VWBES.2025.426
Ablehnung Vollzugsaufschub
9. Februar 2026Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidierendes Mitglied Hagmann
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Ronc,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst des Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Ablehnung
Vollzugsaufschub
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. November 2023
wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Die
gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 10. März 2025
ab (Urteil 6B_313/2024).
Mit Strafantrittsbefehl vom 12. Juni
2025 forderte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV) den Beschwerdeführer
auf, am 28. Juli 2025 den Vollzug der Freiheitsstrafe anzutreten. Darauf liess
der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 ein Gesuch um einen Vollzugsaufschub von
12 Monaten stellen, d.h. bis 31. Juli 2026 (der Strafantrittsbefehl und das
Gesuch um Vollzugsaufschub befanden sich nicht in den Akten und wurden deshalb
per Mail beigezogen).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wies das
AJUV das Gesuch ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 23. Juli 2025
Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI) erheben. Der
Strafantritt sei um 12 Monate, d.h. bis 31. Juli 2026, aufzuschieben.
Eventualiter sei er um 9 Monate, d.h. bis 30. April 2026, aufzuschieben.
Mit Entscheid vom 5. November 2025 wies
das DdI die Beschwerde ab.
2. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer am 17. November 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf
dessen Aufhebung. Der Strafvollzug des Beschwerdeführers sei bis zum 31. Juli
2026 aufzuschieben.
3. Das Departement des Innern beantragte
am 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde.
4. Das Amt für Justizvollzug beantragte
am 4. Dezember 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu liess sich der Beschwerdeführer
am 5. Januar 2026 vernehmen, worauf das AJUV am 12. Januar 2026 nochmals eine
kurze Stellungnahme einreichte.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer begründete sein
Gesuch um Vollzugsaufschub im Wesentlichen damit, er sei Vater von zwei
minderjährigen Töchtern, die seit 2021 eine internationale Schule in [...]
besuchten. Beide stünden kurz vor dem Abschluss. Ein sofortiger Strafantritt
hätte zur Folge, dass die Familie die Schule nicht mehr finanzieren könnte. Ein
Schulwechsel stünde im Widerspruch zum Kindswohl nach Art. 3 KRK. Hinzu komme,
dass er die hauptsächliche Betreuung der Töchter übernehme, da dies seiner
Ehefrau aus gesundheitlichen und praktischen Gründen nicht möglich sei. Weiter
sei er ein international tätiger Geschäftsmann, der darauf angewiesen sei,
seine unternehmerischen Verantwortlichkeiten zu regeln, bevor er eine
mehrjährige Haftstrafe antrete. Zudem sei er Mitinhaber eines Einfamilienhauses
in der Schweiz, welches verkauft werden solle, um offene
Steuerverbindlichkeiten und private Verpflichtungen zu begleichen. Der Verkauf
sei aktuell am Laufen. Es gehe daher um einen besser geregelten Strafantritt
aufgrund aussergewöhnlicher, komplexer Familien- und Geschäftsverhältnisse. Weshalb
es plötzlich so schnell gehen müsse, sei nicht ersichtlich, nachdem die Delikte
12.
Jahre zurücklägen.
2.2
Das DdI führte dazu im Wesentlichen
aus, weder die Bundesverfassung noch die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) oder
andere menschenrechtliche Übereinkommen würden den Vollzug einer gesetzmässigen
Freiheitsstrafe behindern. Ein verurteilter Elternteil sei nicht berechtigt,
gegen Vollzugsverfügungen Rechte der Kinder im eigenen Namen geltend zu machen.
Im Übrigen seien die familiären Verhältnisse bereits im Rahmen von § 11septies
Abs. 2 lit. a JUVG – sofern sie ausserordentlich seien – zu berücksichtigen. Schulabschlüsse
erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Dass seine Ehefrau die Kinder nicht
betreuen könne, sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht zu beurteilen.
Ebenso wenig sei belegt, dass der Beschwerdeführer aus geschäftlichen Gründen
eines Vollzugsaufschubs bedürfe. Der Verkauf der Liegenschaft könne nicht als
besonders einschneidender, ausserordentlicher und in der Person des
Beschwerdeführers liegender Grund für einen Aufschub betrachtet werden. Zudem
könne eine allenfalls nötige Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft auch aus
dem Strafvollzug erfolgen. Das Obergericht habe im Urteil vom 22. November
2023.
erwogen, das Vorgehen des Beschwerdeführers habe von einer hohen
Skrupellosigkeit und kriminellen Energie gezeugt. Er habe mit direktem Vorsatz
und aus krass egoistischen Beweggründen gehandelt. Dabei habe seine Geldgier
auch im Quervergleich mit anderen Betrügern hervorgestochen. In Verbindung mit
dem hohen Deliktsbetrag bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse an
einem zeitnahen Strafantritt. Es hätte kein Schuldeingeständnis bedeutet, wenn
sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor Bundesgericht im Hinblick
auf einen Strafantritt neu orientiert hätte.
2.3
Dazu führte der Beschwerdeführer in
der Beschwerde erneut aus, es sei momentan nicht klar, wo die Familie eine
Wohnung finden werde. Es bestehe keine Anschlusslösung, auch betreffend die
Schule der Töchter nicht. Für diese sei entscheidend, dass sie die Schule
nächsten Sommer in [...] abschliessen könnten. Die Mutter könne die Töchter
wegen Krankheit nicht betreuen. Für das Haus habe noch kein Käufer gefunden
werden können. Dies seien ausserordentliche Umstände. Ferner erfordere seine
geschäftliche Tätigkeit grösste zeitliche und persönliche Hingabe. Mehr
Informationen als bisher erteilt könnten dazu nicht erfolgen; die
Vollzugsbehörde könne keine Offenlegung vertraulicher Geschäftsunterlagen
verlangen. Die Übergangsphase sei in vollem Gange. Ein sofortiger Strafantritt
würde die gesamte Familie aussergewöhnlich hart treffen. Ein Strafaufschub bis
Ende Juli 2026 sei angemessen. Das Verhalten vor dem rechtskräftigen Urteil
spiele keine Rolle für die hier strittige Frage.
3.
Der Vollzug von Strafen und somit
auch der fragliche Strafantritt richten sich nach kantonalem Recht (Art. 439
Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Nach §
11quinquies Abs. 1 JUVG sind Strafen und Massnahmen in der Regel
spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils
anzutreten. Das Amt kann, auf Antrag der Gefangenen oder der
Vollzugseinrichtung, aus wichtigen Gründen den Aufschub oder die Unterbrechung
des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme anordnen. Mit dem Vollzugsaufschub
oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbunden werden (§ 11septies
Abs. 1 JUVG). Nach Abs. 2 gelten als wichtige Gründe insbesondere
ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (lit. a)
oder eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b). Beim Entscheid über
den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs sind die Art und Schwere der
begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Flucht- und
Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Fachpersonen zu
berücksichtigen (Abs. 4).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig
verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der
Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein.
Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den
einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Er stellt für die
betroffene Person, Kinder sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und er ist
für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte
verbunden. Die Trennung von seinem Kind ist jedoch eine zwangsläufige,
unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit
verbundenen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1043/2025 vom 20. Oktober
2025.
E. 3.2 f. mit Hinweisen).
4.1
Der Beschwerdeführer rügt (insbesondere
in den Eingaben an das DdI) eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK, SR 0.107). Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die angerufene Bestimmung den Vollzug einer gesetzmässigen
Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht hindert. Zudem ist der Beschwerdeführer
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht berechtigt, die Rechte seiner
Kinder in eigenem Namen geltend zu machen. Weder die Bestimmungen der
Bundesverfassung noch jene der KRK und der anderen menschenrechtlichen Übereinkommen
hindern den Vollzug der gesetzmässigen Freiheitsstrafe (Urteil 7B_1043/2025 vom
20.
Oktober 2025 E. 5 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 146 IV 267).
Den Vorinstanzen kann nicht vorgehalten
werden, bezüglich der Kinder keine besondere Ausnahmesituation, die einen
Aufschub des Strafvollzugs rechtfertigen würde, bejaht zu haben. Der
Beschwerdeführer weiss spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts, welches
ihm gemäss eigenen Angaben am 14. April 2025 zugestellt worden ist, dass er
eine Freiheitsstrafe anzutreten hat. Es wäre ihm daher zeitlich möglich und zumutbar
gewesen, eine anderweitige oder ergänzende Betreuung seiner Kinder zu
organisieren, sofern dies seiner Ehefrau nicht vollumfänglich möglich sein
sollte. Vorgängige Abklärungen in dieser Hinsicht hätte er zudem bereits vor
Erlass des bundesgerichtlichen Urteils tätigen können, auch wenn der Ausgang
dieses Verfahrens noch nicht feststand (er wurde vom Obergericht des Kantons
Solothurn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt und das
Bundesgericht verfügt über eingeschränkte Kognition). Dies hätte mit einer
Untergrabung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nichts zu tun gehabt. Mit
einer anderweitigen oder ergänzenden Betreuung könnten die Kinder die
jeweiligen Schulstufen in [...] abschliessen und müssten nicht verfrüht in die
Schweiz ziehen. Zudem ist ohnehin fraglich, ob der Beschwerdeführer derzeit in
die Betreuung der Kinder derart eingebunden ist, wie er geltend macht, nachdem er
gleichzeitig darauf hinweist, seine berufliche Tätigkeit erfordere grösste
zeitliche und persönliche Hingabe. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb der
unmittelbare Strafantritt – wovon im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr
gesprochen werden kann – die Familie zu einer Rückkehr in die Schweiz zwingen
würde. Auch in der Schweiz muss das Leben der Familie finanziert werden. Dies
kann nicht allein vom Verkauf des Hauses abhängen. Der Schulabschluss und
generell das Wohlbefinden der Töchter des Beschwerdeführers vermögen somit
keinen ausserordentlichen Grund für einen Strafaufschub zu begründen.
4.2
Ebenso wenig vermögen die
geschäftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers einen ausserordentlichen Grund
darzustellen. Auch diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit
gehabt, sich umzuorganisieren. Er musste seit dem Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn im November 2023 mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
rechnen und seit April 2025 hat er diesbezüglich Gewissheit. Festzuhalten ist
in diesem Zusammenhang, dass gewisse Verbindlichkeiten zudem erst nach Kenntnis
des Urteils des Bundesgerichts eingegangen wurden (vgl. Beilagen Gesuch um
Strafaufschub). Ferner ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer für die
Firmen derart unverzichtbar ist, wie er dies geltend macht. Im Übrigen kann
diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 2.3.2).
4.3
Bezüglich des Verkaufs des Hauses in
[...] ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand keinen ausserordentlichen
Grund für einen Strafaufschub darstellen kann. Der Beschwerdeführer ist nicht
Miteigentümer dieser Liegenschaft. Auch wenn er sich hauptsächlich um den
Verkauf des Hauses kümmern sollte, heisst dies nicht, dass nicht andere
Personen stellvertretend Verkaufsverhandlungen führen können, seien dies die
Eigentümer ([...]) oder andere bevollmächtigte Personen. Sollte es seiner
Unterschrift für einen Verkauf bedürfen, wie er dies in den Raum stellt, kann
er diese auch aus dem Strafvollzug leisten.
4.4
Zusammenfassend stellen folglich
weder die familiären noch die beruflichen Verpflichtungen des
Beschwerdeführers einen wichtigen Grund nach § 11septies Abs. 2
JUVG dar. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass die
Gewährung eines Strafaufschubs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
restriktiv zu handhaben ist. Noch grössere Zurückhaltung bei der Verschiebung
des Straf- oder Massnahmenantrittstermins ist bei nicht medizinisch indizierten
Gründen geboten, denn Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind
regelmässige Folgen des Freiheitsentzugs, die jeden Verurteilten in mehr oder
weniger belastender Weise treffen. Die gewöhnliche Wahrung finanzieller
Interessen oder das Treffen von administrativen Vorkehrungen persönlicher,
familiärer oder beruflicher Art können daher grundsätzlich nicht für einen
Vollzugsaufschub gereichen (vgl. Isabel Kramer / Cornelia Koller, Schweizerisches
Vollzugslexikon, 2. Auflage 2022, Aufschub von Strafen und Massnahmen).
5.
Schliesslich kann auch dem Einwand
des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach ein Aufschub des
Strafvollzugs unverhältnismässig wäre und ein öffentliches Interesse an einem
raschen Strafvollzug fehle. Dass aufgrund der langen Verfahrensdauer eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vorlag, wurde beim Strafmass bereits zu seinen
Gunsten berücksichtigt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu
einer Freiheitsstrafe von immerhin 42 Monaten verurteilt worden ist. Selbst
wenn nicht von aktueller Gefährlichkeit auszugehen ist, ist das öffentliche
Interesse am Vollzug rechtskräftiger Freiheitsstrafen dennoch als hoch zu
gewichten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang wie erwähnt, dass
Strafen nach § 11quinquies Abs. 1 JUVG in der Regel spätestens
innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten
sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind bei der Beurteilung
eines Strafaufschubs u.a. auch die Art und Schwere der begangenen Straftat zu
berücksichtigen (§ 11septies Abs. 4 JUVG). Diese Umstände sprechen keinesfalls
für den Beschwerdeführer (vgl. Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil des
Obergerichts vom 22. November 2023).
6.
Zusammenfassend vermögen die vom
Beschwerdeführer aufgeführten Gründe einen Strafaufschub somit nicht zu
rechtfertigen. Ein Strafaufschub kann nicht dazu dienen, den Konsequenzen
strafbaren Handelns möglichst lange zu entgehen. Der Beschwerdeführer hätte
ausreichend Zeit gehabt, seine familiären und geschäftlichen Verhältnisse zu
regeln. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie betragen total CHF 800.00
und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung kann infolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier