VWBES.2025.456
vorsorglicher Entscheid / Unterbringung
10. April 2026Deutsch20 min
Solothurn im Rahmen eines Aufenthaltes von B.___ im Notfall des Kantonspitals [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin
Straumann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend
vorsorglicher Entscheid / Unterbringung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geboren 2024, nachfolgend:
Sohn, Kind oder B.___) ist Sohn von A.___ (nachfolgend: Kindsmutter oder
Beschwerdeführerin), welche über das alleinige Sorgerecht verfügt. Sie leidet
an der Persönlichkeitsstörung vom instabilen Typ, Borderline F60.31, sowie
einer Traumafolgestörung mit möglichen Dissoziationen und bezieht eine
IV-Rente. Die Vaterschaft ist nicht geklärt.
2. Nach einer Meldung der Kantonspolizei
Solothurn im Rahmen eines Aufenthaltes von B.___ im Notfall des Kantonspitals [...]
am 19. Oktober 2025 beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB) mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 die
Abklärungsperson [...], Sozialregion Olten, mit der Abklärung der Situation und
der Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.
3. Am 23. Oktober 2025 wurde B.___ in
Absprache und mit Einverständnis der Beschwerdeführerin vorsorglich bei [...]
und [...] (nachfolgend: Pflegeeltern, einzeln Pflegevater oder Pflegemutter), [...]
GmbH, untergebracht, damit die Mutter-Kind-Interaktion beobachtet und
allfällige ambulanten Massnahmen zur Unterstützung von Kindsmutter und
Helfernetz aufgegleist werden konnten. Es wurde davon ausgegangen, dass die
Unterbringung nur kurz dauern würde.
4. Mit Entscheid vom 6. November 2025
wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___
aufgrund der positiven Rückmeldungen der Abklärungsperson und der Pflegeeltern
wiedererteilt und die vorsorgliche Platzierung aufgehoben. Für die weiteren
Abklärungen wurde B.___ wieder in die Obhut der Kindsmutter übergeben.
5. Mit superprovisorischem Entscheid vom
18. November 2025 wurde B.___ aufgrund der Beschreibung der Umstände durch
dessen Grosseltern sowie der Abklärungsperson wieder bei den Pflegeeltern
untergebracht.
6. Nachdem die Beschwerdeführerin am
19. November 2025 angehört worden war und sich gegen die Platzierung aussprach,
wurde die Unterbringung von B.___ für die Dauer der Abklärung mit Entscheid vom
20. November 2025 vorsorglich bestätigt.
7. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, am 8. Dezember
2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die integrale unentgeltliche Rechtspflege.
8. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025
wurde B.___ auf Antrag der Abklärungsperson ab demselben Datum und unter
Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Mutter-Kind-Wohnen
([...] GmbH) in [...] untergebracht, in welchem er während den Abklärungen mit
der Kindsmutter zusammenwohnen konnte.
9. Mit Bericht vom 12. Dezember 2025
schloss die Abklärungsperson der Sozialregion Olten die Abklärungen ab. Sie
empfahl die Bestätigung der Platzierung von B.___ in der Institution [...] GmbH
sowie das Errichten einer Beistandschaft für B.___ als Ansprechperson für die
Eltern und die involvierten Fachpersonen, die Begleitung der Platzierung sowie
die Klärung der Vaterschaft. Der Beschwerdeführerin wurde von der KESB mit
Verfügung vom 16. Dezember 2025 das rechtliche Gehör gewährt.
10. Ebenfalls am 16. Dezember 2025 ging
bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein, wonach die Beschwerdeführerin erneut
schwanger sei. Die Meldung betraf das Wohl des Nasziturus.
11. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025
liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, gegen
den Entscheid vom 9. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
Sie stellte sinngemäss dieselben Anträge, wie in der Beschwerde vom 8. Dezember
2025 und beantragte die Vereinigung der Verfahren.
12. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 wurden
die beiden Verfahren vereinigt.
13. Am 9. Januar 2026 reichte die
Beschwerdeführerin eine ergänzenden Beschwerdebegründung im vereinigten
Verfahren ein und reichte das in Aussicht gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach.
14. Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 12. Januar 2026 die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
15. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 nahm
die KESB Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
16. Am 26. Januar 2026 reichte die
Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.
17. Am 3. März 2026 leitete die KESB dem
Verwaltungsgericht den Abklärungsbericht der Sozialregion Olten vom 27. Februar
2026 betreffend den Nasziturus weiter, welcher sich auch mit der aktuellen
Situation der Beschwerdeführerin befasst. Dem Bericht angehängt sind ein IV-Gutachten
der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2023 und ein Bericht der [...] GmbH vom
27. Januar 2026.
18. Mit Eingabe vom 13. März 2026 nahm
die Beschwerdeführerin zum Abklärungsbericht Stellung und reichte eine
Honorarnote sowie eine Honorarvereinbarung ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB i.V.m.
§ 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin
ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Soweit die Beschwerdeführerin
versucht, die Verwertbarkeit gewisser Unterlagen und Informationen in Frage zu
stellen, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch rechtswidrig beschaffte
Beweismittel frei gewürdigt werden dürfen, wenn das Interesse an der
Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Da es vorliegend um das
Kindswohl von B.___ geht und das Kantonsspital [...] mit dem Aktivieren der
Kinderschutzgruppe [...] und zwei Anrufen an die Eltern der Beschwerdeführerin
nicht unnötig stark in deren Privat- oder Intimsphäre eingriff, fällt die
Interessensabwägung zugunsten des Wohls von B.___ aus. Es wäre selbst dann von
der Verwertbarkeit der Beweismittel auszugehen, wenn die
Informationsbeschaffung durch das Kantonsspital [...] tatsächlich rechtswidrig
erfolgt wäre. Die Vorinstanz hat sich somit zu Recht auf die vom Kantonsspital [...]
erhaltenen Unterlagen gestützt.
2.1
Die Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die
Gefährdung des Kindeswohls voraus ("Ist das Wohl des Kindes
gefährdet..." [Art. 307 Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl gilt als oberste
Maxime des Kindesrechts. Dazu gehören – in einer positiven und nicht
abschliessenden Beschreibung – die Förderung der Entwicklung in geistiger,
körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein
Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung
des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern
bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur
Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des
Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes
gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer
Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes
vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter
Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv
fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch
wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem
Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom
Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen. Dabei ist
unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in
den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der
weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein
Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. BGE 146 III 313 S. 320 E. 6.2.2
m.w.H).
2.2
Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Kindesschutzmassnahmen
bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie
müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es
ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen
(Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern
ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme
von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der
elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf
welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen
oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung
liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der
Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Obhutentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen.
Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben
sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
2.3
Die
Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten
sorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das
Anordnen einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus. Diese liegt
vor, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der
betroffenen Person zu schützen. Der Verzicht auf die Massnahme muss
einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber
bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag. Für die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung bei einer
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Luca Maranta in: Thomas Geiser /
Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar I, Basel 2022, Art. 445 N 6
ff. m.w.H.). Das Beweismass der Glaubhaftmachung ist erbracht, wenn für
die Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung nach objektiven Gesichtspunkten
gewisse Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu begründen vermögen,
wobei andere Möglichkeiten auch in Betracht fallen können.
Blosses Behaupten genügt nicht (Peter Guyan in: Karl Spühler et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024,
Art. 157 N 10 m.H.).
3.1
Die Beschwerdeführerin argumentiert,
dass die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht
erfüllt seien. Eine Gefährdung des Kindswohls, welcher nicht anders begegnet
werden könne, liege nicht vor. Es seien lediglich Befürchtungen und
Unsicherheiten beschrieben worden, welche zudem auf einer unrichtigen – geradezu
willkürlichen – Feststellung des Sachverhaltes beruhen würden. Die angeordnete
Massnahme sei zudem unverhältnismässig. Es seien mehrfach mildere Massnahmen
vorgeschlagen und angedacht, jedoch nicht umgesetzt worden.
3.2
Aus den Akten geht hervor, dass die
Abklärungsperson nach dem ersten Aufenthalt von B.___ und der
Beschwerdeführerin in der Pflegefamilie am 6. November 2025 davon ausgeht,
dass die Kindsmutter in der Lage sei, das Kindswohl zu gewährleisten. Die
Pflegeeltern schätzten die Beschwerdeführerin damals als «erziehungsfähig unter
Vorbehalt» ein. Zum Schutz des Kindes seien Unterstützung und Kontrolle
angesagt. Der undatierte Bericht der [...] GmbH über den Aufenthalt vom 24.
Oktober 2025 bis 7. November 2025 von B.___ und der Beschwerdeführerin bei der
Pflegefamilie enthält diesbezüglich Vorschläge (Sozialpädagogische
Familienbegleitung, Kita, Mutter-Kind-Gruppe, Therapie und Tagesstruktur für
die Beschwerdeführerin wie Hobby oder ehrenamtliche Arbeit, Notfalltelefon,
etc.). Mit Entscheid vom 6. November 2025 wurden von der Vorinstanz zusammen
mit der Aufhebung der Unterbringung von B.___ keine weiteren Massnahmen
angeordnet.
3.3
Gemäss Entscheid vom 20. November
2025.
erfolgte die superprovisorische Platzierung von B.___ aufgrund einer
Meldung der Abklärungsperson vom 18. November 2025. Die Abklärungsperson habe
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht einschätzen können
und sich Sorgen um die Betreuung von B.___ gemacht. Aus dem Umfeld der
Beschwerdeführerin habe sie die Rückmeldung erhalten, dass der Eindruck
entstanden sei, dass es der Beschwerdeführerin schlecht gehe. Sie habe z.B.
geäussert, dass alle Autos aus [...] flüchten würden, weil etwas Schlimmes
passiere und eine grosse Tasche gepackt. Sie sei gedanklich weit weg und
verhalte sich anders als sonst. Sie schlafe nicht, weil sie Angst habe, B.___
atme nicht richtig. Einen Anruf der Abklärungsperson habe die
Beschwerdeführerin nicht entgegengenommen und dieser geschrieben, dass sie den
Termin am kommenden Tag nicht wahrnehmen werde. B.___ wurde daraufhin zur
Fahndung ausgeschrieben, am Abend im Universitäts-Kinderspital [...]
lokalisiert und am nächsten Morgen vom Pflegevater dort abgeholt. Die
superprovisorisch verfügte Platzierung wurde mit der Begründung bestätigt, dass
der Zustand der Kindsmutter Anlass zur Sorge gegeben habe und nicht zuverlässig
darauf geschlossen werden könne, dass das Wohl und die Sicherheit von B.___
gewährleistet sei.
3.4
Dem Bericht des [...] vom 20.
November 2025 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 18.
November 2025 den Rettungsdienst alarmiert hatte, da das Kind weniger als sonst
geatmet habe. Weder der Rettungsdienst noch das Spital konnten bei B.___ eine
gesundheitliche Beeinträchtigung feststellen. Er wird als topfit und verspielt
beschrieben. Jedoch habe er, genauso wie die Mutter, ungepflegt gewirkt. Die
Beschwerdeführerin sei zudem bei Ankunft des Rettungsdienstes nicht beim Kind
gewesen und später entspannt zur Ambulanz gelaufen, wobei sie einen verladenen
Eindruck und zusammenhanglose Aussagen gemacht habe. Der Umgang zwischen Kind
und Mutter wurde grundsätzlich als liebevoll wahrgenommen. Da die
Beschwerdeführerin nicht psychotisch gewirkt hatte, verzichtete die ebenfalls
involvierte Polizei auf die Avisierung eines Arztes. Gemäss Email von der
Pflegefamilie vom 19. November 2025 war weiter der Kinderwagen kaputt. Dies
sowie der Zustand von Kind und Mutter seien zwei Wochen zuvor noch in Ordnung
gewesen. Aus einer Email des Kantonsspitals [...], weitergeleitet an die KESB
am 20. November 2025, geht hervor, dass die verlangsamten Bewegungen der
Beschwerdeführerin schon am 16. November 2025 auffielen und auf Müdigkeit oder
Substanzkonsum zurückzuführen sein könnten.
3.5
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025
platzierte die KESB B.___ in der Institution [...] GmbH in [...]. Dies, damit
er dort mit der Beschwerdeführerin zusammenwohnen und der Unterstützungsbedarf
der Mutter bei der Erziehung und Betreuung ihres Sohnes eingeschätzt werden
könne. Aktuell sei ihr Gesundheitszustand schwer einzuordnen und die Aussagen
aus dem familiären Umfeld, das persönliche Gespräch mit ihr sowie die
Rückmeldungen zum Zustand der Kleider von B.___ und dem Kinderwagen liessen
darauf schliessen, dass er sich seit der Rückplatzierung im November 2025
verschlechtert habe. Da man nicht zuverlässig darauf schliessen könne, dass die
Beschwerdeführerin das Kindswohl von B.___ wahren könne, sei die Unterbringung
für die Dauer der Abklärung notwendig.
4.
Bei summarischer Prüfung der Sachlage
stützt sich die von der Vorinstanz angenommene Kindswohlgefährdung auf konkrete
Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin leidet an einer instabilen
Persönlichkeitsstörung und hat unter anderem Aussetzer, sogenannten
Dissoziationen, von nicht geklärtem Ausmass, während denen sie ihre Umwelt
nicht mehr wahrnimmt und somit auch die Sicherheit von B.___ nicht
sicherstellen kann. Weiter nimmt sie aufgrund der aktuellen Schwangerschaft die
zur Behandlung ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung verschriebenen
Medikamente nicht mehr ein und hatte seit Juni 2025 auch keinen Termin mehr bei
ihrem Therapeuten. Gemäss den Rückmeldungen aus dem Umfeld der
Beschwerdeführerin entwickelte sie Ende November 2025 Wahnvorstellungen. Sie
hatte namentlich vermehrt Angst, dass B.___ nicht richtig atme und konnte
deshalb selbst nicht richtig schlafen. Den diversen involvierten medizinischen
Fachpersonen fiel eine Verlangsamung oder auch Geistesabwesenheit auf, welche
durch die Müdigkeit oder durch Substanzkonsum (die Beschwerdeführerin
konsumierte bekannterweise Canabis) verursacht sein könnte. Während dem
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Pflegefamilie war nicht klar,
inwieweit sie gehört und verstanden hatte, was gemeint war. Dass die
Beschwerdeführerin Unterstützung braucht bei der Kindererziehung, ist unter den
involvierten Fachpersonen unbestritten. Sie selbst äusserte bei mehreren
Gelegenheiten, keine Hilfe zu benötigen. Vor diesem Hintergrund war eine
Kindswohlgefährdung im Zeitpunkt der vorsorglichen Unterbringung glaubhaft,
auch wenn es B.___ bis zu diesem Zeitpunkt gut ging. Die (objektiv fassbare)
Gefahr einer Beeinträchtigung war einigermassen konkret und der Verzicht auf
die Massnahme hätte einen erheblichen Nachteil bewirken können. Dass dieser
sich bereits verwirklicht hätte, ist nicht vorausgesetzt. Aufgrund der
fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre Defizite und dem fraglichen
Verständnis von Erklärungen durch Dritte ist auch glaubhaft, dass der
Kindswohlgefährdung nur durch ein stationäres Setting effektiv entgegengewirkt
werden konnte und ambulante Massnahmen von vornherein ungenügend gewesen wären.
Mit der Umplatzierung in eine Einrichtung, wo die Beschwerdeführerin trotz der
Platzierung mit ihrem Sohn zusammenwohnen kann, wurde der Verhältnismässigkeit
Rechnung getragen.
5.1
Zwischenzeitlich legte die
Abklärungsperson ihren Schlussbericht vom 12. Dezember 2025 vor. Darin
enthalten ist unter anderem die Einschätzung des langjährigen Kinder- und
Jugendpsychiaters der Beschwerdeführerin, Dr. [...], welcher sich nicht
vorstellen kann, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kind zurechtkäme. Dass
bisher keine Psychosen aufgetreten seien, müsse nichts heissen. Weiter geht aus
dem Schlussbericht hervor, dass weder die Mutter noch der Vater der
Beschwerdeführerin oder andere Bezugspersonen verlässliche Unterstützung bieten
können bzw. wollen. B.___ sei bisher zwar gesund und altersgerecht entwickelt.
Die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin könne das Kind aber langfristig
beeinflussen und verhindere, dass sie ihren Unterstützungsbedarf sehe. Sie
wehre sich gegen Einmischungen von aussen und lasse Kindesschutzmassnahmen nur
zu, weil sie davon ausgehe, dass diese sonst noch einschneidender ausfallen
würden. Ungeklärt ist, inwiefern die Dissoziationen der Beschwerdeführerin das
Kindswohl gefährden. Insgesamt sei das Kindswohl immer wieder in einem noch
unklaren Ausmass gefährdet. Die Platzierung im Mutter-Kind-Haus ermögliche eine
genaue Abklärung und das Finden von Lösungen zur Kompensation von Defiziten der
Beschwerdeführerin. Es wird daher die Bestätigung der vorsorglichen Platzierung
mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie das Errichten einer
Beistandschaft für B.___ für die Regelung der Vaterschaft inkl. Unterhalt und
Besuchsrecht sowie zur Sicherstellung des Kindeswohls empfohlen.
5.2
Dem Verlaufsbericht der [...] GmbH
vom 27. Januar 2026 kann entnommen werden, dass die Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin seit der Eingewöhnung und der Offenbarung der aktuell
bestehenden zweiten Schwangerschaft funktioniere, sie ihren Haushalt in der
Institution selbständig führe und emotional eng mit dem Kind verbunden sei. Die
Beschwerdeführerin habe eine Hebamme sowie einen neuen Psychologen organisiert,
bei welchem aber noch keine Termine stattgefunden haben. Sie stelle die
Grundversorgung von B.___ sicher und könne auch in herausfordernden Situationen
ruhig bleiben und reagiere ohne sichtbare Überforderung. Ihren Vater sehe sie
wöchentlich und habe die Feiertage realistisch geplant. Auch sei sie bemüht,
betreffend die Geburt des zweiten Kindes alles vorzubereiten. So habe sie sich
gedanklich mit der Situation auseinandergesetzt, Kinderbett, -kleidung und
-wagen organisiert und sich mit der Namensfindung beschäftigt. Kritik enthält
der Bericht bezüglich des vereinzelten Fehlens von Handschuhen und Mütze bei B.___,
was im Widerspruch zum ansonsten angemessenen Umgang mit Witterung der
Beschwerdeführerin stehe. Auch habe sie entgegen den Empfehlungen der
Fachpersonen darauf bestanden, aufgrund der vorherigen Trennung mit B.___ im
selben Bett zu schlafen. Wenn sie zum Rauchen rausgehe, lasse sie B.___ im
Laufgitter, im Hochsitz oder in seiner Laufhilfe gesichert, wo er immer wieder
Zeit ohne direkte Interaktion mit der Mutter verbringe. B.___ wird als fröhlich
und gut entwickelt beschrieben. Der Gesundheitszhustand der Beschwerdeführerin
sei dagegen schwierig einzuschätzen. Sie blicke oft lange Zeit ins Leere, was
zeitweise den Eindruck mangelnder Präsenz vermitteln könne. Die
Beschwerdeführerin selbst nehme diese als «in Gedanken versunken sein» wahr und
sehe darin kein Problem.
5.3
Im Bericht vom 27. Februar 2026
betreffend den Nasziturus empfiehlt die Abklärungsperson dereinst die
Platzierung des Nasziturus im Mutter-Kind-Haus inklusive Errichtung einer
Beistandschaft, um das schwächste Risiko für das Kindswohl sicherzustellen. Die
Belastung der Beschwerdeführerin werde sich mit Geburt des zweiten Kindes
verdoppeln. Die Abklärungsperson bezieht sich wiederum auf die Einschätzung von
Dr. [...], welcher davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführerin bisher
wahrscheinlich unglaublich angestrengt habe, um eine gute Mutter zu sein, es
jetzt aber einfach nicht mehr gehe. Er schätzt ihre Erkrankung als schwer ein. Die
Abklärungsperson zweifelt aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Verhalten der
Beschwerdeführerin, dem Fehlen von tragfähigen sozialen Kontakten und den
Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung daran, ob das Kindswohl im
ambulanten Setting (Psychiatriespitex, Hebamme, Mütter-Väter-Beratung,
Sozialpädagogische Familienbegleitung, Kita für B.___) gewahrt werden könne. So
meinte die Beschwerdeführerin mehrmals, ihr Kind würde nicht richtig atmen und
liess sich von Fachpersonen und durch Abklärungen nicht beruhigen. Obwohl die
Beschwerdeführerin bei den Abklärungen scheinbar kooperierte, war sie
durchgängig der Ansicht, dass sie keine Unterstützung benötige und sich alle
bei ihrer Einschätzung irren würden. Die Kommunikation mit der Abklärungsperson
sei deutlich erschwert gewesen, da die Beschwerdeführerin Erklärungen, welche
von ihrer Ansicht abweichen, sofort unterbreche und eine Darlegung
verunmögliche. Zusammen mit dem Fehlen von tragfähigen sozialen Kontakten und
den nicht unerheblichen Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung mache dies
ein ambulantes Setting für B.___ schwierig.
6.
Die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin hat sich nach dem Gesagten seit der vorsorglichen
Platzierung von B.___ Ende Jahr 2025 nicht verbessert. Es hat keine Therapie,
oder mindestens keine stabile, stattgefunden und auch das Helfernetz der
Beschwerdeführerin oder ihre Einsicht in ihren Unterstützungsbedarf hat sich
nicht verbessert. Die Geburt des zweiten Kindes im Mai wird die Situation
zumindest in der ersten Zeit verschärfen. Die Mutter muss ihre limitierten
Ressourcen dann auf zwei Kinder verteilen, hinzu wird der Schlafmangel kommen,
die hormonelle Umstellung, etc. Eine ambulante Aufgleisung von Massnahmen ist
durchaus denkbar, sofern sich die Situation stabil zeigt. Vor dem Hintergrund
des Kindswohls scheint der Entscheid der KESB, das Kind vorsorglich zu
platzieren, bis die Abklärungen gemacht sind, aber dem Kindswohl entsprechend.
Stabilität ist für das Kindswohl wichtig. Entsprechend wäre von einer
Gefährdung auszugehen, wenn man nun für den weiteren Teil der Abklärung die
Massnahme aufhebt, sich dann aber in ein paar Wochen nach Geburt des zweiten
Kindes zeigen würde, dass es eben doch nicht geht und B.___ erneut in ein
anderes Setting müsste. Es wäre erneut ein Hin und Her. Es erscheint deshalb
dem Kindswohl am besten dienend, wenn bis zum Endentscheid die gewählte Lösung
fortgeführt wird. Entsprechend ist nach summarischer Prüfung der Sachlage die
vorläufige Platzierung von B.___ weiterhin im Sinne des Kindeswohls. Dies hat
auch dann zu gelten, wenn die Finanzierung von Wohnung und Institution fraglich
bleibt und die Wohnung allenfalls aufgegeben werden müsste. Unter den genannten
Umständen überwiegen die Interessen der Vermeidung einer Kindswohlgefährdung.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1’650.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.2
Mit Kostennote vom 13. März 2026 und
Honorarvereinbarung vom 4. Dezember 2025 macht Rechtsanwalt Simon Bloch für das
vorliegende Verfahren einen Aufwand von 21.23 Stunden zum Stundenansatz von
CHF 270.00 sowie CHF 144.40 Auslagen und CHF 476.00 MWST, insgesamt CHF 6'352.50,
geltend. Dieser Aufwand scheint vor den Hintergrund gerechtfertigt, dass zwei
Beschwerden erhoben werden mussten und das Verfahren aufgrund des
Abklärungsberichtes betreffend den Nasziturus umfangreicher war als üblich. Da
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist der
Aufwand von Rechtsanwalt Simon Bloch zum Ansatz für unentgeltliche
Rechtsbeistände von CHF 190.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT
sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022)
durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 144.40
und 8.1% Mehrwertsteuer (CHF 338.40), was eine Entschädigung von insgesamt
CHF 4'516.50 ergibt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates (vgl. Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Simon
Bloch wird auf CHF 1'836.00 festgesetzt (CHF 6'352.50 – CHF 4'516.50,
vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'650.00 (inkl. Entscheidgebühr und MWST) zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von
A.___ hat der Kanton Solothurn Rechtsanwalt Simon Bloch eine Entschädigung von
CHF 4'516.50 zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwalt Simon Bloch die Differenz zum
vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1’836.00 (Differenz zum
Stundenansatz von CHF 270.00, ohne MWST).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Oberrichterin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann