VWBES.2025.415
Baubewilligung / Nichteintreten
21. Januar 2026Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Gemeinde B.___,
3. C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhob mit Schreiben vom
31. Oktober 2025 (Postaufgabe am 1. November 2025) Beschwerde beim
Bau- und Justizdepartement (BJD) gegen die Verfügung der Baukommission B.___
vom 17. Oktober 2025.
2. Das BJD trat mit Verfügung vom
7. November 2025 nicht auf die Beschwerde ein, da diese verspätet sei.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 11. November 2025 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht.
4. Die Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 12. November 2025 aufgefordert, die Beschwerde bis
3. Dezember 2025 zu begründen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
5. Der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht geleistet.
6. Mit Schreiben vom 14. November
2025 teilte der Bauverwalter der Gemeinde B.___ mit, die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Fristerstreckung beziehe sich auf ein anderes
Verfahren.
7. Das Verwaltungsgericht holte bei den
beiden Vorinstanzen die Akten ein und verzichtete auf Vernehmlassungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 32 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in
Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen
Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen.
3.
Die ursprünglich angefochtene
Verfügung der Baukommission der Gemeinde B.___ vom 17. Oktober 2025 zur
Baugesuchs-Nr. 2022-055 wurde Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als Vertreter der
Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 20. Oktober 2025
per Einschreiben zugestellt.
Die 10-tägige Beschwerdefrist fing
entsprechend am Folgetag an zu laufen und endete am Donnerstag,
30.
Oktober 2025.
Die Beschwerde von A.___ ist auf den
31.
Oktober 2025 datiert und wurde am 1. November 2025 der
Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit grundsätzlich verspätet.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerde vor, sie habe am 30. Oktober 2025 einen Zusammenbruch
erlitten und legte ein Rezept vom selben Tag für mehrere Medikamente bei. Sie
machte jedoch nicht geltend, sie wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht im
Stande gewesen, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Das eingereichte
Rezept und das Vorbringen, einen Zusammenbruch erlitten zu haben, würden
jedenfalls denn auch nicht ausreichen, um die verpasste Frist zu entschuldigen.
4.2
Die Beschwerdeführerin führt zur
Begründung ihrer Beschwerde vielmehr aus, ihre Beschwerde fristgerecht
eingereicht zu haben. Die Gemeinde B.___ habe ihr eine Fristerstreckung
gewährt. Sie reicht dem Verwaltungsgericht eine auf den 30. Oktober 2025
datierte Beschwerde an das BJD sowie eine Fristerstreckung der Gemeinde B.___
vom 20. Oktober 2025 ein, mit welcher ihr die Gemeinde betreffend
«Rechtliches Gehör zu Betriebs- und Lärmschutzkonzept der C.___» eine Nachfrist
bis zum 31. Oktober 2025 gewährte.
4.3
Die Beschwerdeführerin verkennt,
dass sich die Fristerstreckung der Gemeinde B.___ auf ein anderes Verfahren
bezogen hat. Vorliegend geht es um das nachträgliche Baugesuch für Container
für Pflanzenschutzmittel, Dach über Speisemelassentank, Schallschutzverkleidung
Abluft und Schallschutzverkleidung Elevatoren und Beschickung Silo Nord sowie
ein Baugesuch für die Überfahrwaage und den Speisefetttank. Diesbezüglich lief
die Beschwerdefrist bis zum 30. Oktober 2025 und hätte durch die Gemeinde
auch nicht erstreckt werden können. Die Beschwerde, welche sich in den Akten
des BJD befindet, ist auf den 31. Oktober 2025 datiert und der beiliegende
Umschlag trägt ein Einschreibeetikett der Schweizerischen Post vom
1.
November 2025. Auf dieses ist abzustellen. Die Beschwerde gegen die
Verfügung der Baukommission B.___ vom 17. Oktober 2025 zu Baugesuch-Nr.
2022-055 wurde damit verspätet eingereicht, weshalb das BJD darauf zu Recht
nicht eingetreten ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
6.
Auf das gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin
durch die Bezahlung des Kostenvorschusses gezeigt hat, dass sie nicht bedürftig
ist, sondern die Kosten des vorliegenden Verfahrens bezahlen kann (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Im Übrigen wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird nicht eingetreten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann