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Entscheid

VWBES.2025.50

Sozialhilfe

15. April 2025Deutsch17 min

Lebensunterhalt um 15 % für drei Monate angedroht worden, sollte sich die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann, Vorsitz

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

Untergäu SRU,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. […] 1962) bezog

wirtschaftliche Sozialhilfe von der Sozialregion Untergäu (nachfolgend SRU).

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 stellte die SRU die

Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2024 ein. Sie begründete dies

zusammengefasst damit, dass A.___ zufolge ihres 62. Geburtstages am […]

2024 zum Vorbezug ihrer AHV-Leistungen sowie ihrer Guthaben aus der 2. Säule

sowie der Säule 3a berechtigt sei. Vorausgegangen seien

mit Verfügung vom 9. April 2024 die Auflagen zur Anmeldung des

AHV-Vorbezuges sowie zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen und der Säule 3a.

Zusammen mit den Auflagen sei die Kürzung des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt um 15 % für drei Monate angedroht worden, sollte sich die Beschwerdeführerin

nicht an die Auflage betreffend den AHV-Vorbezug halten. Angedroht worden sei

zudem, bei Nichterfüllung der Auflage zur Herauslösung der

Freizügigkeitsleistungen und der Säule 3a die Sozialhilfe einzustellen. Die

Beschwerdeführerin sei den erwähnten Auflagen bis heute nicht nachgekommen.

2. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, erfolglos an das Departement des

Innern (nachfolgend DdI), welches die Beschwerde mit Entscheid vom

30. Januar 2025 abwies, keine Verfahrenskosten erhob und keine

Parteientschädigung zusprach.

3. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025

wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch

Rechtsanwalt Willy Bolliger, an das Verwaltungsgericht und stellte und

begründete folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid des Departementes

des Innern, Rechtsdienst vom 30. Januar 2025, mit der Aktennummer

S.BES.2024-0100, aufzuheben.

2. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin 1 (Sozialbehörde der SRU) vom 15. Oktober 2024

vollumfänglich aufzuheben.

3. Es sei Frau A.___ weiterhin (auch über

den Zeitpunkt 31. Oktober 2024 hinaus) Sozialhilfe auszuzahlen.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Präsidialverfügung vom 13.

Februar 2025 wurde der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt und

deren Überprüfung nach Eingang der Akten und Stellungnahme in Aussicht

gestellt.

5. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar

2025 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdeführerin.

6. Die SRU verwies mit Eingabe vom

5. März 2025 unter Hinweis auf die unveränderte Situation auf ihre

Vernehmlassung vom 12. November 2024 an das DdI.

7. Mit Präsidialverfügung vom

7. März 2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufrechterhalten.

8. Für die weiteren Ausführungen der

Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG,

BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt

nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zusätzlich die Aufhebung der

Verfügung der SRU vom 15. Oktober 2024. Damit verkennt sie, dass bereits

ihrer Beschwerde an das DdI Devolutiveffekt zugekommen ist und der Entscheid

der Vorinstanz an die Stelle der angefochtenen Verfügung getreten ist. Soweit

die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist deshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Der angefochtene Entscheid des DdI

vom 30. Januar 2025 ist auf Rechtsver-

letzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts

zu überprüfen. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Verwaltungsgericht

dagegen verwehrt, weil das DdI als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

2.

Zunächst ist die formelle Rüge der

Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die erstinstanzliche Verfügung der SRU vom

15.

Oktober 2024 falsch zugestellt worden sei. Die Verfügung sei an die

anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin zugestellt worden. Dies führe

per se zur Nichtigkeit der Verfügung. Eine Verfügung, die nicht richtig

zugestellt worden sei, bleibe nichtig, egal, ob innert Frist ein Rechtsmittel

erhoben worden sei. Ein Anwalt müsse bekanntlich sämtliche Sorgfaltspflichten

beachten und könne nicht einfach passiv bleiben. Hätte der Rechtsvertreter

nicht Beschwerde erhoben, hätte es sogleich geheissen, man hätte eben doch

Beschwerde einreichen müssen.

2.1

Die Zustellung einer

beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihre

Rechtsvertretung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar (BGE 99 V 177 E. 3;

Urteil 9C_791/2010 vom 10. November 2020 E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht,

dass die Rechtsmittelfrist in keinem Fall anfängt zu laufen. Nach Art. 38 Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021)

dürfen einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung allerdings keine Nachteile

erwachsen. Wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren

Zweck erreicht, ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan. Wer mit zumutbarem

Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, kann sich

nicht auf einen Eröffnungsmangel berufen. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit

auch bei mangelhafter Eröffnung ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine

Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Besitz aller für die

erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist (BGE 144 IV 57 E.

2.3.2; 143 IV 40 E. 3.4.2). Wenn die Rechtsvertretung Kenntnis von einem

solchen Eröffnungsmangel hat, so muss sie innert nützlicher Frist die

ordnungsgemässe Eröffnung verlangen oder das Rechtsmittel einlegen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1C_713/2024 vom 5. März 2025, E. 4.3. m.w.H.).

2.2

Vorliegend ist unbestritten, dass

die Verfügung der SRU vom 15. Oktober 2024 mangelhaft eröffnet wurde, denn

sie wurde der Beschwerdeführerin selbst, nicht aber ihrem Vertreter zugestellt.

Dispositiv

Demnach trifft es zu, dass der SRU ein Fehler unterlaufen ist, weil sie ihre

Verfügung nicht an den Rechtsvertreter geschickt hat. Die Vorinstanz ist allerdings

von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung ausgegangen, weshalb der Beschwerdeführerin

kein Rechtsnachteil entstanden ist. Die Berufung auf den Eröffnungsmangel

erweist sich demnach als unbegründet. Gründe für die Annahme einer Nichtigkeit

liegen nicht vor.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend

die Einstellung der Sozialhilfeleistungen wegen der nicht erfolgten Anmeldung zum

AHV-Vorbezug und zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen und des Vermögens der Säule

3a rechtmässig ist.

3.1 Die Vorinstanz erwog

zusammengefasst, die einzelnen Auflagen der SRU seien nicht zu beanstanden.

AHV-Leistungen würden der Sozialhilfe vorgehen, unterstützte Personen seien

deshalb grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug verpflichtet. Der

AHV-Vorbezug führe zu einer lebenslänglichen Kürzung der Rente. Diese Einbusse

könne mit Ergänzungsleistungen kompensiert werden. Zudem könnten BVG-Leistungen

zu einer angemessenen Existenzsicherung im Alter beitragen. Was die

Freizügigkeitsleistungen betrifft, führte die Vorinstanz aus, vorliegend sei

die Auflage zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge zusammen mit jener zum

AHV-Vorbezug erfolgt. Eine Zweckentfremdung der Freizügigkeitsleistungen liege

damit nicht vor. Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2024

sei verhältnismässig und rechtens.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen

geltend, die SKOS-Richtlinien seien in casu nicht anwendbar, da diese keine

gesetzliche Grundlage darstellten. In den Entscheiden der ersten und zweiten

Instanz werde darauf abgestützt. Der angefochtene Entscheid sei nur schon aus

diesem Grund aufzuheben. Die SRU habe der Beschwerdeführerin ursprünglich nur

eine Kürzung der Sozialhilfegelder angedroht. Schlussendlich habe sie aber die

Sozialhilfe per 31. Oktober 2024 total eingestellt. Die Beschwerdeführerin

habe doch das Recht gehabt, sich auf diese Verfügung zu berufen. Was das DdI

dagegen ausführe, sei falsch. Es reiche doch nicht aus, wenn sie die

Beschwerdeführerin zum Ganzen habe äussern können. Würden Verfügungen von

Behörden nichts mehr gelten? Die Beschwerdeführerin müsse nun die angesparten

Freizügigkeitsgelder, die parkiert seien, für ihren zukünftigen Lebensunterhalt

verwenden. Das Bundesgericht habe genau solches verboten (BGE 150 V 161).

Durch den Bezug der AHV-Rente verliere die Beschwerdeführerin 13.6 % der

AHV-Rente (lebenslänglich). Die Vorinstanz argumentiere, die Beschwerdeführerin

beziehe ja nun die AHV vorweg; nämliches gelte auch für die Freizügigkeitsgelder.

Da würden die Argumente des Bundesgerichts nicht mehr gelten. Solches könne man

nicht nachvollziehen. Die Freizügigkeitsgelder würden doch offensichtlich

zweckentfremdet. Per Alter 65 werde kein Geld mehr vom Freizügigkeitskonto

vorhanden sein.

4.1 Gemäss § 8 Abs. 4 des Sozialgesetzes

(SG, BGS 831.1) werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen

gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen

Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen

Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind

(Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen

subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die

Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf,

können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Bemessung der

Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des

Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag

zugestanden. Bei Einzelpersonen beträgt dieser im Kanton Solothurn CHF 2'000.00

(§ 93 Abs. 1 lit. j der Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).

4.2 Nach § 17 Abs. 1 SG haben

gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene

Mitwirkungspflichten. Sie sind unter anderem verpflichtet, Auflagen und

Weisungen zu befolgen (lit. d). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss

Sozialgesetz können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in

schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in

unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher

schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a SV kann der Grundbedarf bei Pflichtverletzungen in Abweichung

von den SKOS-Richtlinien bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren

Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.

4.3 Die teilweise oder gänzliche

Einstellung der Sozialhilfeleistungen stellt eine einschneidende Massnahme dar,

weshalb sie grundsätzlich lediglich in zwei Fällen in Frage kommt: einerseits

bei Verletzung der Subsidiarität und andererseits in Fällen, in denen die

Bedürftigkeit der Person nicht mehr überprüft werden kann und an deren

Fortbestand erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Sozialhilfehandbuch Kanton

Solothurn Kapitel Einstellung der Sozialhilfeleistungen, Ziffer 1).

5. Im Rahmen der Einstellung der

Sozialhilfeleistungen ist zunächst zu prüfen, ob die Auflagen vom 9. April

2024 an die Beschwerdeführerin zulässig waren. Die Vor-instanz erwog, mit

Verfügung der SRU vom 9. April 2024 sei die Beschwerdeführerin

verpflichtet worden, sich spätestens bis zum 30. Juni 2024 bzw.

schliesslich 30. September 2024 für den AHV-Vorbezug anzumelden. Sollte

sie sich nicht an die Auflage halten, werde der Grundbedarf für drei Monate um

15% gekürzt. Weiter sei gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt worden, bis am

30. September 2024 die vorhandenen Freizügigkeitsleistungen und Guthaben

der Säule 3a zu beziehen. Sollte sie sich nicht an diese Auflage halten, könne

die Sozialhilfe eingestellt werden. Mit Schreiben vom 17. September 2024

habe die SRU der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und am 15.

Oktober 2024 die erstinstanzliche Verfügung erlassen.

6. Zu prüfen ist zunächst die

Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich bis am 30. September 2024 zum AHV-Vorbezug

anzumelden.

6.1 In Kapitel

D.3.3 der SKOS-Richtlinien (Version vom 1. Januar 2024) wird festgehalten,

dass Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge der Sozialhilfe

grundsätzlich vorgingen. Es gelte jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene

Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet werde (Abs. 1). Bezüglich AHV-Leistungen

wird ausgeführt, dass diese der Sozialhilfe vorgingen, weshalb unterstützte

Personen deshalb grundsätzlich zum frühstmöglichen Vorbezug verpflichtet seien (Abs.

2). Gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) können Personen, welche die

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, ab dem

vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80

Prozent davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den

Anfang des Folgemonats beantragen. Frauen der Übergangsgeneration können gemäss

Art. 40c AHVG die Rente nach den Modalitäten der Art.40 und 40b ab dem

vollendeten 62. Altersjahr vorbeziehen. In den Erläuterungen zu Kapitel D.3.3

der SKOS-Richtlinien (Erläuterung lit. a, AHV-Rente) wird ausgeführt, dass

Sozialhilfeleistungen gegenüber AHV-Versicherungsleistungen subsidiär seien und

unterstützte Personen daher AHV-Leistungen vorzubeziehen hätten. Ein

AHV-Vorbezug könne ein oder zwei Jahre vor der Erreichung des ordentlichen

Rentenalters geltend gemacht werden. Der Antrag habe von der unterstützten

Person persönlich und spätestens bis zum Geburtsmonat für das kommende

Lebensjahr zu erfolgen. Werde diese Frist verpasst, sei ein Vorbezug erst für

das folgende Lebensjahr wieder möglich. Der AHV-Vorbezug führe zu einer

lebenslänglichen Kürzung der Rente. Diese Einbusse könne mit

Ergänzungsleistungen (EL) kompensiert werden. Zudem könnten BVG-Leistungen zu

einer angemessenen Existenzsicherung im Alter beitragen. Im Falle eines

AHV-Vorbezugs werde bei der EL-Anspruchsberechnung lediglich die gekürzte Rente

als Einnahme angerechnet. Damit werde sichergestellt, dass keine

Leistungskürzungen erfolgen und das soziale Existenzminimum im Alter gesichert

sei.

6.2 Soweit die Beschwerdeführerin im

Vorgehen der SRU eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblick, ist ihr nicht

beizupflichten. Es ist zwar zutreffend, dass im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen

Gehörs (17. September 2024) die Frist bis 30. September 2024 zur Erfüllung

der Auflage noch nicht abgelaufen ist. Entscheidend ist indes, dass sich die

Beschwerdeführerin innert angemessener Frist zur beabsichtigten Einstellung der

Sozialhilfeleistungen äussern konnte, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin äusserte sich fristgerecht mit Eingabe vom

7. Oktober 2024 und damit ohnehin nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der

Auflagen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, blieb die Frist zur Erfüllung

der vorgängig verfügten Auflage mit der gewährten Frist für das rechtliche

Gehör unangetastet. Und selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorläge, wäre diese durch das Beschwerdeverfahren beim DdI, das über volle

Kognition verfügt, geheilt. Mit den Ausführungen der Vorinstanz in diesem Punkt

hat sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht

auseinandergesetzt. Auf die ungenügend substantiierte Kritik der

Beschwerdeführerin ist demnach nicht weiter einzugehen.

6.3 Gemäss E. 6.1 hiervor ist die von

der SRU verfügte Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich bis

30. September 2024 zum Vorbezug einer AHV-Altersrente anzumelden, nicht zu

beanstanden. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip muss die

Beschwerdeführerin sämtliche finanzielle Möglichkeiten (egal aus welcher Quelle

sie stammen) ausgeschöpft haben, bevor sie durch das Gemeinwesen mit

Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. auch Michael E. Meier, Der Vorbezug von

Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe, in: Jusletter 15. Mai 2023, S. 3).

Demnach steht es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die in den

SKOS-Richtlinien ebenfalls verankerte Vorbezugspflicht nicht frei, mit dem

gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Vorbezug der AHV-Altersrente zuzuwarten,

um künftig eine höhere Rente zu erhalten. Wie die Vorinstanz richtig festhält,

kann die Kürzung der Rente mit Ergänzungsleistungen kompensiert werden. Nicht

zu hören ist die Beschwerdeführerin im Übrigen mit ihrer Rüge, die

SKOS-Richtlinien seien vorliegend nicht anwendbar, da diese keine gesetzliche

Grundlage darstellen würden. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die grundsätzliche

Massgeblichkeit der SKOS-Richtlinien im Kanton Solothurn auf Gesetzesstufe

verankert ist. In § 152 Abs. 1 SG wird für die Bemessung der

Sozialhilfeleistungen explizit auf die SKOS-Richtlinien verwiesen. Ausserdem ergibt

sich der Subsidiaritätsgrundsatz nicht nur aus den SKOS-Richtlinien, sondern

auch aus § 9 SG. Die Auflage zum Vorbezug der AHV-Rente ist als recht- und

verhältnismässig zu qualifizieren.

7. Weiter ist auf die Verpflichtung der

Beschwerdeführerin zur Anmeldung zum Bezug der Freizügigkeitsleistungen aus der

2. Säule und der Säule 3a einzugehen.

7.1 In Kapitel D.3.3 der

SKOS-Richtlinien wird festgehalten, Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a

seien grundsätzlich zusammen mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen

IV-Rente herauszulösen (Abs. 3). Ausgelöste Guthaben der Altersvorsorge gehörten

zum anrechenbaren Vermögen und seien für den aktuellen und zukünftigen

Lebensunterhalt zu verwenden (Abs. 5). Den Erläuterungen zu diesen Bestimmungen

kann entnommen werden, dass die Freizügigkeitsordnung vorsehe, dass Guthaben

aus Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus

Freizügigkeitskonten (bei Banken) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf

Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt würden. In der Sozialhilfe

gelte der Grundsatz, dass eine Auflage zum Bezug der Mittel der gebundenen

Vorsorge erst zusammen mit jener zum AHV-Vorbezug oder beim Bezug einer ganzen

IV-Rente erfolgen solle. So könne der Zielsetzung der 2. und 3. Säule

entsprochen werden, wonach die gebundene Vorsorge in Ergänzung zu den

Leistungen der AHV/IV zur Sicherung einer gewohnten Lebenshaltung beitragen

solle. Deckten AHV- bzw. IV-Rente und der anrechenbare Vermögensverzehr aus dem

Freizügigkeitsguthaben den Lebensunterhalt nicht, könnten Ergänzungsleistungen

beantragt werden (Erläuterung lit. b, Gebundene Vorsorge; vgl. auch Art. 16

Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR

831.425]).

7.2 Das Bundesgericht hat in einem am

1. Februar 2024 ergangenen Leitentscheid festgehalten, zwar erscheine die

Pflicht zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens mit 60 Jahren vor dem Hintergrund

des Subsidiaritätsgrundsatzes, der sowohl ein tragender Gedanke des kantonal

beherrschten Sozialhilferechts als auch ein Grundprinzip der Bundesverfassung (vgl.

Art. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101])

bilde, nicht kategorisch ausgeschlossen. Es liege aber auf der Hand, dass es

mit dem vorsorgerechtlichen Zweck unvereinbar wäre, wenn das dem Vorsorgefall

Alter dienende Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des AHV-Rentenbezugs bereits

vollständig aufgebraucht wäre. Eine Verpflichtung zum Vorbezug des

Freizügigkeitskapitals könne daher trotz des ab Alter 60 bestehenden

Verfügungsrechts nicht unbesehen bejaht werden. Im Rahmen einer mit Blick auf

die Bedeutung des Vorsorgeschutzes gebotenen Verhältnismässigkeits- bzw.

Zumutbarkeitsprüfung müsse eine solche Verpflichtung zumindest dann als unverhältnismässig

betrachtet werden, wenn trotz des Vorbezugs ein neuerlicher Rückfall in die

Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des AHV-Vorbezugs (mit 63 Jahren) drohe (BGE 150 V 161, E. 7.3.2).

7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich

auf das vorgenannte Leiturteil des Bundesgerichts und verkennt dabei, dass ihre

Situation nicht mit derjenigen gemäss Leiturteil vergleichbar ist. Dort ging es

um die Frage, ob von der unterstützten Person die Auszahlung eines

Freizügigkeitsguthabens bereits vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Vorbezug der

AHV-Rente möglich wäre, verlangt werden kann. Der dortige Beschwerdeführer hätte

im Alter von 60 Jahren sein Freizügigkeitskonto auflösen müssen. Zu diesem

Zeitpunkt hatte dieser noch keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV und

hätte den gesamten Lebensunterhalt mit dem Vorsorgeguthaben bestreiten müssen.

Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen

Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt gemäss Bundesgericht folglich dann

den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz,

wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem

Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht. Dies trifft vorliegend nicht

zu. Die 62 Jahre alte Beschwerdeführerin hat das Alter für den Vorbezug der

AHV-Rente erreicht. Wie aufgezeigt, gehen die SKOS-Richtlinien auch beim

Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a von einer Vorbezugspflicht aus, wobei

diese frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente herausgelöst werden müssen.

Demnach steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Vorbezug der

Freizügigkeitsguthaben und der Säule 3a vorliegend zumutbar und zulässig ist. Eine

Schmälerung der Alterssicherung ist zu verneinen, da der wohl anzunehmende Rentenausfall

der zweiten und dritten Säule durch Ergänzungsleistungen aufgefangen wird. Demnach

ist nicht zu beanstanden, wenn die SRU von der Beschwerdeführerin verlangt,

sich bei den entsprechenden Institutionen um Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben

und der Säule 3a zu bemühen. Die Altersvorsorge wird daneben durch die

AHV-Altersrente sowie die zu erwartenden Ergänzungsleistungen gesichert sein.

Die entsprechende Auflage der SRU betreffend die Anmeldung zum Bezug der

Freizügigkeitsleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a erweist sich somit

ebenfalls als recht- und verhältnismässig.

8. Bei den strittigen Anordnungen der

Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug und Bezug der Freizügigkeitsleistungen

sowie Guthaben der Säule 3a) handelt es sich um sozialhilferechtliche Auflagen,

die mit der Androhung einer Leistungskürzung bzw. -einstellung verbunden waren,

sollte die Beschwerdeführerin den Aufforderungen nicht nachkommen (vgl. § 17

Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Nachdem sich die entsprechenden

Auflagen als sachgerecht erweisen und die Beschwerdeführerin den Vorbezug nicht

geltend gemacht macht, obwohl dies zumutbar und verhältnismässig ist, gilt die

Beschwerdeführerin als vermögend, da sie über dieses Vermögen verfügen könnte.

Entsprechend mangelt es an der zum Bezug von Sozialhilfeleistungen

vorausgesetzten Bedürftigkeit, weshalb die Unterstützung einzustellen ist. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin bleibt somit kein Raum für eine blosse Kürzung

der Sozialhilfeleistungen. Die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober

2024 ist nicht zu beanstanden.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.

Praxisgemäss wird in Verfahren betreffend Sozialhilfe auf die Erhebung von

Kosten verzichtet. Als unterlegene Partei hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse:

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Gottesman