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Entscheid

VWBES.2025.435

Entschädigungsvorschuss nach dem Opferhilfegesetz

11. Februar 2026Deutsch7 min

wurde am 29. Januar 2023 in Olten Opfer eines tätlichen Angriffs, wobei er schwere

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft

und Soziales, Ambassadorenhof,

Beschwerdegegner

betreffend Entschädigungsvorschuss

nach dem Opferhilfegesetz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde am 29. Januar 2023 in Olten Opfer eines tätlichen Angriffs, wobei er schwere

Verletzungen, insbesondere einen mehrfachen Schädelbruch, erlitt. Seit dem

Vorfall ist der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

2. Der damals anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer beantragte am 16. März 2023 beim Amt für Gesellschaft und

Soziales (AGS) die Ausrichtung eines Entschädigungsvorschusses in Höhe von CHF

6'000.00 (CHF 2'000.00 monatlich für die Dauer von drei Monaten). Diesem

Begehren entsprach das AGS namens des Departements des Innern (DDI) mit

Verfügung vom 30. März 2023. Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde dem

Beschwerdeführer ein weiterer Entschädigungsvorschuss von CHF 20'000.00

gewährt, mit Verfügung vom 10. Juli 2025 ein solcher von CHF 6'000.00.

3. Am 8. Oktober 2025 beantragte der

Beschwerdeführer einen weiteren Entschädigungsvorschuss. Mit Verfügung vom 11.

November 2025 wies das AGS namens des DDI das Gesuch des Beschwerdeführers um

Ausrichtung eines Entschädigungsvorschusses ab.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 22. November 2025)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

5. In seiner Vernehmlassung vom 2.

Dezember 2025 beantragte das AGS namens des DDI die Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des

Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 1 Bundesgesetz über

die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) hat jede

Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder

sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch

auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferstellung setzt eine

Straftat voraus. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges

Verhalten. Der strafrechtlichen Qualifikation der Tat kommt keine entscheidende

Bedeutung zu. Wesentlich ist die Wirkung der Straftat auf das Opfer und dessen

durch das Gesetz geschützte Integrität (Art. 1 OHG; Dominik Zehntner, in:

Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht,

4.

Aufl., Bern 2020, N 4 und N 7 zu Art. 1 f.).

2.2

Ein Vorschuss auf Entschädigung

setzt gemäss Art. 21 OHG kumulativ voraus, dass die anspruchsberechtigte

Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat

kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Berücksichtigt

wird nur ein finanzieller Engpass, der infolge der Straftat entstanden ist.

Wenn die Behörde die Folgen der Straftat rasch und mit hinreichender Sicherheit

feststellen kann, kann sie direkt eine Entschädigung ausrichten. Ein Vorschuss

wird nur auf Gesuch hin gewährt (Art. 24 OHG).

2.3

Gemäss Art. 29 Abs. 1 OHG

sind bei einem Vorschussgesuch die Voraussetzungen des Entschädigungsgesuchs

summarisch zu prüfen, denn das Gesuch um Vorschuss hängt mit dem Gesuch um

Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus

(vgl. BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des

Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen

(vgl. BGE 121 II 116). Das Bundesgericht hat in Bezug auf

die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs festgehalten, dass dazu

zunächst die Abklärung gehört, ob das Gesuch rechtzeitig innert zwei Jahren

nach der Straftat eingereicht worden sei. Weiter habe sich diese summarische

Prüfung des Entschädigungsgesuchs (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 OHG) –

welche sich auf die anzuwendende Prüfungsdichte bezieht (Peter Gomm, a.a.O.,

N 2 zu Art. 29) – im Hinblick auf eine Vorschussgewährung mit

den Anspruchsvoraussetzungen (Opfer, Schaden, besondere wirtschaftliche

Verhältnisse) auseinanderzusetzen (BGE 121 II 116 E. 2.a). Für die

summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs auf seine Begründetheit –

namentlich auch für den Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem

eingetretenen Schaden – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Peter Gomm, a.a.O.,

N 13 zu Art. 21) und kommt das Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 144 II 406 E. 3; Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020,

OH.2019.00002, E. 1.11 mit weiteren Hinweisen; Peter Gomm, a.a.O.,

N 8 -17 zu Art. 29). Gemäss Bundesgericht sind beim Vorschuss

weniger strenge Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft zu stellen

als bei finanziellen Leistungen im Rahmen von Entschädigungen und Genugtuung

(BGE 122 II 211 E. 3c und 3d; 122 II 315 E. 3d und 125 II 265

E. 2c/aa).

2.4

Die Höhe des Vorschusses ist im

Gesetz nicht festgelegt. Nach Rechtsprechung darf der Vorschuss jedoch nur bis

zur Höhe des voraussichtlichen Entschädigungsanspruchs gewährt werden. Eine

weitergehende finanzielle Unterstützung, über den erwarteten künftigen Anspruch

hinaus, ist nicht vorgesehen.

3.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner

Beschwerdeschrift vor, er hätte gemäss dem Aktiv Personal Büro in seinem Beruf

als Gipser mehr Lohn verlangen können. Er arbeite seit 20 Jahren auf diesem

Beruf und habe anstatt eines Nettostundenlohns von CHF 28.63, einen

solchen von CHF 39.00 erhalten wollen. Leider hätten diese Änderungen nicht

mehr vorgenommen werden können, da alsdann der Vorfall passiert sei und er

nicht mehr habe arbeiten können.

4.1

Der Beschwerdeführer beanstandet zwar

in seiner Beschwerdeschrift das vom AGS berechnete Invalideneinkommen der Jahre

2023.

bis 2025 in Höhe von insgesamt CHF 152'022.40 nicht. Hingegen bringt

er vor, beim errechneten Einkommen ohne Straftat sei ein hypothetisches

Einkommen von CHF 39.00 pro Stunde zu berücksichtigen, wodurch sich ein höheres

anrechenbares Einkommen ohne Straftat und dadurch ein höherer Schaden aufgrund

der Erwerbseinbusse ergeben würde, was insbesondere Einfluss auf die den

Vorschuss der Entschädigung hat.

4.2

Gemäss Einsatzvertrag der Aktiv

Personal Service AG vom 28. Juni 2022 war der Beschwerdeführer seit dem 27.

Juni 2022 zu einem (Grund-) Stundenlohn von CHF 28.63 (brutto) als Maler B

angestellt, dazu kommen noch Entschädigungen für Ferien,

Feiertagsentschädigungen und 13. Monatslohn, so dass ein Gesamtlohn von CHF 35.00

(brutto) resultiert (so korrekt dargestellt in der Verfügung vom 30. März 2023,

Ziff. 4.2). Selbst wenn er Berufserfahrung als Gipser ausweisen könnte und möglicherweise

einen höheren Lohn hätte fordern können, kann ein hypothetisches Einkommen,

welches der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht effektiv verdiente, bei

einem Entschädigungsvorschuss nach Art. 21 OHG nicht berücksichtigt werden. Ein

solcher ist weder vereinbart noch ausgewiesen, zumal er als Maler B und nicht

als Gipser angestellt wurde. Gemäss Darstellung der Vorinstanz hätte der

Beschwerdeführer ohne Straftat am 29. Januar 2023 in den Jahren 2023 bis Ende

2025.

ein Erwerbseinkommen von maximal CHF 183'420.75 generieren können. Die

Vorinstanz stützt sich dabei auf das von der Unfallversicherung festgesetzte

Taggeld und skaliert es auf 100 %. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Nach Abzug des von den Sozialversicherern erhaltenen Ersatzeinkommens in Höhe

von CHF 152'022.40 besteht eine Differenz in der Höhe von CHF 31'398.35.

Zu beachten bleibt jedoch, dass das mutmassliche Einkommen ohne Vorfall mit

dieser Berechnungsweise in brutto ausgewiesen ist und die Leistungen der

Sozialversicherer (welche vom Arbeitgeber vollumfänglich an den Versicherten

weiterzuleiten sind) Nettobeträge darstellen. Der Direktschaden im Erwerb

entspricht somit grundsätzlich nicht den um 20 % reduzierten Leistungen der

Sozialversicherer, womit der eigentliche Schaden tiefer als von der Vorinstanz

berechnet, sein dürfte. Durch die bereits erhaltenen Entschädigungsvorschüsse von

insgesamt CHF 32'000.00 und den zusätzlich erhaltenen Leistungen der

Unfallversicherung sowie Krankentaggeldversicherung liegt somit keine

ernsthafte finanzielle Notlage vor, welche als Folge des Vorfalls vom 29.

Januar 2023 zu sehen ist. Durch das Fehlen einer kumulativen Voraussetzung von

Art. 21 OHG kann dem Vorschussgesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist

gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Law