VWBES.2025.423
Familiennachzug / Nichteintreten
9. Dezember 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
/ Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 10. April 2025
stellte A.___ beim Migrationsamt für ihre Mutter B.___ ein
Familiennachzugsgesuch. Da A.___ nach mehrmaligen Aufforderungen und
Fristerstreckungen ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend nachkam und die
erforderlichen Unterlagen nicht vollständig einreichte, trat das Migrationsamt
im Namen des Departements des Innern mit Verfügung vom 3. November 2025
auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein und wies B.___ per 15. Dezember
2025 aus der Schweiz weg.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 13. November 2025 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und ersuchte um eine letztmalige Frist bis spätestens
31. Dezember 2025 zur Einreichung der verlangten Unterlagen. Gleichzeitig
legte sie ihrer Beschwerde diverse Dokumente bei.
3. Mit Verfügung vom 17. November
2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde bis zum
8. Dezember 2025 zu verbessern, indem sie Anträge stelle und diese
begründe. Für den Unterlassungsfall wurde ihr das Nichteintreten auf die
Beschwerde angedroht.
4. Mit Schreiben, welches mit
«Verbesserung Beschwerde…» betitelt ist und am 9. Dezember 2025 beim
Verwaltungsgericht eingelangte, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die
Frist für die Zustellung der fehlenden Unterlagen sei bis zum 31. Januar
2026 zu erstrecken. Die Beschaffungszeit für die Erarbeitung der Unterlagen
dauere leider länger als angenommen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Laut § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde
schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu
begründen, die Beweismittel sind anzugeben. Genügt die Beschwerdeschrift den
Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2). Gemäss Art.
17.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich
eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im
Ausland abzuwarten.
1.2
Mit dem angefochtenen Entscheid ist
die Vorinstanz zum einen wegen fehlender Unterlagen nicht auf das
Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat zum anderen B.___
aus der Schweiz weggewiesen. Die Beschwerdeführerin hat bezüglich dieses
Verfügungsgegenstands keine konkreten Anträge gestellt, sondern es trotz
Aufforderung zur Verbesserung bei ihrem Verfahrensantrag auf eine
Fristerstreckung für die Nachreichung von Unterlagen belassen. Ihre Beschwerde
genügt deshalb den Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.3
Im Übrigen ist zu erwähnen, dass es
der Beschwerdeführerin unbenommen ist, beim Migrationsamt ein neues
Familiennachzugsgesuch zu stellen, sobald sie die benötigten Unterlagen
beisammen hat. In diesem Sinn erwächst ihr durch den Nichteintretensentscheid
kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Beschwerdeführerin wird auf ihre
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG hingewiesen.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die reduzierten
Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Eine Kopie der Eingabe von A.___
(Posteingang 9. Dezember 2025) geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann