VWBES.2025.449
elterliche Sorge
9. Februar 2026Deutsch9 min
Olten-Gösgen und brachte vor, dringend auf die Zustimmung des Kindsvaters zur Ausstellung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend elterliche
Sorge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist der Kindsvater von [...],
geb. 2008, und [...], geb. 2010. Er ist seit dem 8. November 2018 von der
Kindsmutter geschieden, beide verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge.
2. Am 13. Oktober 2025 wandte sich die
Kindsmutter per E-Mail an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen und brachte vor, dringend auf die Zustimmung des Kindsvaters zur Ausstellung
der Reisepässe für [...] und [...] angewiesen zu sein, da sie im Dezember 2025
mit den Kindern eine Auslandsreise geplant habe. Da A.___ die
Einwilligungserklärung nicht unterzeichne, bat sie die KESB Olten-Gösgen um
Unterstützung bei der Beantragung der Reisepässe. Infolgedessen wurde A.___ mit
Schreiben vom 20. Oktober 2025 von der KESB Olten-Gösgen auf seine Mitwirkungspflicht
als Mitinhaber der elterlichen Sorge hingewiesen und aufgefordert, bis
spätestens am 30. Oktober 2025 bei der Beschaffung der Reisepässe mitzuwirken.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 teilte A.___ der KESB Olten-Gösgen mit, er
komme bereits dem minimal notwendigen Kooperationsmass zum Wohl der Kinder und
dadurch seiner elterlichen Sorge nach. Es stehe ihm frei, die Einwilligungserklärung
für die Reisepässe zu unterzeichnen. Sofern lediglich eine Identitätskarte
beantragt werde, willige er ein. Sobald die Kinder volljährig seien, könnten
sie selbständig und in ihrem eigenen Interesse Reisepässe beantragen. Er sehe
keine schützenswerten Interessen der beiden Kinder verletzt und hoffe, dass
kein behördlicher Entscheid erforderlich werde.
3. Nach telefonischer Kontaktaufnahme
mit der Kindsmutter bestätigte diese der KESB Olten-Gösgen am 4. November 2025,
der Kindsvater habe leider bei der Beschaffung der Reisepässe trotz von der
KESB gesetzter Frist nicht mitgewirkt. Sie plane mit den Kindern im Dezember
nach Asien zu verreisen. Mit der Buchung der Reise würde sie noch zuwarten, da
unklar sei, ob die Pässe noch rechtzeitig beschafft werden könnten. Mit
Entscheid vom 5. November 2025 erteilte die KESB Olten-Gösgen sodann der
Kindsmutter den Auftrag, für [...] und [...] Reisepässe zu beantragen und sie
bei allen dafür notwendigen Vorkehrungen zu vertreten. Die Kindsmutter sei
ausdrücklich berechtigt, die Reisepässe ohne Mitwirkung von A.___ zu
beantragen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung mit
der Begründung entzogen, die Reisepässe sollten ohne weiteren Verzug zeitnah
beantragt werden können.
4. Dagegen erhob A.___ am 5. Dezember
2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und brachte dabei vor, mit dem Auftrag an
die Kindsmutter zur Beantragung der Reisepässe nicht einverstanden zu sein. Die
Kindsmutter solle nicht im Alleingang berechtigt werden, die Reisepässe ohne
seine Mitwirkung zu beantragen.
5. Auf entsprechende Aufforderung durch
das Verwaltungsgericht teilte die Kindsmutter am 12. Januar 2026 mit, dass die
Reisepässe bereits ausgestellt worden seien.
Erwägungen
II.
1.1
Zur Erhebung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist gemäss § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(BGS 124.11), wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des Entscheids noch
vorhanden sein muss. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht
und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde
(vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3). Fehlt es an einem solchen Interesse,
können die Begehren nicht geprüft werden. Vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn es um eine grundlegende
Frage geht, sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und
eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre
(sog. virtuelles Interesse; vgl. BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen; Markus
Müller: Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 188; BVR 2019, S. 93,
E. 5.1; Alain Griffel: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], Zürich/Basel/Genf 2014, §21 N25).
1.2
Indem die KESB Olten-Gösgen ihrem
Entscheid vom 5. November 2025 die aufschiebende Wirkung entzog und die
Kindsmutter in der Folge die Reisepässe ohne die Mitwirkung von A.___
ausstellen liess, ist A.___ folglich mangels aktuellen und praktischen
Interesses nicht mehr beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist. Die gerügte Rechtsverletzung kann sich auch nicht mehr
wiederholen, da […] und […] nach Ablauf der Gültigkeit der Reisepässe in fünf
Jahren aufgrund ihrer Volljährigkeit selber über die Verlängerung der
Reisepässe werden entscheiden können, wie dies der Beschwerdeführer im Übrigen
bereits gegenüber der KESB Olten-Gösgen selber in Aussicht gestellt hat.
2.
Im Hinblick auf die Kostenverlegung
sind dennoch einige Ausführungen angezeigt. Es erscheint mit Hinblick auf Lehre
und Rechtsprechung prima vista nicht eindeutig, dass die KESB Olten-Gösgen im
Rahmen der bestehenden (knappen) Aktenlage der Kindsmutter einen Auftrag für
die Beantragung der Reisepässe erteilen durfte. So hat das Obergericht des
Kantons Zürich in einem ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich der Erneuerung des
Schweizer Passes ausgeführt, dass die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge
ihre Entscheidungskompetenzen grundsätzlich gemeinsam ausüben. Kein Elternteil
habe dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichentscheid. Könnten sich
die Eltern nicht einigen, erfolge keine behördliche oder gerichtliche
Intervention, es sei denn, der Konflikt der Eltern bedeute gleichzeitig eine
Gefährdung des Kindswohls. Die Al
leinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils namentlich für
Angelegenheiten alltäglicher oder dringlicher Natur (Art. 301 Abs. 1bis
Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch) solle Streitigkeiten um
alltägliche Angelegenheiten verhindern und wichtige Entscheidungen zulassen.
Der das Kind im Rahmen des persönlichen Verkehrs betreuende Elternteil dürfe
über die Gestaltung der gemeinsam mit dem Kind zu verbringenden Zeit auch
selbständig entscheiden. Ob namentlich eine Passverlängerung eine Angelegenheit
mit alltäglichem Charakter darstelle und einen Alleinentscheid zulasse, regle
das Gesetz nicht und sei daher von der Rechtsprechung zu konkretisieren. Hätten
die Eltern einen Entscheid gemeinsam zu fällen und könnten sich nicht einigen,
müssten sie ihre Differenzen bei Uneinigkeit grundsätzlich selber bewältigen
oder hinnehmen. Die KESB sei keine allgemeine Anlaufstelle für die Lösung von
Konflikten der Eltern untereinander. Sie habe nur einzugreifen, wenn eine
rechtliche Grundlage dafür bestehe, was eine erhebliche Kindswohlgefährdung
voraussetze. Aus der blossen Uneinigkeit der Kindseltern resultiere noch keine
solche Gefährdung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.
Januar 2018, PQ170088-O/U, E. 5.4.5 ff.). Im Gegensatz dazu hat das
Kantonsgericht St. Gallen im Entscheid vom 24. Oktober 2024 (KES.2024/25/26-K2(V-2024/8))
festgehalten, dass die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit, die
Weiterführung der Ausbildung oder die Sicherstellung der angemessenen Pflege
und Erziehung des Kindes notwendigen Entscheides zu Kindesschutzmassnahmen
führen könne. Eine Kindeswohlgefährdung müsse nicht akut vorliegen oder sich
verwirklicht haben. Bei der Unmöglichkeit einer Einigung der Eltern könne die
punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen
Angelegenheiten, z.B. in schulischen Belangen, als geeignete Massnahme in Frage
kommen, die auch von den Kindesschutzbehörden angeordnet werden könne. In klar
abgegrenzten und dringlichen Fragen könne die Kindesschutzbehörde selber
entscheiden.
Aufgrund der fehlenden
Beschwerdelegitimation von A.___ kann vorliegend offen bleiben, ob die
Voraussetzungen für ein Eingreifen durch die KESB Olten-Gösgen vorliegend
überhaupt hinreichend erfüllt waren bzw. allenfalls im Rahmen der
Verhältnismässigkeit eine Ermahnung von A.___ oder eine andere mildere
Massnahme ausreichend gewesen wären. Wobei anzumerken ist, dass die Behörde aus
Effizienzgründen in Fällen wie den vorliegenden grundsätzlich nicht in einer
Stufenfolge wird agieren können, sondern die Erledigung so rationell wie
möglich wird angehen müssen, was wiederum für das gewählte Vorgehen spricht.
A.___ ist insoweit zu widersprechen, als
er geltend macht, dass mit einer Identitätskarte das Recht auf persönliche
Bewegungsfreiheit seiner Kinder vollends gegeben sei. Selbst wenn die Identität
der Kinder durch die Identitätskarten nachgewiesen werden kann, werden die
Kinder aufgrund des fehlenden Reisepasses nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit
eingeschränkt, zumal Reisemöglichkeiten mit der Identitätskarte (bspw. auch
aufgrund des Brexits) limitiert sind. Durch die fehlenden Reisepässe und der
dadurch einhergehenden begrenzten Bewegungsfreiheit werden die Kinder etwaig in
ihrem schulischen Fortkommen (Verhindern von Schulreisen, Sprachaufenthalten,
usw.) oder in der beruflichen Karriere sowie der Entwicklung zur
eigenverantwortlichen Persönlichkeit aufgehalten, obschon diese Entwicklung im
Rahmen der elterlichen Sorge zu gewährleisten ist. Nachdem die Kinder von A.___
mit der Beantragung des Reisepasses offensichtlich einverstanden waren, bediente
der Sohn A.___ doch mit der Einwilligungserklärung, war die
Verweigerungshaltung von A.___ als Mitinhaber der elterlichen Sorge umso weniger
konstruktiv.
3.
Offen bleiben kann vorliegend auch,
ob es angezeigt war, dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Aus den
Akten geht keine Dringlichkeit für die Ausstellung der Reisepässe hervor. So
gibt die Kindsmutter mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 lediglich an, im
Dezember 2025 mit den Kindern eine Reise ins Ausland geplant zu haben. Dass die
Kindsmutter rund zwei Monaten vor einer (noch nicht gebuchten) Reise die
Ausstellung der Reisepässe beantragen wollte, stellt für sich allein keine
Dringlichkeit dar. Eine Dringlichkeit der Reise aufgrund eines (familiären)
Notfalls, o.Ä., wird nicht geltend gemacht, weshalb sich der Entzug der
aufschiebenden Wirkung durch die KESB Olten-Gösgen vordergründig nicht aufgedrängt
hätte. Falls dem Entscheid die aufschiebende Wirkung verblieben und somit die
Reisepässe noch nicht ausgestellt worden wären, so wäre A.___ vor
Verwaltungsgericht beschwerdelegitimiert gewesen. Dieser Umstand ist bei der
Kostenverteilung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls zu berücksichtigen.
4.
Gestützt auf § 147 Abs. 1 lit. b Gebührentarif (BGS 615.11) sind für das vorliegende Verfahren Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu erheben. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist es
sich als angemessen, A.___ die Hälfte der Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00,
somit einen Anteil von CHF 500.00, aufzuerlegen. Die restlichen Kosten trägt
der Staat.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 gehen je zur Hälfte, d.h. je zu CHF 500.00,
zulasten von A.___ und des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law