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Entscheid

VWBES.2025.38

Führerausweisentzug

7. Oktober 2025Deutsch9 min

vom 8. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen und ein Sistierungsgesuch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Oberson,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ führte seinen Personenwagen SO […]

der Marke […] am 08. November 2023 in […], Region […] (Serbien) in

angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von

1.49 g/kg (gemessen mit einem Alkometer der Marke «Alco quant»). Mit Urteil vom

09. November 2023 des Strafgerichts in […] hat er neben einer Strafe ein

Fahrverbot von acht Monaten, gerechnet ab 12. November 2023 bis 11. Juli 2024

erhalten.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle, Abt.

Administrativmassnahmen, verfügte in der Folge am 22. Januar 2025 in Anwendung

von Art. 16 Abs. 3 und Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c sowie Art.

16cbis Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

und Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) einen

Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten sowie eine Zuweisung zum

Verkehrsunterricht für rückfällige Alkoholdelinquenten.

3. Mit Einschreiben vom 3. Februar 2025

liess A.___ durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Januar

2025 sei aufzuheben und es seien keine Administrativmassnahmen gegen den

Beschwerdeführer zu erlassen, eventualiter sei die Dauer des Entzugs des

Führerausweises auf vier Monate zu senken (unter Kosten- und

Entschädigungsfolge). In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025 beantragt die

Motorfahrzeugkontrolle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe

vom 8. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen und ein Sistierungsgesuch

ein. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 plädiert die Motorfahrzeugkontrolle auf

Abweisung des Sistierungsgesuchs. Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers am 23. Juni 2025 die Kostennote ein.

4. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Beweisantrag der Edition

und Übersetzung der kompletten Akten des Strafgerichts […] wurde mit Verfügung

vom 16. April 2025 abgewiesen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde

schliesslich der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, in Serbien in eine Polizeikontrolle gekommen zu sein, behauptet jedoch

keinen Alkohol getrunken zu haben. Es sei ihm unerklärlich, wie die

Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1.49 Promille durch die Polizei zustande

gekommen sein soll. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen. Da

er mit dem Rechtssystem und der in Serbien herrschenden Korruption vertraut

gewesen sei, habe er es als ratsam erachtet, den Betrag [die Strafe] zu zahlen

und das Gerichtsurteil anzuerkennen, um nicht weiter festgehalten zu werden.

Der Beschwerdeführer bringt rein

pauschal vor, dass in Serbien Korruption herrsche. Wer korrupt sein soll und

wie sich diese behauptete Korruption ihm gegenüber geäussert haben soll, wird

nicht dargelegt. Zwar wird behauptet, dass die Feststellung der Blutalkoholkonzentration

durch die Polizei unerklärlich sein soll, wobei die Polizeikontrolle als solche

unbestritten ist und die aus den Akten ersichtliche Messung mit einem Alkometer

weder in Abrede gestellt wird, noch überhaupt eine Aussage zu dieser gemacht

wird. Auch vor Gericht ist die Messung des Blutalkoholspiegels offenbar in

keiner Weise in Frage gestellt worden. Entgegen seinen Behauptungen hat sich

der Beschwerdeführer vor Gericht jedoch offensichtlich verteidigen können,

teilte ihm das Gericht doch gemäss seinen eigenen Angaben auf Frage hin mit,

dass er nach der Zahlung der Strafe keine weiteren Konsequenzen zu befürchten

habe. Es sind keinerlei konkrete Anzeichen ersichtlich, wonach die

beanstandeten polizeilichen Handlungen oder das Verfahren und Urteil vor

Strafgericht in […] rechtstaatlichen Grundsätzen widersprochen hätten.

Wie das Verwaltungsgericht bereits

anlässlich der Abweisungsverfügung des Sistierungsantrages vom 3. Juni 2025

festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer nicht rechtlich gegen den Entscheid

des Strafgerichts […] vorgegangen, sondern hat (gemäss Beschwerdeschrift sowie)

gemäss den Akten der Motorfahrzeugkontrolle telefonisch mitgeteilt, dass er in

Serbien eine Strafe bezahlt habe. Anhand der Bezahlung der Strafe und dem

fehlenden Ergreifen eines Rechtsmittels durfte die Motorfahrzeugkontrolle davon

ausgehen, dass der Beschwerdeführer das serbische Urteil akzeptiert; die

Motorfahrzeugkontrolle war somit an die Sachverhaltsdarstellung des Entscheides

des serbischen Strafgerichts gebunden. Daran vermögen die nachträglichen – und

nicht spezifizierten und nicht belegten, mithin nicht substantiierten –

Vorbringen der angeblich fehlenden Rechtstaatlichkeit resp. der angeblich

fehlenden Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

3.

Als offensichtlich haltlos erweist

sich der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte bei Nichtbezahlung und

Nichtakzeptanz des serbischen Urteils eine lange Haftstrafe befürchten müssen.

Daher habe er im Strafverfahren keine Verteidigungsrechte gehabt, welche er

ohne Weiteres hätte geltend machen können bzw. es wäre für ihn gefährlich

gewesen, das Urteil nicht zu akzeptieren.

Einerseits ist bereits gezeigt worden,

dass der Beschwerdeführer vor Gericht Aussagen machen und Argumente vorbringen

konnte. Er konnte sich verteidigen. Andererseits ist nicht ersichtlich und mit

keinem Wort erklärt, weshalb eine allfällige Nichtakzeptanz eines Urteils wie

von ihm behauptet plötzlich zu einer langen Haftstrafe hätte führen sollen.

Hinzu kommt, dass die Einlegung eines Rechtsmittels immer nach dem Urteil

erfolgt. Der Beschwerdeführer ist kurz nach dem Urteil wieder in die Schweiz

Dispositiv

zurückgekehrt. Er hätte demnach ohne jedes Risiko nach der Gerichtsverhandlung

und vor seiner Ausreise aus Serbien ein Rechtsmittel einlegen können.

4. Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, das serbische Urteil laute auf eine andere Person bzw. nicht auf

ihn. Dies ist – auch wenn bei der Aufführung seines Namens im Originalurteil

ein falscher Buchstabe enthalten sein sollte – eine offensichtliche

Schutzbehauptung. Er selber bestreitet die Polizeikontrolle nicht. Im

Urteilsauszug ist nicht nur sein Name mit praktisch identischem Wortlaut

aufgeführt, es sind auch sein korrektes Geburtsdatum, seine Wohnadresse in der

Schweiz sowie seine korrekte Schweizer Autonummer aufgeführt. Weiter hat er

nach eigenen Angaben auch die Strafe bezahlt und sich mit dem Gericht

ausgetauscht. Aus dem Einwand kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten ableiten.

5. Nach einer Widerhandlung im Ausland

wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein

Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c

als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis

Abs. 1 SVG). Gemäss Abs. 2 gilt: Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die

Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person

angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten

werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem

Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. d)

enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots

nicht überschreiten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

besitze eine Zweitwohnung in Serbien und jedes Jahr mehrere Ferienwochen dort

verbringe, habe ihn das von Serbien verhängte Fahrverbot von acht Monaten stark

eingeschränkt. Das serbische Fahrverbot sei inzwischen abgelaufen. Diese acht

Monate Fahrverbot seien daher an die Entzugsdauer in der Schweiz anzurechnen,

sodass gemäss Eventualantrag der Entzug des Führerausweises in der Schweiz auf

lediglich vier Monate begrenzt werden solle.

Im vorliegenden Fall beläuft sich die

Mindestentzugsdauer in Anwendung von Art. 16 Abs. 3, 16c Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 lit. c SVG auf 12 Monate, da es sich beim Lenken eines Motorfahrzeugs in

angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration um eine schwere Widerhandlung handelt, dem

Beschwerdeführer der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren bereits

einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war und die

Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden kann. Die am Begehungsort im

Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots darf vorliegend überschritten werden, da

der Beschwerdeführer bereits im Administrativmassnahmenregister verzeichnet

ist. Zu prüfen ist, ob sich das ausländische Fahrverbot derart auf den

Beschwerdeführer ausgewirkt hat, dass seine Dauer angemessen auf die

Mindestdauer nach schweizerischem Recht angerechnet bzw. diese unterschritten

werden kann.

Das Urteil des Strafgerichts in […] vom

09. November 2023 sprach mit Wirkung ab 12. November 2023 ein Fahrverbot von acht

Monaten aus. Wenn nicht angenommen werden soll, der Beschwerdeführer sei trotz

des von ihm akzeptierten Urteils, welches ihm ein Fahrverbot auferlegte, mit

seinem Auto gefahren, muss er bereits vor dem 12. November 2023 aus Serbien

ausgereist und in die Schweiz zurückgekehrt sein. Seinen Führerausweis hat er

jedenfalls weder in Serbien noch in der Schweiz abgegeben. Es wird auch nicht

behauptet, dass er sich in der Schweiz an das in Serbien ausgesprochene

Fahrverbot gehalten hätte oder in irgend einer Weise eingeschränkt worden sei.

Im Gegenteil betont der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz aus

beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen sei. Es ist somit auch

klar, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des serbischen Fahrverbots in

der Schweiz uneingeschränkt Auto gefahren ist. Eine Einschränkung ist daher

nicht ersichtlich. Auch in den Ferien in Serbien war er bis unmittelbar vor

Beginn des dortigen Fahrverbots. Es kann daher angenommen werden, dass er nicht

sofort wieder dorthin in die Ferien reisen wollte. Dies ist auch nicht geltend

gemacht worden. So oder anders verhindert ein Fahrverbot die Möglichkeit für

Ferien nicht. Das serbische Fahrverbot hat sich daher offensichtlich in keiner

massgebenden oder relevanten Weise auf das Leben des Beschwerdeführers

ausgewirkt, weshalb die in Art. 16cbis Abs. 2 SVG angesprochene

Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Parteientschädigungen sind keine zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_669/2025 vom 18. November 2025 bestätigt.