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Entscheid

VWBES.2025.400

Genehmigung Bericht

28. April 2026Deutsch36 min

Rückzahlung des Darlehens vom 15. November 2022 einzureichen oder innert der gleichen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Genehmigung

Bericht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 11. April 2019 hat

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

(nachfolgend KESB) für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 384

i.V.m. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zur

Vertretung in den Bereichen Administration, Einkommens- und

Vermögensverwaltung, rechtliche Verfahren, Wohnen und Gesundheit errichtet. Als

Beiständin wurde ihre Adoptivmutter, A.___, mandatiert.

2. Am 27. April 2023 ging bei der KESB

der Bericht für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 von A.___

ein. Aus den eingereichten Unterlagen ging hervor, dass am 15. November 2022

ein Darlehensbetrag von insgesamt CHF 5'200.00 Franken vom Konto von B.___ an

die Eltern überwiesen wurde. Als Begründung teilte A.___ in ihrem Bericht mit,

dass sie und ihr Mann aktuell aus verschiedenen Gründen auf die finanzielle

Unterstützung von B.___ angewiesen seien.

3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde A.___

aufgefordert der KESB bis spätestens 30. Juni 2023 einen Beleg über die

Rückzahlung des Darlehens vom 15. November 2022 einzureichen oder innert der gleichen

Frist einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zum Darlehensvertrag, inkl.

Rückzahlungsvereinbarung, einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darüber

informiert, dass ein Vertrag zwischen der betroffenen Person und der

Mandatsperson stets der Zustimmung der KESB bedürfe (Art. 416 Abs. 3 ZGB) und

dass ein Darlehen ohne Zustimmung der KESB eine ungetreue Geschäftsbesorgung

(Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) oder eine

Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB darstellen könne. Zudem wurde sie darauf

hingewiesen, dass die KESB bei nicht fristgerechter Einreichung der Belege eine

Vertretungsbeistandschaft mit Einsetzung einer anderen Mandatsperson prüfen

müsse. Zudem seien die Eltern von B.___ für ihr Einkommen selbst verantwortlich

und hätten die Gelder für sich bei den zuständigen Stellen zu beantragen.

4.1 Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte

A.___ ein nachträgliches Gesuch um Zustimmung zu den Darlehen im Umfang von CHF

11'200.00 (CHF 5'200.00 im Jahre 2022 und CHF 6'000.00 im Jahr 2023) ein.

4.2 A.___ reichte mit Eingabe vom 31.

Mai 2023 ihre Stellungnahme zur Verfügung vom 15. Mai 2023 sowie eine

Begründung zu ihrem Antrag vom 30. Mai 2023 ein. Begründet wurde der

Antrag im Wesentlichen mit der schweren Erkrankung ihres Ehemannes und Vaters

von B.___. Er sei nicht mehr in der Lage ein Einkommen zu erzielen. Daher laufe

ein Verfahren zur Prüfung einer Invalidenrente (nachfolgend IV). Dieses

Verfahren habe sehr hohe Anwaltskosten verursacht. Der Anwalt sei innert

kürzester Zeit auf einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 angewiesen

gewesen, B.___ habe sich an den laufenden Kosten zu beteiligen und sie besitze

aktuell genug Reinvermögen, dass ein Darlehen an die Eltern gerechtfertigt sei.

Im Jahr 2023 würden die Anwaltskosten CHF 6'000.00 weit übersteigen.

5. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023

erteilte die KESB dem Antrag von A.___ auf Gewährung eines Darlehens von B.___

an die Eltern in der Höhe von insgesamt CHF 11'200.00 (CHF 5'200.00 für das

Jahr 2022 und CHF 6'000.00 für das Jahr 2023) nachträglich die Zustimmung.

Gleichzeitig forderte sie A.___ auf, der KESB bis spätestens am 31. März 2024

einen Beleg über die Rückzahlung des Darlehens von CHF 11'200.00 einzureichen

oder diese über den aktuellen Stand der IV-Anmeldung des Vaters zu informieren.

Zudem wurde der Bericht, inkl. Vermögensübersicht mit einem Vermögen in der

Höhe von CHF 30'380.63 für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022,

genehmigt.

6. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 ersuchte

A.___ sinngemäss um nachträgliche Zustimmung zu einem Darlehen im Umfang von

CHF 17'277.72, das B.___ im Jahre 2023 an sie gewährt habe. Begründet wurde

dieser Antrag damit, dass sie seit längerer Zeit unter der Armutsgrenze leben

würden und Freunde und Familie aus dem EU-Raum nun nicht mehr bereit seien, sie

zu unterstützen.

7. Mit Schreiben vom 6. März 2024 wies

die KESB A.___ unter anderem darauf hin, dass B.___ handlungs- und

urteilsunfähig sei und deshalb keine Verträge abschliessen könne. Um ihre

Interessen zu wahren, erwäge die KESB nun die Errichtung einer

Ersatzbeistandschaft zu prüfen. Die Beistandsperson werde die Aufgabe haben,

einen Darlehensvertrag auszuarbeiten, in welchem die Modalitäten (Zeit der

Rückzahlung, Verzinslichkeit etc.) geregelt würden. Gestützt darauf wurde ihr

das rechtliche Gehör zur Errichtung einer Ersatzbeistandschaft gewährt.

8. A.___ nahm mit Eingabe vom 14. März

2024 dazu Stellung und erklärte sich sinngemäss mit der Errichtung einer

Ersatzbeistandschaft nicht einverstanden.

9. Mit Schreiben vom 20. März 2024

schlug die KESB A.___ vor eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen und der KESB

zur Zustimmung einzureichen. Dies, weil ihr die Errichtung einer

Ersatzbeistandschaft offensichtlich Mühe bereite.

10. Mit Eingabe vom 2. April 2024

reichte A.___ einen Beleg über die erfolgte Rückzahlung des Darlehens in der

Höhe von CHF 11'200.00 ein. Zugleich ersuchte sie um eine Verlängerung der

Rückzahlungsfrist bis Ende August 2024 für das im Jahr 2023 gewährte Darlehen

in der Höhe von CHF 17'277.72.

11. Mit Entscheid vom 16. April 2024 der

KESB wurde dem Antrag auf Fristverlängerung zur Rückzahlung des Darlehens im

Umfang von CHF 17'277.72 stattgegeben und das Verfahren auf Zustimmung zum

Antrag um Gewährung eines Darlehens an die Eltern, eventuell Errichtung einer

Ersatzbeistandschaft, bis zum 30. August 2024 sistiert.

12. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 reichte

A.___ den Bericht inkl. Vermögensübersicht für die Periode vom 1. Januar 2023

bis 31. Dezember 2023 bei der KESB ein.

13. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024

beantragte A.___ sinngemäss die weitere Sistierung des Verfahrens nun bis zum

Abschluss des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht.

14. Am 6. November 2024 ersuchte die

KESB A.___ darum, die KESB bis am 29. November 2024 über den Stand des

Verfahrens zu informieren. Im Weiteren wurde sie darum ersucht, der KESB die

Belege über die Rückzahlung einzureichen, sollte es ihr in der Zwischenzeit

möglich gewesen sein, die noch offenen Schulden zurückzuerstatten.

15. Mit Eingaben vom 18. November 2024

und 28. November 2024 teilte A.___ der KESB mit, dass das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht noch hängig sei und reichte entsprechende Belege hierfür

ein.

16. Am 7. Januar 2025 erliess die KESB

folgenden Entscheid:

1. «Der vorliegende Bericht, inkl.

Vermögensübersicht per 31. Dezember 2023 in der Höhe von CHF 7'893.74 für die

Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023, wird genehmigt.

2. Es wird festgestellt, dass während der

Berichtsperiode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 die Beiständin

einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern von B.___ in der Höhe

von insgesamt CHF 17'277.72 gestellt hat. Hierzu ist ein separates Verfahen bei

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hängig.

3. Das Verfahren um Zustimmung zum Antrag

auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in Höhe von CHF 17'277.72,

eventuell Errichtung einer Ersatzbeistandschaft, wird antragsgemäss bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor Versicherungsgericht (VSBES.2024.188)

sistiert.

4. Die Beiständin A.___ wird angewiesen,

keine weiteren Darlehen zu Lasten von B.___ ohne vorgängige Zustimmung durch

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu gewähren bzw. zu beziehen, ansonsten

sich die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vorbehält, ohne weiteren Abklärungen

und Stellungnahmen eine Ersatzbeistandschaft zu errichten, eventuell einen

Wechsel der Mandatsperson zu prüfen.

5. Die Beiständin A.___ wird ersucht, die

KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein unverzüglich über den rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens vor Versicherungsgericht (VSBES.2024.188) zu

informieren, spätestens jedoch per 30. Juni 2025 über den Stand des

Verfahrens zu berichten.»

6. […]

7. […]

8. […]

Dieser Entscheid erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

17. Mit Schreiben vom 14. April 2025

teilte A.___ der KESB mit, erneut ein Darlehen im Betrag von CHF 25'718.03 zu

Lasten von B.___ bezogen zu haben. Begründet wurde dies weitestgehend damit, ihr

Mann vertrage keine fremden Personen mehr, weshalb das Assistenzmodell für B.___

nicht funktioniere. Der Bruder ihres Ehemannes sei bereit, ihnen in Tunesien

einen Hausteil zu überlassen. Die Um- und Ausbauarbeiten würden jedoch zu ihren

Lasten gehen. Mit der Realisation dieser Arbeiten hätten sie bereits

angefangen. Weiter würden ihr zwei schwere Operationen bevorstehen. Sie sei in

Abklärung, diese in Tunesien durchzuführen. Ausserdem verweigere das

Migrationsamt die Einreise ihrer Schwägerin in die Schweiz, welche die

Betreuung ihrer Tochter übernommen hätte.

18. Am 27. Juni 2025 ging der Bericht

inkl. Vermögensübersicht von A.___ für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31.

Dezember 2024 bei der KESB ein.

19. Die KESB erliess am 12. August 2025

folgenden Entscheid:

1. Die angeordnete Sistierung des

Verfahrens um Zustimmung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern

in der Höhe von CHF 17'277.72, eventuell Errichtung einer Ersatzbeistandschaft

wird aufgehoben.

2. Die Zustimmung zum Antrag der Beiständin

auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in der Höhe von CHF 17'277.72 wird

verweigert.

3. Die Zustimmung zum Antrag der Beiständin

auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in der Höhe von CHF 25'718.03 wird

verweigert.

4. Die Beiständin A.___ wird ersucht, bis

zum 31. Dezember 2025 den Betrag in Höhe von insgesamt CHF 42'995.75

vollständig zurückzuzahlen und einen entsprechenden Nachweis über die erfolgte

Rückzahlung vorzulegen.

5. Der vorliegende Bericht inkl.

Vermögensübersicht per 31. Dezember 2024 mit einem Vermögen in der Höhe von CHF

5'309.90 für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 wird – mit

Ausnahme des durch die Beiständin A.___ bezogenen Darlehens in der Höhe von CHF

25'718.03 – genehmigt.

6. Die nächste Berichtsperiode inkl.

Vermögensübersicht wird auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31.

Dezember 2025 festgelegt und folgende Unterlagen sind dem Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu zur anschliessenden Weiterleitung an die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

-

einen Bericht über die Lage

von B.___ und die Ausübung der Beistandschaft,

-

detaillierte Jahresauszüge

sämtlicher Konten lautend auf B.___

Im Übrigen wird die

Beistandsperson von einer weiteren Rechnungsablage gestützt auf Art. 420

ZGB entbunden.

7. Es wird festgestellt, dass die

bestehenden Vermögenswerte zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts

dienen (Art. 6 VBVV).

8. Für die Umwandlung von bestehenden

Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts innerhalb von Art.

6 VBVV ist keine Bewilligung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erforderlich.

9. Die Mandatsperson wird ermächtigt,

zusammen mit B.___ ein Konto für die Eigenverwaltung zu bestimmen oder

einzurichten, über welches B.___ frei verfügen kann. Die Mandatsperson ist

befugt, Auskunft über dieses Konto zu erhalten.

10. Die Mandatsperson ist verpflichtet, die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein über einen allfälligen Vermögensanfall zeitnah

zu informieren.

11. Es wird festgestellt, dass auf eine

Mandatsträgerentschädigung verzichtet wird.

12. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

20. In einem separaten Schreiben vom 12.

August 2025 teilte die KESB A.___ mit, dass die Zustimmung zu den Darlehen aus

den Jahren 2023 (CHF 17'277.72) und 2024 (CHF 25'718.03) durch die

KESB verweigert wurde und sie deshalb verpflichtet sei, die bezogenen

Geldbeträge vollständig zurückzuzahlen. Die KESB gebe ihr damit die letzte

Gelegenheit, dieser Verpflichtung nachzukommen. Es wäre auch eine Rückzahlung

in Raten möglich, sofern sie bis zum 15. September 2025 einen konkreten

Vorschlag unterbreiten würde.

21. Mit Schreiben vom 18. August 2025

ersuchte A.___ sinngemäss um die Begründung des Entscheids vom 12. August 2025.

22. Am 7. Oktober 2025 wurde A.___ der

begründete Entscheid zugesandt.

23. Mit Eingabe vom 3. November 2025

reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht eine

Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 12. August 2025 ein und

beantragte sinngemäss den Entscheid vom 12. August 2025 aufzuheben bzw.

für haltlos zu erklären.

24. Mit Verfügung vom 21. November 2025

bewilligte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege.

25. Die KESB reichte mit Eingabe vom 26.

November 2025 die Akten ein und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen

Entscheid auf eine Stellungnahme.

26. Auf die Parteistandpunkte wird

soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen, ansonsten wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die KESB macht in ihrem Entscheid im

Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe erneut ein Darlehen im Betrag

von CHF 25'718.03 zu Lasten von B.___ bezogen. Dies, obwohl die

Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 7. Januar 2025 angewiesen worden

sei, keine weiteren Darlehen von B.___ ohne vorgängige Zustimmung der KESB zu

beziehen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch unterlassen die Zustimmung

einzuholen bzw. habe dies nicht mal beantragt und stattdessen sich darauf

beschränkt, der KESB nachträglich den Bezug des Darlehens mitzuteilen. Dies sei

nicht nachvollziehbar.

2.2

Die Beschwerdeführerin begründe ihre

wiederholten Bezüge/Darlehen im Wesentlichen damit, dass sie als Eltern von B.___

auf finanzielle Hilfe durch diese angewiesen seien. Der Vater sei seit Ende

April 2019 arbeitsunfähig und seit Ende Dezember 2021 erziele er kein Einkommen

mehr. B.___ verfüge über genügend Reinvermögen, sodass sie sich ein Darlehen an

die Eltern durchaus leisten könne. Es komme ihr genauso zugute, wie ihnen und

sie könne dadurch in dem Sinne profitieren, dass ihr ihr geliebtes Zuhause und

ein würdiges Leben erhalten bleibe. Die Familie lebe seit geraumer Zeit unter

der Armutsgrenze und sei auf die Unterstützung durch Freunde und Familie aus

dem EU-Raum angewiesen gewesen. Doch dies sei eben auch nicht mehr tragbar

gewesen und sie hätten das Darlehen zurückgefordert. In der Eingabe an die KESB

vom 14. April 2025 führe die Beschwerdeführerin aus, in Tunesien einen Hausteil

übernommen und Um- sowie Ausbauarbeiten vorgenommen zu haben, welche nach ihren

Angaben zu ihren Lasten erfolgt seien. Es sei aber unklar, aus welchen Mitteln

diese Investitionen erfolgt seien, gebe doch die Beschwerdeführerin in ihren

Eingaben regelmässig an, eben über keine finanziellen Mittel zu verfügen. Daher

dränge sich die Annahme auf, dass die Gelder von B.___ in diesen Umbau und

Ausbauarbeiten geflossen seien. Dazu wäre jedoch eine vorgängige Zustimmung der

KESB erforderlich gewesen.

2.3

Die Beschwerdeführerin beschränke

sich darauf sich als Opfer zu sehen, lege aber auf keine Weise dar, weshalb die

vorgängige Zustimmung der KESB nicht habe eingeholt werden können. Sie bringe

immer vor, das Beste für B.___ zu wollen, gehe jedoch auf Vorschläge der KESB

bspw. die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung nicht ein. Die

Beschwerdeführerin verkenne, dass es der KESB vorliegend nicht «nur um das

Geld» gehe. Es gehe darum, dass die Beschwerdeführerin als Mandatsperson

verpflichtet sei, bei zustimmungsbedürftigen Geschäften (u.a. mit potenziellen

Interessenskonflikten), wie die Gewährung eines Darlehens oder den Erwerb von

Grundstücken, vorgängig die Zustimmung der KESB einzuholen. Diese Pflicht diene

dem Schutz der betreuten Person und der Sicherstellung einer sachgerechten und

kontrollierten Mandatsführung. Die Missachtung von solchen Weisungen der KESB

stelle eine Pflichtverletzung seitens der Mandatsperson dar und gefährde die finanziellen

Interessen der betreuten Person.

2.4

Angesichts der Pflichtverletzungen

der Beschwerdeführerin und zur Verhinderung weiterer Pflichtverletzungen

erscheine es im Rahmen der Aufsichtsfunktion der KESB angezeigt, die Anordnung

zusätzlicher Massnahmen für B.___ zu prüfen. Dabei sei – bevor die KESB

über die weiteren Massnahmen befinde – der Beschwerdeführerin die Möglichkeit

einzuräumen, die bezogenen Darlehen innerhalb einer bestimmten Frist

zurückzuzahlen.

2.5

Ob das Darlehen, das die

Beschwerdeführerin im Jahr 2024 bezogen habe, im Interesse von B.___ gewesen

sei, könne nach dem Gesagten offenbleiben. Zudem verstehe es sich von selbst,

dass die Missachtung der Weisungen der KESB durch die Mandatsperson zur

Aufhebung der Sistierung des Verfahrens vor der KESB um Zustimmung zum Antrag

auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in der Höhe von CHF 17'277.72,

eventuell Errichtung einer Ersatzbeistandschaft, führe sowie die sinngemässen

Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Darlehen an die Eltern ohne

weitere Prüfung und Begründung abzuweisen bzw. die nachträgliche Zustimmung zu

verweigern sei.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt

hingegen im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die KESB interessiere sich

ausschliesslich für das Vermögen der betroffenen Person und lasse ihre Macht

immer wieder unnötig hervorheben. Aber dieses «Getue» helfe B.___ in keiner

Weise. Sie habe der KESB schon mehrmals mitgeteilt, dass sie ihre Tochter nie

in eine Institution zurückgeben würde. Ihre Tochter verkrafte es nicht, immer

hin und her geschoben zu werden. Sie benötige Schutz, Vertrauen und Sicherheit.

Dieser Schutz bzw. die Betreuung sei im Sozialen System der Schweiz nicht

tragbar. Daher obliege diese Verantwortung ihr. Das Gleiche geschehe nun auch

mit ihrem Ehemann. Er brauche heute aufgrund teils schwerer kognitiver

Beeinträchtigungen, welche sich mit der Zeit verschlimmert hätten, Hilfe und

Betreuung für die Alltagsbewältigung. Diese Betreuung erhalte er aber nicht.

Sie würden weder Ergänzungsleistungen erhalten noch erachte sich das Sozialamt

dafür als zuständig. Die Spitex leiste keine Betreuung bzw. die Krankenkasse

vergüte sie nicht, sei er doch noch nicht im Pensionsalter. Dafür sei eben die

IV zuständig.

3.2

Der Vertrag vom 8. März 2021 über

die Verwendung der Einnahmen und des Vermögens von B.___ sei von der KESB am

23.

März 2021 genehmigt worden. Sie habe den Fehler begangen, nicht schon seit

dem 11. April 2019 die erforderlichen Gelder vom Konto der Tochter abzuheben

und habe alles selbst bezahlt. So sei das Vermögen von B.___ enorm angestiegen.

Seit dem 12. September 2021 verfüge ihr Ehemann über kein Einkommen mehr.

Sie selber sei im Ruhestand und erhalte eine Rente. Die Gelder aus ihrer

Pensionskasse seien in der Wohnung angelegt.

3.3

Das erste Darlehen der Tochter habe

man benötigt, um Anwaltskosten ihres Ehemannes zu tilgen. Heute vertrete sie

ihren Ehemann selbst. Nun wurde eine Lösung gefunden, um B.___ und ihren Vater

durch Familienangehörige in Tunesien betreuen zu lassen. Die Umbau- und

Ausbauarbeiten im Elternhaus des Ehemannes, seien im Sommer 2025 fertiggestellt

worden. Bis heute habe man in mehreren Raten knapp CHF 50'000.00 an

Darlehen von B.___ genommen. Nun komme es ganz darauf an, wie das Bundesgericht

im Falle ihres Ehemannes entscheide. Sofern der Ehemann eine IV-Rente (wie

beantragt) erhalten werde, so könne man das Darlehen aus der rückwirkenden

Auszahlung der IV-Rente, zurückzahlen. Werde der Anspruch abgelehnt, werde der

Ehemann mit der Tochter für mindestens zwei Jahre nach Tunesien auswandern.

Sobald ihre Nichte das Studium in Deutschland beendet habe, werde sie zu ihnen

in die Schweiz ziehen und B.___ in die Schweiz zurückkehren können. Ausserdem

sei klar, dass sie das Darlehen von knapp CHF 50'000.00 nicht per 31. Dezember

2025.

zurückzahlen könne.

3.4

Sie habe die KESB stets informiert.

So auch darüber, dass das Migrationsamt der Familienangehörigen, welche die

Betreuung von B.___ übernehmen würde, kein Visum erteile. Daher sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die KESB nicht in der Lage sei, diese Begebenheiten zu

akzeptieren.

4.1

Nachfolgend gilt es zu überprüfen,

ob die Ablehnung des Antrags auf Zustimmung zu den Darlehen durch die KESB und

somit auch die Genehmigung des Berichts für die Periode vom 1. Januar 2024 bis

31.

Dezember 2024 – mit Ausnahme der Darlehen im Umfang von CHF 42'995.75

rechtmässig war.

4.2

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten

nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

4.3

Gemäss Art. 394 ZGB wird eine

Vertretungsbeistandschaft dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person

bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden

muss (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der

betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Bei der Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB hat die

Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte zu bestimmen, die vom Beistand oder

von der Beiständin verwaltet werden sollen. Ohne die Handlungsfähigkeit der

betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den

Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

4.4

Gemäss Art. 406 Abs. 1 ZGB erfüllt

eine Beistandsperson die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt,

soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben

entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu

gestalten. Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte

sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung

zusammenhängen. Die Beistandsperson hat gemäss Art. 413 Abs. 1 ZGB bei der

Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. Art. 398 Schweizerisches

Obligationenrecht (OR, SR 220). Gestützt auf die ihr obliegenden

Sorgfaltspflichten hat die Beistandsperson Interessenkonflikte möglichst zu

vermeiden und darf nicht gleichzeitig eigene oder solche nahestehender Personen

verfolgen. Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder

widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer

Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die

Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder

regelt diese Angelegenheit selber. Bei Interessenkollision entfallen von

Gesetzes wegen der Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der

entsprechenden Angelegenheit (Art. 403 Abs. 1 und 2 ZGB).

4.5

Gemäss Art. 410 Abs. 1 ZGB führt die

Beistandsperson Rechnung und legt sie der KESB in den vor ihr angesetzten

Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor. Ebenfalls

erstattet sie der KESB für den gleichen Zeitraum einen Bericht über die Lage

der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Die KESB prüft die

Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie

eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls prüft sie den Bericht und

verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Die KESB trifft

nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der beauftragten Person

angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB).

4.6

In Art. 416 ZGB werden Geschäfte

aufgelistet, bei welchen die Zustimmung der KESB erforderlich ist. Die in Art.

416.

ZGB aufgeführten Rechtsgeschäfte betreffen tendenziell risikobehaftete und

bedeutende Geschäfte von grundsätzlich dauerhaftem Charakter. So bedarf gemäss

Art. 416 Abs. 1 Ziff. 6 ZGB die Beistandsperson für die Aufnahme und Gewährung

von erheblichen Darlehen und Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten

die Zustimmung der KESB. Weiter bedürfen jegliche Verträge zwischen Beistand und

der betroffenen Person immer der Zustimmung der KESB, ausser es handelt sich um

einen unentgeltlichen Auftrag (Art. 416 Abs. 3 ZGB). Grundlage der Zustimmung

ist grundsätzlich der Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Namen der

verbeiständeten Person durch die Beistandsperson. Das Geschäft bleibt bis zur

Erteilung der Zustimmung aber in einem Schwebezustand (Art. 418 ZGB), zur

Erfüllung kommt es erst nach der Zustimmung der KESB.

4.7

Die Zustimmungspflicht der KESB

beinhaltet in der Regel eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Die KESB hat

das Geschäft unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person

umfassend zu kontrollieren und zu prüfen. Zur Prüfung gehört auch die Würdigung

der Einstellung, der allfälligen Wünsche oder anderweitigen Äusserungen der

verbeiständeten Person. Es wäre nur begründetermassen gegen den Willen der

verbeiständeten Person zu entscheiden. Ziel der behördlichen Prüfung ist die

Gewissheit darüber, ob dem vorgelegten Geschäft die beantragte Zustimmung zu

gewähren oder zu verweigern ist. Im Fokus stehen dabei, wie gesagt, die

Interessen der verbeiständeten Person. Deren Wahrung erschöpft sich

grundsätzlich nicht in der reinen Feststellung, dass die Interessen nicht

gefährdet sind, sondern bedarf in der Regel eines positiven

Interessensnachweises, also der Darlegung einer bestimmten Notwendigkeit oder

eines Bedürfnisses zur Durchführung des Rechtsgeschäfts. Nebst dem materiellen

Interesse sind auch persönliche, emotionale oder affektive Momente zu

berücksichtigen. Familiäre Interessen sind beschränkt auch zu berücksichtigen,

jedoch nicht losgelöst von der Interessenlage der betroffenen Person (vgl. zum

Ganzen Yvo Biderbost / Kurt Affolter-Fringeli in: Christiana Fountoulakis et

al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 8.356

ff.)

5.1

Die Beschwerdeführerin macht

sinngemäss geltend, die Darlehen seien aufgrund einer finanziellen Notlage der

Familie ausgelöst durch die Erkrankung des Vaters sowie zur Sicherstellung der

Betreuung von B.___ notwendig gewesen. Sie bringt vor, die familiäre Betreuung

gewährleiste Stabilität, Schutz und Kontinuität für B.___ und sei einer

institutionellen Unterbringung vorzuziehen. Zudem führt sie aus, die

Rückzahlung der Darlehen sei bei positivem Ausgang der IV-Verfahren des

Ehemannes durchaus möglich, jedoch sicherlich nicht bis Ende Dezember 2025.

Ansonsten werde der Ehemann mit B.___ nach Tunesien gehen, bis sich die

finanzielle Lage beruhigt habe. Zu diesem Zweck habe man dort einen Hausanteil

übernommen und renovieren lassen.

5.2

B.___ ist aufgrund ihrer Behinderung

unbestrittenermassen nicht in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und

gilt daher als urteils- und handlungsunfähig (vgl. Befund zum emotionalen

Entwicklungsniveau vom 31. Januar 2022 der Psychiatrischen Dienste Aargau AG

sowie Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2019). Folglich ist B.___

nicht befugt, eigenständig Verträge abzuschliessen. Insbesondere ist sie nicht

in der Lage, Darlehensverträge rechtsgültig einzugehen oder solche an ihre

Eltern zu gewähren (vgl. Art. 18 ZGB). Dennoch hat die Beschwerdeführerin seit

dem Jahre 2022 wiederholt Darlehen aus deren Vermögen bezogen bzw. Gelder vom

Konto von B.___ abgehoben und nachträglich als Darlehen deklariert. Bereits

nachdem die KESB im Rahmen der Prüfung des revidierten Berichts für die Periode

vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 festgestellt hatte, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2022 ein Darlehen im Umfang von CHF 5'200.00 aus dem

Vermögen ihrer Tochter genommen hatte, machte die KESB die Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 15. Mai 2023 darauf aufmerksam, dass ein Darlehen ohne

Zustimmung der KESB strafrechtlich relevant sein könnte und dass ohne

Rückzahlung oder eines nachträglichen Antrags auf Zustimmung zum

Darlehensvertrag die KESB die Einsetzung einer anderen Mandatsperson prüfen

müsse. Zudem machte die KESB sie darauf aufmerksam, dass sie und ihr Ehemann

für ihr Einkommen selber verantwortlich seien und bei den zuständigen Stellen

Gelder für sich beantragen müssten.

5.3

Im Nachgang zu dieser Verfügung

stellte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Gesuch um Zustimmung zum

Darlehensvertrag für die Darlehensgaben im Jahr 2022 im Umfang von CHF 5'200.00

sowie für das Jahr 2023 im Umfang von CHF 6'000.00. Begründet wurden diese

Darlehen mit den Anwalts- und Prozesskosten im IV-Verfahren für den Vater von B.___.

Für das Darlehen aus dem Jahr 2022 im Umfang von CHF 5'200.00 sowie das

Darlehen aus dem Jahr 2023 in der Höhe von CHF 6'000.00 erteilte die KESB mit

Entscheid vom 11. Juli 2023 nachträglich die Zustimmung und setzte der

Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2024 Frist für die Rückzahlung. Die

Rückzahlung erfolgte zwar mit Überweisung vom 28. Februar 2024. Doch

teilte sie bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2024 mit, dass im Jahre 2023 erneut

Darlehen in der Höhe von CHF 17'277.72 bezogen worden seien, wofür um die

nachträgliche Zustimmung der KESB ersucht wurde. Die KESB sistierte mit

Entscheid vom 16. April 2024 auf sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin vom

2.

April 2024 hin das Verfahren auf Zustimmung zum Antrag um Gewährung des

Darlehens in der Höhe CHF 17'277.72 bis Ende August 2024. Mit Schreiben vom 19. Juli

2024.

teilte die Beschwerdeführerin der KESB sodann mit, dass gemäss der Verfügung

der IV vom 21. Juni 2024 der Ehemann eine IV-Rente bis zum 30. November 2021 im

Umfang von CHF 23'286.00 erhalten habe, doch nach der Verrechnung der

Leistungen der AXA-Winterthur nun nur noch CHF 3’538.75 an ihn direkt

ausbezahlt würden. Da die Verfügung der IV-Stelle angefochten worden sei,

brauche man diesen Betrag für die anfallenden Gerichtskosten. Daher bitte sie

den Entscheid des Versicherungsgerichts abzuwarten. Die KESB teilte der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2024 mit, dass sie bis zum 29. November

2024.

der KESB den Stand des Beschwerdeverfahrens mitteilen solle. Sofern die

offenen Schulden beglichen worden seien, wurde darum ersucht, Belege dazu

einzureichen. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und Belege

eingereicht hatte, hielt dies KESB im Entscheid vom 7. Januar 2025 unter

anderem und ausdrücklich fest, dass das Verfahren um die Zustimmung des

Antrages auf Gewährung eines Darlehens im Umfang von CHF 17'277.72 bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor Versicherungsgericht sistiert wird.

Zudem wies sie die Beschwerdeführerin an, keine weiteren Darlehen zu Lasten von

B.___ ohne vorgängige Zustimmung der KESB zu gewähren bzw. zu beziehen,

ansonsten sich die KESB vorbehalte, ohne weitere Abklärungen und Stellungnahmen

eine Ersatzbeistandschaft zu errichten und eventuell einen Wechsel der

Mandatsperson zu prüfen. Mit Schreiben vom 14. April 2025 teilte die

Beschwerdeführerin der KESB mit, im Jahre 2024 erneut Darlehen im Betrag von

CHF 25'718.09 zu Lasten von B.___ genommen zu haben.

5.4

Die behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen

sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Beistandsperson muss sich deshalb

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der

verbeiständeten Person leiten lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für

Verträge gemäss Art. 416 Abs. 3 ZGB. Auch bei diesen Geschäften gilt es, die Pflicht

der sorgfältigen Verwaltung des Vermögens gemäss Art. 408 Abs. 1 ZGB zu

berücksichtigen. Eine sorgfältige Verwaltung beinhaltet die Bewirtschaftung im

Interesse der verbeiständeten Person und frei von jeglichem Eigennutz des

Beistandes. Gegen die in Art. 408 Abs. 1 statuierte Sorgfaltspflicht bei der

Vermögensverwaltung verstösst ein Vermögensverzehr, der in keinem vernünftigen

Verhältnis zum Nutzen liegt und zu beträchtlichem Vermögensverlust in kurzer

Zeit führt (BGer, 19.12.2016, 5A_502/2016, E. 2; BGE 136 III 113 E. 3.1), oder

welcher die verbeiständete Person absehbar der Gefahr der Not und

sozialhilferechtlichen Abhängigkeit ausliefert (Kurt Affolter: Thomas Geiser /

Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel

2022, Art. 408 N 9).

5.5

Die Beschwerdeführerin hat ihre

Sorgfaltspflichten als Beiständin ihrer Tochter B.___ in gravierender Weise

verletzt. Vor jeder Darlehensaufnahme hätte zwingend die KESB einbezogen werden

müssen, um die Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit der Geschäfte zu prüfen. Im

Schreiben an die KESB vom 14. März 2024 schreibt sie selbst, dass sie zwar mit

Verfügung vom 15. Mai 2023 darauf hingewiesen worden sei, dass die

Darlehensverträge mit B.___ der Zustimmung der KESB bedürfen. Sie könne aber

nicht Monate zuwarten, bis die KESB darüber befunden habe. Im Schreiben vom 2.

April 2024 gibt sie weiter an, die KESB misstraue ihr und sie könne sich daher

nicht vorstellen, dass die Zustimmung für die Darlehen erteilt werden. Besonders

schwerwiegend ist, dass im Jahr 2024 Darlehen in Höhe von CHF 25’718.09

aufgenommen wurden, obwohl aufgrund eines Sistierungsantrags der

Beschwerdeführerin die Zustimmung der KESB für ein vorheriges Darlehen von

CHF 17’277.72 aus dem Jahre 2023 noch ausstand. Dies erweckt den Eindruck,

dass die Einholung der Zustimmung systematisch unterblieb.

5.6

Die hier strittigen Darlehen gehen

auf insgesamt acht Abhebungen im Jahr 2023 sowie 20 Abhebungen im Jahr 2024 vom

Konto der Tochter zurück (vgl. die tabellarischen Aufstellungen der Einnahmen

und Ausgaben der Jahre 2023 und 2024 in der Rechnungsablage). Diese Abhebungen

lassen überwiegend darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin ohne

vorgängige Prüfung und ohne ersichtliche Interessenabwägung am Konto ihrer

Tochter bediente und die bezogenen Beträge erst nachträglich als Darlehen

deklarierte.

5.7

Erschwerend kommt hinzu, dass die

Beschwerdeführerin dabei zwangsläufig in einer Doppelrolle handelte: Sie war

sowohl die Vertretungsbeiständin von B.___ als auch begünstigte

Darlehensnehmerin. In dieser Konstellation verfolgte sie zwangsläufig eigene

wirtschaftliche Interessen, die denjenigen von B.___ nicht immer entsprechen

konnten.

5.8

Hätte die Beschwerdeführerin das

Vermögen ihrer Tochter sorgfältig verwaltet, hätte sie spätestens in dem

Zeitpunkt, als sich die KESB im Rahmen der Genehmigung des Berichts 2022

einschaltete, erkennen müssen, dass ein klarer Interessenkonflikt vorliegt.

Art. 416 Abs. 3 ZGB bezweckt gerade, derartigen Interessenkollisionen

vorzubeugen, indem er die vorgängige Zustimmung der KESB verlangt. Trotz dieser

offensichtlichen Interessenkollision unterliess es die Beschwerdeführerin, die

Darlehen aus den Jahren 2023 und 2024 vorgängig der KESB zu melden. Ebenso

lehnte sie den Vorschlag der KESB (vgl. Schreiben vom 6. März 2024 sowie ihre

Stellungnahme vom 14. März 2024) zur Errichtung einer Ersatzbeistandschaft ab.

Stattdessen verwies sie hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehen im Umfang von

CHF 17’277.72 auf das hängige Verfahren betreffend die IV-Rente und

beantragte sinngemäss die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Ungeachtet

dessen setzte sie aber die nicht durch die KESB autorisierten Abhebungen vom

Konto ihrer Tochter fort.

5.9

Ihre Aufgabe als

Vertretungsbeiständin mit Vermögensverwaltung ist offensichtlich auch der Schutz

und die Sicherung der Vermögensinteressen von B.___ gegenüber Dritten und auch

ihrer Familie. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin aber

offensichtlich nicht nach: Die obgenannten Vorgänge dokumentieren ein

systematisches Versagen der Beschwerdeführerin, die finanziellen Interessen

ihrer Tochter zu wahren, und lassen gar darauf schliessen, dass die

Pflichtverletzungen bewusst in Kauf genommen wurden.

5.10

Es ist zwar nachvollziehbar, dass

die aktuelle finanzielle und familiäre Situation durch die gesundheitliche

Situation ihres Ehemannes für die Beschwerdeführerin und wohl auch für B.___

belastend ist. Auch ist davon auszugehen, dass sich die KESB dieser Umstände

bewusst war, zumal sie den Darlehen aus den Jahren 2022 (CHF 5'200.00) und

2023.

(CHF 6'000.00) nachträglich zustimmte. Diese Aspekte vermögen das pflichtwidrige

Verhalten der Beschwerdeführerin allerdings nicht zu rechtfertigen. Insbesondere

lassen sich daraus keine derart weitreichenden Vermögensdispositionen zu Lasten

von B.___ ableiten, die weder klar noch unmittelbar und überwiegend in deren

Interesse lagen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung erheblicher,

ungesicherter Darlehen an die Eltern eine notwendige Voraussetzung für

Betreuung, Stabilität, Schutz oder Kontinuität darstellte. Hinzu kommt, dass Beschwerdeführerin

diese Faktoren inzwischen offenbar nicht mehr gewährleisten kann, beabsichtigt

sie doch, B.___ gemeinsam mit ihrem (kranken) Ehemann nach Tunesien zu

schicken. Auffallend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin wiederholt neue

Umstände vorbringt, etwa Unzufriedenheit in der Eigentumswohnung, Renovationsarbeiten

an einer Liegenschaft in Tunesien oder Schwierigkeiten bei der Visumerteilung

für Angehörige, Operation der Tochter etc., welche ihre finanzielle und

persönliche Situation zusätzlich belasten sollen. Die Beschwerdeführerin stellt

den Sachverhalt wiederholt in einer Weise dar, die ihre eigene Position

begünstigt und sie zugleich als Opfer eines aus ihrer Sicht versagenden Systems

erscheinen lässt. Auf entgegenstehende Umstände geht sie jedoch kaum ein oder

rückt sie in den Hintergrund.

5.11

Darüber hinaus ist festzuhalten,

dass im Jahr 2024 monatlich CHF 2’637.00 von den Einnahmen von B.___ in Höhe

von CHF 4’945.00 – und damit bereits mehr als die Hälfte – für Betreuung,

Pflege sowie Kost und Logis an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann

ausbezahlt wurden (vgl. Betreuungs- und Pflegevertrag vom 5. November 2019,

genehmigt am 14. Januar 2020, sowie Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in

der Rechnungsablage 2024). Den Rechnungsunterlagen ist weiter zu entnehmen,

dass im Jahr 2024 zusätzliche Ausgaben wie Hausrat, Privathaftpflicht- und

Autoversicherung, Verkehrssteuer, Sommerreifen sowie Reparaturen an Storen und

Balkontüre ebenfalls zu Lasten von B.___ verbucht wurden. B.___ beteiligt sich

damit bereits in erheblichem Umfang an den Haushaltskosten. Vor diesem

Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb sie darüber hinaus durch

umfangreiche Darlehen für die finanziellen Bedürfnisse ihrer Eltern aufkommen

soll. Die Darlehensbeträge erweisen sich zudem im Verhältnis zum Gesamtvermögen

von B.___ als erheblich, überstiegen im Jahr 2024 sogar ihre Jahreseinnahmen

und führten insgesamt zu einer substanziellen Vermögensreduktion. Dadurch wurde

ihre Fähigkeit, ihren zukünftigen Lebensunterhalt zu sichern, konkret

gefährdet. Gerade angesichts der beschränkten finanziellen Verhältnisse wäre

die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte von B.___

besonders zurückhaltend und sorgfältig zu verwalten. Dies gilt umso mehr, als

es sich bei der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung um Leistungen handelt,

die primär der Sicherung des Existenzbedarfs von B.___ dienen.

5.12

Wie die KESB bereits in ihrer

Verfügung vom Mai 2023 zutreffend festhielt, sind die Beschwerdeführerin und

ihr Ehemann für die Sicherung ihres eigenen Einkommens verantwortlich und

gehalten, entsprechende Leistungen bei den zuständigen Stellen zu beantragen.

Anstatt wiederholt auf die finanziellen Mittel von B.___ zurückzugreifen, wäre

es naheliegend gewesen, zur Überbrückung bis zum rechtskräftigen Entscheid der

Invalidenversicherung sozialhilferechtliche Unterstützung zu beantragen oder –

wie von der Beschwerdeführerin selbst im Schreiben vom 2. April 2024 erwähnt –

ein Darlehen bei einer Bank aufzunehmen. Dass solche Möglichkeiten tatsächlich

ausgeschöpft worden wären oder sich als unzureichend erwiesen hätten, wird von

der Beschwerde­führerin in keiner Weise dargelegt. Im Gegenteil ist den

Eingaben der Beschwerde­führerin zu entnehmen, dass ihr Mann «krank und nicht

faul» sei und sich daher nicht bei der Sozialhilfe anmelden werde (vgl.

Schreiben 18.November 2024).

5.13

Widersprüchlich erscheint zudem,

dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, auf finanzielle

Unterstützung von B.___ angewiesen zu sein, um die Existenz der Familie sichern

zu können, gleichzeitig aber in der Lage war Renovationsarbeiten am Elternhaus

ihres Ehemannes in Höhe von rund CHF 50’000.00 durchzuführen. Sofern diese

Mittel nicht aus den Darlehen von B.___ stammen – was im Übrigen ebenfalls der

Zustimmung der KESB bedurft hätte – stellt sich die Frage, weshalb diese Gelder

nicht zumindest teilweise zur Rückzahlung der bestehenden Darlehensschulden

verwendet wurden. In ihren jüngsten Eingaben macht die Beschwerdeführerin

geltend, die Investitionen in Tunesien lägen im Interesse von B.___. Die

Betreuung in der Schweiz könne nicht mehr gewährleistet werden, da das

Assistenzmodell aufgrund der Erkrankung ihres Mannes nicht mehr funktioniere. Ihr

Ehemann werde B.___ daher nach Tunesien begleiten, bis eine Lösung der

finanziellen Situation gefunden werde. Belege, welche diese Argumente stützen

würden, sind jedoch nicht beigebracht worden. Unabhängig davon erscheint

fraglich, ob ein solch drastischer Wechsel des Aufenthaltsortes tatsächlich den

Interessen von B.___ entsprechen würde. Ein dauerhafter Aufenthalt ist nicht

mit einem bloss vorübergehenden Ferienaufenthalt vergleichbar. Zudem ist davon

auszugehen, dass sowohl die medizinische Versorgung als auch die

sozialversicherungsrechtliche Absicherung von B.___ in der Schweiz besser

gewährleistet sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass B.___ aufgrund ihrer

gesundheitlichen Situation auf ein stabiles Umfeld, konstante Bezugspersonen

und einen strukturierten Alltag angewiesen ist (vgl. Schreiben von Dr. med. C.___

vom 12. Februar 2023). Ein Wechsel in ein anderes Land würde diese Stabilität

erheblich beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst

ausführt, die Ausgleichskasse werde ab dem vierten Aufenthaltsmonat die

Auszahlung der Leistungen an B.___ einstellen. Dies würde die finanzielle

Existenz von B.___ auch künftig ernsthaft gefährden. Insgesamt ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang nicht im

Interesse von B.___ gehandelt hat und bei Umsetzung des Vorhabens ihre

Sorgfaltspflichten in schwerwiegender Weise verletzen würde.

5.14

Weiter fehlt es bei den Darlehen an

einer hinreichenden Absicherung der behaupteten Rückzahlung. Bereits beim

ersten Darlehen im Jahr 2022 über CHF 11’200.00 – das inzwischen zwar

zurückgezahlt wurde – hatte die KESB der Beschwerdeführerin die Möglichkeit

einer Schuldanerkennung oder die Einrichtung einer Ersatzbeistandschaft

vorgeschlagen, welche die Rückzahlungsmodalitäten hätte regeln können. Auf

diese Vorschläge ist sie nicht eingegangen. Bis dato wurden weder klare,

schriftlich fixierte Rückzahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Ratenplan,

Verzinsung) vereinbart, noch Sicherheiten wie Grundpfandrechte oder

Bürgschaften errichtet. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. August

2025.

lässt gar den Schluss zu, dass sie nicht (mehr) gewillt ist, die Mittel

zurückzuerstatten oder die Entscheide der KESB ernsthaft zu berücksichtigen, da

sie darin schreibt, eine Verweigerung der Zustimmung sei «die Sache der KESB».

5.15

Die Beschwerdeführerin hat ihre

Sorgfaltspflichten als Beiständin von B.___ in mehrfacher Hinsicht verletzt.

Ihre Handlungen waren geprägt von wiederholten Pflichtverletzungen,

Interessenkonflikten, Missachtung der Vermögensinteressen von B.___ und sowie

der Entscheidungen und Empfehlungen der KESB. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin durch die Aufnahme der beiden strittigen Darlehen

ohne Zustimmung der KESB ihre (Sorgfalts-) Pflichten als Vertretungsbeiständin

mit Vermögensverwaltung verletzt hat. Die Darlehen waren nie klar im Interesse

von B.___. Die Verweigerung der Zustimmung durch die KESB war daher

rechtmässig. Somit war auch die Genehmigung des Berichtes für die Periode vom

1.

Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 mit Ausnahme des Darlehens in der Höhe von

CHF 25'718.03 rechtens. Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen.

6.1

Wird ein Geschäft im Sinne von Art.

416.

Abs. 3 ZGB ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde

abgeschlossen, so entfaltet es für die betroffene Person lediglich die Wirkung,

die das Personenrecht für den Fall des Fehlens der Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters vorsieht (Art. 418 ZGB). Bis zur Erteilung der Zustimmung durch die

KESB befindet sich das Rechtsgeschäft in einem Schwebezustand; es ist

unvollständig, jedoch nicht nichtig. Mit der behördlichen Genehmigung wird das

Geschäft sowohl für die verbeiständete Person als auch für die Beistandsperson

mit Wirkung ex tunc verbindlich (BGE 117 II 18 E. 4b). Wird die Zustimmung

hingegen verweigert, ist das Geschäft nicht gültig zustande gekommen. Allfällig

bereits erbrachte Leistungen sind gestützt auf Art. 19b Abs. 1 ZGB nach den

Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten

(Roland Fankhauser in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 19b N 3 m.w.H).

6.2

Vorliegend ist erstellt, dass die in

den Jahren 2023 und 2024 gewährten Darlehen im Umfang von CHF 42'995.75 ohne

rechtfertigenden Grund erfolgt sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die KESB die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Beträge an B.___

verpflichtet hat. Soweit die Beschwerdeführerin die angesetzte Frist bis zum

31.

Dezember 2025 als zu kurz erachtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr die

KESB mit separatem Schreiben vom 12. August 2025 Gelegenheit eingeräumt

hat, sich bis zum 15. September 2025 zu einem allfälligen Ratenzahlungsplan zu

äussern. Zu dieser Möglichkeit hat sich die Beschwerdeführerin weder im

Verfahren vor der KESB noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gebrauch

geäussert. Die KESB durfte dieses Vorgehen als letzte Gelegenheit zur

freiwilligen Rückzahlung verstehen, bevor weitere Massnahmen geprüft werden.

Das Vorgehen der KESB erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist

auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.3

Die im angefochtenen Entscheid der

KESB gesetzte Frist für die Rückzahlung des Darlehens (31. Dezember 2025) ist

bereits verstrichen und neu festzusetzen. Die Frist für die Rückzahlung des

Betrages in der Höhe von CHF 42'995.75 wird neu auf 31. August 2026

festgesetzt. Da die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin voraussichtlich

weitere Massnahmen der KESB erforderlich machen, ist eine längere Frist nicht

gerechtfertigt.

7.1

Auch die Feststellung, dass es sich

beim Vermögen von B.___ per Ende Dezember 2024 um Vermögenswerte handelt, die

gemäss Art. 6 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer

Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11) der Sicherstellung

des gewöhnlichen Lebensunterhalts dienen, ist rechtens. Gleichzeitig wurde die

Beschwerdeführerin ermächtigt, gemeinsam mit B.___ bei Bedarf ein Konto für die

Eigenverwaltung zu bestimmen oder zu errichten, über welches B.___ frei

verfügen kann. Dabei handelt es sich jedoch richtigerweise nicht um eine

zwingende Vorgabe. Soweit die Beschwerdeführerin (insbesondere vor der KESB)

vorbringt, B.___ bewege sich auf dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes (3 bis

5.

Jahre), wisse nicht, was sie benötige und was nicht, und ein eigenes Konto

sei daher sinnlos, ist festzuhalten, dass die KESB lediglich eine entsprechende

Ermächtigung erteilt hat. Es besteht somit keine Verpflichtung. Vielmehr liegt

es im Ermessen der Mandatsperson, darüber zu befinden.

7.2

Die Beschwerde erweist sich somit in

allen Punkten als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Ihr wurde jedoch mit

Verfügung vom 21. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn

die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die von der Vorinstanz gemäss Ziffer 3.4

des angefochtenen Entscheids auf den 31. Dezember 2025 festgelegte

Rückzahlungsfrist wird auf den 31. August 2026 verlängert.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht-Steiner Nadarajah