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Entscheid

VWBES.2025.408

Kantonswechsel / Wiederherstellung der Frist

11. November 2025Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonswechsel

/ Wiederherstellung der Frist

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 24. Oktober

2025 wies das Migrationsamt, im Namen des Departements des Innern, ein

Kantonswechselgesuch von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ab.

2. Gegen diese Verfügung erhob die

Tochter des Beschwerdeführers eine Beschwerde, welche am 31. Oktober 2025

beim Verwaltungsgericht eintraf. Sie wurde aufgefordert, eine Vollmacht ihres

Vaters einzureichen, welche sie zur Beschwerdeerhebung legitimiere. Mit Eingabe

vom 5. November 2025 zog die Tochter die Beschwerde zurück und gab an, ihr

Vater habe selbst einen Vertreter beauftragt und werde selbst Beschwerde

führen. Das Verfahren wurde daher mit Urteil vom 6. November 2025

abgeschrieben.

3. Am 7. November 2025 reichte der

Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, [...] Mediamatik, eine Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein, welche gemäss Aufgabequittung um 0:01 Uhr mit My Post

24 aufgegeben worden war. Am gleichen Tag reichte der Rechtsvertreter ein

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein und schilderte detailliert,

dass sein Drucker am 6. November 2025 um 23:10 Uhr eine Panne gehabt habe

und er diesen mehrfach neu habe aufstarten müssen, bis er die Beschwerdeschrift

habe ausdrucken und zur Post bringen können. Als er diese dann in den

Aufgabeautomaten der Post gelegt habe, habe ihm das Einlagesystem den Eingang

per 7. November 2025, 0:01 Uhr bestätigt. Die Verzögerung der Postaufgabe

sei einzig durch den beschriebenen technischen Geräteausfall verursacht worden

und habe nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers oder von ihm gelegen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist

zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids.

Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde

die Verfügung des Migrationsamts am 24. Oktober 2025 verschickt und dem

Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 am Schalter zugestellt. Die

zehntägige Beschwerdefrist fing somit am Folgetag an zu laufen und endete am

Donnerstag, 6. November 2025. Die Beschwerde, welche erst am

7.

November 2025 der Post übergeben wurde, ist somit verspätet, was auch

nicht bestritten wird.

2.

Es ist zu prüfen, ob Gründe bestehen,

nach welchen die Beschwerdefrist wiederhergestellt werden könnte.

2.1

Gemäss § 10bis VRG kann

eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der

Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert

der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die

Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes

Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so

geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein

strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom 25. April

2024.

E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2

Der Vertreter des Beschwerdeführers

hat sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Fristwiederherstellung

umgehend und damit innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss § 10bis

Abs. 2 VRG seit Wegfall des Hindernisses eingereicht, womit die formellen

Anforderungen an das Gesuch um Fristwiederherstellung erfüllt sind und auf

dieses einzutreten ist.

2.3

Es sind somit die materiellen

Voraussetzungen an das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu prüfen. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Computerprobleme am letzten Tag

der Rechtsmittelfrist regelmässig nicht als Grund zur Fristwiederherstellung

zugelassen. Es führt dazu aus, dem Rechtsvertreter wäre es in einem solchen

Fall ohne weiteres zumutbar, eine den formellen Ansprüchen an eine Beschwerde

genügende Eingabe vor Ablauf der Frist handschriftlich zu Papier zu bringen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2015 vom 17. November 2015 E. 2; 2C_699/2012

vom 22. Oktober 2012 E. 4; 8C_397/2011 vom 14. Juni 2011). In einem

Fall, in welchem ein Beschwerdeführer seine Beschwerde um 23:59:38 Uhr

elektronisch einzureichen versuchte und um 00:00:13 Uhr eine Fehlermeldung

erhielt, führte das Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer habe sich die

verpasste Frist selbst zuzuschreiben, habe er mit dem Versand doch derart lange

zugewartet, dass ihm nach Zustellung der Fehlermeldung keinerlei Zeit verblieben

sei, die Beschwerde – sei es elektronisch oder postalisch – erneut innert Frist

zu übermitteln. Mit seinem riskanten Verhalten, die Beschwerde buchstäblich nur

wenige Sekunden vor Ablauf der Frist aufzugeben, habe er sich selbst der

Möglichkeit beraubt, die Beschwerde rechtzeitig einreichen zu können (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.3).

2.4

Entsprechendes muss vorliegend

gelten. Probleme mit dem Drucker am letzten Tag der Beschwerdefrist stellen

keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat es sich selbst zuzuschreiben, dass er mit der Einreichung

der Beschwerde derart lange zugewartet hat, dass ihm beim Auftreten von

technischen Problemen nur Minuten vor Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr

verblieb, eine fristwahrende Beschwerde einzureichen. Diese Versäumnis seines

Vertreters hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen.

Auch wenn es für den Beschwerdeführer

bitter sein mag – insbesondere auch nachdem seine Tochter fristgerecht

Beschwerde erhoben und diese im Vertrauen auf die fristgerechte Eingabe des

Vertreters des Beschwerdeführers wieder zurückgezogen hat – so wird doch in der

Rechtsprechung betreffend Fristwahrung ein strenger Massstab angelegt. Das

Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist entsprechend abzuweisen. Das geltend

gemachte Druckerproblem erscheint zwar glaubhaft, doch stellt es keinen Grund

für eine Fristwiederherstellung dar.

3.

Auf die Beschwerde ist entsprechend

wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, welche auf

CHF 500.00 festzusetzen sind.

4.

Ausnahmsweise ist das vorliegende

Urteil sowohl dem Vertreter als auch dem Beschwerdeführer selbst zuzustellen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann