VWBES.2025.488
Ablehnung gemeinnützige Arbeit
1. April 2026Deutsch10 min
Solothurn mit Strafbefehl STA.2025.2951 vom 11. Juni 2025 wegen geringfügigen Diebstahls
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin von Salis
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Ablehnung
gemeinnützige Arbeit
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...], nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn mit Strafbefehl STA.2025.2951 vom 11. Juni 2025 wegen geringfügigen Diebstahls
(mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung) zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 45 Tagen und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
2. Mit Eingabe vom 5. August 2025
ersuchte die Beschwerdeführerin das Amt für Justizvollzug (AJUV) um Vollzug der
Freiheitsstrafe von 45 Tagen in der Form der gemeinnützigen Arbeit.
3. Mit Strafbefehl vom 5. August 2025
wurde die Beschwerdeführerin erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15
Tagen verurteilt.
4. Mit Verfügung vom 5. September 2025
wies das AJUV den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung der
Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten ab. Zudem habe die Beschwerdeführerin
in einem anderen Strafverfahren für eine Busse mit dem Straf- und Massnahmenvollzug
eine Ratenzahlung vereinbart, für welche jedoch seit dem 2. Juli 2025 keine
Zahlungen mehr eingegangen seien. Deshalb sei die Beschwerdeführerin auch nicht
absprachefähig, was ebenfalls gegen den Vollzug der Strafe in der besonderen
Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit spreche. Schliesslich könne aufgrund der
vorliegenden Wiederholungsgefahr auch kein Vollzug in den besonderen
Vollzugsformen Electronic Monitoring (EM) oder Halbgefangenschaft gewährt
werden.
5. Die von der Beschwerdeführerin dagegen
erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 17.
Dezember 2025 ab.
6.1 Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2025
(Postaufgabe 23. Dezember 2025) gelangte die Beschwerdeführerin ans
Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Departements des
Innern des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben.
2. Der Vollzug der im Strafbefehl vom 11.
Juni 2025 (STA.2025.02951) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 45 Tagen sei in
der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu bewilligen.
3. Eventualiter sei der Vollzug in der
besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring (EM) zu bewilligen.
4. Subeventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht im
Wesentlichen geltend, dass sie sich seit dem 3. November 2025 faktisch im
Vollzug der gemeinnützigen Arbeit befinden würde. Diese Arbeit leiste sie
regelmässig, zuverlässig und beanstandungsfrei. Auch befinde sie sich in
regelmässiger psychischer Behandlung, was zur Stabilisierung ihrer Situation
geführt habe und nicht berücksichtigt worden sei. Weiter würde der
Normalvollzug ihren Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Schliesslich
rügt sie die Unverhältnismässigkeit eines Normalvollzugs sowie den Umstand,
dass die monierten verzögerten Ratenzahlungen auf technische Schwierigkeiten
zurückzuführen seien und nicht auf fehlenden Zahlungswillen.
7. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025
wurde die Beschwerdeführerin bis zum 8. Januar 2026 aufgefordert, entweder
einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu leisten oder innert gleicher Frist
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.
8. Die Beschwerdeführerin reichte innert
mit Verfügung vom 9. Januar 2026 bewilligter Fristerstreckung bis am 29. Januar
2026 mit Eingabe vom 15. Januar 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ein.
9. Das DdI schloss am 7. Januar 2026 auf
Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
10. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar
2026 nahm das AJUV Stellung zur Beschwerde und beantragte ebenfalls deren
Abweisung, sofern darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
11. Innert gesetzter Frist bis 6.
Februar 2026 äusserte sich keine Partei mehr, womit sich die vorliegende Sache als
spruchreif erweist.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Ist nicht zu erwarten, dass die
verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf ihr
Gesuch hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form
von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit.
a Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist eine
allfällige Fluchtgefahr kein Thema und es ist auch unstrittig, dass die
verhängte Sanktionsart von 45 Tagen Freiheitsstrafe im Rahmen der gemeinnützigen
Arbeit vollzogen werden könnte. Im Vordergrund steht die Frage, ob bei der
Beschwerdeführerin die Gefahr besteht, dass sie weitere Straftaten begeht.
4.
Die fehlende Rückfallgefahr wird bei
den besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, EM und Halbgefangenschaft)
gleichermassen vorausgesetzt (Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch und
Stefan Heimgartner [Hrsg.], StGB-Kommentar, Zürich 2026, Art. 79a StGB N 2). Die
Rückfallgefahr muss von einer gewissen Bedeutung sein und die zu erwartenden
neuen Straftaten müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um eine der
genannten besonderen Vollzugsformen auszuschliessen. Für die Prognose im
Hinblick auf das künftige Verhalten der verurteilten Person hat die
Vollzugsbehörde namentlich ihre Vorstrafen, ihre Persönlichkeit, ihr Verhalten
im Allgemeinen und bei der Arbeit sowie die Umstände, unter denen sie leben
wird, zu berücksichtigen (BGE 145 IV 10 E. 2.2.1).
5.
Das DdI schützte die Argumentation
des AJUV hinsichtlich der Wiederholungsgefahr und verwies auf den
Strafregisterauszug vom 25. September 2025. Neben dem Umstand, dass der
Strafregisterauszug insgesamt 16 einschlägige Vorstrafen ausweise, sei daraus
ebenfalls ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2024 unter
Ansetzung einer einjährigen Probezeit bedingt entlassen worden sei und seit
ihrer Entlassung drei weitere Vorstrafen verzeichnet worden seien. Eine
Verbesserung ihres Legalverhaltens sei nicht erkennbar.
6.
Dem Strafregisterauszug vom 25.
September 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2014
insgesamt 16-mal verurteilt wurde, mehrheitlich wegen Diebstählen,
Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung. Die Urteile betreffen vorwiegend den
Zeitraum von 2020 bis einschliesslich 2025. Obwohl der Vollzug gemeinnütziger
Arbeit nicht pauschal mit Verweis auf Vorstrafen abgelehnt werden kann,
zeichnet die seit Jahren andauernde Delinquenz – vorwiegend im gleichen
Deliktsspektrum – ein in legalprognostischer Hinsicht deutlich negatives Bild. Seit
ihrer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 16. März 2024 wurden sodann drei
weitere Verurteilungen inklusive des Strafbefehls vom 11. Juni 2025 im
Strafregister verzeichnet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft
am 5. August 2025 und somit zeitgleich mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um
gemeinnützige Arbeit erneut einen Strafbefehl (u.a. mehrfacher
Hausfriedensbruch und geringfügige Sachbeschädigung) erliess. Die
Beschwerdeführerin wurde mit diesem Strafbefehl zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Die zeitliche Überschneidung mit dem
Gesuch sowie die erneute Verurteilung im bereits bekannten Deliktsspektrum sprechen
ebenfalls klar für eine ungünstige Legalprognose. Obwohl der
Strafregisterauszug keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten ausweist, verdeutlicht
doch die wiederholte Begehung weniger schwerer Delikte über mehrere Jahre hinweg,
dass die ausgesprochenen Strafen nicht die gewünschte Wirkung auf das Verhalten
der Beschwerdeführerin zeigten. Dies obschon in der Vergangenheit unbedingt zu vollziehende
Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden und die Beschwerdeführerin bereits im
Normalvollzug war. Auch die Staatsanwaltschaft ging gemäss Strafbefehl vom 11. Juni
2025.
von einer negativen Legalprognose aus, indem sie eine unbedingte Freiheitsstrafe
angeordnet hat.
7.
Auch wenn es zutreffen mag, dass die
Beschwerdeführerin gemäss der Arbeitseinsatzbestätigung der Bewährungshilfe für
das Verfahren STA.2025.982 seit dem 3. November 2025 gemeinnützige Arbeit leistet
und dies möglicherweise auch beanstandungsfrei, vermag dieser Umstand die
vorliegend negative Legalprognose (vgl. oben E. 6) nicht aufzuwiegen. Zumal erwartet
werden darf, dass die Person, die ein Gesuch um Vollzug der Strafe in Form von
gemeinnütziger Arbeit stellt, sich an die damit verbundenen Auflagen und
Bedingungen hält. Auch der Umstand, dass ihr in anderen und vor allem früheren
Verfahren gemeinnützige Arbeit bewilligt wurde, begründet keinen Anspruch für
alle künftigen Verfahren, zudem ist für jedes Verfahren eine eigenständige
Prüfung vorzunehmen. Ebenfalls zu beachten ist, dass es im vorliegenden
Verfahren um den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe geht und nicht um
eine Busse oder Geldstrafe.
8.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz zurecht aufgrund einer negativen Legalprognose das Gesuch
um gemeinnützige Arbeit abgelehnt hat. Aufgrund der klaren Nichterfüllung dieser
Voraussetzung nach Art. 79a Abs. 1 StGB kann offengelassen werden, ob die
verspätete Zahlung gemäss Ratenzahlungsvereinbarung die Absprache- und
Kooperationsfähigkeit derart beeinträchtigt, dass diese unabhängig von der
Legalprognose die Nichtgenehmigung der gemeinnützigen Arbeit rechtfertigen
würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das AJUV in
seiner Verfügung vom 5. September 2025 ausstehende Ratenzahlungen seit 2. Juli
2025.
beanstandet und anschliessend in seiner Vernehmlassung im
Beschwerdeverfahren vor dem DdI auf die Mahnung vom 22. Mai 2025 verweist,
welche ausstehende Raten vom März 2025 und April 2025 mahnt. Auch wenn die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. September 2025 gegen die
Verfügung vom 5. September 2025 ausführt, dass es bei der Ratenzahlung vom Juli
und August 2025 zu technischen Störungen gekommen sei und einen Zahlungsbeleg
einreicht, sind aus den vorliegenden Akten neben der Mahnung vom 22. Mai 2025 keine
nachfolgenden Mahnungen ersichtlich.
9.
In Bezug auf den Einwand der
Beschwerdeführerin, der Normalvollzug würde ihre gesundheitliche Situation
erheblich verschlechtern, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen
diesbezüglich sehr allgemein bleiben und sie lediglich auf ihre Klaustrophobie
verweist. Dessen ungeachtet ist dieser Einwand allenfalls bei der Beurteilung
der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch im
Strafvollzug die gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten ist.
10.
Die Beschwerdeführerin ersucht
eventualiter um Vollzug der Strafe in Form des EM.
11.
Die Vollzugsform des EM – wie im
Übrigen auch die Halbgefangenschaft – setzt ebenfalls voraus, dass die
betroffene Person keine weiteren Straftaten begeht (vgl. E. 4, Art. 79b Abs. 2
lit. a StGB). Zusätzlich bedarf das EM der Anforderung, dass die verurteilte
Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20
Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (Art.
79b Abs. 2 lit. c StGB). Gemäss den eingereichten Unterlagen bezieht die Beschwerdeführerin
Sozialhilfe und geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Sie erfüllt somit in
mehrfacher Weise nicht die Voraussetzungen für den Strafvollzug in der Form des
EM. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der negativen
Legalprognose die Voraussetzungen aller besonderen Vollzugsformen nicht erfüllt,
weshalb keine mildere Massnahme in Betracht fallen könnte. Folglich ist die
Beschwerdeführerin nicht zu hören, wenn sie die Unverhältnismässigkeit des
Normalvollzugs geltend macht.
12.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich
die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangt sowie einen Rechtsbeistand, sofern das
Verfahren weitergezogen wird. Aufgrund der oben dargestellten Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner von
Salis