VWBES.2025.439
sozialpädagogische Familienbegleitung / begleitete Übergaben
23. Dezember 2025Deutsch7 min
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend sozialpädagogische
Familienbegleitung / begleitete Übergaben (Gesuch um Fristwiederherstellung)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) hat am 24. November 2025 Beschwerde gegen den
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
vom 9. September 2025 (mit nachträglicher schriftlicher Begründung)
erhoben. Mit Verfügung vom 27. November 2025 wurde ihr Frist gesetzt bis
17. Dezember 2025 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an die
Gerichtskasse in Solothurn, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall. Die Beschwerdeführerin holte die per Gerichtsurkunde
versendete Verfügung bei der Post nicht ab, weshalb ihr diese am
8. Dezember 2025 per A-Post nachgesandt wurde.
1.2 Der verlangte Kostenvorschuss wurde
innert Frist nicht geleistet, womit gestützt auf § 76ter Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) auf die Beschwerde grundsätzlich
nicht einzutreten ist.
2.1 A.___ hat mit Eingabe vom
18. Dezember 2025 sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt
und den Kostenvorschuss am 19. Dezember 2025 geleistet. Zur Begründung
brachte sie vor, sie habe bereits öfter mitgeteilt, dass sie sich im
Mutterschaftsurlaub befinde. Tochter B.___ habe leider nach wie vor eine
Trinkschwäche, Sohn C.___ mit Trisomie 21 befinde sich in der Grippe- und
Bronchitiszeit, Sohn D.___ habe wieder einige Rückschläge seitens Besuchstage
und darauffolgend in der Schule in seinen Rucksack zu packen gehabt (Anmerkung:
unverständlich), nebenbei hätten sie ihre Baustelle, welche die nächsten
Tage fertiggestellt werden müsse, sie habe alle Standortgespräche und
Kindergarteneintrittsgespräche für die drei Söhne in diesem Monat, habe vor der
Staatsanwaltschaft Baselland zu einem Termin gemusst, in welchem endlich habe
eingestellt werden können, die Jungs hätten einige Schulveranstaltungen
(Samichlaus, Jahresendfest, Winterwanderung), weiter hätten die Weihnachtsfeier
des Arbeitgebers und die Weihnachtsfeier ihres Betriebs und das Weihnachtsessen
mit ihrem Personal zuhause stattgefunden, zudem der 5. Jahrestag mit ihrem
Ehemann in Strassbourg. Nebst all dem sei sie verantwortlich, dass alle
Mitarbeitenden ihren Lohnausweis erhielten, die Lohnnebenkosten für
Hausdienstangestellte rechtzeitig Ende des Jahres bei der Ausgleichskasse
landeten, und sie sei für vier Kinder verantwortlich. Es tue ihr sehr leid,
dass ihr bei all dem Stress der Brief mit dem Kostenvorschuss untergegangen
sei, weil sie keine Abholungseinladung erhalten habe. Sie hole nämlich jeden
Brief ab, welcher eingeschrieben sei, ausser wenn sie in den Ferien sei. Erst
heute, 18. Dezember 2025 habe sie die 2. Zustellung erhalten, was es
ihr unmöglich gemacht habe, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu bezahlen. Die
Sache sei mit der Post zu klären, sie hätten nämlich einen neuen Pöstler.
2.2 Gemäss § 10bis VRG kann
eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich
und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die
Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes
Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so
geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein
strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom
25. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
Erwägungen
2.3
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
die per A-Post verschickte 2. Zustellung erst am 18. Dezember 2025
erhalten zu haben und erst an diesem Datum Kenntnis von der Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses gehabt zu haben. Sie hat ihr Gesuch um
Fristwiederherstellung innert der Frist von zehn Tagen seit Wegfall des von ihr
geltend gemachten Hindernisses eingereicht und den Kostenvorschuss auch innert
dieser Frist geleistet. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung ist daher
einzutreten.
2.4
Nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt bezüglich der Zustellung Folgendes: Wird der Adressat
anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine
Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die
Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt
wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so
gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der
Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur
dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit
der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien
verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür
zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt
werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung
eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen
Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines
behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).
Die Beschwerdeführerin hat das
vorliegende Prozessrechtsverhältnis selbst anhängig gemacht und musste somit
mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen. Gemäss Sendungsverfolgung
der Post wurde der Beschwerdeführerin am 28. November 2025 eine
Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt mit Abholfrist bis
5.
Dezember 2025.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare
Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den
Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum
korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der
Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung
bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie
gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da
der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür
naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende
Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu
widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein
(BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.).
Die Beschwerdeführerin vermag keine
konkreten Anzeichen für einen Fehler bei der Zustellung vorzubringen. Vielmehr
lässt ihre widersprüchliche Begründung, wonach sie zum einen zu viel Stress
gehabt habe, zum anderen aber die Abholungseinladung gar nicht erhalten haben
soll, vermuten, dass sie die Abholungseinladung erhalten, es aber verpasst hat,
die eingeschriebene Sendung bei der Post abzuholen. Die Verfügung vom
27.
November 2025 gilt damit am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt.
2.5
Soweit die Beschwerdeführerin ihren
Alltagsstress als vierfache berufstätige Mutter zur Begründung für das
Fristwiederherstellungsgesuch vorbringt, ist dies zwar aus menschlicher Sicht
nachvollziehbar, stellt jedoch aus rechtlicher Sicht keinen Grund für eine
Widerherstellung der Frist dar. Durch den vorgebrachten Alltagsstress war sie
jedenfalls nicht geradezu handlungsunfähig in einem medizinischen Sinne, was
sich daran zeigt, dass sie im parallel laufenden Verfahren VWBES.2025.326 im
Stande war, wenige Tage vor Ablaufen der Zahlungsfrist eine Stellungnahme
einzureichen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen, welche
auf CHF 300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Kopien der Eingabe der Sozialregion
Dorneck vom 8. Dezember 2025, der Eingabe der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 10. Dezember 2025 sowie der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2025 gehen zur Kenntnis an die übrigen
Verfahrensbeteiligten.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann