VWBES.2025.406
Überprüfung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
28. November 2025Deutsch20 min
können. In der Folge organisierte das Migrationsamt zusammen mit dem SEM die Ausreise
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Elena Liechti, AsyLex,
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Überprüfung
der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
reiste am 7. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am 8. Oktober 2022 ein
Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Asylgesuch
mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 nicht ein und wies den Beschwerdeführer am
15. Dezember 2022 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien weg, da der
Beschwerdeführer dort bereits am 2. Oktober 2022 illegal eingereist war und
ein Asylgesuch gestellt hatte. Die gegen den Entscheid des SEM erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2023
ab. Die Ausreisefrist wurde in der Folge auf den 8. März 2023 festgesetzt.
2. Nachdem der Beschwerdeführer am 5.
Dezember 2022 für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens dem Kanton
Solothurn zugewiesen wurde, führte das Migrationsamt am 25. Juli 2023 mit dem
Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch. Darin zeigte er sich grundsätzlich dazu
bereit, nach Kroatien auszureisen, dies unter der Bedingung, vor seiner
Ausreise eine anstehende medizinische Behandlung in der Schweiz abschliessen zu
können. In der Folge organisierte das Migrationsamt zusammen mit dem SEM die Ausreise
des Beschwerdeführers nach Kroatien mittels Sonderflugs per 29. August
2023. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer mehrfach unter, weshalb die geplanten
Sonderflüge nach Kroatien nicht durchgeführt werden konnten. Zudem stellte der
inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wiederholt ein
Wiedererwägungsgesuch im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid des SEM
auf das Asylgesuch, wobei die dagegen erhobene Beschwerde in der Folge vom
Bundesverwaltungsgericht jeweils abgewiesen, resp. nicht darauf eingetreten
wurde.
3. Am 15. Oktober 2025 trat der
Beschwerdeführer wieder im Asylzentrum Allerheiligenberg ein, nachdem er
letztmals am 21. August 2025 als verschwunden gemeldet und deshalb im RIPOL
ausgeschrieben wurde. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer abermals ein
Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 abwies. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Entscheid
diesbezüglich ist zurzeit noch ausstehend, wobei das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerde am 29. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannte
und den Vollzug der Überstellung nach Kroatien einstweilen untersagte. Das SEM
wurde ferner eingeladen, bis am 1. Dezember 2025 eine Vernehmlassung
einzureichen.
4. Der Beschwerdeführer wurde zwecks
Rückführung nach Kroatien am 22. Oktober 2025 im Asylzentrum angehalten
und ins Untersuchungsgefängnis Solothurn gebracht. Anlässlich der Eröffnung der
Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gab der Beschwerdeführer am 22. Oktober
2025 zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, die Schweiz verlassen zu müssen.
Nach Kroatien wolle er nicht ausreisen. Eine richterliche Überprüfung
betreffend die Anordnung der Haft wünsche er explizit nicht. Es seien weder Familienangehörige
noch seine Rechtsvertretung über die Inhaftierung zu informieren. Der
Beschwerdeführer wurde danach ins Gefängnis Bässlergut verlegt.
5. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025
ordnete das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) über den
Beschwerdeführer die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ab 22. Oktober 2025,
7.45 Uhr, bis 3. Dezember 2025 an.
6. Am 23. Oktober 2025 wandte sich
Rechtsanwältin Eliane Liechti von AsyLex an das Migrationsamt und bat um
Akteneinsicht. Aufgrund fehlender Zustellung der Akten erbat Rechtsanwältin
Eliane Liechti abermals am 27. und 28. Oktober 2025 um Akteneinsicht, welche
ihr alsdann am 29. Oktober 2025 gewährt wurde.
7. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025
gelangte Rechtsanwältin Eliane Liechti an das Haftgericht und beantragte die
Aufhebung der Haftanordnung des Migrationsamtes und die umgehende Entlassung
des Beschwerdeführers aus der Haft. Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der
Haft festzustellen.
8. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025
genehmigte die Haftrichterin die im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeordnete
Haft bis am 3. Dezember 2025.
9. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
7. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Eliane Liechti, Folgendes:
1. Die Ziffern 1 und 3 der Verfügung des
Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus
der Haft zu entlassen.
3. Die Vorinstanz 1 sei anzuweisen, die
Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 2'179.40 zu
entschädigen.
4. Es sei festzustellen, dass das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
5. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit
der Haft festzustellen.
6. Dem Beschwerdeführer sei zufolge
Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das
vorliegende Verfahren zu gewähren, Rechtsanwältin Eliane Liechti sei als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei
zu verzichten.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
10. In seiner Stellungnahme vom 13.
November 2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die vollumfängliche
Beschwerdeabweisung. Seitens des Haftgerichts erging innert Frist keine
Stellungnahme.
11. Auf Anfrage teilte das
Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2025 um 14 Uhr dem
Verwaltungsgericht mit, dass das SEM bereits vor Fristablauf am 19. November
2025 Stellung zur Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde genommen habe. Die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe nach wie vor Bestand. Ein Urteil vor
dem 3. Dezember 2025 werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nicht möglich sein. In der Folge ordnete das Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheid
vom 21. November 2025 die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Haft an.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (gl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1.1
In formeller Hinsicht rügt der
Beschwerdeführer zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) im Zusammenhang mit der
Haftanordnung sowie der anschliessenden Überprüfung durch das Haftgericht.
2.1.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den
Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit
seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2).
2.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Hafteröffnungsverfügung des Migrationsamtes vom 22. Oktober 2025 sei der
Rechtsvertretung trotz Anzeige der Mandatsübernahme nicht zugestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe zwar mitgeteilt, es müsse kein Anwalt informiert
werden. Da der Beschwerdeführer dem Migrationsamt keinen Mandatsentzug
mitgeteilt habe, hätte die Hafteröffnungsverfügung dennoch der Rechtsvertretung
zugestellt werden müssen. Sollte das Migrationsamt Zweifel am Mandatsverhältnis
gehabt haben, wäre spätestens umgehend nach Erhalt des Akteneinsichtsgesuchs von
AsyLex die Haftverfügung der Rechtsvertretung zuzustellen gewesen.
2.2.2
Es trifft zu, dass gemäss den
Akten seit dem Jahr 2022 ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und AsyLex besteht (AS 129). Auch wird durch den Beschwerdeführer
richtigerweise geltend gemacht, dass die Hafteröffnungsverfügung vom 22. Oktober
2025.
dem Rechtsvertreter von AsyLex nicht eröffnet wurde (AS 355). Als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darf sich eine Partei jederzeit
und auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, sofern sie persönlich
auftritt bzw. ein persönliches Erscheinen vorgeschrieben ist, von einer selbst
gewählten Person begleiten und unterstützen lassen. Obschon die Mandatsanzeige für
eine Mandatsübernahme von AsyLex seit dem Jahr 2022 vorlag, kann dem Protokoll
der Einvernahme vom 22. Oktober 2025 nicht entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer den Beizug eines Anwalts wünschte. Stattdessen antwortete er
auf die Frage, ob ein Anwalt über seine Inhaftierung verständigt werden müsse,
mit «Sie müssen niemanden informieren» (AS 341). In der Folge wurde er
darüber informiert, dass im Gefängnis das Verzeichnis des Solothurnischen
Anwaltsverbandes aufliege; er könne dieses gegebenenfalls konsultieren;
ebenfalls stehe es ihm gemäss Rückführungsrichtlinie der EU vom 16. Dezember
2008.
frei, nationale oder internationale Organisationen sowie nichtstaatliche
Organisationen zu kontaktieren. Er nahm dies mit einem «Ich habe verstanden»
zur Kenntnis (AS 341). Indem die Rechtsvertretung bereits am 23. Oktober 2025 und
somit einen Tag nach Erlass der Hafteröffnungsverfügung um Akteneinsicht ersuchte
und anschliessend einen Antrag auf Haftüberprüfung beim Haftgericht stellen
konnte, ergab sich trotz fehlender Zustellung der Haftanordnung an die
Rechtsvertretung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den
Beschwerdeführer. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht verletzt.
2.3.1
Ferner bemängelt der
Beschwerdeführer, die Haftverfügung sei auf Deutsch verfasst gewesen, eine
Sprache, welche er nicht spreche.
2.3.2
Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede
Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf,
unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des
Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung
gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr.
Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Nach der Praxis
des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umfasst die Informationspflicht alle
wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin
also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die
Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der
Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann
die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die
Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Für
die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft bedeutet dies konkret, dass dem
rechtsunkundigen Ausländer spezifisch darzulegen ist, weshalb er inhaftiert
wird. Die rechtliche Beurteilung wie auch die zugrundeliegenden Tatsachen sind
ihm verständlich und untechnisch mitzuteilen (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 223). Der Ausländer bzw. sein
Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht müssen anlässlich der
gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein, sich mit den Argumenten der
haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen. Bspw. bei der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft ist namentlich zu begründen, weshalb das Wegweisungsverfahren
bzw. der Vollzug der Aus- oder Wegweisung im konkreten Fall als gefährdet
erscheint und kein milderes Mittel als eine Inhaftierung infrage kommt. Der
Haftgrund ist zu bezeichnen sowie der mutmassliche Zeitpunkt der Ausschaffung,
damit das Haftgericht die Absehbarkeit des Vollzugs überprüfen kann. Zudem ist
anzugeben, für wie lange die Haft angeordnet wird (Businger, a.a.O., S. 221 mit
Hinweisen).
2.3.3
Das Migrationsamt eröffnete dem
Beschwerdeführer die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 22. Oktober 2025 in
englischer Sprache (AS 342). Dabei wurde dem Beschwerdeführer auf Englisch
erklärt, dass er zur Sicherung seiner Ausschaffung im Rahmen des Dublin-Verfahrens
in Haft genommen werde, dies weil er der Ausreisefrist bis spätestens am 17.
April 2025 nicht Folge geleistet hatte (AS 341). Dem Beschwerdeführer
wurde aufgezeigt, dass die Haft ab dem 22. Oktober 2025, 7.45 Uhr, für
maximal sechs Wochen, d.h. bis am 3. Dezember 2025, angeordnet werde. Dabei
wurde der Beschwerdeführer ebenso darauf hingewiesen, dass sich die effektive
Dauer der Haft nach dem Abflugdatum richte, sofern er den Flug auch antreten
werde. Er habe die Möglichkeit die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Haft durch das Haftgericht in einem schriftlichen Verfahren überprüfen zu
lassen, wobei dem Beschwerdeführer Art. 80a Abs. 3 Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) erklärt
wurde (AS 341). Indem der Beschwerdeführer vor dem Migrationsamt angab,
Englisch zu sprechen und zu verstehen (AS 342), wurden dem Beschwerdeführer
anlässlich der Haftanhörung in einer ihm verständlichen Sprache die rechtlichen
und tatsächlichen Gründe der Inhaftierung im Rahmen des Dublin-Verfahrens
eröffnet sowie die Beschwerdemöglichkeit mitgeteilt (AS 341), wodurch die
Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Dass in der Folge die Verfügung
des Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 in der Verfahrenssprache des Kantons
Solothurn (§ 8bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11)
in Deutsch verfasst wurde, kann nicht beanstandet werden. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör wurde vorliegend nicht verletzt.
2.4.1
Des Weiteren bringt der
Beschwerdeführer vor, die Rechtsvertretung habe das Migrationsamt am 23. Oktober
2025.
um Zustellung der Akten ersucht. Die Akten seien allerdings erst nach
Androhung eine Rechtsverweigerungsbeschwerde am 29. Oktober 2025
zugestellt worden.
2.4.2
Das rechtliche Gehör gemäss Art.
29.
Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
2.4.3
In Folge der
Hafteröffnungsverfügung beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
erstmals am Donnerstag, 23. Oktober 2025, Akteneinsicht (AS 366). Am
Montag, 27. Oktober 2025, wurde erneut um Zustellung der Akten gebeten (AS 370).
Am Dienstag, 28. Oktober 2025, wurde alsdann ein Verfahren wegen
Rechtsverzögerung angedroht und wiederum um Akteneinsicht gebeten (AS 378),
woraufhin am Mittwoch, 29. Oktober 2025, der Rechtsvertretung die Akten elektronisch
zugeschickt wurden (AS 379). Dass sich die Rechtsvertretung vier Arbeitstage für
eine Akteneinsicht gedulden musste, stellt angesichts einer immerwährenden
Möglichkeit einer Überprüfung der Haftverordnung nach Art. 80a Abs. 3
AIG aufgrund einer fehlenden Rechtsmittelfrist, keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör dar, da in casu durch die Zusendung der Akten vier Tage
nach dem Akteneinsichtsgesuch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
entstanden ist.
2.5.1
Der Beschwerdeführer moniert
ferner, vor Haftgericht die Verletzung der Begründungspflicht gerügt zu haben,
indem sich das Migrationsamt zur Verhältnismässigkeit der Haft nicht geäussert
habe. Diesbezüglich habe das Haftgericht lediglich ausgeführt, dass sich die
Begründung indirekt aus der Verfügung ergäbe. Das Haftgericht gehe durch diese
Begründung fehl, da die Verhältnismässigkeit der Haft zwingend begründet werden
müsse.
2.5.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2, je mit
Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Hohe Anforderungen werden an die
Begründungsdichte von Haftentscheiden gestellt, bilden sie doch Grundlage für
erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 133 I 270 E. 3.5).
2.5.3
Die Haftprüfung erfolgt bei der
Dublin-Haft in einem schriftlichen Verfahren, wobei die Haftanordnung nicht
während einer mündlichen Verhandlung näher begründet werden kann. Aus diesem
Grund kommt einer ausreichenden Begründung der Haftanordnung eine noch
zentralere Rolle zu als sonst. Ohne eine solche ist es dem Haftgericht nicht
möglich, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde hinreichend
auseinanderzusetzen. Aus der Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Oktober
2025.
geht insbesondere die rechtliche Grundlage von Art. 76a Abs. 1
AIG sowie Ausführungen betreffend das passive Verhalten des Beschwerdeführers,
wonach er wiederholt die geplante Rückführung nach Kroatien mittels Sonderflugs
vereitelt habe, hervor. Das Migrationsamt verweist auf das mehrmalige
Untertauchen des Beschwerdeführers, die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht,
das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz trotz der Zuständigkeit
Kroatiens, seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit Ablauf der
Ausreisefrist und auf die konsequente Weigerung, nach Kroatien zurückzukehren.
Zwar äussert sich die Verfügung nicht explizit über die Verhältnismässigkeit
der Haft, wie es der Beschwerdeführer moniert. Nichtsdestotrotz konnte das
Haftgericht in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2025 die aufgrund der
fehlenden Begründung der Verhältnismässigkeit entstandene Gehörsverletzung
beseitigen, indem sich das Haftgericht zur Verhältnismässigkeit äusserte (Verfügung
Haftgericht E. 5). Die Gehörsverletzung kann dadurch als geheilt gelten, da der
Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich vor einer Rechtsmittelinstanz,
hier dem kantonalen Haftgericht zu äussern, welches sowohl den Sachverhalt wie
auch die Rechtslage frei überprüfte.
2.6.1
Der Beschwerdeführer moniert des
Weiteren, es habe in casu kein Ausreisgespräch stattgefunden, obschon dies Art.
2a Abs. 2 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zwingend vorsehe.
Das Migrationsamt habe am 25. Juli 2023 und somit zwei Jahre vor dem
Ergreifen von Zwangsmassnahmen ein solches geführt.
2.6.2
Nach Art. 2a Abs. 1 VVWAL führt
die zuständige Behörde des Kantons, der beim SEM ein Gesuch um
Vollzugsunterstützung einreicht, in der Regel nach Eröffnung der Verfügung über
die Weg- oder die Ausweisung oder die Landesverweisung, jedoch spätestens unmittelbar
nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, mit der betroffenen Person
ein Ausreisegespräch. Gemäss Art. 2a Abs. 4 VVWAL dient das
Ausreisegespräch insbesondere dazu, der betroffenen Person die Weg- oder Ausweisung
oder die Landesverweisung zu erläutern (lit. a); die Ausreisewilligkeit
der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren (lit. b); den
Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären (lit. c);
auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere hinzuweisen (lit. d); wenn nötig Zwangsmassnahmen nach Art. 73-78
AIG anzudrohen (lit e); die betroffene Person über die Rückkehrhilfe zu
informieren (lit. f); die betroffene Person über die Ausrichtung des
Reisegeldes nach Art. 59a Abs. 2bis Asylverordnung 2 (SR
142.312) zu informieren (lit g).
2.6.3
Es trifft zu, dass das
Migrationsamt einzig am 23. Juli 2023 ein offizielles Ausreisegespräch geführt hat
(AS 127). Im Rahmen der Hafteröffnung wurde dem Beschwerdeführer jedoch erneut
Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Ausreisebereitschaft nach Kroatien oder in
sein Heimatland zu äussern (AS 341), wodurch der Beschwerdeführer genügend
Gelegenheit hatte, sich im Rahmen von Art. 2 VVWAL zu äussern und angehört zu
werden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Grund für die Ausweisung in den
Dublin-Staat Kroatien erklärt. Es liegt somit keine Verletzung des
Gehörsanspruchs vor.
3.1
Mit Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts vom 21. November 2025 wurde der Beschwerdeführer aus der
Haft entlassen, da gemäss Nachfrage beim Bundesverwaltungsgericht vor dem 3.
Dezember 2025 – und somit vor Ende der Maximaldauer der Haft – nicht mit einem
Urteil gerechnet werden konnte, wodurch die Voraussetzungen der Haft nicht mehr
gegeben waren.
3.2
Hinsichtlich die anbegehrte
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist festzuhalten, dass praxisgemäss
eine Festhaltung nur dann als unverhältnismässig gilt, wenn triftige Gründe für
Verzögerungen beim Vollzug sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser
kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Zwischenverfügung vom 29. Oktober
2025.
dem SEM Gelegenheit gegeben, bis am 1. Dezember 2025 eine
Vernehmlassung einzureichen (AS 410). Da das SEM notabene auch vor der Frist vom
1.
Dezember 2025 eine Vernehmlassung hätte einreichen können, was in casu
gemäss Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts bereits am 19. November 2025 der
Fall war, und das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Beschleunigungsgebots
gehalten ist, schnellstmöglich über das Widererwägungsgesuch zu entscheiden,
war nicht auszuschliessen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits vor dem
Haftende am 3. Dezember 2025 über die Beschwerde entscheiden wird. Erst
nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November
2025.
wurde klar, dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Haftende am 3.
Dezember 2025 kein Urteil fällen wird, weshalb das Verwaltungsgericht eine
sofortige Haftentlassung anordnete. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das
Migrationsamt und das Haftgericht zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer jeweiligen
Verfügungen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen konnten, dass das SEM
vor der angesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen wird und infolgedessen
ein Urteil durch das Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des
Beschleunigungsgebots vor Haftende am 3. Dezember 2025 realistisch erscheint.
Indem der Beschwerdeführer umgehend nach der Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. November 2025 aus der Haft entlassen wurde, war zu keinem Zeitpunkt die
Unrechtmässigkeit der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegeben, indem auch
das Verhalten des Beschwerdeführers (mehrmaliges Untertauchen, fehlendes Mitwirken,
wiederholtes Stellen von Wiedererwägungsgesuchen) genügend Anlass dazu gab, den
Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu inhaftieren. Ein milderes
Mittel als die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens, welches ein Untertauchen
des Beschwerdeführers hätte wirksam verhindern können, war nicht vorhanden. Der
Beschwerdeführer verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine
sozialen Bindungen. In dieser Situation erschien der Anreiz für den
Beschwerdeführer für ein erneutes Untertauchen sehr hoch. Eine regelmässige
Meldepflicht hätte den die behördlichen Anordnungen in der Vergangenheit
regelmässig ignorierenden Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, sich
den Behörden zu entziehen. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass auf
sich (AS 95, 341), der für die Dauer des Verfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht beim Migrationsamt hätte hinterlegt werden können. Da
keine mildere Massnahme angemessen war, war im vorliegenden Fall die Haft zur
Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig und rechtmässig. Die
Beschwerde ist somit unbegründet, sie ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Hinsichtlich die Rügen des
Beschwerdeführers betreffend die Kürzung der Kostennote seiner Rechtsvertretung
gilt festzuhalten, dass AsyLex den Beschwerdeführer seit spätestens dem Jahr 2022
vertritt (AS 129). Dass innerhalb von AsyLex diverse Personen das Mandat
substitutionsweise innehatten, was mit einem zusätzlichen Aktenstudium
einhergeht, ist der AsyLex und nicht dem Beschwerdeführer resp. dem Staat als
Kostenträger anzulasten. Die vom Haftgericht vorgenommene Kürzung betreffend
des Haftentlassungsgesuch ist somit nachvollziehbar und angemessen. Wie
obgenannt dargelegt (E. 3.2), war die Beschwerde vor Haftgericht zum damaligen
Zeitpunkt nicht mit Erfolg beschieden, weshalb ein Stundenansatz von CHF 190.00
zuzusprechen war (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung
Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022).
5.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt
als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 der Verfügung
des Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 ist aufzuheben. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
6.1
Über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wurde bis anhin nicht entschieden. Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann als erstellt gelten. Aufgrund des
hängigen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht war das Anliegen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht von vornherein als
aussichtlos zu qualifizieren.
6.2
Aufgrund des teilweise Obsiegens hat
der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung
auszurichten. Rechtsanwältin Elena Liechti macht mit Eingabe vom 7. November
2025.
eine Entschädigung von total CHF 2'548.40 (11.45 Stunden x CHF 220.00
+ Auslagen CHF 29.40) geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt
8.25
Stunden für die Beschwerdeschrift erscheint im Vergleich zu ähnlich
gelagerten Fällen als erhöht und ist um 2.25 Stunden auf 6 Stunden zu kürzen.
Der restlich geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten
Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu entschädigen. Die
Dispositiv
Entschädigung von Rechtsanwältin Elena Liechti beläuft sich demnach auf
CHF 1'026.70 (4.6 Stunden x CHF 220.00 + Auslagen CHF 14.70), zahlbar
durch den Staat.
6.3 Die andere Hälfte der
Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist durch den Kanton
Solothurn zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 160 Abs. 3
des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom
19. Dezember 2022), ausmachend CHF 888.70 (4.6 Stunden x
CHF 190.00 + Auslagen CHF 14.70) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt
auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 138.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 1 der Verfügung des Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 wird
aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'026.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
6. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Elena Liechti, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 888.70
(inkl. Auslagen) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 138.00, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law