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Entscheid

VWBES.2025.411

Submissionsverfahren

4. März 2026Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Milica Bradonjic,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Einwohnergemeinde

B.___,

2. C.___

AG,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Submissionsverfahren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde B.___ eröffnete

am 3. Februar 2025 ein offenes Submissionsverfahren zur Sicherstellung der

Grundversorgung in der ambulanten Pflege für die Bevölkerung der

Einwohnergemeinde B.___ vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029. Mit Verfügung

vom 20. Mai 2025 erteilte die Einwohnergemeinde B.___ der [...] (A.___)

den

Auftrag für den Zeitraum von 2026 bis 2029. Auf Beschwerde der zweitplatzierten

C.___ AG hin hob das Verwaltungsgericht den Zuschlagsentscheid mit Urteil vom

29. September 2025 (VWBES.2025.202) auf und wies die Angelegenheit zur neuen

Beurteilung der Angebote, insbesondere auch bezüglich der offerierten Preise,

an die Einwohnergemeinde B.___ zurück.

2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025

erteilte die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Vergabebehörde) den Zuschlag

für die ausgeschriebenen Leistungen an die C.___ AG.

3. Dagegen erhob die A.___, als Trägerin

der Dienststelle [...], am 10. November 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. In der Hauptsache wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügung der Einwohnergemeinde B.___

vom 21. Oktober 2025 betreffend die Vergabe der Spitex-Dienstleistungen für den

Zeitraum 1.1.2026 bis 31.12.2029 für die Einwohnergemeinde B.___ an die

Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.

2. Der Zuschlag für die Vergabe der

Spitex-Dienstleistungen der Einwohnergemeinde B.___ sei der Beschwerdeführerin

zu erteilen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Instruktionsverfügung vom 12.

November 2025 wurde der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung erteilt,

als dass die Vergabebehörde angewiesen wurde weitere Vollzugshandlungen

betreffend den Beschwerdegegenstand auszusetzen. Zudem wurden die Akten aus dem

Verfahren VWBES.2025.202 von Amtes wegen beigezogen.

5. Mit Eingabe vom 21. November 2025

teilte die C.___ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) mit, dass sie sich am

Verfahren beteiligen wolle und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 25.

November 2025 liess sich die Vergabestelle zur Sache vernehmen und verlangte,

dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

6. Die Beschwerdeführerin replizierte am

12. Dezember 2025 auf die Stellungnahmen. Ebenfalls liess sich die

Zuschlagsempfängerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 unaufgefordert

vernehmen.

7. Am 5. Januar 2026 erfolgten die

abschliessenden Bemerkungen der Vergabestelle. Die Beschwerdeführerin reichte

am 6. Januar 2026 die Kostennote ein und verwies auf ihre bisherigen

Ausführungen. Die Zuschlagsempfängerin reichte mit Eingabe vom 7. Januar

2026 abschliessende Bemerkungen ein und legte diesen eine Aufstellung der

geltend gemachten Aufwände bei.

8. Weitere Eingaben wurden in der Folge

nicht gemacht, so dass die Angelegenheit spruchreif ist. Auf die Vorbringen der

Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zuständig

für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Zuschlag, welcher der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 zur Kenntnis

gebracht worden ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen, IVöB, BGS 721.532). Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines

Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 3 u. 4 IVöB).

1.2

Gemäss § 144bis Abs. 4

Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) handeln die Einwohnergemeinden mit einem

Dienstleister ihrer Wahl das Angebot für die häusliche Pflege gemäss § 143 SG

aus und einigen sich im Rahmen der geltenden Höchsttaxen auf eine Taxordnung

mit dem vereinbarten Leistungskatalog. Hierfür hat die Einwohnergemeinde B.___

die verfahrensgegenständliche Ausschreibung vorgenommen.

1.3

Umstritten ist die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.

1.4

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat (vgl. § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das die

Legitimation begründende schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen,

der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und

dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst

werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive

Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem

Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Das blosse Anliegen,

dem Prozessgegner einen (behaupteterweise) rechtswidrigen Vorteil zu verwehren,

kann nicht zur Legitimation ausreichen, wenn es nicht mit einem eigenen

schutzwürdigen Vorteil für den Beschwerdeführer korreliert (BGE 141 II 307 E.

6.2

m.H.).

1.5

Für das Beschaffungsrecht gilt keine

Sonderregelung. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung. Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich etc. 2013, S. 646, Rz 1304; BGE 141 II 14 E. 4.1 – 4.9).

1.6

Gemäss Ausschreibungsunterlagen

Ziff. 2.1 und Zuschlagskriterium Preis (Z4) hatten die Anbieter gestützt auf

ein Mengengerüst von:

Tarif a): Abklärung und Beratung 670

Stunden

Tarif b): Untersuchung und Behandlung

2'000 Stunden

Tarif c): Grundpflege 3'400 Stunden

Offerten einzureichen. Im Rahmen der

Offerte seien die Restfinanzierung/Gemeindebeitrag pro Leistungseinheit und

Stunde anzugeben (Ziff. 2.3 Ausschreibungsunterlagen). Die Bewertung des

Zuschlagskriteriums Preis (Z4) erfolgt gemäss Ausschreibungsunterlagen auf

Basis eines Kostendachs (exklusive Teuerung ab 2027). Beim Preis ist das

Kostendach für die Gesamtkosten der Jahre 2026-2029 massgebend, so erhält der

günstigste offerierte Preis 5 Punkte.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Angebot

nicht beziffert. So führt sie in ihrem Angebot aus: «Unser Preis für die

kommenden Jahre ist maximal so hoch, wie die vom Kanton jährlich festgelegten

Restkosten pro Stunde. Mit dem Budget erhalten Sie jeweils eine

Stundenschätzung und einen verbindlichen Preis»… «Eine Unterschreitung der

kantonalen Restkosten können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht zusagen» Für die

zu offerierenden Leistungen ab dem Jahr 2026 machte die Beschwerdeführerin in

tabellarischer Form für sämtliche Leistungen folgende Angabe: «Max. kantonale

Restkosten pro Stunde». Ausdrücklich mit «zur Information» bezeichnet, fügte

die Beschwerdeführerin eine Tabelle mit den aus dem bestehenden

Leistungsvertrag für das Jahr 2025 geltenden Restkosten an (S. 4 des Angebots).

In der auf der Ausschreibungsplattform

simap.ch geschaffenen Möglichkeit fragte die Beschwerdeführerin bei der

Vergabestelle nach, ob es richtig verstanden wurde, dass ein Kostendach pro

Stunde exkl. Teuerung für das unter 2.1. genannte Mengengerüst gewünscht werde.

Ob es richtig verstanden würde, wenn mehr Stunden als das geschätzte

Mengengerüst benötigt würden, diese von der Gemeinde entschädigt würden,

respektive, wenn weniger Stunden benötigt würden, diese der Gemeinde nicht

verrechnet würden. Die Vergabestelle beantwortete diese Frage mit «korrekt»

(Beschwerdebeilage 8, Ziff. 4). Trotzdem hat es die Beschwerdeführerin

unterlassen ihr Angebot konkret mit Stundenansätzen zu beziffern. Vielmehr

verwies sie für die kommenden Jahre ab 2026 auf die vom Kanton festzulegende

Restkostenfinanzierung und hielt ausdrücklich fest, dass eine Unterschreitung

dieser Höchsttaxen nicht zugesagt werden könne. Lediglich der Information

dienend verwies sie auf die Stundenansätze der für das Jahr 2025 laufenden

Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde, welche den vom Regierungsrat

genehmigten Höchsttaxen entspricht (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2024/1666

vom 22. Oktober 2024). Zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung am 16. April 2025

waren die Höchsttaxen für die zu offerierenden Jahre, insbesondere auch ab

2026, gar noch nicht bekannt. Der Regierungsrat hat die Höchsttaxen 2026 erst

mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 festgelegt (RRB 2025/1698). Mithin hat die

Beschwerdeführerin somit kein verbindliches und insbesondere mit den anderen

Anbietern vergleichbares Angebot in preislicher Hinsicht abgegeben. Die übrigen

drei Mitbieter haben ihre Angebote, wie in den Ausschreibungsunterlagen

gefordert, beziffert. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Angebot

immerhin eine verbindliche Vertragsofferte darstellt, und sich der Anbieter

damit – sofern der Vertrag zustande kommt – verpflichtet, die verlangte

Leistung zum offerierten Preis zu erbringen, erscheint das Angebot der

Beschwerdeführerin unvollständig. Es hätte nicht in die Bewertung der

Vergabestelle miteinfliessen dürfen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht

auf verbindliche Preisangaben festlegen wollte, obwohl sie auch entsprechend

nachfragte. Entsprechend hätte sie keine reale Chance auf einen Zuschlag, womit

auch ihre Beschwerdelegitimation nicht gegeben ist (vgl. E. 1.4 hiervor).

Selbst wenn man davon ausgehen würde,

dass die Vergabestelle zu Gunsten der Beschwerdeführerin (und wie von ihr

angeboten) die kantonalen Höchsttaxen als Preisangaben zuzieht, zeigt sich kein

anderes Bild. Zum Zeitpunkt des Vergabeentscheides des Gemeinderates vom 20.

Oktober 2025 (Protokollauszug der Ratssitzung vom 20. Oktober 2025) waren die

Höchsttaxen 2026 noch nicht bekannt. Der RRB datiert vom 21. Oktober 2025.

Sämtliche anderen Anbieter offerierten mit Preisangaben gültig ab 1. Januar

2026.

Das Angebot der Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die Höchsttaxen

beinhaltete Preisangaben für das Jahr 2025. Entsprechend war das Angebot nicht

mit den Mitbietern vergleichbar.

1.7

In den Ausschreibungsunterlagen hat

die Vergabestelle folgende Zuschlagskriterien und deren Bewertung festgelegt:

Zuschlagskriterien

Punktezahl

Gewichtung

Z1

Qualifikation der Schlüsselperson

5.00

20.

%

Z2

Innovative Dienstleistungserbringung

und deren kontinuierliche Verbesserung

5.00

20.

%

Z3

Transparente Budgetierung und

wirksames Controlling

5.00

20.

%

Z4

Preis

5.00

40.

%

Die einzelnen Zuschlagskriterien waren

in weitere Unterkategorien unterteilt. Das vorliegend interessierende Kriterium

Z4 Preis besagte u.a., dass der günstigste Preis 5 Punkte erhält. Falls der

Preis eines Anbieters den günstigsten Preis um 20 % übersteigt, erhält er noch 1

Punkt, bei 15 % sind es 2 Punkte, bei 10 % 3 Punkte sowie bei 5 % 4 Punkte.

Die vorliegend von der Vergabestelle verfasste

Bewertungsmatrix stellt sich zusammengefasst wie folgt dar (nach gewichteten

Punkten):

C.___

[...]

C.___ AG

[...] AG

Z1

0.95

0.82

0.90

0.78

Z2

1.00

0.40

0.80

0.60

Z3

0.80

0.40

0.20

0.60

Z4

0.40

0.40

2.00

2.00

Total

3.15

2.02

3.90

3.88

Daraus ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin insgesamt den dritten Platz belegte. Dabei hat sie in den

Kategorien Z1-Z3 beinahe die gewichtete Maximalpunktzahl erreicht. Selbst wenn

sie die Maximalpunktzahl in diesen Kategorien erreicht hätte, käme sie lediglich

auf eine totalisierte Punktzahl von 3.40 und würde in der Rangierung neben der

Zuschlagsempfängerin noch hinter der Mitbewerberin [...] zu liegen kommen. Selbst

bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin würde die Beschwerdeführerin

nicht unmittelbar profitieren, weil der Zuschlag der Zweitplatzierten erteilt

würde. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf Ausführungen zum Angebot der

Zuschlagsempfängerin, äussert sich aber mit keinem Wort zur Bewertung der

zweitplatzierten Anbieterin. Inwieweit bei der Bewertung des Angebots der

Zweitplatzierten Korrekturen angezeigt sein könnten, ergibt sich aus der

Beschwerdeschrift und Stellungnahmen nicht. Bei dieser Sachlage fehlt es an

einer realistischen Chance, dass die Beschwerdeführerin nach einem allfälligen

Ausschluss der Zuschlagsempfängerin bei einer Neubewertung der verbleibenden

zwei Offerten besser als die bisher Zweitplatzierte bewertet werden könnte. Ein

Abbruch des Verfahrens wurde weder beantragt noch begründet.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis Z4 korrekt vorgenommen wurde,

soweit sich die zu Gunsten der Beschwerdeführerin zugezogenen Preise für das

Jahr 2025 überhaupt mit den Mitbewerbern vergleichen lassen, welche allesamt

Preise für das Jahr 2026 offerierten. Die mit dem Hinweis auf die Höchsttaxen

verwendeten Zahlen mit einem Total von CHF 254’840.00 liegen gerundet 21 %

über dem Angebot der Zuschlagsempfängerin von CHF 211’230.00. Zu Recht erhielt

die Zuschlagsempfängerin 5 Punkte (gewichtet 2) und die Beschwerdeführerin 1 Punkt

(gewichtet 0.4). Würde man die Zahlen der Höchsttaxen für das Jahr 2026

hinzuziehen, so wie es die Beschwerdeführerin sinngemäss offeriert hat, wäre

die Differenz noch deutlich höher, da die Stundenansätze für […] nochmals deutlich

gestiegen sind (vgl. RRB 2025/1698 Anhang 1).

1.8

Auch in dieser Hinsicht fehlt es an

einer realistischen Chance, dass die Beschwerdeführerin nach einem allfälligen

Ausschluss der Zuschlagsempfängerin bei einer Neubewertung der verbleibenden drei

Offerten besser als die bisher Zweitplatzierte bewertet werden könnte. Es fehlt

ihr an der erforderlichen materiellen Beschwer und damit an einem

schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung. Auf die Beschwerde ist nach

dem Gesagten grundsätzlich nicht einzutreten. Dabei kann es keine Rolle

spielen, ob die Beschwerdeführerin den Leistungsauftrag bisher ausführte oder

den Zuschlag im Mai 2025 erhalten hat. Die Legitimationsvoraussetzungen richten

sich nach den Kriterien gemäss E. 1.4 u. E. 1.5 hiervor. Der Zuschlagsentscheid

im Mai 2025 war offensichtlich zu Unrecht erfolgt und gründete auf einer

falschen Bewertungsmethode (VWBES.2025.202).

2.1

Wie im Folgenden aufgezeigt wird,

wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden könnte.

2.2

Was die Beschwerdeführerin

vorbringt, verfängt nicht. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin

wurde die Preisbewertung während des Vergabeverfahrens nicht geändert. Sie

selbst liess mit der Beschwerdebeilage 10 die Zuschlagskriterien einreichen, wo

auf Seite 4/4 die oben skizzierte Punktevergabe für das Kriterium Z4 Preis beschrieben

ist. Ein Abweichen davon ist nicht erkennbar.

2.3

Entgegen den Vorbringen der

Beschwerdeführerin hat sie keine Kalkulationen zu ihrer «Preisbasis»

vorgenommen. Zwar hat sie eine mögliche Entwicklung der zu leistenden

Pflegestunden für die kommenden Jahre aufgezeigt, jedoch hat sie keine

Preiskalkulation vorgenommen und auf die jeweils geltenden und vom Kanton

festzulegenden Höchsttaxen verwiesen (vgl. E. 1.6). Aus den

Ausschreibungsunterlagen ergab sich jedoch klar, dass die Vergabestelle eine

Preisangabe für die Restfinanzierung/Gemeindebeitrag pro Leistungseinheit und

Stunde erwartete. Die Beschwerdeführerin hat dann auch genau in diesem Sinne

auf der Plattform simap.ch nachgefragt und entsprechende Antwort erhalten (vgl.

E. 1.6). Bezeichnenderweise haben dann auch sämtliche übrigen Mitbewerber bezifferte

Angebote mit Stundenansätzen eingereicht, welche sich auf das vorgegebene

Mengengerüst gemäss Ausschreibung stützten.

2.4

Die Bewertung der Vergabestelle

erfolgte auch betreffend die Wegkosten korrekt. Wie die Beschwerdeführerin

während des Vergabeverfahrens selbst vorbrachte, sind die Wegkosten in den vom

Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen bereits inbegriffen. So ist aus dem

Auszug der Plattform simap.ch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die

Bemerkung machte, die Wegkosten seien bereits in der Restfinanzierung

inbegriffen. Eine separate Abrechnung sei nicht möglich. Sie fragte nach, ob

die Restkosten exkl. Weg ausgewiesen werden sollen. Die Vergabestelle gab zur

Antwort, dass die Wegkosten nicht separat ausgewiesen werden müssten

(Beschwerdebeilage 8, Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin macht in der

Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 geltend, die Vergabestelle habe für alle

Anbieter mit einer Ausnahme die identischen Wegkosten eingesetzt, obwohl

unterschiedliche Kostenstrukturen bestehen würden. Dieses Vorbringen erscheint

höchst widersprüchlich. So hat die Beschwerdeführerin kein beziffertes Angebot

abgegeben und auf die Höchsttaxen verwiesen. Die von ihr vorgebrachte

Kostenstruktur kann somit einerseits gar nicht zur Anwendung kommen und

andererseits sind die Wegkosten, wie korrekt festgehalten wurde, bereits in den

Höchsttaxen inbegriffen, zu welchen die Beschwerdeführerin entschädigt werden

will. Im Übrigen wurden die Wegkosten von der Vergabestelle entsprechend den

Eingaben der Anbieter gleichermassen berücksichtigt. Ein Anbieter hat die

Wegkosten separat ausgewiesen, welche entsprechend in die Bewertung aufgenommen

wurden. Die übrigen Anbieter haben keine Wegkosten ausgewiesen, da diese im

offerierten Preis inbegriffen seien. Um alle Angebote vergleichbar zu machen

hat die Vergabestelle für diejenigen Anbieter ohne separate Ausscheidung der

Wegkosten, die Wegkosten gemäss Höchsttaxen RRB 2024/1666 Anhang 2 vom

offerierten Stundenpreis abgezogen und schliesslich totalisiert wieder

aufgerechnet. Diese Vorgehensweise erlaubte es, alle Angebote einheitlich und nachvollziehbar

zu vergleichen. Kein Anbieter wurde bevorzugt oder unterschiedlich behandelt

und es wurden keine Preisbestandteile verändert.

2.5

Es ist auch nicht nachvollziehbar,

weshalb es der Zuschlagsempfängerin nicht möglich sein sollte, die

nachgefragten Leistungen zu erbringen. Sie verfügt über eine am 17. März

2025.

vom Departement des Innern, vertreten durch das Gesundheitsamt,

ausgestellte zehnjährige Betriebsbewilligung für den Kanton Solothurn. Diese

berechtigt zur Erbringung von Leistungen nach Art. 7 KLV

(Krankenpflege-Leistungsverordnung, SR 832.112.31). Darunter fällt gemäss

Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 14 auch die psychiatrische Pflegeunterstützung.

Das Gesundheitsamt übt die fachliche Aufsicht über die Leistungserbringer aus,

welche zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein wollen

(§ 25bis GesG [Gesundheitsgesetz, BGS 811.11]). Mit Verfügung des

Departements des Innern vom 31. März 2025 wurde die Zuschlagsempfängerin zur

Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) zugelassen. Es

wurden zudem verschiedene Auflagen gemacht, unter anderem, dass die

Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV (Verordnung über die

Krankenversicherung, SR 832.102) einzuhalten sind. Dort ist geregelt, dass die

Leistungserbringer über das erforderliche qualifizierte Personal, ein

geeignetes Qualitätsmanagement, ein geeignetes Berichts- und Lernsystem und die

Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen, verfügen müssen.

Mithin ist somit sichergestellt, dass die von der Zuschlagsempfängerin

erbrachten Leistungen den Qualitätsstandards entsprechen, ansonsten die

Bewilligungen zum Betrieb von Pflegedienstleistungen und zur Abrechnung mit den

Krankenkassen nicht erteilt worden wären. Ebenfalls bietet die

Zuschlagsempfängerin auch weitere Verrichtungen wie hauswirtschaftliche

Leistungen und verordnete Leistungen im Haushalt an, wie dies aus der

eingereichten Offerte (Tarifblatt) und auch aus der Homepage der

Zuschlagsempfängerin hervorgeht (https://[...].ch/private-pflege/leistungen/;

zuletzt abgerufen am 27. Februar 2026). Aus der mit dem Angebot eingereichten

Aufstellung der Qualifikation des vorgesehenen Pflegepersonals

(Verhältniszahlen zum Personalmix) geht hervor, dass die Zuschlagsempfängerin

über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt. Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, dass die Personalaufwandskosten gemessen an der Anzahl

Mitarbeiter auf geringe Beschäftigungsgrade schliessen lasse, wurde von der

Zuschlagsempfängerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 begründet bestritten.

Gemäss Jahresrechnung und in der Branche gültigen Standards würden unter der

Position «direkter Aufwand» die patientenbezogenen Personalaufwendungen

verbucht, was nachvollziehbar erscheint. Jedenfalls blieben diese Ausführungen

der Zuschlagsempfängerin im weiteren Verlauf des Verfahrens unwidersprochen.

Schliesslich hat die

Zuschlagsempfängerin die Leistungsvereinbarung zusammen mit der Vergabebehörde

zu unterzeichnen. Sie verpflichtete sich dadurch die ausgeschriebenen

Leistungen vertragskonform zu erbringen. So hat die Zuschlagsempfängerin auch

schriftlich bestätigt, dass sie in der Lage und Willens ist, die

ausgeschriebenen Leistungen während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfüllen. Im

Weiteren wird bestätigt, dass gemäss aktuellem Wissensstand für die Erfüllung

des Auftrags keine Subunternehmer beigezogen werden sollen, ansonsten werde

dies vorgängig mit der Vergabebehörde abgesprochen und diese würden den

Eignungskriterien verpflichtet nach entsprechender Prüfung. Es bestehen keine

ernsthaften Anzeichen dafür, dass der Auftrag nicht erfüllt werden könnte.

Gemäss Angebotsunterlagen verfügt die Zuschlagsempfängerin über einen

Personalbestand von 180 Personen, bietet einen 24h Service während 7 Tagen

an und erbringt seit 2008 Spitex-Dienstleistungen. Sie wird sich im Falle eines

Zuschlags darauf behaften lassen müssen. Dabei ist zu beachten, dass ein

Angebot immerhin eine verbindliche Vertragsofferte darstellt, und sich der

Anbieter damit – sofern der Vertrag zustande kommt – verpflichtet, die

verlangte Leistung zu erbringen. Sollte sich erweisen, dass die Leistung nicht

dem Angebotenen bzw. vertraglich Vereinbarten entspricht, stehen der

Vergabestelle die vertraglichen Rechtsbehelfe sowie die vorgesehenen Sanktionen

des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Verfügung. Die Vergabestelle darf sich

deshalb bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen, dass der Anbieter seinen

Vertragspflichten nachkommt, solange keine konkreten Hinweise darauf bestehen,

dass dies nicht der Fall ist (BGE 141 II 14 E. 10.3 S. 48; Urteil des

Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3).

2.6

Aus den obgenannten Gründen ist auch

ein Ausschluss der Zuschlagsempfängerin nicht auszumachen. Gemäss Vergabestelle

sind die Eignungskriterien erfüllt, was nicht zu beanstanden ist. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass der Vergabestelle grosses Ermessen zukommt, den das

selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht

frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. generell zum

«technischen Ermessen» BGE 139 II 185 E. 9 S. 196 ff. mit Hinweisen). Hat eine

fachkundige Vergabebehörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so

genügt es zu deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu

kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das –

technische – Ermessen überschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3, S. 39 f.). Auch

die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zweifel an der finanziellen

Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin sind nicht stichhaltig. Zwar war

die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Jahre 2022 äusserst

angespannt, sie hat jedoch nachvollziehbar dargestellt, dass dies auf ein

einmaliges Ereignis (Abschreibung auf Sachanlage) zurückzuführen war und sich

die finanzielle Situation deutlich entspannt hat. In den folgenden zwei Jahren

sind gemäss eingereichten Unterlagen positive Abschlüsse mit Gewinnverbuchung

verzeichnet worden. Auch der Bericht der externen Revisionsstelle vom 1. April

2025.

bestätigt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin. Die

diesbezüglichen Vorbringen der Zuschlagsempfängerin sind denn auch

unwidersprochen geblieben.

3.1

Insgesamt ist somit kein Grund

ersichtlich, weshalb die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren ausgeschlossen

werden sollte. Die Bewertung der Angebote ist korrekt und nachvollziehbar nach

den Ausschreibungskriterien erfolgt und die Anbieter wurden allesamt

gleichbehandelt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie, mangels

reeller Erfolgsaussichten, überhaupt eingetreten werden kann.

3.2

Die Prozesskosten (Gerichtskosten

und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106

- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang

Dispositiv

des Verfahrens auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Kosten des

Verfahrens inklusive Urteilsgebühr von insgesamt CHF 3'500.00 zu bezahlen. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, die Restanz ist der

Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.

Die Einwohnergemeinde B.___ beantragt

die Zusprache einer Parteientschädigung, da ihr Aufwendungen einer externen

rechtlichen Beratung und des Leiters der Gemeindeverwaltung entstanden seien.

Gemäss § 77 VRG werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine

Parteientschädigungen zugesprochen. Es ist kein Grund ersichtlich von dieser

Regel abzuweichen. Die Angelegenheit war nicht derart komplex, dass sich der

Beizug eines externen Rechtsbeistandes aufgedrängt hätte. Der Einwohnergemeinde

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Zuschlagsempfängerin macht eine

Parteientschädigung von mehreren zehntausend Franken geltend. Es handelt sich

hierbei ausnahmslos um Aufwendungen betriebsinterner Mitarbeiter, welche

mehrheitlich pauschalisiert ausgewiesen werden und auf unrealistischen

Stundenansätzen beruhen. Es gehört zum unternehmerischen Risiko, dass

Ausschreibungsverfahren mit (internem) Aufwand verbunden sind. Gemäss § 76bis

Abs. 3 VRG gelten der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) und die Kosten

einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b) als

Parteientschädigung. Ein Rechtsanwalt wurde nicht beigezogen. Notwendige

Auslagen wurden weder beziffert noch substantiiert geltend gemacht, es wurde

lediglich Zeitaufwand pauschalisiert geltend gemacht. Entsprechend ist weder

eine Parteientschädigung noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 3'500.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann