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Entscheid

VWBES.2025.394

Aufhebung der Massnahme

28. April 2026Deutsch19 min

März 2024 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung von Seiten der Spitex

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht-Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufhebung

der Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mitte Januar 2024 ging bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Olten-Gösgen eine

Gefährdungsmeldung von Dr. med. B.___ betreffend A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. [...] 1951, ein. Bei ihm bestehe ein chronischer

massiver Alkoholkonsum und eine Medikamentenabhängigkeit (AS 6 ff.). Am 15.

März 2024 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung von Seiten der Spitex

[...] ein. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf ärztlich verordnete Pflege zu

Hause angewiesen. Ebenfalls versuche die Spitex, die hauswirtschaftliche,

betreuerische Situation zu verbessern (beginnende Verwahrlosung). Der

Beschwerdeführer zeige keine Einsicht und die Angehörigen kämen an ihre Grenzen

(AS 1 ff.).

Nach erfolgten Abklärungen (Bericht von C.___,

Sozialregion Untergäu SRU, vom 15. April 2024; Anhörung durch D.___, KESB,

vom 23. April 2024) ordnete die KESB mit Entscheid vom 1. Mai 2024 für den

Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die

Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Abschluss von

Verpflichtungsgeschäften jeglicher Art, die den Betrag von CHF 50.00

übersteigen, sowie von sämtlichen Verpflichtungsgeschäften, die über das Internet

oder mit Hilfe eines Smartphones abgeschlossen werden, wurde entzogen. Der

Beschwerdeführer müsse sich für den Abschluss von solchen Geschäften durch den

Beistand vertreten lassen. Als Beistand wurde E.___, Sozialregion Untergäu SRU,

eingesetzt (AS 27 ff.).

1.2 Am 1. Mai 2024 wurde der

Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___ wegen Selbstgefährdung durch übermässigen

Alkoholkonsum in die Psychiatrische Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik

genannt) eingewiesen und dort ärztlich zurückbehalten. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs verlängerte das Präsidium der KESB am 3. Mai 2024 die

fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik. Am 31. Mai

2024 erfolgte eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit. Die Entlassungskompetenz

wurde der Klinik übertragen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies

das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2024 ab (VWBES.2024.175, AS 34

ff.). Mit Entscheid vom 5. November 2024 wurde der Beschwerdeführer durch

die KESB mittels fürsorgerischer Unterbringung in das Alterszentrum [...] in [...]

eingewiesen (AS 66 ff.).

1.3 Am 2. Juli 2025 liess der

Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Lena Reusser ein Gesuch um Aufhebung der

Beistandschaft und um Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit

einreichen (AS 101 ff.). Weiter liess er um Aufhebung der fürsorgerischen

Unterbringung ersuchen, erklärte sich aber bereit, freiwillig im Alterszentrum [...]

zu bleiben, bis eine Anschlusslösung gefunden sei.

Mit Entscheid vom 17. Juli 2025 hob die

KESB die fürsorgerische Unterbringung auf. Es wurde davon Vormerk genommen,

dass der Beschwerdeführer freiwillig im Alterszentrum bleiben werde, bis eine

Anschlusslösung gefunden worden sei (AS 111 f.). Mit Entscheid vom 24.

September 2025 (AS 154 ff.) wurde der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft

abgewiesen (Ziff. 3.1). Die bestehende Einschränkung der Handlungsfähigkeit im

Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde aufgehoben (Ziff. 3.2).

2. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer am 3. November 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf

Aufhebung von Ziff. 3.1. Die mit Entscheid der KESB vom 1. Mai 2024 für den

Beschwerdeführer angeordnete Vertretungsbeistandschaft (mit

Vermögensverwaltung) sei in sämtlichen angeordneten Bereichen aufzuheben. Eventualiter

sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur vollständigen

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die KESB beantragte am 24. November 2025

die Abweisung der Beschwerde. Der Beistand liess sich nicht vernehmen.

Am 6. Februar 2026 erkundigte sich die

Vertreterin des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und wies darauf hin,

dass der Beistand bereits im Oktober 2025 darum ersucht worden sei, das

«Taschengeld» auf dem einzigen Konto, auf welches der Beschwerdeführer Zugriff

habe, zu erhöhen. Trotz wiederholter Nachfrage sei bis heute nichts geschehen.

Am 27. März 2026 erkundigte sich die

Vertreterin des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand. Sie ersuche

um zeitnahe Entscheidfällung. Weiter weise sie darauf hin, dass heute aufgrund

der nach wie vor unterbliebenen Behandlung der von ihrem Mandanten gestellten

Anträge, u.a. um Erhöhung seines finanziellen «Stocks», bei der KESB

verschiedene Anträge gestellt worden seien.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB, mit welchem der Antrag um Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen

wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig

(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]

i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Vorliegend errichtete die KESB für den

Beschwerdeführer wie erwähnt am 1. Mai 2024 eine Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB. In diesem Zusammenhang

wurde der Beistand mit folgenden Aufgaben betraut:

-

das Einkommen und Vermögen

des Beschwerdeführers sorgfältig zu verwalten;

-

den Beschwerdeführer beim

Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig

zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,

(Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

-

stets für eine geeignete

Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und den Beschwerdeführer bei

allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten,

namentlich beim allfälligen Abschluss eines Betreuungs- oder Heimvertrages.

Gegen diese Beistandschaft, bestätigt im

Entscheid vom 24. September 2025, wehrt sich der Beschwerdeführer (die mit

Entscheid vom 1. Mai 2024 ebenfalls angeordnete Einschränkung der

Handlungsfähigkeit zum Abschluss von gewissen Verpflichtungsgeschäften im Sinne

von Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde wie erwähnt mit Entscheid vom 24. September

2025.

aufgehoben).

2.2

Die KESB begründete den angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer blende die während der

mehrere Monate dauernden fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik erhobenen

medizinischen Befunde, obwohl allesamt aktenkundig, aus. Wenn er die Auffassung

vertrete, dass seine persönliche Situation während der Abklärungsphase zu

keinem Zeitpunkt in einem solchen Ausmass besorgniserregend gewesen sein solle,

dass ein behördliches Einschreiten überhaupt notwendig gewesen wäre, so stehe

dies im Widerspruch zu der am 1. Mai 2024 ärztlich angeordneten und in der

Folge von der KESB verlängerten fürsorgerischen Unterbringung, welche

schliesslich im Rahmen eines von ihm angestossenen Beschwerdeverfahrens auch

einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht standgehalten habe. Auch die

gutachterlichen Befunde deckten sich weitestgehend mit den bereits zuvor

gemachten Feststellungen im Sozialbericht der SRU vom 15. April 2024. Dass der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abklärung noch nicht komplett verwahrlost gewesen

sei, sondern lediglich Verwahrlosungstendenzen aufgewiesen habe, bedeute nicht

per se, dass ein Einschreiten durch die Erwachsenenschutzbehörde zu diesem

Zeitpunkt unzulässig gewesen sei, da bei der Beurteilung der persönlichen

Situation stets sämtliche relevanten Risikofaktoren zu berücksichtigen seien.

Weiter seien die wahrscheinlichen Folgen zu beachten, wenn die Schutzmassnahme jetzt

aufgehoben würde. Der Befürchtung des Beistandes, wonach bei einer Aufhebung

der behördlichen Massnahme ein Rückfall in alte Verhaltensmuster drohe, sei

beizupflichten. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe sich zum

aktuellen Zeitpunkt gegenüber dem Zeitpunkt der Massnahmeerrichtung vor mehr

als einem Jahr deutlich verbessert; dabei liege es auf der Hand, dass diese

Verbesserung mit dem derzeit gegebenen institutionellen Umfeld sowie mit der Arbeit

des Beistandes direkt zusammenhänge und nicht etwa damit, dass der

Schwächezustand und die daraus resultierende Schutzbedürftigkeit nicht mehr

gegeben wären. Die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Beistandschaft seien

weiterhin als erfüllt anzusehen.

2.3

Dagegen liess der Beschwerdeführer im

Wesentlichen vorbringen, die KESB habe die Sachverhaltsabklärung betreffend die

Notwendigkeit einer Vertretungsbeistandschaft nur ungenügend abgeklärt. Die

Voraussetzungen seien auch nicht für die einzelnen Aufgabenbereiche einzeln

geprüft worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der

Beschwerdeführer sei seinen finanziellen Verpflichtungen stets zeitgerecht

nachgekommen und es habe auch nur eine Verwahrlosungstendenz gegeben.

Das Vorliegen einer bestimmten Diagnose genüge für eine Bejahung eines

Schwächezustandes nicht. Insbesondere ergebe sich daraus aber noch keine

Schutzbedürftigkeit. Das Gutachten äussere sich nicht zum Schwächezustand resp.

zur konkreten Gefährdung. Das Vorliegen einer Alkoholproblematik und eine

Verwahrlosungstendenz genügten für die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft im Bereich des Wohnens auf keinen Fall. Auch aus den

Gefährdungsmeldungen könne nicht einfach geschlossen werden, dass die Not gross

sei. Der Beschwerdeführer leide, wenn überhaupt, an einer leichten Form der

Demenz und sowohl aus dem Bericht der Solothurner Spitäler als auch aus dem

Dossier des Alterszentrums gehe hervor, dass er sich selber um sich kümmern

könne. Er sei daher weder auf die Unterstützung noch die Vertretung durch einen

Beistand angewiesen. Er suche selbstständig nach einer alternativen Wohnlösung

und auch seine finanziellen Angelegenheiten könne er selbst regeln. Aus den

Akten gehe keine Verarmungsgefahr hervor.

3.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist unbegründet.

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten

Anspruch auf rechtliches Gehör wird die Verpflichtung der Behörden abgeleitet,

ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich

die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen ist nicht

erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die

Begründungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Behörde auf für den Ausgang des

Verfahrens wesentliche Vorbringen auch implizit nicht eingeht (Urteil des

Bundesgerichts 1C_597/2024 vom 19. März 2026 E. 5.1 mit Hinweisen).

Aus dem angefochtenen Entscheid geht

vorliegend mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchem Grund die KESB die

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach wie vor als erforderlich

erachtet. Es wird auf die Stellungnahme des Beistandes eingegangen, auf die

Gefährdungsmeldungen der Ärztin und der Spitex, auf das Gutachten von Dr. med. F.___

vom 10. Juni 2024 (Posteingang), welches im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

betreffend fürsorgerische Unterbringung eingeholt wurde, und auf die Umstände,

die zur fürsorgerischen Unterbringung geführt hatten. Weiter wird dargelegt,

weshalb beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit gegeben

sind und es werden auch die massgebenden Gesetzesbestimmungen erwähnt. Dem

Beschwerdeführer war es daher ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft zu geben und den Entscheid in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.

4.1

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten

nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

Gemäss Art. 394 ZGB wird eine

Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte

Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Abs.

1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen

Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Errichtet die

Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder

von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder

das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das

gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1

ZGB).

Die KESB hebt eine Beistandschaft auf

Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen

auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).

4.2.1

Am 12. Januar 2024 erliess Dr.

med. B.___ betreffend den Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung. Bei ihm

bestehe ein chronischer massiver Alkoholkonsum (täglich Schnaps, Wein, Bier).

Da er in der Mobilität stark einschränkt sei, lasse er ein Taxi kommen und

lasse jemand Fremden mit seiner Bankkarte «harten» Alkohol kaufen. Dies, obwohl

er bereits massiv über seine finanziellen Möglichkeiten lebe. Weiter bestehe eine

Medikamentenabhängigkeit (zu bestehenden Medikamenten kaufe er noch rezeptfreie

dazu). Er halte sich nicht an Abmachungen mit der Tochter und im «Suff» komme

es zu verbalen sexuellen Belästigungen von Mitarbeiterinnen der Spitex und

einer ihrer Mitarbeiterinnen. Er esse nicht mehr (bis vor Kurzem habe er zu

Nachbarn zum Essen gehen können, diese hätten ihn aber wortwörtlich aus der

Wohnung «schleifen» müssen, weil er jedes Mal «stockbesoffen» gewesen sei) und

sei einmal gegen die Nachbarn auch handgreiflich geworden. Er trinke nur noch,

die Lebensmittel liefen ab und grauten im Kühlschrank. Er lasse alles in der

Wohnung rumstehen (angetrocknetes Essen, Abfall etc.). Bislang hätten die

Spitex und die Tochter hinterhergeräumt. Er bewege sich kaum noch, sitze nur

noch auf dem Sofa und trinke. Körperpflege durch die Spitex lasse er kaum noch

zu. Mehrere Gespräche seien erfolglos verlaufen.

4.2.2

Die Spitex erwähnte in der

Gefährdungsmeldung vom 15. März 2024, beim Beschwerdeführer bestehe eine

eingeschränkte Selbstversorgung. Auch scheine er in der organisatorischen und

administrativen Lebensführung eingeschränkt. Es bestehe eine Selbstgefährdung

durch übermässigen Alkoholkonsum, Rauchen und Einschlafen dabei. Der

Beschwerdeführer sei zurzeit auf ärztlich verordnete Pflege zu Hause

angewiesen. Ebenfalls versuche die Spitex, die hauswirtschaftliche,

betreuerische Situation zu verbessern (beginnende Verwahrlosung). Der

Beschwerdeführer zeige keine Einsicht und die Angehörigen kämen an ihre

Grenzen. Es werde dringend darum ersucht, die Situation vor Ort zu begutachten.

Sie sähen eine erhebliche Selbst- und zum Teil auch Fremdgefährdung. Der

Beschwerdeführer sei nicht einsichtig und auch nicht in der Lage, die Situation

zu verändern.

4.2.3

Im Abklärungsbericht der

Sozialregion Untergäu SRU vom 15. April 2024 (AS 13 ff.) führte C.___ aus, die

Wohnung des Beschwerdeführer sei vor dem Hausbesuch vom 8. April 2024 durch die

Spitex bewusst nicht gereinigt worden. Die Räumlichkeiten seien sehr

verschmutzt gewesen und spiegelten den Zustand des Beschwerdeführers gut wider.

Dieser halte sich meistens auf dem Sofa auf, wo er den ganzen Tag liege und TV

schaue. Beim Hausbesuch, zusammen mit der Spitex, sei er alkoholisiert auf dem

Sofa gelegen und habe geschlafen. Auf dem Sofa hätten zwei angebrannte Zigarren

gelegen. Laut Spitex würde er ohne Haushaltshilfe verwahrlosen. Die Medikamente

würden ihm täglich durch die Spitex verabreicht. Ebenso werde er im Bereich der

Körperpflege unterstützt. Weiter zeige er abwertendes und sexistisches

Verhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen der Spitex und der Hausarztpraxis.

Dabei spiele sicher die Suchtproblematik eine grosse Rolle. Er kämpfe seit zwei

Jahrzehnten gegen seine Alkoholsucht, die einen sehr starken Einfluss auf seine

körperliche und geistige Gesundheit habe. Er lebe allein und habe Kontakt zu

seiner Tochter, zum Sohn bestehe fast kein Kontakt. Weitere soziale Kontakte

habe er nicht. Aktuell habe er gemäss Angaben der Tochter, die aufgrund einer

Vollmacht Einblick in dessen Finanzen habe, noch ein Vermögen von rund CHF 40’000.00.

Er habe eine AHV-Rente und sei zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet.

Er lebe über seine Verhältnisse, bestelle per Taxidienst Alkohol oder beziehe

im Internet kostspielige Leistungen.

4.2.4

Gegenüber D.___, KESB, gab der

Beschwerdeführer am 23. April 2024 anlässlich der Gewährung des rechtlichen

Gehörs an, seine Tochter kümmere sich momentan um seine Finanzen. Er habe das

Gefühl, dass sie dies nicht gut mache, weshalb er nichts dagegen habe, wenn

sich künftig ein Beistand darum kümmere. Er selbst könne sich nicht mehr um

seine Finanzen und die Administration kümmern. Er könne nicht einmal mehr

sagen, wieviel Geld er noch habe. Er sei auch damit einverstanden, wenn sich

der Beistand um eine betreute Wohnlösung kümmere. Er sei überzeugt, jederzeit

mit dem Alkoholkonsum aufhören zu können. Er konsumiere ca. 2,5 Liter Bier

täglich und wenn er Lust habe, was nicht täglich der Fall sei, zusätzlich noch

Whiskey. Diesen lasse er sich von einem Taxifahrer bringen (AS 25 f.).

4.2.5

Im Gutachten von Dr. med. F.___ vom

10.

Juni 2024 (AS 40 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt: Psychische und

Verhaltensstörung durch Alkohol mit mindestens schädlichem Gebrauch DD

Alkoholabhängigkeitssyndrom ICD 10 (F10.2) bei äthyltoxischer Leberzirrhose

Child-Pugh A und Diabetes mellitus Typ 2, V.a. kognitive Beeinträchtigung (in

Abklärung). Es bestehe ein Behandlungs- und Betreuungsbedarf, eine glaubwürdige

Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe nicht und eine stationäre

Behandlung bzw. Betreuung sei unerlässlich. Vom 1. Mai bis 5. November

2024.

befand sich der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik. Die Klinik

erwähnt in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2024 (AS 69 f.), im klinischen Verlauf

zeige der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die Klinik anhaltende

neurokognitive Beeinträchtigungen mit latenter Verwahrlosungstendenz. Erschwert

werde die Behandlung durch seine fehlende Krankheitseinsicht. Aus psychiatrischer

Sicht leide er an einer mittelschweren gemischten Form der Alzheimer-Demenz mit

ausgeprägter Beeinträchtigung seiner Alltagsfunktionalität.

4.3

An dieser Situation hat sich in der

Zwischenzeit insofern etwas geändert, als der Beschwerdeführer nach dem

stationären Aufenthalt in der Klinik nun im Alterszentrum [...] lebt. Dieser

institutionelle Rahmen und die errichtete Beistandschaft haben zu einer

Stabilisierung der Situation beigetragen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann daraus aber nicht geschlossen werden, die

Vertretungsbeistandschaft sei nicht mehr nötig. Die vorgängige Situation kann

diesbezüglich nicht einfach ausgeblendet werden. Der Beschwerdeführer war

mehrere Monate in der psychiatrischen Klinik hospitalisiert, es lag ein

Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB vor (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024), der Beschwerdeführer regelte weder

seine Finanzen selbstständig noch konnte er sich um Ordnung und Sauberkeit in

seiner Wohnung kümmern. Es besteht eine Alkoholabhängigkeit und es kam zu

Gefährdungsmeldungen seitens der Hausärztin und der Spitex. Gegenüber D.___ gab

er selber an, sich nicht mehr um seine Finanzen und die Administration kümmern

zu können, täglich ca. 2,5 Liter Bier und (nicht täglich) zusätzlich noch

Whiskey zu konsumieren, welchen er sich von einem Taxifahrer bringen lasse.

Dass weder die KESB noch die Abklärungsperson von einer effektiven

Verwahrlosung sprachen, sondern nur von einer Verwahrlosungstendenz, bedeutet

angesichts dieser Umstände nicht, dass ein Einschreiten der Behörden deswegen unangebracht

gewesen wäre. Es ist zu betonen, dass der damalige Zustand nur deswegen eine

gewisse Zeit einigermassen aufrechterhalten werden konnte, weil sich die

Tochter um den Beschwerdeführer kümmerte, sei dies in finanzieller Hinsicht als

auch hinsichtlich der Wohnsituation, und ebenso die Spitex und die ihn

betreuende Hausärztin.

Der Beschwerdeführer will das Alterszentrum

verlassen und sieht sich nach einer Wohnung um. Auch wenn es sich dabei um eine

Alterswohnung handelt, bedeutet dies nicht, dass er deswegen eine ähnliche

Betreuung hätte, wie er dies derzeit hat. Es besteht daher die Gefahr, dass er in

alte Muster mit übermässigem Alkoholkonsum und beginnender Verwahrlosung

zurückfallen könnte und er in diesem Zustand auch nicht mehr in der Lage wäre,

sich um seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aus den

Akten geht hervor, dass er seit Jahren übermässig Alkohol konsumiert und

bereits wiederholt in Entzugskliniken war (AS 16 f., 41). Er hat keine

Einsicht in diese Problematik und bagatellisiert die entsprechenden

Schwierigkeiten (vgl. dazu auch den Bericht der Klinik vom 22. Oktober

2024, AS 69 f.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die

Tochter, welche sich vorgängig um die Finanzen ihres Vaters gekümmert hat, an

ihre Grenzen gestossen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, sie könne

und wolle diese Aufgabe wiederum übernehmen (zumal der Beschwerdeführer mit

deren Handeln ohnehin nicht nur zufrieden war). Ohne Unterstützung seitens des

Beistandes müsste der Beschwerdeführer diese Angelegenheiten folglich

selbstständig erledigen, was momentan angesichts der grossen Gefahr eines

Rückfalls in alte Verhaltensmuster nicht realistisch erscheint. Der

Beschwerdeführer verfügt auch nicht über ein derart hohes Vermögen (AS 84 ff.),

dass er über längere Zeit bisherige Verhaltensweisen finanzieren könnte.

Aus den Ausführungen des Beistandes im

Bericht vom 13. August 2025 (AS 117 ff.) geht hervor, dass der Alkoholkonsum

und das Verhalten des Beschwerdeführers auch immer wieder zentrale Themen im

Alterszentrum waren. Es sei vereinbart worden, dass das Alterszentrum einen

kontrollierten Alkoholkonsum ermöglichen solle. Die Zusammenarbeit mit dem

Beschwerdeführer gestalte sich zunehmend schwieriger. Dieser zeige ein

zunehmend aggressiveres Verhalten und er habe ihn (den Beistand) beim letzten

Besuch, als er die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die nächsten

Schritte habe besprechen wollen, aus dem Zimmer gewiesen mit der Bitte, nicht

wiederzukommen. Der Beistand erachtet die Weiterführung der Beistandschaft zum

Schutz vor Misswirtschaft und zur Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie zur

Stabilisierung der Lebenslage unbedingt als weiter notwendig. Die Tochter habe

keine Energie mehr gehabt, die finanzielle und gesundheitliche Koordination

wahrzunehmen. Auch wenn durch die Arbeit der Tochter und später des Beistandes

keine Verarmung eingetreten sei, spreche die Entwicklungstendenz in Richtung

einer möglichen Überschuldung für ein anhaltendes Schutzbedürfnis. Die

bisherige Stabilisierung der Situation sei nicht als Beweis für die

Entbehrlichkeit der Massnahmen zu werten, sondern als deren Erfolg.

Zusammenfassend kann somit nicht davon

ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre in der Lage, sich um seine

finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie seine Wohnsituation

selbstständig und in seinem (nachhaltigen) Interesse zu kümmern. Die KESB geht derzeit

zu Recht von einem Schwächezustand des Beschwerdeführers und einem damit

verbundenen Schutzbedarf aus. Sie hat den Antrag auf Aufhebung der

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung daher zu Recht abgelehnt.

5.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6.

Ergänzend anzufügen ist jedoch, insbesondere

aufgrund der Aufhebung der bestehenden Einschränkung der Handlungsfähigkeit

gemäss Ziff. 3.2 des angefochtenen Entscheides, dass dem Beschwerdeführer nun

ein etwas höherer Betrag zur Verfügung gestellt werden sollte, über den er

selbstständig verfügen kann. Diesbezüglich hat er sich offenbar bereits

mehrfach vergeblich an den Beistand gewandt und nun auch an die KESB (vgl.

Eingaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens). Sofern dies nicht

bereits geschehen ist, wird der Beistand angewiesen, nun umgehend auf die

Ersuchen des Beschwerdeführers zu reagieren. Nach Gewährung einer erhöhten

Selbstständigkeit lässt sich auch prüfen, wie der Beschwerdeführer damit

umzugehen vermag resp. ob sich dies bewährt; insbesondere auch für den Fall,

dass er das Alterszentrum verlassen und in eine Alterswohnung umziehen sollte. Für

die Suche nach einer angemessenen Anschlusslösung ist er aufgrund der

geschilderten Umstände ebenfalls auf die Unterstützung des Beistandes angewiesen.

7.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 27.

März 2026 (inkl. Beilage) wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis

zugestellt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Ramseier