VWBES.2025.435
Entschädigungsvorschuss nach dem Opferhilfegesetz
11. Februar 2026Deutsch7 min
wurde am 29. Januar 2023 in Olten Opfer eines tätlichen Angriffs, wobei er schwere
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft
und Soziales, Ambassadorenhof,
Beschwerdegegner
betreffend Entschädigungsvorschuss
nach dem Opferhilfegesetz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde am 29. Januar 2023 in Olten Opfer eines tätlichen Angriffs, wobei er schwere
Verletzungen, insbesondere einen mehrfachen Schädelbruch, erlitt. Seit dem
Vorfall ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
2. Der damals anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer beantragte am 16. März 2023 beim Amt für Gesellschaft und
Soziales (AGS) die Ausrichtung eines Entschädigungsvorschusses in Höhe von CHF
6'000.00 (CHF 2'000.00 monatlich für die Dauer von drei Monaten). Diesem
Begehren entsprach das AGS namens des Departements des Innern (DDI) mit
Verfügung vom 30. März 2023. Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde dem
Beschwerdeführer ein weiterer Entschädigungsvorschuss von CHF 20'000.00
gewährt, mit Verfügung vom 10. Juli 2025 ein solcher von CHF 6'000.00.
3. Am 8. Oktober 2025 beantragte der
Beschwerdeführer einen weiteren Entschädigungsvorschuss. Mit Verfügung vom 11.
November 2025 wies das AGS namens des DDI das Gesuch des Beschwerdeführers um
Ausrichtung eines Entschädigungsvorschusses ab.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 22. November 2025)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
5. In seiner Vernehmlassung vom 2.
Dezember 2025 beantragte das AGS namens des DDI die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des
Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 1 Bundesgesetz über
die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) hat jede
Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder
sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch
auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferstellung setzt eine
Straftat voraus. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges
Verhalten. Der strafrechtlichen Qualifikation der Tat kommt keine entscheidende
Bedeutung zu. Wesentlich ist die Wirkung der Straftat auf das Opfer und dessen
durch das Gesetz geschützte Integrität (Art. 1 OHG; Dominik Zehntner, in:
Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht,
4.
Aufl., Bern 2020, N 4 und N 7 zu Art. 1 f.).
2.2
Ein Vorschuss auf Entschädigung
setzt gemäss Art. 21 OHG kumulativ voraus, dass die anspruchsberechtigte
Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat
kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Berücksichtigt
wird nur ein finanzieller Engpass, der infolge der Straftat entstanden ist.
Wenn die Behörde die Folgen der Straftat rasch und mit hinreichender Sicherheit
feststellen kann, kann sie direkt eine Entschädigung ausrichten. Ein Vorschuss
wird nur auf Gesuch hin gewährt (Art. 24 OHG).
2.3
Gemäss Art. 29 Abs. 1 OHG
sind bei einem Vorschussgesuch die Voraussetzungen des Entschädigungsgesuchs
summarisch zu prüfen, denn das Gesuch um Vorschuss hängt mit dem Gesuch um
Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus
(vgl. BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des
Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen
(vgl. BGE 121 II 116). Das Bundesgericht hat in Bezug auf
die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs festgehalten, dass dazu
zunächst die Abklärung gehört, ob das Gesuch rechtzeitig innert zwei Jahren
nach der Straftat eingereicht worden sei. Weiter habe sich diese summarische
Prüfung des Entschädigungsgesuchs (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 OHG) –
welche sich auf die anzuwendende Prüfungsdichte bezieht (Peter Gomm, a.a.O.,
N 2 zu Art. 29) – im Hinblick auf eine Vorschussgewährung mit
den Anspruchsvoraussetzungen (Opfer, Schaden, besondere wirtschaftliche
Verhältnisse) auseinanderzusetzen (BGE 121 II 116 E. 2.a). Für die
summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs auf seine Begründetheit –
namentlich auch für den Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem
eingetretenen Schaden – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Peter Gomm, a.a.O.,
N 13 zu Art. 21) und kommt das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 144 II 406 E. 3; Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020,
OH.2019.00002, E. 1.11 mit weiteren Hinweisen; Peter Gomm, a.a.O.,
N 8 -17 zu Art. 29). Gemäss Bundesgericht sind beim Vorschuss
weniger strenge Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft zu stellen
als bei finanziellen Leistungen im Rahmen von Entschädigungen und Genugtuung
(BGE 122 II 211 E. 3c und 3d; 122 II 315 E. 3d und 125 II 265
E. 2c/aa).
2.4
Die Höhe des Vorschusses ist im
Gesetz nicht festgelegt. Nach Rechtsprechung darf der Vorschuss jedoch nur bis
zur Höhe des voraussichtlichen Entschädigungsanspruchs gewährt werden. Eine
weitergehende finanzielle Unterstützung, über den erwarteten künftigen Anspruch
hinaus, ist nicht vorgesehen.
3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Beschwerdeschrift vor, er hätte gemäss dem Aktiv Personal Büro in seinem Beruf
als Gipser mehr Lohn verlangen können. Er arbeite seit 20 Jahren auf diesem
Beruf und habe anstatt eines Nettostundenlohns von CHF 28.63, einen
solchen von CHF 39.00 erhalten wollen. Leider hätten diese Änderungen nicht
mehr vorgenommen werden können, da alsdann der Vorfall passiert sei und er
nicht mehr habe arbeiten können.
4.1
Der Beschwerdeführer beanstandet zwar
in seiner Beschwerdeschrift das vom AGS berechnete Invalideneinkommen der Jahre
2023.
bis 2025 in Höhe von insgesamt CHF 152'022.40 nicht. Hingegen bringt
er vor, beim errechneten Einkommen ohne Straftat sei ein hypothetisches
Einkommen von CHF 39.00 pro Stunde zu berücksichtigen, wodurch sich ein höheres
anrechenbares Einkommen ohne Straftat und dadurch ein höherer Schaden aufgrund
der Erwerbseinbusse ergeben würde, was insbesondere Einfluss auf die den
Vorschuss der Entschädigung hat.
4.2
Gemäss Einsatzvertrag der Aktiv
Personal Service AG vom 28. Juni 2022 war der Beschwerdeführer seit dem 27.
Juni 2022 zu einem (Grund-) Stundenlohn von CHF 28.63 (brutto) als Maler B
angestellt, dazu kommen noch Entschädigungen für Ferien,
Feiertagsentschädigungen und 13. Monatslohn, so dass ein Gesamtlohn von CHF 35.00
(brutto) resultiert (so korrekt dargestellt in der Verfügung vom 30. März 2023,
Ziff. 4.2). Selbst wenn er Berufserfahrung als Gipser ausweisen könnte und möglicherweise
einen höheren Lohn hätte fordern können, kann ein hypothetisches Einkommen,
welches der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht effektiv verdiente, bei
einem Entschädigungsvorschuss nach Art. 21 OHG nicht berücksichtigt werden. Ein
solcher ist weder vereinbart noch ausgewiesen, zumal er als Maler B und nicht
als Gipser angestellt wurde. Gemäss Darstellung der Vorinstanz hätte der
Beschwerdeführer ohne Straftat am 29. Januar 2023 in den Jahren 2023 bis Ende
2025.
ein Erwerbseinkommen von maximal CHF 183'420.75 generieren können. Die
Vorinstanz stützt sich dabei auf das von der Unfallversicherung festgesetzte
Taggeld und skaliert es auf 100 %. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Nach Abzug des von den Sozialversicherern erhaltenen Ersatzeinkommens in Höhe
von CHF 152'022.40 besteht eine Differenz in der Höhe von CHF 31'398.35.
Zu beachten bleibt jedoch, dass das mutmassliche Einkommen ohne Vorfall mit
dieser Berechnungsweise in brutto ausgewiesen ist und die Leistungen der
Sozialversicherer (welche vom Arbeitgeber vollumfänglich an den Versicherten
weiterzuleiten sind) Nettobeträge darstellen. Der Direktschaden im Erwerb
entspricht somit grundsätzlich nicht den um 20 % reduzierten Leistungen der
Sozialversicherer, womit der eigentliche Schaden tiefer als von der Vorinstanz
berechnet, sein dürfte. Durch die bereits erhaltenen Entschädigungsvorschüsse von
insgesamt CHF 32'000.00 und den zusätzlich erhaltenen Leistungen der
Unfallversicherung sowie Krankentaggeldversicherung liegt somit keine
ernsthafte finanzielle Notlage vor, welche als Folge des Vorfalls vom 29.
Januar 2023 zu sehen ist. Durch das Fehlen einer kumulativen Voraussetzung von
Art. 21 OHG kann dem Vorschussgesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law