VWBES.2025.53
Aufhebung Beistandschaft
3. April 2025Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung
Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 394 und 395
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Dem Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Administration und
Finanzen entzogen. Als Beistandsperson amtet seit dem 1. November 2022 [...],
Soziale Dienste [...] (im Folgenden: Beiständin oder Beistandsperson).
2. Mit Schreiben vom 8. März 2024
stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B.___, bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den Antrag auf Aufhebung der
Beistandschaft. Die KESB eröffnete daraufhin ein entsprechendes Verfahren.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die KESB mit Entscheid vom 7. Januar 2025 den Antrag des
Beschwerdeführers vom 8. März 2024 um Aufhebung der Beistandschaft ab.
4. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025
gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der
Beistandschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Sämtliche Verfahrensbeteiligten
äusserten sich bereits im Parallelverfahren VWBES.2024.413 zur Sache und
verzichteten im vorliegenden Verfahren auf ergänzende Bemerkungen. Die Akten
des Verfahrens VWBES.2024.413 wurden mit Verfügung vom 13. Februar 2025
beigezogen.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die KESB begründete ihren Entscheid
im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliege.
Der Schwächezustand ergebe sich insbesondere aus den Diagnosen, welche
anlässlich des Gutachtens vom 2. Oktober 2014 gestellt worden seien. Er leide
an einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10
F20.0) mit chronischem Verlauf. Aufgrund der Diagnose und klar eingeschränkten
Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Angelegenheiten korrekt zu verrichten,
sei dringend eine erneute Beistandschaft indiziert. Beim Beschwerdeführer
liessen sich aufgrund des chronifizierten Schwächezustandes seit Jahren keine
wesentlichen Veränderungen seines psychischen Zustandes erkennen. Solange sich
beim Schwächezustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung der
Beistandschaft keine deutlichen Verbesserungen feststellen liessen, seien auch
im Bereich des Schutzbedarfs keine wesentlichen Veränderungen möglich. Der
Beschwerdeführer wäre bei einer Aufhebung der Beistandschaft mit Blick auf den
bisherigen Verlauf ausserdem nicht in der Lage, selbständig Hilfestellungen in
Anspruch zu nehmen. Er sei bei der Alltagsbewältigung und bei der Erledigung seiner
administrativen, wie auch seiner finanziellen Angelegenheiten, auf externe
Unterstützung angewiesen. Seine Ehefrau weise ebenfalls einen Schwächezustand
mit Schutzbedarf auf und sei nicht in der Lage, den Schutzbedarf des
Beschwerdeführers ausreichend zu kompensieren. Zusammenfassend komme die KESB
zum Schluss, dass die Weiterführung der Beistandschaft für den Beschwerdeführer
aufgrund des weiterhin bestehenden Schwächezustands und Schutzbedarfs angezeigt
sei. Es rechtfertige sich deshalb, den Antrag vom 8. März 2024 um Aufhebung der
Beistandschaft abzuweisen.
3.1
Dagegen bringt der Beschwerdeführer
zusammengefasst vor, bereits 2004 habe er freiwillig einer Beistandschaft
zugestimmt, dies damals aufgrund des Rates von Pro Infirmis. Daraufhin sei ein
Mitarbeiter der Pro Infirmis als Beistand eingesetzt worden. Mit dieser
Massnahme sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen und habe anstandslos
mit dem Mandatsinhaber kooperiert. Nach drei Jahren habe sich die Lage des
Beschwerdeführers stabilisiert, weshalb er beantragt habe, die Beistandschaft
aufzuheben. Diese Massnahme sei vom damaligen Mandatsinhaber geschützt worden.
In den folgenden fast 10 Jahren sei die Beistandschaft jeweils immer wieder
errichtet und wieder aufgehoben worden, wobei die Errichtung jeweils auf Antrag
des Beschwerdeführers geschehen sei, was u.a. auch klar aufzeige, dass er gut
habe einschätzen können, wann er Hilfe benötige und wann eben nicht.
3.2
Im Anschluss sei es immer wieder zu
Schwierigkeiten mit der Mandatsführung gekommen, wobei der Beschwerdeführer die
Massnahme der Beistandschaft nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe,
sondern vielmehr habe es Unstimmigkeiten über die Höhe der zur freien Verfügung
gestellten Beträge gegeben. So habe Rechtsanwalt Claude Wyssmann bereits im
Januar 2017 moniert, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Ehegatten
lediglich einen Betrag von CHF 1'500.00 (je CHF 750.00) ausbezahlt
bekämen, was unter dem Existenzminimum gemäss den SKOS-Richtlinien liege.
Inzwischen seien es trotz deutlich gestiegenen Lebenshaltungskosten lediglich
CHF 1'200.00, d.h. je CHF 600.00. Diese durchaus fragwürdige
Bevorzugung der Schuldensanierung vor dem Lebensunterhalt habe schliesslich
tatsächlich zu einem Misstrauen gegenüber der Beistandsperson und den Behörden
an sich geführt. In der Stellungnahme vom 10. Januar 2025 habe die
Beistandsperson festgehalten, dass die Reduktion der Auszahlung aufgrund des
Umstandes geschehen sei, dass die beiden erwachsenen Söhne des
Beschwerdeführers bei den Eltern wohnten und sich am Haushalt beteiligen
müssten. Dies werde ausgeführt, ohne Bezug darauf zu nehmen, inwiefern die
Söhne überhaupt in der Lage dazu seien oder auch, wie denn der Beschwerdeführer
und seine Frau die Söhne zur Beteiligung zwingen könnten, was kaum machbar sei.
Ihre einzige Möglichkeit wäre, die Söhne aus der Wohnung zu werfen, womit sich
dann der Bedarf der Ehegatten erhöhen würde. Diese unverständliche und absolut
nicht praktikable Begründung und Forderung der Beiständin, weshalb von den
Berechnungen der Ergänzungsleistungen abgewichen werden solle, sei sodann auch
der Grund, warum es dem Beschwerdeführer kaum möglich sei, mit der
Beistandsperson zu kooperieren. Es sei notorisch, dass eine Schuldensanierung
zwar wünschenswert wäre, aber nicht zulasten des Lebensunterhaltes erfolgen
könne. Selbst bei einer Pfändung würde diese berücksichtigt werden. Dass
vorliegend diesem Grundsatz nicht nachgekommen worden sei, ergebe sich klar aus
den seitens der KESB eingereichten Budgets.
3.2
Die Notwendigkeit einer
Beistandschaft begründe die KESB im Entscheid vom 7. Januar 2025 mit dem
Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, wobei sie sich auf ein Gutachten vom
2.
Oktober 2014 stütze. Zwar führe sie aus, dass seit Jahren keine wesentlichen
Veränderungen seines psychischen Zustands zu erkennen sei. Worauf sich diese
Diagnose jedoch stütze, bleibe unklar.
3.3
Dieser Begründung der KESB könne
nicht gefolgt werden. Bei der Beistandschaft handle es sich um einen schweren
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer Person, erst recht wenn es sich
vorliegend um eine Vertretungs- und nicht um eine Begleitbeistandschaft handle.
Der Verweis auf ein über 10 Jahre altes Gutachten könne schlicht und einfach
als unseriös bezeichnet werden. Spätestens nach Eingang des Gesuches um
Aufhebung der Beistandschaft im März 2024 wäre die KESB verpflichtet gewesen,
die Aktualität ihrer Massnahme mit neuen Arztberichten zu überprüfen. Dies sei
nicht geschehen.
3.4
Des Weiteren sei eine
Erwachsenenschutzmassnahme nur dann zu erreichen resp. aufrechtzuerhalten, wenn
diese für den Betroffenen einen Mehrwert bringe. Vorliegend führe die sehr
restriktive Auszahlung des Betrages zur freien Verfügung zugunsten von alten Verlustscheinen
dazu, dass sich der Beschwerdeführer, der starker Raucher sei, beim Essen einschränke,
was gesundheitlich bedenklich sei. Des Weiteren sei auch der Druck, den das
Aufrechterhalten der Beistandschaft auf ihn und seine Familie ausübe, gerade
nicht seiner Gesundheit förderlich, wie auch sein Hausarzt Dr. […] in
seinem Zeugnis vom 28. Januar 2025 festhalte. Damit verschlechtere die
vorliegende Massnahme den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich.
3.5
Der Beschwerdeführer plane in naher
Zukunft in sein Heimatland Kroatien zurückzukehren. Auch wenn ihm bewusst sei,
dass ein solcher Schritt die Zuständigkeit der KESB Region Solothurn aufheben
würde, sei es ihm sehr wichtig, die Beistandschaft vorab rechtlich aufzuheben,
damit er mit gutem Gewissen gehen könne. Vor diesem Hintergrund erscheine die
Massnahme weder als geeignet noch als erforderlich.
4.1
Gemäss Art. 388 ZGB besteht der
Zweck behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes darin, das Wohl und den
Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Sie sollen die
Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und die
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere
nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht
oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss
erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und Art. 390 ZGB).
Erwachsenenschutzmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen
Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Auf einen
behördlichen Eingriff ist so lange zu verzichten, als sachtaugliche
Alternativen zur Verfügung stehen. Für behördliche Massnahmen besteht kein
Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder
Dritte hinreichend gewährleistet werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet
ist (vgl. Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 ZGB N 2). Solche
Hilfe muss aktuell sichergestellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_667/2013 E. 6.3). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Massnahme
verhältnismässig ist, wenn sie so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in
die Privatsphäre und Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. Biderbost,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 11).
4.2
Die Erwachsenenschutzbehörde hebt
eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person
oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht
(Art. 399 Abs. 2 ZGB). Von Amtes wegen hebt die KESB die Beistandschaft auf,
wenn
-
eine oder mehrere
Voraussetzungen nach Art. 390 ZGB weggefallen sind: der Schwächezustand besteht
nicht mehr (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die vorübergehende Urteilsunfähigkeit
ist dahingefallen (namentlich in Fällen einer Genesung nach einem Unfall oder
einer Krankheit), die Person ist nach Abwesenheit zurückgekehrt oder hat eine
zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2
ZGB);
-
das einzelne Geschäft, mit
dem der Beistand beauftragt wurde, erledigt ist (z.B. Hausverkauf,
Prozessführung);
-
der weiterhin nötige Schutz
und die persönliche Unterstützung von der Familie, von anderen nahestehenden
Personen, von privaten oder öffentlichen Diensten oder durch Massnahmen von
Gesetzes wegen sichergestellt werden können (Art. 389 Abs. 1 ZGB, Subsidiarität);
-
die bestehende Massnahme
nicht (mehr) verhältnismässig ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Häfeli
Christoph, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen
Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern 2023, Art. 399 N 41).
Dispositiv
Die Behörde hat demnach zu prüfen, ob
die Massnahme noch gerechtfertigt ist (Häfeli Christoph, in: Berner Kommentar,
Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern
2023, Art. 399 N 34).
5.1 Die Beistandschaft für den
Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin wegen Überforderung in
administrativen und finanziellen Angelegenheiten im Jahr 2005 errichtet. In den
Folgejahren stellte der Beschwerdeführer immer wieder Gesuche um
Beistandswechsel bzw. Aufhebung der Beistandschaft. Dabei führte der Beschwerdeführer
wiederholt dieselben Argumente ins Feld. Es ging jeweils um den ihm bzw. ihm
und seiner Ehefrau zur freien Verfügung stehenden Betrag und das Gefühl, dass ihm
die Beistandsperson das Geld stehle. Die KESB kam – entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers – in den letzten zehn Jahren in ihren Entscheiden jeweils
zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung /
einen Wechsel der Beistandschaft nicht gegeben seien. Dies ist im
vorliegenden Fall nicht anders. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers,
welcher im Gutachten vom 2. Oktober 2014 festgestellt wurde, besteht nach wie
vor unverändert. Er leidet an einer psychischen Störung im Sinne einer
paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit chronischem Verlauf. Der
Schutzbedarf ist nach wie vor vorhanden. Etwas anderes macht der
Beschwerdeführer auch nicht geltend. Im Gegenteil weisen die Anschuldigungen
und Vorwürfe des Beschwerdeführers insbesondere gegenüber der Beiständin (vgl.
VWBES.2024.113) darauf hin, dass er keinen stabilen Bezug zur Realität zu haben
scheint. Zudem bestätigt er mit eingereichtem Arztzeugnis vom 18. Januar
2025 gerade selbst, dass er an mehreren chronischen, nicht heilbaren,
somatischen und psychischen Erkrankungen leidet. Er ist bei der
Alltagsbewältigung und der Erledigung seiner administrativen, wie auch seiner
finanziellen Angelegenheiten auf die Unterstützung von Dritten angewiesen. Wie
die Beiständin zu Recht ausführte, stünde dem Beschwerdeführer auch ohne
Beistandschaft nicht mehr Geld zur Verfügung. Vielmehr wäre ohne Beistandschaft
eine weitere Verschuldung, allenfalls ein Verlust der Wohnung, polizeiliche
Zuführung beim Betreibungsamt etc. die Folge. Diese Situationen sollten mit der
Weiterführung der Beistandschaft vermieden und dadurch der Schutz und die
Entlastung des Beschwerdeführers weiterhin sichergestellt werden. Da auch die
Ehefrau an einem Schwächezustand leidet und auf Schutz angewiesen ist, ist sie
nicht in der Lage, den Schutzbedarf des Beschwerdeführers ausreichend zu
kompensieren. Auch ist die Unterstützung durch eine Fachstelle wie die Pro
Infirmis nur mit ausreichender Kooperations- und Veränderungsbereitschaft
möglich. Beide Kompetenzen sind beim Beschwerdeführer mit Blick auf den
bisherigen Verlauf nicht erkennbar. In Anbetracht dessen erscheint die
Massnahme sowohl geeignet als auch erforderlich. Nicht weiter einzugehen ist
auf die Budgetierung des Lebensunterhalts des Ehepaares durch die Sozialen
Dienste der [...], da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Vorliegend geht es lediglich um die Prüfung der Aufhebung der Beistandschaft
und somit insbesondere um die Prüfung, ob nach wie vor ein Schwächezustand und
ein Schutzbedarf vorliegt und ob keine andere mildere Massnahme in Frage käme.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur
Aufhebung der Beistandschaft nicht gegeben sind.
5.2 Im Übrigen ist eine nicht konkret
geplante Rückkehr ins Heimatland kein Grund, die Beistandschaft aufheben zu
lassen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang
des Verfahrens nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler