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Entscheid

VWBES.2025.429

Abbruch des Vergabeverfahrens

16. Dezember 2025Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatskanzlei des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Abbruch

des Vergabeverfahrens

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. November 2025 schrieb die

Staatskanzlei – Kompetenzzentrum für Publikationsmedien einen Auftrag zur

Beschaffung eines hochweissen Papiers aus Frischfaser FSC im Format A4 und A3

öffentlich aus. Angebote seien bis 18. Dezember 2025 einzureichen.

2. Dagegen erhob die A.___ AG am

18. November 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte den

Abbruch der Submission und die Überarbeitung des Pflichtenhefts, sodass

nachhaltiges Recyclingpapier als gleichwertige oder bevorzugte Option zulässig

sei. Die Ausschreibung, wonach hochweisses Frischpapier beschafft werde,

widerspreche dem Gesetz über öffentliche Beschaffungen (BGS, 721.54), wonach

bei öffentlichen Ausschreibungen die Umweltverträglichkeit berücksichtigt und

gestärkt werden soll. Die Vorgabe, wonach nur hochweisses Frischfaserpapier zu

verwenden sei, schliesse die Evaluation ökologisch sinnvoller Alternativen wie

Recyclingpapier aus und widerspreche somit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit.

Recyclingpapier reduziere die Umweltbelastung um mehr als 50 %. Die

Formulierung des Pflichtenhefts benachteilige Anbieter, die nachhaltige

Alternativen anbieten würden.

3. Mit Vernehmlassung vom

4. Dezember 2025 beantragte die Staatskanzlei die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen. Den

Beschwerdeführern gehe es offenbar nicht um einen Abbruch der Submission gemäss

Art. 43 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

(IVöB, BGS 721.532) sondern um eine Aufhebung der Ausschreibung mit Rückweisung

zur erneuten Ausschreibung in veränderter Form.

Gemäss Art. 30 IVöB liege es eindeutig

in der Kompetenz der Vergabestelle, den Ausschreibungsgegenstand zu bestimmen.

Der Auftraggeber sei hierbei frei, solange er bei der Festlegung der

technischen Spezifikationen das Diskriminierungsverbot beachte. Gleiches gelte

bezüglich der Auswahl und Gewichtung der verschiedenen Zuschlagskriterien. Auch

hier verfüge die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in

welchen die Gerichte nur unter qualifizierten Voraussetzungen eingreifen

dürften. Die Angemessenheit dürfe im Beschwerdeverfahren nicht überprüft

werden. Der Auftraggeber könne Aspekte der Nachhaltigkeit etwa als

Zuschlagskriterium definieren und auch bei den technischen Spezifikationen des

zu beschaffenden Produkts berücksichtigen. Dabei handle es sich aber klar um

eine gesetzliche Kann-Bestimmung.

Bei der Vorgabe «Rohstoff Frischfaser,

holzfrei» handle es sich um ein Muss-Kriterium. Könne die Anbieterin dieses

nicht einhalten, sei der Auftraggeber berechtigt, sie aus dem Verfahren

auszuschliessen.

Indem das Umweltzertifikat «FSC»

verlangt werde, habe die Nachhaltigkeit sehr wohl Eingang in das Verfahren

gefunden. Durch die Vorgabe, wonach es sich um hochweisses Papier mit

FSC-Zertifikat handeln müsse, werde keine Diskriminierung geschaffen. Von einer

solchen wäre nur auszugehen, wenn durch die Formulierung der Muss-Kriterien die

Zahl der Wettbewerber bewusst stark eingeschränkt würde. Hochweisses Papier mit

FSC-Zertifizierung entspreche aber den im Markt gängigen Standards und werde

von einer absoluten Mehrheit von Marktteilnehmern angeboten.

Zusammengefasst basiere die

Ausschreibung auf sachlich begründeten Anforderungen, um eine entsprechende

visuelle und technische Qualität des Papiers zu gewährleisten. Diese

Entscheidung gründe auf internen Vorgaben und den spezifischen Anforderungen

der Kunden des Kompetenzzentrums Publikationsmedien (CCPM), welche eine hohe

Qualität und eine bestimmte Ästhetik des Papiers forderten.

4. Die Beschwerdeführerin hat sich

innert Frist nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Verfügungs- und das

Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,

BGS 124.11), soweit die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB, BGS 721.532) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 55

IVöB). Nach Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB kann die Ausschreibung eines Auftrags

selbständig angefochten werden. Soweit es der Grundsatz von Treu und Glauben

erfordert, besteht sodann eine allgemeine Pflicht des Anbietenden,

festgestellte Mängel der Unterlagen oder des Verfahrens sofort zu rügen (Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 667). Wird die Ausschreibung

nicht fristgerecht angefochten, erwachsen die darin enthaltenen Festlegungen in

Rechtskraft und können bei einer späteren Anfechtung des Zuschlags nicht mehr

gerügt werden (Martin Zobl in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum

Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N. 7).

1.2

Die Beschwerdeführerin ficht

vorliegend die Ausschreibung an und verlangt deren Abbruch. Aus der Begründung

ist klar ersichtlich, dass sie damit nicht einen Verfahrensabbruch gestützt auf

Art. 43 IVöB meint. Sie erhebt Einwände gegen den aus den

Ausschreibungsunterlagen ersichtlichen Ausschreibungsgegenstand bzw. das

Pflichtenheft und fordert deren Anpassung.

1.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 IVöB

bezeichnet der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den

Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Das

Bundesgericht hat hierzu festgehalten, grundsätzlich definiere die

Vergabestelle aufgrund ihrer Bedürfnisse, was sie beschaffen wolle. Mit der

submissionsrechtlichen Beschwerde könne deshalb nicht verlangt und erreicht

werden, dass die Gerichte der Verwaltung vorschrieben, ein anderes Produkt zu

beschaffen als dasjenige, das sie zu beschaffen beabsichtigten. Beschwerdelegitimiert

könne deshalb nur sein, wer das ausgeschriebene Produkt angeboten habe; wer ein

anderes Produkt offerieren wolle, sei hingegen zur Beschwerde nicht legitimiert,

weil er von vornherein nicht erreichen könne, was er anstrebe (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3.1 S. 320).

Die Vergabestelle möchte vorliegend

«hochweisses Papier aus Frischfaser FSC, im Format A4 und A3» beschaffen. Die

Beschwerdeführerin rügt, dadurch würden Anbieterinnen ausgeschlossen, welche

ökologisch sinnvolle Alternativen wie Recyclingpapier anbieten würden. Sie

macht dabei gar nicht klar geltend, welches Produkt sie genau anbieten möchte

und wie nach ihrer Sicht die Ausschreibung zu ändern wäre, womit die Beschwerde

bereits formelle Mängel aufweist. Da die Beschwerdeführerin jedenfalls offenbar

ein anderes Produkt anbieten möchte als jenes, das die Vergabestelle beschaffen

möchte, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich gar nicht zur

Beschwerdeführung zugelassen.

2.

Eine Beschwerdelegitimation könnte

nur dann bestehen, wenn die Vergabebehörde die technischen Spezifikationen

derart eng umschreiben würde, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur ein

einzelner Anbieter beziehungsweise nur wenige Anbieter für die

Zuschlagserteilung in Frage kämen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen; Art. 30

Abs. 3 IVöB). Eine solche Einschränkung würde dem Diskriminierungsverbot

zuwiderlaufen (Barbara Oechslin/Thomas Locher in: Handkommentar zum

Schweizerischen Beschaffungsrecht, a.a.O., Art. 30 IVöB N 14). Art. 30 Abs. 3

IVöB konkretisiert den Gleichbehandlungsgrundsatz weiter und hält fest, dass

bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie

der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten als

technische Spezifikationen nicht zulässig sind, es sei denn, dass es keine

andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der

Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die

Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die

Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.

Die Vorgabe «hochweisses Papier aus

Frischfaser FSC, im Format A4 und A3» enthält keine derart unzulässige

Einschränkung. Es handelt sich um ein sehr gängiges Produkt, das von einer

Mehrheit der Marktteilnehmer angeboten wird. Die Ausschreibung ist somit mit

dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar und ist nicht diskriminierend.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt

insbesondere, durch die Ausschreibung werde gegen das kantonale

Submissionsgesetz verstossen, wonach bei öffentlichen Beschaffungen die

Umweltverträglichkeit berücksichtigt und gestärkt werden solle. Die jetzige

Ausschreibung schliesse die Evaluation ökologisch sinnvoller Alternativen wie

Recyclingpapier aus und widerspreche somit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit.

Im kantonalen Submissionsgesetz (SubG,

BGS 721.54) ist keine entsprechende Bestimmung zu finden, wie sie die

Beschwerdeführerin zitiert. Das Vergaberecht enthält aber verschiedene

Bestimmungen, wonach Umweltaspekte berücksichtigt werden können. So sieht Art.

29.

Abs. 1 IVöB vor, dass die Nachhaltigkeit neben dem Preis und der Qualität

einer Leistung als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden kann. Art. 30 Abs.

4.

IVöB hält zudem fest, dass der Auftraggeber technische Spezifikationen zur

Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen kann.

Dabei handelt es sich aber um explizite Kann-Bestimmungen, die im Übrigen auch

nicht so weit gehen, dass die Vergabestelle die Beschaffenheit des zu

beschaffenden Produkts an diesen ausrichten müsste.

Wie die Vergabestelle festhält, wurde

eine FSC-Zertifizierung in der Ausschreibung verlangt. Dieses Umweltzertifikat

steht für ein international anerkanntes Gütesiegel, mit welchem Verantwortung

für die Rohstoffherkunft übernommen und ein aktiver Beitrag zur Förderung

verantwortungsvoller Waldbewirtschaftung sowie höherer Umwelt- und

Sozialstandards in Wäldern geleistet wird. Damit findet die Nachhaltigkeit

Einzug in die vorliegende Ausschreibung. Ein Anspruch, dass aber für die

Vergabe auch Recyclingpapier zugelassen werden müsste, besteht nicht.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'250.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann