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Entscheid

VWBES.2025.423

Familiennachzug / Nichteintreten

9. Dezember 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

/ Nichteintreten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 10. April 2025

stellte A.___ beim Migrationsamt für ihre Mutter B.___ ein

Familiennachzugsgesuch. Da A.___ nach mehrmaligen Aufforderungen und

Fristerstreckungen ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügend nachkam und die

erforderlichen Unterlagen nicht vollständig einreichte, trat das Migrationsamt

im Namen des Departements des Innern mit Verfügung vom 3. November 2025

auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein und wies B.___ per 15. Dezember

2025 aus der Schweiz weg.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 13. November 2025 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und ersuchte um eine letztmalige Frist bis spätestens

31. Dezember 2025 zur Einreichung der verlangten Unterlagen. Gleichzeitig

legte sie ihrer Beschwerde diverse Dokumente bei.

3. Mit Verfügung vom 17. November

2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde bis zum

8. Dezember 2025 zu verbessern, indem sie Anträge stelle und diese

begründe. Für den Unterlassungsfall wurde ihr das Nichteintreten auf die

Beschwerde angedroht.

4. Mit Schreiben, welches mit

«Verbesserung Beschwerde…» betitelt ist und am 9. Dezember 2025 beim

Verwaltungsgericht eingelangte, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die

Frist für die Zustellung der fehlenden Unterlagen sei bis zum 31. Januar

2026 zu erstrecken. Die Beschaffungszeit für die Erarbeitung der Unterlagen

dauere leider länger als angenommen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Laut § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde

schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu

begründen, die Beweismittel sind anzugeben. Genügt die Beschwerdeschrift den

Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen

unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2). Gemäss Art.

17.

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen

vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich

eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im

Ausland abzuwarten.

1.2

Mit dem angefochtenen Entscheid ist

die Vorinstanz zum einen wegen fehlender Unterlagen nicht auf das

Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat zum anderen B.___

aus der Schweiz weggewiesen. Die Beschwerdeführerin hat bezüglich dieses

Verfügungsgegenstands keine konkreten Anträge gestellt, sondern es trotz

Aufforderung zur Verbesserung bei ihrem Verfahrensantrag auf eine

Fristerstreckung für die Nachreichung von Unterlagen belassen. Ihre Beschwerde

genügt deshalb den Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.3

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass es

der Beschwerdeführerin unbenommen ist, beim Migrationsamt ein neues

Familiennachzugsgesuch zu stellen, sobald sie die benötigten Unterlagen

beisammen hat. In diesem Sinn erwächst ihr durch den Nichteintretensentscheid

kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Beschwerdeführerin wird auf ihre

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG hingewiesen.

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die reduzierten

Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Eine Kopie der Eingabe von A.___

(Posteingang 9. Dezember 2025) geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann