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Entscheid

VWBES.2025.449

elterliche Sorge

9. Februar 2026Deutsch9 min

Olten-Gösgen und brachte vor, dringend auf die Zustimmung des Kindsvaters zur Ausstellung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend elterliche

Sorge

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist der Kindsvater von [...],

geb. 2008, und [...], geb. 2010. Er ist seit dem 8. November 2018 von der

Kindsmutter geschieden, beide verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge.

2. Am 13. Oktober 2025 wandte sich die

Kindsmutter per E-Mail an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen und brachte vor, dringend auf die Zustimmung des Kindsvaters zur Ausstellung

der Reisepässe für [...] und [...] angewiesen zu sein, da sie im Dezember 2025

mit den Kindern eine Auslandsreise geplant habe. Da A.___ die

Einwilligungserklärung nicht unterzeichne, bat sie die KESB Olten-Gösgen um

Unterstützung bei der Beantragung der Reisepässe. Infolgedessen wurde A.___ mit

Schreiben vom 20. Oktober 2025 von der KESB Olten-Gösgen auf seine Mitwirkungspflicht

als Mitinhaber der elterlichen Sorge hingewiesen und aufgefordert, bis

spätestens am 30. Oktober 2025 bei der Beschaffung der Reisepässe mitzuwirken.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 teilte A.___ der KESB Olten-Gösgen mit, er

komme bereits dem minimal notwendigen Kooperationsmass zum Wohl der Kinder und

dadurch seiner elterlichen Sorge nach. Es stehe ihm frei, die Einwilligungserklärung

für die Reisepässe zu unterzeichnen. Sofern lediglich eine Identitätskarte

beantragt werde, willige er ein. Sobald die Kinder volljährig seien, könnten

sie selbständig und in ihrem eigenen Interesse Reisepässe beantragen. Er sehe

keine schützenswerten Interessen der beiden Kinder verletzt und hoffe, dass

kein behördlicher Entscheid erforderlich werde.

3. Nach telefonischer Kontaktaufnahme

mit der Kindsmutter bestätigte diese der KESB Olten-Gösgen am 4. November 2025,

der Kindsvater habe leider bei der Beschaffung der Reisepässe trotz von der

KESB gesetzter Frist nicht mitgewirkt. Sie plane mit den Kindern im Dezember

nach Asien zu verreisen. Mit der Buchung der Reise würde sie noch zuwarten, da

unklar sei, ob die Pässe noch rechtzeitig beschafft werden könnten. Mit

Entscheid vom 5. November 2025 erteilte die KESB Olten-Gösgen sodann der

Kindsmutter den Auftrag, für [...] und [...] Reisepässe zu beantragen und sie

bei allen dafür notwendigen Vorkehrungen zu vertreten. Die Kindsmutter sei

ausdrücklich berechtigt, die Reisepässe ohne Mitwirkung von A.___ zu

beantragen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung mit

der Begründung entzogen, die Reisepässe sollten ohne weiteren Verzug zeitnah

beantragt werden können.

4. Dagegen erhob A.___ am 5. Dezember

2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und brachte dabei vor, mit dem Auftrag an

die Kindsmutter zur Beantragung der Reisepässe nicht einverstanden zu sein. Die

Kindsmutter solle nicht im Alleingang berechtigt werden, die Reisepässe ohne

seine Mitwirkung zu beantragen.

5. Auf entsprechende Aufforderung durch

das Verwaltungsgericht teilte die Kindsmutter am 12. Januar 2026 mit, dass die

Reisepässe bereits ausgestellt worden seien.

Erwägungen

II.

1.1

Zur Erhebung einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist gemäss § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(BGS 124.11), wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die

Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des Entscheids noch

vorhanden sein muss. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht

und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde

(vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3). Fehlt es an einem solchen Interesse,

können die Begehren nicht geprüft werden. Vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn es um eine grundlegende

Frage geht, sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und

eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre

(sog. virtuelles Interesse; vgl. BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen; Markus

Müller: Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 188; BVR 2019, S. 93,

E. 5.1; Alain Griffel: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], Zürich/Basel/Genf 2014, §21 N25).

1.2

Indem die KESB Olten-Gösgen ihrem

Entscheid vom 5. November 2025 die aufschiebende Wirkung entzog und die

Kindsmutter in der Folge die Reisepässe ohne die Mitwirkung von A.___

ausstellen liess, ist A.___ folglich mangels aktuellen und praktischen

Interesses nicht mehr beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist. Die gerügte Rechtsverletzung kann sich auch nicht mehr

wiederholen, da […] und […] nach Ablauf der Gültigkeit der Reisepässe in fünf

Jahren aufgrund ihrer Volljährigkeit selber über die Verlängerung der

Reisepässe werden entscheiden können, wie dies der Beschwerdeführer im Übrigen

bereits gegenüber der KESB Olten-Gösgen selber in Aussicht gestellt hat.

2.

Im Hinblick auf die Kostenverlegung

sind dennoch einige Ausführungen angezeigt. Es erscheint mit Hinblick auf Lehre

und Rechtsprechung prima vista nicht eindeutig, dass die KESB Olten-Gösgen im

Rahmen der bestehenden (knappen) Aktenlage der Kindsmutter einen Auftrag für

die Beantragung der Reisepässe erteilen durfte. So hat das Obergericht des

Kantons Zürich in einem ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich der Erneuerung des

Schweizer Passes ausgeführt, dass die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge

ihre Entscheidungskompetenzen grundsätzlich gemeinsam ausüben. Kein Elternteil

habe dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichentscheid. Könnten sich

die Eltern nicht einigen, erfolge keine behördliche oder gerichtliche

Intervention, es sei denn, der Konflikt der Eltern bedeute gleichzeitig eine

Gefährdung des Kindswohls. Die Al­

leinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils namentlich für

Angelegenheiten alltäglicher oder dringlicher Natur (Art. 301 Abs. 1bis

Ziff. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch) solle Streitigkeiten um

alltägliche Angelegenheiten verhindern und wichtige Entscheidungen zulassen.

Der das Kind im Rahmen des persönlichen Verkehrs betreuende Elternteil dürfe

über die Gestaltung der gemeinsam mit dem Kind zu verbringenden Zeit auch

selbständig entscheiden. Ob namentlich eine Passverlängerung eine Angelegenheit

mit alltäglichem Charakter darstelle und einen Alleinentscheid zulasse, regle

das Gesetz nicht und sei daher von der Rechtsprechung zu konkretisieren. Hätten

die Eltern einen Entscheid gemeinsam zu fällen und könnten sich nicht einigen,

müssten sie ihre Differenzen bei Uneinigkeit grundsätzlich selber bewältigen

oder hinnehmen. Die KESB sei keine allgemeine Anlaufstelle für die Lösung von

Konflikten der Eltern untereinander. Sie habe nur einzugreifen, wenn eine

rechtliche Grundlage dafür bestehe, was eine erhebliche Kindswohlgefährdung

voraussetze. Aus der blossen Uneinigkeit der Kindseltern resultiere noch keine

solche Gefährdung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.

Januar 2018, PQ170088-O/U, E. 5.4.5 ff.). Im Gegensatz dazu hat das

Kantonsgericht St. Gallen im Entscheid vom 24. Oktober 2024 (KES.2024/25/26-K2(V-2024/8))

festgehalten, dass die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit, die

Weiterführung der Ausbildung oder die Sicherstellung der angemessenen Pflege

und Erziehung des Kindes notwendigen Entscheides zu Kindesschutzmassnahmen

führen könne. Eine Kindeswohlgefährdung müsse nicht akut vorliegen oder sich

verwirklicht haben. Bei der Unmöglichkeit einer Einigung der Eltern könne die

punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen

Angelegenheiten, z.B. in schulischen Belangen, als geeignete Massnahme in Frage

kommen, die auch von den Kindesschutzbehörden angeordnet werden könne. In klar

abgegrenzten und dringlichen Fragen könne die Kindesschutzbehörde selber

entscheiden.

Aufgrund der fehlenden

Beschwerdelegitimation von A.___ kann vorliegend offen bleiben, ob die

Voraussetzungen für ein Eingreifen durch die KESB Olten-Gösgen vorliegend

überhaupt hinreichend erfüllt waren bzw. allenfalls im Rahmen der

Verhältnismässigkeit eine Ermahnung von A.___ oder eine andere mildere

Massnahme ausreichend gewesen wären. Wobei anzumerken ist, dass die Behörde aus

Effizienzgründen in Fällen wie den vorliegenden grundsätzlich nicht in einer

Stufenfolge wird agieren können, sondern die Erledigung so rationell wie

möglich wird angehen müssen, was wiederum für das gewählte Vorgehen spricht.

A.___ ist insoweit zu widersprechen, als

er geltend macht, dass mit einer Identitätskarte das Recht auf persönliche

Bewegungsfreiheit seiner Kinder vollends gegeben sei. Selbst wenn die Identität

der Kinder durch die Identitätskarten nachgewiesen werden kann, werden die

Kinder aufgrund des fehlenden Reisepasses nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit

eingeschränkt, zumal Reisemöglichkeiten mit der Identitätskarte (bspw. auch

aufgrund des Brexits) limitiert sind. Durch die fehlenden Reisepässe und der

dadurch einhergehenden begrenzten Bewegungsfreiheit werden die Kinder etwaig in

ihrem schulischen Fortkommen (Verhindern von Schulreisen, Sprachaufenthalten,

usw.) oder in der beruflichen Karriere sowie der Entwicklung zur

eigenverantwortlichen Persönlichkeit aufgehalten, obschon diese Entwicklung im

Rahmen der elterlichen Sorge zu gewährleisten ist. Nachdem die Kinder von A.___

mit der Beantragung des Reisepasses offensichtlich einverstanden waren, bediente

der Sohn A.___ doch mit der Einwilligungserklärung, war die

Verweigerungshaltung von A.___ als Mitinhaber der elterlichen Sorge umso weniger

konstruktiv.

3.

Offen bleiben kann vorliegend auch,

ob es angezeigt war, dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Aus den

Akten geht keine Dringlichkeit für die Ausstellung der Reisepässe hervor. So

gibt die Kindsmutter mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 lediglich an, im

Dezember 2025 mit den Kindern eine Reise ins Ausland geplant zu haben. Dass die

Kindsmutter rund zwei Monaten vor einer (noch nicht gebuchten) Reise die

Ausstellung der Reisepässe beantragen wollte, stellt für sich allein keine

Dringlichkeit dar. Eine Dringlichkeit der Reise aufgrund eines (familiären)

Notfalls, o.Ä., wird nicht geltend gemacht, weshalb sich der Entzug der

aufschiebenden Wirkung durch die KESB Olten-Gösgen vordergründig nicht aufgedrängt

hätte. Falls dem Entscheid die aufschiebende Wirkung verblieben und somit die

Reisepässe noch nicht ausgestellt worden wären, so wäre A.___ vor

Verwaltungsgericht beschwerdelegitimiert gewesen. Dieser Umstand ist bei der

Kostenverteilung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls zu berücksichtigen.

4.

Gestützt auf § 147 Abs. 1 lit. b Gebührentarif (BGS 615.11) sind für das vorliegende Verfahren Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu erheben. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist es

sich als angemessen, A.___ die Hälfte der Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00,

somit einen Anteil von CHF 500.00, aufzuerlegen. Die restlichen Kosten trägt

der Staat.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 gehen je zur Hälfte, d.h. je zu CHF 500.00,

zulasten von A.___ und des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Law