VWBES.2025.442
Sozialhilfe
5. Dezember 2025Deutsch4 min
Lohn-Ammannsegg (BBL) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) eine
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
5. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Hagmann
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin
Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten
durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Regionaler Sozialdienst BBL,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am
22. September 2025 erliess der Regionale Sozialdienst Biberist Bucheggberg
Lohn-Ammannsegg (BBL) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) eine
Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfe. Diese wurde per Einschreiben
an den Beschwerdeführer verschickt und diesem gemäss Sendungsverfolgung der
Post am 23. September 2025 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer
holte das Schreiben bei der Post nicht ab.
2. Am
12. November 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Departement
des Innern und gab an, er habe die Verfügung vom 22. September 2025 nie
erhalten, sondern lediglich eine nachträglich zugestellte Kopie. Das
Departement des Innern trat mit Entscheid vom 19. November 2025 wegen
Verspätung nicht auf die Beschwerde ein.
3. Gegen
diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2025
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte erneut vor, er habe die
Verfügung vom 22. September 2025 nie erhalten.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern vom
19.
November 2025 ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Nichteintretensentscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Departements des Innern ist einzutreten.
2.
Fraglich
und zu prüfen ist, ob das Departement des Innern auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 12. November 2025 gegen die Verfügung des Regionalen
Sozialdienstes BBL vom 22. September 2025 hätte eintreten müssen.
Gemäss § 32
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden
in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der
angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz
einzureichen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bezüglich
der Zustellung Folgendes: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten
Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen
Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt
als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht
innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am
letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung
hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die
Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein
Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und
Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen
Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese
Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses
und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden
muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).
3.
Der
Beschwerdeführer wurde seit dem 1. Januar 2023 durch den Regionalen
Sozialdienst BBL unterstützt. Er musste somit jederzeit mit der Zustellung
einer Verfügung rechnen, womit die Zustellfiktion greift, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde dem
Beschwerdeführer am 23. September 2025 eine Abholungseinladung in den
Briefkasten gelegt, doch holte er die Sendung bei der Post nicht ab, was er
sich selbst zuzuschreiben hat. Entsprechend gilt die Sendung als am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, also am 30. September
2025.
(nicht am 1. Oktober 2025, wie von der Vorinstanz festgestellt). Die
zehntägige Beschwerdefrist fing am Folgetag zu laufen an und endete am Freitag,
10.
Oktober 2025. Die Beschwerde, welche der Beschwerdeführer erst am
12.
November 2025 der Vorinstanz zugestellt hat, ist daher klar verspätet,
wie das Departement zutreffend festgestellt hat.
4.
Die
Beschwerde erweist sich somit offensichtlich als unbegründet, sie ist ohne
Einholung von Vernehmlassungen abzuweisen. Praxisgemäss sind in
Sozialhilfeangelegenheiten keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann