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Entscheid

VWBES.2025.456

vorsorglicher Entscheid / Unterbringung

10. April 2026Deutsch20 min

Solothurn im Rahmen eines Aufenthaltes von B.___ im Notfall des Kantonspitals [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin

Straumann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend

vorsorglicher Entscheid / Unterbringung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geboren 2024, nachfolgend:

Sohn, Kind oder B.___) ist Sohn von A.___ (nachfolgend: Kindsmutter oder

Beschwerdeführerin), welche über das alleinige Sorgerecht verfügt. Sie leidet

an der Persönlichkeitsstörung vom instabilen Typ, Borderline F60.31, sowie

einer Traumafolgestörung mit möglichen Dissoziationen und bezieht eine

IV-Rente. Die Vaterschaft ist nicht geklärt.

2. Nach einer Meldung der Kantonspolizei

Solothurn im Rahmen eines Aufenthaltes von B.___ im Notfall des Kantonspitals [...]

am 19. Oktober 2025 beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB) mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 die

Abklärungsperson [...], Sozialregion Olten, mit der Abklärung der Situation und

der Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.

3. Am 23. Oktober 2025 wurde B.___ in

Absprache und mit Einverständnis der Beschwerdeführerin vorsorglich bei [...]

und [...] (nachfolgend: Pflegeeltern, einzeln Pflegevater oder Pflegemutter), [...]

GmbH, untergebracht, damit die Mutter-Kind-Interaktion beobachtet und

allfällige ambulanten Massnahmen zur Unterstützung von Kindsmutter und

Helfernetz aufgegleist werden konnten. Es wurde davon ausgegangen, dass die

Unterbringung nur kurz dauern würde.

4. Mit Entscheid vom 6. November 2025

wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___

aufgrund der positiven Rückmeldungen der Abklärungsperson und der Pflegeeltern

wiedererteilt und die vorsorgliche Platzierung aufgehoben. Für die weiteren

Abklärungen wurde B.___ wieder in die Obhut der Kindsmutter übergeben.

5. Mit superprovisorischem Entscheid vom

18. November 2025 wurde B.___ aufgrund der Beschreibung der Umstände durch

dessen Grosseltern sowie der Abklärungsperson wieder bei den Pflegeeltern

untergebracht.

6. Nachdem die Beschwerdeführerin am

19. November 2025 angehört worden war und sich gegen die Platzierung aussprach,

wurde die Unterbringung von B.___ für die Dauer der Abklärung mit Entscheid vom

20. November 2025 vorsorglich bestätigt.

7. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, am 8. Dezember

2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die integrale unentgeltliche Rechtspflege.

8. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025

wurde B.___ auf Antrag der Abklärungsperson ab demselben Datum und unter

Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Mutter-Kind-Wohnen

([...] GmbH) in [...] untergebracht, in welchem er während den Abklärungen mit

der Kindsmutter zusammenwohnen konnte.

9. Mit Bericht vom 12. Dezember 2025

schloss die Abklärungsperson der Sozialregion Olten die Abklärungen ab. Sie

empfahl die Bestätigung der Platzierung von B.___ in der Institution [...] GmbH

sowie das Errichten einer Beistandschaft für B.___ als Ansprechperson für die

Eltern und die involvierten Fachpersonen, die Begleitung der Platzierung sowie

die Klärung der Vaterschaft. Der Beschwerdeführerin wurde von der KESB mit

Verfügung vom 16. Dezember 2025 das rechtliche Gehör gewährt.

10. Ebenfalls am 16. Dezember 2025 ging

bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein, wonach die Beschwerdeführerin erneut

schwanger sei. Die Meldung betraf das Wohl des Nasziturus.

11. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025

liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, gegen

den Entscheid vom 9. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Sie stellte sinngemäss dieselben Anträge, wie in der Beschwerde vom 8. Dezember

2025 und beantragte die Vereinigung der Verfahren.

12. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 wurden

die beiden Verfahren vereinigt.

13. Am 9. Januar 2026 reichte die

Beschwerdeführerin eine ergänzenden Beschwerdebegründung im vereinigten

Verfahren ein und reichte das in Aussicht gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach.

14. Der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 12. Januar 2026 die unentgeltliche Rechtspflege samt

unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

15. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 nahm

die KESB Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

16. Am 26. Januar 2026 reichte die

Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.

17. Am 3. März 2026 leitete die KESB dem

Verwaltungsgericht den Abklärungsbericht der Sozialregion Olten vom 27. Februar

2026 betreffend den Nasziturus weiter, welcher sich auch mit der aktuellen

Situation der Beschwerdeführerin befasst. Dem Bericht angehängt sind ein IV-Gutachten

der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2023 und ein Bericht der [...] GmbH vom

27. Januar 2026.

18. Mit Eingabe vom 13. März 2026 nahm

die Beschwerdeführerin zum Abklärungsbericht Stellung und reichte eine

Honorarnote sowie eine Honorarvereinbarung ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB i.V.m.

§ 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin

ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Soweit die Beschwerdeführerin

versucht, die Verwertbarkeit gewisser Unterlagen und Informationen in Frage zu

stellen, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch rechtswidrig beschaffte

Beweismittel frei gewürdigt werden dürfen, wenn das Interesse an der

Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Da es vorliegend um das

Kindswohl von B.___ geht und das Kantonsspital [...] mit dem Aktivieren der

Kinderschutzgruppe [...] und zwei Anrufen an die Eltern der Beschwerdeführerin

nicht unnötig stark in deren Privat- oder Intimsphäre eingriff, fällt die

Interessensabwägung zugunsten des Wohls von B.___ aus. Es wäre selbst dann von

der Verwertbarkeit der Beweismittel auszugehen, wenn die

Informationsbeschaffung durch das Kantonsspital [...] tatsächlich rechtswidrig

erfolgt wäre. Die Vorinstanz hat sich somit zu Recht auf die vom Kantonsspital [...]

erhaltenen Unterlagen gestützt.

2.1

Die Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die

Gefährdung des Kindeswohls voraus ("Ist das Wohl des Kindes

gefährdet..." [Art. 307 Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl gilt als oberste

Maxime des Kindesrechts. Dazu gehören – in einer positiven und nicht

abschliessenden Beschreibung – die Förderung der Entwicklung in geistiger,

körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein

Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung

des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern

bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur

Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des

Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes

gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer

Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes

vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter

Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv

fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch

wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht

erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem

Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom

Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen. Dabei ist

unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in

den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der

weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein

Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. BGE 146 III 313 S. 320 E. 6.2.2

m.w.H).

2.2

Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,

Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Kindesschutzmassnahmen

bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie

müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es

ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen

(Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern

ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme

von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der

elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf

welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen

oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung

liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der

Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Obhutentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen.

Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben

sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).

2.3

Die

Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten

sorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das

Anordnen einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus. Diese liegt

vor, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der

betroffenen Person zu schützen. Der Verzicht auf die Massnahme muss

einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber

bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag. Für die Anordnung einer vorsorglichen

Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung bei einer

summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Luca Maranta in: Thomas Geiser /

Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar I, Basel 2022, Art. 445 N 6

ff. m.w.H.). Das Beweismass der Glaubhaftmachung ist erbracht, wenn für

die Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung nach objektiven Gesichtspunkten

gewisse Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu begründen vermögen,

wobei andere Möglichkeiten auch in Betracht fallen können.

Blosses Behaupten genügt nicht (Peter Guyan in: Karl Spühler et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024,

Art. 157 N 10 m.H.).

3.1

Die Beschwerdeführerin argumentiert,

dass die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht

erfüllt seien. Eine Gefährdung des Kindswohls, welcher nicht anders begegnet

werden könne, liege nicht vor. Es seien lediglich Befürchtungen und

Unsicherheiten beschrieben worden, welche zudem auf einer unrichtigen – geradezu

willkürlichen – Feststellung des Sachverhaltes beruhen würden. Die angeordnete

Massnahme sei zudem unverhältnismässig. Es seien mehrfach mildere Massnahmen

vorgeschlagen und angedacht, jedoch nicht umgesetzt worden.

3.2

Aus den Akten geht hervor, dass die

Abklärungsperson nach dem ersten Aufenthalt von B.___ und der

Beschwerdeführerin in der Pflegefamilie am 6. November 2025 davon ausgeht,

dass die Kindsmutter in der Lage sei, das Kindswohl zu gewährleisten. Die

Pflegeeltern schätzten die Beschwerdeführerin damals als «erziehungsfähig unter

Vorbehalt» ein. Zum Schutz des Kindes seien Unterstützung und Kontrolle

angesagt. Der undatierte Bericht der [...] GmbH über den Aufenthalt vom 24.

Oktober 2025 bis 7. November 2025 von B.___ und der Beschwerdeführerin bei der

Pflegefamilie enthält diesbezüglich Vorschläge (Sozialpädagogische

Familienbegleitung, Kita, Mutter-Kind-Gruppe, Therapie und Tagesstruktur für

die Beschwerdeführerin wie Hobby oder ehrenamtliche Arbeit, Notfalltelefon,

etc.). Mit Entscheid vom 6. November 2025 wurden von der Vorinstanz zusammen

mit der Aufhebung der Unterbringung von B.___ keine weiteren Massnahmen

angeordnet.

3.3

Gemäss Entscheid vom 20. November

2025.

erfolgte die superprovisorische Platzierung von B.___ aufgrund einer

Meldung der Abklärungsperson vom 18. November 2025. Die Abklärungsperson habe

die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht einschätzen können

und sich Sorgen um die Betreuung von B.___ gemacht. Aus dem Umfeld der

Beschwerdeführerin habe sie die Rückmeldung erhalten, dass der Eindruck

entstanden sei, dass es der Beschwerdeführerin schlecht gehe. Sie habe z.B.

geäussert, dass alle Autos aus [...] flüchten würden, weil etwas Schlimmes

passiere und eine grosse Tasche gepackt. Sie sei gedanklich weit weg und

verhalte sich anders als sonst. Sie schlafe nicht, weil sie Angst habe, B.___

atme nicht richtig. Einen Anruf der Abklärungsperson habe die

Beschwerdeführerin nicht entgegengenommen und dieser geschrieben, dass sie den

Termin am kommenden Tag nicht wahrnehmen werde. B.___ wurde daraufhin zur

Fahndung ausgeschrieben, am Abend im Universitäts-Kinderspital [...]

lokalisiert und am nächsten Morgen vom Pflegevater dort abgeholt. Die

superprovisorisch verfügte Platzierung wurde mit der Begründung bestätigt, dass

der Zustand der Kindsmutter Anlass zur Sorge gegeben habe und nicht zuverlässig

darauf geschlossen werden könne, dass das Wohl und die Sicherheit von B.___

gewährleistet sei.

3.4

Dem Bericht des [...] vom 20.

November 2025 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 18.

November 2025 den Rettungsdienst alarmiert hatte, da das Kind weniger als sonst

geatmet habe. Weder der Rettungsdienst noch das Spital konnten bei B.___ eine

gesundheitliche Beeinträchtigung feststellen. Er wird als topfit und verspielt

beschrieben. Jedoch habe er, genauso wie die Mutter, ungepflegt gewirkt. Die

Beschwerdeführerin sei zudem bei Ankunft des Rettungsdienstes nicht beim Kind

gewesen und später entspannt zur Ambulanz gelaufen, wobei sie einen verladenen

Eindruck und zusammenhanglose Aussagen gemacht habe. Der Umgang zwischen Kind

und Mutter wurde grundsätzlich als liebevoll wahrgenommen. Da die

Beschwerdeführerin nicht psychotisch gewirkt hatte, verzichtete die ebenfalls

involvierte Polizei auf die Avisierung eines Arztes. Gemäss Email von der

Pflegefamilie vom 19. November 2025 war weiter der Kinderwagen kaputt. Dies

sowie der Zustand von Kind und Mutter seien zwei Wochen zuvor noch in Ordnung

gewesen. Aus einer Email des Kantonsspitals [...], weitergeleitet an die KESB

am 20. November 2025, geht hervor, dass die verlangsamten Bewegungen der

Beschwerdeführerin schon am 16. November 2025 auffielen und auf Müdigkeit oder

Substanzkonsum zurückzuführen sein könnten.

3.5

Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025

platzierte die KESB B.___ in der Institution [...] GmbH in [...]. Dies, damit

er dort mit der Beschwerdeführerin zusammenwohnen und der Unterstützungsbedarf

der Mutter bei der Erziehung und Betreuung ihres Sohnes eingeschätzt werden

könne. Aktuell sei ihr Gesundheitszustand schwer einzuordnen und die Aussagen

aus dem familiären Umfeld, das persönliche Gespräch mit ihr sowie die

Rückmeldungen zum Zustand der Kleider von B.___ und dem Kinderwagen liessen

darauf schliessen, dass er sich seit der Rückplatzierung im November 2025

verschlechtert habe. Da man nicht zuverlässig darauf schliessen könne, dass die

Beschwerdeführerin das Kindswohl von B.___ wahren könne, sei die Unterbringung

für die Dauer der Abklärung notwendig.

4.

Bei summarischer Prüfung der Sachlage

stützt sich die von der Vorinstanz angenommene Kindswohlgefährdung auf konkrete

Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin leidet an einer instabilen

Persönlichkeitsstörung und hat unter anderem Aussetzer, sogenannten

Dissoziationen, von nicht geklärtem Ausmass, während denen sie ihre Umwelt

nicht mehr wahrnimmt und somit auch die Sicherheit von B.___ nicht

sicherstellen kann. Weiter nimmt sie aufgrund der aktuellen Schwangerschaft die

zur Behandlung ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung verschriebenen

Medikamente nicht mehr ein und hatte seit Juni 2025 auch keinen Termin mehr bei

ihrem Therapeuten. Gemäss den Rückmeldungen aus dem Umfeld der

Beschwerdeführerin entwickelte sie Ende November 2025 Wahnvorstellungen. Sie

hatte namentlich vermehrt Angst, dass B.___ nicht richtig atme und konnte

deshalb selbst nicht richtig schlafen. Den diversen involvierten medizinischen

Fachpersonen fiel eine Verlangsamung oder auch Geistesabwesenheit auf, welche

durch die Müdigkeit oder durch Substanzkonsum (die Beschwerdeführerin

konsumierte bekannterweise Canabis) verursacht sein könnte. Während dem

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Pflegefamilie war nicht klar,

inwieweit sie gehört und verstanden hatte, was gemeint war. Dass die

Beschwerdeführerin Unterstützung braucht bei der Kindererziehung, ist unter den

involvierten Fachpersonen unbestritten. Sie selbst äusserte bei mehreren

Gelegenheiten, keine Hilfe zu benötigen. Vor diesem Hintergrund war eine

Kindswohlgefährdung im Zeitpunkt der vorsorglichen Unterbringung glaubhaft,

auch wenn es B.___ bis zu diesem Zeitpunkt gut ging. Die (objektiv fassbare)

Gefahr einer Beeinträchtigung war einigermassen konkret und der Verzicht auf

die Massnahme hätte einen erheblichen Nachteil bewirken können. Dass dieser

sich bereits verwirklicht hätte, ist nicht vorausgesetzt. Aufgrund der

fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre Defizite und dem fraglichen

Verständnis von Erklärungen durch Dritte ist auch glaubhaft, dass der

Kindswohlgefährdung nur durch ein stationäres Setting effektiv entgegengewirkt

werden konnte und ambulante Massnahmen von vornherein ungenügend gewesen wären.

Mit der Umplatzierung in eine Einrichtung, wo die Beschwerdeführerin trotz der

Platzierung mit ihrem Sohn zusammenwohnen kann, wurde der Verhältnismässigkeit

Rechnung getragen.

5.1

Zwischenzeitlich legte die

Abklärungsperson ihren Schlussbericht vom 12. Dezember 2025 vor. Darin

enthalten ist unter anderem die Einschätzung des langjährigen Kinder- und

Jugendpsychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. [...], welcher sich nicht

vorstellen kann, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kind zurechtkäme. Dass

bisher keine Psychosen aufgetreten seien, müsse nichts heissen. Weiter geht aus

dem Schlussbericht hervor, dass weder die Mutter noch der Vater der

Beschwerdeführerin oder andere Bezugspersonen verlässliche Unterstützung bieten

können bzw. wollen. B.___ sei bisher zwar gesund und altersgerecht entwickelt.

Die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin könne das Kind aber langfristig

beeinflussen und verhindere, dass sie ihren Unterstützungsbedarf sehe. Sie

wehre sich gegen Einmischungen von aussen und lasse Kindesschutzmassnahmen nur

zu, weil sie davon ausgehe, dass diese sonst noch einschneidender ausfallen

würden. Ungeklärt ist, inwiefern die Dissoziationen der Beschwerdeführerin das

Kindswohl gefährden. Insgesamt sei das Kindswohl immer wieder in einem noch

unklaren Ausmass gefährdet. Die Platzierung im Mutter-Kind-Haus ermögliche eine

genaue Abklärung und das Finden von Lösungen zur Kompensation von Defiziten der

Beschwerdeführerin. Es wird daher die Bestätigung der vorsorglichen Platzierung

mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie das Errichten einer

Beistandschaft für B.___ für die Regelung der Vaterschaft inkl. Unterhalt und

Besuchsrecht sowie zur Sicherstellung des Kindeswohls empfohlen.

5.2

Dem Verlaufsbericht der [...] GmbH

vom 27. Januar 2026 kann entnommen werden, dass die Zusammenarbeit mit der

Beschwerdeführerin seit der Eingewöhnung und der Offenbarung der aktuell

bestehenden zweiten Schwangerschaft funktioniere, sie ihren Haushalt in der

Institution selbständig führe und emotional eng mit dem Kind verbunden sei. Die

Beschwerdeführerin habe eine Hebamme sowie einen neuen Psychologen organisiert,

bei welchem aber noch keine Termine stattgefunden haben. Sie stelle die

Grundversorgung von B.___ sicher und könne auch in herausfordernden Situationen

ruhig bleiben und reagiere ohne sichtbare Überforderung. Ihren Vater sehe sie

wöchentlich und habe die Feiertage realistisch geplant. Auch sei sie bemüht,

betreffend die Geburt des zweiten Kindes alles vorzubereiten. So habe sie sich

gedanklich mit der Situation auseinandergesetzt, Kinderbett, -kleidung und

-wagen organisiert und sich mit der Namensfindung beschäftigt. Kritik enthält

der Bericht bezüglich des vereinzelten Fehlens von Handschuhen und Mütze bei B.___,

was im Widerspruch zum ansonsten angemessenen Umgang mit Witterung der

Beschwerdeführerin stehe. Auch habe sie entgegen den Empfehlungen der

Fachpersonen darauf bestanden, aufgrund der vorherigen Trennung mit B.___ im

selben Bett zu schlafen. Wenn sie zum Rauchen rausgehe, lasse sie B.___ im

Laufgitter, im Hochsitz oder in seiner Laufhilfe gesichert, wo er immer wieder

Zeit ohne direkte Interaktion mit der Mutter verbringe. B.___ wird als fröhlich

und gut entwickelt beschrieben. Der Gesundheitszhustand der Beschwerdeführerin

sei dagegen schwierig einzuschätzen. Sie blicke oft lange Zeit ins Leere, was

zeitweise den Eindruck mangelnder Präsenz vermitteln könne. Die

Beschwerdeführerin selbst nehme diese als «in Gedanken versunken sein» wahr und

sehe darin kein Problem.

5.3

Im Bericht vom 27. Februar 2026

betreffend den Nasziturus empfiehlt die Abklärungsperson dereinst die

Platzierung des Nasziturus im Mutter-Kind-Haus inklusive Errichtung einer

Beistandschaft, um das schwächste Risiko für das Kindswohl sicherzustellen. Die

Belastung der Beschwerdeführerin werde sich mit Geburt des zweiten Kindes

verdoppeln. Die Abklärungsperson bezieht sich wiederum auf die Einschätzung von

Dr. [...], welcher davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführerin bisher

wahrscheinlich unglaublich angestrengt habe, um eine gute Mutter zu sein, es

jetzt aber einfach nicht mehr gehe. Er schätzt ihre Erkrankung als schwer ein. Die

Abklärungsperson zweifelt aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Verhalten der

Beschwerdeführerin, dem Fehlen von tragfähigen sozialen Kontakten und den

Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung daran, ob das Kindswohl im

ambulanten Setting (Psychiatriespitex, Hebamme, Mütter-Väter-Beratung,

Sozialpädagogische Familienbegleitung, Kita für B.___) gewahrt werden könne. So

meinte die Beschwerdeführerin mehrmals, ihr Kind würde nicht richtig atmen und

liess sich von Fachpersonen und durch Abklärungen nicht beruhigen. Obwohl die

Beschwerdeführerin bei den Abklärungen scheinbar kooperierte, war sie

durchgängig der Ansicht, dass sie keine Unterstützung benötige und sich alle

bei ihrer Einschätzung irren würden. Die Kommunikation mit der Abklärungsperson

sei deutlich erschwert gewesen, da die Beschwerdeführerin Erklärungen, welche

von ihrer Ansicht abweichen, sofort unterbreche und eine Darlegung

verunmögliche. Zusammen mit dem Fehlen von tragfähigen sozialen Kontakten und

den nicht unerheblichen Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung mache dies

ein ambulantes Setting für B.___ schwierig.

6.

Die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin hat sich nach dem Gesagten seit der vorsorglichen

Platzierung von B.___ Ende Jahr 2025 nicht verbessert. Es hat keine Therapie,

oder mindestens keine stabile, stattgefunden und auch das Helfernetz der

Beschwerdeführerin oder ihre Einsicht in ihren Unterstützungsbedarf hat sich

nicht verbessert. Die Geburt des zweiten Kindes im Mai wird die Situation

zumindest in der ersten Zeit verschärfen. Die Mutter muss ihre limitierten

Ressourcen dann auf zwei Kinder verteilen, hinzu wird der Schlafmangel kommen,

die hormonelle Umstellung, etc. Eine ambulante Aufgleisung von Massnahmen ist

durchaus denkbar, sofern sich die Situation stabil zeigt. Vor dem Hintergrund

des Kindswohls scheint der Entscheid der KESB, das Kind vorsorglich zu

platzieren, bis die Abklärungen gemacht sind, aber dem Kindswohl entsprechend.

Stabilität ist für das Kindswohl wichtig. Entsprechend wäre von einer

Gefährdung auszugehen, wenn man nun für den weiteren Teil der Abklärung die

Massnahme aufhebt, sich dann aber in ein paar Wochen nach Geburt des zweiten

Kindes zeigen würde, dass es eben doch nicht geht und B.___ erneut in ein

anderes Setting müsste. Es wäre erneut ein Hin und Her. Es erscheint deshalb

dem Kindswohl am besten dienend, wenn bis zum Endentscheid die gewählte Lösung

fortgeführt wird. Entsprechend ist nach summarischer Prüfung der Sachlage die

vorläufige Platzierung von B.___ weiterhin im Sinne des Kindeswohls. Dies hat

auch dann zu gelten, wenn die Finanzierung von Wohnung und Institution fraglich

bleibt und die Wohnung allenfalls aufgegeben werden müsste. Unter den genannten

Umständen überwiegen die Interessen der Vermeidung einer Kindswohlgefährdung.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1’650.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.2

Mit Kostennote vom 13. März 2026 und

Honorarvereinbarung vom 4. Dezember 2025 macht Rechtsanwalt Simon Bloch für das

vorliegende Verfahren einen Aufwand von 21.23 Stunden zum Stundenansatz von

CHF 270.00 sowie CHF 144.40 Auslagen und CHF 476.00 MWST, insgesamt CHF 6'352.50,

geltend. Dieser Aufwand scheint vor den Hintergrund gerechtfertigt, dass zwei

Beschwerden erhoben werden mussten und das Verfahren aufgrund des

Abklärungsberichtes betreffend den Nasziturus umfangreicher war als üblich. Da

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist der

Aufwand von Rechtsanwalt Simon Bloch zum Ansatz für unentgeltliche

Rechtsbeistände von CHF 190.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT

sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022)

durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 144.40

und 8.1% Mehrwertsteuer (CHF 338.40), was eine Entschädigung von insgesamt

CHF 4'516.50 ergibt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates (vgl. Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon

Bloch wird auf CHF 1'836.00 festgesetzt (CHF 6'352.50 – CHF 4'516.50,

vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'650.00 (inkl. Entscheidgebühr und MWST) zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von

A.___ hat der Kanton Solothurn Rechtsanwalt Simon Bloch eine Entschädigung von

CHF 4'516.50 zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwalt Simon Bloch die Differenz zum

vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1’836.00 (Differenz zum

Stundenansatz von CHF 270.00, ohne MWST).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Oberrichterin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Straumann