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Entscheid

VWBES.2025.426

Ablehnung Vollzugsaufschub

9. Februar 2026Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidierendes Mitglied Hagmann

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Ronc,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst des Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Ablehnung

Vollzugsaufschub

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. November 2023

wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Die

gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 10. März 2025

ab (Urteil 6B_313/2024).

Mit Strafantrittsbefehl vom 12. Juni

2025 forderte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV) den Beschwerdeführer

auf, am 28. Juli 2025 den Vollzug der Freiheitsstrafe anzutreten. Darauf liess

der Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 ein Gesuch um einen Vollzugsaufschub von

12 Monaten stellen, d.h. bis 31. Juli 2026 (der Strafantrittsbefehl und das

Gesuch um Vollzugsaufschub befanden sich nicht in den Akten und wurden deshalb

per Mail beigezogen).

Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wies das

AJUV das Gesuch ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 23. Juli 2025

Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend DdI) erheben. Der

Strafantritt sei um 12 Monate, d.h. bis 31. Juli 2026, aufzuschieben.

Eventualiter sei er um 9 Monate, d.h. bis 30. April 2026, aufzuschieben.

Mit Entscheid vom 5. November 2025 wies

das DdI die Beschwerde ab.

2. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer am 17. November 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf

dessen Aufhebung. Der Strafvollzug des Beschwerdeführers sei bis zum 31. Juli

2026 aufzuschieben.

3. Das Departement des Innern beantragte

am 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde.

4. Das Amt für Justizvollzug beantragte

am 4. Dezember 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Dazu liess sich der Beschwerdeführer

am 5. Januar 2026 vernehmen, worauf das AJUV am 12. Januar 2026 nochmals eine

kurze Stellungnahme einreichte.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer begründete sein

Gesuch um Vollzugsaufschub im Wesent­lichen damit, er sei Vater von zwei

minderjährigen Töchtern, die seit 2021 eine inter­nationale Schule in [...]

besuchten. Beide stünden kurz vor dem Abschluss. Ein sofortiger Strafantritt

hätte zur Folge, dass die Familie die Schule nicht mehr finanzieren könnte. Ein

Schulwechsel stünde im Widerspruch zum Kindswohl nach Art. 3 KRK. Hinzu komme,

dass er die hauptsächliche Betreuung der Töchter übernehme, da dies seiner

Ehefrau aus gesundheitlichen und praktischen Gründen nicht möglich sei. Weiter

sei er ein international tätiger Geschäftsmann, der darauf angewiesen sei,

seine unterneh­merischen Verantwortlichkeiten zu regeln, bevor er eine

mehrjährige Haftstrafe antrete. Zudem sei er Mitinhaber eines Einfamilienhauses

in der Schweiz, welches verkauft werden solle, um offene

Steuerverbindlichkeiten und private Verpflichtungen zu begleichen. Der Verkauf

sei aktuell am Laufen. Es gehe daher um einen besser gere­gelten Strafantritt

aufgrund aussergewöhnlicher, komplexer Familien- und Geschäfts­verhältnisse. Weshalb

es plötzlich so schnell gehen müsse, sei nicht ersichtlich, nachdem die Delikte

12.

Jahre zurücklägen.

2.2

Das DdI führte dazu im Wesentlichen

aus, weder die Bundesverfassung noch die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) oder

andere menschenrechtliche Übereinkommen würden den Vollzug einer gesetzmässigen

Freiheitsstrafe behindern. Ein verurteilter Elternteil sei nicht berechtigt,

gegen Vollzugsverfügungen Rechte der Kinder im eigenen Namen geltend zu machen.

Im Übrigen seien die familiären Verhältnisse bereits im Rahmen von § 11septies

Abs. 2 lit. a JUVG – sofern sie ausserordentlich seien – zu berücksichtigen. Schulabschlüsse

erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Dass seine Ehefrau die Kinder nicht

betreuen könne, sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht zu beurteilen.

Ebenso wenig sei belegt, dass der Beschwerdeführer aus geschäftlichen Gründen

eines Vollzugsaufschubs bedürfe. Der Verkauf der Liegenschaft könne nicht als

besonders einschneidender, ausserordentlicher und in der Person des

Beschwerdeführers liegender Grund für einen Aufschub betrachtet werden. Zudem

könne eine allenfalls nötige Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft auch aus

dem Strafvollzug erfolgen. Das Obergericht habe im Urteil vom 22. November

2023.

erwogen, das Vorgehen des Beschwerdeführers habe von einer hohen

Skrupellosigkeit und kriminellen Energie gezeugt. Er habe mit direktem Vorsatz

und aus krass egoistischen Beweggründen gehandelt. Dabei habe seine Geldgier

auch im Quervergleich mit anderen Betrügern hervorgestochen. In Verbindung mit

dem hohen Deliktsbetrag bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse an

einem zeitnahen Strafantritt. Es hätte kein Schuldeingeständnis bedeutet, wenn

sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor Bundesgericht im Hinblick

auf einen Strafantritt neu orientiert hätte.

2.3

Dazu führte der Beschwerdeführer in

der Beschwerde erneut aus, es sei momentan nicht klar, wo die Familie eine

Wohnung finden werde. Es bestehe keine Anschlusslösung, auch betreffend die

Schule der Töchter nicht. Für diese sei entscheidend, dass sie die Schule

nächsten Sommer in [...] abschliessen könnten. Die Mutter könne die Töchter

wegen Krankheit nicht betreuen. Für das Haus habe noch kein Käufer gefunden

werden können. Dies seien ausserordentliche Umstände. Ferner erfordere seine

geschäftliche Tätigkeit grösste zeitliche und persönliche Hingabe. Mehr

Informationen als bisher erteilt könnten dazu nicht erfolgen; die

Vollzugsbehörde könne keine Offenlegung vertraulicher Geschäftsunterlagen

verlangen. Die Übergangsphase sei in vollem Gange. Ein sofortiger Strafantritt

würde die gesamte Familie aussergewöhnlich hart treffen. Ein Strafaufschub bis

Ende Juli 2026 sei angemessen. Das Verhalten vor dem rechtskräftigen Urteil

spiele keine Rolle für die hier strittige Frage.

3.

Der Vollzug von Strafen und somit

auch der fragliche Strafantritt richten sich nach kantonalem Recht (Art. 439

Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Nach §

11quinquies Abs. 1 JUVG sind Strafen und Massnahmen in der Regel

spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils

anzutreten. Das Amt kann, auf Antrag der Gefangenen oder der

Vollzugseinrichtung, aus wichtigen Gründen den Aufschub oder die Unterbrechung

des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme anordnen. Mit dem Vollzugsaufschub

oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbunden werden (§ 11septies

Abs. 1 JUVG). Nach Abs. 2 gelten als wichtige Gründe insbesondere

ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (lit. a)

oder eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b). Beim Entscheid über

den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs sind die Art und Schwere der

begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Flucht- und

Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Fachpersonen zu

berücksichtigen (Abs. 4).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig

verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der

Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein.

Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den

einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Er stellt für die

betroffene Person, Kinder sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und er ist

für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte

verbunden. Die Trennung von seinem Kind ist jedoch eine zwangsläufige,

unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit

verbundenen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1043/2025 vom 20. Oktober

2025.

E. 3.2 f. mit Hinweisen).

4.1

Der Beschwerdeführer rügt (insbesondere

in den Eingaben an das DdI) eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens über

die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK, SR 0.107). Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass die angerufene Bestimmung den Vollzug einer gesetzmässigen

Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht hindert. Zudem ist der Beschwerdeführer

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht berechtigt, die Rechte seiner

Kinder in eigenem Namen geltend zu machen. Weder die Bestimmungen der

Bundesverfassung noch jene der KRK und der anderen menschenrechtlichen Übereinkommen

hindern den Vollzug der gesetzmässigen Freiheitsstrafe (Urteil 7B_1043/2025 vom

20.

Oktober 2025 E. 5 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 146 IV 267).

Den Vorinstanzen kann nicht vorgehalten

werden, bezüglich der Kinder keine besondere Ausnahmesituation, die einen

Aufschub des Strafvollzugs rechtfertigen würde, bejaht zu haben. Der

Beschwerdeführer weiss spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts, welches

ihm gemäss eigenen Angaben am 14. April 2025 zugestellt worden ist, dass er

eine Freiheitsstrafe anzutreten hat. Es wäre ihm daher zeitlich möglich und zumutbar

gewesen, eine anderweitige oder ergänzende Betreuung seiner Kinder zu

organisieren, sofern dies seiner Ehefrau nicht vollumfänglich möglich sein

sollte. Vorgängige Abklärungen in dieser Hinsicht hätte er zudem bereits vor

Erlass des bundesgerichtlichen Urteils tätigen können, auch wenn der Ausgang

dieses Verfahrens noch nicht feststand (er wurde vom Obergericht des Kantons

Solothurn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt und das

Bundesgericht verfügt über eingeschränkte Kognition). Dies hätte mit einer

Untergrabung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nichts zu tun gehabt. Mit

einer anderweitigen oder ergänzenden Betreuung könnten die Kinder die

jeweiligen Schulstufen in [...] abschliessen und müssten nicht verfrüht in die

Schweiz ziehen. Zudem ist ohnehin fraglich, ob der Beschwerdeführer derzeit in

die Betreuung der Kinder derart eingebunden ist, wie er geltend macht, nachdem er

gleichzeitig darauf hinweist, seine berufliche Tätigkeit erfordere grösste

zeitliche und persönliche Hingabe. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb der

unmittelbare Strafantritt – wovon im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr

gesprochen werden kann – die Familie zu einer Rückkehr in die Schweiz zwingen

würde. Auch in der Schweiz muss das Leben der Familie finanziert werden. Dies

kann nicht allein vom Verkauf des Hauses abhängen. Der Schulabschluss und

generell das Wohlbefinden der Töchter des Beschwerdeführers vermögen somit

keinen ausserordentlichen Grund für einen Strafaufschub zu begründen.

4.2

Ebenso wenig vermögen die

geschäftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers einen ausserordentlichen Grund

darzustellen. Auch diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit

gehabt, sich umzuorganisieren. Er musste seit dem Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn im November 2023 mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe

rechnen und seit April 2025 hat er diesbezüglich Gewissheit. Festzuhalten ist

in diesem Zusammenhang, dass gewisse Verbindlichkeiten zudem erst nach Kenntnis

des Urteils des Bundesgerichts eingegangen wurden (vgl. Beilagen Gesuch um

Strafaufschub). Ferner ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer für die

Firmen derart unverzichtbar ist, wie er dies geltend macht. Im Übrigen kann

diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 2.3.2).

4.3

Bezüglich des Verkaufs des Hauses in

[...] ist festzuhalten, dass auch dieser Umstand keinen ausserordentlichen

Grund für einen Strafaufschub darstellen kann. Der Beschwerdeführer ist nicht

Miteigentümer dieser Liegenschaft. Auch wenn er sich hauptsächlich um den

Verkauf des Hauses kümmern sollte, heisst dies nicht, dass nicht andere

Personen stellvertretend Verkaufsverhandlungen führen können, seien dies die

Eigentümer ([...]) oder andere bevollmächtigte Personen. Sollte es seiner

Unterschrift für einen Verkauf bedürfen, wie er dies in den Raum stellt, kann

er diese auch aus dem Strafvollzug leisten.

4.4

Zusammenfassend stellen folglich

weder die familiären noch die beruflichen Ver­pflichtungen des

Beschwerdeführers einen wichtigen Grund nach § 11septies Abs. 2

JUVG dar. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass die

Gewäh­rung eines Strafaufschubs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

restriktiv zu handhaben ist. Noch grössere Zurückhaltung bei der Verschiebung

des Straf- oder Massnahmenantrittstermins ist bei nicht medizinisch indizierten

Gründen geboten, denn Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind

regelmässige Folgen des Freiheits­entzugs, die jeden Verurteilten in mehr oder

weniger belastender Weise treffen. Die gewöhnliche Wahrung finanzieller

Interessen oder das Treffen von administrativen Vorkehrungen persönlicher,

familiärer oder beruflicher Art können daher grundsätzlich nicht für einen

Vollzugsaufschub gereichen (vgl. Isabel Kramer / Cornelia Koller, Schwei­zerisches

Vollzugslexikon, 2. Auflage 2022, Aufschub von Strafen und Massnahmen).

5.

Schliesslich kann auch dem Einwand

des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach ein Aufschub des

Strafvollzugs unverhältnismässig wäre und ein öffentliches Interesse an einem

raschen Strafvollzug fehle. Dass aufgrund der langen Verfahrensdauer eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots vorlag, wurde beim Strafmass bereits zu seinen

Gunsten berücksichtigt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu

einer Freiheitsstrafe von immerhin 42 Monaten verurteilt worden ist. Selbst

wenn nicht von aktueller Gefährlichkeit auszugehen ist, ist das öffentliche

Interesse am Vollzug rechtskräftiger Freiheitsstrafen dennoch als hoch zu

gewichten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang wie erwähnt, dass

Strafen nach § 11quinquies Abs. 1 JUVG in der Regel spätestens

innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten

sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind bei der Beurteilung

eines Strafaufschubs u.a. auch die Art und Schwere der begangenen Straftat zu

berücksichtigen (§ 11septies Abs. 4 JUVG). Diese Umstände sprechen keinesfalls

für den Beschwerdeführer (vgl. Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil des

Obergerichts vom 22. November 2023).

6.

Zusammenfassend vermögen die vom

Beschwerdeführer aufgeführten Gründe einen Strafaufschub somit nicht zu

rechtfertigen. Ein Strafaufschub kann nicht dazu dienen, den Konsequenzen

strafbaren Handelns möglichst lange zu entgehen. Der Beschwerdeführer hätte

ausreichend Zeit gehabt, seine familiären und geschäftlichen Verhältnisse zu

regeln. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend

abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie betragen total CHF 800.00

und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung kann infolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier