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Entscheid

VWBES.2025.398

Strafantrittsbefehl

22. Dezember 2025Deutsch7 min

nicht auf die Beschwerde ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. Aus

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafantrittsbefehl

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 19.

Januar 2023 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und

Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung schuldig gesprochen. Er wurde zu

80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 Geldstrafe, bedingt aufgeschoben auf zwei

Jahre, einer Busse in der Höhe von CHF 1'100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage,

sowie zur Zahlung der Kosten in der Höhe von CHF 3'069.25 verurteilt.

2. Mit Urteil vom 15. September 2023

wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen wegen

Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Ihm

wurden eine Busse in der Höhe von CHF 150.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage,

sowie Kosten in der Höhe von CHF 1'861.00 auferlegt.

3. Am 8. Dezember 2023 bzw. am 23.

Oktober 2024 beantragte die zentrale Gerichtskasse die Vollstreckung der

Ersatzhaft in Folge Uneinbringlichkeit der Bussen.

4. Mit Strafantrittsbefehl vom 14.

Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafen von 25 + 2 Tagen am 26. November 2025 im

Untersuchungsgefängnis Olten anzutreten.

5. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025

erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater B.___, beim

Departement des Innern (nachfolgend:

Vorinstanz) Beschwerde gegen diesen Strafantrittsbefehl.

6. Da der Beschwerdeführer nur Argumente

vorgebracht hatte, welche in den ursprünglichen Strafverfahren hätten behandelt

werden müssen, trat die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 2025

nicht auf die Beschwerde ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. Aus

Billigkeit wurden keine Kosten erhoben.

8. Gegen diesen Beschwerdeentscheid

erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 Beschwerde und

stellte folgende Anträge:

1. «Der Entscheid des Departements des

Inneren vom 27. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2. Auf die ursprüngliche Beschwerde gegen

den Strafantrittsbefehl vom 14. Oktober 2025 sei einzutreten.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen

4. Der Strafantritt vom 26. November 2025

sei bis zum rechtskräftigen Entscheid auszusetzen.

5. Es seien die Verfahrenskosten dem Staat

aufzuerlegen.

6. Es sei dem Beschwerdeführenden eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.»

Im Begleitbrief zu der Eingabe beantragt

er sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

9. Mit Eingabe vom 6. November 2025

beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Eingabe vom 7. November 2025

beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege,

insbesondere die Befreiung vom am 5. November 2025 durch das

Verwaltungsgericht verfügten Kostenvorschuss.

11. Mit Stellungnahme vom 17. November

2025 liess sich das Amt für Justizvollzug vernehmen. Es beantragte die

Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass vorliegend ein ordentliches

Rechtsmittel ergriffen worden sei, welchem ohnehin aufschiebende Wirkung

zukomme.

12. Mit Verfügung vom 18. November 2025

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

13. Mit Eingabe vom 26. November 2025

reichte der Beschwerdeführer seinen Kontoauszug ein und liess ausführen, dass

bei ihm eine Verhaltensstörung (Geburtsgebrechen) vorliege.

14. Innert der angesetzten Frist bis zum

9. Dezember 2025 sind keine bzw. lediglich ein Verzicht auf weitere

Stellungnahmen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des

Gesetzes über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11 i.V.m. § 29 und § 66 ff.

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 und § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Vorinstanz hätte auf seine Begehren eintreten müssen und verlangt

sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die

Vorinstanz. Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung

eines ordentlichen Gerichtsverfahrens und Akteneinsicht sowie die Sistierung

des Verfahrens und die aufschiebende Wirkung.

2.2

Der Beschwerdeführer verkennt, dass

das ordentliche Gerichtsverfahren bereits durchgeführt wurde. Seine

Verurteilungen sind rechtskräftig. Es besteht kein Anspruch auf eine nochmalige

materielle Prüfung der bereits rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte. Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Modalitäten des Vollzugs (wann,

wo und wie).

2.3

Gemäss § 11quinquies JUVG

sind Strafen und Massnahmen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten (Abs. 1). Das Amt

ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Verfügung sind

insbesondere Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen (Abs. 2). Befindet

sich die verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der Regel mit

einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden (Abs. 3). Sofern sich die

verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist meldet, nicht zum

angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten Aufenthalts ist, kann

sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausgeschrieben oder durch die

Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zugeführt werden (Abs.

4). Das Verfahren vor der Vorinstanz richtet sich nach §§ 29 VRG ff. Wie das

Amt für Justizvollzug richtig festhält, wurde § 46 VRG aufgehoben, womit dieser

Artikel vorliegend nicht verletzt sein kann.

2.4

Wenn der Beschwerdeführer geltend

macht, dass die Vollzugsbehörden die Pflicht haben, sich mit konkreten

Einwänden zum Vollzug auseinanderzusetzen, so ist ihm zuzustimmen. Nur macht er

keine solchen Einwänden geltend – weder vor Verwaltungsgericht noch vor der

Vorinstanz. Sämtliche seiner Vorbringen beziehen sich auf die rechtskräftig

abgeschlossenen Strafverfahren. Ob damals der Sachverhalt richtig festgestellt

worden ist und ob damals sein rechtliches Gehör gewahrt worden ist, kann im

vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Solche Einwände hätten in

den damaligen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Heute sind diese

Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und im vorliegenden Verfahren können die

Vollzugsbehörden nicht mehr darauf zurückkommen. Dass die Vorinstanz auf den

Antrag des Beschwerdeführers auf (erneute) Durchführung eines ordentlichen

Gerichtsprozesses nicht eingetreten ist, ist daher nicht zu beanstanden und

verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Selbst wenn die

Vorinstanz die Beschwerde materiell geprüft hätte, hätte diese abgelehnt werden

müssen, da den gestellten Begehren von Gesetzes wegen gar nicht entsprochen

werden kann.

2.5

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist einzig der Strafantrittsbefehl. Dieser entspricht den Vorgaben

von § 11quinquies JUVG und legt lediglich die Modalitäten des

Vollzugs (wann, wo und wie der Vollzug durchgeführt werden soll) fest. Der

Beschwerdeführer äussert sich hierzu aber nicht.

2.6

Bei dieser Ausgangslage sind auch

von der Durchführung einer Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist

(§ 71 VRG).

Soweit der Vertreter des

Beschwerdeführers diverse weitere Probleme und einen möglichen IV-Anspruch des

Beschwerdeführers anspricht, wäre er gut beraten, sich an die zuständige

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu wenden. Diese könnte einen allfälligen

Abklärungsauftrag betreffend erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen (z.B.

Beistandschaft) prüfen.

3.1

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

3.2

Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da er nicht berufsmässig vertreten

ist, kann die Parteientschädigung nur den Ersatz notwendiger Auslagen umfassen

(§ 76bis Abs. 3 lit. a VRG). Solche werden nicht geltend gemacht und

sind nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Aufgrund des ausnahmsweisen

Verzichts auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren wird das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

4. Das Amt für Justizvollzug hat A.___

einen neuen Termin zum Strafantritt zu setzen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Straumann