VWBES.2025.38
Führerausweisentzug
7. Oktober 2025Deutsch9 min
vom 8. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen und ein Sistierungsgesuch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Oberson,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ führte seinen Personenwagen SO […]
der Marke […] am 08. November 2023 in […], Region […] (Serbien) in
angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von
1.49 g/kg (gemessen mit einem Alkometer der Marke «Alco quant»). Mit Urteil vom
09. November 2023 des Strafgerichts in […] hat er neben einer Strafe ein
Fahrverbot von acht Monaten, gerechnet ab 12. November 2023 bis 11. Juli 2024
erhalten.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle, Abt.
Administrativmassnahmen, verfügte in der Folge am 22. Januar 2025 in Anwendung
von Art. 16 Abs. 3 und Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c sowie Art.
16cbis Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
und Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) einen
Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten sowie eine Zuweisung zum
Verkehrsunterricht für rückfällige Alkoholdelinquenten.
3. Mit Einschreiben vom 3. Februar 2025
liess A.___ durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Januar
2025 sei aufzuheben und es seien keine Administrativmassnahmen gegen den
Beschwerdeführer zu erlassen, eventualiter sei die Dauer des Entzugs des
Führerausweises auf vier Monate zu senken (unter Kosten- und
Entschädigungsfolge). In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025 beantragt die
Motorfahrzeugkontrolle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe
vom 8. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen und ein Sistierungsgesuch
ein. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 plädiert die Motorfahrzeugkontrolle auf
Abweisung des Sistierungsgesuchs. Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers am 23. Juni 2025 die Kostennote ein.
4. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Beweisantrag der Edition
und Übersetzung der kompletten Akten des Strafgerichts […] wurde mit Verfügung
vom 16. April 2025 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde
schliesslich der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, in Serbien in eine Polizeikontrolle gekommen zu sein, behauptet jedoch
keinen Alkohol getrunken zu haben. Es sei ihm unerklärlich, wie die
Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1.49 Promille durch die Polizei zustande
gekommen sein soll. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen. Da
er mit dem Rechtssystem und der in Serbien herrschenden Korruption vertraut
gewesen sei, habe er es als ratsam erachtet, den Betrag [die Strafe] zu zahlen
und das Gerichtsurteil anzuerkennen, um nicht weiter festgehalten zu werden.
Der Beschwerdeführer bringt rein
pauschal vor, dass in Serbien Korruption herrsche. Wer korrupt sein soll und
wie sich diese behauptete Korruption ihm gegenüber geäussert haben soll, wird
nicht dargelegt. Zwar wird behauptet, dass die Feststellung der Blutalkoholkonzentration
durch die Polizei unerklärlich sein soll, wobei die Polizeikontrolle als solche
unbestritten ist und die aus den Akten ersichtliche Messung mit einem Alkometer
weder in Abrede gestellt wird, noch überhaupt eine Aussage zu dieser gemacht
wird. Auch vor Gericht ist die Messung des Blutalkoholspiegels offenbar in
keiner Weise in Frage gestellt worden. Entgegen seinen Behauptungen hat sich
der Beschwerdeführer vor Gericht jedoch offensichtlich verteidigen können,
teilte ihm das Gericht doch gemäss seinen eigenen Angaben auf Frage hin mit,
dass er nach der Zahlung der Strafe keine weiteren Konsequenzen zu befürchten
habe. Es sind keinerlei konkrete Anzeichen ersichtlich, wonach die
beanstandeten polizeilichen Handlungen oder das Verfahren und Urteil vor
Strafgericht in […] rechtstaatlichen Grundsätzen widersprochen hätten.
Wie das Verwaltungsgericht bereits
anlässlich der Abweisungsverfügung des Sistierungsantrages vom 3. Juni 2025
festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer nicht rechtlich gegen den Entscheid
des Strafgerichts […] vorgegangen, sondern hat (gemäss Beschwerdeschrift sowie)
gemäss den Akten der Motorfahrzeugkontrolle telefonisch mitgeteilt, dass er in
Serbien eine Strafe bezahlt habe. Anhand der Bezahlung der Strafe und dem
fehlenden Ergreifen eines Rechtsmittels durfte die Motorfahrzeugkontrolle davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer das serbische Urteil akzeptiert; die
Motorfahrzeugkontrolle war somit an die Sachverhaltsdarstellung des Entscheides
des serbischen Strafgerichts gebunden. Daran vermögen die nachträglichen – und
nicht spezifizierten und nicht belegten, mithin nicht substantiierten –
Vorbringen der angeblich fehlenden Rechtstaatlichkeit resp. der angeblich
fehlenden Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
3.
Als offensichtlich haltlos erweist
sich der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte bei Nichtbezahlung und
Nichtakzeptanz des serbischen Urteils eine lange Haftstrafe befürchten müssen.
Daher habe er im Strafverfahren keine Verteidigungsrechte gehabt, welche er
ohne Weiteres hätte geltend machen können bzw. es wäre für ihn gefährlich
gewesen, das Urteil nicht zu akzeptieren.
Einerseits ist bereits gezeigt worden,
dass der Beschwerdeführer vor Gericht Aussagen machen und Argumente vorbringen
konnte. Er konnte sich verteidigen. Andererseits ist nicht ersichtlich und mit
keinem Wort erklärt, weshalb eine allfällige Nichtakzeptanz eines Urteils wie
von ihm behauptet plötzlich zu einer langen Haftstrafe hätte führen sollen.
Hinzu kommt, dass die Einlegung eines Rechtsmittels immer nach dem Urteil
erfolgt. Der Beschwerdeführer ist kurz nach dem Urteil wieder in die Schweiz
Dispositiv
zurückgekehrt. Er hätte demnach ohne jedes Risiko nach der Gerichtsverhandlung
und vor seiner Ausreise aus Serbien ein Rechtsmittel einlegen können.
4. Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, das serbische Urteil laute auf eine andere Person bzw. nicht auf
ihn. Dies ist – auch wenn bei der Aufführung seines Namens im Originalurteil
ein falscher Buchstabe enthalten sein sollte – eine offensichtliche
Schutzbehauptung. Er selber bestreitet die Polizeikontrolle nicht. Im
Urteilsauszug ist nicht nur sein Name mit praktisch identischem Wortlaut
aufgeführt, es sind auch sein korrektes Geburtsdatum, seine Wohnadresse in der
Schweiz sowie seine korrekte Schweizer Autonummer aufgeführt. Weiter hat er
nach eigenen Angaben auch die Strafe bezahlt und sich mit dem Gericht
ausgetauscht. Aus dem Einwand kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
5. Nach einer Widerhandlung im Ausland
wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein
Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c
als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis
Abs. 1 SVG). Gemäss Abs. 2 gilt: Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die
Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person
angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten
werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem
Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. d)
enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots
nicht überschreiten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
besitze eine Zweitwohnung in Serbien und jedes Jahr mehrere Ferienwochen dort
verbringe, habe ihn das von Serbien verhängte Fahrverbot von acht Monaten stark
eingeschränkt. Das serbische Fahrverbot sei inzwischen abgelaufen. Diese acht
Monate Fahrverbot seien daher an die Entzugsdauer in der Schweiz anzurechnen,
sodass gemäss Eventualantrag der Entzug des Führerausweises in der Schweiz auf
lediglich vier Monate begrenzt werden solle.
Im vorliegenden Fall beläuft sich die
Mindestentzugsdauer in Anwendung von Art. 16 Abs. 3, 16c Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 lit. c SVG auf 12 Monate, da es sich beim Lenken eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration um eine schwere Widerhandlung handelt, dem
Beschwerdeführer der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren bereits
einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war und die
Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden kann. Die am Begehungsort im
Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots darf vorliegend überschritten werden, da
der Beschwerdeführer bereits im Administrativmassnahmenregister verzeichnet
ist. Zu prüfen ist, ob sich das ausländische Fahrverbot derart auf den
Beschwerdeführer ausgewirkt hat, dass seine Dauer angemessen auf die
Mindestdauer nach schweizerischem Recht angerechnet bzw. diese unterschritten
werden kann.
Das Urteil des Strafgerichts in […] vom
09. November 2023 sprach mit Wirkung ab 12. November 2023 ein Fahrverbot von acht
Monaten aus. Wenn nicht angenommen werden soll, der Beschwerdeführer sei trotz
des von ihm akzeptierten Urteils, welches ihm ein Fahrverbot auferlegte, mit
seinem Auto gefahren, muss er bereits vor dem 12. November 2023 aus Serbien
ausgereist und in die Schweiz zurückgekehrt sein. Seinen Führerausweis hat er
jedenfalls weder in Serbien noch in der Schweiz abgegeben. Es wird auch nicht
behauptet, dass er sich in der Schweiz an das in Serbien ausgesprochene
Fahrverbot gehalten hätte oder in irgend einer Weise eingeschränkt worden sei.
Im Gegenteil betont der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz aus
beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen sei. Es ist somit auch
klar, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des serbischen Fahrverbots in
der Schweiz uneingeschränkt Auto gefahren ist. Eine Einschränkung ist daher
nicht ersichtlich. Auch in den Ferien in Serbien war er bis unmittelbar vor
Beginn des dortigen Fahrverbots. Es kann daher angenommen werden, dass er nicht
sofort wieder dorthin in die Ferien reisen wollte. Dies ist auch nicht geltend
gemacht worden. So oder anders verhindert ein Fahrverbot die Möglichkeit für
Ferien nicht. Das serbische Fahrverbot hat sich daher offensichtlich in keiner
massgebenden oder relevanten Weise auf das Leben des Beschwerdeführers
ausgewirkt, weshalb die in Art. 16cbis Abs. 2 SVG angesprochene
Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Parteientschädigungen sind keine zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_669/2025 vom 18. November 2025 bestätigt.