er arbeitet offenbar gerne und verrichtet auch in der

Freizeit diverse Arbeiten zum Beispiel in der Wohnung und im Garten der

Partnerin. Er scheint damit über die Möglichkeiten zu verfügen, einer Arbeit

nachzugehen und verfügt auch über Strategien, zur Vermeidung der Rückfallgefahr,

die er bei Bedarf anwendet (Geld zu Hause lassen, gar nicht erst rausgehen, mit

der Partnerin oder dem Therapeuten sprechen).

6.

Der fallführende Therapeut des B.___

empfahl in seinem Vollzugsbericht vom 11. Juni 2025 mit Blick auf den oben

wiedergegebenen Verlauf die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Straf- und

Massnahmenvollzug. Es werde davon ausgegangen, dass die Persönlichkeit des

Beschwerdeführers sich im nüchternen Zustand gefestigt habe, und sie erwarteten

keine weiteren Veränderungen des jetzigen Zustandes. Die Hauptstrategie des

Beschwerdeführers sei seine feste Tagesstruktur. So wie die passive

Lebenseinstellung im Gutachten definiert würde, sei dies eine Facette seiner

Persönlichkeit und daher kaum veränderbar. Dem subjektiven Eindruck der

mangelnden Selbstwirksamkeit wirke der Beschwerdeführer gern mit seiner Arbeit

entgegen. Er habe sich von seinem unstrukturierten Leben in der Drogenszene

distanziert. Seine Beziehung zu seiner Partnerin habe sich stabilisiert und

belebt, genauso die zu seinen Eltern. Langeweile sei kein Thema, solange er

arbeite. (vgl. auch ergänzende Stellungnahme des B.___ vom 7. August 2025).

7.

Gestützt auf die Ausführungen und

Empfehlung des fallführenden Therapeuten im Vollzugsbericht vom 10. Juni 2025

sowie seiner ergänzenden Stellungnahme unter Beantwortung der Fragen des AJUV

vom 7. August 2025 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, seine

bedingte Entlassung sei vertretbar, was gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ausreichend sei. Die fachliche Einschätzung des fallführenden

Therapeuten müsse ausschlaggebend sein. Es bestehe kein Anlass, von dieser

fundierten Fachmeinung abzuweichen. Es sprächen keine konkreten Anhaltspunkte

gegen eine Bewährung.

8.1

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

werden. Mit Blick auf den langjährigen chronifizierten Suchtmittelkonsum sowie

die beim Beschwerdeführer vorliegenden Risikoeigenschaften reichen die bisherige

Abstinenz sowie die weiteren Therapieforstschritte noch nicht aus, um ihm eine

hinreichend günstige Prognose für eine bedingte Entlassung zu stellen. Zwar hat

der Beschwerdeführer es bereits früher einmal geschafft, während zwei Jahren

auf Drogen zu verzichten (S. 24 des Gutachtens vom 7. Juli 2023), was aber

offenbar nicht zu einer dauerhaften Abstinenz und Deliktfreiheit führte.

Bereits früher wurde ihm ein beanstandungsfreies und durchgehend positives

Verhalten im Strafvollzug bescheinigt (S. 20 Gutachten).

8.2

Es wird nicht in Abrede gestellt,

dass sich die Ausgangslage aktuell anders als noch im Zeitpunkt der

Begutachtung 2023 präsentiert. So ist es dem Beschwerdeführer seit nunmehr 14

Monaten gelungen, auch im offenen Vollzugssetting abstinent zu bleiben.

Beziehungen zur Aussenwelt bestehen zwar nach wie vor nicht viele, diese

scheinen sich aber stabilisiert zu haben und können als verlässlich und

belastbar bezeichnet werden. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer

absprachefähiger und im B.___ konnte auch beobachtet werden, dass der

Beschwerdeführer seine Strategien, um Rückfälle zu vermeiden, anwendet. Die

Entwicklung ist erfreulich und stimmt positiv.

8.3

Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer sich vom 26. Januar bis 30. Januar 2026 nach Italien abgesetzt

hat, zeigt zwar, dass er in diesem Zeitpunkt nur bedingt absprachefähig war.

Immerhin kommunizierte er aber sein Verschwinden offen und kehrte, wie vorangekündigt,

am 30. Januar 2026 wieder zurück. Mit Blick auf seine Angaben, wonach er seine

sterbende Mutter besucht habe, was grundsätzlich auch vom AJUV nicht in Frage

gestellt wird, scheint es sich um aussergewöhnliche Umstände gehandelt zu

haben. Dass der Beschwerdeführer sich auch in einer solchen Situation an die

Abstinenzauflage gehalten hat, bestätigt daher immerhin, dass sich seine

Verfassung stabilisiert hat. Jedenfalls ist dieses Absetzen nicht geeignet,

seine bisherigen Therapiefortschritte in Frage zu stellen.

8.4

In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich trotz

des offenen Vollzugs immer noch in einem sehr strukturieren und beschützenden Setting

befand. Die Tagesstruktur ist vorgegeben. Der Beschwerdeführer hatte die

Möglichkeit, während 8 Stunden zu arbeiten. Die Ausgangslage ausserhalb eines

solchen Settings ist aber eine völlig andere.

9.1

In diesem Zusammenhang ist vorab Folgendes

festzuhalten: Am 7. März 2025 verfügte das Migrationsamtes (MISA), die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers werde nicht verlängert und

er werde aus der Schweiz weggewiesen und habe diese bis spätestens 31. Mai 2025

zu verlassen. Die Verfügung wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2025 des MISA

insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen werde

und diese nach Vollzugsende gemäss Vollzugsauftrag vom 7. Februar 2025 (d.h. 9.

Juni 2027 [Anmerkung des Verwaltungsgerichts]) umgehend zu verlassen habe. Der

Beschwerdeführer ist daher im Falle der bedingten Entlassung gezwungen, sich

eine Existenz ausserhalb der Schweiz aufzubauen. Zwar lebte der

Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre ausserhalb der Schweiz und es bestehen

offenbar auch konkrete Zukunftspläne, wie sich aus dem Vollzugsbericht des B.___

vom 10. Juni 2025 sowie dessen Stellungnahme vom 7. August 2025 ergibt. So will

der Beschwerdeführer sich eine Wohnung in Freiburg (Deutschland) suchen, um

auch in der Nähe zu seiner Partnerin zu bleiben. Dort will er als Maler

arbeiten, wobei Stellenangebote genügend vorhanden seien. Der Beschwerdeführer

arbeitete und lebte bereits zwischen 2012 und 2015 in Freiburg und gibt an,

damals nüchtern gewesen zu sein. Offenbar sind konkrete Bemühungen betreffend

Wohnungs- und Arbeitssuche in Gang.

9.2

Bisher bestehen aber noch keine

konkreten Angebote weder hinsichtlich einer Wohnung noch einer Arbeitsstelle,

zumal er auch nicht selbst nach Freiburg reisen darf. Im Falle einer bedingten

Entlassung wüsste der Beschwerdeführer somit weder wo er leben noch wo er

arbeiten würde. Die zukünftige Lebenssituation (soziale Kontakte, familiäre

Verankerung, Partnerschaft, Arbeitsstelle etc.) ist allgemein prognoserelevant

(vgl. Herr, a.a.O., N. 28), aber

in einem besonderen Masse beim Beschwerdeführer, zumal eine regelmässige Arbeit

seine Hauptstrategie zur Vermeidung von Rückfällen ist. Eine gefestigte

Tagesstruktur ist für den Beschwerdeführer im Hinblick auf ein sucht- und

deliktfreies Leben von äusserster Wichtigkeit. Da eine solche noch fehlt, kann

dem Beschwerdeführer im Fall einer bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt

keine günstige Prognose gestellt werden.

9.3

Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer sich im Rahmen seines bisherigen Vollzugs auch noch nicht

wieder an eine realitätsnähere Wohnstruktur gewöhnen konnte. Mit Blick darauf,

dass die Konfrontation mit Langeweile und Einsamkeit ein wesentlicher Aspekt

der Therapie ist, da diese Gefühlszustände in der Vergangenheit häufig zu

Drogenkonsum führten und u.a. auch Auslöser für seine Rückfälle im November

2024.

waren (vgl. zum Ganzen E-Mail des fallführenden Therapeuten ans AJUV vom

2.

Dezember 2024), scheint auch dieser Punkt für eine günstige Prognose wichtig

zu sein. Offenbar äusserte der Beschwerdeführer denn auch einen diesbezüglichen

Wunsch, wobei es vom B.___ als sinnvoll erachtet wurde, dem Beschwerdeführer

zunächst das Wohnexternat zu ermöglichen, um weitere Stabilität zu erreichen (vgl.

hierzu auch Stellungnahme Antrag auf Wohnexternat des B.___ vom 28. November

2025).

9.4

Gemäss dem fallführenden Therapeuten

liege die Indikation zur Fortsetzung der Behandlung im Setting des

Wohnexternats in der Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer schrittweise mehr

Verantwortung zu übertragen, ohne ihn zu überfordern und gleichzeitig zu prüfen,

ob er auch bei der Konfrontation mit Einsamkeit und Langeweile auf den Konsum

von Drogen verzichten könne. Das Ziel sei es, die Selbständigkeit des

Beschwerdeführers zu fördern und ihn langfristig auf ein externes Arbeitsumfeld

vorzubereiten. Damit bestätigt letztlich auch der fallführende Therapeut, dass

weitere Schritte im Hinblick auf das Vorliegen einer günstigen Prognose

angezeigt und möglich sind. Wie aus der Verfügung des AJUV vom 8. Dezember 2025

hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer das Wohnexternat zudem bewilligt.

9.5

Aus dieser Stellungnahme Antrag auf

Wohnexternat des B.___ vom 28. November 2025 geht im Weiteren hervor, dass

der Beschwerdeführer sich momentan noch dagegen sträube, eine externe

Arbeitsstelle zu suchen, weil ihm dies ohnehin keine Anstellung bringe, da er

ja ausgeschafft werde und er wolle einem potenziellen Arbeitgeber nicht sagen,

dass er in einer Massnahme sei, weil er sich dafür schäme. Der fallführende

Therapeut vermutet hingegen, dass der Beschwerdeführer befürchte, dem Stress

auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht gewachsen zu sein und er diese Anstrengungen

nicht auf sich nehmen wolle, wenn er dafür keinen Lohn erhalte. Diese

Ausführungen zeigen, dass die Situation im B.___ nicht mit den Bedingungen im

ersten Arbeitsmarkt verglichen werden können. Ob der Beschwerdeführer fähig

ist, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen, ist daher anhand eines

Arbeitsexternats zu erproben.

10.

Es ist zudem darauf hinzuweisen,

dass auch der Umgang mit Lockerungen prognoserelevant ist (vgl. Herr, a.a.O., N. 28). So tragen

Vollzugsöffnungen oder Vollzugslockerungen entscheidend dazu bei,

zuverlässigere Grundlagen für die Prognose zu schaffen. Lockerungsmassnahmen

dienen einerseits einem sozialen Training, anderseits ermöglichen sie aber auch

die Konfrontation mit verschiedenen realitätsnahen Situationen (Herr, a.a.O., N. 31 f.).

Vollzugslockerungen gehören zu einer Überprüfung des Therapiefortschritts und

der Eröffnung neuer Übungsfelder (Herr,

a.a.O., N. 34b). Die bedingte Entlassung darf zwar nicht verweigert werden, nur

weil die stufengerechte Vorbereitung fehlt (Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November

2017.

E. 3.7). Entscheidend ist die Rückfallgefahr (Urteil 6B_77/2022 vom

23.

November 2022 E. 3.3.2). Diese erscheint mit Blick auf die soeben

gemachten Ausführungen aber noch als zu hoch. Jedenfalls erlauben es die

Therapiefortschritte des Beschwerdeführers im bisherigen Setting (noch) nicht,

die Massnahme in Freiheit, fortzusetzen. Zudem haben diese nächsten Schritte in

einem Wohn- und später Arbeitsexternat entscheidenden Einfluss auf die

Prognose.

11.

Das Ziel der Massnahme bzw. das

Durchlaufen der Progressionsstufen dient daher auch nicht einzig dazu, den

Beschwerdeführer in die Schweizerische Gesellschaft und Arbeitswelt zu

integrieren. Ein Wohn- und Arbeitsexternat ist erforderlich und auch mit Blick

auf das Leben in Freiheit in einem anderen Land sinnvoll, um die Legalprognose

des Beschwerdeführers zu verbessern und besser beurteilen zu können.

12.

Dabei ist es unzutreffend, wie vom

Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein Arbeitsexternat mangels

Aufenthaltsbewilligung gar nicht möglich sei. So geht aus einer Aktennotiz des

AJUV zu einem Telefonat mit dem MISA vom 3. Juli 2025 hervor, dass der

Beschwerdeführer bis zu seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

berechtigt sei, in der Schweiz zu arbeiten. Ein Arbeitsexternat ist daher

sowohl sinnvoll als auch möglich. Zudem stellt bereits das Wohnexternat eine

erforderliche und geeignete Weiterführung der Massnahme dar, welche es ihm

ermöglicht seine Strategien zur Vermeidung der Rückfallgefahr in einem

realitätsnäheren Umfeld anzuwenden bzw. zu erproben und somit auch weitere

Fortschritte zu machen.

13.

Im Falle einer bedingten Entlassung

zum heutigen Zeitpunkt müsste zudem berücksichtigt werden, dass das AJUV

aufgrund der Wegweisung des Beschwerdeführers auch gar nicht die Möglichkeit

hätte, Weisungen oder flankierende Massnahmen anzuordnen, welche für eine

günstige Prognose zum jetzigen Zeitpunkt aber unerlässlich erscheinen. Das AJUV

kam im angefochtenen Entscheid daher zu Recht zum Schluss, dieser Umstand setze

eine erhöhte Stabilität voraus und die Umstände der bedingten Entlassung

müssten lebensnah erprobt werden.

14.

Abschliessend ist somit festzuhalten,

dass eine bedingte Entlassung, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, noch

nicht vertretbar erscheint, selbst wenn dafür keine überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Bewährung erforderlich ist. Es kann auch

nicht davon ausgegangen werden, die Massnahme habe bereits diejenigen Ziele

erreicht, die im vorliegenden Fall realistisch seien.

15.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

16.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher

Rechtspflege trägt aber der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in

der Lage ist.

17.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf

macht einen Aufwand von 10.67 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen

erscheint. Dies führt beim für die Bestimmung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände anwendbaren Stundenansatz von CHF 190.00 (§

161.

i.V.m. § 160 Gebührentarif, GT, BGS 615.11 sowie Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022) bzw. vorliegend

teilweise von CHF 135.00 (entsprechend der Angabe in der Kostennote vom 26. Januar

2026), inklusive Auslagen von CHF 132.25 und der Mehrwertsteuer von 8,1 %

(ausmachend CHF 168.60) zu einer Entschädigung von CHF 2'250.05, zahlbar

durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.

Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf entspricht dabei der

Differenz zum vollen Honorar bzw. der vollen Entschädigung. In ihrer Kostennote

vom 26. Januar 2026 macht sie eine volle Entschädigung von CHF 3'449.75 (CHF

3'059.99 Honorar sowie CHF 132.25 Auslagen und CHF 258.50 MWST) geltend. Eine

Honorarvereinbarung zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.00 wurde

trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht. Deshalb wird

einzig der geltende minimale Stundenansatz von CHF 250.00 bzw. – soweit

entsprechend in der Kostennote vermerkt – für 1,42 Stunden von CHF 200.00

pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt (§ 160 Abs. 1, Abs. 2 und

Abs. 4 Gebührentarif, GT; BGS 615.11 sowie Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022). Damit ergibt

sich ein volles Honorar von CHF 2'596.50, was unter Berücksichtigung der

Auslagen von CHF 132.25 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 221.05 eine volle

Entschädigung von CHF 2'949.80 ergibt. Der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf beträgt damit CHF 699.75.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'250.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Weisskopf im Umfang von CHF 699.75,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Kurt