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Entscheid

VWBES.2025.487

Beistandschaft

12. März 2026Deutsch12 min

in welchem er zuvor bereits mit seiner Mutter gelebt hatte. Die Mutter ist am […]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. […] 1967) (nachfolgend:

Beschwerdeführer) lebt allein und sehr zurückgezogen in seinem Einfamilienhaus,

in welchem er zuvor bereits mit seiner Mutter gelebt hatte. Die Mutter ist am […]

2024 verstorben.

2. Am 7. November 2024 ging bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) eine

Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer ein.

3. Mit Verfügung vom 14. November 2024

beauftragte die KESB die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (nachfolgend:

Sozialer Dienst) mit der umfassenden Abklärung der Situation sowie des

Unterstützungs- und Massnahmenbedarfs. Dieser beauftragte wiederum die [...] GmbH

mit der Abklärung.

4. Aus dem Abklärungsbericht vom 30.

Juli 2025 der [...] GmbH geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine

Autismus-Spektrums-Störung (ICD-10 F84.9) bestehe. Er benötige Unterstützung im

Bereich Wohnen, aber durch die nun aufgegleiste Psychiatrie-Spitex sei das

selbständige Wohnen zurzeit ermöglicht. Da der Beschwerdeführer mit

finanziellen und administrativen Angelegenheiten rasch überfordert sei und die

bisherige Unterstützung durch [...], das Patenkind seiner verstorbenen Mutter, nicht

mehr ausreiche, sei eine kombinierte Beistandschaft angezeigt.

5. Mit Schreiben vom 18. August 2025

wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Mit Email vom 22.

August 2025 teilte [...], [...] GmbH, mit, dass der Beschwerdeführer nicht mit

der vorgeschlagenen Beiständin [...] zusammenarbeiten wolle, sondern mit einer

ihm bekannten Person. Entweder [...] oder [...], beide [...] GmbH.

6. Am 12. September 2025 wurde der

Beschwerdeführer von der KESB persönlich angehört. Dabei äusserte er sich nicht

zur beabsichtigten Errichtung einer kombinierten Beistandschaft und führte aus,

dass er nicht mit [...] zusammenarbeiten wolle, sondern mit einer

Beistandsperson, die er bereits kenne.

7. Mit Entscheid vom 18. November 2025 (nachfolgend:

angefochtener Entscheid) wurde für den Beschwerdeführer eine

Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten (namentlich

Verkehr mit Behörden) und finanziellen Angelegenheiten (insbesondere Verwaltung

des gesamten Vermögens und Einkommens) errichtet und ihr die Befugnis zum

Öffnen der Post des Beschwerdeführers erteilt. Als Beiständin wurde [...] eingesetzt,

da ihre Eignung nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass sie dem

Beschwerdeführer unbekannt sei. Zuvor hatte der Soziale Dienst der KESB

mitgeteilt, dass aktuell genügend interne Ressource vorhanden seien und die

Finanzierung eines Mandates an die [...] GmbH nicht angezeigt sei.

8. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz, am 22. Dezember

2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung desselben.

9. Nach erfolgter Akteneinsicht reichte

der Beschwerdeführer am 16. Januar 2026 ergänzende Bemerkungen ein.

10. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026

reichte die KESB die Akten ein und verzichtete mit Verweis auf den

angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.

11. Mit Eingabe vom 4. März 2026 reichte

Rechtsanwalt Stulz seine Kostennote ein. Die Eingabe wird den übrigen

Verfahrensbeteiligten als Beilage zu diesem Urteil zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB

i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Dass der Beschwerdeführer in

administrativen und finanziellen Angelegenheiten Unterstützung benötigt, wird

von diesem nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, dass die von ihm

organisierte Unterstützung durch [...] ausreiche und die angeordnete Vertretungsbeistandschaft

daher unnötig sei und sowohl gegen das Subsidiaritätsprinzip als auch gegen das

Gebot der Verhältnismässigkeit verstosse.

3.

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen

Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürf­tiger

Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit

wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB) und werden angeordnet, wenn die

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere

nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht

oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Somit

besteht für behördliche Massnahmen kein Raum, wenn die Unterstützung der

hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet

werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet ist (Yvo Biderbost in:

Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 N 2 m.w.H.). Kommt die

Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung

der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein

ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst

erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der

Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher

Eingriff wie möglich" (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.2 mit Hinweis auf die

Botschaft).

4.1

Gemäss angefochtenem Entscheid sieht

die KESB beim Beschwerdeführer in der Autismus-Spektrum-Störung einen

Schwächezustand, welcher einen Unterstützungsbedarf begründet. Der

Beschwerdeführer sei gemäss dem Abklärungsbericht in administrativen und

finanziellen Angelegenheiten schnell überfordert und könne diese nicht

selbständig übernehmen. Diesem Schwächezustand könne nur im Rahmen einer

behördlichen Massnahme begegnet werden, da die Unterstützung im freiwilligen

Rahmen dem Unterstützungsbedarf in gewissen Bereichen nicht genügend Rechnung

tragen könne.

4.2

Im Abklärungsbericht vom 30. Juni

2025, auf welchen sich die KESB im angefochtenen Entscheid bezieht, wird die

Unterstützung durch [...] in finanziellen und administrativen Belangen beschrieben.

Sie verfüge weder über Vollmachten noch über Vertretungsrechte, sondern bereite

jeweils alle Unterlagen für den Beschwerdeführer vor und gehe diese dann mit

ihm durch. Diese Unterstützung wird deshalb als unzureichend eingestuft, weil [...]

darauf bestehe, dass der Beschwerdeführer ihr seine Unterlagen zu ihr nach

Hause bringe. Sie lehne es ab, zum Beschwerdeführer nach Hause zu gehen und

dessen Sachen zu durchsuchen. Dieses System führe zu Verzögerungen. Als

Beispiel für die Mangelhaftigkeit wird das verspätete Einreichen der

Steuererklärung 2024 erwähnt, was zu einer Busse des Beschwerdeführers geführt

habe.

4.3

Der Beschwerdeführer weist in seiner

Beschwerde darauf hin, dass er seit dem Tod seiner Mutter, nun 14 Monate, mit

der Unterstützung von [...] und ohne die Unterstützung der KESB lebe. In dieser

Zeit sei er weder betrieben worden noch seien seine Angelegenheiten ungeregelt

geblieben. Der Beschwerdeführer sei reflektiert, erkenne seine Schwäche und

sorge dafür, dass sie ihm nicht schade. Er sei mit der Unterstützung von [...]

mehr als zufrieden und diese sei bereit und fähig, die bisher geleistete

Unterstützung auch weiterhin zu leisten. Er kenne [...] seit er denken könne

und sie habe daher sowohl das nötige Wissen über seine Person als auch aufgrund

ihrer Pensionierung die nötige Zeit, um ihn zu unterstützen. Das Einsetzen

eines Beistandes sei daher nicht nötig und unverhältnismässig, solange [...]

zur Verfügung stehe. Das System sei vielleicht nicht perfekt, aber es genüge.

5.1

Die KESB hat sich zu den

Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine administrativen und

finanziellen Angelegenheiten seit dem Tod seiner Mutter mit Unterstützung von [...]

hinreichend geregelt habe, nicht widersprochen. Es darf daher davon ausgegangen

werden, dass sie zutreffen. Damit kann als erstellt gelten, dass die

Unterstützung des Beschwerdeführers in administrativen und finanziellen

Angelegenheiten aktuell durch das Öffnen der Post mit Hilfe der

Psychiatrie-Spitex und das Bearbeiten der Post durch [...] hinreichend

gewährleistet ist. Das einmalige Nichteinreichen einer Steuererklärung, welches

im Abklärungsbericht als einziges konkretes Beispiel für die Annahme genannt

wird, dass die Unterstützung durch [...] nicht genüge, vermag hieran keine

Zweifel zu wecken. Da der Beschwerdeführer [...] bereits sein Leben lang kennt

und sie sich unbestrittenermassen viel Zeit nimmt, um dem Beschwerdeführer

alles zu erklären und mit ihm zu besprechen, was sie für ihn macht, ist sie

offensichtlich auch geeignet für diese Aufgabe. Für behördliche Massnahmen,

namentlich die angeordnete Vertretungsbeistandschaft, besteht bei dieser

Ausgangslage somit im Moment kein Raum.

5.2

Dafür, dass diese Unterstützung in

absehbarer Zukunft nicht mehr ausreichen würde, gibt es keine Hinweise. [...]

ist bereit, den Beschwerdeführer auch weiter in administrativen und

finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen. Der Beschwerdeführer lebt sodann

ohnehin zurückgezogen und genügsam. Dafür, dass er unkontrolliert grössere

Mengen Geld ausgeben würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch zeigt der

Umstand, dass er sich mit Fragen an die ihm bekannten Mitarbeiterinnen der [...]

GmbH gewandt hat oder einen Anwalt mandatierte, dass er durchaus in der Lage

ist, sich Hilfe zu holen, wenn er sie braucht. Er wird im Abklärungsbericht

ausdrücklich als aufgeschlossen gegenüber Hilfeleistungen beschrieben. Zudem

ist regelmässig die Psychiatrie-Spitex bei ihm und öffnet unter anderem mit ihm

seine Post, womit regelmässig vertraute Ansprechpersonen verfügbar sind, die

nötigenfalls bei verstärktem Hilfebedarf auch eine Gefährdungsmeldung

einreichen könnten.

5.3

Bei dieser Ausgangslage besteht

aktuell keine Notwendigkeit für die angeordnete Vertretungsbeistandschaft. Die

Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen und der angefochtene

Entscheid ist aufzuheben. Dabei sind der Beschwerdeführer und seine

Vertrauensperson [...] jedoch gut beraten, sich bereits im jetzigen Zeitpunkt

Gedanken darüber zu machen, wer an Stelle von […] treten könnte, sollte diese

dereinst altershalber nicht oder nicht mehr im gleichen Umfang Unterstützung

bieten können. Mittelfristig scheint die Errichtung einer (Begleit-)Beistandschaft

unter Umständen eine sinnvolle Lösung zu sein. Ebenso hat sich der

Beschwerdeführer vor Augen zu halten, dass die fehlende Notwendigkeit vor dem

Hintergrund des aktuell funktionierenden Settings mit Einbindung der

Psychiatrie-Spitex, des Mahlzeitendienstes und der Unterstützung durch [...]

steht. Er ist gut beraten, das entsprechende Helfernetz weiterhin wohlwollend

zu akzeptieren und mit ihm zu kooperieren.

6.1

Der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid selbst bei Notwendigkeit

der Errichtung einer Beistandschaft auch aufgrund einer Verletzung des

Subsidiaritätsprinzips sowie aufgrund einer Verletzung von Art. 401

Abs. 1 ZGB aufzuheben und diesfalls zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen gewesen wäre.

6.2

Die Vorinstanz hält in ihren

Erwägungen fest, eine Begleitbeistandschaft in den betreffenden Bereichen würde

den Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers abschliessend abdecken, sei aber

infolge der aktuell fehlenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der

designierten Beistandsperson nicht umsetzbar. Dies führt die Vorinstanz dazu,

dass sie stattdessen zur tiefschneidenderen Massnahme einer

Vertretungsbeistandschaft greift. Die Beistandsperson soll dabei gar noch das

Recht erhalten, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen (vgl. Ziffer 2.6 und

3.3

des angefochtenen Entscheids). Wenn die Vorinstanz dabei in Ziffer 2.7

festhält, die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei die geeignete

Massnahme, um dem Beschwerdeführer gezielt Hilfestellungen, Fürsorge und Schutz

zu bieten und gleichzeitig das Selbstbestimmungsrecht zu erhalten und fördern,

so erscheint dies fast etwas zynisch. So kann den Akten entnommen werden, dass

das Defizit in Zusammenhang mit dem Öffnen der Post und die damit verbundene Überforderung

durch eine Einbindung der Psychiatrie-Spitex, welche die Post gemeinsam mit dem

Beschwerdeführer öffnet, deutlich verbessert werden konnte. Gleichzeitig

ermöglicht diese Lösung, die Einbindung und Wahrung der Persönlichkeitsrechte

des Beschwerdeführers. Die Übertragung der Befugnis zur Postöffnung auf die

Beistandsperson verletzt entsprechend das Prinzip der Subsidiarität und erhält

das Selbstbestimmungsrecht gerade nicht.

6.3

Art. 401 Abs. 1 ZGB besagt

folgendes: Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand

oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch,

wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren

Übernahme bereit ist (Abs. 1). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte

Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die

Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3).

6.4

Aus den Akten geht hervor, dass der

Beschwerdeführer mehrfach entweder [...] oder [...] als Beiständin

vorgeschlagen hat. Auch nachdem er die vom Sozialen Dienst vorgeschlagene [...]

kennen gelernt hatte, lehnte er eine Zusammenarbeit mit ihr noch immer ab.

Der Beschwerdeführer weist eine

Autismus-Spektrum-Störung und damit verbunden grosse Mühe mit sozialen

Interaktionen auf. Daher ist es schon fast bemerkenswert, dass er überhaupt

zwei Personen vorschlagen konnte, zu denen er ein Vertrauensverhältnis hat und

diese auch noch als Beiständinnen für ihn geeignet gewesen wären. Aufgrund

dieser Umstände und vor dem Hintergrund von Art. 401 ZGB wäre selbst bei

Notwendigkeit einer Beistandschaft die Einsetzung von [...] als Beiständin

aufzuheben gewesen. Im Rahmen einer Interessenabwägung wären vorliegend die

Interessen des Beschwerdeführers vor seinem gesundheitlichen Hintergrund als

höherwertig zu betrachten als die allfälligen fiskalischen Interessen oder

Unstimmigkeiten zwischen dem zuständigen Sozialdienst und der [...] GmbH,

welche aus den Akten zu erahnen sind. Dem Wunsch des Beschwerdeführers und der

Schaffung bestmöglicher Voraussetzungen für den Start einer Zusammenarbeit mit

der Beistandsperson hätte in der vorliegenden Konstellation Vorzug gegeben

werden müssen, wobei ausdrücklich auf die individuellen Verhältnisse

hinzuweisen ist und den Umstand, dass es sich um eine erstmalige Einsetzung

gehandelt hätte.

7.1

Die Beschwerde erweist sich aufgrund

der vorstehenden Erwägungen als begründet und ist gutzuheissen. Der Entscheid

der KESB Region Solothurn vom 18. November 2025 wird aufgehoben.

7.2

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'100.00

festzusetzen sind.

7.3

Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist

entsprechend der von Rechtsanwalt Thomas Stulz am 4. März 2026 eingereichten

Honorarnote und der Honorarvereinbarung auf CHF 3'152.95 (inkl. MWST)

festzulegen. Der Aufwand erscheint gerade noch angemessen. Auslagen wurden

keine geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4.

März 2026 (Kostennote) geht zur Kenntnisnahme an die KESB Region Solothurn.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 18.

November 2025 wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'100.00 sind vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 3'152.95 (inkl.

MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Straumann