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Entscheid

VWBES.2025.439

sozialpädagogische Familienbegleitung / begleitete Übergaben

23. Dezember 2025Deutsch7 min

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend sozialpädagogische

Familienbegleitung / begleitete Übergaben (Gesuch um Fristwiederherstellung)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) hat am 24. November 2025 Beschwerde gegen den

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

vom 9. September 2025 (mit nachträglicher schriftlicher Begründung)

erhoben. Mit Verfügung vom 27. November 2025 wurde ihr Frist gesetzt bis

17. Dezember 2025 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an die

Gerichtskasse in Solothurn, unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfall. Die Beschwerdeführerin holte die per Gerichtsurkunde

versendete Verfügung bei der Post nicht ab, weshalb ihr diese am

8. Dezember 2025 per A-Post nachgesandt wurde.

1.2 Der verlangte Kostenvorschuss wurde

innert Frist nicht geleistet, womit gestützt auf § 76ter Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) auf die Beschwerde grundsätzlich

nicht einzutreten ist.

2.1 A.___ hat mit Eingabe vom

18. Dezember 2025 sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt

und den Kostenvorschuss am 19. Dezember 2025 geleistet. Zur Begründung

brachte sie vor, sie habe bereits öfter mitgeteilt, dass sie sich im

Mutterschaftsurlaub befinde. Tochter B.___ habe leider nach wie vor eine

Trinkschwäche, Sohn C.___ mit Trisomie 21 befinde sich in der Grippe- und

Bronchitiszeit, Sohn D.___ habe wieder einige Rückschläge seitens Besuchstage

und darauffolgend in der Schule in seinen Rucksack zu packen gehabt (Anmerkung:

unverständlich), nebenbei hätten sie ihre Baustelle, welche die nächsten

Tage fertiggestellt werden müsse, sie habe alle Standortgespräche und

Kindergarteneintrittsgespräche für die drei Söhne in diesem Monat, habe vor der

Staatsanwaltschaft Baselland zu einem Termin gemusst, in welchem endlich habe

eingestellt werden können, die Jungs hätten einige Schulveranstaltungen

(Samichlaus, Jahresendfest, Winterwanderung), weiter hätten die Weihnachtsfeier

des Arbeitgebers und die Weihnachtsfeier ihres Betriebs und das Weihnachtsessen

mit ihrem Personal zuhause stattgefunden, zudem der 5. Jahrestag mit ihrem

Ehemann in Strassbourg. Nebst all dem sei sie verantwortlich, dass alle

Mitarbeitenden ihren Lohnausweis erhielten, die Lohnnebenkosten für

Hausdienstangestellte rechtzeitig Ende des Jahres bei der Ausgleichskasse

landeten, und sie sei für vier Kinder verantwortlich. Es tue ihr sehr leid,

dass ihr bei all dem Stress der Brief mit dem Kostenvorschuss untergegangen

sei, weil sie keine Abholungseinladung erhalten habe. Sie hole nämlich jeden

Brief ab, welcher eingeschrieben sei, ausser wenn sie in den Ferien sei. Erst

heute, 18. Dezember 2025 habe sie die 2. Zustellung erhalten, was es

ihr unmöglich gemacht habe, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu bezahlen. Die

Sache sei mit der Post zu klären, sie hätten nämlich einen neuen Pöstler.

2.2 Gemäss § 10bis VRG kann

eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der

Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert

der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die

Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes

Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so

geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein

strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom

25. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

Erwägungen

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

die per A-Post verschickte 2. Zustellung erst am 18. Dezember 2025

erhalten zu haben und erst an diesem Datum Kenntnis von der Frist zur Bezahlung

des Kostenvorschusses gehabt zu haben. Sie hat ihr Gesuch um

Fristwiederherstellung innert der Frist von zehn Tagen seit Wegfall des von ihr

geltend gemachten Hindernisses eingereicht und den Kostenvorschuss auch innert

dieser Frist geleistet. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung ist daher

einzutreten.

2.4

Nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt bezüglich der Zustellung Folgendes: Wird der Adressat

anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine

Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die

Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt

wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so

gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der

Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur

dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit

der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien

verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür

zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt

werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung

eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen

Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines

behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).

Die Beschwerdeführerin hat das

vorliegende Prozessrechtsverhältnis selbst anhängig gemacht und musste somit

mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Gemäss Sendungsverfolgung

der Post wurde der Beschwerdeführerin am 28. November 2025 eine

Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt mit Abholfrist bis

5.

Dezember 2025.

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare

Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den

Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum

korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der

Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung

bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie

gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer

überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da

der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür

naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende

Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu

widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein

(BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.).

Die Beschwerdeführerin vermag keine

konkreten Anzeichen für einen Fehler bei der Zustellung vorzubringen. Vielmehr

lässt ihre widersprüchliche Begründung, wonach sie zum einen zu viel Stress

gehabt habe, zum anderen aber die Abholungseinladung gar nicht erhalten haben

soll, vermuten, dass sie die Abholungseinladung erhalten, es aber verpasst hat,

die eingeschriebene Sendung bei der Post abzuholen. Die Verfügung vom

27.

November 2025 gilt damit am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt.

2.5

Soweit die Beschwerdeführerin ihren

Alltagsstress als vierfache berufstätige Mutter zur Begründung für das

Fristwiederherstellungsgesuch vorbringt, ist dies zwar aus menschlicher Sicht

nachvollziehbar, stellt jedoch aus rechtlicher Sicht keinen Grund für eine

Widerherstellung der Frist dar. Durch den vorgebrachten Alltagsstress war sie

jedenfalls nicht geradezu handlungsunfähig in einem medizinischen Sinne, was

sich daran zeigt, dass sie im parallel laufenden Verfahren VWBES.2025.326 im

Stande war, wenige Tage vor Ablaufen der Zahlungsfrist eine Stellungnahme

einzureichen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen, welche

auf CHF 300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Kopien der Eingabe der Sozialregion

Dorneck vom 8. Dezember 2025, der Eingabe der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 10. Dezember 2025 sowie der Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2025 gehen zur Kenntnis an die übrigen

Verfahrensbeteiligten.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann