VWBES.2025.457
Sozialhilfe
27. April 2026Deutsch14 min
gewährte der Zweckverband Sozialregion Thierstein (nachfolgend Sozialregion) A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 26. August 2025
gewährte der Zweckverband Sozialregion Thierstein (nachfolgend Sozialregion) A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 17. Juni 2025 (recte 16. Juli
2025) die sozialhilferechtliche Unterstützung von monatlich CHF 2'025.85,
abzüglich allfälliger Einnahmen. Zudem erteilte sie der Beschwerdeführerin
diverse Auflagen (monatliche Einreichung der Kontoauszüge, Einreichung von
Arztzeugnissen bei Arbeitsunfähigkeit, monatliches Einreichen von
Wohnungsbemühungen, Hinterlegung der Nummernschilder ihres Autos, Einreichung
von monatlich acht Arbeitsbemühungen sowie Annahme einer angebotenen
Arbeitsstelle). Sofern die Beschwerdeführerin sich nicht an die Auflagen halte,
wurden ihr Kürzungen angedroht.
2. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2025 beim Departement des
Innern (nachfolgend DDI) Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung bzw.
Änderung der Verfügung vom 26. August 2025. Begründet wurde dieser Antrag
im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass diverse Angaben in der
Verfügung fehlerbehaftet seien (z.B. Antragsdatum, bis dato überwiesene
Sozialhilfe etc.). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, die
berücksichtigte Grundmiete betrage nicht CHF 1'240.00, sondern CHF 1'040.00.
Eine Mietzinszahlung sei noch ausstehend. Weiter liege ihr Auto unter dem
Vermögensfreibetrag. Sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Fotografin auf das
Auto angewiesen. Die erteilten Auflagen sowie die angedrohten Kürzungen von
Sozialhilfeleistungen seien rechtswidrig. Schliesslich sei entgegen den
Ausführungen der Sozialregion keine ihrer noch offenen Prämien der
Krankenversicherung beglichen worden.
3. Mit Eingabe vom 30. September 2025
liess die Sozialregion dem DDI ihre Vernehmlassung sowie die Akten zukommen und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig führte sie aus, eine
korrigierte Verfügung erlassen zu wollen.
4. Am 2. Oktober 2025 erliess die
Sozialregion eine neue bereinigte Verfügung. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 6. Oktober 2025 stellte das DDI fest, dass die Verfügung der Sozialregion
vom 2. Oktober 2025 diejenige vom 26. August 2025 ersetze und das
Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 2. Oktober 2025
weitergeführt werde und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit diesbezüglich
Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 16.
Oktober 2025 nochmals vernehmen und hielt im Wesentlichen an ihren Anträgen
fest.
5. Mit Beschwerdeentscheid vom 21.
November 2025 hiess das DDI die Beschwerde vom 4. September 2025 aus formellen
Gründen teilweise gut und änderte die Ziffer 1 des Dispositivs der
Verfügung vom 2. Oktober 2025 wie gefolgt ab: «Frau A.___ wird ab 16. Juli 2025
eine monatliche Unterstützung in der Höhe von CHF 2'265.85, abzgl. allfälliger
Einnahmen, ausgerichtet. Das beiliegende Grundlagenbudget bildet integrierenden
Bestandteil der Verfügung.» Weiter wies das DDI die Sozialregion an, ein
korrigiertes Grundlagenbudget zu erstellen. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
6. Gegen diesen Entscheid des DDI vom
21. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember
2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt zusammengefasst und
sinngemäss, den Entscheid des DDI aufzuheben und ihr die weitere Nutzung des Autos
zu gestatten. Sie sei berufsbedingt (Fotografin) auf das Fahrzeug angewiesen. Die
Sozialregion halte sich nicht an den Entscheid des DDI bezüglich der
Mietkürzungen und habe ihr zum 16. Januar 2026 Kürzungen angedroht, obwohl
diese erst per 1. März 2026 zulässig wären. Weiter habe die Sozialregion ein
falsches Grundlagenbudget erstellt, indem ab 16. Januar 2026 bereits CHF 40.00
an überschüssigen Mietkosten abgezogen würden. Das DDI hätte weiter
vollumfänglich auf ihre Beschwerde eintreten müssen. Zudem habe die
Sozialregion ihr zehn Prozent der Zahnarztkosten vom 25. November 2025
abgezogen, obwohl ein Notfall und eine Schmerzbehandlung vorgelegen hätte und
die Kosten dennoch sehr geringgehalten worden seien.
7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026
reichte das DDI ihre Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin.
8. Die Sozialregion liess sich mit
Eingabe vom 12. Januar 2026 ebenfalls vernehmen und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
9. Am 16. März 2026 reichte die
Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein Schreiben ein, in dem sie sich
gegen ein Grundlagenbudget der Sozialregion vom 10. März 2026 zur Wehr
setzte. Mit Schreiben vom 17. März 2026 überwies das DDI dem Verwaltungsgericht
ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin gleichen Inhalts und brachte
unter anderem vor, dass das Grundlagenbudget vom 10. März 2026 keinen
Verfügungscharakter aufweise, sondern vielmehr als Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu verstehen sei. Es sei daher (noch) nicht anfechtbar. Die Sozialregion
habe eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, die anschliessend von der
Beschwerdeführerin angefochten werden könne. Eine allfällige Kürzung bzw.
Herabsetzung der Wohnkosten müsse in jedem Fall separat verfügt werden und
dürfe nicht automatisch ab einem festgelegten Datum erfolgen.
10. Auf die Parteistandpunkte wird,
soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf
die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid des DDI vom 21. November 2025 grundsätzlich beschwert
und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Das DDI ist auf die Beschwerde grösstenteils
nicht eingetreten. Die Beschwerdelegitimation wurde lediglich hinsichtlich der
Höhe der sozialhilferechtlichen Unterstützung gemäss dem Grundlagenbudget bejaht
und die Beschwerde aus formellen Gründen teilweise gutgeheissen (vgl. Ziff. 1
des Entscheiddispositivs). Die Gutheissung betraf das am 17. August 2025
erstellte Budget, welches integrierender Bestandteil der Verfügung vom 2.
Oktober 2025 war und bereits eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Umfang
von CHF 240.00 aufgrund der als zu hoch erachteten Wohnkosten vorsah. Effektiv
vollzogen wurde diese Kürzung jedoch nicht. Das DDI wies die zuständige
Sozialregion mit seinem Entscheid an, Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom
2.
Oktober 2025 den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren und
ein angepasstes Grundlagenbudget zu erstellen (vgl. Ziff. 2 und 3 des
Entscheiddispositivs). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit Schreiben
vom 2. Dezember 2025 stellte der zuständige Sozialberater der
Beschwerdeführerin ein entsprechend korrigiertes Globalbudget zu. Gleichzeitig
übermittelte er ihr jedoch auch ein Budget, aus welchem eine Mietzinskürzung
hervorgeht, die ab dem 16. Januar 2026 gelten soll. Dieses Datum ist
offensichtlich unzutreffend, wäre doch eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen
aufgrund der Miete erst auf den 1. März 2026 hin möglich. Dass diese Mitteilung
bei der Beschwerdeführerin zu Unmut führte, ist daher nachvollziehbar, allerdings
für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht von Relevanz. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der Entscheid des DDI vom 21.
November 2025. Bei der Mitteilung vom 2. Dezember 2025 handelt es sich
demgegenüber um einen neuen Sachverhalt, der im Übrigen auch keinen Verfügungscharakter
aufweist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass seit dem 16. Januar 2026
tatsächlich eine Kürzung vorgenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin
Einwände gegen diese Mitteilung erhebt, kann darauf nicht eingetreten werden.
1.3
Auch auf das Vorbringen betreffend
den Abzug des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt aufgrund der Zahnarztkosten
vom 25. November 2025 ist nicht einzutreten. Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind neue Begehren unzulässig (§ 68 Abs. 3 VRG). Sowohl
der Entscheid des DDI vom 21. November 2025 als auch die Verfügung der
Vorinstanz vom 2. Oktober 2025 haben die Zahnarztkosten nicht zum Inhalt. Das
diesbezügliche Verfahren ist, wie der Stellungnahme des DDI vom 12. Januar 2026
zu entnehmen ist, noch beim DDI hängig.
1.4
Ebenso ist auf die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. März 2026 nicht einzutreten.
Diese beziehen sich auf ein Grundlagenbudget vom 10. März 2026 und damit auf
eine Sachlage, die erst nach Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2025
entstanden ist. Vor DDI wurde dieser Sachverhalt noch gar nicht behandelt. Diese
Vorbringen können, ungeachtet des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Eingabe vom
16.
März 2025 noch keine anfechtbare Verfügung vorlag, folglich nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, welches sich auf die
Überprüfung des Entscheides des DDI vom 21. November 2025 sowie in diesem
Zusammenhang der Verfügung der Sozialregion vom 2. Oktober 2025 beschränkt.
2.1
Die Ausführungen des DDI betreffend
den Beginn der Ausrichtung der sozialhilferechtlichen Unterstützung sowie die
Krankenkasse bzw. die Prämienverbilligung werden von der Beschwerdeführerin
nicht mehr bestritten. Vor Verwaltungsgericht ist daher noch zu prüfen, ob das
DDI zu Recht nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingetreten ist,
soweit diese die Auflagen zur Mietzinsreduktion sowie den Personenwagen bzw.
die Hinterlegung der Kontrollschilder betreffen.
Die umstrittenen Auflagen der
Sozialregion lauten wie folgt:
(…)
4.
«Frau A.___ wird
angewiesen, sofern sie keine Mietkürzungen erleiden möchte (Mietgrenzwert liegt
über dem Grenzwert vom Kanton Solothurn), innert 6 Monaten, spätestens per 1.
März 2026, nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Wohnung zu angemessenen
Kosten zu suchen. Die Suchbemühungen (Wohnungsinserate, Besichtigungstermine,
Absagen) sind monatlich, jeweils bis zum 25. des Monats dem Sozialdienst
vorzulegen.
5.
Frau A.___ besitzt
einen Personenwagen, mit den Kontrollschildern SO [..], der unter dem
Vermögensfreibetrag liegt. Frau A.___ ist weder aus beruflichen noch aus
medizinischen Gründen auf den Personenwagen angewiesen, weshalb Frau A.___
verpflichtet wird, die Kontrollschilder SO […] innert 10 Tagen nach
Rechtskraft dieser Verfügung bei der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn zu
hinterlegen und den Nachweis an die Sozialen Dienste einzureichen.
Widrigenfalls werden die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen
(Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt werden.»
(…)
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt im
Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sie habe
sämtliche Vorgaben der Verfügung, insbesondere die Einreichung von
Kontoauszügen und Bewerbungsnachweisen, stets fristgerecht und vollständig
erfüllt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder habe sie hingegen mehrfach
bestritten. Das Fahrzeug habe sie für CHF 1'800.00 erworben. Weshalb sie die
Kontrollschilder abgeben müsse, sei nicht ersichtlich, zumal es sich dabei
nicht um einen Vermögensgegenstand handle. Zudem sei sie als Fotografin auf ein
Fahrzeug angewiesen, da in ihrer Branche häufig längere Fahrten sowie Einsätze
bis spät in die Nacht erforderlich seien und eine Anstellung ohne Auto oft
nicht in Betracht komme. Ein Umstieg auf den öffentlichen Verkehr würde höhere
Kosten verursachen. Schliesslich sei die Finanzierung des Fahrzeugs bereits bis
März 2026 abgeschlossen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Abmeldung
der Kontrollschilder zusätzliche Kosten verursachen würde.
2.3
Bezüglich der Wohnkosten macht die
Beschwerdeführerin geltend, der zuständige Sozialberater habe sich nicht an die
im Entscheid des DDI vom 21. November 2025 festgelegten Vorgaben gehalten,
indem er bereits per 16. Januar 2026 anstelle von 1. März 2026 eine Kürzung in
Aussicht gestellt habe. Zudem habe das DDI festgehalten, dass CHF 200.00 für
Heiz- und Nebenkosten nicht als Mietzins anzurechnen seien. Eine günstigere
Wohnung sei im Kanton Solothurn kaum zu finden. Ein Umzug erscheine zudem nicht
sinnvoll, solange unklar sei, in welcher Region sie eine neue Stelle finden
werde. Schliesslich verfüge sie über keine finanziellen Mittel, um die Kosten
eines Umzugs zu tragen.
3.1
Nach § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
3.2
Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung
der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung
(§ 148 Abs. 1 SG). Die hilfesuchende Person kann an Bedingungen und Auflagen
gebunden werden (§ 148 Abs. 2 SG). Rechtsprechungsgemäss stellen Verfügungen,
mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der
zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden,
Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst zusammen mit
einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischenverfügungen
können jedoch dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14. Januar 2020 aus, es
sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen
Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5). Das
Verwaltungsgericht hat daher bereits in seiner früheren Rechtsprechung
festgehalten, dass im Bereich der Sozialhilfe ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil erst dann vorliegt, wenn die betroffene Person die Auflagen nicht
befolgt hat und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe tatsächlich erfolgt ist
(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES. 2024.152 vom 17.
Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.301
vom 6. April 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
VWBES.2024.62 vom 29. Februar 2024).
3.3
Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung kam das DDI im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführerin
erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht
wiedergutzumachender Nachteil, weshalb es auf die Beschwerde nur teilweise
eintrat. Gleichzeitig hielt es fest, eine allfällige Kürzung der
Sozialhilfeleistungen wegen Nichtbefolgens der Auflagen sei nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs von der Sozialregion – wie diese in der angefochtenen
Verfügung festhalte – gegebenenfalls separat zu verfügen und dürfe nicht
«automatisch» vorgenommen werden. Gegen eine allfällige Kürzungsverfügung stehe
der Beschwerdeführerin wiederum der Beschwerdeweg offen. Die
Verhältnismässigkeit der Auflage würde durch das DDI im Rahmen einer
allfälligen Anfechtung der Kürzungsverfügung geprüft. Die Auflagen würden daher
noch keinen unmittelbaren, nicht zu wiedergutmachenden Nachteil bewirken. Auch
sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen könne. Daher sei auf die Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich der Auflagen nicht einzutreten.
3.4
Soweit das DDI in seinem Entscheid
vom 21. November 2025 darlegt, unter welchen Umständen eine
sozialhilferechtlich unterstützte Person trotz Nutzung des Fahrzeugs keine
Kürzung der Sozialhilfeleistungen zu erwarten hat bzw. unter welchen
Voraussetzungen von einer solchen Kürzung abgesehen werden kann (vgl. Ziff.
1.4.4
des Entscheids), handelt es sich dabei lediglich um allgemeine Hinweise
und nicht um eine einlässliche Prüfung des konkreten Einzelfalls. Dasselbe gilt
für die Ausführungen des DDI zur Auflage betreffend Wohnen bzw. Wohnkosten in
Ziff. 2.7 des Entscheids. Das DDI weist lediglich auf die gesetzlichen
Grundlagen sowie der Praxis im Kanton Solothurn hin. Insbesondere hat das DDI –
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – weder darüber befunden, ob die
Heiz- und Nebenkosten im Umfang von CHF 200.00 zum Mietzins angerechnet werden
dürfen, noch beurteilt, ob sich der Mietzins im ortsüblichen Rahmen bewegt.
3.5
Die Beschwerdeführerin geht in ihrer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht auf die Begründung bezüglich des
Nichteintretens des DDI ein und bringt erneut materielle Gründe vor, weshalb sie
auf das Auto angewiesen sei bzw. wieso sie nicht eine neue Wohnung suchen könne.
Es sind zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachweislich noch keine Kürzungen
aufgrund der Nichtbefolgung der Auflagen erfolgt. Die Gründe, welche die
Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht vorbringt, sind daher erst im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Sozialregion bzw. in einem allfälligen
späteren Beschwerdeverfahren vor dem DDI von Relevanz. Nämlich dann, wenn die
Sozialregion die Sozialhilfeleistungen aufgrund der Verletzung der in der
Verfügung vom 2. Oktober 2025 erfolgten Auflagen tatsächlich kürzen
sollte. Für das vorliegende Verfahren zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf,
dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde, weil die
Vorinstanz auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025
teilweise nicht eingetreten ist. Sie legt auch nicht dar, dass ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart
würde, wenn das DDI auf ihre Beschwerde gegen die angeordnete Weisung
eingetreten wäre.
3.6
Die Beschwerdeführerin erfährt durch
die angeordneten Auflagen, mit welcher ihr Nachteile erst angedroht, aber noch
nicht angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht
auf ihre Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist.
3.7
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für
Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten sind praxisgemäss keinen Kosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Nadarajah