Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.465

Strafantrittsbefehl / Nichteintreten

19. Dezember 2025Deutsch5 min

2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafantrittsbefehl

/ Nichteintreten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit diversen

Strafbefehlen wegen mehrfachen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Drohung,

geringfügiger Sachbeschädigung, Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (mehrfache

Begehung) und Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches zu einer

Geldstrafe von CHF 2'100.00 und zu Bussen von insgesamt CHF 960.00

bzw. zu Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 82 Tagen verurteilt.

2. Mit Strafantrittsbefehl vom

14. November 2025 forderte das Amt für Justizvollzug (AJUV) den

Beschwerdeführer auf, den Vollzug der vorgenannten Ersatzfreiheitsstrafen am

Montag, 5. Januar 2026, vor 10:00 Uhr, im Untersuchungsgefängnis Solothurn

anzutreten. Ferner wurden die Vollzugsmodalitäten festgehalten.

3. Mit Eingabe vom 28. November

2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Strafantrittsbefehls respektive die

Korrektur einzelner, den Strafbefehlen zugrundeliegender Sachverhalte.

4. Das DdI trat mit Entscheid vom

2. Dezember 2025 nicht auf die Beschwerde ein und führte zur Begründung

aus, der Beschwerdeführer habe schon zweimal gegen Strafantrittsbefehle

Beschwerde erhoben, einmal bis vor Verwaltungsgericht. Auf die Beschwerden sei

jeweils nicht eingetreten und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden,

dass rechtskräftige Strafbefehle nicht über eine Beschwerde gegen einen

Strafantrittsbefehl angefochten werden könnten. Sämtliche der im vorliegend

angefochtenen Strafantrittsbefehl in Vollzug gesetzten Strafbefehle seien

bereits im Strafantrittsbefehl vom 12. Juni 2025 aufgeführt gewesen. Über

deren Rechtmässigkeit habe das Departement mit Entscheid vom 25. Juni 2025

rechtsverbindlich befunden, weshalb dieser vorliegend einer erneuten

Überprüfung nicht zugänglich sei (res iudicata). Der gesetzte Strafantrittstermin

vom 5. Januar 2026 bleibe bestehen.

5. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 eine nicht unterzeichnete Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. Der Entscheid des Departements des

Innern vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei materiell zu prüfen,

insbesondere ob die mir vorgeworfene Straftat überhaupt begangen wurde.

3. Der Strafantritt vom 5. Januar 2026

sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, er habe

die ihm vorgeworfene Straftat nie begangen. Das Departement habe seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör, auf richtige Feststellung des Sachverhalts und

auf wirksame Beschwerde verletzt, indem es seine Vorbringen nicht geprüft habe

und auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführer stellte

diverse Beweisanträge.

6. Das Verwaltungsgericht hat die Akten

der Vorinstanzen eingeholt und auf Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen

II.

1.1

Die vorliegende Beschwerde ist

fristgerecht erhoben worden und sie ist auch ein zulässiges Rechtsmittel gegen

Entscheide des DdI. Das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig

(vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde grundsätzlich auch legitimiert. Seine Beschwerde ist

jedoch nicht handschriftlich unterzeichnet, weshalb sie dem Formerfordernis der

Schriftlichkeit nach § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.11) grundsätzlich nicht genügt (vgl. § 58 VRG i.V.m. Art. 130 Abs. 1

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf eine Rückweisung zur Verbesserung nach

§ 68 Abs. 2 VRG kann jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde inhaltlich

ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.2

Gemäss § 31bis Abs. 1 und

§ 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde sowohl vor dem Departement als auch

vor dem Verwaltungsgericht keine neuen Begehren vorgebracht werden. Der

Prozessgegenstand darf also nicht erweitert werden. Mit dem angefochtenen

Strafantrittsbefehl gemäss § 11quinquies JUVG vom 14. November

2025.

wurden lediglich die Modalitäten des Strafantritts festgelegt.

1.3

Der Beschwerdeführer machte in

seiner Beschwerde an das Departement und nun auch an das Verwaltungsgericht lediglich

geltend, er habe die Straftat nicht begangen. Welche von den diversen

Straftaten er meint, gibt er nicht an. Wie die Vorinstanz bereits mit Entscheid

vom 25. Juni 2025 und nun erneut mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 zu

Recht erkannt hat, sind die Strafbefehle rechtskräftig, weshalb auf diese nicht

mehr zurückgekommen werden kann. Dies verletzt weder den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch auf richtige Feststellung des

Sachverhalts noch auf wirksame Beschwerde. Es ist unzulässig, den

Verfahrensgegenstand derart zu erweitern in einem Verfahren, in welchem es

einzig noch um die Festlegung der Modalitäten des Strafantritts geht. Es wäre

dem Beschwerdeführer offen gestanden, gegen die diversen Strafbefehle den

Rechtsweg zu beschreiten.

Zum (das vorliegende Verfahren

betreffenden) Strafantrittsbefehl vom 14. November 2025, welcher den

Vorgaben von § 11quinquies JUVG entspricht und lediglich die

Modalitäten des Strafantritts festlegt, äusserte sich der Beschwerdeführer weder

vor der Vorinstanz noch vor dem Verwaltungsgericht. Dem Beschwerdeführer geht

es offensichtlich durch das Erheben von immer neuen Beschwerden darum, den

Strafantritt zu vereiteln. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und nicht

zu schützen. Die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen, soweit diesen mit

dem Einholen der Akten nicht bereits nachgekommen wurde. Die Vorinstanz ist zu

Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten.

2.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann