VWBES.2025.394
Aufhebung der Massnahme
28. April 2026Deutsch19 min
März 2024 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung von Seiten der Spitex
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht-Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung
der Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mitte Januar 2024 ging bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Olten-Gösgen eine
Gefährdungsmeldung von Dr. med. B.___ betreffend A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. [...] 1951, ein. Bei ihm bestehe ein chronischer
massiver Alkoholkonsum und eine Medikamentenabhängigkeit (AS 6 ff.). Am 15.
März 2024 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung von Seiten der Spitex
[...] ein. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf ärztlich verordnete Pflege zu
Hause angewiesen. Ebenfalls versuche die Spitex, die hauswirtschaftliche,
betreuerische Situation zu verbessern (beginnende Verwahrlosung). Der
Beschwerdeführer zeige keine Einsicht und die Angehörigen kämen an ihre Grenzen
(AS 1 ff.).
Nach erfolgten Abklärungen (Bericht von C.___,
Sozialregion Untergäu SRU, vom 15. April 2024; Anhörung durch D.___, KESB,
vom 23. April 2024) ordnete die KESB mit Entscheid vom 1. Mai 2024 für den
Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die
Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Abschluss von
Verpflichtungsgeschäften jeglicher Art, die den Betrag von CHF 50.00
übersteigen, sowie von sämtlichen Verpflichtungsgeschäften, die über das Internet
oder mit Hilfe eines Smartphones abgeschlossen werden, wurde entzogen. Der
Beschwerdeführer müsse sich für den Abschluss von solchen Geschäften durch den
Beistand vertreten lassen. Als Beistand wurde E.___, Sozialregion Untergäu SRU,
eingesetzt (AS 27 ff.).
1.2 Am 1. Mai 2024 wurde der
Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___ wegen Selbstgefährdung durch übermässigen
Alkoholkonsum in die Psychiatrische Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik
genannt) eingewiesen und dort ärztlich zurückbehalten. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs verlängerte das Präsidium der KESB am 3. Mai 2024 die
fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik. Am 31. Mai
2024 erfolgte eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit. Die Entlassungskompetenz
wurde der Klinik übertragen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2024 ab (VWBES.2024.175, AS 34
ff.). Mit Entscheid vom 5. November 2024 wurde der Beschwerdeführer durch
die KESB mittels fürsorgerischer Unterbringung in das Alterszentrum [...] in [...]
eingewiesen (AS 66 ff.).
1.3 Am 2. Juli 2025 liess der
Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Lena Reusser ein Gesuch um Aufhebung der
Beistandschaft und um Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit
einreichen (AS 101 ff.). Weiter liess er um Aufhebung der fürsorgerischen
Unterbringung ersuchen, erklärte sich aber bereit, freiwillig im Alterszentrum [...]
zu bleiben, bis eine Anschlusslösung gefunden sei.
Mit Entscheid vom 17. Juli 2025 hob die
KESB die fürsorgerische Unterbringung auf. Es wurde davon Vormerk genommen,
dass der Beschwerdeführer freiwillig im Alterszentrum bleiben werde, bis eine
Anschlusslösung gefunden worden sei (AS 111 f.). Mit Entscheid vom 24.
September 2025 (AS 154 ff.) wurde der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft
abgewiesen (Ziff. 3.1). Die bestehende Einschränkung der Handlungsfähigkeit im
Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde aufgehoben (Ziff. 3.2).
2. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer am 3. November 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf
Aufhebung von Ziff. 3.1. Die mit Entscheid der KESB vom 1. Mai 2024 für den
Beschwerdeführer angeordnete Vertretungsbeistandschaft (mit
Vermögensverwaltung) sei in sämtlichen angeordneten Bereichen aufzuheben. Eventualiter
sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur vollständigen
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die KESB beantragte am 24. November 2025
die Abweisung der Beschwerde. Der Beistand liess sich nicht vernehmen.
Am 6. Februar 2026 erkundigte sich die
Vertreterin des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und wies darauf hin,
dass der Beistand bereits im Oktober 2025 darum ersucht worden sei, das
«Taschengeld» auf dem einzigen Konto, auf welches der Beschwerdeführer Zugriff
habe, zu erhöhen. Trotz wiederholter Nachfrage sei bis heute nichts geschehen.
Am 27. März 2026 erkundigte sich die
Vertreterin des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand. Sie ersuche
um zeitnahe Entscheidfällung. Weiter weise sie darauf hin, dass heute aufgrund
der nach wie vor unterbliebenen Behandlung der von ihrem Mandanten gestellten
Anträge, u.a. um Erhöhung seines finanziellen «Stocks», bei der KESB
verschiedene Anträge gestellt worden seien.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB, mit welchem der Antrag um Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen
wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig
(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]
i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Vorliegend errichtete die KESB für den
Beschwerdeführer wie erwähnt am 1. Mai 2024 eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB. In diesem Zusammenhang
wurde der Beistand mit folgenden Aufgaben betraut:
-
das Einkommen und Vermögen
des Beschwerdeführers sorgfältig zu verwalten;
-
den Beschwerdeführer beim
Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig
zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,
(Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
-
stets für eine geeignete
Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und den Beschwerdeführer bei
allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten,
namentlich beim allfälligen Abschluss eines Betreuungs- oder Heimvertrages.
Gegen diese Beistandschaft, bestätigt im
Entscheid vom 24. September 2025, wehrt sich der Beschwerdeführer (die mit
Entscheid vom 1. Mai 2024 ebenfalls angeordnete Einschränkung der
Handlungsfähigkeit zum Abschluss von gewissen Verpflichtungsgeschäften im Sinne
von Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde wie erwähnt mit Entscheid vom 24. September
2025.
aufgehoben).
2.2
Die KESB begründete den angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer blende die während der
mehrere Monate dauernden fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik erhobenen
medizinischen Befunde, obwohl allesamt aktenkundig, aus. Wenn er die Auffassung
vertrete, dass seine persönliche Situation während der Abklärungsphase zu
keinem Zeitpunkt in einem solchen Ausmass besorgniserregend gewesen sein solle,
dass ein behördliches Einschreiten überhaupt notwendig gewesen wäre, so stehe
dies im Widerspruch zu der am 1. Mai 2024 ärztlich angeordneten und in der
Folge von der KESB verlängerten fürsorgerischen Unterbringung, welche
schliesslich im Rahmen eines von ihm angestossenen Beschwerdeverfahrens auch
einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht standgehalten habe. Auch die
gutachterlichen Befunde deckten sich weitestgehend mit den bereits zuvor
gemachten Feststellungen im Sozialbericht der SRU vom 15. April 2024. Dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abklärung noch nicht komplett verwahrlost gewesen
sei, sondern lediglich Verwahrlosungstendenzen aufgewiesen habe, bedeute nicht
per se, dass ein Einschreiten durch die Erwachsenenschutzbehörde zu diesem
Zeitpunkt unzulässig gewesen sei, da bei der Beurteilung der persönlichen
Situation stets sämtliche relevanten Risikofaktoren zu berücksichtigen seien.
Weiter seien die wahrscheinlichen Folgen zu beachten, wenn die Schutzmassnahme jetzt
aufgehoben würde. Der Befürchtung des Beistandes, wonach bei einer Aufhebung
der behördlichen Massnahme ein Rückfall in alte Verhaltensmuster drohe, sei
beizupflichten. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe sich zum
aktuellen Zeitpunkt gegenüber dem Zeitpunkt der Massnahmeerrichtung vor mehr
als einem Jahr deutlich verbessert; dabei liege es auf der Hand, dass diese
Verbesserung mit dem derzeit gegebenen institutionellen Umfeld sowie mit der Arbeit
des Beistandes direkt zusammenhänge und nicht etwa damit, dass der
Schwächezustand und die daraus resultierende Schutzbedürftigkeit nicht mehr
gegeben wären. Die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Beistandschaft seien
weiterhin als erfüllt anzusehen.
2.3
Dagegen liess der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vorbringen, die KESB habe die Sachverhaltsabklärung betreffend die
Notwendigkeit einer Vertretungsbeistandschaft nur ungenügend abgeklärt. Die
Voraussetzungen seien auch nicht für die einzelnen Aufgabenbereiche einzeln
geprüft worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der
Beschwerdeführer sei seinen finanziellen Verpflichtungen stets zeitgerecht
nachgekommen und es habe auch nur eine Verwahrlosungstendenz gegeben.
Das Vorliegen einer bestimmten Diagnose genüge für eine Bejahung eines
Schwächezustandes nicht. Insbesondere ergebe sich daraus aber noch keine
Schutzbedürftigkeit. Das Gutachten äussere sich nicht zum Schwächezustand resp.
zur konkreten Gefährdung. Das Vorliegen einer Alkoholproblematik und eine
Verwahrlosungstendenz genügten für die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft im Bereich des Wohnens auf keinen Fall. Auch aus den
Gefährdungsmeldungen könne nicht einfach geschlossen werden, dass die Not gross
sei. Der Beschwerdeführer leide, wenn überhaupt, an einer leichten Form der
Demenz und sowohl aus dem Bericht der Solothurner Spitäler als auch aus dem
Dossier des Alterszentrums gehe hervor, dass er sich selber um sich kümmern
könne. Er sei daher weder auf die Unterstützung noch die Vertretung durch einen
Beistand angewiesen. Er suche selbstständig nach einer alternativen Wohnlösung
und auch seine finanziellen Angelegenheiten könne er selbst regeln. Aus den
Akten gehe keine Verarmungsgefahr hervor.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist unbegründet.
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten
Anspruch auf rechtliches Gehör wird die Verpflichtung der Behörden abgeleitet,
ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen ist nicht
erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Begründungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Behörde auf für den Ausgang des
Verfahrens wesentliche Vorbringen auch implizit nicht eingeht (Urteil des
Bundesgerichts 1C_597/2024 vom 19. März 2026 E. 5.1 mit Hinweisen).
Aus dem angefochtenen Entscheid geht
vorliegend mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchem Grund die KESB die
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach wie vor als erforderlich
erachtet. Es wird auf die Stellungnahme des Beistandes eingegangen, auf die
Gefährdungsmeldungen der Ärztin und der Spitex, auf das Gutachten von Dr. med. F.___
vom 10. Juni 2024 (Posteingang), welches im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
betreffend fürsorgerische Unterbringung eingeholt wurde, und auf die Umstände,
die zur fürsorgerischen Unterbringung geführt hatten. Weiter wird dargelegt,
weshalb beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit gegeben
sind und es werden auch die massgebenden Gesetzesbestimmungen erwähnt. Dem
Beschwerdeführer war es daher ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft zu geben und den Entscheid in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.
4.1
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten
nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
Gemäss Art. 394 ZGB wird eine
Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte
Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Abs.
1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen
Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder
von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder
das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das
gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1
ZGB).
Die KESB hebt eine Beistandschaft auf
Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen
auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).
4.2.1
Am 12. Januar 2024 erliess Dr.
med. B.___ betreffend den Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung. Bei ihm
bestehe ein chronischer massiver Alkoholkonsum (täglich Schnaps, Wein, Bier).
Da er in der Mobilität stark einschränkt sei, lasse er ein Taxi kommen und
lasse jemand Fremden mit seiner Bankkarte «harten» Alkohol kaufen. Dies, obwohl
er bereits massiv über seine finanziellen Möglichkeiten lebe. Weiter bestehe eine
Medikamentenabhängigkeit (zu bestehenden Medikamenten kaufe er noch rezeptfreie
dazu). Er halte sich nicht an Abmachungen mit der Tochter und im «Suff» komme
es zu verbalen sexuellen Belästigungen von Mitarbeiterinnen der Spitex und
einer ihrer Mitarbeiterinnen. Er esse nicht mehr (bis vor Kurzem habe er zu
Nachbarn zum Essen gehen können, diese hätten ihn aber wortwörtlich aus der
Wohnung «schleifen» müssen, weil er jedes Mal «stockbesoffen» gewesen sei) und
sei einmal gegen die Nachbarn auch handgreiflich geworden. Er trinke nur noch,
die Lebensmittel liefen ab und grauten im Kühlschrank. Er lasse alles in der
Wohnung rumstehen (angetrocknetes Essen, Abfall etc.). Bislang hätten die
Spitex und die Tochter hinterhergeräumt. Er bewege sich kaum noch, sitze nur
noch auf dem Sofa und trinke. Körperpflege durch die Spitex lasse er kaum noch
zu. Mehrere Gespräche seien erfolglos verlaufen.
4.2.2
Die Spitex erwähnte in der
Gefährdungsmeldung vom 15. März 2024, beim Beschwerdeführer bestehe eine
eingeschränkte Selbstversorgung. Auch scheine er in der organisatorischen und
administrativen Lebensführung eingeschränkt. Es bestehe eine Selbstgefährdung
durch übermässigen Alkoholkonsum, Rauchen und Einschlafen dabei. Der
Beschwerdeführer sei zurzeit auf ärztlich verordnete Pflege zu Hause
angewiesen. Ebenfalls versuche die Spitex, die hauswirtschaftliche,
betreuerische Situation zu verbessern (beginnende Verwahrlosung). Der
Beschwerdeführer zeige keine Einsicht und die Angehörigen kämen an ihre
Grenzen. Es werde dringend darum ersucht, die Situation vor Ort zu begutachten.
Sie sähen eine erhebliche Selbst- und zum Teil auch Fremdgefährdung. Der
Beschwerdeführer sei nicht einsichtig und auch nicht in der Lage, die Situation
zu verändern.
4.2.3
Im Abklärungsbericht der
Sozialregion Untergäu SRU vom 15. April 2024 (AS 13 ff.) führte C.___ aus, die
Wohnung des Beschwerdeführer sei vor dem Hausbesuch vom 8. April 2024 durch die
Spitex bewusst nicht gereinigt worden. Die Räumlichkeiten seien sehr
verschmutzt gewesen und spiegelten den Zustand des Beschwerdeführers gut wider.
Dieser halte sich meistens auf dem Sofa auf, wo er den ganzen Tag liege und TV
schaue. Beim Hausbesuch, zusammen mit der Spitex, sei er alkoholisiert auf dem
Sofa gelegen und habe geschlafen. Auf dem Sofa hätten zwei angebrannte Zigarren
gelegen. Laut Spitex würde er ohne Haushaltshilfe verwahrlosen. Die Medikamente
würden ihm täglich durch die Spitex verabreicht. Ebenso werde er im Bereich der
Körperpflege unterstützt. Weiter zeige er abwertendes und sexistisches
Verhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen der Spitex und der Hausarztpraxis.
Dabei spiele sicher die Suchtproblematik eine grosse Rolle. Er kämpfe seit zwei
Jahrzehnten gegen seine Alkoholsucht, die einen sehr starken Einfluss auf seine
körperliche und geistige Gesundheit habe. Er lebe allein und habe Kontakt zu
seiner Tochter, zum Sohn bestehe fast kein Kontakt. Weitere soziale Kontakte
habe er nicht. Aktuell habe er gemäss Angaben der Tochter, die aufgrund einer
Vollmacht Einblick in dessen Finanzen habe, noch ein Vermögen von rund CHF 40’000.00.
Er habe eine AHV-Rente und sei zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet.
Er lebe über seine Verhältnisse, bestelle per Taxidienst Alkohol oder beziehe
im Internet kostspielige Leistungen.
4.2.4
Gegenüber D.___, KESB, gab der
Beschwerdeführer am 23. April 2024 anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs an, seine Tochter kümmere sich momentan um seine Finanzen. Er habe das
Gefühl, dass sie dies nicht gut mache, weshalb er nichts dagegen habe, wenn
sich künftig ein Beistand darum kümmere. Er selbst könne sich nicht mehr um
seine Finanzen und die Administration kümmern. Er könne nicht einmal mehr
sagen, wieviel Geld er noch habe. Er sei auch damit einverstanden, wenn sich
der Beistand um eine betreute Wohnlösung kümmere. Er sei überzeugt, jederzeit
mit dem Alkoholkonsum aufhören zu können. Er konsumiere ca. 2,5 Liter Bier
täglich und wenn er Lust habe, was nicht täglich der Fall sei, zusätzlich noch
Whiskey. Diesen lasse er sich von einem Taxifahrer bringen (AS 25 f.).
4.2.5
Im Gutachten von Dr. med. F.___ vom
10.
Juni 2024 (AS 40 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt: Psychische und
Verhaltensstörung durch Alkohol mit mindestens schädlichem Gebrauch DD
Alkoholabhängigkeitssyndrom ICD 10 (F10.2) bei äthyltoxischer Leberzirrhose
Child-Pugh A und Diabetes mellitus Typ 2, V.a. kognitive Beeinträchtigung (in
Abklärung). Es bestehe ein Behandlungs- und Betreuungsbedarf, eine glaubwürdige
Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe nicht und eine stationäre
Behandlung bzw. Betreuung sei unerlässlich. Vom 1. Mai bis 5. November
2024.
befand sich der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik. Die Klinik
erwähnt in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2024 (AS 69 f.), im klinischen Verlauf
zeige der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die Klinik anhaltende
neurokognitive Beeinträchtigungen mit latenter Verwahrlosungstendenz. Erschwert
werde die Behandlung durch seine fehlende Krankheitseinsicht. Aus psychiatrischer
Sicht leide er an einer mittelschweren gemischten Form der Alzheimer-Demenz mit
ausgeprägter Beeinträchtigung seiner Alltagsfunktionalität.
4.3
An dieser Situation hat sich in der
Zwischenzeit insofern etwas geändert, als der Beschwerdeführer nach dem
stationären Aufenthalt in der Klinik nun im Alterszentrum [...] lebt. Dieser
institutionelle Rahmen und die errichtete Beistandschaft haben zu einer
Stabilisierung der Situation beigetragen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann daraus aber nicht geschlossen werden, die
Vertretungsbeistandschaft sei nicht mehr nötig. Die vorgängige Situation kann
diesbezüglich nicht einfach ausgeblendet werden. Der Beschwerdeführer war
mehrere Monate in der psychiatrischen Klinik hospitalisiert, es lag ein
Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB vor (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024), der Beschwerdeführer regelte weder
seine Finanzen selbstständig noch konnte er sich um Ordnung und Sauberkeit in
seiner Wohnung kümmern. Es besteht eine Alkoholabhängigkeit und es kam zu
Gefährdungsmeldungen seitens der Hausärztin und der Spitex. Gegenüber D.___ gab
er selber an, sich nicht mehr um seine Finanzen und die Administration kümmern
zu können, täglich ca. 2,5 Liter Bier und (nicht täglich) zusätzlich noch
Whiskey zu konsumieren, welchen er sich von einem Taxifahrer bringen lasse.
Dass weder die KESB noch die Abklärungsperson von einer effektiven
Verwahrlosung sprachen, sondern nur von einer Verwahrlosungstendenz, bedeutet
angesichts dieser Umstände nicht, dass ein Einschreiten der Behörden deswegen unangebracht
gewesen wäre. Es ist zu betonen, dass der damalige Zustand nur deswegen eine
gewisse Zeit einigermassen aufrechterhalten werden konnte, weil sich die
Tochter um den Beschwerdeführer kümmerte, sei dies in finanzieller Hinsicht als
auch hinsichtlich der Wohnsituation, und ebenso die Spitex und die ihn
betreuende Hausärztin.
Der Beschwerdeführer will das Alterszentrum
verlassen und sieht sich nach einer Wohnung um. Auch wenn es sich dabei um eine
Alterswohnung handelt, bedeutet dies nicht, dass er deswegen eine ähnliche
Betreuung hätte, wie er dies derzeit hat. Es besteht daher die Gefahr, dass er in
alte Muster mit übermässigem Alkoholkonsum und beginnender Verwahrlosung
zurückfallen könnte und er in diesem Zustand auch nicht mehr in der Lage wäre,
sich um seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aus den
Akten geht hervor, dass er seit Jahren übermässig Alkohol konsumiert und
bereits wiederholt in Entzugskliniken war (AS 16 f., 41). Er hat keine
Einsicht in diese Problematik und bagatellisiert die entsprechenden
Schwierigkeiten (vgl. dazu auch den Bericht der Klinik vom 22. Oktober
2024, AS 69 f.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die
Tochter, welche sich vorgängig um die Finanzen ihres Vaters gekümmert hat, an
ihre Grenzen gestossen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, sie könne
und wolle diese Aufgabe wiederum übernehmen (zumal der Beschwerdeführer mit
deren Handeln ohnehin nicht nur zufrieden war). Ohne Unterstützung seitens des
Beistandes müsste der Beschwerdeführer diese Angelegenheiten folglich
selbstständig erledigen, was momentan angesichts der grossen Gefahr eines
Rückfalls in alte Verhaltensmuster nicht realistisch erscheint. Der
Beschwerdeführer verfügt auch nicht über ein derart hohes Vermögen (AS 84 ff.),
dass er über längere Zeit bisherige Verhaltensweisen finanzieren könnte.
Aus den Ausführungen des Beistandes im
Bericht vom 13. August 2025 (AS 117 ff.) geht hervor, dass der Alkoholkonsum
und das Verhalten des Beschwerdeführers auch immer wieder zentrale Themen im
Alterszentrum waren. Es sei vereinbart worden, dass das Alterszentrum einen
kontrollierten Alkoholkonsum ermöglichen solle. Die Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdeführer gestalte sich zunehmend schwieriger. Dieser zeige ein
zunehmend aggressiveres Verhalten und er habe ihn (den Beistand) beim letzten
Besuch, als er die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die nächsten
Schritte habe besprechen wollen, aus dem Zimmer gewiesen mit der Bitte, nicht
wiederzukommen. Der Beistand erachtet die Weiterführung der Beistandschaft zum
Schutz vor Misswirtschaft und zur Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie zur
Stabilisierung der Lebenslage unbedingt als weiter notwendig. Die Tochter habe
keine Energie mehr gehabt, die finanzielle und gesundheitliche Koordination
wahrzunehmen. Auch wenn durch die Arbeit der Tochter und später des Beistandes
keine Verarmung eingetreten sei, spreche die Entwicklungstendenz in Richtung
einer möglichen Überschuldung für ein anhaltendes Schutzbedürfnis. Die
bisherige Stabilisierung der Situation sei nicht als Beweis für die
Entbehrlichkeit der Massnahmen zu werten, sondern als deren Erfolg.
Zusammenfassend kann somit nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre in der Lage, sich um seine
finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie seine Wohnsituation
selbstständig und in seinem (nachhaltigen) Interesse zu kümmern. Die KESB geht derzeit
zu Recht von einem Schwächezustand des Beschwerdeführers und einem damit
verbundenen Schutzbedarf aus. Sie hat den Antrag auf Aufhebung der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung daher zu Recht abgelehnt.
5.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6.
Ergänzend anzufügen ist jedoch, insbesondere
aufgrund der Aufhebung der bestehenden Einschränkung der Handlungsfähigkeit
gemäss Ziff. 3.2 des angefochtenen Entscheides, dass dem Beschwerdeführer nun
ein etwas höherer Betrag zur Verfügung gestellt werden sollte, über den er
selbstständig verfügen kann. Diesbezüglich hat er sich offenbar bereits
mehrfach vergeblich an den Beistand gewandt und nun auch an die KESB (vgl.
Eingaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens). Sofern dies nicht
bereits geschehen ist, wird der Beistand angewiesen, nun umgehend auf die
Ersuchen des Beschwerdeführers zu reagieren. Nach Gewährung einer erhöhten
Selbstständigkeit lässt sich auch prüfen, wie der Beschwerdeführer damit
umzugehen vermag resp. ob sich dies bewährt; insbesondere auch für den Fall,
dass er das Alterszentrum verlassen und in eine Alterswohnung umziehen sollte. Für
die Suche nach einer angemessenen Anschlusslösung ist er aufgrund der
geschilderten Umstände ebenfalls auf die Unterstützung des Beistandes angewiesen.
7.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 27.
März 2026 (inkl. Beilage) wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis
zugestellt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier