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Entscheid

VWBES.2025.488

Ablehnung gemeinnützige Arbeit

1. April 2026Deutsch10 min

Solothurn mit Strafbefehl STA.2025.2951 vom 11. Juni 2025 wegen geringfügigen Diebstahls

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin von Salis

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Ablehnung

gemeinnützige Arbeit

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...], nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn mit Strafbefehl STA.2025.2951 vom 11. Juni 2025 wegen geringfügigen Diebstahls

(mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung) zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 45 Tagen und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

2. Mit Eingabe vom 5. August 2025

ersuchte die Beschwerdeführerin das Amt für Justizvollzug (AJUV) um Vollzug der

Freiheitsstrafe von 45 Tagen in der Form der gemeinnützigen Arbeit.

3. Mit Strafbefehl vom 5. August 2025

wurde die Beschwerdeführerin erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15

Tagen verurteilt.

4. Mit Verfügung vom 5. September 2025

wies das AJUV den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung der

Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten ab. Zudem habe die Beschwerdeführerin

in einem anderen Strafverfahren für eine Busse mit dem Straf- und Massnahmenvollzug

eine Ratenzahlung vereinbart, für welche jedoch seit dem 2. Juli 2025 keine

Zahlungen mehr eingegangen seien. Deshalb sei die Beschwerdeführerin auch nicht

absprachefähig, was ebenfalls gegen den Vollzug der Strafe in der besonderen

Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit spreche. Schliesslich könne aufgrund der

vorliegenden Wiederholungsgefahr auch kein Vollzug in den besonderen

Vollzugsformen Electronic Monitoring (EM) oder Halbgefangenschaft gewährt

werden.

5. Die von der Beschwerdeführerin dagegen

erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 17.

Dezember 2025 ab.

6.1 Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2025

(Postaufgabe 23. Dezember 2025) gelangte die Beschwerdeführerin ans

Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid des Departements des

Innern des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben.

2. Der Vollzug der im Strafbefehl vom 11.

Juni 2025 (STA.2025.02951) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 45 Tagen sei in

der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu bewilligen.

3. Eventualiter sei der Vollzug in der

besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring (EM) zu bewilligen.

4. Subeventualiter sei die Sache zur neuen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht im

Wesentlichen geltend, dass sie sich seit dem 3. November 2025 faktisch im

Vollzug der gemeinnützigen Arbeit befinden würde. Diese Arbeit leiste sie

regelmässig, zuverlässig und beanstandungsfrei. Auch befinde sie sich in

regelmässiger psychischer Behandlung, was zur Stabilisierung ihrer Situation

geführt habe und nicht berücksichtigt worden sei. Weiter würde der

Normalvollzug ihren Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Schliesslich

rügt sie die Unverhältnismässigkeit eines Normalvollzugs sowie den Umstand,

dass die monierten verzögerten Ratenzahlungen auf technische Schwierigkeiten

zurückzuführen seien und nicht auf fehlenden Zahlungswillen.

7. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025

wurde die Beschwerdeführerin bis zum 8. Januar 2026 aufgefordert, entweder

einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu leisten oder innert gleicher Frist

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.

8. Die Beschwerdeführerin reichte innert

mit Verfügung vom 9. Januar 2026 bewilligter Fristerstreckung bis am 29. Januar

2026 mit Eingabe vom 15. Januar 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ein.

9. Das DdI schloss am 7. Januar 2026 auf

Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

10. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar

2026 nahm das AJUV Stellung zur Beschwerde und beantragte ebenfalls deren

Abweisung, sofern darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin.

11. Innert gesetzter Frist bis 6.

Februar 2026 äusserte sich keine Partei mehr, womit sich die vorliegende Sache als

spruchreif erweist.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Ist nicht zu erwarten, dass die

verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf ihr

Gesuch hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form

von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit.

a Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).

3.

Im vorliegenden Verfahren ist eine

allfällige Fluchtgefahr kein Thema und es ist auch unstrittig, dass die

verhängte Sanktionsart von 45 Tagen Freiheitsstrafe im Rahmen der gemeinnützigen

Arbeit vollzogen werden könnte. Im Vordergrund steht die Frage, ob bei der

Beschwerdeführerin die Gefahr besteht, dass sie weitere Straftaten begeht.

4.

Die fehlende Rückfallgefahr wird bei

den besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, EM und Halbgefangenschaft)

gleichermassen vorausgesetzt (Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch und

Stefan Heimgartner [Hrsg.], StGB-Kommentar, Zürich 2026, Art. 79a StGB N 2). Die

Rückfallgefahr muss von einer gewissen Bedeutung sein und die zu erwartenden

neuen Straftaten müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um eine der

genannten besonderen Vollzugsformen auszuschliessen. Für die Prognose im

Hinblick auf das künftige Verhalten der verurteilten Person hat die

Vollzugsbehörde namentlich ihre Vorstrafen, ihre Persönlichkeit, ihr Verhalten

im Allgemeinen und bei der Arbeit sowie die Umstände, unter denen sie leben

wird, zu berücksichtigen (BGE 145 IV 10 E. 2.2.1).

5.

Das DdI schützte die Argumentation

des AJUV hinsichtlich der Wiederholungsgefahr und verwies auf den

Strafregisterauszug vom 25. September 2025. Neben dem Umstand, dass der

Strafregisterauszug insgesamt 16 einschlägige Vorstrafen ausweise, sei daraus

ebenfalls ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2024 unter

Ansetzung einer einjährigen Probezeit bedingt entlassen worden sei und seit

ihrer Entlassung drei weitere Vorstrafen verzeichnet worden seien. Eine

Verbesserung ihres Legalverhaltens sei nicht erkennbar.

6.

Dem Strafregisterauszug vom 25.

September 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2014

insgesamt 16-mal verurteilt wurde, mehrheitlich wegen Diebstählen,

Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung. Die Urteile betreffen vorwiegend den

Zeitraum von 2020 bis einschliesslich 2025. Obwohl der Vollzug gemeinnütziger

Arbeit nicht pauschal mit Verweis auf Vorstrafen abgelehnt werden kann,

zeichnet die seit Jahren andauernde Delinquenz – vorwiegend im gleichen

Deliktsspektrum – ein in legalprognostischer Hinsicht deutlich negatives Bild. Seit

ihrer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 16. März 2024 wurden sodann drei

weitere Verurteilungen inklusive des Strafbefehls vom 11. Juni 2025 im

Strafregister verzeichnet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft

am 5. August 2025 und somit zeitgleich mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um

gemeinnützige Arbeit erneut einen Strafbefehl (u.a. mehrfacher

Hausfriedensbruch und geringfügige Sachbeschädigung) erliess. Die

Beschwerdeführerin wurde mit diesem Strafbefehl zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Die zeitliche Überschneidung mit dem

Gesuch sowie die erneute Verurteilung im bereits bekannten Deliktsspektrum sprechen

ebenfalls klar für eine ungünstige Legalprognose. Obwohl der

Strafregisterauszug keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten ausweist, verdeutlicht

doch die wiederholte Begehung weniger schwerer Delikte über mehrere Jahre hinweg,

dass die ausgesprochenen Strafen nicht die gewünschte Wirkung auf das Verhalten

der Beschwerdeführerin zeigten. Dies obschon in der Vergangenheit unbedingt zu vollziehende

Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden und die Beschwerdeführerin bereits im

Normalvollzug war. Auch die Staatsanwaltschaft ging gemäss Strafbefehl vom 11. Juni

2025.

von einer negativen Legalprognose aus, indem sie eine unbedingte Freiheitsstrafe

angeordnet hat.

7.

Auch wenn es zutreffen mag, dass die

Beschwerdeführerin gemäss der Arbeitseinsatzbestätigung der Bewährungshilfe für

das Verfahren STA.2025.982 seit dem 3. November 2025 gemeinnützige Arbeit leistet

und dies möglicherweise auch beanstandungsfrei, vermag dieser Umstand die

vorliegend negative Legalprognose (vgl. oben E. 6) nicht aufzuwiegen. Zumal erwartet

werden darf, dass die Person, die ein Gesuch um Vollzug der Strafe in Form von

gemeinnütziger Arbeit stellt, sich an die damit verbundenen Auflagen und

Bedingungen hält. Auch der Umstand, dass ihr in anderen und vor allem früheren

Verfahren gemeinnützige Arbeit bewilligt wurde, begründet keinen Anspruch für

alle künftigen Verfahren, zudem ist für jedes Verfahren eine eigenständige

Prüfung vorzunehmen. Ebenfalls zu beachten ist, dass es im vorliegenden

Verfahren um den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe geht und nicht um

eine Busse oder Geldstrafe.

8.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten,

dass die Vorinstanz zurecht aufgrund einer negativen Legalprognose das Gesuch

um gemeinnützige Arbeit abgelehnt hat. Aufgrund der klaren Nichterfüllung dieser

Voraussetzung nach Art. 79a Abs. 1 StGB kann offengelassen werden, ob die

verspätete Zahlung gemäss Ratenzahlungsvereinbarung die Absprache- und

Kooperationsfähigkeit derart beeinträchtigt, dass diese unabhängig von der

Legalprognose die Nichtgenehmigung der gemeinnützigen Arbeit rechtfertigen

würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das AJUV in

seiner Verfügung vom 5. September 2025 ausstehende Ratenzahlungen seit 2. Juli

2025.

beanstandet und anschliessend in seiner Vernehmlassung im

Beschwerdeverfahren vor dem DdI auf die Mahnung vom 22. Mai 2025 verweist,

welche ausstehende Raten vom März 2025 und April 2025 mahnt. Auch wenn die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. September 2025 gegen die

Verfügung vom 5. September 2025 ausführt, dass es bei der Ratenzahlung vom Juli

und August 2025 zu technischen Störungen gekommen sei und einen Zahlungsbeleg

einreicht, sind aus den vorliegenden Akten neben der Mahnung vom 22. Mai 2025 keine

nachfolgenden Mahnungen ersichtlich.

9.

In Bezug auf den Einwand der

Beschwerdeführerin, der Normalvollzug würde ihre gesundheitliche Situation

erheblich verschlechtern, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen

diesbezüglich sehr allgemein bleiben und sie lediglich auf ihre Klaustrophobie

verweist. Dessen ungeachtet ist dieser Einwand allenfalls bei der Beurteilung

der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch im

Strafvollzug die gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten ist.

10.

Die Beschwerdeführerin ersucht

eventualiter um Vollzug der Strafe in Form des EM.

11.

Die Vollzugsform des EM – wie im

Übrigen auch die Halbgefangenschaft – setzt ebenfalls voraus, dass die

betroffene Person keine weiteren Straftaten begeht (vgl. E. 4, Art. 79b Abs. 2

lit. a StGB). Zusätzlich bedarf das EM der Anforderung, dass die verurteilte

Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20

Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (Art.

79b Abs. 2 lit. c StGB). Gemäss den eingereichten Unterlagen bezieht die Beschwerdeführerin

Sozialhilfe und geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Sie erfüllt somit in

mehrfacher Weise nicht die Voraussetzungen für den Strafvollzug in der Form des

EM. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der negativen

Legalprognose die Voraussetzungen aller besonderen Vollzugsformen nicht erfüllt,

weshalb keine mildere Massnahme in Betracht fallen könnte. Folglich ist die

Beschwerdeführerin nicht zu hören, wenn sie die Unverhältnismässigkeit des

Normalvollzugs geltend macht.

12.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen.

13.

Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich

die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangt sowie einen Rechtsbeistand, sofern das

Verfahren weitergezogen wird. Aufgrund der oben dargestellten Aussichtslosigkeit

der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner von

Salis