VWBES.2025.408
Kantonswechsel / Wiederherstellung der Frist
11. November 2025Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonswechsel
/ Wiederherstellung der Frist
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 24. Oktober
2025 wies das Migrationsamt, im Namen des Departements des Innern, ein
Kantonswechselgesuch von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ab.
2. Gegen diese Verfügung erhob die
Tochter des Beschwerdeführers eine Beschwerde, welche am 31. Oktober 2025
beim Verwaltungsgericht eintraf. Sie wurde aufgefordert, eine Vollmacht ihres
Vaters einzureichen, welche sie zur Beschwerdeerhebung legitimiere. Mit Eingabe
vom 5. November 2025 zog die Tochter die Beschwerde zurück und gab an, ihr
Vater habe selbst einen Vertreter beauftragt und werde selbst Beschwerde
führen. Das Verfahren wurde daher mit Urteil vom 6. November 2025
abgeschrieben.
3. Am 7. November 2025 reichte der
Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, [...] Mediamatik, eine Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein, welche gemäss Aufgabequittung um 0:01 Uhr mit My Post
24 aufgegeben worden war. Am gleichen Tag reichte der Rechtsvertreter ein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein und schilderte detailliert,
dass sein Drucker am 6. November 2025 um 23:10 Uhr eine Panne gehabt habe
und er diesen mehrfach neu habe aufstarten müssen, bis er die Beschwerdeschrift
habe ausdrucken und zur Post bringen können. Als er diese dann in den
Aufgabeautomaten der Post gelegt habe, habe ihm das Einlagesystem den Eingang
per 7. November 2025, 0:01 Uhr bestätigt. Die Verzögerung der Postaufgabe
sei einzig durch den beschriebenen technischen Geräteausfall verursacht worden
und habe nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers oder von ihm gelegen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 67 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist
zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids.
Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde
die Verfügung des Migrationsamts am 24. Oktober 2025 verschickt und dem
Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 am Schalter zugestellt. Die
zehntägige Beschwerdefrist fing somit am Folgetag an zu laufen und endete am
Donnerstag, 6. November 2025. Die Beschwerde, welche erst am
7.
November 2025 der Post übergeben wurde, ist somit verspätet, was auch
nicht bestritten wird.
2.
Es ist zu prüfen, ob Gründe bestehen,
nach welchen die Beschwerdefrist wiederhergestellt werden könnte.
2.1
Gemäss § 10bis VRG kann
eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich
und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die
Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes
Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so
geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein
strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom 25. April
2024.
E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2
Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Fristwiederherstellung
umgehend und damit innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss § 10bis
Abs. 2 VRG seit Wegfall des Hindernisses eingereicht, womit die formellen
Anforderungen an das Gesuch um Fristwiederherstellung erfüllt sind und auf
dieses einzutreten ist.
2.3
Es sind somit die materiellen
Voraussetzungen an das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu prüfen. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Computerprobleme am letzten Tag
der Rechtsmittelfrist regelmässig nicht als Grund zur Fristwiederherstellung
zugelassen. Es führt dazu aus, dem Rechtsvertreter wäre es in einem solchen
Fall ohne weiteres zumutbar, eine den formellen Ansprüchen an eine Beschwerde
genügende Eingabe vor Ablauf der Frist handschriftlich zu Papier zu bringen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2015 vom 17. November 2015 E. 2; 2C_699/2012
vom 22. Oktober 2012 E. 4; 8C_397/2011 vom 14. Juni 2011). In einem
Fall, in welchem ein Beschwerdeführer seine Beschwerde um 23:59:38 Uhr
elektronisch einzureichen versuchte und um 00:00:13 Uhr eine Fehlermeldung
erhielt, führte das Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer habe sich die
verpasste Frist selbst zuzuschreiben, habe er mit dem Versand doch derart lange
zugewartet, dass ihm nach Zustellung der Fehlermeldung keinerlei Zeit verblieben
sei, die Beschwerde – sei es elektronisch oder postalisch – erneut innert Frist
zu übermitteln. Mit seinem riskanten Verhalten, die Beschwerde buchstäblich nur
wenige Sekunden vor Ablauf der Frist aufzugeben, habe er sich selbst der
Möglichkeit beraubt, die Beschwerde rechtzeitig einreichen zu können (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.3).
2.4
Entsprechendes muss vorliegend
gelten. Probleme mit dem Drucker am letzten Tag der Beschwerdefrist stellen
keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat es sich selbst zuzuschreiben, dass er mit der Einreichung
der Beschwerde derart lange zugewartet hat, dass ihm beim Auftreten von
technischen Problemen nur Minuten vor Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr
verblieb, eine fristwahrende Beschwerde einzureichen. Diese Versäumnis seines
Vertreters hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen.
Auch wenn es für den Beschwerdeführer
bitter sein mag – insbesondere auch nachdem seine Tochter fristgerecht
Beschwerde erhoben und diese im Vertrauen auf die fristgerechte Eingabe des
Vertreters des Beschwerdeführers wieder zurückgezogen hat – so wird doch in der
Rechtsprechung betreffend Fristwahrung ein strenger Massstab angelegt. Das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist entsprechend abzuweisen. Das geltend
gemachte Druckerproblem erscheint zwar glaubhaft, doch stellt es keinen Grund
für eine Fristwiederherstellung dar.
3.
Auf die Beschwerde ist entsprechend
wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, welche auf
CHF 500.00 festzusetzen sind.
4.
Ausnahmsweise ist das vorliegende
Urteil sowohl dem Vertreter als auch dem Beschwerdeführer selbst zuzustellen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann