VWBES.2025.429
Abbruch des Vergabeverfahrens
16. Dezember 2025Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatskanzlei des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abbruch
des Vergabeverfahrens
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. November 2025 schrieb die
Staatskanzlei – Kompetenzzentrum für Publikationsmedien einen Auftrag zur
Beschaffung eines hochweissen Papiers aus Frischfaser FSC im Format A4 und A3
öffentlich aus. Angebote seien bis 18. Dezember 2025 einzureichen.
2. Dagegen erhob die A.___ AG am
18. November 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte den
Abbruch der Submission und die Überarbeitung des Pflichtenhefts, sodass
nachhaltiges Recyclingpapier als gleichwertige oder bevorzugte Option zulässig
sei. Die Ausschreibung, wonach hochweisses Frischpapier beschafft werde,
widerspreche dem Gesetz über öffentliche Beschaffungen (BGS, 721.54), wonach
bei öffentlichen Ausschreibungen die Umweltverträglichkeit berücksichtigt und
gestärkt werden soll. Die Vorgabe, wonach nur hochweisses Frischfaserpapier zu
verwenden sei, schliesse die Evaluation ökologisch sinnvoller Alternativen wie
Recyclingpapier aus und widerspreche somit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit.
Recyclingpapier reduziere die Umweltbelastung um mehr als 50 %. Die
Formulierung des Pflichtenhefts benachteilige Anbieter, die nachhaltige
Alternativen anbieten würden.
3. Mit Vernehmlassung vom
4. Dezember 2025 beantragte die Staatskanzlei die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen. Den
Beschwerdeführern gehe es offenbar nicht um einen Abbruch der Submission gemäss
Art. 43 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöB, BGS 721.532) sondern um eine Aufhebung der Ausschreibung mit Rückweisung
zur erneuten Ausschreibung in veränderter Form.
Gemäss Art. 30 IVöB liege es eindeutig
in der Kompetenz der Vergabestelle, den Ausschreibungsgegenstand zu bestimmen.
Der Auftraggeber sei hierbei frei, solange er bei der Festlegung der
technischen Spezifikationen das Diskriminierungsverbot beachte. Gleiches gelte
bezüglich der Auswahl und Gewichtung der verschiedenen Zuschlagskriterien. Auch
hier verfüge die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in
welchen die Gerichte nur unter qualifizierten Voraussetzungen eingreifen
dürften. Die Angemessenheit dürfe im Beschwerdeverfahren nicht überprüft
werden. Der Auftraggeber könne Aspekte der Nachhaltigkeit etwa als
Zuschlagskriterium definieren und auch bei den technischen Spezifikationen des
zu beschaffenden Produkts berücksichtigen. Dabei handle es sich aber klar um
eine gesetzliche Kann-Bestimmung.
Bei der Vorgabe «Rohstoff Frischfaser,
holzfrei» handle es sich um ein Muss-Kriterium. Könne die Anbieterin dieses
nicht einhalten, sei der Auftraggeber berechtigt, sie aus dem Verfahren
auszuschliessen.
Indem das Umweltzertifikat «FSC»
verlangt werde, habe die Nachhaltigkeit sehr wohl Eingang in das Verfahren
gefunden. Durch die Vorgabe, wonach es sich um hochweisses Papier mit
FSC-Zertifikat handeln müsse, werde keine Diskriminierung geschaffen. Von einer
solchen wäre nur auszugehen, wenn durch die Formulierung der Muss-Kriterien die
Zahl der Wettbewerber bewusst stark eingeschränkt würde. Hochweisses Papier mit
FSC-Zertifizierung entspreche aber den im Markt gängigen Standards und werde
von einer absoluten Mehrheit von Marktteilnehmern angeboten.
Zusammengefasst basiere die
Ausschreibung auf sachlich begründeten Anforderungen, um eine entsprechende
visuelle und technische Qualität des Papiers zu gewährleisten. Diese
Entscheidung gründe auf internen Vorgaben und den spezifischen Anforderungen
der Kunden des Kompetenzzentrums Publikationsmedien (CCPM), welche eine hohe
Qualität und eine bestimmte Ästhetik des Papiers forderten.
4. Die Beschwerdeführerin hat sich
innert Frist nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Verfügungs- und das
Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,
BGS 124.11), soweit die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB, BGS 721.532) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 55
IVöB). Nach Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB kann die Ausschreibung eines Auftrags
selbständig angefochten werden. Soweit es der Grundsatz von Treu und Glauben
erfordert, besteht sodann eine allgemeine Pflicht des Anbietenden,
festgestellte Mängel der Unterlagen oder des Verfahrens sofort zu rügen (Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 667). Wird die Ausschreibung
nicht fristgerecht angefochten, erwachsen die darin enthaltenen Festlegungen in
Rechtskraft und können bei einer späteren Anfechtung des Zuschlags nicht mehr
gerügt werden (Martin Zobl in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N. 7).
1.2
Die Beschwerdeführerin ficht
vorliegend die Ausschreibung an und verlangt deren Abbruch. Aus der Begründung
ist klar ersichtlich, dass sie damit nicht einen Verfahrensabbruch gestützt auf
Art. 43 IVöB meint. Sie erhebt Einwände gegen den aus den
Ausschreibungsunterlagen ersichtlichen Ausschreibungsgegenstand bzw. das
Pflichtenheft und fordert deren Anpassung.
1.3
Gemäss Art. 30 Abs. 1 IVöB
bezeichnet der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Das
Bundesgericht hat hierzu festgehalten, grundsätzlich definiere die
Vergabestelle aufgrund ihrer Bedürfnisse, was sie beschaffen wolle. Mit der
submissionsrechtlichen Beschwerde könne deshalb nicht verlangt und erreicht
werden, dass die Gerichte der Verwaltung vorschrieben, ein anderes Produkt zu
beschaffen als dasjenige, das sie zu beschaffen beabsichtigten. Beschwerdelegitimiert
könne deshalb nur sein, wer das ausgeschriebene Produkt angeboten habe; wer ein
anderes Produkt offerieren wolle, sei hingegen zur Beschwerde nicht legitimiert,
weil er von vornherein nicht erreichen könne, was er anstrebe (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3.1 S. 320).
Die Vergabestelle möchte vorliegend
«hochweisses Papier aus Frischfaser FSC, im Format A4 und A3» beschaffen. Die
Beschwerdeführerin rügt, dadurch würden Anbieterinnen ausgeschlossen, welche
ökologisch sinnvolle Alternativen wie Recyclingpapier anbieten würden. Sie
macht dabei gar nicht klar geltend, welches Produkt sie genau anbieten möchte
und wie nach ihrer Sicht die Ausschreibung zu ändern wäre, womit die Beschwerde
bereits formelle Mängel aufweist. Da die Beschwerdeführerin jedenfalls offenbar
ein anderes Produkt anbieten möchte als jenes, das die Vergabestelle beschaffen
möchte, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich gar nicht zur
Beschwerdeführung zugelassen.
2.
Eine Beschwerdelegitimation könnte
nur dann bestehen, wenn die Vergabebehörde die technischen Spezifikationen
derart eng umschreiben würde, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur ein
einzelner Anbieter beziehungsweise nur wenige Anbieter für die
Zuschlagserteilung in Frage kämen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen; Art. 30
Abs. 3 IVöB). Eine solche Einschränkung würde dem Diskriminierungsverbot
zuwiderlaufen (Barbara Oechslin/Thomas Locher in: Handkommentar zum
Schweizerischen Beschaffungsrecht, a.a.O., Art. 30 IVöB N 14). Art. 30 Abs. 3
IVöB konkretisiert den Gleichbehandlungsgrundsatz weiter und hält fest, dass
bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie
der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten als
technische Spezifikationen nicht zulässig sind, es sei denn, dass es keine
andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der
Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die
Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die
Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
Die Vorgabe «hochweisses Papier aus
Frischfaser FSC, im Format A4 und A3» enthält keine derart unzulässige
Einschränkung. Es handelt sich um ein sehr gängiges Produkt, das von einer
Mehrheit der Marktteilnehmer angeboten wird. Die Ausschreibung ist somit mit
dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar und ist nicht diskriminierend.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt
insbesondere, durch die Ausschreibung werde gegen das kantonale
Submissionsgesetz verstossen, wonach bei öffentlichen Beschaffungen die
Umweltverträglichkeit berücksichtigt und gestärkt werden solle. Die jetzige
Ausschreibung schliesse die Evaluation ökologisch sinnvoller Alternativen wie
Recyclingpapier aus und widerspreche somit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit.
Im kantonalen Submissionsgesetz (SubG,
BGS 721.54) ist keine entsprechende Bestimmung zu finden, wie sie die
Beschwerdeführerin zitiert. Das Vergaberecht enthält aber verschiedene
Bestimmungen, wonach Umweltaspekte berücksichtigt werden können. So sieht Art.
29.
Abs. 1 IVöB vor, dass die Nachhaltigkeit neben dem Preis und der Qualität
einer Leistung als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden kann. Art. 30 Abs.
4.
IVöB hält zudem fest, dass der Auftraggeber technische Spezifikationen zur
Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen kann.
Dabei handelt es sich aber um explizite Kann-Bestimmungen, die im Übrigen auch
nicht so weit gehen, dass die Vergabestelle die Beschaffenheit des zu
beschaffenden Produkts an diesen ausrichten müsste.
Wie die Vergabestelle festhält, wurde
eine FSC-Zertifizierung in der Ausschreibung verlangt. Dieses Umweltzertifikat
steht für ein international anerkanntes Gütesiegel, mit welchem Verantwortung
für die Rohstoffherkunft übernommen und ein aktiver Beitrag zur Förderung
verantwortungsvoller Waldbewirtschaftung sowie höherer Umwelt- und
Sozialstandards in Wäldern geleistet wird. Damit findet die Nachhaltigkeit
Einzug in die vorliegende Ausschreibung. Ein Anspruch, dass aber für die
Vergabe auch Recyclingpapier zugelassen werden müsste, besteht nicht.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'250.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann