VWBES.2025.487
Beistandschaft
12. März 2026Deutsch12 min
in welchem er zuvor bereits mit seiner Mutter gelebt hatte. Die Mutter ist am […]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. […] 1967) (nachfolgend:
Beschwerdeführer) lebt allein und sehr zurückgezogen in seinem Einfamilienhaus,
in welchem er zuvor bereits mit seiner Mutter gelebt hatte. Die Mutter ist am […]
2024 verstorben.
2. Am 7. November 2024 ging bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) eine
Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer ein.
3. Mit Verfügung vom 14. November 2024
beauftragte die KESB die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (nachfolgend:
Sozialer Dienst) mit der umfassenden Abklärung der Situation sowie des
Unterstützungs- und Massnahmenbedarfs. Dieser beauftragte wiederum die [...] GmbH
mit der Abklärung.
4. Aus dem Abklärungsbericht vom 30.
Juli 2025 der [...] GmbH geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine
Autismus-Spektrums-Störung (ICD-10 F84.9) bestehe. Er benötige Unterstützung im
Bereich Wohnen, aber durch die nun aufgegleiste Psychiatrie-Spitex sei das
selbständige Wohnen zurzeit ermöglicht. Da der Beschwerdeführer mit
finanziellen und administrativen Angelegenheiten rasch überfordert sei und die
bisherige Unterstützung durch [...], das Patenkind seiner verstorbenen Mutter, nicht
mehr ausreiche, sei eine kombinierte Beistandschaft angezeigt.
5. Mit Schreiben vom 18. August 2025
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Mit Email vom 22.
August 2025 teilte [...], [...] GmbH, mit, dass der Beschwerdeführer nicht mit
der vorgeschlagenen Beiständin [...] zusammenarbeiten wolle, sondern mit einer
ihm bekannten Person. Entweder [...] oder [...], beide [...] GmbH.
6. Am 12. September 2025 wurde der
Beschwerdeführer von der KESB persönlich angehört. Dabei äusserte er sich nicht
zur beabsichtigten Errichtung einer kombinierten Beistandschaft und führte aus,
dass er nicht mit [...] zusammenarbeiten wolle, sondern mit einer
Beistandsperson, die er bereits kenne.
7. Mit Entscheid vom 18. November 2025 (nachfolgend:
angefochtener Entscheid) wurde für den Beschwerdeführer eine
Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten (namentlich
Verkehr mit Behörden) und finanziellen Angelegenheiten (insbesondere Verwaltung
des gesamten Vermögens und Einkommens) errichtet und ihr die Befugnis zum
Öffnen der Post des Beschwerdeführers erteilt. Als Beiständin wurde [...] eingesetzt,
da ihre Eignung nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass sie dem
Beschwerdeführer unbekannt sei. Zuvor hatte der Soziale Dienst der KESB
mitgeteilt, dass aktuell genügend interne Ressource vorhanden seien und die
Finanzierung eines Mandates an die [...] GmbH nicht angezeigt sei.
8. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz, am 22. Dezember
2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben.
9. Nach erfolgter Akteneinsicht reichte
der Beschwerdeführer am 16. Januar 2026 ergänzende Bemerkungen ein.
10. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026
reichte die KESB die Akten ein und verzichtete mit Verweis auf den
angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.
11. Mit Eingabe vom 4. März 2026 reichte
Rechtsanwalt Stulz seine Kostennote ein. Die Eingabe wird den übrigen
Verfahrensbeteiligten als Beilage zu diesem Urteil zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB
i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Dass der Beschwerdeführer in
administrativen und finanziellen Angelegenheiten Unterstützung benötigt, wird
von diesem nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, dass die von ihm
organisierte Unterstützung durch [...] ausreiche und die angeordnete Vertretungsbeistandschaft
daher unnötig sei und sowohl gegen das Subsidiaritätsprinzip als auch gegen das
Gebot der Verhältnismässigkeit verstosse.
3.
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen
Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger
Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit
wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB) und werden angeordnet, wenn die
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere
nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht
oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Somit
besteht für behördliche Massnahmen kein Raum, wenn die Unterstützung der
hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet
werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet ist (Yvo Biderbost in:
Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 N 2 m.w.H.). Kommt die
Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung
der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein
ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst
erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der
Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher
Eingriff wie möglich" (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.2 mit Hinweis auf die
Botschaft).
4.1
Gemäss angefochtenem Entscheid sieht
die KESB beim Beschwerdeführer in der Autismus-Spektrum-Störung einen
Schwächezustand, welcher einen Unterstützungsbedarf begründet. Der
Beschwerdeführer sei gemäss dem Abklärungsbericht in administrativen und
finanziellen Angelegenheiten schnell überfordert und könne diese nicht
selbständig übernehmen. Diesem Schwächezustand könne nur im Rahmen einer
behördlichen Massnahme begegnet werden, da die Unterstützung im freiwilligen
Rahmen dem Unterstützungsbedarf in gewissen Bereichen nicht genügend Rechnung
tragen könne.
4.2
Im Abklärungsbericht vom 30. Juni
2025, auf welchen sich die KESB im angefochtenen Entscheid bezieht, wird die
Unterstützung durch [...] in finanziellen und administrativen Belangen beschrieben.
Sie verfüge weder über Vollmachten noch über Vertretungsrechte, sondern bereite
jeweils alle Unterlagen für den Beschwerdeführer vor und gehe diese dann mit
ihm durch. Diese Unterstützung wird deshalb als unzureichend eingestuft, weil [...]
darauf bestehe, dass der Beschwerdeführer ihr seine Unterlagen zu ihr nach
Hause bringe. Sie lehne es ab, zum Beschwerdeführer nach Hause zu gehen und
dessen Sachen zu durchsuchen. Dieses System führe zu Verzögerungen. Als
Beispiel für die Mangelhaftigkeit wird das verspätete Einreichen der
Steuererklärung 2024 erwähnt, was zu einer Busse des Beschwerdeführers geführt
habe.
4.3
Der Beschwerdeführer weist in seiner
Beschwerde darauf hin, dass er seit dem Tod seiner Mutter, nun 14 Monate, mit
der Unterstützung von [...] und ohne die Unterstützung der KESB lebe. In dieser
Zeit sei er weder betrieben worden noch seien seine Angelegenheiten ungeregelt
geblieben. Der Beschwerdeführer sei reflektiert, erkenne seine Schwäche und
sorge dafür, dass sie ihm nicht schade. Er sei mit der Unterstützung von [...]
mehr als zufrieden und diese sei bereit und fähig, die bisher geleistete
Unterstützung auch weiterhin zu leisten. Er kenne [...] seit er denken könne
und sie habe daher sowohl das nötige Wissen über seine Person als auch aufgrund
ihrer Pensionierung die nötige Zeit, um ihn zu unterstützen. Das Einsetzen
eines Beistandes sei daher nicht nötig und unverhältnismässig, solange [...]
zur Verfügung stehe. Das System sei vielleicht nicht perfekt, aber es genüge.
5.1
Die KESB hat sich zu den
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine administrativen und
finanziellen Angelegenheiten seit dem Tod seiner Mutter mit Unterstützung von [...]
hinreichend geregelt habe, nicht widersprochen. Es darf daher davon ausgegangen
werden, dass sie zutreffen. Damit kann als erstellt gelten, dass die
Unterstützung des Beschwerdeführers in administrativen und finanziellen
Angelegenheiten aktuell durch das Öffnen der Post mit Hilfe der
Psychiatrie-Spitex und das Bearbeiten der Post durch [...] hinreichend
gewährleistet ist. Das einmalige Nichteinreichen einer Steuererklärung, welches
im Abklärungsbericht als einziges konkretes Beispiel für die Annahme genannt
wird, dass die Unterstützung durch [...] nicht genüge, vermag hieran keine
Zweifel zu wecken. Da der Beschwerdeführer [...] bereits sein Leben lang kennt
und sie sich unbestrittenermassen viel Zeit nimmt, um dem Beschwerdeführer
alles zu erklären und mit ihm zu besprechen, was sie für ihn macht, ist sie
offensichtlich auch geeignet für diese Aufgabe. Für behördliche Massnahmen,
namentlich die angeordnete Vertretungsbeistandschaft, besteht bei dieser
Ausgangslage somit im Moment kein Raum.
5.2
Dafür, dass diese Unterstützung in
absehbarer Zukunft nicht mehr ausreichen würde, gibt es keine Hinweise. [...]
ist bereit, den Beschwerdeführer auch weiter in administrativen und
finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Der Beschwerdeführer lebt sodann
ohnehin zurückgezogen und genügsam. Dafür, dass er unkontrolliert grössere
Mengen Geld ausgeben würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch zeigt der
Umstand, dass er sich mit Fragen an die ihm bekannten Mitarbeiterinnen der [...]
GmbH gewandt hat oder einen Anwalt mandatierte, dass er durchaus in der Lage
ist, sich Hilfe zu holen, wenn er sie braucht. Er wird im Abklärungsbericht
ausdrücklich als aufgeschlossen gegenüber Hilfeleistungen beschrieben. Zudem
ist regelmässig die Psychiatrie-Spitex bei ihm und öffnet unter anderem mit ihm
seine Post, womit regelmässig vertraute Ansprechpersonen verfügbar sind, die
nötigenfalls bei verstärktem Hilfebedarf auch eine Gefährdungsmeldung
einreichen könnten.
5.3
Bei dieser Ausgangslage besteht
aktuell keine Notwendigkeit für die angeordnete Vertretungsbeistandschaft. Die
Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben. Dabei sind der Beschwerdeführer und seine
Vertrauensperson [...] jedoch gut beraten, sich bereits im jetzigen Zeitpunkt
Gedanken darüber zu machen, wer an Stelle von […] treten könnte, sollte diese
dereinst altershalber nicht oder nicht mehr im gleichen Umfang Unterstützung
bieten können. Mittelfristig scheint die Errichtung einer (Begleit-)Beistandschaft
unter Umständen eine sinnvolle Lösung zu sein. Ebenso hat sich der
Beschwerdeführer vor Augen zu halten, dass die fehlende Notwendigkeit vor dem
Hintergrund des aktuell funktionierenden Settings mit Einbindung der
Psychiatrie-Spitex, des Mahlzeitendienstes und der Unterstützung durch [...]
steht. Er ist gut beraten, das entsprechende Helfernetz weiterhin wohlwollend
zu akzeptieren und mit ihm zu kooperieren.
6.1
Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid selbst bei Notwendigkeit
der Errichtung einer Beistandschaft auch aufgrund einer Verletzung des
Subsidiaritätsprinzips sowie aufgrund einer Verletzung von Art. 401
Abs. 1 ZGB aufzuheben und diesfalls zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen gewesen wäre.
6.2
Die Vorinstanz hält in ihren
Erwägungen fest, eine Begleitbeistandschaft in den betreffenden Bereichen würde
den Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers abschliessend abdecken, sei aber
infolge der aktuell fehlenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der
designierten Beistandsperson nicht umsetzbar. Dies führt die Vorinstanz dazu,
dass sie stattdessen zur tiefschneidenderen Massnahme einer
Vertretungsbeistandschaft greift. Die Beistandsperson soll dabei gar noch das
Recht erhalten, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen (vgl. Ziffer 2.6 und
3.3
des angefochtenen Entscheids). Wenn die Vorinstanz dabei in Ziffer 2.7
festhält, die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei die geeignete
Massnahme, um dem Beschwerdeführer gezielt Hilfestellungen, Fürsorge und Schutz
zu bieten und gleichzeitig das Selbstbestimmungsrecht zu erhalten und fördern,
so erscheint dies fast etwas zynisch. So kann den Akten entnommen werden, dass
das Defizit in Zusammenhang mit dem Öffnen der Post und die damit verbundene Überforderung
durch eine Einbindung der Psychiatrie-Spitex, welche die Post gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer öffnet, deutlich verbessert werden konnte. Gleichzeitig
ermöglicht diese Lösung, die Einbindung und Wahrung der Persönlichkeitsrechte
des Beschwerdeführers. Die Übertragung der Befugnis zur Postöffnung auf die
Beistandsperson verletzt entsprechend das Prinzip der Subsidiarität und erhält
das Selbstbestimmungsrecht gerade nicht.
6.3
Art. 401 Abs. 1 ZGB besagt
folgendes: Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand
oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch,
wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren
Übernahme bereit ist (Abs. 1). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte
Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die
Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3).
6.4
Aus den Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer mehrfach entweder [...] oder [...] als Beiständin
vorgeschlagen hat. Auch nachdem er die vom Sozialen Dienst vorgeschlagene [...]
kennen gelernt hatte, lehnte er eine Zusammenarbeit mit ihr noch immer ab.
Der Beschwerdeführer weist eine
Autismus-Spektrum-Störung und damit verbunden grosse Mühe mit sozialen
Interaktionen auf. Daher ist es schon fast bemerkenswert, dass er überhaupt
zwei Personen vorschlagen konnte, zu denen er ein Vertrauensverhältnis hat und
diese auch noch als Beiständinnen für ihn geeignet gewesen wären. Aufgrund
dieser Umstände und vor dem Hintergrund von Art. 401 ZGB wäre selbst bei
Notwendigkeit einer Beistandschaft die Einsetzung von [...] als Beiständin
aufzuheben gewesen. Im Rahmen einer Interessenabwägung wären vorliegend die
Interessen des Beschwerdeführers vor seinem gesundheitlichen Hintergrund als
höherwertig zu betrachten als die allfälligen fiskalischen Interessen oder
Unstimmigkeiten zwischen dem zuständigen Sozialdienst und der [...] GmbH,
welche aus den Akten zu erahnen sind. Dem Wunsch des Beschwerdeführers und der
Schaffung bestmöglicher Voraussetzungen für den Start einer Zusammenarbeit mit
der Beistandsperson hätte in der vorliegenden Konstellation Vorzug gegeben
werden müssen, wobei ausdrücklich auf die individuellen Verhältnisse
hinzuweisen ist und den Umstand, dass es sich um eine erstmalige Einsetzung
gehandelt hätte.
7.1
Die Beschwerde erweist sich aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid
der KESB Region Solothurn vom 18. November 2025 wird aufgehoben.
7.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'100.00
festzusetzen sind.
7.3
Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist
entsprechend der von Rechtsanwalt Thomas Stulz am 4. März 2026 eingereichten
Honorarnote und der Honorarvereinbarung auf CHF 3'152.95 (inkl. MWST)
festzulegen. Der Aufwand erscheint gerade noch angemessen. Auslagen wurden
keine geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4.
März 2026 (Kostennote) geht zur Kenntnisnahme an die KESB Region Solothurn.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 18.
November 2025 wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'100.00 sind vom Kanton Solothurn zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 3'152.95 (inkl.
MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann