Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.5

Aberkennung des ausländischen Führerausweises

2. April 2025Deutsch10 min

der Bremsen angehalten, obwohl diese leicht gequietscht hätten. Er hätte dem Zollbeamten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Aberkennung

des ausländischen Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

wurde am Samstag, 10. August 2024 um 21.00 Uhr beim Grenzübergang [...] als

Lenker des Personenwagens [...] zur Kontrolle angehalten. Anlässlich der

Zollkontrolle wurden massiv abgefahrene Bremsbeläge, zu wenig Profiltiefe der

Reifen und spinnennetzartige Risse in der Windschutzscheibe festgestellt, wobei

der Beschwerdeführer um die Mängel und die bestehende Unfallgefahr wusste.

2. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft [...] vom 11. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen

Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges sowie Führens eines

Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sowie zu einer Busse von CHF 600.00 und zur

Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1'400.00 verurteilt.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

aberkannte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements

mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer das Recht, mit seinem

ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu

führen für die Dauer von drei Monaten.

4. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025

gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte in der

Zeit des Führerausweisentzuges, wegen beruflicher Notwendigkeit, das

Motorfahrzeug während der Arbeitszeit und für den Arbeitsweg lenken zu dürfen.

Ferner beantragte er eine Kürzung der Dauer des Führerausweisentzuges. Zur

Begründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass

ihm die Möglichkeit einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Oktober 2024

nicht bewusst gewesen sei. Während der Arbeitszeit müsse er oft nach [...] oder

in andere Kantone zu Kunden fahren und ausliefern. Seine Schicht beginne um

06.00 Uhr morgens und mit dem öffentlichen Verkehr wäre er täglich zwischen 15

und 25 Minuten zu spät bei der Arbeit. Der Zollbeamte habe ihn nicht aufgrund

der Bremsen angehalten, obwohl diese leicht gequietscht hätten. Er hätte dem Zollbeamten

erklärt, dass er eine Woche vor dem Vorfall am 10. August 2024 das erste Mal

das Quietschen bemerkt und umgehend einen Termin in einer Garage vereinbart

habe. Das Ausmass des Verschleisses sei ihm nicht bewusst gewesen.

5. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar

2025 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es widersprüchlich sei, im

Strafverfahren einen Sachverhalt zu akzeptieren und im Administrativverfahren

denselben Sachverhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe ein

Motorfahrzeug mit stark abgefahrenen Bremsbelägen und zu geringer

Reifenprofiltiefe gelenkt. Ein derart schlechter Zustand der Reifen habe dem

Beschwerdeführer nicht entgangen sein können. Die geschaffene Gefährdung sei

sehr gross, weil der Beschwerdeführer bei einer Notbremsung nicht mehr

rechtzeitig hätte bremsen können. Auch das Verschulden wiege gemäss Strafbefehl

schwer und es bestehe kein Anlass von dieser Würdigung abzuweichen. Die Mindestentzugsdauer

dürfe nicht unterschritten werden, weshalb die geltend gemachte

Massnahmenempfindlichkeit nicht weiter zu prüfen sei.

6. Am 3. März 2025 liess sich der

Beschwerdeführer erneut in der Sache vernehmen und wiederholte unter anderem,

dass ihm die Äusserungsmöglichkeit im Strafverfahren nicht bekannt gewesen sei.

Zudem brachte er vor, dass sein Job für ihn sehr wichtig sei und er mit dem

Transporter Sachen zu den Kunden fahre.

7. Das Verfahren ist spruchreif. Für die

Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich,

ist im Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist – unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. § 58 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 145 Abs. 1

lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) – frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), welches sowohl für Deutschland

als auch für die Schweiz Geltung hat, können die Vertragsparteien oder ihre

Teilgebiete einen Führer (von Kraftfahrzeugen), der in ihrem Hoheitsgebiet eine

Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des

Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem

Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) können ausländische

Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den

Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.

3.

Fahrzeuge dürfen nur in

betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so

beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können

und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die

Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR

7451.01]). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in

vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das

Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV,

SR 741.11]).

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung

bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa S.

103.

f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 E.

2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung

des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.

Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2024

wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, weil er vorsätzlich die

Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt bzw. es unterlassen hat die

Betriebssicherheit (wieder)herzustellen und so eine Unfallgefahr gebildet hat.

Ausserdem wurde er verurteilt wegen vorsätzlicher Lenkung eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges und Bildung einer erhöht abstrakten Gefahr für sich

und andere Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht und

wusste um die Mängel und die Unfallgefahr. Bereits im Rahmen des rechtlichen

Gehörs bei der Motorfahrzeugkontrolle betonte der Beschwerdeführer, dass er

sich seines Fehlers bewusst sei und dafür die Verantwortung übernehme. Dass ihm

die Möglichkeit einer Einsprache im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens nicht

bewusst gewesen sei, schützt ihn von der Bindung der Verwaltungsbehörde an die

darin festgestellten Tatsachen nicht.

4.

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer

durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei

Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung stellt es eine schwere Widerhandlung dar, wenn Reifen bis auf

das Gewebe abgefahren sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 E. 3.6).

Der Beschwerdeführer bestreitet den

Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Vielmehr gab er anlässlich

der Einvernahme vor den Zollbehörden vom 18. August 2024 ausdrücklich an,

dass er wusste, dass das Auto gefährlich sei (Antwort zu Frage 8). Ich wusste,

es muss etwas kaputt sein (Antwort zu Frage 17). Auch hat er sein Verhalten im

Verkehr den vorhandenen Mängeln angepasst, im Wissen darum, dass sein Fahrzeug

nicht verkehrssicher ist: Im 120er bin ich 100 km/h gefahren auf der rechten

Spur (Antwort zu Frage 19), zum Teil auch mit Warnblinker, wenn es viel Verkehr

hatte. Damit wollte ich erreichen, dass die Leute Abstand vor mir halten, falls

ich bremsen müsste (Antworten zu Frage 18 ff.). Mit diesen echtzeitlichen

Aussagen ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit vollem

Bewusstsein ein nicht betriebssicheres Fahrzeug lenkte. Seine Angaben im

vorliegenden Verfahren sind somit als Schutzbehauptung zu werten. Die

gesetzliche Regelung ist somit klar: Dem Beschwerdeführer, der durch grobe Verkehrsregelverletzung

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen resp. in Kauf

genommen hat, muss den Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen

werden.

5.

Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei

der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls

zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch

nicht unterschritten werden.

Die Mindestentzugsdauer, welche

vorliegend drei Monate beträgt, darf also gemäss klarer gesetzlicher Grundlage

nicht unterschritten werden. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass

ein auf die Freizeit beschränkter Führerausweisentzug unzulässig ist, weil nach

den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erreichung der beabsichtigten

erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse

Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeuges ausgeschlossen werden soll

(vgl. BGE 128 II 173 E. 3b S. 175 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2018 E.

3.1; 1C_442/2017 E. 5.1).

Auch wenn es verständlich erscheint,

dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis

angewiesen ist, kann von der Mindestentzugsdauer nicht abgewichen werden. Der

Beschwerdeführer wird sich nun mit seinem Arbeitgeber zu organisieren haben,

auch ob allenfalls seine Arbeitszeiten angepasst werden können. Bei einem

Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr morgens wird es ihm nur möglich sein, rechtzeitig zur

Arbeit zu erscheinen, wenn er sich vorübergehend in der Nähe seines

Arbeitsplatzes eine Unterkunft sucht. Könnte der Arbeitsbeginn hingegen auf

einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wäre es mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln immerhin möglich, zur Arbeit zu gelangen. Ev. wäre auch ein

Schichtwechsel in eine Schicht möglich, in welcher nicht bereits eine Person

ist, welche keinen Führerschein hat, wie es in der aktuellen Schicht der Fall

ist.

6.

Nach Art. 33 Abs. 5 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR

741.51) kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten

während des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung

notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer

Verfügung fest. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Ausweis wegen

einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wird (lit. a).

Obschon es verständlich ist, dass der

Beschwerdeführer zur Berufsausübung auf die Möglichkeit zu Kunden fahren zu

können angewiesen ist, kann von der Voraussetzung, dass ausnahmsweise

bewilligte Fahrten nach Art. 33 Abs. 5 lit. a VZV nur bei einem Entzug aufgrund

einer leichten Widerhandlung möglich sind, nicht abgewichen werden. Dem

Beschwerdeführer wurde der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung

entzogen, weshalb eine Bewilligung nach Art. 33 Abs. 5 VZV von vornherein

ausscheidet (vgl. E. II. / 4.).

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann