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Entscheid

VWBES.2025.453

vorsorglicher Führerausweisentzug

7. April 2026Deutsch7 min

gefälschten Ausweis besitze, ernsthafte Zweifel an seiner Fahrkompetenz sowie seiner

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin von Salis

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 18. November 2025

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements

(BJD), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) vorsorglich den

Führerausweis. Zur Begründung wurde ausgeführt, die MFK habe den bulgarischen

Führerausweis des Beschwerdeführers nach dem Umtausch gegen einen

schweizerischen an die ausstellende bulgarische Behörde retourniert.

Anschliessend sei die MFK von der bulgarischen Behörde darüber informiert

worden, dass es sich beim zurückgesandten Ausweis um eine Fälschung handeln

würde.

2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025

hielt die MFK den vorsorglichen Entzug vom 25. Juli 2024 (wohl gemeint: 18.

November 2025) aufrecht und stellte dem Beschwerdeführer den Widerruf der

Erteilung des schweizerischen Führerausweises unter vorgängiger Gewährung des

rechtlichen Gehörs in Aussicht.

3.1 Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen

Verfügung und des mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (wohl gemeint: 18. November

2025) angeordneten vorsorglichen Entzugs des Führerausweises sowie die

Wiedererteilung des schweizerischen Führerausweises beantragt, eventualiter die

Rückweisung zur genauen Klärung der Gültigkeit des bulgarischen Führerscheins,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Der Beschwerdeführer führte im

Wesentlichen an, er habe die Fahrprüfung für die Kategorie C im Jahr 2004

offiziell und erfolgreich in Bulgarien absolviert. Anschliessend sei er seit

Juni 2007 bis Juli 2024 ununterbrochen in Italien wohnhaft und erwerbstätig

gewesen. Er sei Inhaber eines gültigen italienischen Führerscheins (Kategorie

B). Er verstehe nicht, wieso der Führerausweis von der bulgarischen Behörde als

ungültig bezeichnet werde. Er bestreite eine Fälschung vehement. Schliesslich

sei das Führen eines Automobils in seinem beruflichen Alltag unumgänglich,

weshalb er die sofortige Aussetzung der vorsorglichen Massnahme beantrage.

4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar

2026 schloss die MFK namens des BJD auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machte geltend, sie sei von der bulgarischen

Vertretung in Österreich via das Bundesamt für Strassen (ASTRA) darüber

informiert worden, dass der bulgarische Führerausweis ungültig sei. Somit seien

die Voraussetzungen für einen Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis

nicht gegeben. Zudem erwecke die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen

gefälschten Ausweis besitze, ernsthafte Zweifel an seiner Fahrkompetenz sowie seiner

Fahreignung, weshalb der vorsorgliche Entzug angeordnet worden sei. Seine

Ausführungen könnten die Annahme einer Fälschung nicht entkräften. Zudem sei

der der MFK vorgelegte bulgarische Führerausweis zum Zeitpunkt des Wohnsitzes

in Italien ausgestellt worden, was den geltenden Zuständigkeitsregeln wider­spreche.

Weiter seien die Kategorien der beiden Ausweise von Bulgarien sowie Italien

nicht deckungsgleich. Schliesslich führe der Beschwerdeführer nicht aus, wieso

er beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen sei.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide, die für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden

gleichgestellt (§ 66 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS.124.11]).

Vorliegend ist ein solcher Nachteil zu bejahen, da der Beschwerdeführer aktuell

nicht fahrberechtigt ist. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben

worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf

des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR.741.01])

und muss über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Die

Bejahung der Fahrkompetenz setzt das Bestehen einer theoretischen sowie

praktischen Führerprüfung voraus. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.6]) darf ein ausländischer

Motorfahrzeugführer in der Schweiz ein Motorfahrzeug führen, wenn er über einen

gültigen nationalen Führerausweis verfügt. Einen schweizerischen Führerausweis

benötigt ein Fahrzeugführer aus dem Ausland, wenn er seit zwölf Monaten in der

Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate

ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat (Art. 42 Abs. 3bis lit. a

VZV). Grundsätzlich setzt die Erteilung des schweizerischen Führerausweises

eine Kontrollfahrt voraus (vgl. Art. 44 Abs. 1 VZV), wobei bei Führern aus

gewissen Ländern, die in Bezug auf Ausbildung und Prüfung der Schweiz

entsprechende Anforderungen stellen, auf eine Kontrollfahrt verzichtet wird

(Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV). Bei Bulgarien handelt es sich um ein Land,

welches gemäss Länderliste des ASTRA von einer Kontrollfahrt ausgenommen ist. Sofern

Zweifel vorhanden sind, ob alle Voraussetzungen einer Bewilligung erfüllt sind

und würde eine Fortdauer der Bewilligung die Verkehrssicherheit oder andere

öffentliche Interessen unmittelbar gefährden, ist ein vorgängiger Bewilligungsentzug

zu prüfen (Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et. al. [Hrsg.]:

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 SVG N 16). Konkret

wird in Art. 30 Abs. 1 VZV die Möglichkeit des vorsorglichen Entzugs des

Führerausweises bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung einer Person durch

die zuständige Behörde festgehalten. In Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu

den vorsorglichen Massnahmen kann der Führerausweis auch vorsorglich zu

Sicherungszwecken entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahrkompetenz

einer Person bestehen und die Verkehrssicherheit unmittelbar gefährdet wäre

(Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 24).

3.

Vorliegend wurde die MFK mit

Schreiben vom 2. September 2025 von der zuständigen bulgarischen Behörde via

ASTRA unter Beilage eines Gutachtens in Kenntnis gesetzt, es würde sich beim

zurückgeschickten Führerausweis um eine Fälschung handeln. Handelt es sich beim

bulgarischen Führerschein tatsächlich um eine Fälschung, müsste davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar nicht über einen gültigen

ausländischen Führerausweis und somit auch mutmasslich über keine gültige

Fahrberechtigung verfügte. Mangels Vorliegens eines gültigen ausländischen

Fahrausweises würde auch die Grundlage für den Umtausch in einen

schweizerischen Führerausweis entfallen.

4.

Die Mitteilung der bulgarischen

Behörde, wonach es sich beim Führerausweis um eine Fälschung handeln würde,

stellt auf jeden Fall einen genügend konkreten Anhaltspunkt dar und erweckt

erhebliche Zweifel an der Fahrkompetenz des Beschwerdeführers. Wenn der

Beschwerdeführer lediglich vorbringt, er habe 2004 die Fahrprüfung erfolgreich

in Bulgarien bestanden, ohne weitere Substantiierungen oder Vorlage von Beweismitteln,

vermag er diesen Zweifel nicht auszuräumen. Diese Zweifel rechtfertigen auch

den vorsorglichen Entzug des bereits ausgestellten schweizerischen Führerausweises,

um die Verkehrssicherheit umgehend zu gewährleisten, bis die Behörde ihre

Abklärungen abgeschlossen und einen definitiven Entscheid getroffen hat. Ungeachtet

dessen handelt es sich beim vorsorglichen Entzug um eine äusserst

einschneidende Massnahme. Die Behörde hat somit ihre Sachverhaltsabklärungen

zügig durchzuführen und zeitnah einen definitiven Entscheid zu fällen.

5.

Wenn der Beschwerdeführer lediglich allgemein

ausführt, er sei beruflich auf das Auto angewiesen, ohne dies weiter zu

spezifizieren, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zumal

hier der Sicherheitsaspekt im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit die

persönlichen Interessen des Beschwerdeführers deutlich überwiegt, weshalb sich

der vorsorgliche Entzug als verhältnismässig erweist.

6.

Im Übrigen ist in Erinnerung zu rufen:

Im Administrativverfahren liegt die objektive Beweislast für die Gültigkeit und

Echtheit des umzutauschenden Ausweises beim Beschwerdeführer. Bleiben also

trotz Abklärung der Behörden Zweifel an der Echtheit des Führerausweises,

besteht kein Anspruch auf Erteilung eines schweizerischen Führerausweises ohne

Kontrollfahrt (Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2018 vom 17. Januar 2019 E.

4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_1/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.4).

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner von

Salis