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Entscheid

VWBES.2025.457

Sozialhilfe

27. April 2026Deutsch14 min

gewährte der Zweckverband Sozialregion Thierstein (nachfolgend Sozialregion) A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Zweckverband

Sozialregion Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 26. August 2025

gewährte der Zweckverband Sozialregion Thierstein (nachfolgend Sozialregion) A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 17. Juni 2025 (recte 16. Juli

2025) die sozialhilferechtliche Unterstützung von monatlich CHF 2'025.85,

abzüglich allfälliger Einnahmen. Zudem erteilte sie der Beschwerdeführerin

diverse Auflagen (monatliche Einreichung der Kontoauszüge, Einreichung von

Arztzeugnissen bei Arbeitsunfähigkeit, monatliches Einreichen von

Wohnungsbemühungen, Hinterlegung der Nummernschilder ihres Autos, Einreichung

von monatlich acht Arbeitsbemühungen sowie Annahme einer angebotenen

Arbeitsstelle). Sofern die Beschwerdeführerin sich nicht an die Auflagen halte,

wurden ihr Kürzungen angedroht.

2. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2025 beim Departement des

Innern (nachfolgend DDI) Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung bzw.

Änderung der Verfügung vom 26. August 2025. Begründet wurde dieser Antrag

im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass diverse Angaben in der

Verfügung fehlerbehaftet seien (z.B. Antragsdatum, bis dato überwiesene

Sozialhilfe etc.). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, die

berücksichtigte Grundmiete betrage nicht CHF 1'240.00, sondern CHF 1'040.00.

Eine Mietzinszahlung sei noch ausstehend. Weiter liege ihr Auto unter dem

Vermögensfreibetrag. Sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Fotografin auf das

Auto angewiesen. Die erteilten Auflagen sowie die angedrohten Kürzungen von

Sozialhilfeleistungen seien rechtswidrig. Schliesslich sei entgegen den

Ausführungen der Sozialregion keine ihrer noch offenen Prämien der

Krankenversicherung beglichen worden.

3. Mit Eingabe vom 30. September 2025

liess die Sozialregion dem DDI ihre Vernehmlassung sowie die Akten zukommen und

beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig führte sie aus, eine

korrigierte Verfügung erlassen zu wollen.

4. Am 2. Oktober 2025 erliess die

Sozialregion eine neue bereinigte Verfügung. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 6. Oktober 2025 stellte das DDI fest, dass die Verfügung der Sozialregion

vom 2. Oktober 2025 diejenige vom 26. August 2025 ersetze und das

Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 2. Oktober 2025

weitergeführt werde und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit diesbezüglich

Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 16.

Oktober 2025 nochmals vernehmen und hielt im Wesentlichen an ihren Anträgen

fest.

5. Mit Beschwerdeentscheid vom 21.

November 2025 hiess das DDI die Beschwerde vom 4. September 2025 aus formellen

Gründen teilweise gut und änderte die Ziffer 1 des Dispositivs der

Verfügung vom 2. Oktober 2025 wie gefolgt ab: «Frau A.___ wird ab 16. Juli 2025

eine monatliche Unterstützung in der Höhe von CHF 2'265.85, abzgl. allfälliger

Einnahmen, ausgerichtet. Das beiliegende Grundlagenbudget bildet integrierenden

Bestandteil der Verfügung.» Weiter wies das DDI die Sozialregion an, ein

korrigiertes Grundlagenbudget zu erstellen. Im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

6. Gegen diesen Entscheid des DDI vom

21. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember

2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt zusammengefasst und

sinngemäss, den Entscheid des DDI aufzuheben und ihr die weitere Nutzung des Autos

zu gestatten. Sie sei berufsbedingt (Fotografin) auf das Fahrzeug angewiesen. Die

Sozialregion halte sich nicht an den Entscheid des DDI bezüglich der

Mietkürzungen und habe ihr zum 16. Januar 2026 Kürzungen angedroht, obwohl

diese erst per 1. März 2026 zulässig wären. Weiter habe die Sozialregion ein

falsches Grundlagenbudget erstellt, indem ab 16. Januar 2026 bereits CHF 40.00

an überschüssigen Mietkosten abgezogen würden. Das DDI hätte weiter

vollumfänglich auf ihre Beschwerde eintreten müssen. Zudem habe die

Sozialregion ihr zehn Prozent der Zahnarztkosten vom 25. November 2025

abgezogen, obwohl ein Notfall und eine Schmerzbehandlung vorgelegen hätte und

die Kosten dennoch sehr geringgehalten worden seien.

7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026

reichte das DDI ihre Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte, die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführerin.

8. Die Sozialregion liess sich mit

Eingabe vom 12. Januar 2026 ebenfalls vernehmen und beantragte die Abweisung

der Beschwerde.

9. Am 16. März 2026 reichte die

Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein Schreiben ein, in dem sie sich

gegen ein Grundlagenbudget der Sozialregion vom 10. März 2026 zur Wehr

setzte. Mit Schreiben vom 17. März 2026 überwies das DDI dem Verwaltungsgericht

ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin gleichen Inhalts und brachte

unter anderem vor, dass das Grundlagenbudget vom 10. März 2026 keinen

Verfügungscharakter aufweise, sondern vielmehr als Gewährung des rechtlichen

Gehörs zu verstehen sei. Es sei daher (noch) nicht anfechtbar. Die Sozialregion

habe eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, die anschliessend von der

Beschwerdeführerin angefochten werden könne. Eine allfällige Kürzung bzw.

Herabsetzung der Wohnkosten müsse in jedem Fall separat verfügt werden und

dürfe nicht automatisch ab einem festgelegten Datum erfolgen.

10. Auf die Parteistandpunkte wird,

soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf

die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid des DDI vom 21. November 2025 grundsätzlich beschwert

und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Das DDI ist auf die Beschwerde grösstenteils

nicht eingetreten. Die Beschwerde­legitimation wurde lediglich hinsichtlich der

Höhe der sozialhilferechtlichen Unterstützung gemäss dem Grundlagenbudget bejaht

und die Beschwerde aus formellen Gründen teilweise gutgeheissen (vgl. Ziff. 1

des Entscheiddispositivs). Die Gutheissung betraf das am 17. August 2025

erstellte Budget, welches integrierender Bestandteil der Verfügung vom 2.

Oktober 2025 war und bereits eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Umfang

von CHF 240.00 aufgrund der als zu hoch erachteten Wohnkosten vorsah. Effektiv

vollzogen wurde diese Kürzung jedoch nicht. Das DDI wies die zuständige

Sozialregion mit seinem Entscheid an, Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom

2.

Oktober 2025 den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren und

ein angepasstes Grundlagenbudget zu erstellen (vgl. Ziff. 2 und 3 des

Entscheiddispositivs). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstan­den. Mit Schreiben

vom 2. Dezember 2025 stellte der zuständige Sozialberater der

Beschwerdeführerin ein entsprechend korrigiertes Globalbudget zu. Gleichzeitig

übermittelte er ihr jedoch auch ein Budget, aus welchem eine Mietzinskürzung

hervorgeht, die ab dem 16. Januar 2026 gelten soll. Dieses Datum ist

offensichtlich unzutreffend, wäre doch eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen

aufgrund der Miete erst auf den 1. März 2026 hin möglich. Dass diese Mitteilung

bei der Beschwerdeführerin zu Unmut führte, ist daher nachvollziehbar, allerdings

für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht von Relevanz. Gegenstand des

vorlie­genden Verfahrens ist ausschliesslich der Entscheid des DDI vom 21.

November 2025. Bei der Mitteilung vom 2. Dezember 2025 handelt es sich

demgegenüber um einen neuen Sachverhalt, der im Übrigen auch keinen Verfügungs­charakter

aufweist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass seit dem 16. Januar 2026

tatsächlich eine Kürzung vorgenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin

Einwände gegen diese Mitteilung erhebt, kann darauf nicht eingetreten werden.

1.3

Auch auf das Vorbringen betreffend

den Abzug des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt aufgrund der Zahnarztkosten

vom 25. November 2025 ist nicht einzutreten. Im Verfahren der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind neue Begehren unzulässig (§ 68 Abs. 3 VRG). Sowohl

der Entscheid des DDI vom 21. November 2025 als auch die Verfügung der

Vorinstanz vom 2. Oktober 2025 haben die Zahnarztkosten nicht zum Inhalt. Das

diesbezügliche Verfahren ist, wie der Stellungnahme des DDI vom 12. Januar 2026

zu entnehmen ist, noch beim DDI hängig.

1.4

Ebenso ist auf die Vorbringen der

Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. März 2026 nicht einzutreten.

Diese beziehen sich auf ein Grundlagenbudget vom 10. März 2026 und damit auf

eine Sachlage, die erst nach Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2025

entstanden ist. Vor DDI wurde dieser Sachverhalt noch gar nicht behandelt. Diese

Vorbringen können, ungeachtet des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Eingabe vom

16.

März 2025 noch keine anfechtbare Verfügung vorlag, folglich nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, welches sich auf die

Überprüfung des Entscheides des DDI vom 21. November 2025 sowie in diesem

Zusammenhang der Verfügung der Sozialregion vom 2. Oktober 2025 beschränkt.

2.1

Die Ausführungen des DDI betreffend

den Beginn der Ausrichtung der sozialhilferechtlichen Unterstützung sowie die

Krankenkasse bzw. die Prämienverbilligung werden von der Beschwerdeführerin

nicht mehr bestritten. Vor Verwaltungsgericht ist daher noch zu prüfen, ob das

DDI zu Recht nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingetreten ist,

soweit diese die Auflagen zur Mietzinsreduktion sowie den Personenwagen bzw.

die Hinterlegung der Kontrollschilder betreffen.

Die umstrittenen Auflagen der

Sozialregion lauten wie folgt:

(…)

4.

«Frau A.___ wird

angewiesen, sofern sie keine Mietkürzungen erleiden möchte (Mietgrenzwert liegt

über dem Grenzwert vom Kanton Solothurn), innert 6 Monaten, spätestens per 1.

März 2026, nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Wohnung zu angemessenen

Kosten zu suchen. Die Suchbemühungen (Wohnungsinserate, Besichtigungstermine,

Absagen) sind monatlich, jeweils bis zum 25. des Monats dem Sozialdienst

vorzulegen.

5.

Frau A.___ besitzt

einen Personenwagen, mit den Kontrollschildern SO [..], der unter dem

Vermögensfreibetrag liegt. Frau A.___ ist weder aus beruflichen noch aus

medizinischen Gründen auf den Personenwagen angewiesen, weshalb Frau A.___

verpflichtet wird, die Kontrollschilder SO […] innert 10 Tagen nach

Rechtskraft dieser Verfügung bei der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn zu

hinterlegen und den Nachweis an die Sozialen Dienste einzureichen.

Widrigenfalls werden die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen

(Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt werden.»

(…)

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im

Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sie habe

sämtliche Vorgaben der Verfügung, insbesondere die Einreichung von

Kontoauszügen und Bewerbungsnachweisen, stets fristgerecht und vollständig

erfüllt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder habe sie hingegen mehrfach

bestritten. Das Fahrzeug habe sie für CHF 1'800.00 erworben. Weshalb sie die

Kontrollschilder abgeben müsse, sei nicht ersichtlich, zumal es sich dabei

nicht um einen Vermögensgegenstand handle. Zudem sei sie als Fotografin auf ein

Fahrzeug angewiesen, da in ihrer Branche häufig längere Fahrten sowie Einsätze

bis spät in die Nacht erforderlich seien und eine Anstellung ohne Auto oft

nicht in Betracht komme. Ein Umstieg auf den öffentlichen Verkehr würde höhere

Kosten verursachen. Schliesslich sei die Finanzierung des Fahrzeugs bereits bis

März 2026 abgeschlossen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Abmeldung

der Kontrollschilder zusätzliche Kosten verursachen würde.

2.3

Bezüglich der Wohnkosten macht die

Beschwerdeführerin geltend, der zuständige Sozialberater habe sich nicht an die

im Entscheid des DDI vom 21. November 2025 festgelegten Vorgaben gehalten,

indem er bereits per 16. Januar 2026 anstelle von 1. März 2026 eine Kürzung in

Aussicht gestellt habe. Zudem habe das DDI festgehalten, dass CHF 200.00 für

Heiz- und Nebenkosten nicht als Mietzins anzurechnen seien. Eine günstigere

Wohnung sei im Kanton Solothurn kaum zu finden. Ein Umzug erscheine zudem nicht

sinnvoll, solange unklar sei, in welcher Region sie eine neue Stelle finden

werde. Schliesslich verfüge sie über keine finanziellen Mittel, um die Kosten

eines Umzugs zu tragen.

3.1

Nach § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat.

3.2

Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung

der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung

(§ 148 Abs. 1 SG). Die hilfesuchende Person kann an Bedingungen und Auflagen

gebunden werden (§ 148 Abs. 2 SG). Rechtsprechungsgemäss stellen Verfügungen,

mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der

zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden,

Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst zusammen mit

einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischenverfügungen

können jedoch dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14. Januar 2020 aus, es

sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen

Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5). Das

Verwaltungsgericht hat daher bereits in seiner früheren Rechtsprechung

festgehalten, dass im Bereich der Sozialhilfe ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil erst dann vorliegt, wenn die betroffene Person die Auflagen nicht

befolgt hat und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe tatsächlich erfolgt ist

(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES. 2024.152 vom 17.

Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.301

vom 6. April 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

VWBES.2024.62 vom 29. Februar 2024).

3.3

Unter Berücksichtigung dieser

Rechtsprechung kam das DDI im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführerin

erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht

wiedergutzumachender Nachteil, weshalb es auf die Beschwerde nur teilweise

eintrat. Gleichzeitig hielt es fest, eine allfällige Kürzung der

Sozialhilfeleistungen wegen Nichtbefolgens der Auflagen sei nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs von der Sozialregion – wie diese in der angefochtenen

Verfügung festhalte – gegebenenfalls separat zu verfügen und dürfe nicht

«automatisch» vorgenommen werden. Gegen eine allfällige Kürzungsverfügung stehe

der Beschwerdeführerin wiederum der Beschwerdeweg offen. Die

Verhältnismässigkeit der Auflage würde durch das DDI im Rahmen einer

allfälligen Anfechtung der Kürzungsverfügung geprüft. Die Auflagen würden daher

noch keinen unmittelbaren, nicht zu wiedergutmachenden Nachteil bewirken. Auch

sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen könne. Daher sei auf die Vorbringen der

Beschwerdeführerin bezüglich der Auflagen nicht einzutreten.

3.4

Soweit das DDI in seinem Entscheid

vom 21. November 2025 darlegt, unter welchen Umständen eine

sozialhilferechtlich unterstützte Person trotz Nutzung des Fahrzeugs keine

Kürzung der Sozialhilfeleistungen zu erwarten hat bzw. unter welchen

Voraussetzungen von einer solchen Kürzung abgesehen werden kann (vgl. Ziff.

1.4.4

des Entscheids), handelt es sich dabei lediglich um allgemeine Hinweise

und nicht um eine einlässliche Prüfung des konkreten Einzelfalls. Dasselbe gilt

für die Ausführungen des DDI zur Auflage betreffend Wohnen bzw. Wohnkosten in

Ziff. 2.7 des Entscheids. Das DDI weist lediglich auf die gesetzlichen

Grundlagen sowie der Praxis im Kanton Solothurn hin. Insbesondere hat das DDI –

entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – weder darüber befunden, ob die

Heiz- und Nebenkosten im Umfang von CHF 200.00 zum Mietzins angerechnet werden

dürfen, noch beurteilt, ob sich der Mietzins im ortsüblichen Rahmen bewegt.

3.5

Die Beschwerdeführerin geht in ihrer

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht auf die Begründung bezüglich des

Nichteintretens des DDI ein und bringt erneut materielle Gründe vor, weshalb sie

auf das Auto angewiesen sei bzw. wieso sie nicht eine neue Wohnung suchen könne.

Es sind zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachweislich noch keine Kürzungen

aufgrund der Nichtbefolgung der Auflagen erfolgt. Die Gründe, welche die

Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht vorbringt, sind daher erst im

Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Sozialregion bzw. in einem allfälligen

späteren Beschwerdeverfahren vor dem DDI von Relevanz. Nämlich dann, wenn die

Sozialregion die Sozialhilfeleistungen aufgrund der Verletzung der in der

Verfügung vom 2. Oktober 2025 erfolgten Auflagen tatsächlich kürzen

sollte. Für das vorliegende Verfahren zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf,

dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde, weil die

Vorinstanz auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025

teilweise nicht eingetreten ist. Sie legt auch nicht dar, dass ein bedeutender

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart

würde, wenn das DDI auf ihre Beschwerde gegen die angeordnete Weisung

eingetreten wäre.

3.6

Die Beschwerdeführerin erfährt durch

die angeordneten Auflagen, mit welcher ihr Nachteile erst angedroht, aber noch

nicht angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht

auf ihre Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist.

3.7

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für

Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten sind praxisgemäss keinen Kosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Nadarajah