VWBES.2025.469
Sozialhilfe / Auflage Auto
9. März 2026Deutsch7 min
uneingelöst ab. Am 31. März 2025 informierte der Beschwerdeführer die SR[...] anlässlich
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
[…],
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Auflage Auto
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde
zusammen mit seinem Sohn per 24. April 2023 der Sozialregion […] zugewiesen.
Als Schutzsuchender mit Status S galt für ihn im ersten Jahr die Vorgabe, dass
Sozialhilfebeziehende kein Auto besitzen respektive benutzen dürfen, nicht.
Nach Ablauf des ersten Jahres verzollte der Beschwerdeführer das Auto und
stellte es auf einem von ihm gemieteten und via Grundbedarf bezahlten Parkplatz
uneingelöst ab. Am 31. März 2025 informierte der Beschwerdeführer die SR[...] anlässlich
eines Klientengesprächs darüber, dass er Geld gespart habe, um das Auto in der
Schweiz einlösen zu können. Er wurde alsdann darüber informiert, dass er als
Sozialhilfebeziehender kein Auto nutzen dürfe. Eine allfällige medizinische
Notwendigkeit sei mittels Arztzeugnis zu belegen. Die alsdann eingereichten
medizinischen Unterlagen erachtete die SR[...] als nicht ausreichend und
erliess am 19. November 2025 folgende Weisung bzw. Verfügung:
1. «Das Auto wird A.___ nicht gewährt. A.___
wird angewiesen, die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren
und eine Kopie des ungültigen Fahrausweises oder die Bestätigung der
Deponierung der Kontrollschilder bis am 31. Dezember 2025 der
Sozialregion […] einzureichen.
2. Auf eine Verwertung des Autos wird
verzichtet, da dieser dem Vermögensfreibetrag entspricht.
3. Sollten die Kontrollschilder nicht
deponiert werden, wird eine Kürzung der So-zialhilfe in Höhe der Betriebskosten
geprüft und entsprechend verfügt.»
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Beschwerde beim Departement
des Innern (nachfolgend DDI) und beantragte, die Weisung der SR[...] vom 19.
November 2025 sei aufzuheben und ihm die weitere Nutzung des Autos zu
gestatten.
3. Mit Beschwerdeentscheid vom 11.
Dezember 2025 trat das DDI auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies
zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung noch gar nicht beschwert sei. Er wäre dies erst dann, wenn ihm die
sozialhilferechtlichen Leistungen in einer nächsten Verfügung tatsächlich
gekürzt würden.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 17. Dezember 2025)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss, den
Entscheid des DDI vom 11. Dezember 2025 aufzuheben und ihm die weitere Nutzung des
Autos unter den geltenden Bedingungen zu gestatten.
5. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026
reichte das DDI die Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Parteistandpunkte wird,
soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf
die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid, mit dem das DDI nicht auf seine Beschwerde
eingetreten ist, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen
Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass er aufgrund seiner
gesundheitlichen Einschränkungen (Probleme mit dem Rücken, Schwierigkeiten mit
dem Bein) auf das Auto angewiesen sei und deshalb die Nutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel für ihn nicht zumutbar sei. Zudem erleichtere die Nutzung des
Autos die Arbeitsintegration, sei er doch aktiv auf Arbeitssuche. Des Weiteren
würde das Auto lediglich minimale Betriebskosten verursachen. Er sei bereit, diese
Kosten aus eigenen Mitteln oder der Sozialhilfe zu decken. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass das Auto für ihn und seinen Sohn einen hohen ideellen
Wert habe. Das Auto habe sie aus der unter Beschuss stehenden Heimatstadt in
Sicherheit gebracht und der anlässlich dieses Beschusses verstorbenen Ehefrau
und Mutter gehört. Die Untersagung der Nutzung behindere den
Integrationsprozess und stelle einen unzumutbaren Härtefall dar.
3.1
Nach § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
3.2
Die SR[...] hat vorliegend
betreffend die Nutzung des Autos eine Weisung erlassen, welche die Deponierung
der Kontrollschilder vorsieht. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine
Kürzung der Sozialhilfe im Umfang der Betriebskosten des Fahrzeugs angedroht
beziehungsweise die Prüfung einer solchen Kürzung in Aussicht gestellt.
3.3
Rechtsprechungsgemäss stellen solche
Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur
Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt
werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst
zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2).
Zwischenverfügungen können jedoch dann selbständig angefochten werden, wenn sie
entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14.
Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das
Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je
bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E.
5.4.5). Das Verwaltungsgericht hat daher bereits in seiner früheren
Rechtsprechung festgehalten, dass im Bereich der Sozialhilfe ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil erst dann vorliegt, wenn die betroffene Person die
Auflagen nicht befolgt hat und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe
tatsächlich erfolgt ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.
2024.152
vom 17. Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn VWBES.2019.301 vom 6. April 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn VWBES.2024.62 vom 29. Februar 2024).
3.4
Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung kam das DDI im Wesentlichen zum Schluss, dem Beschwerdeführer
erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht
wiedergutzumachender Nachteil, weshalb es auf seine Beschwerde nicht eintrat.
Gleichzeitig hielt es fest, eine allfällige Kürzung der Sozialhilfeleistungen
wegen Nichtbefolgens der Auflage sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs von
der SR[...] – wie diese in der angefochtenen Verfügung festhalte –
gegebenenfalls separat zu verfügen und dürfe nicht «automatisch» vorgenommen
werden. Gegen eine allfällige Kürzungsverfügung stehe dem Beschwerdeführer
wiederum der Beschwerdeweg offen. Die Verhältnismässigkeit der Auflage würde
durch das DDI im Rahmen einer allfälligen Anfechtung der Kürzungsverfügung
geprüft.
3.5
Der Beschwerdeführer geht in seiner
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht auf die Begründung des DDI ein und
bringt erneut materielle Gründe vor, weshalb er auf das Auto angewiesen sei
(vgl. hierzu E.2). Diese Gründe sind aber erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vor der SR[...] bzw. in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren von
Relevanz. Nämlich dann, wenn die SR[...] die Sozialhilfeleistungen aufgrund der
Benutzung des Autos tatsächlich kürzen sollte. Für das vorliegende Verfahren
betreffend den Nichteintretensentscheid des DDI zeigt der Beschwerdeführer
nicht auf, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde,
weil die Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen die Verfügung der SR[...] vom
19.
November 2025 nicht eingetreten ist. Er legt auch nicht dar, dass ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
eingespart würde, wenn das DDI auf seine Beschwerde gegen die angeordnete Weisung
eingetreten wäre.
Der Beschwerdeführer erfährt durch die
angeordnete Auflage, mit welcher ihm Nachteile erst angedroht, aber noch nicht
angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht
auf seine Beschwerde eingetreten ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten
sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Nadarajah