VWBES.2025.400
Genehmigung Bericht
28. April 2026Deutsch36 min
Rückzahlung des Darlehens vom 15. November 2022 einzureichen oder innert der gleichen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Genehmigung
Bericht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 11. April 2019 hat
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
(nachfolgend KESB) für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 384
i.V.m. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zur
Vertretung in den Bereichen Administration, Einkommens- und
Vermögensverwaltung, rechtliche Verfahren, Wohnen und Gesundheit errichtet. Als
Beiständin wurde ihre Adoptivmutter, A.___, mandatiert.
2. Am 27. April 2023 ging bei der KESB
der Bericht für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 von A.___
ein. Aus den eingereichten Unterlagen ging hervor, dass am 15. November 2022
ein Darlehensbetrag von insgesamt CHF 5'200.00 Franken vom Konto von B.___ an
die Eltern überwiesen wurde. Als Begründung teilte A.___ in ihrem Bericht mit,
dass sie und ihr Mann aktuell aus verschiedenen Gründen auf die finanzielle
Unterstützung von B.___ angewiesen seien.
3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde A.___
aufgefordert der KESB bis spätestens 30. Juni 2023 einen Beleg über die
Rückzahlung des Darlehens vom 15. November 2022 einzureichen oder innert der gleichen
Frist einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zum Darlehensvertrag, inkl.
Rückzahlungsvereinbarung, einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darüber
informiert, dass ein Vertrag zwischen der betroffenen Person und der
Mandatsperson stets der Zustimmung der KESB bedürfe (Art. 416 Abs. 3 ZGB) und
dass ein Darlehen ohne Zustimmung der KESB eine ungetreue Geschäftsbesorgung
(Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) oder eine
Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB darstellen könne. Zudem wurde sie darauf
hingewiesen, dass die KESB bei nicht fristgerechter Einreichung der Belege eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einsetzung einer anderen Mandatsperson prüfen
müsse. Zudem seien die Eltern von B.___ für ihr Einkommen selbst verantwortlich
und hätten die Gelder für sich bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
4.1 Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte
A.___ ein nachträgliches Gesuch um Zustimmung zu den Darlehen im Umfang von CHF
11'200.00 (CHF 5'200.00 im Jahre 2022 und CHF 6'000.00 im Jahr 2023) ein.
4.2 A.___ reichte mit Eingabe vom 31.
Mai 2023 ihre Stellungnahme zur Verfügung vom 15. Mai 2023 sowie eine
Begründung zu ihrem Antrag vom 30. Mai 2023 ein. Begründet wurde der
Antrag im Wesentlichen mit der schweren Erkrankung ihres Ehemannes und Vaters
von B.___. Er sei nicht mehr in der Lage ein Einkommen zu erzielen. Daher laufe
ein Verfahren zur Prüfung einer Invalidenrente (nachfolgend IV). Dieses
Verfahren habe sehr hohe Anwaltskosten verursacht. Der Anwalt sei innert
kürzester Zeit auf einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 angewiesen
gewesen, B.___ habe sich an den laufenden Kosten zu beteiligen und sie besitze
aktuell genug Reinvermögen, dass ein Darlehen an die Eltern gerechtfertigt sei.
Im Jahr 2023 würden die Anwaltskosten CHF 6'000.00 weit übersteigen.
5. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023
erteilte die KESB dem Antrag von A.___ auf Gewährung eines Darlehens von B.___
an die Eltern in der Höhe von insgesamt CHF 11'200.00 (CHF 5'200.00 für das
Jahr 2022 und CHF 6'000.00 für das Jahr 2023) nachträglich die Zustimmung.
Gleichzeitig forderte sie A.___ auf, der KESB bis spätestens am 31. März 2024
einen Beleg über die Rückzahlung des Darlehens von CHF 11'200.00 einzureichen
oder diese über den aktuellen Stand der IV-Anmeldung des Vaters zu informieren.
Zudem wurde der Bericht, inkl. Vermögensübersicht mit einem Vermögen in der
Höhe von CHF 30'380.63 für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022,
genehmigt.
6. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 ersuchte
A.___ sinngemäss um nachträgliche Zustimmung zu einem Darlehen im Umfang von
CHF 17'277.72, das B.___ im Jahre 2023 an sie gewährt habe. Begründet wurde
dieser Antrag damit, dass sie seit längerer Zeit unter der Armutsgrenze leben
würden und Freunde und Familie aus dem EU-Raum nun nicht mehr bereit seien, sie
zu unterstützen.
7. Mit Schreiben vom 6. März 2024 wies
die KESB A.___ unter anderem darauf hin, dass B.___ handlungs- und
urteilsunfähig sei und deshalb keine Verträge abschliessen könne. Um ihre
Interessen zu wahren, erwäge die KESB nun die Errichtung einer
Ersatzbeistandschaft zu prüfen. Die Beistandsperson werde die Aufgabe haben,
einen Darlehensvertrag auszuarbeiten, in welchem die Modalitäten (Zeit der
Rückzahlung, Verzinslichkeit etc.) geregelt würden. Gestützt darauf wurde ihr
das rechtliche Gehör zur Errichtung einer Ersatzbeistandschaft gewährt.
8. A.___ nahm mit Eingabe vom 14. März
2024 dazu Stellung und erklärte sich sinngemäss mit der Errichtung einer
Ersatzbeistandschaft nicht einverstanden.
9. Mit Schreiben vom 20. März 2024
schlug die KESB A.___ vor eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen und der KESB
zur Zustimmung einzureichen. Dies, weil ihr die Errichtung einer
Ersatzbeistandschaft offensichtlich Mühe bereite.
10. Mit Eingabe vom 2. April 2024
reichte A.___ einen Beleg über die erfolgte Rückzahlung des Darlehens in der
Höhe von CHF 11'200.00 ein. Zugleich ersuchte sie um eine Verlängerung der
Rückzahlungsfrist bis Ende August 2024 für das im Jahr 2023 gewährte Darlehen
in der Höhe von CHF 17'277.72.
11. Mit Entscheid vom 16. April 2024 der
KESB wurde dem Antrag auf Fristverlängerung zur Rückzahlung des Darlehens im
Umfang von CHF 17'277.72 stattgegeben und das Verfahren auf Zustimmung zum
Antrag um Gewährung eines Darlehens an die Eltern, eventuell Errichtung einer
Ersatzbeistandschaft, bis zum 30. August 2024 sistiert.
12. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 reichte
A.___ den Bericht inkl. Vermögensübersicht für die Periode vom 1. Januar 2023
bis 31. Dezember 2023 bei der KESB ein.
13. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024
beantragte A.___ sinngemäss die weitere Sistierung des Verfahrens nun bis zum
Abschluss des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht.
14. Am 6. November 2024 ersuchte die
KESB A.___ darum, die KESB bis am 29. November 2024 über den Stand des
Verfahrens zu informieren. Im Weiteren wurde sie darum ersucht, der KESB die
Belege über die Rückzahlung einzureichen, sollte es ihr in der Zwischenzeit
möglich gewesen sein, die noch offenen Schulden zurückzuerstatten.
15. Mit Eingaben vom 18. November 2024
und 28. November 2024 teilte A.___ der KESB mit, dass das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht noch hängig sei und reichte entsprechende Belege hierfür
ein.
16. Am 7. Januar 2025 erliess die KESB
folgenden Entscheid:
1. «Der vorliegende Bericht, inkl.
Vermögensübersicht per 31. Dezember 2023 in der Höhe von CHF 7'893.74 für die
Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023, wird genehmigt.
2. Es wird festgestellt, dass während der
Berichtsperiode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 die Beiständin
einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern von B.___ in der Höhe
von insgesamt CHF 17'277.72 gestellt hat. Hierzu ist ein separates Verfahen bei
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hängig.
3. Das Verfahren um Zustimmung zum Antrag
auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in Höhe von CHF 17'277.72,
eventuell Errichtung einer Ersatzbeistandschaft, wird antragsgemäss bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor Versicherungsgericht (VSBES.2024.188)
sistiert.
4. Die Beiständin A.___ wird angewiesen,
keine weiteren Darlehen zu Lasten von B.___ ohne vorgängige Zustimmung durch
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu gewähren bzw. zu beziehen, ansonsten
sich die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vorbehält, ohne weiteren Abklärungen
und Stellungnahmen eine Ersatzbeistandschaft zu errichten, eventuell einen
Wechsel der Mandatsperson zu prüfen.
5. Die Beiständin A.___ wird ersucht, die
KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein unverzüglich über den rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens vor Versicherungsgericht (VSBES.2024.188) zu
informieren, spätestens jedoch per 30. Juni 2025 über den Stand des
Verfahrens zu berichten.»
6. […]
7. […]
8. […]
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
17. Mit Schreiben vom 14. April 2025
teilte A.___ der KESB mit, erneut ein Darlehen im Betrag von CHF 25'718.03 zu
Lasten von B.___ bezogen zu haben. Begründet wurde dies weitestgehend damit, ihr
Mann vertrage keine fremden Personen mehr, weshalb das Assistenzmodell für B.___
nicht funktioniere. Der Bruder ihres Ehemannes sei bereit, ihnen in Tunesien
einen Hausteil zu überlassen. Die Um- und Ausbauarbeiten würden jedoch zu ihren
Lasten gehen. Mit der Realisation dieser Arbeiten hätten sie bereits
angefangen. Weiter würden ihr zwei schwere Operationen bevorstehen. Sie sei in
Abklärung, diese in Tunesien durchzuführen. Ausserdem verweigere das
Migrationsamt die Einreise ihrer Schwägerin in die Schweiz, welche die
Betreuung ihrer Tochter übernommen hätte.
18. Am 27. Juni 2025 ging der Bericht
inkl. Vermögensübersicht von A.___ für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31.
Dezember 2024 bei der KESB ein.
19. Die KESB erliess am 12. August 2025
folgenden Entscheid:
1. Die angeordnete Sistierung des
Verfahrens um Zustimmung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern
in der Höhe von CHF 17'277.72, eventuell Errichtung einer Ersatzbeistandschaft
wird aufgehoben.
2. Die Zustimmung zum Antrag der Beiständin
auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in der Höhe von CHF 17'277.72 wird
verweigert.
3. Die Zustimmung zum Antrag der Beiständin
auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in der Höhe von CHF 25'718.03 wird
verweigert.
4. Die Beiständin A.___ wird ersucht, bis
zum 31. Dezember 2025 den Betrag in Höhe von insgesamt CHF 42'995.75
vollständig zurückzuzahlen und einen entsprechenden Nachweis über die erfolgte
Rückzahlung vorzulegen.
5. Der vorliegende Bericht inkl.
Vermögensübersicht per 31. Dezember 2024 mit einem Vermögen in der Höhe von CHF
5'309.90 für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 wird – mit
Ausnahme des durch die Beiständin A.___ bezogenen Darlehens in der Höhe von CHF
25'718.03 – genehmigt.
6. Die nächste Berichtsperiode inkl.
Vermögensübersicht wird auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31.
Dezember 2025 festgelegt und folgende Unterlagen sind dem Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu zur anschliessenden Weiterleitung an die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.
-
einen Bericht über die Lage
von B.___ und die Ausübung der Beistandschaft,
-
detaillierte Jahresauszüge
sämtlicher Konten lautend auf B.___
Im Übrigen wird die
Beistandsperson von einer weiteren Rechnungsablage gestützt auf Art. 420
ZGB entbunden.
7. Es wird festgestellt, dass die
bestehenden Vermögenswerte zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts
dienen (Art. 6 VBVV).
8. Für die Umwandlung von bestehenden
Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts innerhalb von Art.
6 VBVV ist keine Bewilligung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erforderlich.
9. Die Mandatsperson wird ermächtigt,
zusammen mit B.___ ein Konto für die Eigenverwaltung zu bestimmen oder
einzurichten, über welches B.___ frei verfügen kann. Die Mandatsperson ist
befugt, Auskunft über dieses Konto zu erhalten.
10. Die Mandatsperson ist verpflichtet, die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein über einen allfälligen Vermögensanfall zeitnah
zu informieren.
11. Es wird festgestellt, dass auf eine
Mandatsträgerentschädigung verzichtet wird.
12. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
20. In einem separaten Schreiben vom 12.
August 2025 teilte die KESB A.___ mit, dass die Zustimmung zu den Darlehen aus
den Jahren 2023 (CHF 17'277.72) und 2024 (CHF 25'718.03) durch die
KESB verweigert wurde und sie deshalb verpflichtet sei, die bezogenen
Geldbeträge vollständig zurückzuzahlen. Die KESB gebe ihr damit die letzte
Gelegenheit, dieser Verpflichtung nachzukommen. Es wäre auch eine Rückzahlung
in Raten möglich, sofern sie bis zum 15. September 2025 einen konkreten
Vorschlag unterbreiten würde.
21. Mit Schreiben vom 18. August 2025
ersuchte A.___ sinngemäss um die Begründung des Entscheids vom 12. August 2025.
22. Am 7. Oktober 2025 wurde A.___ der
begründete Entscheid zugesandt.
23. Mit Eingabe vom 3. November 2025
reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht eine
Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 12. August 2025 ein und
beantragte sinngemäss den Entscheid vom 12. August 2025 aufzuheben bzw.
für haltlos zu erklären.
24. Mit Verfügung vom 21. November 2025
bewilligte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege.
25. Die KESB reichte mit Eingabe vom 26.
November 2025 die Akten ein und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen
Entscheid auf eine Stellungnahme.
26. Auf die Parteistandpunkte wird
soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen, ansonsten wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die KESB macht in ihrem Entscheid im
Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe erneut ein Darlehen im Betrag
von CHF 25'718.03 zu Lasten von B.___ bezogen. Dies, obwohl die
Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 7. Januar 2025 angewiesen worden
sei, keine weiteren Darlehen von B.___ ohne vorgängige Zustimmung der KESB zu
beziehen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch unterlassen die Zustimmung
einzuholen bzw. habe dies nicht mal beantragt und stattdessen sich darauf
beschränkt, der KESB nachträglich den Bezug des Darlehens mitzuteilen. Dies sei
nicht nachvollziehbar.
2.2
Die Beschwerdeführerin begründe ihre
wiederholten Bezüge/Darlehen im Wesentlichen damit, dass sie als Eltern von B.___
auf finanzielle Hilfe durch diese angewiesen seien. Der Vater sei seit Ende
April 2019 arbeitsunfähig und seit Ende Dezember 2021 erziele er kein Einkommen
mehr. B.___ verfüge über genügend Reinvermögen, sodass sie sich ein Darlehen an
die Eltern durchaus leisten könne. Es komme ihr genauso zugute, wie ihnen und
sie könne dadurch in dem Sinne profitieren, dass ihr ihr geliebtes Zuhause und
ein würdiges Leben erhalten bleibe. Die Familie lebe seit geraumer Zeit unter
der Armutsgrenze und sei auf die Unterstützung durch Freunde und Familie aus
dem EU-Raum angewiesen gewesen. Doch dies sei eben auch nicht mehr tragbar
gewesen und sie hätten das Darlehen zurückgefordert. In der Eingabe an die KESB
vom 14. April 2025 führe die Beschwerdeführerin aus, in Tunesien einen Hausteil
übernommen und Um- sowie Ausbauarbeiten vorgenommen zu haben, welche nach ihren
Angaben zu ihren Lasten erfolgt seien. Es sei aber unklar, aus welchen Mitteln
diese Investitionen erfolgt seien, gebe doch die Beschwerdeführerin in ihren
Eingaben regelmässig an, eben über keine finanziellen Mittel zu verfügen. Daher
dränge sich die Annahme auf, dass die Gelder von B.___ in diesen Umbau und
Ausbauarbeiten geflossen seien. Dazu wäre jedoch eine vorgängige Zustimmung der
KESB erforderlich gewesen.
2.3
Die Beschwerdeführerin beschränke
sich darauf sich als Opfer zu sehen, lege aber auf keine Weise dar, weshalb die
vorgängige Zustimmung der KESB nicht habe eingeholt werden können. Sie bringe
immer vor, das Beste für B.___ zu wollen, gehe jedoch auf Vorschläge der KESB
bspw. die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung nicht ein. Die
Beschwerdeführerin verkenne, dass es der KESB vorliegend nicht «nur um das
Geld» gehe. Es gehe darum, dass die Beschwerdeführerin als Mandatsperson
verpflichtet sei, bei zustimmungsbedürftigen Geschäften (u.a. mit potenziellen
Interessenskonflikten), wie die Gewährung eines Darlehens oder den Erwerb von
Grundstücken, vorgängig die Zustimmung der KESB einzuholen. Diese Pflicht diene
dem Schutz der betreuten Person und der Sicherstellung einer sachgerechten und
kontrollierten Mandatsführung. Die Missachtung von solchen Weisungen der KESB
stelle eine Pflichtverletzung seitens der Mandatsperson dar und gefährde die finanziellen
Interessen der betreuten Person.
2.4
Angesichts der Pflichtverletzungen
der Beschwerdeführerin und zur Verhinderung weiterer Pflichtverletzungen
erscheine es im Rahmen der Aufsichtsfunktion der KESB angezeigt, die Anordnung
zusätzlicher Massnahmen für B.___ zu prüfen. Dabei sei – bevor die KESB
über die weiteren Massnahmen befinde – der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
einzuräumen, die bezogenen Darlehen innerhalb einer bestimmten Frist
zurückzuzahlen.
2.5
Ob das Darlehen, das die
Beschwerdeführerin im Jahr 2024 bezogen habe, im Interesse von B.___ gewesen
sei, könne nach dem Gesagten offenbleiben. Zudem verstehe es sich von selbst,
dass die Missachtung der Weisungen der KESB durch die Mandatsperson zur
Aufhebung der Sistierung des Verfahrens vor der KESB um Zustimmung zum Antrag
auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in der Höhe von CHF 17'277.72,
eventuell Errichtung einer Ersatzbeistandschaft, führe sowie die sinngemässen
Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Darlehen an die Eltern ohne
weitere Prüfung und Begründung abzuweisen bzw. die nachträgliche Zustimmung zu
verweigern sei.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt
hingegen im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die KESB interessiere sich
ausschliesslich für das Vermögen der betroffenen Person und lasse ihre Macht
immer wieder unnötig hervorheben. Aber dieses «Getue» helfe B.___ in keiner
Weise. Sie habe der KESB schon mehrmals mitgeteilt, dass sie ihre Tochter nie
in eine Institution zurückgeben würde. Ihre Tochter verkrafte es nicht, immer
hin und her geschoben zu werden. Sie benötige Schutz, Vertrauen und Sicherheit.
Dieser Schutz bzw. die Betreuung sei im Sozialen System der Schweiz nicht
tragbar. Daher obliege diese Verantwortung ihr. Das Gleiche geschehe nun auch
mit ihrem Ehemann. Er brauche heute aufgrund teils schwerer kognitiver
Beeinträchtigungen, welche sich mit der Zeit verschlimmert hätten, Hilfe und
Betreuung für die Alltagsbewältigung. Diese Betreuung erhalte er aber nicht.
Sie würden weder Ergänzungsleistungen erhalten noch erachte sich das Sozialamt
dafür als zuständig. Die Spitex leiste keine Betreuung bzw. die Krankenkasse
vergüte sie nicht, sei er doch noch nicht im Pensionsalter. Dafür sei eben die
IV zuständig.
3.2
Der Vertrag vom 8. März 2021 über
die Verwendung der Einnahmen und des Vermögens von B.___ sei von der KESB am
23.
März 2021 genehmigt worden. Sie habe den Fehler begangen, nicht schon seit
dem 11. April 2019 die erforderlichen Gelder vom Konto der Tochter abzuheben
und habe alles selbst bezahlt. So sei das Vermögen von B.___ enorm angestiegen.
Seit dem 12. September 2021 verfüge ihr Ehemann über kein Einkommen mehr.
Sie selber sei im Ruhestand und erhalte eine Rente. Die Gelder aus ihrer
Pensionskasse seien in der Wohnung angelegt.
3.3
Das erste Darlehen der Tochter habe
man benötigt, um Anwaltskosten ihres Ehemannes zu tilgen. Heute vertrete sie
ihren Ehemann selbst. Nun wurde eine Lösung gefunden, um B.___ und ihren Vater
durch Familienangehörige in Tunesien betreuen zu lassen. Die Umbau- und
Ausbauarbeiten im Elternhaus des Ehemannes, seien im Sommer 2025 fertiggestellt
worden. Bis heute habe man in mehreren Raten knapp CHF 50'000.00 an
Darlehen von B.___ genommen. Nun komme es ganz darauf an, wie das Bundesgericht
im Falle ihres Ehemannes entscheide. Sofern der Ehemann eine IV-Rente (wie
beantragt) erhalten werde, so könne man das Darlehen aus der rückwirkenden
Auszahlung der IV-Rente, zurückzahlen. Werde der Anspruch abgelehnt, werde der
Ehemann mit der Tochter für mindestens zwei Jahre nach Tunesien auswandern.
Sobald ihre Nichte das Studium in Deutschland beendet habe, werde sie zu ihnen
in die Schweiz ziehen und B.___ in die Schweiz zurückkehren können. Ausserdem
sei klar, dass sie das Darlehen von knapp CHF 50'000.00 nicht per 31. Dezember
2025.
zurückzahlen könne.
3.4
Sie habe die KESB stets informiert.
So auch darüber, dass das Migrationsamt der Familienangehörigen, welche die
Betreuung von B.___ übernehmen würde, kein Visum erteile. Daher sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die KESB nicht in der Lage sei, diese Begebenheiten zu
akzeptieren.
4.1
Nachfolgend gilt es zu überprüfen,
ob die Ablehnung des Antrags auf Zustimmung zu den Darlehen durch die KESB und
somit auch die Genehmigung des Berichts für die Periode vom 1. Januar 2024 bis
31.
Dezember 2024 – mit Ausnahme der Darlehen im Umfang von CHF 42'995.75
rechtmässig war.
4.2
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten
nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
4.3
Gemäss Art. 394 ZGB wird eine
Vertretungsbeistandschaft dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden
muss (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der
betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Bei der Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB hat die
Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte zu bestimmen, die vom Beistand oder
von der Beiständin verwaltet werden sollen. Ohne die Handlungsfähigkeit der
betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den
Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).
4.4
Gemäss Art. 406 Abs. 1 ZGB erfüllt
eine Beistandsperson die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt,
soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben
entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu
gestalten. Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte
sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung
zusammenhängen. Die Beistandsperson hat gemäss Art. 413 Abs. 1 ZGB bei der
Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. Art. 398 Schweizerisches
Obligationenrecht (OR, SR 220). Gestützt auf die ihr obliegenden
Sorgfaltspflichten hat die Beistandsperson Interessenkonflikte möglichst zu
vermeiden und darf nicht gleichzeitig eigene oder solche nahestehender Personen
verfolgen. Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder
widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer
Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die
Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder
regelt diese Angelegenheit selber. Bei Interessenkollision entfallen von
Gesetzes wegen der Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der
entsprechenden Angelegenheit (Art. 403 Abs. 1 und 2 ZGB).
4.5
Gemäss Art. 410 Abs. 1 ZGB führt die
Beistandsperson Rechnung und legt sie der KESB in den vor ihr angesetzten
Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor. Ebenfalls
erstattet sie der KESB für den gleichen Zeitraum einen Bericht über die Lage
der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Die KESB prüft die
Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie
eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls prüft sie den Bericht und
verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Die KESB trifft
nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der beauftragten Person
angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB).
4.6
In Art. 416 ZGB werden Geschäfte
aufgelistet, bei welchen die Zustimmung der KESB erforderlich ist. Die in Art.
416.
ZGB aufgeführten Rechtsgeschäfte betreffen tendenziell risikobehaftete und
bedeutende Geschäfte von grundsätzlich dauerhaftem Charakter. So bedarf gemäss
Art. 416 Abs. 1 Ziff. 6 ZGB die Beistandsperson für die Aufnahme und Gewährung
von erheblichen Darlehen und Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten
die Zustimmung der KESB. Weiter bedürfen jegliche Verträge zwischen Beistand und
der betroffenen Person immer der Zustimmung der KESB, ausser es handelt sich um
einen unentgeltlichen Auftrag (Art. 416 Abs. 3 ZGB). Grundlage der Zustimmung
ist grundsätzlich der Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Namen der
verbeiständeten Person durch die Beistandsperson. Das Geschäft bleibt bis zur
Erteilung der Zustimmung aber in einem Schwebezustand (Art. 418 ZGB), zur
Erfüllung kommt es erst nach der Zustimmung der KESB.
4.7
Die Zustimmungspflicht der KESB
beinhaltet in der Regel eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Die KESB hat
das Geschäft unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person
umfassend zu kontrollieren und zu prüfen. Zur Prüfung gehört auch die Würdigung
der Einstellung, der allfälligen Wünsche oder anderweitigen Äusserungen der
verbeiständeten Person. Es wäre nur begründetermassen gegen den Willen der
verbeiständeten Person zu entscheiden. Ziel der behördlichen Prüfung ist die
Gewissheit darüber, ob dem vorgelegten Geschäft die beantragte Zustimmung zu
gewähren oder zu verweigern ist. Im Fokus stehen dabei, wie gesagt, die
Interessen der verbeiständeten Person. Deren Wahrung erschöpft sich
grundsätzlich nicht in der reinen Feststellung, dass die Interessen nicht
gefährdet sind, sondern bedarf in der Regel eines positiven
Interessensnachweises, also der Darlegung einer bestimmten Notwendigkeit oder
eines Bedürfnisses zur Durchführung des Rechtsgeschäfts. Nebst dem materiellen
Interesse sind auch persönliche, emotionale oder affektive Momente zu
berücksichtigen. Familiäre Interessen sind beschränkt auch zu berücksichtigen,
jedoch nicht losgelöst von der Interessenlage der betroffenen Person (vgl. zum
Ganzen Yvo Biderbost / Kurt Affolter-Fringeli in: Christiana Fountoulakis et
al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 8.356
ff.)
5.1
Die Beschwerdeführerin macht
sinngemäss geltend, die Darlehen seien aufgrund einer finanziellen Notlage der
Familie ausgelöst durch die Erkrankung des Vaters sowie zur Sicherstellung der
Betreuung von B.___ notwendig gewesen. Sie bringt vor, die familiäre Betreuung
gewährleiste Stabilität, Schutz und Kontinuität für B.___ und sei einer
institutionellen Unterbringung vorzuziehen. Zudem führt sie aus, die
Rückzahlung der Darlehen sei bei positivem Ausgang der IV-Verfahren des
Ehemannes durchaus möglich, jedoch sicherlich nicht bis Ende Dezember 2025.
Ansonsten werde der Ehemann mit B.___ nach Tunesien gehen, bis sich die
finanzielle Lage beruhigt habe. Zu diesem Zweck habe man dort einen Hausanteil
übernommen und renovieren lassen.
5.2
B.___ ist aufgrund ihrer Behinderung
unbestrittenermassen nicht in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und
gilt daher als urteils- und handlungsunfähig (vgl. Befund zum emotionalen
Entwicklungsniveau vom 31. Januar 2022 der Psychiatrischen Dienste Aargau AG
sowie Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2019). Folglich ist B.___
nicht befugt, eigenständig Verträge abzuschliessen. Insbesondere ist sie nicht
in der Lage, Darlehensverträge rechtsgültig einzugehen oder solche an ihre
Eltern zu gewähren (vgl. Art. 18 ZGB). Dennoch hat die Beschwerdeführerin seit
dem Jahre 2022 wiederholt Darlehen aus deren Vermögen bezogen bzw. Gelder vom
Konto von B.___ abgehoben und nachträglich als Darlehen deklariert. Bereits
nachdem die KESB im Rahmen der Prüfung des revidierten Berichts für die Periode
vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 festgestellt hatte, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2022 ein Darlehen im Umfang von CHF 5'200.00 aus dem
Vermögen ihrer Tochter genommen hatte, machte die KESB die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 15. Mai 2023 darauf aufmerksam, dass ein Darlehen ohne
Zustimmung der KESB strafrechtlich relevant sein könnte und dass ohne
Rückzahlung oder eines nachträglichen Antrags auf Zustimmung zum
Darlehensvertrag die KESB die Einsetzung einer anderen Mandatsperson prüfen
müsse. Zudem machte die KESB sie darauf aufmerksam, dass sie und ihr Ehemann
für ihr Einkommen selber verantwortlich seien und bei den zuständigen Stellen
Gelder für sich beantragen müssten.
5.3
Im Nachgang zu dieser Verfügung
stellte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Gesuch um Zustimmung zum
Darlehensvertrag für die Darlehensgaben im Jahr 2022 im Umfang von CHF 5'200.00
sowie für das Jahr 2023 im Umfang von CHF 6'000.00. Begründet wurden diese
Darlehen mit den Anwalts- und Prozesskosten im IV-Verfahren für den Vater von B.___.
Für das Darlehen aus dem Jahr 2022 im Umfang von CHF 5'200.00 sowie das
Darlehen aus dem Jahr 2023 in der Höhe von CHF 6'000.00 erteilte die KESB mit
Entscheid vom 11. Juli 2023 nachträglich die Zustimmung und setzte der
Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2024 Frist für die Rückzahlung. Die
Rückzahlung erfolgte zwar mit Überweisung vom 28. Februar 2024. Doch
teilte sie bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2024 mit, dass im Jahre 2023 erneut
Darlehen in der Höhe von CHF 17'277.72 bezogen worden seien, wofür um die
nachträgliche Zustimmung der KESB ersucht wurde. Die KESB sistierte mit
Entscheid vom 16. April 2024 auf sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin vom
2.
April 2024 hin das Verfahren auf Zustimmung zum Antrag um Gewährung des
Darlehens in der Höhe CHF 17'277.72 bis Ende August 2024. Mit Schreiben vom 19. Juli
2024.
teilte die Beschwerdeführerin der KESB sodann mit, dass gemäss der Verfügung
der IV vom 21. Juni 2024 der Ehemann eine IV-Rente bis zum 30. November 2021 im
Umfang von CHF 23'286.00 erhalten habe, doch nach der Verrechnung der
Leistungen der AXA-Winterthur nun nur noch CHF 3’538.75 an ihn direkt
ausbezahlt würden. Da die Verfügung der IV-Stelle angefochten worden sei,
brauche man diesen Betrag für die anfallenden Gerichtskosten. Daher bitte sie
den Entscheid des Versicherungsgerichts abzuwarten. Die KESB teilte der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2024 mit, dass sie bis zum 29. November
2024.
der KESB den Stand des Beschwerdeverfahrens mitteilen solle. Sofern die
offenen Schulden beglichen worden seien, wurde darum ersucht, Belege dazu
einzureichen. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und Belege
eingereicht hatte, hielt dies KESB im Entscheid vom 7. Januar 2025 unter
anderem und ausdrücklich fest, dass das Verfahren um die Zustimmung des
Antrages auf Gewährung eines Darlehens im Umfang von CHF 17'277.72 bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor Versicherungsgericht sistiert wird.
Zudem wies sie die Beschwerdeführerin an, keine weiteren Darlehen zu Lasten von
B.___ ohne vorgängige Zustimmung der KESB zu gewähren bzw. zu beziehen,
ansonsten sich die KESB vorbehalte, ohne weitere Abklärungen und Stellungnahmen
eine Ersatzbeistandschaft zu errichten und eventuell einen Wechsel der
Mandatsperson zu prüfen. Mit Schreiben vom 14. April 2025 teilte die
Beschwerdeführerin der KESB mit, im Jahre 2024 erneut Darlehen im Betrag von
CHF 25'718.09 zu Lasten von B.___ genommen zu haben.
5.4
Die behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen
sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Beistandsperson muss sich deshalb
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der
verbeiständeten Person leiten lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für
Verträge gemäss Art. 416 Abs. 3 ZGB. Auch bei diesen Geschäften gilt es, die Pflicht
der sorgfältigen Verwaltung des Vermögens gemäss Art. 408 Abs. 1 ZGB zu
berücksichtigen. Eine sorgfältige Verwaltung beinhaltet die Bewirtschaftung im
Interesse der verbeiständeten Person und frei von jeglichem Eigennutz des
Beistandes. Gegen die in Art. 408 Abs. 1 statuierte Sorgfaltspflicht bei der
Vermögensverwaltung verstösst ein Vermögensverzehr, der in keinem vernünftigen
Verhältnis zum Nutzen liegt und zu beträchtlichem Vermögensverlust in kurzer
Zeit führt (BGer, 19.12.2016, 5A_502/2016, E. 2; BGE 136 III 113 E. 3.1), oder
welcher die verbeiständete Person absehbar der Gefahr der Not und
sozialhilferechtlichen Abhängigkeit ausliefert (Kurt Affolter: Thomas Geiser /
Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel
2022, Art. 408 N 9).
5.5
Die Beschwerdeführerin hat ihre
Sorgfaltspflichten als Beiständin ihrer Tochter B.___ in gravierender Weise
verletzt. Vor jeder Darlehensaufnahme hätte zwingend die KESB einbezogen werden
müssen, um die Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit der Geschäfte zu prüfen. Im
Schreiben an die KESB vom 14. März 2024 schreibt sie selbst, dass sie zwar mit
Verfügung vom 15. Mai 2023 darauf hingewiesen worden sei, dass die
Darlehensverträge mit B.___ der Zustimmung der KESB bedürfen. Sie könne aber
nicht Monate zuwarten, bis die KESB darüber befunden habe. Im Schreiben vom 2.
April 2024 gibt sie weiter an, die KESB misstraue ihr und sie könne sich daher
nicht vorstellen, dass die Zustimmung für die Darlehen erteilt werden. Besonders
schwerwiegend ist, dass im Jahr 2024 Darlehen in Höhe von CHF 25’718.09
aufgenommen wurden, obwohl aufgrund eines Sistierungsantrags der
Beschwerdeführerin die Zustimmung der KESB für ein vorheriges Darlehen von
CHF 17’277.72 aus dem Jahre 2023 noch ausstand. Dies erweckt den Eindruck,
dass die Einholung der Zustimmung systematisch unterblieb.
5.6
Die hier strittigen Darlehen gehen
auf insgesamt acht Abhebungen im Jahr 2023 sowie 20 Abhebungen im Jahr 2024 vom
Konto der Tochter zurück (vgl. die tabellarischen Aufstellungen der Einnahmen
und Ausgaben der Jahre 2023 und 2024 in der Rechnungsablage). Diese Abhebungen
lassen überwiegend darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin ohne
vorgängige Prüfung und ohne ersichtliche Interessenabwägung am Konto ihrer
Tochter bediente und die bezogenen Beträge erst nachträglich als Darlehen
deklarierte.
5.7
Erschwerend kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin dabei zwangsläufig in einer Doppelrolle handelte: Sie war
sowohl die Vertretungsbeiständin von B.___ als auch begünstigte
Darlehensnehmerin. In dieser Konstellation verfolgte sie zwangsläufig eigene
wirtschaftliche Interessen, die denjenigen von B.___ nicht immer entsprechen
konnten.
5.8
Hätte die Beschwerdeführerin das
Vermögen ihrer Tochter sorgfältig verwaltet, hätte sie spätestens in dem
Zeitpunkt, als sich die KESB im Rahmen der Genehmigung des Berichts 2022
einschaltete, erkennen müssen, dass ein klarer Interessenkonflikt vorliegt.
Art. 416 Abs. 3 ZGB bezweckt gerade, derartigen Interessenkollisionen
vorzubeugen, indem er die vorgängige Zustimmung der KESB verlangt. Trotz dieser
offensichtlichen Interessenkollision unterliess es die Beschwerdeführerin, die
Darlehen aus den Jahren 2023 und 2024 vorgängig der KESB zu melden. Ebenso
lehnte sie den Vorschlag der KESB (vgl. Schreiben vom 6. März 2024 sowie ihre
Stellungnahme vom 14. März 2024) zur Errichtung einer Ersatzbeistandschaft ab.
Stattdessen verwies sie hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehen im Umfang von
CHF 17’277.72 auf das hängige Verfahren betreffend die IV-Rente und
beantragte sinngemäss die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Ungeachtet
dessen setzte sie aber die nicht durch die KESB autorisierten Abhebungen vom
Konto ihrer Tochter fort.
5.9
Ihre Aufgabe als
Vertretungsbeiständin mit Vermögensverwaltung ist offensichtlich auch der Schutz
und die Sicherung der Vermögensinteressen von B.___ gegenüber Dritten und auch
ihrer Familie. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin aber
offensichtlich nicht nach: Die obgenannten Vorgänge dokumentieren ein
systematisches Versagen der Beschwerdeführerin, die finanziellen Interessen
ihrer Tochter zu wahren, und lassen gar darauf schliessen, dass die
Pflichtverletzungen bewusst in Kauf genommen wurden.
5.10
Es ist zwar nachvollziehbar, dass
die aktuelle finanzielle und familiäre Situation durch die gesundheitliche
Situation ihres Ehemannes für die Beschwerdeführerin und wohl auch für B.___
belastend ist. Auch ist davon auszugehen, dass sich die KESB dieser Umstände
bewusst war, zumal sie den Darlehen aus den Jahren 2022 (CHF 5'200.00) und
2023.
(CHF 6'000.00) nachträglich zustimmte. Diese Aspekte vermögen das pflichtwidrige
Verhalten der Beschwerdeführerin allerdings nicht zu rechtfertigen. Insbesondere
lassen sich daraus keine derart weitreichenden Vermögensdispositionen zu Lasten
von B.___ ableiten, die weder klar noch unmittelbar und überwiegend in deren
Interesse lagen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung erheblicher,
ungesicherter Darlehen an die Eltern eine notwendige Voraussetzung für
Betreuung, Stabilität, Schutz oder Kontinuität darstellte. Hinzu kommt, dass Beschwerdeführerin
diese Faktoren inzwischen offenbar nicht mehr gewährleisten kann, beabsichtigt
sie doch, B.___ gemeinsam mit ihrem (kranken) Ehemann nach Tunesien zu
schicken. Auffallend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin wiederholt neue
Umstände vorbringt, etwa Unzufriedenheit in der Eigentumswohnung, Renovationsarbeiten
an einer Liegenschaft in Tunesien oder Schwierigkeiten bei der Visumerteilung
für Angehörige, Operation der Tochter etc., welche ihre finanzielle und
persönliche Situation zusätzlich belasten sollen. Die Beschwerdeführerin stellt
den Sachverhalt wiederholt in einer Weise dar, die ihre eigene Position
begünstigt und sie zugleich als Opfer eines aus ihrer Sicht versagenden Systems
erscheinen lässt. Auf entgegenstehende Umstände geht sie jedoch kaum ein oder
rückt sie in den Hintergrund.
5.11
Darüber hinaus ist festzuhalten,
dass im Jahr 2024 monatlich CHF 2’637.00 von den Einnahmen von B.___ in Höhe
von CHF 4’945.00 – und damit bereits mehr als die Hälfte – für Betreuung,
Pflege sowie Kost und Logis an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann
ausbezahlt wurden (vgl. Betreuungs- und Pflegevertrag vom 5. November 2019,
genehmigt am 14. Januar 2020, sowie Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in
der Rechnungsablage 2024). Den Rechnungsunterlagen ist weiter zu entnehmen,
dass im Jahr 2024 zusätzliche Ausgaben wie Hausrat, Privathaftpflicht- und
Autoversicherung, Verkehrssteuer, Sommerreifen sowie Reparaturen an Storen und
Balkontüre ebenfalls zu Lasten von B.___ verbucht wurden. B.___ beteiligt sich
damit bereits in erheblichem Umfang an den Haushaltskosten. Vor diesem
Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb sie darüber hinaus durch
umfangreiche Darlehen für die finanziellen Bedürfnisse ihrer Eltern aufkommen
soll. Die Darlehensbeträge erweisen sich zudem im Verhältnis zum Gesamtvermögen
von B.___ als erheblich, überstiegen im Jahr 2024 sogar ihre Jahreseinnahmen
und führten insgesamt zu einer substanziellen Vermögensreduktion. Dadurch wurde
ihre Fähigkeit, ihren zukünftigen Lebensunterhalt zu sichern, konkret
gefährdet. Gerade angesichts der beschränkten finanziellen Verhältnisse wäre
die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte von B.___
besonders zurückhaltend und sorgfältig zu verwalten. Dies gilt umso mehr, als
es sich bei der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung um Leistungen handelt,
die primär der Sicherung des Existenzbedarfs von B.___ dienen.
5.12
Wie die KESB bereits in ihrer
Verfügung vom Mai 2023 zutreffend festhielt, sind die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann für die Sicherung ihres eigenen Einkommens verantwortlich und
gehalten, entsprechende Leistungen bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
Anstatt wiederholt auf die finanziellen Mittel von B.___ zurückzugreifen, wäre
es naheliegend gewesen, zur Überbrückung bis zum rechtskräftigen Entscheid der
Invalidenversicherung sozialhilferechtliche Unterstützung zu beantragen oder –
wie von der Beschwerdeführerin selbst im Schreiben vom 2. April 2024 erwähnt –
ein Darlehen bei einer Bank aufzunehmen. Dass solche Möglichkeiten tatsächlich
ausgeschöpft worden wären oder sich als unzureichend erwiesen hätten, wird von
der Beschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt. Im Gegenteil ist den
Eingaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass ihr Mann «krank und nicht
faul» sei und sich daher nicht bei der Sozialhilfe anmelden werde (vgl.
Schreiben 18.November 2024).
5.13
Widersprüchlich erscheint zudem,
dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, auf finanzielle
Unterstützung von B.___ angewiesen zu sein, um die Existenz der Familie sichern
zu können, gleichzeitig aber in der Lage war Renovationsarbeiten am Elternhaus
ihres Ehemannes in Höhe von rund CHF 50’000.00 durchzuführen. Sofern diese
Mittel nicht aus den Darlehen von B.___ stammen – was im Übrigen ebenfalls der
Zustimmung der KESB bedurft hätte – stellt sich die Frage, weshalb diese Gelder
nicht zumindest teilweise zur Rückzahlung der bestehenden Darlehensschulden
verwendet wurden. In ihren jüngsten Eingaben macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Investitionen in Tunesien lägen im Interesse von B.___. Die
Betreuung in der Schweiz könne nicht mehr gewährleistet werden, da das
Assistenzmodell aufgrund der Erkrankung ihres Mannes nicht mehr funktioniere. Ihr
Ehemann werde B.___ daher nach Tunesien begleiten, bis eine Lösung der
finanziellen Situation gefunden werde. Belege, welche diese Argumente stützen
würden, sind jedoch nicht beigebracht worden. Unabhängig davon erscheint
fraglich, ob ein solch drastischer Wechsel des Aufenthaltsortes tatsächlich den
Interessen von B.___ entsprechen würde. Ein dauerhafter Aufenthalt ist nicht
mit einem bloss vorübergehenden Ferienaufenthalt vergleichbar. Zudem ist davon
auszugehen, dass sowohl die medizinische Versorgung als auch die
sozialversicherungsrechtliche Absicherung von B.___ in der Schweiz besser
gewährleistet sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass B.___ aufgrund ihrer
gesundheitlichen Situation auf ein stabiles Umfeld, konstante Bezugspersonen
und einen strukturierten Alltag angewiesen ist (vgl. Schreiben von Dr. med. C.___
vom 12. Februar 2023). Ein Wechsel in ein anderes Land würde diese Stabilität
erheblich beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst
ausführt, die Ausgleichskasse werde ab dem vierten Aufenthaltsmonat die
Auszahlung der Leistungen an B.___ einstellen. Dies würde die finanzielle
Existenz von B.___ auch künftig ernsthaft gefährden. Insgesamt ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang nicht im
Interesse von B.___ gehandelt hat und bei Umsetzung des Vorhabens ihre
Sorgfaltspflichten in schwerwiegender Weise verletzen würde.
5.14
Weiter fehlt es bei den Darlehen an
einer hinreichenden Absicherung der behaupteten Rückzahlung. Bereits beim
ersten Darlehen im Jahr 2022 über CHF 11’200.00 – das inzwischen zwar
zurückgezahlt wurde – hatte die KESB der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
einer Schuldanerkennung oder die Einrichtung einer Ersatzbeistandschaft
vorgeschlagen, welche die Rückzahlungsmodalitäten hätte regeln können. Auf
diese Vorschläge ist sie nicht eingegangen. Bis dato wurden weder klare,
schriftlich fixierte Rückzahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Ratenplan,
Verzinsung) vereinbart, noch Sicherheiten wie Grundpfandrechte oder
Bürgschaften errichtet. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. August
2025.
lässt gar den Schluss zu, dass sie nicht (mehr) gewillt ist, die Mittel
zurückzuerstatten oder die Entscheide der KESB ernsthaft zu berücksichtigen, da
sie darin schreibt, eine Verweigerung der Zustimmung sei «die Sache der KESB».
5.15
Die Beschwerdeführerin hat ihre
Sorgfaltspflichten als Beiständin von B.___ in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Ihre Handlungen waren geprägt von wiederholten Pflichtverletzungen,
Interessenkonflikten, Missachtung der Vermögensinteressen von B.___ und sowie
der Entscheidungen und Empfehlungen der KESB. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin durch die Aufnahme der beiden strittigen Darlehen
ohne Zustimmung der KESB ihre (Sorgfalts-) Pflichten als Vertretungsbeiständin
mit Vermögensverwaltung verletzt hat. Die Darlehen waren nie klar im Interesse
von B.___. Die Verweigerung der Zustimmung durch die KESB war daher
rechtmässig. Somit war auch die Genehmigung des Berichtes für die Periode vom
1.
Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 mit Ausnahme des Darlehens in der Höhe von
CHF 25'718.03 rechtens. Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen.
6.1
Wird ein Geschäft im Sinne von Art.
416.
Abs. 3 ZGB ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde
abgeschlossen, so entfaltet es für die betroffene Person lediglich die Wirkung,
die das Personenrecht für den Fall des Fehlens der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters vorsieht (Art. 418 ZGB). Bis zur Erteilung der Zustimmung durch die
KESB befindet sich das Rechtsgeschäft in einem Schwebezustand; es ist
unvollständig, jedoch nicht nichtig. Mit der behördlichen Genehmigung wird das
Geschäft sowohl für die verbeiständete Person als auch für die Beistandsperson
mit Wirkung ex tunc verbindlich (BGE 117 II 18 E. 4b). Wird die Zustimmung
hingegen verweigert, ist das Geschäft nicht gültig zustande gekommen. Allfällig
bereits erbrachte Leistungen sind gestützt auf Art. 19b Abs. 1 ZGB nach den
Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten
(Roland Fankhauser in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 19b N 3 m.w.H).
6.2
Vorliegend ist erstellt, dass die in
den Jahren 2023 und 2024 gewährten Darlehen im Umfang von CHF 42'995.75 ohne
rechtfertigenden Grund erfolgt sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die KESB die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Beträge an B.___
verpflichtet hat. Soweit die Beschwerdeführerin die angesetzte Frist bis zum
31.
Dezember 2025 als zu kurz erachtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr die
KESB mit separatem Schreiben vom 12. August 2025 Gelegenheit eingeräumt
hat, sich bis zum 15. September 2025 zu einem allfälligen Ratenzahlungsplan zu
äussern. Zu dieser Möglichkeit hat sich die Beschwerdeführerin weder im
Verfahren vor der KESB noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gebrauch
geäussert. Die KESB durfte dieses Vorgehen als letzte Gelegenheit zur
freiwilligen Rückzahlung verstehen, bevor weitere Massnahmen geprüft werden.
Das Vorgehen der KESB erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist
auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.3
Die im angefochtenen Entscheid der
KESB gesetzte Frist für die Rückzahlung des Darlehens (31. Dezember 2025) ist
bereits verstrichen und neu festzusetzen. Die Frist für die Rückzahlung des
Betrages in der Höhe von CHF 42'995.75 wird neu auf 31. August 2026
festgesetzt. Da die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin voraussichtlich
weitere Massnahmen der KESB erforderlich machen, ist eine längere Frist nicht
gerechtfertigt.
7.1
Auch die Feststellung, dass es sich
beim Vermögen von B.___ per Ende Dezember 2024 um Vermögenswerte handelt, die
gemäss Art. 6 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer
Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11) der Sicherstellung
des gewöhnlichen Lebensunterhalts dienen, ist rechtens. Gleichzeitig wurde die
Beschwerdeführerin ermächtigt, gemeinsam mit B.___ bei Bedarf ein Konto für die
Eigenverwaltung zu bestimmen oder zu errichten, über welches B.___ frei
verfügen kann. Dabei handelt es sich jedoch richtigerweise nicht um eine
zwingende Vorgabe. Soweit die Beschwerdeführerin (insbesondere vor der KESB)
vorbringt, B.___ bewege sich auf dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes (3 bis
5.
Jahre), wisse nicht, was sie benötige und was nicht, und ein eigenes Konto
sei daher sinnlos, ist festzuhalten, dass die KESB lediglich eine entsprechende
Ermächtigung erteilt hat. Es besteht somit keine Verpflichtung. Vielmehr liegt
es im Ermessen der Mandatsperson, darüber zu befinden.
7.2
Die Beschwerde erweist sich somit in
allen Punkten als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Ihr wurde jedoch mit
Verfügung vom 21. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn
die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die von der Vorinstanz gemäss Ziffer 3.4
des angefochtenen Entscheids auf den 31. Dezember 2025 festgelegte
Rückzahlungsfrist wird auf den 31. August 2026 verlängert.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht-Steiner Nadarajah