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Entscheid

VWBES.2025.415

Baubewilligung / Nichteintreten

21. Januar 2026Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin

Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Gemeinde B.___,

3. C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Nichteintreten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhob mit Schreiben vom

31. Oktober 2025 (Postaufgabe am 1. November 2025) Beschwerde beim

Bau- und Justizdepartement (BJD) gegen die Verfügung der Baukommission B.___

vom 17. Oktober 2025.

2. Das BJD trat mit Verfügung vom

7. November 2025 nicht auf die Beschwerde ein, da diese verspätet sei.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 11. November 2025 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht.

4. Die Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 12. November 2025 aufgefordert, die Beschwerde bis

3. Dezember 2025 zu begründen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

5. Der Kostenvorschuss wurde

fristgerecht geleistet.

6. Mit Schreiben vom 14. November

2025 teilte der Bauverwalter der Gemeinde B.___ mit, die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte Fristerstreckung beziehe sich auf ein anderes

Verfahren.

7. Das Verwaltungsgericht holte bei den

beiden Vorinstanzen die Akten ein und verzichtete auf Vernehmlassungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 32 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in

Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen

Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen.

3.

Die ursprünglich angefochtene

Verfügung der Baukommission der Gemeinde B.___ vom 17. Oktober 2025 zur

Baugesuchs-Nr. 2022-055 wurde Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als Vertreter der

Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 20. Oktober 2025

per Einschreiben zugestellt.

Die 10-tägige Beschwerdefrist fing

entsprechend am Folgetag an zu laufen und endete am Donnerstag,

30.

Oktober 2025.

Die Beschwerde von A.___ ist auf den

31.

Oktober 2025 datiert und wurde am 1. November 2025 der

Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit grundsätzlich verspätet.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerde vor, sie habe am 30. Oktober 2025 einen Zusammenbruch

erlitten und legte ein Rezept vom selben Tag für mehrere Medikamente bei. Sie

machte jedoch nicht geltend, sie wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht im

Stande gewesen, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Das eingereichte

Rezept und das Vorbringen, einen Zusammenbruch erlitten zu haben, würden

jedenfalls denn auch nicht ausreichen, um die verpasste Frist zu entschuldigen.

4.2

Die Beschwerdeführerin führt zur

Begründung ihrer Beschwerde vielmehr aus, ihre Beschwerde fristgerecht

eingereicht zu haben. Die Gemeinde B.___ habe ihr eine Fristerstreckung

gewährt. Sie reicht dem Verwaltungsgericht eine auf den 30. Oktober 2025

datierte Beschwerde an das BJD sowie eine Fristerstreckung der Gemeinde B.___

vom 20. Oktober 2025 ein, mit welcher ihr die Gemeinde betreffend

«Rechtliches Gehör zu Betriebs- und Lärmschutzkonzept der C.___» eine Nachfrist

bis zum 31. Oktober 2025 gewährte.

4.3

Die Beschwerdeführerin verkennt,

dass sich die Fristerstreckung der Gemeinde B.___ auf ein anderes Verfahren

bezogen hat. Vorliegend geht es um das nachträgliche Baugesuch für Container

für Pflanzenschutzmittel, Dach über Speisemelassentank, Schallschutzverkleidung

Abluft und Schallschutzverkleidung Elevatoren und Beschickung Silo Nord sowie

ein Baugesuch für die Überfahrwaage und den Speisefetttank. Diesbezüglich lief

die Beschwerdefrist bis zum 30. Oktober 2025 und hätte durch die Gemeinde

auch nicht erstreckt werden können. Die Beschwerde, welche sich in den Akten

des BJD befindet, ist auf den 31. Oktober 2025 datiert und der beiliegende

Umschlag trägt ein Einschreibeetikett der Schweizerischen Post vom

1.

November 2025. Auf dieses ist abzustellen. Die Beschwerde gegen die

Verfügung der Baukommission B.___ vom 17. Oktober 2025 zu Baugesuch-Nr.

2022-055 wurde damit verspätet eingereicht, weshalb das BJD darauf zu Recht

nicht eingetreten ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

6.

Auf das gestellte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin

durch die Bezahlung des Kostenvorschusses gezeigt hat, dass sie nicht bedürftig

ist, sondern die Kosten des vorliegenden Verfahrens bezahlen kann (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Im Übrigen wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Auf das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann