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Entscheid

VWBES.2025.469

Sozialhilfe / Auflage Auto

9. März 2026Deutsch7 min

uneingelöst ab. Am 31. März 2025 informierte der Beschwerdeführer die SR[...] anlässlich

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

[…],

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ Auflage Auto

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde

zusammen mit seinem Sohn per 24. April 2023 der Sozialregion […] zugewiesen.

Als Schutzsuchender mit Status S galt für ihn im ersten Jahr die Vorgabe, dass

Sozialhilfebeziehende kein Auto besitzen respektive benutzen dürfen, nicht.

Nach Ablauf des ersten Jahres verzollte der Beschwerdeführer das Auto und

stellte es auf einem von ihm gemieteten und via Grundbedarf bezahlten Parkplatz

uneingelöst ab. Am 31. März 2025 informierte der Beschwerdeführer die SR[...] anlässlich

eines Klientengesprächs darüber, dass er Geld gespart habe, um das Auto in der

Schweiz einlösen zu können. Er wurde alsdann darüber informiert, dass er als

Sozialhilfebeziehender kein Auto nutzen dürfe. Eine allfällige medizinische

Notwendigkeit sei mittels Arztzeugnis zu belegen. Die alsdann eingereichten

medizinischen Unterlagen erachtete die SR[...] als nicht ausreichend und

erliess am 19. November 2025 folgende Weisung bzw. Verfügung:

1. «Das Auto wird A.___ nicht gewährt. A.___

wird angewiesen, die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren

und eine Kopie des ungültigen Fahrausweises oder die Bestätigung der

Deponierung der Kontrollschilder bis am 31. Dezember 2025 der

Sozialregion […] einzureichen.

2. Auf eine Verwertung des Autos wird

verzichtet, da dieser dem Vermögensfreibetrag entspricht.

3. Sollten die Kontrollschilder nicht

deponiert werden, wird eine Kürzung der So-zialhilfe in Höhe der Betriebskosten

geprüft und entsprechend verfügt.»

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Beschwerde beim Departement

des Innern (nachfolgend DDI) und beantragte, die Weisung der SR[...] vom 19.

November 2025 sei aufzuheben und ihm die weitere Nutzung des Autos zu

gestatten.

3. Mit Beschwerdeentscheid vom 11.

Dezember 2025 trat das DDI auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies

zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene

Verfügung noch gar nicht beschwert sei. Er wäre dies erst dann, wenn ihm die

sozialhilferechtlichen Leistungen in einer nächsten Verfügung tatsächlich

gekürzt würden.

4. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 17. Dezember 2025)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss, den

Entscheid des DDI vom 11. Dezember 2025 aufzuheben und ihm die weitere Nutzung des

Autos unter den geltenden Bedingungen zu gestatten.

5. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026

reichte das DDI die Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Parteistandpunkte wird,

soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf

die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid, mit dem das DDI nicht auf seine Beschwerde

eingetreten ist, beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen

Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer begründet seine

Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass er aufgrund seiner

gesundheitlichen Einschränkungen (Probleme mit dem Rücken, Schwierigkeiten mit

dem Bein) auf das Auto angewiesen sei und deshalb die Nutzung der öffentlichen

Verkehrsmittel für ihn nicht zumutbar sei. Zudem erleichtere die Nutzung des

Autos die Arbeitsintegration, sei er doch aktiv auf Arbeitssuche. Des Weiteren

würde das Auto lediglich minimale Betriebskosten verursachen. Er sei bereit, diese

Kosten aus eigenen Mitteln oder der Sozialhilfe zu decken. Zudem sei zu

berücksichtigen, dass das Auto für ihn und seinen Sohn einen hohen ideellen

Wert habe. Das Auto habe sie aus der unter Beschuss stehenden Heimatstadt in

Sicherheit gebracht und der anlässlich dieses Beschusses verstorbenen Ehefrau

und Mutter gehört. Die Untersagung der Nutzung behindere den

Integrationsprozess und stelle einen unzumutbaren Härtefall dar.

3.1

Nach § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat.

3.2

Die SR[...] hat vorliegend

betreffend die Nutzung des Autos eine Weisung erlassen, welche die Deponierung

der Kontrollschilder vorsieht. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine

Kürzung der Sozialhilfe im Umfang der Betriebskosten des Fahrzeugs angedroht

beziehungsweise die Prüfung einer solchen Kürzung in Aussicht gestellt.

3.3

Rechtsprechungsgemäss stellen solche

Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur

Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt

werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst

zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2).

Zwischenverfügungen können jedoch dann selbständig angefochten werden, wenn sie

entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14.

Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das

Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je

bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E.

5.4.5). Das Verwaltungsgericht hat daher bereits in seiner früheren

Rechtsprechung festgehalten, dass im Bereich der Sozialhilfe ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil erst dann vorliegt, wenn die betroffene Person die

Auflagen nicht befolgt hat und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe

tatsächlich erfolgt ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.

2024.152

vom 17. Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn VWBES.2019.301 vom 6. April 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Solothurn VWBES.2024.62 vom 29. Februar 2024).

3.4

Unter Berücksichtigung dieser

Rechtsprechung kam das DDI im Wesentlichen zum Schluss, dem Beschwerdeführer

erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht

wiedergutzumachender Nachteil, weshalb es auf seine Beschwerde nicht eintrat.

Gleichzeitig hielt es fest, eine allfällige Kürzung der Sozialhilfeleistungen

wegen Nichtbefolgens der Auflage sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs von

der SR[...] – wie diese in der angefochtenen Verfügung festhalte –

gegebenenfalls separat zu verfügen und dürfe nicht «automatisch» vorgenommen

werden. Gegen eine allfällige Kürzungsverfügung stehe dem Beschwerdeführer

wiederum der Beschwerdeweg offen. Die Verhältnismässigkeit der Auflage würde

durch das DDI im Rahmen einer allfälligen Anfechtung der Kürzungsverfügung

geprüft.

3.5

Der Beschwerdeführer geht in seiner

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht auf die Begründung des DDI ein und

bringt erneut materielle Gründe vor, weshalb er auf das Auto angewiesen sei

(vgl. hierzu E.2). Diese Gründe sind aber erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs

vor der SR[...] bzw. in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren von

Relevanz. Nämlich dann, wenn die SR[...] die Sozialhilfeleistungen aufgrund der

Benutzung des Autos tatsächlich kürzen sollte. Für das vorliegende Verfahren

betreffend den Nichteintretensentscheid des DDI zeigt der Beschwerdeführer

nicht auf, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde,

weil die Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen die Verfügung der SR[...] vom

19.

November 2025 nicht eingetreten ist. Er legt auch nicht dar, dass ein

bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

eingespart würde, wenn das DDI auf seine Beschwerde gegen die angeordnete Weisung

eingetreten wäre.

Der Beschwerdeführer erfährt durch die

angeordnete Auflage, mit welcher ihm Nachteile erst angedroht, aber noch nicht

angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht

auf seine Beschwerde eingetreten ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten

sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Nadarajah