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Entscheid

VWBES.2025.460

Revisionsgesuch

23. Dezember 2025Deutsch12 min

keinerlei Hinweise auf das unbefugte Kommunizieren eines Trends im Lager von C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin

Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Gesuchsteller

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, vertreten

durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. Oktober 2025 erhob A.___

(nachfolgend Gesuchsteller) Beschwerde gegen das Resultat des zweiten Wahlgangs

um das Stadtpräsidium der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom 28.

September 2025, welche er mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 ergänzte. Im

Wesentlichen brachte der Gesuchsteller vor, es sei im Wahlbüro zu verschiedenen

Unstimmigkeiten gekommen, welche die Wahl beeinflusst hätten. Insbesondere

seien im Wahlbüro Ausstandsbestimmungen verletzt worden und es sei am

Samstagabend dem «Lager» von C.___ ein Trend kommuniziert worden, der genutzt

worden sei, um ein knappes Resultat zu Gunsten von C.___ zu erzielen.

2. Mit Urteil vom 18. November 2025 wies

das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Hinsichtlich der geltend gemachten

Verletzung von Ausstandsgründen durch Mitglieder des Wahlbüros kam das

Verwaltungsgericht zum Schluss, es sei keine Verletzung von

Ausstandsbestimmungen im Sinne von § 117 Abs. 1 GG erfolgt, weshalb die Rüge

unbegründet sei. Ebenso kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, es gebe

keinerlei Hinweise auf das unbefugte Kommunizieren eines Trends im Lager von C.___

und es sei erwiesen, dass die Auszählung der Wahlzettel erst am Wahlsonntag

erfolgt sei. Die vom Gesuchsteller gerügten Unregelmässigkeiten im Rahmen der

Auszählung seien weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet

gewesen, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen. So gebe es

absolut keine Anzeichen dafür, dass es zu Manipulationen bei den Wahlzetteln

gekommen sein könnte.

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 18. November 2025 wurde dem Gesuchsteller am 20. November 2025 zugestellt. Am

8. Dezember 2025 hat der Gesuchsteller dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

Am 10. Dezember 2025 ging beim Verwaltungsgericht ein vom 6. Dezember 2025

datiertes Revisionsbegehren ein.

4. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 ersuchte

das Bundesgericht um Mitteilung, ob beim Verwaltungsgericht ein

Revisionsbegehren eingegangen sei und stellte in Aussicht das

Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bis zum Entscheid über ein allfälliges

Revisionsgesuch zu sistieren, soweit dieses davon betroffen sei.

5. Auf das Einverlangen eines

Kostenvorschusses im vorliegenden Verfahren wurde verzichtet, ebenso auf das

Einholen von Stellungnahmen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.1

Nach § 73 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der

Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen

zulässig. Nach Art. 328 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine

Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat,

die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:

a. sie

nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel

findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht

beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst

nach dem Entscheid entstanden sind;

b. ein

Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum

Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine

Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das

Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht

werden;

c. geltend

gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche

Vergleich unwirksam ist;

d. sie

einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein

anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.

1.2

Das Revisionsgesuch ist gemäss Art.

329.

ZPO i.V.m. § 74 VRG innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds

schriftlich und begründet bei der Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die

den angefochtenen Entscheid gefällt hat.

1.3

Als weitere Eintretens-

beziehungsweise Prozessvoraussetzung wird von den Revisionsgesuchstellern

verlangt, dass sie zur Anhebung des Revisionsverfahrens befugt sind. Ihre

Legitimation setzt eine Benachteiligung durch den angefochtenen Entscheid

voraus (vgl. § 74 Abs. 1 VRG). Offensichtlich

unbegründete Revisionsbegehren werden gemäss § 75 VRG aufgrund der Akten

entschieden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung.

1.4

Das Gericht prüft das

Revisionsgesuch vorweg auf seine Zulässigkeit. Sind die

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, tritt das Gericht auf das Gesuch ein und

prüft in einem nächsten Schritt, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben

ist. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist eine Frage der

materiellen Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4F_7/2020 vom 22.

Februar 2021 E. 1.2.2).

2.

Vorliegend macht der Gesuchsteller

geltend, er habe unterdessen erhebliche Tatsachen bzw. erhebliche Beweismittel

entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht habe geltend machen können. Diese

Tatsachen bzw. Beweismittel würden ausreichen, um darzulegen, dass die

Beschwerde vom 6. Oktober 2025 gutgeheissen werden müsse. Daher sei eine

Revision angezeigt und begründet.

3.1

Konkret führt der Gesuchsteller aus,

er habe am Abend des 21. November 2025 mit [...] aus Grenchen telefoniert. Es

sei eine entfernte Bekanntschaft. Er habe ein Fahrzeug dieses Bekannten

kostenlos eingestellt. Während dem Telefonat habe der Bekannte dem

Gesuchsteller berichtet, dass er am Sonntag, 28. September 2025, seinen

Wahlzettel bzw. das Stimmcouvert an der Urne abgegeben habe, und zwar ca. um

10:15 Uhr. Am Eingang des Stadthauses sei er von einem Mitglied des Wahlbüros

empfangen worden, das (wie üblich) als «Türsteher» den Eingang ins Stadthaus

kontrolliert habe. Der Bekannte habe den Türsteher nicht mit Namen gekannt. Der

Türsteher habe [...] im Gespräch mitgeteilt: «Es ist ganz knapp! Die Stapel der

beiden Kandidierenden sind gleich gross. Es ist auf Messers Schneide».

Anschliessend habe der Bekannte sein Stimmcouvert abgegeben.

3.2

Der Bekannte habe auf Nachfrage nur

sagen können, der «Türsteher» sei männlich und im mittleren Alter gewesen und

habe eher weniger als mehr Haare gehabt. Daraufhin habe der Gesuchsteller die

Liste der am Wahlsonntag anwesenden Mitglieder des Wahlbüros gesucht und dem

Bekannten die Namen vorgelesen. Dieser habe keinen Namen dem gesuchten Mitglied

zuordnen können. Daher habe er ihm per WhatsApp drei Bilder von möglichen

Wahlbüromitgliedern, die er aus dem Internet heruntergeladen habe, zugesendet.

Die gesuchte Person sei schliesslich auf dem dritten Bild gewesen, es habe sich

um [...] gehandelt. [...] sei deshalb als Zeuge zu befragen. Ausserdem befinde

sich in der Beilage als Beweis der entsprechende WhatsApp-Austausch zwischen

dem Gesuchsteller und [...]. Damit sei bewiesen: [...], Mitglied des Wahlbüros,

habe knapp zwei Stunden vor dem Urnenschluss den eintretenden Stimmberechtigten

den Trend erzählt – und zwar unmissverständlich und klar.

3.3

Ganz entscheidend sei nun: [...] sei

am Samstag, 27. September 2025, gar nicht anwesend gewesen, als die Wahlzettel

bereits auf einen Stapel gelegt worden seien und als man erfahren habe, dass

das Resultat ganz knapp ausfallen würde. Das heisse, er müsse von anderen

Mitgliedern des Wahlbüros über den knappen Trend informiert worden sein oder

habe – wie andere auch – die Stapel gesehen. Das heisse aber auch: Es sei davon

auszugehen, dass alle am Samstag und/oder am Sonntag anwesenden Mitglieder des

Wahlbüros vom knappen Trend gewusst hätten. Denn [...] sei ja nicht im Wahlbüro

1.

gewesen, wo die Wahlzettel sortiert worden seien. Dazu komme: Die

Stimmberechtigten, welche am Morgen ins Wahlbüro gegangen seien, hätten von ihm

auch vom knappen Trend erfahren.

3.4

Gemäss Protokoll sei [...] am

Vormittag des Wahlsonntags 2 Stunden und 15 Minuten vor Ort gewesen. Das

Wahllokal sei von 10:00 bis 12:00 Uhr offen gewesen. [...] sei also spätestens

kurz vor 10:00 Uhr im Wahllokal eingetroffen und habe da vom Trend erfahren und

diesen sogleich weitererzählt. Mindestens während zwei Stunden sei der Trend

also bekannt gewesen. Angesichts des extrem knappen Wahlausgangs mit einer

Differenz von nur 25 Stimmen sei nun der Beweis erbracht, um die Wahlbeschwerde

vom 6. Oktober 2025 gutzuheissen.

3.5

Es sei somit klar, dass der Trend

allen Mitgliedern des Wahlbüros – auch [...] und [...] – bekannt gewesen sei.

Diese seien am Samstagabend bereits viele Stunden im Wahlbüro gewesen und am

Sonntag von 10:00 bis 12:00 Uhr an der Urne im Wahllokal gesessen. Es sei

durchaus wahrscheinlich, dass bereits am Vorabend der Trend bekannt gewesen und

auch anderen Personen im Wahlbüro, ja sogar Externen erzählt worden sei.

25.

Stimmen würden sich in einer Stadt

mit 10'000 Stimmberechtigten problemlos in wenigen Minuten oder einer Stunde

mobilisieren lassen – allein am Wahlsonntag sei über eine Person pro Minute ins

Wahllokal gelaufen. Bis am Sonntagmorgen um 08:00 Uhr sei es zudem möglich

gewesen, Couverts abzugeben, welche der Briefwahl zugeordnet worden seien. Die

Rügen aus der Wahlbeschwede seien damit noch deutlicher konkretisiert. Der

Trend sei bereits vorzeitig öffentlich verraten worden, womit § 92 Abs. 2 des

Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) verletzt worden sei –

zusätzlich zur Verletzung von §79 Abs. 1, § 81bis Abs. 2, § 83

Abs. 2, § 84 und § 92 Abs. 1 GpR. Dieses Mal müsste die lange Liste an

Verfehlungen (inkl. belegtem, vorzeitigem Verraten von Trends) auch dem

Verwaltungsgericht ausreichen, um die Beschwerde gutzuheissen.

4.1

Vorab gilt es festzuhalten, dass

eine Revision nach § 73 VRG i.V.m. Art. 328 Abs. 1 ZPO ein

ausserordentliches Rechtsmittel darstellt. Art. 328 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass

nur rechtskräftige Entscheide revidiert werden können. Dies bedeutet, dass der

zu revidierende Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen sein

muss, mithin kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen ihn zur Verfügung stehen

darf (vgl. dazu Nicolas Herzog in: Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, Art. 328 N 26 sowie BGE 146 III 284,

E. 2.3.1). Ob sich der Verweis in § 73 Abs. 1 VRG, wonach die

Revision gegen «Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden» aus den «in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen»

zulässig ist, auch auf den Umstand bezieht, dass Art. 328 Abs. 1 ZPO nur

eine Revision rechtskräftiger Entscheide vorsieht, muss an dieser Stelle nicht

abschliessend geklärt werden. Selbst wenn auf das Revisionsbegehren gegen den

noch nicht rechtskräftigen Entscheid eingetreten wird, ist dieses ohnehin

abzuweisen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

4.2

Als Revisionsgrund nennt der

Gesuchsteller den Umstand, dass ein Bekannter angeblich am Wahlsonntag von

einem Mitglied des Wahlbüros beim Eingang des Stadthauses einen Trend genannt

erhalten habe. Der Gesuchsteller unterlässt es, die Entdeckung dieses neuen

Beweismittels, eines angeblichen Zeugen, ausreichend zu belegen. So gründet sein

Gesuch auf einer reinen Parteibehauptung sowie einem Screen-Shot seines

Handy-Bildschirms, auf welchem lediglich drei Fotos von Wahlbüromitgliedern

sowie der Name des Empfängers der WhatsApp-Mitteilung zu erkennen sind. Nachdem

es sich bei der Revision um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt und

Urteile nicht immer wieder in Frage gestellt werden sollen können, ist für den

Nachweis eines Revisionsgrundes eine hohe Schwelle anzusetzen. Der

Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit der Schilderung eines

Telefongesprächs mit einem Bekannten und seinen eigenen daraus gezogenen

Schlussfolgerungen. Der Screen-Shot mit den drei Fotos von Wahlbüromitgliedern

hat keinerlei Beweiswert für das vorliegende Revisionsverfahren. Wann und in

welchem Zusammenhang diese Zusendung an den Bekannten erfolgt ist, kann daraus

nicht entnommen werden. So ist nicht einmal das Datum der Kommunikation

ersichtlich, sondern wurde im Sinne einer reinen Parteibehauptung vom

Gesuchsteller im Rahmen seiner schriftlichen Eingabe als auf den 21. November

2025.

bestimmt. Es erstaunt, dass der Gesuchsteller nicht zumindest einen Auszug

der WhatsApp-Kommunikation offenlegt, wenn der Bekannte doch angeblich ein

Wahlbüromitglied identifiziert und Aussagen zu dessen Verhalten am Wahlsonntag

gemacht haben soll. Auch erscheint fraglich, ob sich jemand rund zwei Monate

nach dem Wahlsonntag an die exakten Worte eines «Türstehers» erinnern kann,

insbesondere nachdem er dem Gespräch gemäss Schilderung im Revisionsgesuch

keine besondere Tragweite beigemessen hat, sondern erst vom Gesuchsteller Ende

November darauf hingewiesen worden sein soll, es habe sich um etwas

Unzulässiges gehandelt. Die Tatsache, dass die Äusserungen des Bekannten im

Rahmen des Revisionsgesuchs in keiner Art und Weise nachgewiesen werden, lässt

den Revisionsgrund als nicht hinreichend dargetan erscheinen. Bereits im Rahmen

seiner Beschwerde im Verfahren VWBES.2025.355 hatte der Gesuchsteller von

angeblichen Aussagen eines Ersatzmitglieds des Wahlbüros geschrieben, welche

sich dann im Rahmen der Instruktionsverhandlung bei der Befragung der

betreffenden Person als nicht zutreffend herausstellten. Es wird dazu auf die

Erwägung II./3.5 im Urteil des Verfahrens VWBES.2025.355 hingewiesen.

Indem der Gesuchsteller vorliegend nicht

zumindest eine schriftliche Schilderung der Ereignisse durch seinen Bekannten

einreicht, ist der Inhalt des Revisionsgesuchs als reine Parteibehauptung zu

werten. Der geltend gemachte Revisionsgrund wird im Rahmen des Gesuchs nicht

ansatzweise erhärtet. Vielmehr versucht der Gesuchsteller erneut basierend auf

reinen Spekulationen Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht zu veranlassen,

ohne konkrete Anhaltspunkte zu deren Begründetheit zu liefern. Er kommt damit

seiner Substantiierungspflicht nicht ausreichend nach.

4.3

Soweit der Gesuchsteller von einer

angeblich erfolgten Äusserung am Sonntagmorgen durch das Wahlbüromitglied [...]

darauf schliessen will, dass am Samstagabend Trends bekannt gewesen und

Externen erzählt worden seien, handelt es sich im Übrigen um reine

Spekulationen, die mangels konkreter Anhaltspunkte nicht zu hören sind.

5.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen,

dass selbst bei Vorliegen von Unregelmässigkeiten eine Wahl nur dann aufgehoben

wird, wenn diese Unregelmässigkeiten nach ihrer Art bzw. nach ihrem Umfang dazu

geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen. Selbst

wenn man von der ausreichenden Darlegung eines Revisionsgrundes ausgehen würde,

würde die Parteibehauptung des Gesuchstellers im Rahmen des Revisionsgesuchs

nicht das erforderliche Mass erreichen, von ihrem Umfang her das Hauptresultat

der Wahl wesentlich beeinflusst zu haben. Wie bereits im Verfahren

VWBES.2025.355 festgehalten, würde auch die angebliche Äusserung des

Wahlbüromitglieds am Sonntagmorgen mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht

ausreichen, um vor der geltenden Rechtsprechung eine Aufhebung der Wahl zu

rechtfertigen. Nach wie vor bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass

gezielt Wähler und Wählerinnen mobilisiert worden wären.

6.

Bei diesem Ausgang hat der

Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann