VWBES.2025.465
Strafantrittsbefehl / Nichteintreten
19. Dezember 2025Deutsch5 min
2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafantrittsbefehl
/ Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit diversen
Strafbefehlen wegen mehrfachen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Drohung,
geringfügiger Sachbeschädigung, Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (mehrfache
Begehung) und Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches zu einer
Geldstrafe von CHF 2'100.00 und zu Bussen von insgesamt CHF 960.00
bzw. zu Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 82 Tagen verurteilt.
2. Mit Strafantrittsbefehl vom
14. November 2025 forderte das Amt für Justizvollzug (AJUV) den
Beschwerdeführer auf, den Vollzug der vorgenannten Ersatzfreiheitsstrafen am
Montag, 5. Januar 2026, vor 10:00 Uhr, im Untersuchungsgefängnis Solothurn
anzutreten. Ferner wurden die Vollzugsmodalitäten festgehalten.
3. Mit Eingabe vom 28. November
2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Strafantrittsbefehls respektive die
Korrektur einzelner, den Strafbefehlen zugrundeliegender Sachverhalte.
4. Das DdI trat mit Entscheid vom
2. Dezember 2025 nicht auf die Beschwerde ein und führte zur Begründung
aus, der Beschwerdeführer habe schon zweimal gegen Strafantrittsbefehle
Beschwerde erhoben, einmal bis vor Verwaltungsgericht. Auf die Beschwerden sei
jeweils nicht eingetreten und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden,
dass rechtskräftige Strafbefehle nicht über eine Beschwerde gegen einen
Strafantrittsbefehl angefochten werden könnten. Sämtliche der im vorliegend
angefochtenen Strafantrittsbefehl in Vollzug gesetzten Strafbefehle seien
bereits im Strafantrittsbefehl vom 12. Juni 2025 aufgeführt gewesen. Über
deren Rechtmässigkeit habe das Departement mit Entscheid vom 25. Juni 2025
rechtsverbindlich befunden, weshalb dieser vorliegend einer erneuten
Überprüfung nicht zugänglich sei (res iudicata). Der gesetzte Strafantrittstermin
vom 5. Januar 2026 bleibe bestehen.
5. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 eine nicht unterzeichnete Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Departements des
Innern vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei materiell zu prüfen,
insbesondere ob die mir vorgeworfene Straftat überhaupt begangen wurde.
3. Der Strafantritt vom 5. Januar 2026
sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung führte er aus, er habe
die ihm vorgeworfene Straftat nie begangen. Das Departement habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör, auf richtige Feststellung des Sachverhalts und
auf wirksame Beschwerde verletzt, indem es seine Vorbringen nicht geprüft habe
und auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführer stellte
diverse Beweisanträge.
6. Das Verwaltungsgericht hat die Akten
der Vorinstanzen eingeholt und auf Vernehmlassungen verzichtet.
Erwägungen
II.
1.1
Die vorliegende Beschwerde ist
fristgerecht erhoben worden und sie ist auch ein zulässiges Rechtsmittel gegen
Entscheide des DdI. Das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig
(vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m.
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde grundsätzlich auch legitimiert. Seine Beschwerde ist
jedoch nicht handschriftlich unterzeichnet, weshalb sie dem Formerfordernis der
Schriftlichkeit nach § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11) grundsätzlich nicht genügt (vgl. § 58 VRG i.V.m. Art. 130 Abs. 1
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf eine Rückweisung zur Verbesserung nach
§ 68 Abs. 2 VRG kann jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde inhaltlich
ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat.
1.2
Gemäss § 31bis Abs. 1 und
§ 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde sowohl vor dem Departement als auch
vor dem Verwaltungsgericht keine neuen Begehren vorgebracht werden. Der
Prozessgegenstand darf also nicht erweitert werden. Mit dem angefochtenen
Strafantrittsbefehl gemäss § 11quinquies JUVG vom 14. November
2025.
wurden lediglich die Modalitäten des Strafantritts festgelegt.
1.3
Der Beschwerdeführer machte in
seiner Beschwerde an das Departement und nun auch an das Verwaltungsgericht lediglich
geltend, er habe die Straftat nicht begangen. Welche von den diversen
Straftaten er meint, gibt er nicht an. Wie die Vorinstanz bereits mit Entscheid
vom 25. Juni 2025 und nun erneut mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 zu
Recht erkannt hat, sind die Strafbefehle rechtskräftig, weshalb auf diese nicht
mehr zurückgekommen werden kann. Dies verletzt weder den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch auf richtige Feststellung des
Sachverhalts noch auf wirksame Beschwerde. Es ist unzulässig, den
Verfahrensgegenstand derart zu erweitern in einem Verfahren, in welchem es
einzig noch um die Festlegung der Modalitäten des Strafantritts geht. Es wäre
dem Beschwerdeführer offen gestanden, gegen die diversen Strafbefehle den
Rechtsweg zu beschreiten.
Zum (das vorliegende Verfahren
betreffenden) Strafantrittsbefehl vom 14. November 2025, welcher den
Vorgaben von § 11quinquies JUVG entspricht und lediglich die
Modalitäten des Strafantritts festlegt, äusserte sich der Beschwerdeführer weder
vor der Vorinstanz noch vor dem Verwaltungsgericht. Dem Beschwerdeführer geht
es offensichtlich durch das Erheben von immer neuen Beschwerden darum, den
Strafantritt zu vereiteln. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und nicht
zu schützen. Die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen, soweit diesen mit
dem Einholen der Akten nicht bereits nachgekommen wurde. Die Vorinstanz ist zu
Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten.
2.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann