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Entscheid

VWBES.2025.53

Aufhebung Beistandschaft

3. April 2025Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufhebung

Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 394 und 395

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Dem Beschwerdeführer ist gemäss

Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Administration und

Finanzen entzogen. Als Beistandsperson amtet seit dem 1. November 2022 [...],

Soziale Dienste [...] (im Folgenden: Beiständin oder Beistandsperson).

2. Mit Schreiben vom 8. März 2024

stellten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B.___, bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den Antrag auf Aufhebung der

Beistandschaft. Die KESB eröffnete daraufhin ein entsprechendes Verfahren.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die KESB mit Entscheid vom 7. Januar 2025 den Antrag des

Beschwerdeführers vom 8. März 2024 um Aufhebung der Beistandschaft ab.

4. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025

gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der

Beistandschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Sämtliche Verfahrensbeteiligten

äusserten sich bereits im Parallelverfahren VWBES.2024.413 zur Sache und

verzichteten im vorliegenden Verfahren auf ergänzende Bemerkungen. Die Akten

des Verfahrens VWBES.2024.413 wurden mit Verfügung vom 13. Februar 2025

beigezogen.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die KESB begründete ihren Entscheid

im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliege.

Der Schwächezustand ergebe sich insbesondere aus den Diagnosen, welche

anlässlich des Gutachtens vom 2. Oktober 2014 gestellt worden seien. Er leide

an einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10

F20.0) mit chronischem Verlauf. Aufgrund der Diagnose und klar eingeschränkten

Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Angelegenheiten korrekt zu verrichten,

sei dringend eine erneute Beistandschaft indiziert. Beim Beschwerdeführer

liessen sich aufgrund des chronifizierten Schwächezustandes seit Jahren keine

wesentlichen Veränderungen seines psychischen Zustandes erkennen. Solange sich

beim Schwächezustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung der

Beistandschaft keine deutlichen Verbesserungen feststellen liessen, seien auch

im Bereich des Schutzbedarfs keine wesentlichen Veränderungen möglich. Der

Beschwerdeführer wäre bei einer Aufhebung der Beistandschaft mit Blick auf den

bisherigen Verlauf ausserdem nicht in der Lage, selbständig Hilfestellungen in

Anspruch zu nehmen. Er sei bei der Alltagsbewältigung und bei der Erledigung seiner

administrativen, wie auch seiner finanziellen Angelegenheiten, auf externe

Unterstützung angewiesen. Seine Ehefrau weise ebenfalls einen Schwächezustand

mit Schutzbedarf auf und sei nicht in der Lage, den Schutzbedarf des

Beschwerdeführers ausreichend zu kompensieren. Zusammenfassend komme die KESB

zum Schluss, dass die Weiterführung der Beistandschaft für den Beschwerdeführer

aufgrund des weiterhin bestehenden Schwächezustands und Schutzbedarfs angezeigt

sei. Es rechtfertige sich deshalb, den Antrag vom 8. März 2024 um Aufhebung der

Beistandschaft abzuweisen.

3.1

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

zusammengefasst vor, bereits 2004 habe er freiwillig einer Beistandschaft

zugestimmt, dies damals aufgrund des Rates von Pro Infirmis. Daraufhin sei ein

Mitarbeiter der Pro Infirmis als Beistand eingesetzt worden. Mit dieser

Massnahme sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen und habe anstandslos

mit dem Mandatsinhaber kooperiert. Nach drei Jahren habe sich die Lage des

Beschwerdeführers stabilisiert, weshalb er beantragt habe, die Beistandschaft

aufzuheben. Diese Massnahme sei vom damaligen Mandatsinhaber geschützt worden.

In den folgenden fast 10 Jahren sei die Beistandschaft jeweils immer wieder

errichtet und wieder aufgehoben worden, wobei die Errichtung jeweils auf Antrag

des Beschwerdeführers geschehen sei, was u.a. auch klar aufzeige, dass er gut

habe einschätzen können, wann er Hilfe benötige und wann eben nicht.

3.2

Im Anschluss sei es immer wieder zu

Schwierigkeiten mit der Mandatsführung gekommen, wobei der Beschwerdeführer die

Massnahme der Beistandschaft nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe,

sondern vielmehr habe es Unstimmigkeiten über die Höhe der zur freien Verfügung

gestellten Beträge gegeben. So habe Rechtsanwalt Claude Wyssmann bereits im

Januar 2017 moniert, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Ehegatten

lediglich einen Betrag von CHF 1'500.00 (je CHF 750.00) ausbezahlt

bekämen, was unter dem Existenzminimum gemäss den SKOS-Richtlinien liege.

Inzwischen seien es trotz deutlich gestiegenen Lebenshaltungskosten lediglich

CHF 1'200.00, d.h. je CHF 600.00. Diese durchaus fragwürdige

Bevorzugung der Schuldensanierung vor dem Lebensunterhalt habe schliesslich

tatsächlich zu einem Misstrauen gegenüber der Beistandsperson und den Behörden

an sich geführt. In der Stellungnahme vom 10. Januar 2025 habe die

Beistandsperson festgehalten, dass die Reduktion der Auszahlung aufgrund des

Umstandes geschehen sei, dass die beiden erwachsenen Söhne des

Beschwerdeführers bei den Eltern wohnten und sich am Haushalt beteiligen

müssten. Dies werde ausgeführt, ohne Bezug darauf zu nehmen, inwiefern die

Söhne überhaupt in der Lage dazu seien oder auch, wie denn der Beschwerdeführer

und seine Frau die Söhne zur Beteiligung zwingen könnten, was kaum machbar sei.

Ihre einzige Möglichkeit wäre, die Söhne aus der Wohnung zu werfen, womit sich

dann der Bedarf der Ehegatten erhöhen würde. Diese unverständliche und absolut

nicht praktikable Begründung und Forderung der Beiständin, weshalb von den

Berechnungen der Ergänzungsleistungen abgewichen werden solle, sei sodann auch

der Grund, warum es dem Beschwerdeführer kaum möglich sei, mit der

Beistandsperson zu kooperieren. Es sei notorisch, dass eine Schuldensanierung

zwar wünschenswert wäre, aber nicht zulasten des Lebensunterhaltes erfolgen

könne. Selbst bei einer Pfändung würde diese berücksichtigt werden. Dass

vorliegend diesem Grundsatz nicht nachgekommen worden sei, ergebe sich klar aus

den seitens der KESB eingereichten Budgets.

3.2

Die Notwendigkeit einer

Beistandschaft begründe die KESB im Entscheid vom 7. Januar 2025 mit dem

Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, wobei sie sich auf ein Gutachten vom

2.

Oktober 2014 stütze. Zwar führe sie aus, dass seit Jahren keine wesentlichen

Veränderungen seines psychischen Zustands zu erkennen sei. Worauf sich diese

Diagnose jedoch stütze, bleibe unklar.

3.3

Dieser Begründung der KESB könne

nicht gefolgt werden. Bei der Beistandschaft handle es sich um einen schweren

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer Person, erst recht wenn es sich

vorliegend um eine Vertretungs- und nicht um eine Begleitbeistandschaft handle.

Der Verweis auf ein über 10 Jahre altes Gutachten könne schlicht und einfach

als unseriös bezeichnet werden. Spätestens nach Eingang des Gesuches um

Aufhebung der Beistandschaft im März 2024 wäre die KESB verpflichtet gewesen,

die Aktualität ihrer Massnahme mit neuen Arztberichten zu überprüfen. Dies sei

nicht geschehen.

3.4

Des Weiteren sei eine

Erwachsenenschutzmassnahme nur dann zu erreichen resp. aufrechtzuerhalten, wenn

diese für den Betroffenen einen Mehrwert bringe. Vorliegend führe die sehr

restriktive Auszahlung des Betrages zur freien Verfügung zugunsten von alten Verlustscheinen

dazu, dass sich der Beschwerdeführer, der starker Raucher sei, beim Essen einschränke,

was gesundheitlich bedenklich sei. Des Weiteren sei auch der Druck, den das

Aufrechterhalten der Beistandschaft auf ihn und seine Familie ausübe, gerade

nicht seiner Gesundheit förderlich, wie auch sein Hausarzt Dr. […] in

seinem Zeugnis vom 28. Januar 2025 festhalte. Damit verschlechtere die

vorliegende Massnahme den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich.

3.5

Der Beschwerdeführer plane in naher

Zukunft in sein Heimatland Kroatien zurückzukehren. Auch wenn ihm bewusst sei,

dass ein solcher Schritt die Zuständigkeit der KESB Region Solothurn aufheben

würde, sei es ihm sehr wichtig, die Beistandschaft vorab rechtlich aufzuheben,

damit er mit gutem Gewissen gehen könne. Vor diesem Hintergrund erscheine die

Massnahme weder als geeignet noch als erforderlich.

4.1

Gemäss Art. 388 ZGB besteht der

Zweck behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes darin, das Wohl und den

Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Sie sollen die

Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und die

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere

nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht

oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss

erforderlich und geeignet sein (Art. 389 und Art. 390 ZGB).

Erwachsenenschutzmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen

Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Auf einen

behördlichen Eingriff ist so lange zu verzichten, als sachtaugliche

Alternativen zur Verfügung stehen. Für behördliche Massnahmen besteht kein

Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder

Dritte hinreichend gewährleistet werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet

ist (vgl. Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 389 ZGB N 2). Solche

Hilfe muss aktuell sichergestellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_667/2013 E. 6.3). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Massnahme

verhältnismässig ist, wenn sie so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in

die Privatsphäre und Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. Biderbost,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 11).

4.2

Die Erwachsenenschutzbehörde hebt

eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person

oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht

(Art. 399 Abs. 2 ZGB). Von Amtes wegen hebt die KESB die Beistandschaft auf,

wenn

-

eine oder mehrere

Voraussetzungen nach Art. 390 ZGB weggefallen sind: der Schwächezustand besteht

nicht mehr (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die vorübergehende Urteilsunfähigkeit

ist dahingefallen (namentlich in Fällen einer Genesung nach einem Unfall oder

einer Krankheit), die Person ist nach Abwesenheit zurückgekehrt oder hat eine

zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2

ZGB);

-

das einzelne Geschäft, mit

dem der Beistand beauftragt wurde, erledigt ist (z.B. Hausverkauf,

Prozessführung);

-

der weiterhin nötige Schutz

und die persönliche Unterstützung von der Familie, von anderen nahestehenden

Personen, von privaten oder öffentlichen Diensten oder durch Massnahmen von

Gesetzes wegen sichergestellt werden können (Art. 389 Abs. 1 ZGB, Subsidiarität);

-

die bestehende Massnahme

nicht (mehr) verhältnismässig ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Häfeli

Christoph, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen

Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern 2023, Art. 399 N 41).

Dispositiv

Die Behörde hat demnach zu prüfen, ob

die Massnahme noch gerechtfertigt ist (Häfeli Christoph, in: Berner Kommentar,

Der Erwachsenenschutz – Die behördlichen Massnahmen – Art. 388-425 ZGB, Bern

2023, Art. 399 N 34).

5.1 Die Beistandschaft für den

Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin wegen Überforderung in

administrativen und finanziellen Angelegenheiten im Jahr 2005 errichtet. In den

Folgejahren stellte der Beschwerdeführer immer wieder Gesuche um

Beistandswechsel bzw. Aufhebung der Beistandschaft. Dabei führte der Beschwerde­führer

wiederholt dieselben Argumente ins Feld. Es ging jeweils um den ihm bzw. ihm

und seiner Ehefrau zur freien Verfügung stehenden Betrag und das Gefühl, dass ihm

die Beistandsperson das Geld stehle. Die KESB kam – entgegen den Ausführungen

des Beschwerdeführers – in den letzten zehn Jahren in ihren Entscheiden jeweils

zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung /

einen Wechsel der Beistand­schaft nicht gegeben seien. Dies ist im

vorliegenden Fall nicht anders. Der Schwäche­zustand des Beschwerdeführers,

welcher im Gutachten vom 2. Oktober 2014 festgestellt wurde, besteht nach wie

vor unverändert. Er leidet an einer psychischen Störung im Sinne einer

paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit chronischem Verlauf. Der

Schutzbedarf ist nach wie vor vorhanden. Etwas anderes macht der

Beschwerdeführer auch nicht geltend. Im Gegenteil weisen die Anschuldigungen

und Vorwürfe des Beschwerdeführers insbesondere gegenüber der Beiständin (vgl.

VWBES.2024.113) darauf hin, dass er keinen stabilen Bezug zur Realität zu haben

scheint. Zudem bestätigt er mit eingereichtem Arztzeugnis vom 18. Januar

2025 gerade selbst, dass er an mehreren chronischen, nicht heilbaren,

somatischen und psychischen Erkrankungen leidet. Er ist bei der

Alltagsbewältigung und der Erledigung seiner administrativen, wie auch seiner

finanziellen Angelegenheiten auf die Unterstützung von Dritten angewiesen. Wie

die Beiständin zu Recht ausführte, stünde dem Beschwerdeführer auch ohne

Beistandschaft nicht mehr Geld zur Verfügung. Vielmehr wäre ohne Beistandschaft

eine weitere Verschuldung, allenfalls ein Verlust der Wohnung, polizeiliche

Zuführung beim Betreibungsamt etc. die Folge. Diese Situationen sollten mit der

Weiterführung der Beistandschaft vermieden und dadurch der Schutz und die

Entlastung des Beschwerde­führers weiterhin sichergestellt werden. Da auch die

Ehefrau an einem Schwäche­zustand leidet und auf Schutz angewiesen ist, ist sie

nicht in der Lage, den Schutzbedarf des Beschwerdeführers ausreichend zu

kompensieren. Auch ist die Unterstützung durch eine Fachstelle wie die Pro

Infirmis nur mit ausreichender Kooperations- und Veränderungsbereitschaft

möglich. Beide Kompetenzen sind beim Beschwerdeführer mit Blick auf den

bisherigen Verlauf nicht erkennbar. In Anbetracht dessen erscheint die

Massnahme sowohl geeignet als auch erforderlich. Nicht weiter einzugehen ist

auf die Budgetierung des Lebensunterhalts des Ehepaares durch die Sozialen

Dienste der [...], da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Vorliegend geht es lediglich um die Prüfung der Aufhebung der Beistandschaft

und somit insbesondere um die Prüfung, ob nach wie vor ein Schwächezustand und

ein Schutzbedarf vorliegt und ob keine andere mildere Massnahme in Frage käme.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur

Aufhebung der Beistandschaft nicht gegeben sind.

5.2 Im Übrigen ist eine nicht konkret

geplante Rückkehr ins Heimatland kein Grund, die Beistandschaft aufheben zu

lassen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang

des Verfahrens nicht geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler