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Entscheid

VWBES.2025.442

Sozialhilfe

5. Dezember 2025Deutsch4 min

Lohn-Ammannsegg (BBL) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) eine

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

5. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter

Hagmann

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin

Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten

durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Regionaler Sozialdienst BBL,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am

22. September 2025 erliess der Regionale Sozialdienst Biberist Bucheggberg

Lohn-Ammannsegg (BBL) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) eine

Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfe. Diese wurde per Einschreiben

an den Beschwerdeführer verschickt und diesem gemäss Sendungsverfolgung der

Post am 23. September 2025 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer

holte das Schreiben bei der Post nicht ab.

2. Am

12. November 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Departement

des Innern und gab an, er habe die Verfügung vom 22. September 2025 nie

erhalten, sondern lediglich eine nachträglich zugestellte Kopie. Das

Departement des Innern trat mit Entscheid vom 19. November 2025 wegen

Verspätung nicht auf die Beschwerde ein.

3. Gegen

diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2025

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte erneut vor, er habe die

Verfügung vom 22. September 2025 nie erhalten.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern vom

19.

November 2025 ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Nichteintretensentscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des

Departements des Innern ist einzutreten.

2.

Fraglich

und zu prüfen ist, ob das Departement des Innern auf die Beschwerde des

Beschwerdeführers vom 12. November 2025 gegen die Verfügung des Regionalen

Sozialdienstes BBL vom 22. September 2025 hätte eintreten müssen.

Gemäss § 32

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden

in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der

angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz

einzureichen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bezüglich

der Zustellung Folgendes: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten

Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen

Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt

als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht

innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am

letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung

hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die

Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein

Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und

Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen

Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese

Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses

und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden

muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).

3.

Der

Beschwerdeführer wurde seit dem 1. Januar 2023 durch den Regionalen

Sozialdienst BBL unterstützt. Er musste somit jederzeit mit der Zustellung

einer Verfügung rechnen, womit die Zustellfiktion greift, wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde dem

Beschwerdeführer am 23. September 2025 eine Abholungseinladung in den

Briefkasten gelegt, doch holte er die Sendung bei der Post nicht ab, was er

sich selbst zuzuschreiben hat. Entsprechend gilt die Sendung als am siebten Tag

nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, also am 30. September

2025.

(nicht am 1. Oktober 2025, wie von der Vorinstanz festgestellt). Die

zehntägige Beschwerdefrist fing am Folgetag zu laufen an und endete am Freitag,

10.

Oktober 2025. Die Beschwerde, welche der Beschwerdeführer erst am

12.

November 2025 der Vorinstanz zugestellt hat, ist daher klar verspätet,

wie das Departement zutreffend festgestellt hat.

4.

Die

Beschwerde erweist sich somit offensichtlich als unbegründet, sie ist ohne

Einholung von Vernehmlassungen abzuweisen. Praxisgemäss sind in

Sozialhilfeangelegenheiten keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann