VWBES.2025.50
Sozialhilfe
15. April 2025Deutsch17 min
Lebensunterhalt um 15 % für drei Monate angedroht worden, sollte sich die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann, Vorsitz
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Untergäu SRU,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. […] 1962) bezog
wirtschaftliche Sozialhilfe von der Sozialregion Untergäu (nachfolgend SRU).
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 stellte die SRU die
Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2024 ein. Sie begründete dies
zusammengefasst damit, dass A.___ zufolge ihres 62. Geburtstages am […]
2024 zum Vorbezug ihrer AHV-Leistungen sowie ihrer Guthaben aus der 2. Säule
sowie der Säule 3a berechtigt sei. Vorausgegangen seien
mit Verfügung vom 9. April 2024 die Auflagen zur Anmeldung des
AHV-Vorbezuges sowie zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen und der Säule 3a.
Zusammen mit den Auflagen sei die Kürzung des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt um 15 % für drei Monate angedroht worden, sollte sich die Beschwerdeführerin
nicht an die Auflage betreffend den AHV-Vorbezug halten. Angedroht worden sei
zudem, bei Nichterfüllung der Auflage zur Herauslösung der
Freizügigkeitsleistungen und der Säule 3a die Sozialhilfe einzustellen. Die
Beschwerdeführerin sei den erwähnten Auflagen bis heute nicht nachgekommen.
2. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, erfolglos an das Departement des
Innern (nachfolgend DdI), welches die Beschwerde mit Entscheid vom
30. Januar 2025 abwies, keine Verfahrenskosten erhob und keine
Parteientschädigung zusprach.
3. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025
wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwalt Willy Bolliger, an das Verwaltungsgericht und stellte und
begründete folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des Departementes
des Innern, Rechtsdienst vom 30. Januar 2025, mit der Aktennummer
S.BES.2024-0100, aufzuheben.
2. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin 1 (Sozialbehörde der SRU) vom 15. Oktober 2024
vollumfänglich aufzuheben.
3. Es sei Frau A.___ weiterhin (auch über
den Zeitpunkt 31. Oktober 2024 hinaus) Sozialhilfe auszuzahlen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Präsidialverfügung vom 13.
Februar 2025 wurde der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt und
deren Überprüfung nach Eingang der Akten und Stellungnahme in Aussicht
gestellt.
5. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar
2025 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
6. Die SRU verwies mit Eingabe vom
5. März 2025 unter Hinweis auf die unveränderte Situation auf ihre
Vernehmlassung vom 12. November 2024 an das DdI.
7. Mit Präsidialverfügung vom
7. März 2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufrechterhalten.
8. Für die weiteren Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im
Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG,
BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin beantragt
nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zusätzlich die Aufhebung der
Verfügung der SRU vom 15. Oktober 2024. Damit verkennt sie, dass bereits
ihrer Beschwerde an das DdI Devolutiveffekt zugekommen ist und der Entscheid
der Vorinstanz an die Stelle der angefochtenen Verfügung getreten ist. Soweit
die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist deshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Der angefochtene Entscheid des DdI
vom 30. Januar 2025 ist auf Rechtsver-
letzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
zu überprüfen. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Verwaltungsgericht
dagegen verwehrt, weil das DdI als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.
Zunächst ist die formelle Rüge der
Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die erstinstanzliche Verfügung der SRU vom
15.
Oktober 2024 falsch zugestellt worden sei. Die Verfügung sei an die
anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin zugestellt worden. Dies führe
per se zur Nichtigkeit der Verfügung. Eine Verfügung, die nicht richtig
zugestellt worden sei, bleibe nichtig, egal, ob innert Frist ein Rechtsmittel
erhoben worden sei. Ein Anwalt müsse bekanntlich sämtliche Sorgfaltspflichten
beachten und könne nicht einfach passiv bleiben. Hätte der Rechtsvertreter
nicht Beschwerde erhoben, hätte es sogleich geheissen, man hätte eben doch
Beschwerde einreichen müssen.
2.1
Die Zustellung einer
beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihre
Rechtsvertretung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar (BGE 99 V 177 E. 3;
Urteil 9C_791/2010 vom 10. November 2020 E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht,
dass die Rechtsmittelfrist in keinem Fall anfängt zu laufen. Nach Art. 38 Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021)
dürfen einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung allerdings keine Nachteile
erwachsen. Wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren
Zweck erreicht, ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan. Wer mit zumutbarem
Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, kann sich
nicht auf einen Eröffnungsmangel berufen. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit
auch bei mangelhafter Eröffnung ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine
Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Besitz aller für die
erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist (BGE 144 IV 57 E.
2.3.2; 143 IV 40 E. 3.4.2). Wenn die Rechtsvertretung Kenntnis von einem
solchen Eröffnungsmangel hat, so muss sie innert nützlicher Frist die
ordnungsgemässe Eröffnung verlangen oder das Rechtsmittel einlegen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_713/2024 vom 5. März 2025, E. 4.3. m.w.H.).
2.2
Vorliegend ist unbestritten, dass
die Verfügung der SRU vom 15. Oktober 2024 mangelhaft eröffnet wurde, denn
sie wurde der Beschwerdeführerin selbst, nicht aber ihrem Vertreter zugestellt.
Dispositiv
Demnach trifft es zu, dass der SRU ein Fehler unterlaufen ist, weil sie ihre
Verfügung nicht an den Rechtsvertreter geschickt hat. Die Vorinstanz ist allerdings
von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung ausgegangen, weshalb der Beschwerdeführerin
kein Rechtsnachteil entstanden ist. Die Berufung auf den Eröffnungsmangel
erweist sich demnach als unbegründet. Gründe für die Annahme einer Nichtigkeit
liegen nicht vor.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend
die Einstellung der Sozialhilfeleistungen wegen der nicht erfolgten Anmeldung zum
AHV-Vorbezug und zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen und des Vermögens der Säule
3a rechtmässig ist.
3.1 Die Vorinstanz erwog
zusammengefasst, die einzelnen Auflagen der SRU seien nicht zu beanstanden.
AHV-Leistungen würden der Sozialhilfe vorgehen, unterstützte Personen seien
deshalb grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug verpflichtet. Der
AHV-Vorbezug führe zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente. Diese Einbusse
könne mit Ergänzungsleistungen kompensiert werden. Zudem könnten BVG-Leistungen
zu einer angemessenen Existenzsicherung im Alter beitragen. Was die
Freizügigkeitsleistungen betrifft, führte die Vorinstanz aus, vorliegend sei
die Auflage zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge zusammen mit jener zum
AHV-Vorbezug erfolgt. Eine Zweckentfremdung der Freizügigkeitsleistungen liege
damit nicht vor. Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2024
sei verhältnismässig und rechtens.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen
geltend, die SKOS-Richtlinien seien in casu nicht anwendbar, da diese keine
gesetzliche Grundlage darstellten. In den Entscheiden der ersten und zweiten
Instanz werde darauf abgestützt. Der angefochtene Entscheid sei nur schon aus
diesem Grund aufzuheben. Die SRU habe der Beschwerdeführerin ursprünglich nur
eine Kürzung der Sozialhilfegelder angedroht. Schlussendlich habe sie aber die
Sozialhilfe per 31. Oktober 2024 total eingestellt. Die Beschwerdeführerin
habe doch das Recht gehabt, sich auf diese Verfügung zu berufen. Was das DdI
dagegen ausführe, sei falsch. Es reiche doch nicht aus, wenn sie die
Beschwerdeführerin zum Ganzen habe äussern können. Würden Verfügungen von
Behörden nichts mehr gelten? Die Beschwerdeführerin müsse nun die angesparten
Freizügigkeitsgelder, die parkiert seien, für ihren zukünftigen Lebensunterhalt
verwenden. Das Bundesgericht habe genau solches verboten (BGE 150 V 161).
Durch den Bezug der AHV-Rente verliere die Beschwerdeführerin 13.6 % der
AHV-Rente (lebenslänglich). Die Vorinstanz argumentiere, die Beschwerdeführerin
beziehe ja nun die AHV vorweg; nämliches gelte auch für die Freizügigkeitsgelder.
Da würden die Argumente des Bundesgerichts nicht mehr gelten. Solches könne man
nicht nachvollziehen. Die Freizügigkeitsgelder würden doch offensichtlich
zweckentfremdet. Per Alter 65 werde kein Geld mehr vom Freizügigkeitskonto
vorhanden sein.
4.1 Gemäss § 8 Abs. 4 des Sozialgesetzes
(SG, BGS 831.1) werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen
gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen
Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen
Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind
(Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen
subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die
Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf,
können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Bemessung der
Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des
Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag
zugestanden. Bei Einzelpersonen beträgt dieser im Kanton Solothurn CHF 2'000.00
(§ 93 Abs. 1 lit. j der Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).
4.2 Nach § 17 Abs. 1 SG haben
gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene
Mitwirkungspflichten. Sie sind unter anderem verpflichtet, Auflagen und
Weisungen zu befolgen (lit. d). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss
Sozialgesetz können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in
schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in
unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher
schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a SV kann der Grundbedarf bei Pflichtverletzungen in Abweichung
von den SKOS-Richtlinien bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren
Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.
4.3 Die teilweise oder gänzliche
Einstellung der Sozialhilfeleistungen stellt eine einschneidende Massnahme dar,
weshalb sie grundsätzlich lediglich in zwei Fällen in Frage kommt: einerseits
bei Verletzung der Subsidiarität und andererseits in Fällen, in denen die
Bedürftigkeit der Person nicht mehr überprüft werden kann und an deren
Fortbestand erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Sozialhilfehandbuch Kanton
Solothurn Kapitel Einstellung der Sozialhilfeleistungen, Ziffer 1).
5. Im Rahmen der Einstellung der
Sozialhilfeleistungen ist zunächst zu prüfen, ob die Auflagen vom 9. April
2024 an die Beschwerdeführerin zulässig waren. Die Vor-instanz erwog, mit
Verfügung der SRU vom 9. April 2024 sei die Beschwerdeführerin
verpflichtet worden, sich spätestens bis zum 30. Juni 2024 bzw.
schliesslich 30. September 2024 für den AHV-Vorbezug anzumelden. Sollte
sie sich nicht an die Auflage halten, werde der Grundbedarf für drei Monate um
15% gekürzt. Weiter sei gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt worden, bis am
30. September 2024 die vorhandenen Freizügigkeitsleistungen und Guthaben
der Säule 3a zu beziehen. Sollte sie sich nicht an diese Auflage halten, könne
die Sozialhilfe eingestellt werden. Mit Schreiben vom 17. September 2024
habe die SRU der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und am 15.
Oktober 2024 die erstinstanzliche Verfügung erlassen.
6. Zu prüfen ist zunächst die
Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich bis am 30. September 2024 zum AHV-Vorbezug
anzumelden.
6.1 In Kapitel
D.3.3 der SKOS-Richtlinien (Version vom 1. Januar 2024) wird festgehalten,
dass Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge der Sozialhilfe
grundsätzlich vorgingen. Es gelte jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene
Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet werde (Abs. 1). Bezüglich AHV-Leistungen
wird ausgeführt, dass diese der Sozialhilfe vorgingen, weshalb unterstützte
Personen deshalb grundsätzlich zum frühstmöglichen Vorbezug verpflichtet seien (Abs.
2). Gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) können Personen, welche die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, ab dem
vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80
Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den
Anfang des Folgemonats beantragen. Frauen der Übergangsgeneration können gemäss
Art. 40c AHVG die Rente nach den Modalitäten der Art.40 und 40b ab dem
vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. In den Erläuterungen zu Kapitel D.3.3
der SKOS-Richtlinien (Erläuterung lit. a, AHV-Rente) wird ausgeführt, dass
Sozialhilfeleistungen gegenüber AHV-Versicherungsleistungen subsidiär seien und
unterstützte Personen daher AHV-Leistungen vorzubeziehen hätten. Ein
AHV-Vorbezug könne ein oder zwei Jahre vor der Erreichung des ordentlichen
Rentenalters geltend gemacht werden. Der Antrag habe von der unterstützten
Person persönlich und spätestens bis zum Geburtsmonat für das kommende
Lebensjahr zu erfolgen. Werde diese Frist verpasst, sei ein Vorbezug erst für
das folgende Lebensjahr wieder möglich. Der AHV-Vorbezug führe zu einer
lebenslänglichen Kürzung der Rente. Diese Einbusse könne mit
Ergänzungsleistungen (EL) kompensiert werden. Zudem könnten BVG-Leistungen zu
einer angemessenen Existenzsicherung im Alter beitragen. Im Falle eines
AHV-Vorbezugs werde bei der EL-Anspruchsberechnung lediglich die gekürzte Rente
als Einnahme angerechnet. Damit werde sichergestellt, dass keine
Leistungskürzungen erfolgen und das soziale Existenzminimum im Alter gesichert
sei.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin im
Vorgehen der SRU eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblick, ist ihr nicht
beizupflichten. Es ist zwar zutreffend, dass im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen
Gehörs (17. September 2024) die Frist bis 30. September 2024 zur Erfüllung
der Auflage noch nicht abgelaufen ist. Entscheidend ist indes, dass sich die
Beschwerdeführerin innert angemessener Frist zur beabsichtigten Einstellung der
Sozialhilfeleistungen äussern konnte, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin äusserte sich fristgerecht mit Eingabe vom
7. Oktober 2024 und damit ohnehin nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der
Auflagen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, blieb die Frist zur Erfüllung
der vorgängig verfügten Auflage mit der gewährten Frist für das rechtliche
Gehör unangetastet. Und selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorläge, wäre diese durch das Beschwerdeverfahren beim DdI, das über volle
Kognition verfügt, geheilt. Mit den Ausführungen der Vorinstanz in diesem Punkt
hat sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht
auseinandergesetzt. Auf die ungenügend substantiierte Kritik der
Beschwerdeführerin ist demnach nicht weiter einzugehen.
6.3 Gemäss E. 6.1 hiervor ist die von
der SRU verfügte Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich bis
30. September 2024 zum Vorbezug einer AHV-Altersrente anzumelden, nicht zu
beanstanden. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip muss die
Beschwerdeführerin sämtliche finanzielle Möglichkeiten (egal aus welcher Quelle
sie stammen) ausgeschöpft haben, bevor sie durch das Gemeinwesen mit
Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. auch Michael E. Meier, Der Vorbezug von
Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe, in: Jusletter 15. Mai 2023, S. 3).
Demnach steht es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die in den
SKOS-Richtlinien ebenfalls verankerte Vorbezugspflicht nicht frei, mit dem
gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Vorbezug der AHV-Altersrente zuzuwarten,
um künftig eine höhere Rente zu erhalten. Wie die Vorinstanz richtig festhält,
kann die Kürzung der Rente mit Ergänzungsleistungen kompensiert werden. Nicht
zu hören ist die Beschwerdeführerin im Übrigen mit ihrer Rüge, die
SKOS-Richtlinien seien vorliegend nicht anwendbar, da diese keine gesetzliche
Grundlage darstellen würden. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die grundsätzliche
Massgeblichkeit der SKOS-Richtlinien im Kanton Solothurn auf Gesetzesstufe
verankert ist. In § 152 Abs. 1 SG wird für die Bemessung der
Sozialhilfeleistungen explizit auf die SKOS-Richtlinien verwiesen. Ausserdem ergibt
sich der Subsidiaritätsgrundsatz nicht nur aus den SKOS-Richtlinien, sondern
auch aus § 9 SG. Die Auflage zum Vorbezug der AHV-Rente ist als recht- und
verhältnismässig zu qualifizieren.
7. Weiter ist auf die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zur Anmeldung zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen aus der
2. Säule und der Säule 3a einzugehen.
7.1 In Kapitel D.3.3 der
SKOS-Richtlinien wird festgehalten, Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a
seien grundsätzlich zusammen mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen
IV-Rente herauszulösen (Abs. 3). Ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge gehörten
zum anrechenbaren Vermögen und seien für den aktuellen und zukünftigen
Lebensunterhalt zu verwenden (Abs. 5). Den Erläuterungen zu diesen Bestimmungen
kann entnommen werden, dass die Freizügigkeitsordnung vorsehe, dass Guthaben
aus Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus
Freizügigkeitskonten (bei Banken) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf
Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt würden. In der Sozialhilfe
gelte der Grundsatz, dass eine Auflage zum Bezug der Mittel der gebundenen
Vorsorge erst zusammen mit jener zum AHV-Vorbezug oder beim Bezug einer ganzen
IV-Rente erfolgen solle. So könne der Zielsetzung der 2. und 3. Säule
entsprochen werden, wonach die gebundene Vorsorge in Ergänzung zu den
Leistungen der AHV/IV zur Sicherung einer gewohnten Lebenshaltung beitragen
solle. Deckten AHV- bzw. IV-Rente und der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem
Freizügigkeitsguthaben den Lebensunterhalt nicht, könnten Ergänzungsleistungen
beantragt werden (Erläuterung lit. b, Gebundene Vorsorge; vgl. auch Art. 16
Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR
831.425]).
7.2 Das Bundesgericht hat in einem am
1. Februar 2024 ergangenen Leitentscheid festgehalten, zwar erscheine die
Pflicht zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens mit 60 Jahren vor dem Hintergrund
des Subsidiaritätsgrundsatzes, der sowohl ein tragender Gedanke des kantonal
beherrschten Sozialhilferechts als auch ein Grundprinzip der Bundesverfassung (vgl.
Art. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101])
bilde, nicht kategorisch ausgeschlossen. Es liege aber auf der Hand, dass es
mit dem vorsorgerechtlichen Zweck unvereinbar wäre, wenn das dem Vorsorgefall
Alter dienende Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des AHV-Rentenbezugs bereits
vollständig aufgebraucht wäre. Eine Verpflichtung zum Vorbezug des
Freizügigkeitskapitals könne daher trotz des ab Alter 60 bestehenden
Verfügungsrechts nicht unbesehen bejaht werden. Im Rahmen einer mit Blick auf
die Bedeutung des Vorsorgeschutzes gebotenen Verhältnismässigkeits- bzw.
Zumutbarkeitsprüfung müsse eine solche Verpflichtung zumindest dann als unverhältnismässig
betrachtet werden, wenn trotz des Vorbezugs ein neuerlicher Rückfall in die
Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des AHV-Vorbezugs (mit 63 Jahren) drohe (BGE 150 V 161, E. 7.3.2).
7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich
auf das vorgenannte Leiturteil des Bundesgerichts und verkennt dabei, dass ihre
Situation nicht mit derjenigen gemäss Leiturteil vergleichbar ist. Dort ging es
um die Frage, ob von der unterstützten Person die Auszahlung eines
Freizügigkeitsguthabens bereits vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Vorbezug der
AHV-Rente möglich wäre, verlangt werden kann. Der dortige Beschwerdeführer hätte
im Alter von 60 Jahren sein Freizügigkeitskonto auflösen müssen. Zu diesem
Zeitpunkt hatte dieser noch keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV und
hätte den gesamten Lebensunterhalt mit dem Vorsorgeguthaben bestreiten müssen.
Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen
Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt gemäss Bundesgericht folglich dann
den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz,
wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem
Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht. Dies trifft vorliegend nicht
zu. Die 62 Jahre alte Beschwerdeführerin hat das Alter für den Vorbezug der
AHV-Rente erreicht. Wie aufgezeigt, gehen die SKOS-Richtlinien auch beim
Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a von einer Vorbezugspflicht aus, wobei
diese frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente herausgelöst werden müssen.
Demnach steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Vorbezug der
Freizügigkeitsguthaben und der Säule 3a vorliegend zumutbar und zulässig ist. Eine
Schmälerung der Alterssicherung ist zu verneinen, da der wohl anzunehmende Rentenausfall
der zweiten und dritten Säule durch Ergänzungsleistungen aufgefangen wird. Demnach
ist nicht zu beanstanden, wenn die SRU von der Beschwerdeführerin verlangt,
sich bei den entsprechenden Institutionen um Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben
und der Säule 3a zu bemühen. Die Altersvorsorge wird daneben durch die
AHV-Altersrente sowie die zu erwartenden Ergänzungsleistungen gesichert sein.
Die entsprechende Auflage der SRU betreffend die Anmeldung zum Bezug der
Freizügigkeitsleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a erweist sich somit
ebenfalls als recht- und verhältnismässig.
8. Bei den strittigen Anordnungen der
Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug und Bezug der Freizügigkeitsleistungen
sowie Guthaben der Säule 3a) handelt es sich um sozialhilferechtliche Auflagen,
die mit der Androhung einer Leistungskürzung bzw. -einstellung verbunden waren,
sollte die Beschwerdeführerin den Aufforderungen nicht nachkommen (vgl. § 17
Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Nachdem sich die entsprechenden
Auflagen als sachgerecht erweisen und die Beschwerdeführerin den Vorbezug nicht
geltend gemacht macht, obwohl dies zumutbar und verhältnismässig ist, gilt die
Beschwerdeführerin als vermögend, da sie über dieses Vermögen verfügen könnte.
Entsprechend mangelt es an der zum Bezug von Sozialhilfeleistungen
vorausgesetzten Bedürftigkeit, weshalb die Unterstützung einzustellen ist. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin bleibt somit kein Raum für eine blosse Kürzung
der Sozialhilfeleistungen. Die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober
2024 ist nicht zu beanstanden.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.
Praxisgemäss wird in Verfahren betreffend Sozialhilfe auf die Erhebung von
Kosten verzichtet. Als unterlegene Partei hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse:
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman