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Entscheid

VWBES.2025.52

Aberkennung des ausländischen Führerausweises / Verweigerung des Umtauschs des ausländischen Führerausweises

30. April 2025Deutsch6 min

Verwaltungsfehlers im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bericht habe der Ausweis nur

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Aberkennung

des ausländischen Führerausweises / Verweigerung des Umtauschs des

ausländischen Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Februar 2025 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) die

Aberkennung seines ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz und

verbot ihm das Führen eines Motorfahrzeugs auf dem Gebiet der Schweiz. Die

Dauer der Aberkennung wurde auf unbestimmte Zeit festgelegt. Gleichzeitig wurde

der Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen

Führerausweis verweigert und der Erwerb eines schweizerischen Führerausweises

vom Bestehen einer vollständigen Führerprüfung abhängig gemacht.

Begründet wurde die Verfügung damit, der

Beschwerdeführer habe nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz einen

Führerausweis im Ausland erworben. Sein Auslandaufenthalt habe zudem weniger

als 12 Monate gedauert, so dass für die Erteilung eines Führerausweises

ausschliesslich der Kanton Solothurn zuständig sei.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 12.

Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf

deren Aufhebung. Er habe seinen Führerausweis bereits im Jahr 2012 in

Frankreich erworben, habe ihn dann aber Ende 2022 abgeben müssen, nachdem seine

Eltern eine Benachrichtigung erhalten hätten, wonach der Ausweis wegen

vollständigen Punkteverlusts entzogen worden sei. Im Juni 2023 habe er die

notwendigen Schritte zur Wiedererlangung des französischen Führerausweises

unternommen und anschliessend den neuen Führerausweis erhalten. Aufgrund eines

Verwaltungsfehlers im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bericht habe der Ausweis nur

eine Gültigkeit von einem Jahr gehabt. Dies habe er nicht bemerkt, weil er

während dieser Zeit nicht gefahren sei. Er habe dann einen neuen Antrag

gestellt und in der Folge einen korrigierten Führerausweis erhalten. Das sei

derjenige, den die MFK derzeit in ihrem Besitz habe. Der Verlust der

Fahrmöglichkeit treffe ihn hart. Er bitte um Entschuldigung für diese

Komplikationen.

3. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2025 beantragte

die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Motorfahrzeugführer aus dem Ausland

dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen

nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verordnung über

die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung,

VZV, SR 741.51). Sie benötigen einen schweizerischen Führerausweis, wenn sie

seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in der Zeit nicht länger als

drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (Art. 42 Abs. 3bis

lit. a VZV). Der Beschwerdeführer hat seit 1. April 2022 Wohnsitz in der

Schweiz und hielt sich seither unbestrittenermassen nicht ununterbrochen länger

als drei Monate im Ausland auf, weshalb er einen schweizerischen Führerausweis

benötigt.

Dem Inhaber eines gültigen nationalen

ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der

entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist,

dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der

Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV). Das

ASTRA kann gemäss Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV die Anerkennungsfristen für

ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt

nach Artikel 44 Abs. 1 VZV und die Theorieprüfung nach Artikel 44 Abs. 2 VZV

verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und

Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen. Zu diesen Ländern

gehört Frankreich (Länderliste betreffend Ausnahme von der Kontrollfahrt,

Anhang 2 zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Strassen, ASTRA, vom 1. Oktober

2013.

über Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland). Der

Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis in Frankreich erlangt und wäre daher grundsätzlich

von einer Kontrollfahrt befreit.

2.2

Fraglich ist, ob ihm eine Umgehung

der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen vorzuwerfen ist, da er seinen Führerausweis

in Frankreich erworben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits in der

Schweiz Wohnsitz verzeichnete. Gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV sind ausländische

Führerausweise auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der

schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland

erworben worden sind (Art. 45 Abs. 1 VZV). Bei einer Wohnsitzverletzung können

im Sinne einer Toleranz auch Ausweise anerkannt werden, die im bisherigen

Wohnsitzstaat innerhalb dreier Monate seit der Wohnsitznahme in der Schweiz

erworben worden sind (vgl. Richtlinien Nr. 1 der Vereinigung der

Strassenverkehrsämter, asa, Behandlung der Motorfahrzeuge und

Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, Ziff. 312). Diese Regelung ermöglicht es

betroffenen Personen, eine im Ausland begonnene Ausbildung zur Erlangung des

Führerausweises beenden zu können.

2.3

Der Beschwerdeführer hat den

Führerausweis über ein Jahr nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz in

Frankreich erworben (Ausstelldatum des Führerausweises: 23. Oktober 2023),

weshalb von einer Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen

auszugehen ist. Wie die MFK in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist es

irrelevant, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 einen Führerausweis

erworben hatte. Denn dieser verfiel unbestrittenermassen Ende 2022, so dass der

Beschwerdeführer ab diesem Datum nicht mehr über einen gültigen Führerausweis

verfügte. Er musste somit einen neuen Führerausweis beantragen. Dies tat er wie

erwähnt nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich (Erfüllen von diversen

Bedingungen, Prüfung; vgl. Ausführungen in der Beschwerde sowie Anhang 3) und

zwar über ein Jahr nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz. Aus diesem Grund

hat ihm die MFK den französischen Führerausweis zu Recht für das Gebiet der

Schweiz aberkannt und den Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis

verweigert.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nach dem Vorgehen zur Erteilung

eines Führerausweises erkundigt hat. Hätte er dies getan, hätte ihm mitgeteilt

werden können, dass er sich aufgrund der Wohnsitznahme in der Schweiz auch in

der Schweiz um einen Führerausweis bemühen muss. Die französischen Behörden

konnten ihn ebenfalls nicht auf diesen Umstand hinweisen, weil er auf seinem

Antrag offenbar eine Adresse in Frankreich angegeben hatte.

3.

Zusammenfassend hat die MFK den

französischen Führerausweises des Beschwerdeführers somit zu Recht für das

Gebiet der Schweiz aberkannt und den Umtausch in einen schweizerischen

Führerausweis verweigert. Der Beschwerdeführer muss einen schweizerischen

Führerausweis erwerben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

entsprechend abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier