VWBES.2025.460
Revisionsgesuch
23. Dezember 2025Deutsch12 min
keinerlei Hinweise auf das unbefugte Kommunizieren eines Trends im Lager von C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Gesuchsteller
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, vertreten
durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revisionsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Oktober 2025 erhob A.___
(nachfolgend Gesuchsteller) Beschwerde gegen das Resultat des zweiten Wahlgangs
um das Stadtpräsidium der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom 28.
September 2025, welche er mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 ergänzte. Im
Wesentlichen brachte der Gesuchsteller vor, es sei im Wahlbüro zu verschiedenen
Unstimmigkeiten gekommen, welche die Wahl beeinflusst hätten. Insbesondere
seien im Wahlbüro Ausstandsbestimmungen verletzt worden und es sei am
Samstagabend dem «Lager» von C.___ ein Trend kommuniziert worden, der genutzt
worden sei, um ein knappes Resultat zu Gunsten von C.___ zu erzielen.
2. Mit Urteil vom 18. November 2025 wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Hinsichtlich der geltend gemachten
Verletzung von Ausstandsgründen durch Mitglieder des Wahlbüros kam das
Verwaltungsgericht zum Schluss, es sei keine Verletzung von
Ausstandsbestimmungen im Sinne von § 117 Abs. 1 GG erfolgt, weshalb die Rüge
unbegründet sei. Ebenso kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, es gebe
keinerlei Hinweise auf das unbefugte Kommunizieren eines Trends im Lager von C.___
und es sei erwiesen, dass die Auszählung der Wahlzettel erst am Wahlsonntag
erfolgt sei. Die vom Gesuchsteller gerügten Unregelmässigkeiten im Rahmen der
Auszählung seien weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet
gewesen, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen. So gebe es
absolut keine Anzeichen dafür, dass es zu Manipulationen bei den Wahlzetteln
gekommen sein könnte.
3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 18. November 2025 wurde dem Gesuchsteller am 20. November 2025 zugestellt. Am
8. Dezember 2025 hat der Gesuchsteller dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
Am 10. Dezember 2025 ging beim Verwaltungsgericht ein vom 6. Dezember 2025
datiertes Revisionsbegehren ein.
4. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 ersuchte
das Bundesgericht um Mitteilung, ob beim Verwaltungsgericht ein
Revisionsbegehren eingegangen sei und stellte in Aussicht das
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bis zum Entscheid über ein allfälliges
Revisionsgesuch zu sistieren, soweit dieses davon betroffen sei.
5. Auf das Einverlangen eines
Kostenvorschusses im vorliegenden Verfahren wurde verzichtet, ebenso auf das
Einholen von Stellungnahmen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.1
Nach § 73 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der
Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen
zulässig. Nach Art. 328 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine
Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat,
die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
a. sie
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht
beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind;
b. ein
Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum
Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine
Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das
Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht
werden;
c. geltend
gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche
Vergleich unwirksam ist;
d. sie
einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein
anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
1.2
Das Revisionsgesuch ist gemäss Art.
329.
ZPO i.V.m. § 74 VRG innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds
schriftlich und begründet bei der Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die
den angefochtenen Entscheid gefällt hat.
1.3
Als weitere Eintretens-
beziehungsweise Prozessvoraussetzung wird von den Revisionsgesuchstellern
verlangt, dass sie zur Anhebung des Revisionsverfahrens befugt sind. Ihre
Legitimation setzt eine Benachteiligung durch den angefochtenen Entscheid
voraus (vgl. § 74 Abs. 1 VRG). Offensichtlich
unbegründete Revisionsbegehren werden gemäss § 75 VRG aufgrund der Akten
entschieden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung.
1.4
Das Gericht prüft das
Revisionsgesuch vorweg auf seine Zulässigkeit. Sind die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, tritt das Gericht auf das Gesuch ein und
prüft in einem nächsten Schritt, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben
ist. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4F_7/2020 vom 22.
Februar 2021 E. 1.2.2).
2.
Vorliegend macht der Gesuchsteller
geltend, er habe unterdessen erhebliche Tatsachen bzw. erhebliche Beweismittel
entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht habe geltend machen können. Diese
Tatsachen bzw. Beweismittel würden ausreichen, um darzulegen, dass die
Beschwerde vom 6. Oktober 2025 gutgeheissen werden müsse. Daher sei eine
Revision angezeigt und begründet.
3.1
Konkret führt der Gesuchsteller aus,
er habe am Abend des 21. November 2025 mit [...] aus Grenchen telefoniert. Es
sei eine entfernte Bekanntschaft. Er habe ein Fahrzeug dieses Bekannten
kostenlos eingestellt. Während dem Telefonat habe der Bekannte dem
Gesuchsteller berichtet, dass er am Sonntag, 28. September 2025, seinen
Wahlzettel bzw. das Stimmcouvert an der Urne abgegeben habe, und zwar ca. um
10:15 Uhr. Am Eingang des Stadthauses sei er von einem Mitglied des Wahlbüros
empfangen worden, das (wie üblich) als «Türsteher» den Eingang ins Stadthaus
kontrolliert habe. Der Bekannte habe den Türsteher nicht mit Namen gekannt. Der
Türsteher habe [...] im Gespräch mitgeteilt: «Es ist ganz knapp! Die Stapel der
beiden Kandidierenden sind gleich gross. Es ist auf Messers Schneide».
Anschliessend habe der Bekannte sein Stimmcouvert abgegeben.
3.2
Der Bekannte habe auf Nachfrage nur
sagen können, der «Türsteher» sei männlich und im mittleren Alter gewesen und
habe eher weniger als mehr Haare gehabt. Daraufhin habe der Gesuchsteller die
Liste der am Wahlsonntag anwesenden Mitglieder des Wahlbüros gesucht und dem
Bekannten die Namen vorgelesen. Dieser habe keinen Namen dem gesuchten Mitglied
zuordnen können. Daher habe er ihm per WhatsApp drei Bilder von möglichen
Wahlbüromitgliedern, die er aus dem Internet heruntergeladen habe, zugesendet.
Die gesuchte Person sei schliesslich auf dem dritten Bild gewesen, es habe sich
um [...] gehandelt. [...] sei deshalb als Zeuge zu befragen. Ausserdem befinde
sich in der Beilage als Beweis der entsprechende WhatsApp-Austausch zwischen
dem Gesuchsteller und [...]. Damit sei bewiesen: [...], Mitglied des Wahlbüros,
habe knapp zwei Stunden vor dem Urnenschluss den eintretenden Stimmberechtigten
den Trend erzählt – und zwar unmissverständlich und klar.
3.3
Ganz entscheidend sei nun: [...] sei
am Samstag, 27. September 2025, gar nicht anwesend gewesen, als die Wahlzettel
bereits auf einen Stapel gelegt worden seien und als man erfahren habe, dass
das Resultat ganz knapp ausfallen würde. Das heisse, er müsse von anderen
Mitgliedern des Wahlbüros über den knappen Trend informiert worden sein oder
habe – wie andere auch – die Stapel gesehen. Das heisse aber auch: Es sei davon
auszugehen, dass alle am Samstag und/oder am Sonntag anwesenden Mitglieder des
Wahlbüros vom knappen Trend gewusst hätten. Denn [...] sei ja nicht im Wahlbüro
1.
gewesen, wo die Wahlzettel sortiert worden seien. Dazu komme: Die
Stimmberechtigten, welche am Morgen ins Wahlbüro gegangen seien, hätten von ihm
auch vom knappen Trend erfahren.
3.4
Gemäss Protokoll sei [...] am
Vormittag des Wahlsonntags 2 Stunden und 15 Minuten vor Ort gewesen. Das
Wahllokal sei von 10:00 bis 12:00 Uhr offen gewesen. [...] sei also spätestens
kurz vor 10:00 Uhr im Wahllokal eingetroffen und habe da vom Trend erfahren und
diesen sogleich weitererzählt. Mindestens während zwei Stunden sei der Trend
also bekannt gewesen. Angesichts des extrem knappen Wahlausgangs mit einer
Differenz von nur 25 Stimmen sei nun der Beweis erbracht, um die Wahlbeschwerde
vom 6. Oktober 2025 gutzuheissen.
3.5
Es sei somit klar, dass der Trend
allen Mitgliedern des Wahlbüros – auch [...] und [...] – bekannt gewesen sei.
Diese seien am Samstagabend bereits viele Stunden im Wahlbüro gewesen und am
Sonntag von 10:00 bis 12:00 Uhr an der Urne im Wahllokal gesessen. Es sei
durchaus wahrscheinlich, dass bereits am Vorabend der Trend bekannt gewesen und
auch anderen Personen im Wahlbüro, ja sogar Externen erzählt worden sei.
25.
Stimmen würden sich in einer Stadt
mit 10'000 Stimmberechtigten problemlos in wenigen Minuten oder einer Stunde
mobilisieren lassen – allein am Wahlsonntag sei über eine Person pro Minute ins
Wahllokal gelaufen. Bis am Sonntagmorgen um 08:00 Uhr sei es zudem möglich
gewesen, Couverts abzugeben, welche der Briefwahl zugeordnet worden seien. Die
Rügen aus der Wahlbeschwede seien damit noch deutlicher konkretisiert. Der
Trend sei bereits vorzeitig öffentlich verraten worden, womit § 92 Abs. 2 des
Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) verletzt worden sei –
zusätzlich zur Verletzung von §79 Abs. 1, § 81bis Abs. 2, § 83
Abs. 2, § 84 und § 92 Abs. 1 GpR. Dieses Mal müsste die lange Liste an
Verfehlungen (inkl. belegtem, vorzeitigem Verraten von Trends) auch dem
Verwaltungsgericht ausreichen, um die Beschwerde gutzuheissen.
4.1
Vorab gilt es festzuhalten, dass
eine Revision nach § 73 VRG i.V.m. Art. 328 Abs. 1 ZPO ein
ausserordentliches Rechtsmittel darstellt. Art. 328 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass
nur rechtskräftige Entscheide revidiert werden können. Dies bedeutet, dass der
zu revidierende Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen sein
muss, mithin kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen ihn zur Verfügung stehen
darf (vgl. dazu Nicolas Herzog in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, Art. 328 N 26 sowie BGE 146 III 284,
E. 2.3.1). Ob sich der Verweis in § 73 Abs. 1 VRG, wonach die
Revision gegen «Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden» aus den «in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen»
zulässig ist, auch auf den Umstand bezieht, dass Art. 328 Abs. 1 ZPO nur
eine Revision rechtskräftiger Entscheide vorsieht, muss an dieser Stelle nicht
abschliessend geklärt werden. Selbst wenn auf das Revisionsbegehren gegen den
noch nicht rechtskräftigen Entscheid eingetreten wird, ist dieses ohnehin
abzuweisen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
4.2
Als Revisionsgrund nennt der
Gesuchsteller den Umstand, dass ein Bekannter angeblich am Wahlsonntag von
einem Mitglied des Wahlbüros beim Eingang des Stadthauses einen Trend genannt
erhalten habe. Der Gesuchsteller unterlässt es, die Entdeckung dieses neuen
Beweismittels, eines angeblichen Zeugen, ausreichend zu belegen. So gründet sein
Gesuch auf einer reinen Parteibehauptung sowie einem Screen-Shot seines
Handy-Bildschirms, auf welchem lediglich drei Fotos von Wahlbüromitgliedern
sowie der Name des Empfängers der WhatsApp-Mitteilung zu erkennen sind. Nachdem
es sich bei der Revision um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt und
Urteile nicht immer wieder in Frage gestellt werden sollen können, ist für den
Nachweis eines Revisionsgrundes eine hohe Schwelle anzusetzen. Der
Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit der Schilderung eines
Telefongesprächs mit einem Bekannten und seinen eigenen daraus gezogenen
Schlussfolgerungen. Der Screen-Shot mit den drei Fotos von Wahlbüromitgliedern
hat keinerlei Beweiswert für das vorliegende Revisionsverfahren. Wann und in
welchem Zusammenhang diese Zusendung an den Bekannten erfolgt ist, kann daraus
nicht entnommen werden. So ist nicht einmal das Datum der Kommunikation
ersichtlich, sondern wurde im Sinne einer reinen Parteibehauptung vom
Gesuchsteller im Rahmen seiner schriftlichen Eingabe als auf den 21. November
2025.
bestimmt. Es erstaunt, dass der Gesuchsteller nicht zumindest einen Auszug
der WhatsApp-Kommunikation offenlegt, wenn der Bekannte doch angeblich ein
Wahlbüromitglied identifiziert und Aussagen zu dessen Verhalten am Wahlsonntag
gemacht haben soll. Auch erscheint fraglich, ob sich jemand rund zwei Monate
nach dem Wahlsonntag an die exakten Worte eines «Türstehers» erinnern kann,
insbesondere nachdem er dem Gespräch gemäss Schilderung im Revisionsgesuch
keine besondere Tragweite beigemessen hat, sondern erst vom Gesuchsteller Ende
November darauf hingewiesen worden sein soll, es habe sich um etwas
Unzulässiges gehandelt. Die Tatsache, dass die Äusserungen des Bekannten im
Rahmen des Revisionsgesuchs in keiner Art und Weise nachgewiesen werden, lässt
den Revisionsgrund als nicht hinreichend dargetan erscheinen. Bereits im Rahmen
seiner Beschwerde im Verfahren VWBES.2025.355 hatte der Gesuchsteller von
angeblichen Aussagen eines Ersatzmitglieds des Wahlbüros geschrieben, welche
sich dann im Rahmen der Instruktionsverhandlung bei der Befragung der
betreffenden Person als nicht zutreffend herausstellten. Es wird dazu auf die
Erwägung II./3.5 im Urteil des Verfahrens VWBES.2025.355 hingewiesen.
Indem der Gesuchsteller vorliegend nicht
zumindest eine schriftliche Schilderung der Ereignisse durch seinen Bekannten
einreicht, ist der Inhalt des Revisionsgesuchs als reine Parteibehauptung zu
werten. Der geltend gemachte Revisionsgrund wird im Rahmen des Gesuchs nicht
ansatzweise erhärtet. Vielmehr versucht der Gesuchsteller erneut basierend auf
reinen Spekulationen Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht zu veranlassen,
ohne konkrete Anhaltspunkte zu deren Begründetheit zu liefern. Er kommt damit
seiner Substantiierungspflicht nicht ausreichend nach.
4.3
Soweit der Gesuchsteller von einer
angeblich erfolgten Äusserung am Sonntagmorgen durch das Wahlbüromitglied [...]
darauf schliessen will, dass am Samstagabend Trends bekannt gewesen und
Externen erzählt worden seien, handelt es sich im Übrigen um reine
Spekulationen, die mangels konkreter Anhaltspunkte nicht zu hören sind.
5.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen,
dass selbst bei Vorliegen von Unregelmässigkeiten eine Wahl nur dann aufgehoben
wird, wenn diese Unregelmässigkeiten nach ihrer Art bzw. nach ihrem Umfang dazu
geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu beeinflussen. Selbst
wenn man von der ausreichenden Darlegung eines Revisionsgrundes ausgehen würde,
würde die Parteibehauptung des Gesuchstellers im Rahmen des Revisionsgesuchs
nicht das erforderliche Mass erreichen, von ihrem Umfang her das Hauptresultat
der Wahl wesentlich beeinflusst zu haben. Wie bereits im Verfahren
VWBES.2025.355 festgehalten, würde auch die angebliche Äusserung des
Wahlbüromitglieds am Sonntagmorgen mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht
ausreichen, um vor der geltenden Rechtsprechung eine Aufhebung der Wahl zu
rechtfertigen. Nach wie vor bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
gezielt Wähler und Wählerinnen mobilisiert worden wären.
6.
Bei diesem Ausgang hat der
Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann