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Entscheid

VWBES.2025.406

Überprüfung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

28. November 2025Deutsch20 min

können. In der Folge organisierte das Migrationsamt zusammen mit dem SEM die Ausreise

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Elena Liechti, AsyLex,

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Überprüfung

der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

reiste am 7. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am 8. Oktober 2022 ein

Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Asylgesuch

mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 nicht ein und wies den Beschwerdeführer am

15. Dezember 2022 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien weg, da der

Beschwerdeführer dort bereits am 2. Oktober 2022 illegal eingereist war und

ein Asylgesuch gestellt hatte. Die gegen den Entscheid des SEM erhobene

Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2023

ab. Die Ausreisefrist wurde in der Folge auf den 8. März 2023 festgesetzt.

2. Nachdem der Beschwerdeführer am 5.

Dezember 2022 für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens dem Kanton

Solothurn zugewiesen wurde, führte das Migrationsamt am 25. Juli 2023 mit dem

Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch. Darin zeigte er sich grundsätzlich dazu

bereit, nach Kroatien auszureisen, dies unter der Bedingung, vor seiner

Ausreise eine anstehende medizinische Behandlung in der Schweiz abschliessen zu

können. In der Folge organisierte das Migrationsamt zusammen mit dem SEM die Ausreise

des Beschwerdeführers nach Kroatien mittels Sonderflugs per 29. August

2023. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer mehrfach unter, weshalb die geplanten

Sonderflüge nach Kroatien nicht durchgeführt werden konnten. Zudem stellte der

inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wiederholt ein

Wiedererwägungsgesuch im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid des SEM

auf das Asylgesuch, wobei die dagegen erhobene Beschwerde in der Folge vom

Bundesverwaltungsgericht jeweils abgewiesen, resp. nicht darauf eingetreten

wurde.

3. Am 15. Oktober 2025 trat der

Beschwerdeführer wieder im Asylzentrum Allerheiligenberg ein, nachdem er

letztmals am 21. August 2025 als verschwunden gemeldet und deshalb im RIPOL

ausgeschrieben wurde. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer abermals ein

Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 abwies. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Entscheid

diesbezüglich ist zurzeit noch ausstehend, wobei das Bundesverwaltungsgericht

der Beschwerde am 29. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannte

und den Vollzug der Überstellung nach Kroatien einstweilen untersagte. Das SEM

wurde ferner eingeladen, bis am 1. Dezember 2025 eine Vernehmlassung

einzureichen.

4. Der Beschwerdeführer wurde zwecks

Rückführung nach Kroatien am 22. Oktober 2025 im Asylzentrum angehalten

und ins Untersuchungsgefängnis Solothurn gebracht. Anlässlich der Eröffnung der

Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gab der Beschwerdeführer am 22. Oktober

2025 zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, die Schweiz verlassen zu müssen.

Nach Kroatien wolle er nicht ausreisen. Eine richterliche Überprüfung

betreffend die Anordnung der Haft wünsche er explizit nicht. Es seien weder Familienangehörige

noch seine Rechtsvertretung über die Inhaftierung zu informieren. Der

Beschwerdeführer wurde danach ins Gefängnis Bässlergut verlegt.

5. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025

ordnete das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) über den

Beschwerdeführer die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ab 22. Oktober 2025,

7.45 Uhr, bis 3. Dezember 2025 an.

6. Am 23. Oktober 2025 wandte sich

Rechtsanwältin Eliane Liechti von AsyLex an das Migrationsamt und bat um

Akteneinsicht. Aufgrund fehlender Zustellung der Akten erbat Rechtsanwältin

Eliane Liechti abermals am 27. und 28. Oktober 2025 um Akteneinsicht, welche

ihr alsdann am 29. Oktober 2025 gewährt wurde.

7. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025

gelangte Rechtsanwältin Eliane Liechti an das Haftgericht und beantragte die

Aufhebung der Haftanordnung des Migrationsamtes und die umgehende Entlassung

des Beschwerdeführers aus der Haft. Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der

Haft festzustellen.

8. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025

genehmigte die Haftrichterin die im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeordnete

Haft bis am 3. Dezember 2025.

9. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

7. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin

Eliane Liechti, Folgendes:

1. Die Ziffern 1 und 3 der Verfügung des

Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus

der Haft zu entlassen.

3. Die Vorinstanz 1 sei anzuweisen, die

Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 2'179.40 zu

entschädigen.

4. Es sei festzustellen, dass das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

5. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit

der Haft festzustellen.

6. Dem Beschwerdeführer sei zufolge

Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das

vorliegende Verfahren zu gewähren, Rechtsanwältin Eliane Liechti sei als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei

zu verzichten.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

10. In seiner Stellungnahme vom 13.

November 2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die vollumfängliche

Beschwerdeabweisung. Seitens des Haftgerichts erging innert Frist keine

Stellungnahme.

11. Auf Anfrage teilte das

Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2025 um 14 Uhr dem

Verwaltungsgericht mit, dass das SEM bereits vor Fristablauf am 19. November

2025 Stellung zur Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde genommen habe. Die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe nach wie vor Bestand. Ein Urteil vor

dem 3. Dezember 2025 werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

nicht möglich sein. In der Folge ordnete das Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheid

vom 21. November 2025 die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Haft an.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (gl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

[EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1.1

In formeller Hinsicht rügt der

Beschwerdeführer zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) im Zusammenhang mit der

Haftanordnung sowie der anschliessenden Überprüfung durch das Haftgericht.

2.1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den

Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit

seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur

Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides

führt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2).

2.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Hafteröffnungsverfügung des Migrationsamtes vom 22. Oktober 2025 sei der

Rechtsvertretung trotz Anzeige der Mandatsübernahme nicht zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer habe zwar mitgeteilt, es müsse kein Anwalt informiert

werden. Da der Beschwerdeführer dem Migrationsamt keinen Mandatsentzug

mitgeteilt habe, hätte die Hafteröffnungsverfügung dennoch der Rechtsvertretung

zugestellt werden müssen. Sollte das Migrationsamt Zweifel am Mandatsverhältnis

gehabt haben, wäre spätestens umgehend nach Erhalt des Akteneinsichtsgesuchs von

AsyLex die Haftverfügung der Rechtsvertretung zuzustellen gewesen.

2.2.2

Es trifft zu, dass gemäss den

Akten seit dem Jahr 2022 ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer

und AsyLex besteht (AS 129). Auch wird durch den Beschwerdeführer

richtigerweise geltend gemacht, dass die Hafteröffnungsverfügung vom 22. Oktober

2025.

dem Rechtsvertreter von AsyLex nicht eröffnet wurde (AS 355). Als

Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darf sich eine Partei jederzeit

und auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, sofern sie persönlich

auftritt bzw. ein persönliches Erscheinen vorgeschrieben ist, von einer selbst

gewählten Person begleiten und unterstützen lassen. Obschon die Mandatsanzeige für

eine Mandatsübernahme von AsyLex seit dem Jahr 2022 vorlag, kann dem Protokoll

der Einvernahme vom 22. Oktober 2025 nicht entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer den Beizug eines Anwalts wünschte. Stattdessen antwortete er

auf die Frage, ob ein Anwalt über seine Inhaftierung verständigt werden müsse,

mit «Sie müssen niemanden informieren» (AS 341). In der Folge wurde er

darüber informiert, dass im Gefängnis das Verzeichnis des Solothurnischen

Anwaltsverbandes aufliege; er könne dieses gegebenenfalls konsultieren;

ebenfalls stehe es ihm gemäss Rückführungsrichtlinie der EU vom 16. Dezember

2008.

frei, nationale oder internationale Organisationen sowie nichtstaatliche

Organisationen zu kontaktieren. Er nahm dies mit einem «Ich habe verstanden»

zur Kenntnis (AS 341). Indem die Rechtsvertretung bereits am 23. Oktober 2025 und

somit einen Tag nach Erlass der Hafteröffnungsverfügung um Akteneinsicht ersuchte

und anschliessend einen Antrag auf Haftüberprüfung beim Haftgericht stellen

konnte, ergab sich trotz fehlender Zustellung der Haftanordnung an die

Rechtsvertretung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den

Beschwerdeführer. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht verletzt.

2.3.1

Ferner bemängelt der

Beschwerdeführer, die Haftverfügung sei auf Deutsch verfasst gewesen, eine

Sprache, welche er nicht spreche.

2.3.2

Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede

Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf,

unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des

Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung

gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr.

Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Nach der Praxis

des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umfasst die Informationspflicht alle

wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin

also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die

Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der

Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann

die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die

Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Für

die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft bedeutet dies konkret, dass dem

rechtsunkundigen Ausländer spezifisch darzulegen ist, weshalb er inhaftiert

wird. Die rechtliche Beurteilung wie auch die zugrundeliegenden Tatsachen sind

ihm verständlich und untechnisch mitzuteilen (Martin Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 223). Der Ausländer bzw. sein

Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht müssen anlässlich der

gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein, sich mit den Argumenten der

haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen. Bspw. bei der Vorbereitungs- und

Ausschaffungshaft ist namentlich zu begründen, weshalb das Wegweisungsverfahren

bzw. der Vollzug der Aus- oder Wegweisung im konkreten Fall als gefährdet

erscheint und kein milderes Mittel als eine Inhaftierung infrage kommt. Der

Haftgrund ist zu bezeichnen sowie der mutmassliche Zeitpunkt der Ausschaffung,

damit das Haftgericht die Absehbarkeit des Vollzugs überprüfen kann. Zudem ist

anzugeben, für wie lange die Haft angeordnet wird (Businger, a.a.O., S. 221 mit

Hinweisen).

2.3.3

Das Migrationsamt eröffnete dem

Beschwerdeführer die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 22. Oktober 2025 in

englischer Sprache (AS 342). Dabei wurde dem Beschwerdeführer auf Englisch

erklärt, dass er zur Sicherung seiner Ausschaffung im Rahmen des Dublin-Verfahrens

in Haft genommen werde, dies weil er der Ausreisefrist bis spätestens am 17.

April 2025 nicht Folge geleistet hatte (AS 341). Dem Beschwerdeführer

wurde aufgezeigt, dass die Haft ab dem 22. Oktober 2025, 7.45 Uhr, für

maximal sechs Wochen, d.h. bis am 3. Dezember 2025, angeordnet werde. Dabei

wurde der Beschwerdeführer ebenso darauf hingewiesen, dass sich die effektive

Dauer der Haft nach dem Abflugdatum richte, sofern er den Flug auch antreten

werde. Er habe die Möglichkeit die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der

Haft durch das Haftgericht in einem schriftlichen Verfahren überprüfen zu

lassen, wobei dem Beschwerdeführer Art. 80a Abs. 3 Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) erklärt

wurde (AS 341). Indem der Beschwerdeführer vor dem Migrationsamt angab,

Englisch zu sprechen und zu verstehen (AS 342), wurden dem Beschwerdeführer

anlässlich der Haftanhörung in einer ihm verständlichen Sprache die rechtlichen

und tatsächlichen Gründe der Inhaftierung im Rahmen des Dublin-Verfahrens

eröffnet sowie die Beschwerdemöglichkeit mitgeteilt (AS 341), wodurch die

Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Dass in der Folge die Verfügung

des Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 in der Verfahrenssprache des Kantons

Solothurn (§ 8bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11)

in Deutsch verfasst wurde, kann nicht beanstandet werden. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör wurde vorliegend nicht verletzt.

2.4.1

Des Weiteren bringt der

Beschwerdeführer vor, die Rechtsvertretung habe das Migrationsamt am 23. Oktober

2025.

um Zustellung der Akten ersucht. Die Akten seien allerdings erst nach

Androhung eine Rechtsverweigerungsbeschwerde am 29. Oktober 2025

zugestellt worden.

2.4.2

Das rechtliche Gehör gemäss Art.

29.

Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu

äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.

2.4.3

In Folge der

Hafteröffnungsverfügung beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers

erstmals am Donnerstag, 23. Oktober 2025, Akteneinsicht (AS 366). Am

Montag, 27. Oktober 2025, wurde erneut um Zustellung der Akten gebeten (AS 370).

Am Dienstag, 28. Oktober 2025, wurde alsdann ein Verfahren wegen

Rechtsverzögerung angedroht und wiederum um Akteneinsicht gebeten (AS 378),

woraufhin am Mittwoch, 29. Oktober 2025, der Rechtsvertretung die Akten elektronisch

zugeschickt wurden (AS 379). Dass sich die Rechtsvertretung vier Arbeitstage für

eine Akteneinsicht gedulden musste, stellt angesichts einer immerwährenden

Möglichkeit einer Überprüfung der Haftverordnung nach Art. 80a Abs. 3

AIG aufgrund einer fehlenden Rechtsmittelfrist, keine Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör dar, da in casu durch die Zusendung der Akten vier Tage

nach dem Akteneinsichtsgesuch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil

entstanden ist.

2.5.1

Der Beschwerdeführer moniert

ferner, vor Haftgericht die Verletzung der Begründungspflicht gerügt zu haben,

indem sich das Migrationsamt zur Verhältnismässigkeit der Haft nicht geäussert

habe. Diesbezüglich habe das Haftgericht lediglich ausgeführt, dass sich die

Begründung indirekt aus der Verfügung ergäbe. Das Haftgericht gehe durch diese

Begründung fehl, da die Verhältnismässigkeit der Haft zwingend begründet werden

müsse.

2.5.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2, je mit

Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der

Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem

Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich

die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Hohe Anforderungen werden an die

Begründungsdichte von Haftentscheiden gestellt, bilden sie doch Grundlage für

erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 133 I 270 E. 3.5).

2.5.3

Die Haftprüfung erfolgt bei der

Dublin-Haft in einem schriftlichen Verfahren, wobei die Haftanordnung nicht

während einer mündlichen Verhandlung näher begründet werden kann. Aus diesem

Grund kommt einer ausreichenden Begründung der Haftanordnung eine noch

zentralere Rolle zu als sonst. Ohne eine solche ist es dem Haftgericht nicht

möglich, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde hinreichend

auseinanderzusetzen. Aus der Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Oktober

2025.

geht insbesondere die rechtliche Grundlage von Art. 76a Abs. 1

AIG sowie Ausführungen betreffend das passive Verhalten des Beschwerdeführers,

wonach er wiederholt die geplante Rückführung nach Kroatien mittels Sonderflugs

vereitelt habe, hervor. Das Migrationsamt verweist auf das mehrmalige

Untertauchen des Beschwerdeführers, die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht,

das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz trotz der Zuständigkeit

Kroatiens, seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit Ablauf der

Ausreisefrist und auf die konsequente Weigerung, nach Kroatien zurückzukehren.

Zwar äussert sich die Verfügung nicht explizit über die Verhältnismässigkeit

der Haft, wie es der Beschwerdeführer moniert. Nichtsdestotrotz konnte das

Haftgericht in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2025 die aufgrund der

fehlenden Begründung der Verhältnismässigkeit entstandene Gehörsverletzung

beseitigen, indem sich das Haftgericht zur Verhältnismässigkeit äusserte (Verfügung

Haftgericht E. 5). Die Gehörsverletzung kann dadurch als geheilt gelten, da der

Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich vor einer Rechtsmittelinstanz,

hier dem kantonalen Haftgericht zu äussern, welches sowohl den Sachverhalt wie

auch die Rechtslage frei überprüfte.

2.6.1

Der Beschwerdeführer moniert des

Weiteren, es habe in casu kein Ausreisgespräch stattgefunden, obschon dies Art.

2a Abs. 2 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zwingend vorsehe.

Das Migrationsamt habe am 25. Juli 2023 und somit zwei Jahre vor dem

Ergreifen von Zwangsmassnahmen ein solches geführt.

2.6.2

Nach Art. 2a Abs. 1 VVWAL führt

die zuständige Behörde des Kantons, der beim SEM ein Gesuch um

Vollzugsunterstützung einreicht, in der Regel nach Eröffnung der Verfügung über

die Weg- oder die Ausweisung oder die Landesverweisung, jedoch spätestens unmittelbar

nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, mit der betroffenen Person

ein Ausreisegespräch. Gemäss Art. 2a Abs. 4 VVWAL dient das

Ausreisegespräch insbesondere dazu, der betroffenen Person die Weg- oder Auswei­sung

oder die Landesverweisung zu erläutern (lit. a); die Ausreisewilligkeit

der be­troffenen Person abzuklären und zu dokumentieren (lit. b); den

Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären (lit. c);

auf die Mitwirkungspflicht der be­troffenen Person bei der Beschaffung gültiger

Reisepapiere hinzuweisen (lit. d); wenn nötig Zwangsmass­nahmen nach Art. 73-78

AIG anzudrohen (lit e); die betroffene Person über die Rückkehrhilfe zu

informieren (lit. f); die betroffene Person über die Ausrichtung des

Reisegeldes nach Art. 59a Abs. 2bis Asylverordnung 2 (SR

142.312) zu informieren (lit g).

2.6.3

Es trifft zu, dass das

Migrationsamt einzig am 23. Juli 2023 ein offizielles Ausreisegespräch geführt hat

(AS 127). Im Rahmen der Hafteröffnung wurde dem Beschwerdeführer jedoch erneut

Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Ausreisebereitschaft nach Kroatien oder in

sein Heimatland zu äussern (AS 341), wodurch der Beschwerdeführer genügend

Gelegenheit hatte, sich im Rahmen von Art. 2 VVWAL zu äussern und angehört zu

werden. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Grund für die Ausweisung in den

Dublin-Staat Kroatien erklärt. Es liegt somit keine Verletzung des

Gehörsanspruchs vor.

3.1

Mit Zwischenentscheid des

Verwaltungsgerichts vom 21. November 2025 wurde der Beschwerdeführer aus der

Haft entlassen, da gemäss Nachfrage beim Bundesverwaltungsgericht vor dem 3.

Dezember 2025 – und somit vor Ende der Maximaldauer der Haft – nicht mit einem

Urteil gerechnet werden konnte, wodurch die Voraussetzungen der Haft nicht mehr

gegeben waren.

3.2

Hinsichtlich die anbegehrte

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist festzuhalten, dass praxisgemäss

eine Festhaltung nur dann als unverhältnismässig gilt, wenn triftige Gründe für

Verzögerungen beim Vollzug sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser

kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen. Das

Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Zwischenverfügung vom 29. Oktober

2025.

dem SEM Gelegenheit gegeben, bis am 1. Dezember 2025 eine

Vernehmlassung einzureichen (AS 410). Da das SEM notabene auch vor der Frist vom

1.

Dezember 2025 eine Vernehmlassung hätte einreichen können, was in casu

gemäss Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts bereits am 19. November 2025 der

Fall war, und das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Beschleunigungsgebots

gehalten ist, schnellstmöglich über das Widererwägungsgesuch zu entscheiden,

war nicht auszuschliessen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits vor dem

Haftende am 3. Dezember 2025 über die Beschwerde entscheiden wird. Erst

nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November

2025.

wurde klar, dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Haftende am 3.

Dezember 2025 kein Urteil fällen wird, weshalb das Verwaltungsgericht eine

sofortige Haftentlassung anordnete. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das

Migrationsamt und das Haftgericht zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer jeweiligen

Verfügungen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen konnten, dass das SEM

vor der angesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen wird und infolgedessen

ein Urteil durch das Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des

Beschleunigungsgebots vor Haftende am 3. Dezember 2025 realistisch erscheint.

Indem der Beschwerdeführer umgehend nach der Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts

vom 21. November 2025 aus der Haft entlassen wurde, war zu keinem Zeitpunkt die

Unrechtmässigkeit der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegeben, indem auch

das Verhalten des Beschwerdeführers (mehrmaliges Untertauchen, fehlendes Mitwirken,

wiederholtes Stellen von Wiedererwägungsgesuchen) genügend Anlass dazu gab, den

Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu inhaftieren. Ein milderes

Mittel als die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens, welches ein Untertauchen

des Beschwerdeführers hätte wirksam verhindern können, war nicht vorhanden. Der

Beschwerdeführer verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine

sozialen Bindungen. In dieser Situation erschien der Anreiz für den

Beschwerdeführer für ein erneutes Untertauchen sehr hoch. Eine regelmässige

Meldepflicht hätte den die behördlichen Anordnungen in der Vergangenheit

regelmässig ignorierenden Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, sich

den Behörden zu entziehen. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass auf

sich (AS 95, 341), der für die Dauer des Verfahrens vor

Bundesverwaltungsgericht beim Migrationsamt hätte hinterlegt werden können. Da

keine mildere Massnahme angemessen war, war im vorliegenden Fall die Haft zur

Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig und rechtmässig. Die

Beschwerde ist somit unbegründet, sie ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Hinsichtlich die Rügen des

Beschwerdeführers betreffend die Kürzung der Kostennote seiner Rechtsvertretung

gilt festzuhalten, dass AsyLex den Beschwerdeführer seit spätestens dem Jahr 2022

vertritt (AS 129). Dass innerhalb von AsyLex diverse Personen das Mandat

substitutionsweise innehatten, was mit einem zusätzlichen Aktenstudium

einhergeht, ist der AsyLex und nicht dem Beschwerdeführer resp. dem Staat als

Kostenträger anzulasten. Die vom Haftgericht vorgenommene Kürzung betreffend

des Haftentlassungsgesuch ist somit nachvollziehbar und angemessen. Wie

obgenannt dargelegt (E. 3.2), war die Beschwerde vor Haftgericht zum damaligen

Zeitpunkt nicht mit Erfolg beschieden, weshalb ein Stundenansatz von CHF 190.00

zuzusprechen war (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung

Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022).

5.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt

als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 der Verfügung

des Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 ist aufzuheben. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

6.1

Über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wurde bis anhin nicht entschieden. Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann als erstellt gelten. Aufgrund des

hängigen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht war das Anliegen des Beschwerdeführers

hinsichtlich der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht von vornherein als

aussichtlos zu qualifizieren.

6.2

Aufgrund des teilweise Obsiegens hat

der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung

auszurichten. Rechtsanwältin Elena Liechti macht mit Eingabe vom 7. November

2025.

eine Entschädigung von total CHF 2'548.40 (11.45 Stunden x CHF 220.00

+ Auslagen CHF 29.40) geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt

8.25

Stunden für die Beschwerdeschrift erscheint im Vergleich zu ähnlich

gelagerten Fällen als erhöht und ist um 2.25 Stunden auf 6 Stunden zu kürzen.

Der restlich geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten

Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu entschädigen. Die

Dispositiv

Entschädigung von Rechtsanwältin Elena Liechti beläuft sich demnach auf

CHF 1'026.70 (4.6 Stunden x CHF 220.00 + Auslagen CHF 14.70), zahlbar

durch den Staat.

6.3 Die andere Hälfte der

Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist durch den Kanton

Solothurn zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 160 Abs. 3

des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission

betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom

19. Dezember 2022), ausmachend CHF 888.70 (4.6 Stunden x

CHF 190.00 + Auslagen CHF 14.70) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt

auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 138.00.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 1 der Verfügung des Haftgerichts vom 31. Oktober 2025 wird

aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'026.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

6. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Elena Liechti, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 888.70

(inkl. Auslagen) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 138.00, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law