VWBES.2025.411
Submissionsverfahren
4. März 2026Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Milica Bradonjic,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Einwohnergemeinde
B.___,
2. C.___
AG,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Submissionsverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde B.___ eröffnete
am 3. Februar 2025 ein offenes Submissionsverfahren zur Sicherstellung der
Grundversorgung in der ambulanten Pflege für die Bevölkerung der
Einwohnergemeinde B.___ vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029. Mit Verfügung
vom 20. Mai 2025 erteilte die Einwohnergemeinde B.___ der [...] (A.___)
den
Auftrag für den Zeitraum von 2026 bis 2029. Auf Beschwerde der zweitplatzierten
C.___ AG hin hob das Verwaltungsgericht den Zuschlagsentscheid mit Urteil vom
29. September 2025 (VWBES.2025.202) auf und wies die Angelegenheit zur neuen
Beurteilung der Angebote, insbesondere auch bezüglich der offerierten Preise,
an die Einwohnergemeinde B.___ zurück.
2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025
erteilte die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Vergabebehörde) den Zuschlag
für die ausgeschriebenen Leistungen an die C.___ AG.
3. Dagegen erhob die A.___, als Trägerin
der Dienststelle [...], am 10. November 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. In der Hauptsache wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung der Einwohnergemeinde B.___
vom 21. Oktober 2025 betreffend die Vergabe der Spitex-Dienstleistungen für den
Zeitraum 1.1.2026 bis 31.12.2029 für die Einwohnergemeinde B.___ an die
Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
2. Der Zuschlag für die Vergabe der
Spitex-Dienstleistungen der Einwohnergemeinde B.___ sei der Beschwerdeführerin
zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Instruktionsverfügung vom 12.
November 2025 wurde der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung erteilt,
als dass die Vergabebehörde angewiesen wurde weitere Vollzugshandlungen
betreffend den Beschwerdegegenstand auszusetzen. Zudem wurden die Akten aus dem
Verfahren VWBES.2025.202 von Amtes wegen beigezogen.
5. Mit Eingabe vom 21. November 2025
teilte die C.___ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) mit, dass sie sich am
Verfahren beteiligen wolle und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 25.
November 2025 liess sich die Vergabestelle zur Sache vernehmen und verlangte,
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
6. Die Beschwerdeführerin replizierte am
12. Dezember 2025 auf die Stellungnahmen. Ebenfalls liess sich die
Zuschlagsempfängerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 unaufgefordert
vernehmen.
7. Am 5. Januar 2026 erfolgten die
abschliessenden Bemerkungen der Vergabestelle. Die Beschwerdeführerin reichte
am 6. Januar 2026 die Kostennote ein und verwies auf ihre bisherigen
Ausführungen. Die Zuschlagsempfängerin reichte mit Eingabe vom 7. Januar
2026 abschliessende Bemerkungen ein und legte diesen eine Aufstellung der
geltend gemachten Aufwände bei.
8. Weitere Eingaben wurden in der Folge
nicht gemacht, so dass die Angelegenheit spruchreif ist. Auf die Vorbringen der
Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Zuschlag, welcher der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 zur Kenntnis
gebracht worden ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen, IVöB, BGS 721.532). Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 3 u. 4 IVöB).
1.2
Gemäss § 144bis Abs. 4
Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) handeln die Einwohnergemeinden mit einem
Dienstleister ihrer Wahl das Angebot für die häusliche Pflege gemäss § 143 SG
aus und einigen sich im Rahmen der geltenden Höchsttaxen auf eine Taxordnung
mit dem vereinbarten Leistungskatalog. Hierfür hat die Einwohnergemeinde B.___
die verfahrensgegenständliche Ausschreibung vorgenommen.
1.3
Umstritten ist die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.
1.4
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders
berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das die
Legitimation begründende schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen,
der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und
dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst
werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive
Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem
Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Das blosse Anliegen,
dem Prozessgegner einen (behaupteterweise) rechtswidrigen Vorteil zu verwehren,
kann nicht zur Legitimation ausreichen, wenn es nicht mit einem eigenen
schutzwürdigen Vorteil für den Beschwerdeführer korreliert (BGE 141 II 307 E.
6.2
m.H.).
1.5
Für das Beschaffungsrecht gilt keine
Sonderregelung. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung. Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich etc. 2013, S. 646, Rz 1304; BGE 141 II 14 E. 4.1 – 4.9).
1.6
Gemäss Ausschreibungsunterlagen
Ziff. 2.1 und Zuschlagskriterium Preis (Z4) hatten die Anbieter gestützt auf
ein Mengengerüst von:
Tarif a): Abklärung und Beratung 670
Stunden
Tarif b): Untersuchung und Behandlung
2'000 Stunden
Tarif c): Grundpflege 3'400 Stunden
Offerten einzureichen. Im Rahmen der
Offerte seien die Restfinanzierung/Gemeindebeitrag pro Leistungseinheit und
Stunde anzugeben (Ziff. 2.3 Ausschreibungsunterlagen). Die Bewertung des
Zuschlagskriteriums Preis (Z4) erfolgt gemäss Ausschreibungsunterlagen auf
Basis eines Kostendachs (exklusive Teuerung ab 2027). Beim Preis ist das
Kostendach für die Gesamtkosten der Jahre 2026-2029 massgebend, so erhält der
günstigste offerierte Preis 5 Punkte.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Angebot
nicht beziffert. So führt sie in ihrem Angebot aus: «Unser Preis für die
kommenden Jahre ist maximal so hoch, wie die vom Kanton jährlich festgelegten
Restkosten pro Stunde. Mit dem Budget erhalten Sie jeweils eine
Stundenschätzung und einen verbindlichen Preis»… «Eine Unterschreitung der
kantonalen Restkosten können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht zusagen» Für die
zu offerierenden Leistungen ab dem Jahr 2026 machte die Beschwerdeführerin in
tabellarischer Form für sämtliche Leistungen folgende Angabe: «Max. kantonale
Restkosten pro Stunde». Ausdrücklich mit «zur Information» bezeichnet, fügte
die Beschwerdeführerin eine Tabelle mit den aus dem bestehenden
Leistungsvertrag für das Jahr 2025 geltenden Restkosten an (S. 4 des Angebots).
In der auf der Ausschreibungsplattform
simap.ch geschaffenen Möglichkeit fragte die Beschwerdeführerin bei der
Vergabestelle nach, ob es richtig verstanden wurde, dass ein Kostendach pro
Stunde exkl. Teuerung für das unter 2.1. genannte Mengengerüst gewünscht werde.
Ob es richtig verstanden würde, wenn mehr Stunden als das geschätzte
Mengengerüst benötigt würden, diese von der Gemeinde entschädigt würden,
respektive, wenn weniger Stunden benötigt würden, diese der Gemeinde nicht
verrechnet würden. Die Vergabestelle beantwortete diese Frage mit «korrekt»
(Beschwerdebeilage 8, Ziff. 4). Trotzdem hat es die Beschwerdeführerin
unterlassen ihr Angebot konkret mit Stundenansätzen zu beziffern. Vielmehr
verwies sie für die kommenden Jahre ab 2026 auf die vom Kanton festzulegende
Restkostenfinanzierung und hielt ausdrücklich fest, dass eine Unterschreitung
dieser Höchsttaxen nicht zugesagt werden könne. Lediglich der Information
dienend verwies sie auf die Stundenansätze der für das Jahr 2025 laufenden
Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde, welche den vom Regierungsrat
genehmigten Höchsttaxen entspricht (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2024/1666
vom 22. Oktober 2024). Zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung am 16. April 2025
waren die Höchsttaxen für die zu offerierenden Jahre, insbesondere auch ab
2026, gar noch nicht bekannt. Der Regierungsrat hat die Höchsttaxen 2026 erst
mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 festgelegt (RRB 2025/1698). Mithin hat die
Beschwerdeführerin somit kein verbindliches und insbesondere mit den anderen
Anbietern vergleichbares Angebot in preislicher Hinsicht abgegeben. Die übrigen
drei Mitbieter haben ihre Angebote, wie in den Ausschreibungsunterlagen
gefordert, beziffert. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Angebot
immerhin eine verbindliche Vertragsofferte darstellt, und sich der Anbieter
damit – sofern der Vertrag zustande kommt – verpflichtet, die verlangte
Leistung zum offerierten Preis zu erbringen, erscheint das Angebot der
Beschwerdeführerin unvollständig. Es hätte nicht in die Bewertung der
Vergabestelle miteinfliessen dürfen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht
auf verbindliche Preisangaben festlegen wollte, obwohl sie auch entsprechend
nachfragte. Entsprechend hätte sie keine reale Chance auf einen Zuschlag, womit
auch ihre Beschwerdelegitimation nicht gegeben ist (vgl. E. 1.4 hiervor).
Selbst wenn man davon ausgehen würde,
dass die Vergabestelle zu Gunsten der Beschwerdeführerin (und wie von ihr
angeboten) die kantonalen Höchsttaxen als Preisangaben zuzieht, zeigt sich kein
anderes Bild. Zum Zeitpunkt des Vergabeentscheides des Gemeinderates vom 20.
Oktober 2025 (Protokollauszug der Ratssitzung vom 20. Oktober 2025) waren die
Höchsttaxen 2026 noch nicht bekannt. Der RRB datiert vom 21. Oktober 2025.
Sämtliche anderen Anbieter offerierten mit Preisangaben gültig ab 1. Januar
2026.
Das Angebot der Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf die Höchsttaxen
beinhaltete Preisangaben für das Jahr 2025. Entsprechend war das Angebot nicht
mit den Mitbietern vergleichbar.
1.7
In den Ausschreibungsunterlagen hat
die Vergabestelle folgende Zuschlagskriterien und deren Bewertung festgelegt:
Zuschlagskriterien
Punktezahl
Gewichtung
Z1
Qualifikation der Schlüsselperson
5.00
20.
%
Z2
Innovative Dienstleistungserbringung
und deren kontinuierliche Verbesserung
5.00
20.
%
Z3
Transparente Budgetierung und
wirksames Controlling
5.00
20.
%
Z4
Preis
5.00
40.
%
Die einzelnen Zuschlagskriterien waren
in weitere Unterkategorien unterteilt. Das vorliegend interessierende Kriterium
Z4 Preis besagte u.a., dass der günstigste Preis 5 Punkte erhält. Falls der
Preis eines Anbieters den günstigsten Preis um 20 % übersteigt, erhält er noch 1
Punkt, bei 15 % sind es 2 Punkte, bei 10 % 3 Punkte sowie bei 5 % 4 Punkte.
Die vorliegend von der Vergabestelle verfasste
Bewertungsmatrix stellt sich zusammengefasst wie folgt dar (nach gewichteten
Punkten):
C.___
[...]
C.___ AG
[...] AG
Z1
0.95
0.82
0.90
0.78
Z2
1.00
0.40
0.80
0.60
Z3
0.80
0.40
0.20
0.60
Z4
0.40
0.40
2.00
2.00
Total
3.15
2.02
3.90
3.88
Daraus ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin insgesamt den dritten Platz belegte. Dabei hat sie in den
Kategorien Z1-Z3 beinahe die gewichtete Maximalpunktzahl erreicht. Selbst wenn
sie die Maximalpunktzahl in diesen Kategorien erreicht hätte, käme sie lediglich
auf eine totalisierte Punktzahl von 3.40 und würde in der Rangierung neben der
Zuschlagsempfängerin noch hinter der Mitbewerberin [...] zu liegen kommen. Selbst
bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin würde die Beschwerdeführerin
nicht unmittelbar profitieren, weil der Zuschlag der Zweitplatzierten erteilt
würde. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf Ausführungen zum Angebot der
Zuschlagsempfängerin, äussert sich aber mit keinem Wort zur Bewertung der
zweitplatzierten Anbieterin. Inwieweit bei der Bewertung des Angebots der
Zweitplatzierten Korrekturen angezeigt sein könnten, ergibt sich aus der
Beschwerdeschrift und Stellungnahmen nicht. Bei dieser Sachlage fehlt es an
einer realistischen Chance, dass die Beschwerdeführerin nach einem allfälligen
Ausschluss der Zuschlagsempfängerin bei einer Neubewertung der verbleibenden
zwei Offerten besser als die bisher Zweitplatzierte bewertet werden könnte. Ein
Abbruch des Verfahrens wurde weder beantragt noch begründet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis Z4 korrekt vorgenommen wurde,
soweit sich die zu Gunsten der Beschwerdeführerin zugezogenen Preise für das
Jahr 2025 überhaupt mit den Mitbewerbern vergleichen lassen, welche allesamt
Preise für das Jahr 2026 offerierten. Die mit dem Hinweis auf die Höchsttaxen
verwendeten Zahlen mit einem Total von CHF 254’840.00 liegen gerundet 21 %
über dem Angebot der Zuschlagsempfängerin von CHF 211’230.00. Zu Recht erhielt
die Zuschlagsempfängerin 5 Punkte (gewichtet 2) und die Beschwerdeführerin 1 Punkt
(gewichtet 0.4). Würde man die Zahlen der Höchsttaxen für das Jahr 2026
hinzuziehen, so wie es die Beschwerdeführerin sinngemäss offeriert hat, wäre
die Differenz noch deutlich höher, da die Stundenansätze für […] nochmals deutlich
gestiegen sind (vgl. RRB 2025/1698 Anhang 1).
1.8
Auch in dieser Hinsicht fehlt es an
einer realistischen Chance, dass die Beschwerdeführerin nach einem allfälligen
Ausschluss der Zuschlagsempfängerin bei einer Neubewertung der verbleibenden drei
Offerten besser als die bisher Zweitplatzierte bewertet werden könnte. Es fehlt
ihr an der erforderlichen materiellen Beschwer und damit an einem
schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung. Auf die Beschwerde ist nach
dem Gesagten grundsätzlich nicht einzutreten. Dabei kann es keine Rolle
spielen, ob die Beschwerdeführerin den Leistungsauftrag bisher ausführte oder
den Zuschlag im Mai 2025 erhalten hat. Die Legitimationsvoraussetzungen richten
sich nach den Kriterien gemäss E. 1.4 u. E. 1.5 hiervor. Der Zuschlagsentscheid
im Mai 2025 war offensichtlich zu Unrecht erfolgt und gründete auf einer
falschen Bewertungsmethode (VWBES.2025.202).
2.1
Wie im Folgenden aufgezeigt wird,
wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könnte.
2.2
Was die Beschwerdeführerin
vorbringt, verfängt nicht. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin
wurde die Preisbewertung während des Vergabeverfahrens nicht geändert. Sie
selbst liess mit der Beschwerdebeilage 10 die Zuschlagskriterien einreichen, wo
auf Seite 4/4 die oben skizzierte Punktevergabe für das Kriterium Z4 Preis beschrieben
ist. Ein Abweichen davon ist nicht erkennbar.
2.3
Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin hat sie keine Kalkulationen zu ihrer «Preisbasis»
vorgenommen. Zwar hat sie eine mögliche Entwicklung der zu leistenden
Pflegestunden für die kommenden Jahre aufgezeigt, jedoch hat sie keine
Preiskalkulation vorgenommen und auf die jeweils geltenden und vom Kanton
festzulegenden Höchsttaxen verwiesen (vgl. E. 1.6). Aus den
Ausschreibungsunterlagen ergab sich jedoch klar, dass die Vergabestelle eine
Preisangabe für die Restfinanzierung/Gemeindebeitrag pro Leistungseinheit und
Stunde erwartete. Die Beschwerdeführerin hat dann auch genau in diesem Sinne
auf der Plattform simap.ch nachgefragt und entsprechende Antwort erhalten (vgl.
E. 1.6). Bezeichnenderweise haben dann auch sämtliche übrigen Mitbewerber bezifferte
Angebote mit Stundenansätzen eingereicht, welche sich auf das vorgegebene
Mengengerüst gemäss Ausschreibung stützten.
2.4
Die Bewertung der Vergabestelle
erfolgte auch betreffend die Wegkosten korrekt. Wie die Beschwerdeführerin
während des Vergabeverfahrens selbst vorbrachte, sind die Wegkosten in den vom
Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen bereits inbegriffen. So ist aus dem
Auszug der Plattform simap.ch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die
Bemerkung machte, die Wegkosten seien bereits in der Restfinanzierung
inbegriffen. Eine separate Abrechnung sei nicht möglich. Sie fragte nach, ob
die Restkosten exkl. Weg ausgewiesen werden sollen. Die Vergabestelle gab zur
Antwort, dass die Wegkosten nicht separat ausgewiesen werden müssten
(Beschwerdebeilage 8, Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin macht in der
Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 geltend, die Vergabestelle habe für alle
Anbieter mit einer Ausnahme die identischen Wegkosten eingesetzt, obwohl
unterschiedliche Kostenstrukturen bestehen würden. Dieses Vorbringen erscheint
höchst widersprüchlich. So hat die Beschwerdeführerin kein beziffertes Angebot
abgegeben und auf die Höchsttaxen verwiesen. Die von ihr vorgebrachte
Kostenstruktur kann somit einerseits gar nicht zur Anwendung kommen und
andererseits sind die Wegkosten, wie korrekt festgehalten wurde, bereits in den
Höchsttaxen inbegriffen, zu welchen die Beschwerdeführerin entschädigt werden
will. Im Übrigen wurden die Wegkosten von der Vergabestelle entsprechend den
Eingaben der Anbieter gleichermassen berücksichtigt. Ein Anbieter hat die
Wegkosten separat ausgewiesen, welche entsprechend in die Bewertung aufgenommen
wurden. Die übrigen Anbieter haben keine Wegkosten ausgewiesen, da diese im
offerierten Preis inbegriffen seien. Um alle Angebote vergleichbar zu machen
hat die Vergabestelle für diejenigen Anbieter ohne separate Ausscheidung der
Wegkosten, die Wegkosten gemäss Höchsttaxen RRB 2024/1666 Anhang 2 vom
offerierten Stundenpreis abgezogen und schliesslich totalisiert wieder
aufgerechnet. Diese Vorgehensweise erlaubte es, alle Angebote einheitlich und nachvollziehbar
zu vergleichen. Kein Anbieter wurde bevorzugt oder unterschiedlich behandelt
und es wurden keine Preisbestandteile verändert.
2.5
Es ist auch nicht nachvollziehbar,
weshalb es der Zuschlagsempfängerin nicht möglich sein sollte, die
nachgefragten Leistungen zu erbringen. Sie verfügt über eine am 17. März
2025.
vom Departement des Innern, vertreten durch das Gesundheitsamt,
ausgestellte zehnjährige Betriebsbewilligung für den Kanton Solothurn. Diese
berechtigt zur Erbringung von Leistungen nach Art. 7 KLV
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, SR 832.112.31). Darunter fällt gemäss
Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 14 auch die psychiatrische Pflegeunterstützung.
Das Gesundheitsamt übt die fachliche Aufsicht über die Leistungserbringer aus,
welche zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein wollen
(§ 25bis GesG [Gesundheitsgesetz, BGS 811.11]). Mit Verfügung des
Departements des Innern vom 31. März 2025 wurde die Zuschlagsempfängerin zur
Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) zugelassen. Es
wurden zudem verschiedene Auflagen gemacht, unter anderem, dass die
Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV (Verordnung über die
Krankenversicherung, SR 832.102) einzuhalten sind. Dort ist geregelt, dass die
Leistungserbringer über das erforderliche qualifizierte Personal, ein
geeignetes Qualitätsmanagement, ein geeignetes Berichts- und Lernsystem und die
Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen, verfügen müssen.
Mithin ist somit sichergestellt, dass die von der Zuschlagsempfängerin
erbrachten Leistungen den Qualitätsstandards entsprechen, ansonsten die
Bewilligungen zum Betrieb von Pflegedienstleistungen und zur Abrechnung mit den
Krankenkassen nicht erteilt worden wären. Ebenfalls bietet die
Zuschlagsempfängerin auch weitere Verrichtungen wie hauswirtschaftliche
Leistungen und verordnete Leistungen im Haushalt an, wie dies aus der
eingereichten Offerte (Tarifblatt) und auch aus der Homepage der
Zuschlagsempfängerin hervorgeht (https://[...].ch/private-pflege/leistungen/;
zuletzt abgerufen am 27. Februar 2026). Aus der mit dem Angebot eingereichten
Aufstellung der Qualifikation des vorgesehenen Pflegepersonals
(Verhältniszahlen zum Personalmix) geht hervor, dass die Zuschlagsempfängerin
über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dass die Personalaufwandskosten gemessen an der Anzahl
Mitarbeiter auf geringe Beschäftigungsgrade schliessen lasse, wurde von der
Zuschlagsempfängerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 begründet bestritten.
Gemäss Jahresrechnung und in der Branche gültigen Standards würden unter der
Position «direkter Aufwand» die patientenbezogenen Personalaufwendungen
verbucht, was nachvollziehbar erscheint. Jedenfalls blieben diese Ausführungen
der Zuschlagsempfängerin im weiteren Verlauf des Verfahrens unwidersprochen.
Schliesslich hat die
Zuschlagsempfängerin die Leistungsvereinbarung zusammen mit der Vergabebehörde
zu unterzeichnen. Sie verpflichtete sich dadurch die ausgeschriebenen
Leistungen vertragskonform zu erbringen. So hat die Zuschlagsempfängerin auch
schriftlich bestätigt, dass sie in der Lage und Willens ist, die
ausgeschriebenen Leistungen während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfüllen. Im
Weiteren wird bestätigt, dass gemäss aktuellem Wissensstand für die Erfüllung
des Auftrags keine Subunternehmer beigezogen werden sollen, ansonsten werde
dies vorgängig mit der Vergabebehörde abgesprochen und diese würden den
Eignungskriterien verpflichtet nach entsprechender Prüfung. Es bestehen keine
ernsthaften Anzeichen dafür, dass der Auftrag nicht erfüllt werden könnte.
Gemäss Angebotsunterlagen verfügt die Zuschlagsempfängerin über einen
Personalbestand von 180 Personen, bietet einen 24h Service während 7 Tagen
an und erbringt seit 2008 Spitex-Dienstleistungen. Sie wird sich im Falle eines
Zuschlags darauf behaften lassen müssen. Dabei ist zu beachten, dass ein
Angebot immerhin eine verbindliche Vertragsofferte darstellt, und sich der
Anbieter damit – sofern der Vertrag zustande kommt – verpflichtet, die
verlangte Leistung zu erbringen. Sollte sich erweisen, dass die Leistung nicht
dem Angebotenen bzw. vertraglich Vereinbarten entspricht, stehen der
Vergabestelle die vertraglichen Rechtsbehelfe sowie die vorgesehenen Sanktionen
des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Verfügung. Die Vergabestelle darf sich
deshalb bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen, dass der Anbieter seinen
Vertragspflichten nachkommt, solange keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
dass dies nicht der Fall ist (BGE 141 II 14 E. 10.3 S. 48; Urteil des
Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3).
2.6
Aus den obgenannten Gründen ist auch
ein Ausschluss der Zuschlagsempfängerin nicht auszumachen. Gemäss Vergabestelle
sind die Eignungskriterien erfüllt, was nicht zu beanstanden ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Vergabestelle grosses Ermessen zukommt, den das
selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht
frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. generell zum
«technischen Ermessen» BGE 139 II 185 E. 9 S. 196 ff. mit Hinweisen). Hat eine
fachkundige Vergabebehörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so
genügt es zu deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu
kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das –
technische – Ermessen überschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3, S. 39 f.). Auch
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zweifel an der finanziellen
Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin sind nicht stichhaltig. Zwar war
die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Jahre 2022 äusserst
angespannt, sie hat jedoch nachvollziehbar dargestellt, dass dies auf ein
einmaliges Ereignis (Abschreibung auf Sachanlage) zurückzuführen war und sich
die finanzielle Situation deutlich entspannt hat. In den folgenden zwei Jahren
sind gemäss eingereichten Unterlagen positive Abschlüsse mit Gewinnverbuchung
verzeichnet worden. Auch der Bericht der externen Revisionsstelle vom 1. April
2025.
bestätigt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin. Die
diesbezüglichen Vorbringen der Zuschlagsempfängerin sind denn auch
unwidersprochen geblieben.
3.1
Insgesamt ist somit kein Grund
ersichtlich, weshalb die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren ausgeschlossen
werden sollte. Die Bewertung der Angebote ist korrekt und nachvollziehbar nach
den Ausschreibungskriterien erfolgt und die Anbieter wurden allesamt
gleichbehandelt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie, mangels
reeller Erfolgsaussichten, überhaupt eingetreten werden kann.
3.2
Die Prozesskosten (Gerichtskosten
und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106
- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang
Dispositiv
des Verfahrens auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Kosten des
Verfahrens inklusive Urteilsgebühr von insgesamt CHF 3'500.00 zu bezahlen. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, die Restanz ist der
Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.
Die Einwohnergemeinde B.___ beantragt
die Zusprache einer Parteientschädigung, da ihr Aufwendungen einer externen
rechtlichen Beratung und des Leiters der Gemeindeverwaltung entstanden seien.
Gemäss § 77 VRG werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine
Parteientschädigungen zugesprochen. Es ist kein Grund ersichtlich von dieser
Regel abzuweichen. Die Angelegenheit war nicht derart komplex, dass sich der
Beizug eines externen Rechtsbeistandes aufgedrängt hätte. Der Einwohnergemeinde
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Zuschlagsempfängerin macht eine
Parteientschädigung von mehreren zehntausend Franken geltend. Es handelt sich
hierbei ausnahmslos um Aufwendungen betriebsinterner Mitarbeiter, welche
mehrheitlich pauschalisiert ausgewiesen werden und auf unrealistischen
Stundenansätzen beruhen. Es gehört zum unternehmerischen Risiko, dass
Ausschreibungsverfahren mit (internem) Aufwand verbunden sind. Gemäss § 76bis
Abs. 3 VRG gelten der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b) als
Parteientschädigung. Ein Rechtsanwalt wurde nicht beigezogen. Notwendige
Auslagen wurden weder beziffert noch substantiiert geltend gemacht, es wurde
lediglich Zeitaufwand pauschalisiert geltend gemacht. Entsprechend ist weder
eine Parteientschädigung noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 3'500.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann