VWBES.2025.5
Aberkennung des ausländischen Führerausweises
2. April 2025Deutsch10 min
der Bremsen angehalten, obwohl diese leicht gequietscht hätten. Er hätte dem Zollbeamten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung
des ausländischen Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
wurde am Samstag, 10. August 2024 um 21.00 Uhr beim Grenzübergang [...] als
Lenker des Personenwagens [...] zur Kontrolle angehalten. Anlässlich der
Zollkontrolle wurden massiv abgefahrene Bremsbeläge, zu wenig Profiltiefe der
Reifen und spinnennetzartige Risse in der Windschutzscheibe festgestellt, wobei
der Beschwerdeführer um die Mängel und die bestehende Unfallgefahr wusste.
2. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft [...] vom 11. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen
Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges sowie Führens eines
Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sowie zu einer Busse von CHF 600.00 und zur
Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1'400.00 verurteilt.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
aberkannte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements
mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer das Recht, mit seinem
ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu
führen für die Dauer von drei Monaten.
4. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025
gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte in der
Zeit des Führerausweisentzuges, wegen beruflicher Notwendigkeit, das
Motorfahrzeug während der Arbeitszeit und für den Arbeitsweg lenken zu dürfen.
Ferner beantragte er eine Kürzung der Dauer des Führerausweisentzuges. Zur
Begründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass
ihm die Möglichkeit einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Oktober 2024
nicht bewusst gewesen sei. Während der Arbeitszeit müsse er oft nach [...] oder
in andere Kantone zu Kunden fahren und ausliefern. Seine Schicht beginne um
06.00 Uhr morgens und mit dem öffentlichen Verkehr wäre er täglich zwischen 15
und 25 Minuten zu spät bei der Arbeit. Der Zollbeamte habe ihn nicht aufgrund
der Bremsen angehalten, obwohl diese leicht gequietscht hätten. Er hätte dem Zollbeamten
erklärt, dass er eine Woche vor dem Vorfall am 10. August 2024 das erste Mal
das Quietschen bemerkt und umgehend einen Termin in einer Garage vereinbart
habe. Das Ausmass des Verschleisses sei ihm nicht bewusst gewesen.
5. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar
2025 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es widersprüchlich sei, im
Strafverfahren einen Sachverhalt zu akzeptieren und im Administrativverfahren
denselben Sachverhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe ein
Motorfahrzeug mit stark abgefahrenen Bremsbelägen und zu geringer
Reifenprofiltiefe gelenkt. Ein derart schlechter Zustand der Reifen habe dem
Beschwerdeführer nicht entgangen sein können. Die geschaffene Gefährdung sei
sehr gross, weil der Beschwerdeführer bei einer Notbremsung nicht mehr
rechtzeitig hätte bremsen können. Auch das Verschulden wiege gemäss Strafbefehl
schwer und es bestehe kein Anlass von dieser Würdigung abzuweichen. Die Mindestentzugsdauer
dürfe nicht unterschritten werden, weshalb die geltend gemachte
Massnahmenempfindlichkeit nicht weiter zu prüfen sei.
6. Am 3. März 2025 liess sich der
Beschwerdeführer erneut in der Sache vernehmen und wiederholte unter anderem,
dass ihm die Äusserungsmöglichkeit im Strafverfahren nicht bekannt gewesen sei.
Zudem brachte er vor, dass sein Job für ihn sehr wichtig sei und er mit dem
Transporter Sachen zu den Kunden fahre.
7. Das Verfahren ist spruchreif. Für die
Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich,
ist im Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist – unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. § 58 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 145 Abs. 1
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) – frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10), welches sowohl für Deutschland
als auch für die Schweiz Geltung hat, können die Vertragsparteien oder ihre
Teilgebiete einen Führer (von Kraftfahrzeugen), der in ihrem Hoheitsgebiet eine
Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des
Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem
Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) können ausländische
Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den
Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.
3.
Fahrzeuge dürfen nur in
betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so
beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können
und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die
Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR
7451.01]). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in
vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das
Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV,
SR 741.11]).
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa S.
103.
f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 E.
2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung
des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.
Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2024
wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, weil er vorsätzlich die
Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt bzw. es unterlassen hat die
Betriebssicherheit (wieder)herzustellen und so eine Unfallgefahr gebildet hat.
Ausserdem wurde er verurteilt wegen vorsätzlicher Lenkung eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges und Bildung einer erhöht abstrakten Gefahr für sich
und andere Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht und
wusste um die Mängel und die Unfallgefahr. Bereits im Rahmen des rechtlichen
Gehörs bei der Motorfahrzeugkontrolle betonte der Beschwerdeführer, dass er
sich seines Fehlers bewusst sei und dafür die Verantwortung übernehme. Dass ihm
die Möglichkeit einer Einsprache im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens nicht
bewusst gewesen sei, schützt ihn von der Bindung der Verwaltungsbehörde an die
darin festgestellten Tatsachen nicht.
4.
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei
Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung stellt es eine schwere Widerhandlung dar, wenn Reifen bis auf
das Gewebe abgefahren sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 E. 3.6).
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Vielmehr gab er anlässlich
der Einvernahme vor den Zollbehörden vom 18. August 2024 ausdrücklich an,
dass er wusste, dass das Auto gefährlich sei (Antwort zu Frage 8). Ich wusste,
es muss etwas kaputt sein (Antwort zu Frage 17). Auch hat er sein Verhalten im
Verkehr den vorhandenen Mängeln angepasst, im Wissen darum, dass sein Fahrzeug
nicht verkehrssicher ist: Im 120er bin ich 100 km/h gefahren auf der rechten
Spur (Antwort zu Frage 19), zum Teil auch mit Warnblinker, wenn es viel Verkehr
hatte. Damit wollte ich erreichen, dass die Leute Abstand vor mir halten, falls
ich bremsen müsste (Antworten zu Frage 18 ff.). Mit diesen echtzeitlichen
Aussagen ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit vollem
Bewusstsein ein nicht betriebssicheres Fahrzeug lenkte. Seine Angaben im
vorliegenden Verfahren sind somit als Schutzbehauptung zu werten. Die
gesetzliche Regelung ist somit klar: Dem Beschwerdeführer, der durch grobe Verkehrsregelverletzung
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen resp. in Kauf
genommen hat, muss den Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen
werden.
5.
Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei
der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch
nicht unterschritten werden.
Die Mindestentzugsdauer, welche
vorliegend drei Monate beträgt, darf also gemäss klarer gesetzlicher Grundlage
nicht unterschritten werden. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass
ein auf die Freizeit beschränkter Führerausweisentzug unzulässig ist, weil nach
den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erreichung der beabsichtigten
erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse
Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeuges ausgeschlossen werden soll
(vgl. BGE 128 II 173 E. 3b S. 175 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2018 E.
3.1; 1C_442/2017 E. 5.1).
Auch wenn es verständlich erscheint,
dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis
angewiesen ist, kann von der Mindestentzugsdauer nicht abgewichen werden. Der
Beschwerdeführer wird sich nun mit seinem Arbeitgeber zu organisieren haben,
auch ob allenfalls seine Arbeitszeiten angepasst werden können. Bei einem
Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr morgens wird es ihm nur möglich sein, rechtzeitig zur
Arbeit zu erscheinen, wenn er sich vorübergehend in der Nähe seines
Arbeitsplatzes eine Unterkunft sucht. Könnte der Arbeitsbeginn hingegen auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wäre es mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln immerhin möglich, zur Arbeit zu gelangen. Ev. wäre auch ein
Schichtwechsel in eine Schicht möglich, in welcher nicht bereits eine Person
ist, welche keinen Führerschein hat, wie es in der aktuellen Schicht der Fall
ist.
6.
Nach Art. 33 Abs. 5 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR
741.51) kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten
während des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung
notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer
Verfügung fest. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Ausweis wegen
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wird (lit. a).
Obschon es verständlich ist, dass der
Beschwerdeführer zur Berufsausübung auf die Möglichkeit zu Kunden fahren zu
können angewiesen ist, kann von der Voraussetzung, dass ausnahmsweise
bewilligte Fahrten nach Art. 33 Abs. 5 lit. a VZV nur bei einem Entzug aufgrund
einer leichten Widerhandlung möglich sind, nicht abgewichen werden. Dem
Beschwerdeführer wurde der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung
entzogen, weshalb eine Bewilligung nach Art. 33 Abs. 5 VZV von vornherein
ausscheidet (vgl. E. II. / 4.).
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann