VWBES.2025.52
Aberkennung des ausländischen Führerausweises / Verweigerung des Umtauschs des ausländischen Führerausweises
30. April 2025Deutsch6 min
Verwaltungsfehlers im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bericht habe der Ausweis nur
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung
des ausländischen Führerausweises / Verweigerung des Umtauschs des
ausländischen Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. Februar 2025 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) die
Aberkennung seines ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz und
verbot ihm das Führen eines Motorfahrzeugs auf dem Gebiet der Schweiz. Die
Dauer der Aberkennung wurde auf unbestimmte Zeit festgelegt. Gleichzeitig wurde
der Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen
Führerausweis verweigert und der Erwerb eines schweizerischen Führerausweises
vom Bestehen einer vollständigen Führerprüfung abhängig gemacht.
Begründet wurde die Verfügung damit, der
Beschwerdeführer habe nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz einen
Führerausweis im Ausland erworben. Sein Auslandaufenthalt habe zudem weniger
als 12 Monate gedauert, so dass für die Erteilung eines Führerausweises
ausschliesslich der Kanton Solothurn zuständig sei.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 12.
Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf
deren Aufhebung. Er habe seinen Führerausweis bereits im Jahr 2012 in
Frankreich erworben, habe ihn dann aber Ende 2022 abgeben müssen, nachdem seine
Eltern eine Benachrichtigung erhalten hätten, wonach der Ausweis wegen
vollständigen Punkteverlusts entzogen worden sei. Im Juni 2023 habe er die
notwendigen Schritte zur Wiedererlangung des französischen Führerausweises
unternommen und anschliessend den neuen Führerausweis erhalten. Aufgrund eines
Verwaltungsfehlers im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bericht habe der Ausweis nur
eine Gültigkeit von einem Jahr gehabt. Dies habe er nicht bemerkt, weil er
während dieser Zeit nicht gefahren sei. Er habe dann einen neuen Antrag
gestellt und in der Folge einen korrigierten Führerausweis erhalten. Das sei
derjenige, den die MFK derzeit in ihrem Besitz habe. Der Verlust der
Fahrmöglichkeit treffe ihn hart. Er bitte um Entschuldigung für diese
Komplikationen.
3. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2025 beantragte
die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland
dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen
nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung,
VZV, SR 741.51). Sie benötigen einen schweizerischen Führerausweis, wenn sie
seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in der Zeit nicht länger als
drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (Art. 42 Abs. 3bis
lit. a VZV). Der Beschwerdeführer hat seit 1. April 2022 Wohnsitz in der
Schweiz und hielt sich seither unbestrittenermassen nicht ununterbrochen länger
als drei Monate im Ausland auf, weshalb er einen schweizerischen Führerausweis
benötigt.
Dem Inhaber eines gültigen nationalen
ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der
entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist,
dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der
Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV). Das
ASTRA kann gemäss Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV die Anerkennungsfristen für
ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt
nach Artikel 44 Abs. 1 VZV und die Theorieprüfung nach Artikel 44 Abs. 2 VZV
verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbildung und
Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen. Zu diesen Ländern
gehört Frankreich (Länderliste betreffend Ausnahme von der Kontrollfahrt,
Anhang 2 zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Strassen, ASTRA, vom 1. Oktober
2013.
über Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland). Der
Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis in Frankreich erlangt und wäre daher grundsätzlich
von einer Kontrollfahrt befreit.
2.2
Fraglich ist, ob ihm eine Umgehung
der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen vorzuwerfen ist, da er seinen Führerausweis
in Frankreich erworben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits in der
Schweiz Wohnsitz verzeichnete. Gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV sind ausländische
Führerausweise auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der
schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland
erworben worden sind (Art. 45 Abs. 1 VZV). Bei einer Wohnsitzverletzung können
im Sinne einer Toleranz auch Ausweise anerkannt werden, die im bisherigen
Wohnsitzstaat innerhalb dreier Monate seit der Wohnsitznahme in der Schweiz
erworben worden sind (vgl. Richtlinien Nr. 1 der Vereinigung der
Strassenverkehrsämter, asa, Behandlung der Motorfahrzeuge und
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, Ziff. 312). Diese Regelung ermöglicht es
betroffenen Personen, eine im Ausland begonnene Ausbildung zur Erlangung des
Führerausweises beenden zu können.
2.3
Der Beschwerdeführer hat den
Führerausweis über ein Jahr nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz in
Frankreich erworben (Ausstelldatum des Führerausweises: 23. Oktober 2023),
weshalb von einer Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen
auszugehen ist. Wie die MFK in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist es
irrelevant, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 einen Führerausweis
erworben hatte. Denn dieser verfiel unbestrittenermassen Ende 2022, so dass der
Beschwerdeführer ab diesem Datum nicht mehr über einen gültigen Führerausweis
verfügte. Er musste somit einen neuen Führerausweis beantragen. Dies tat er wie
erwähnt nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich (Erfüllen von diversen
Bedingungen, Prüfung; vgl. Ausführungen in der Beschwerde sowie Anhang 3) und
zwar über ein Jahr nach seiner Wohnsitznahme in der Schweiz. Aus diesem Grund
hat ihm die MFK den französischen Führerausweis zu Recht für das Gebiet der
Schweiz aberkannt und den Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis
verweigert.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nach dem Vorgehen zur Erteilung
eines Führerausweises erkundigt hat. Hätte er dies getan, hätte ihm mitgeteilt
werden können, dass er sich aufgrund der Wohnsitznahme in der Schweiz auch in
der Schweiz um einen Führerausweis bemühen muss. Die französischen Behörden
konnten ihn ebenfalls nicht auf diesen Umstand hinweisen, weil er auf seinem
Antrag offenbar eine Adresse in Frankreich angegeben hatte.
3.
Zusammenfassend hat die MFK den
französischen Führerausweises des Beschwerdeführers somit zu Recht für das
Gebiet der Schweiz aberkannt und den Umtausch in einen schweizerischen
Führerausweis verweigert. Der Beschwerdeführer muss einen schweizerischen
Führerausweis erwerben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
entsprechend abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier