VWBES.2025.453
vorsorglicher Führerausweisentzug
7. April 2026Deutsch7 min
gefälschten Ausweis besitze, ernsthafte Zweifel an seiner Fahrkompetenz sowie seiner
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin von Salis
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 18. November 2025
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements
(BJD), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) vorsorglich den
Führerausweis. Zur Begründung wurde ausgeführt, die MFK habe den bulgarischen
Führerausweis des Beschwerdeführers nach dem Umtausch gegen einen
schweizerischen an die ausstellende bulgarische Behörde retourniert.
Anschliessend sei die MFK von der bulgarischen Behörde darüber informiert
worden, dass es sich beim zurückgesandten Ausweis um eine Fälschung handeln
würde.
2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025
hielt die MFK den vorsorglichen Entzug vom 25. Juli 2024 (wohl gemeint: 18.
November 2025) aufrecht und stellte dem Beschwerdeführer den Widerruf der
Erteilung des schweizerischen Führerausweises unter vorgängiger Gewährung des
rechtlichen Gehörs in Aussicht.
3.1 Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und des mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (wohl gemeint: 18. November
2025) angeordneten vorsorglichen Entzugs des Führerausweises sowie die
Wiedererteilung des schweizerischen Führerausweises beantragt, eventualiter die
Rückweisung zur genauen Klärung der Gültigkeit des bulgarischen Führerscheins,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Der Beschwerdeführer führte im
Wesentlichen an, er habe die Fahrprüfung für die Kategorie C im Jahr 2004
offiziell und erfolgreich in Bulgarien absolviert. Anschliessend sei er seit
Juni 2007 bis Juli 2024 ununterbrochen in Italien wohnhaft und erwerbstätig
gewesen. Er sei Inhaber eines gültigen italienischen Führerscheins (Kategorie
B). Er verstehe nicht, wieso der Führerausweis von der bulgarischen Behörde als
ungültig bezeichnet werde. Er bestreite eine Fälschung vehement. Schliesslich
sei das Führen eines Automobils in seinem beruflichen Alltag unumgänglich,
weshalb er die sofortige Aussetzung der vorsorglichen Massnahme beantrage.
4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar
2026 schloss die MFK namens des BJD auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machte geltend, sie sei von der bulgarischen
Vertretung in Österreich via das Bundesamt für Strassen (ASTRA) darüber
informiert worden, dass der bulgarische Führerausweis ungültig sei. Somit seien
die Voraussetzungen für einen Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis
nicht gegeben. Zudem erwecke die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen
gefälschten Ausweis besitze, ernsthafte Zweifel an seiner Fahrkompetenz sowie seiner
Fahreignung, weshalb der vorsorgliche Entzug angeordnet worden sei. Seine
Ausführungen könnten die Annahme einer Fälschung nicht entkräften. Zudem sei
der der MFK vorgelegte bulgarische Führerausweis zum Zeitpunkt des Wohnsitzes
in Italien ausgestellt worden, was den geltenden Zuständigkeitsregeln widerspreche.
Weiter seien die Kategorien der beiden Ausweise von Bulgarien sowie Italien
nicht deckungsgleich. Schliesslich führe der Beschwerdeführer nicht aus, wieso
er beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen sei.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide, die für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden
gleichgestellt (§ 66 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS.124.11]).
Vorliegend ist ein solcher Nachteil zu bejahen, da der Beschwerdeführer aktuell
nicht fahrberechtigt ist. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben
worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf
des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR.741.01])
und muss über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Die
Bejahung der Fahrkompetenz setzt das Bestehen einer theoretischen sowie
praktischen Führerprüfung voraus. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.6]) darf ein ausländischer
Motorfahrzeugführer in der Schweiz ein Motorfahrzeug führen, wenn er über einen
gültigen nationalen Führerausweis verfügt. Einen schweizerischen Führerausweis
benötigt ein Fahrzeugführer aus dem Ausland, wenn er seit zwölf Monaten in der
Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate
ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat (Art. 42 Abs. 3bis lit. a
VZV). Grundsätzlich setzt die Erteilung des schweizerischen Führerausweises
eine Kontrollfahrt voraus (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV), wobei bei Führern aus
gewissen Ländern, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz
entsprechende Anforderungen stellen, auf eine Kontrollfahrt verzichtet wird
(Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV). Bei Bulgarien handelt es sich um ein Land,
welches gemäss Länderliste des ASTRA von einer Kontrollfahrt ausgenommen ist. Sofern
Zweifel vorhanden sind, ob alle Voraussetzungen einer Bewilligung erfüllt sind
und würde eine Fortdauer der Bewilligung die Verkehrssicherheit oder andere
öffentliche Interessen unmittelbar gefährden, ist ein vorgängiger Bewilligungsentzug
zu prüfen (Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et. al. [Hrsg.]:
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 SVG N 16). Konkret
wird in Art. 30 Abs. 1 VZV die Möglichkeit des vorsorglichen Entzugs des
Führerausweises bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung einer Person durch
die zuständige Behörde festgehalten. In Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu
den vorsorglichen Massnahmen kann der Führerausweis auch vorsorglich zu
Sicherungszwecken entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahrkompetenz
einer Person bestehen und die Verkehrssicherheit unmittelbar gefährdet wäre
(Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 24).
3.
Vorliegend wurde die MFK mit
Schreiben vom 2. September 2025 von der zuständigen bulgarischen Behörde via
ASTRA unter Beilage eines Gutachtens in Kenntnis gesetzt, es würde sich beim
zurückgeschickten Führerausweis um eine Fälschung handeln. Handelt es sich beim
bulgarischen Führerschein tatsächlich um eine Fälschung, müsste davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar nicht über einen gültigen
ausländischen Führerausweis und somit auch mutmasslich über keine gültige
Fahrberechtigung verfügte. Mangels Vorliegens eines gültigen ausländischen
Fahrausweises würde auch die Grundlage für den Umtausch in einen
schweizerischen Führerausweis entfallen.
4.
Die Mitteilung der bulgarischen
Behörde, wonach es sich beim Führerausweis um eine Fälschung handeln würde,
stellt auf jeden Fall einen genügend konkreten Anhaltspunkt dar und erweckt
erhebliche Zweifel an der Fahrkompetenz des Beschwerdeführers. Wenn der
Beschwerdeführer lediglich vorbringt, er habe 2004 die Fahrprüfung erfolgreich
in Bulgarien bestanden, ohne weitere Substantiierungen oder Vorlage von Beweismitteln,
vermag er diesen Zweifel nicht auszuräumen. Diese Zweifel rechtfertigen auch
den vorsorglichen Entzug des bereits ausgestellten schweizerischen Führerausweises,
um die Verkehrssicherheit umgehend zu gewährleisten, bis die Behörde ihre
Abklärungen abgeschlossen und einen definitiven Entscheid getroffen hat. Ungeachtet
dessen handelt es sich beim vorsorglichen Entzug um eine äusserst
einschneidende Massnahme. Die Behörde hat somit ihre Sachverhaltsabklärungen
zügig durchzuführen und zeitnah einen definitiven Entscheid zu fällen.
5.
Wenn der Beschwerdeführer lediglich allgemein
ausführt, er sei beruflich auf das Auto angewiesen, ohne dies weiter zu
spezifizieren, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zumal
hier der Sicherheitsaspekt im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit die
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers deutlich überwiegt, weshalb sich
der vorsorgliche Entzug als verhältnismässig erweist.
6.
Im Übrigen ist in Erinnerung zu rufen:
Im Administrativverfahren liegt die objektive Beweislast für die Gültigkeit und
Echtheit des umzutauschenden Ausweises beim Beschwerdeführer. Bleiben also
trotz Abklärung der Behörden Zweifel an der Echtheit des Führerausweises,
besteht kein Anspruch auf Erteilung eines schweizerischen Führerausweises ohne
Kontrollfahrt (Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2018 vom 17. Januar 2019 E.
4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_1/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.4).
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner von
Salis