VWBES.2025.398
Strafantrittsbefehl
22. Dezember 2025Deutsch7 min
nicht auf die Beschwerde ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. Aus
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafantrittsbefehl
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 19.
Januar 2023 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und
Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung schuldig gesprochen. Er wurde zu
80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 Geldstrafe, bedingt aufgeschoben auf zwei
Jahre, einer Busse in der Höhe von CHF 1'100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage,
sowie zur Zahlung der Kosten in der Höhe von CHF 3'069.25 verurteilt.
2. Mit Urteil vom 15. September 2023
wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgerichtspräsidium Olten-Gösgen wegen
Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Ihm
wurden eine Busse in der Höhe von CHF 150.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage,
sowie Kosten in der Höhe von CHF 1'861.00 auferlegt.
3. Am 8. Dezember 2023 bzw. am 23.
Oktober 2024 beantragte die zentrale Gerichtskasse die Vollstreckung der
Ersatzhaft in Folge Uneinbringlichkeit der Bussen.
4. Mit Strafantrittsbefehl vom 14.
Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafen von 25 + 2 Tagen am 26. November 2025 im
Untersuchungsgefängnis Olten anzutreten.
5. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater B.___, beim
Departement des Innern (nachfolgend:
Vorinstanz) Beschwerde gegen diesen Strafantrittsbefehl.
6. Da der Beschwerdeführer nur Argumente
vorgebracht hatte, welche in den ursprünglichen Strafverfahren hätten behandelt
werden müssen, trat die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 2025
nicht auf die Beschwerde ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. Aus
Billigkeit wurden keine Kosten erhoben.
8. Gegen diesen Beschwerdeentscheid
erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 Beschwerde und
stellte folgende Anträge:
1. «Der Entscheid des Departements des
Inneren vom 27. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Auf die ursprüngliche Beschwerde gegen
den Strafantrittsbefehl vom 14. Oktober 2025 sei einzutreten.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen
4. Der Strafantritt vom 26. November 2025
sei bis zum rechtskräftigen Entscheid auszusetzen.
5. Es seien die Verfahrenskosten dem Staat
aufzuerlegen.
6. Es sei dem Beschwerdeführenden eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.»
Im Begleitbrief zu der Eingabe beantragt
er sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
9. Mit Eingabe vom 6. November 2025
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
10. Mit Eingabe vom 7. November 2025
beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege,
insbesondere die Befreiung vom am 5. November 2025 durch das
Verwaltungsgericht verfügten Kostenvorschuss.
11. Mit Stellungnahme vom 17. November
2025 liess sich das Amt für Justizvollzug vernehmen. Es beantragte die
Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass vorliegend ein ordentliches
Rechtsmittel ergriffen worden sei, welchem ohnehin aufschiebende Wirkung
zukomme.
12. Mit Verfügung vom 18. November 2025
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
13. Mit Eingabe vom 26. November 2025
reichte der Beschwerdeführer seinen Kontoauszug ein und liess ausführen, dass
bei ihm eine Verhaltensstörung (Geburtsgebrechen) vorliege.
14. Innert der angesetzten Frist bis zum
9. Dezember 2025 sind keine bzw. lediglich ein Verzicht auf weitere
Stellungnahmen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des
Gesetzes über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11 i.V.m. § 29 und § 66 ff.
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 und § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Vorinstanz hätte auf seine Begehren eintreten müssen und verlangt
sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz. Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung
eines ordentlichen Gerichtsverfahrens und Akteneinsicht sowie die Sistierung
des Verfahrens und die aufschiebende Wirkung.
2.2
Der Beschwerdeführer verkennt, dass
das ordentliche Gerichtsverfahren bereits durchgeführt wurde. Seine
Verurteilungen sind rechtskräftig. Es besteht kein Anspruch auf eine nochmalige
materielle Prüfung der bereits rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Modalitäten des Vollzugs (wann,
wo und wie).
2.3
Gemäss § 11quinquies JUVG
sind Strafen und Massnahmen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten (Abs. 1). Das Amt
ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Verfügung sind
insbesondere Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen (Abs. 2). Befindet
sich die verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der Regel mit
einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden (Abs. 3). Sofern sich die
verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist meldet, nicht zum
angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten Aufenthalts ist, kann
sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausgeschrieben oder durch die
Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zugeführt werden (Abs.
4). Das Verfahren vor der Vorinstanz richtet sich nach §§ 29 VRG ff. Wie das
Amt für Justizvollzug richtig festhält, wurde § 46 VRG aufgehoben, womit dieser
Artikel vorliegend nicht verletzt sein kann.
2.4
Wenn der Beschwerdeführer geltend
macht, dass die Vollzugsbehörden die Pflicht haben, sich mit konkreten
Einwänden zum Vollzug auseinanderzusetzen, so ist ihm zuzustimmen. Nur macht er
keine solchen Einwänden geltend – weder vor Verwaltungsgericht noch vor der
Vorinstanz. Sämtliche seiner Vorbringen beziehen sich auf die rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren. Ob damals der Sachverhalt richtig festgestellt
worden ist und ob damals sein rechtliches Gehör gewahrt worden ist, kann im
vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Solche Einwände hätten in
den damaligen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Heute sind diese
Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und im vorliegenden Verfahren können die
Vollzugsbehörden nicht mehr darauf zurückkommen. Dass die Vorinstanz auf den
Antrag des Beschwerdeführers auf (erneute) Durchführung eines ordentlichen
Gerichtsprozesses nicht eingetreten ist, ist daher nicht zu beanstanden und
verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Selbst wenn die
Vorinstanz die Beschwerde materiell geprüft hätte, hätte diese abgelehnt werden
müssen, da den gestellten Begehren von Gesetzes wegen gar nicht entsprochen
werden kann.
2.5
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist einzig der Strafantrittsbefehl. Dieser entspricht den Vorgaben
von § 11quinquies JUVG und legt lediglich die Modalitäten des
Vollzugs (wann, wo und wie der Vollzug durchgeführt werden soll) fest. Der
Beschwerdeführer äussert sich hierzu aber nicht.
2.6
Bei dieser Ausgangslage sind auch
von der Durchführung einer Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist
(§ 71 VRG).
Soweit der Vertreter des
Beschwerdeführers diverse weitere Probleme und einen möglichen IV-Anspruch des
Beschwerdeführers anspricht, wäre er gut beraten, sich an die zuständige
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu wenden. Diese könnte einen allfälligen
Abklärungsauftrag betreffend erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen (z.B.
Beistandschaft) prüfen.
3.1
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
3.2
Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da er nicht berufsmässig vertreten
ist, kann die Parteientschädigung nur den Ersatz notwendiger Auslagen umfassen
(§ 76bis Abs. 3 lit. a VRG). Solche werden nicht geltend gemacht und
sind nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Aufgrund des ausnahmsweisen
Verzichts auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren wird das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
4. Das Amt für Justizvollzug hat A.___
einen neuen Termin zum Strafantritt zu setzen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann