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Entscheid

VWBES.2025.56

Familiennachzug

27. April 2026Deutsch20 min

abgelehnt und die Beschwerdeführerin 1 infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

vertreten durch

Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,

Postfach 2115, 8021 Zürich 1

Beschwerdeführerinnen

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführerin 1) reiste am 21. September 2009 in die Schweiz ein und

stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Asylgesuch wurde am 15. Juni 2010

abgelehnt und die Beschwerdeführerin 1 infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 3.

September 2010 ab.

2. Am [...] 2020 wurde die Tochter der

Beschwerdeführerin 1, B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) im

Kantonsspital [...] geboren. Die Kindesanerkennung durch den Schweizer

Kindsvater erfolgte am 16. Februar 2021, woraufhin die Beschwerdeführe­rin 2

das Schweizer Bürgerrecht erhielt.

3. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs, in dessen Rahmen sich die Beschwer­deführerin 1 nicht vernehmen liess,

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung

vom 18. Juli 2023 das Familiennachzugsgesuch ab. Die dagegen erhobene

Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2023

gut, wobei das Migrationsamt insbesondere aufgefordert wurde, die finanzielle

Situation sowie die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 abzuklären.

4. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024

forderte das Migrationsamt den Vertreter der Beschwerdeführerin 1 auf, das

Urteil betreffend die Unterhaltsklage einzureichen. Die Beschwerdeführerin 1

wurde des Weiteren zu einem Schaltergespräch am 31. Januar 2024

vorgeladen. Diesem Termin blieb sie ohne Abmeldung vorerst fern. Am 5. Februar

2024 sprach die Beschwerdeführerin 1 alsdann vor dem Migrationsamt vor und

teilte mit, der vorherige Termin sei ihr von ihrem Vertreter zu spät mitgeteilt

worden. Das darauffolgende Gespräch habe in deutscher Sprache stattfinden

können, infolgedessen das Sprachniveau der Beschwerdeführerin 1 durch das

Migrationsamt auf A2-Niveau geschätzt worden sei.

5. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024

reichte die Beschwerdeführerin 1 dem Migrationsamt das Urteil des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt ein und teilte mit, sie könne aufgrund ihres fehlenden

Aufenthaltstitels an keinem Arbeitsintegrations­programm teilnehmen und keine

Anstellung finden.

6. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs, wobei wiederum keine Stellungnahme von der Beschwerdeführerin 1

erfolgte, wies das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug namens des DDI

mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ab.

7. Dagegen erhoben die

Beschwerdeführerinnen durch ihren Vertreter am 14. Februar 2025

Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

8. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025

wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Verbesserung zurück, weil der

Vertreter der Beschwerdeführerinnen nicht im Schweizerischen Anwaltsregister

eingetragen und somit nicht zur Vertretung vor Verwaltungsgericht berechtigt war.

9. Mit Eingabe vom 10. März 2025 zeigte

namens der gleichen Kanzlei Rechtsanwalt Urs Ebnöther die Mandatsübernahme an

und reichte die von ihm unterschriebene Beschwerde, datierend vom

14. Februar 2025, ein und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung sei der

Beschwerdeführerin zu erteilen.

3. Es sei im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme vorab anzuordnen bzw. festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin

bis zum Abschluss des Verfahrens im Kanton Solothurn aufhalten darf.

4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung

zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

5. Es sei der Beschwerdeführerin in der

Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

6. Alles unter Entschädigungs- und

Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

10. Mit Verfügung vom 11. März 2025

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, sowie wurden die

Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 31. März 2025 vorerst von der

Kostenvorschusspflicht befreit.

11. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2025

schloss das Migrationsamt namens des DDI auf Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

12. Mit Eingabe vom 28. April 2025

reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther die Kostennote ein.

13. Am 27. März 2026 reichte der

Rechtsvertreter die Kursbestätigung für den Deutsch-Integrationskurs «Elternkurs

mit Kinderbetreuung B1» und die aktualisierte Kostennote ins Recht.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet

das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in

erster Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht

in der Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich

gelebt wird. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und

Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die

Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu

regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender

Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu

beenden. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das

Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde

oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem

gefestigten Rechtsanspruch beruht.

2.2

Beim umgekehrten Familiennachzug

gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität

führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch

gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges

Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der

elterlichen Sorge teilt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Dadurch wird die aus der

Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss

Art. 24 Abs. 2 BV berührt. Indirekt betroffen ist auch das Recht auf

Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. Art. 12 Abs. 4 UNO-Paket II

(SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in

sein eigenes Land einzureisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2018 vom 10.

September 2018 E. 2.3). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der

Bewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der

Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere, namentlich

ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die

weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen.

Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik

betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen,

sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als

unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum

Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen,

dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem Elternteil in

dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein privates Interesse, in der

Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven

Zuwanderungspolitik überwiegt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 250 f.; 136 I 285

E. 5.2 S. 287; 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158; 135 I 143 E. 4.4 S. 152).

2.3

Eine fortgesetzte und erhebliche

Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Verbleib der sorge- und obhutsberechtigten

ausländischen Person eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug

entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 3.1). Bei Kindern in einem noch

anpassungsfähigen Alter kann die Ausreise in der Regel zugemutet werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 3.4).

3.1

Die Beschwerdeführerinnen führen an,

die Beschwerdeführerin 1 verfüge über keine ausländerrechtliche Bewilligung, um

einer Arbeit nachgehen zu können. Aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status

würden ihr im Bewerbungsverfahren im Vergleich zu jenen Arbeitskräften, welche

über eine Bewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügen,

erhebliche Nachteile erwachsen. Zudem müsse sie die vierjährige

Beschwerdeführerin 2 betreuen. Dadurch sei es ihr bis anhin nicht möglich

gewesen, eine Arbeitszusicherung erhältlich zu machen. Es sei absurd, bezeichne

das Migrationsamt das monatliche Manko der Beschwerdeführerinnen von CHF

1'441.50 als erheblich. Nach herrschender Rechtsprechung könne ab einem Betrag

von CHF 50'000.00 von einer Erheblichkeit gesprochen werden. Bei Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung sei die Beschwerdeführerin nicht mehr daran

gehindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb auf Seiten der

Beschwerdeführerin 1 weder eine erhebliche noch eine fortgesetzte

Sozialhilfeabhängigkeit vorläge. Da der Kindsvater die Beschwerdeführerin 2

besuche, würde eine Wegweisung nach Äthiopien bedeuten, dass die Beziehung

zwischen Vater und Kind faktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. In

Äthiopien würde die Beschwerdeführerin 2 daran gehindert werden, die Schule zu

besuchen oder abzuschliessen. Ferner bestünde das Risiko einer vorzeitigen

Verheiratung. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung lebe zudem unterhalb der

Armutsgrenze. Es rechtfertige sich einen Aufenthalt der Beschwerde­führerin 1

auch im Rahmen eines Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR

142.20). Aufgrund der Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin 1 von nun 16

Jahren sei eine Wiedereingliederung im Heimatland unrealistisch. Indem sie in

Äthiopien keine Berufsausbildung absolviert und nie gearbeitet habe, könne ein

rascher Arbeitsantritt nicht angenommen werden.

3.2

Das Migrationsamt begründet seinen

Entscheid damit, dass die Beschwerdeführe­rin 1 keine bemerkenswerte

Integration vorweisen könne. So habe sie laufend mit Asylsozialhilfe und

Nothilfe unterstützt werden müssen. Um das Erlernen eines Berufs habe sie sich

nicht bemüht. Indem sie keine relevante Ausbildung abgeschlossen habe und über keine

Berufserfahrungen verfüge, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1

bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung mit grosser Wahrschein­lichkeit von der

Sozialhilfe abhängig wäre. Das öffentliche Interesse an der Verweige­rung des

Aufenthaltes sei somit als erheblich einzustufen. Das private Interesse der

Beschwerdeführerin 2 an einem Verbleib in der Schweiz erscheine relativ gering.

Sie befände sich in einem anpassungsfähigen Alter und habe lediglich ihre

ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht. Eine hiesige soziale und

kulturelle Verwurzelung sei nicht anzunehmen. Zum Kindsvater scheine die

Beschwerdeführerin 2 keine enge Beziehung zu haben, zumal die Besuche nicht

nachgewiesen worden und diese bestenfalls nur sporadisch erfolgt seien.

4.1

Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin 2 das Schweizer Bürgerrecht und somit ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt. Nachfolgend gilt zu prüfen, ob trotz

des gefestigten Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin 2 und deren Anspruch

aus Art. 8 EMRK ein öffentliches Interesse an der Verweigerung an einem

Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 besteht.

4.2

Die Beschwerdeführerin 1 wird seit

über 15 Jahren aufgrund ihres fehlenden Aufenthaltsstatus mit Nothilfe

unterstützt, wobei per Januar 2024 ein Saldo von CHF 314'532.75 entstanden

ist (AS 241). Obschon die Beschwerdeführerin 1 gemäss Einschätzung des

Migrationsamtes über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 verfügt und

ihr mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2023 erneut die

Chance gewährt wurde, ihre Situation und die Perspektive einer wirtschaftlichen

Integration darzulegen, kann die – notabene anwaltlich vertretene – Beschwerdeführe­rin 1

bis anhin weder Arbeits- bzw. Bewerbungsbemühungen noch eine Arbeitszusicherung

oder zumindest einen konkreten Ausbildungsplan oder die Teilnahme an einem

Beschäftigungsprogramm ins Recht legen. Betreuungspflichten gegenüber der

Tochter können gerade im Wissen um die existentielle Bedeutung der

wirtschaftlichen Integration bzw. der Vorbereitung derselben nicht mehr als

Begründung dienen, ist es nach ständiger Rechtsprechung einer Mutter doch

spätestens ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes ausländerrechtlich

zumutbar, sich um die wirtschaftliche Integration zu bemühen, und zwar

unabhängig davon, ob ein traditionelles Familienmodell gelebt wird oder nicht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2023, E. 5.4.2 vom 8. Mai 2024). Hierbei

fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin 1

auch vor der Geburt ihrer Tochter während über 10 Jahren nicht dem Ansatz nach

um eine wirtschaftliche Integration bzw. zumindest eine Ausbildung bemühte. Dabei

genügt auch der Hinweis auf den (früheren) langen Verbleib in einem

Bundesasylzentrum nicht als ausreichende Erklärung. Auch ohne legalen

Aufenthaltsstatus wäre es ihr insbesondere in der Zeit des laufenden

Bewilligungsverfahrens zuzumuten gewesen – zumindest im Hinblick auf eine spätere

wirtschaftliche Integration – die Verbesserung ihrer Ausgangslage durch ein

engagiertes Aufbessern der Sprachkenntnisse, Engage­ment in einem Beschäftigungsprogramm,

in einem Verein oder anderweitige Knüpfung von sozialen Kontakten vorzunehmen

oder zumindest zu belegen, dass sie über einen Plan für den Einstieg in die

Erwerbstätigkeit verfügt. Die Beschwerdeführerin 1 hat es jedoch jahrelang

unterlassen, sich auf eine wirtschaftliche Integration vorzubereiten. Es ist

nicht ersichtlich, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan hätte. Diesbezüglich

ist auch ihr Sprachniveau vor Augen zu führen. Die Beschwerdeführerin 1

hat vor Verwaltungsgericht zwar eine Kursbestätigung für den Deutschkurs auf

dem Referenz­niveau B1 eingereicht. Ein Sprachzertifikat fehlt bis anhin aber.

Da insbesondere auch für den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfende SRK das Bestehen

eines Sprachtests Niveau B1 Voraussetzung bildet (vgl. dazu die einschlägigen

Seiten zur Ausbildung, z.B. https://www.srk-solothurn.ch/bildungkurse/ betreuung-und-pflege/lehrgangpflegehelfende-srk,

zuletzt besucht am 2. April 2026) wäre bei Vorhandensein eines konkreten

Ausbildungsplans zumindest die zwischenzeitliche Erlangung dieses Zertifikat zu

erwarten gewesen. Frühere Aussagen, die Beschwerdeführerin wolle in der Pflege

oder in der Kinderbetreuung arbeiten (AS 174), wurden im Rahmen des laufenden

Verfahrens nicht mehr geäussert und auch durch keinerlei Schritte konkretisiert.

Durch das jahrelange passive Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ist ein Interesse

an einer hiesigen wirtschaftlichen Integration nicht zu erkennen. Wie die

Beschwerdeführerin 1 selber einräumt, hat sie schon in ihrem Heimatland keine

Ausbildung absolviert und nie gearbeitet. Dasselbe gilt für den Aufenthalt in

der Schweiz, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat. Mittlerweile ist sie 37

Jahre alt, ohne Ausbildung, hat noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und im

Rahmen des für sie Zulässigen bzw. Möglichen auch keine Schritte in diese

Richtung unternommen. Die Argumentation, dass die Be­schwerdeführerin bereits

mit einem 40 %-Pensum mit einem Stundenlohn von CHF 22.00, 16 Stunden

pro Woche, den errechneten Fehlbetrag auffangen könnte, mag zwar bestenfalls stimmen

(wobei der Anfall von daran anzurechnenden allfälligen Kinderbetreuungskosten

nicht ausgeschlossen werden kann), ist im vorliegenden Fall jedoch rein

hypothetisch, da die Beschwerdeführerin 1 trotz der ihr obliegenden

Mitwirkungspflicht im Verfahren absolut keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass

ihr schon nur eine stabile Teilzeiterwerbstätigkeit gelingen könnte. Aus der

eingereichten Kursbestätigung der Volkshochschule Solothurn vom 7. November

2025.

ergeht, dass die Beschwerdeführerin 1 weniger als 80 % der Lektionen des

Deutschkurses besucht hat, obwohl es sich um einen Kurs mit Kinderbetreuung

handelte und die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf das hängige Verfahren um

die Wichtigkeit ihrer Präsenz am Deutschkurs wusste. Die Fehllektionen helfen

nicht, die Zweifel zu beseitigen, ob die Beschwerdeführerin 1 in der Lage

wäre, einer geregelten Arbeitstätig­keit nachzukommen. Wiederum erwecken auch

die Absenzen am Kurs den Eindruck der Passivität der Beschwerdeführerin bezüglich

einer hiesigen sprachlichen und dement­sprechend wirtschaftlichen Integration. Unter

Würdigung der konkret vorliegenden Umstände fällt die Prognose auch vor dem

Hintergrund des relativ begrenzten finanziellen Mankos und vor der Tatsache,

dass sie bisher aufgrund ihrer Aufenthalts­situation nicht erwerbstätig sein

durfte, schlecht aus. Die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit

ist aufgrund des Vorgesagten hoch. Die fünfein­halbjährige Beschwerdeführerin 2

wird zwar durch die Alimentenzahlung finanziell von ihrem Vater unterstützt,

wobei sie aktuell gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 21. August

2024.

einen Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 1'200.00 erhält. Dieser wird

in der Phase ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2031 jedoch auf CHF 1'000.00 sinken,

die Kinderzulagen sind hingegen zusätzlich geschuldet, was von der Vorinstanz

übersehen wurde, womit rund CHF 215.00 pro Monat an Einnahmen wiederum

dazukommen dürften (AS 274). Nach Berücksichtigung des Grundbedarfs gemäss

SKOS-Richtlinien, zuzüglich Miete (wobei der von der Vorinstanz angenom­mene

monatliche Mietzins von CHF 900.00 zu tief erscheint und vielmehr von CHF 1'000.00

pro Monat für eine Zweizimmer-Wohnung auszugehen wäre) und Krankenkasse

(abzüglich IPV, diese im Jahr 2026 leicht höher als noch von der Vorinstanz

angenommen) sowie Anteil Selbstbehalt und Franchise, liegt, ein Manko in etwa

in der Höhe der von der Vorinstanz berechneten CHF 1'451.00 pro Monat vor,

welches die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit

nicht abdecken kann und dessen Abdeckung sich auch nicht prognostisch

abzeichnet. Sollte die Beschwerdeführerin 1 somit eine Aufenthaltsbewilligung

im Rahmen des umgekehrten Familiennachzuges erhalten, wäre sie mit hoher

Wahrscheinlichkeit weiterhin langfristig auf Sozialhilfe angewiesen, was die

öffentliche Hand stark belasten würde. Dadurch ist das öffentliche Interesse an

der Abweisung des Gesuchs des Familiennachzuges gegeben. Wie die

Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde­schrift verkennen, ist der künftige

Sozialhilfebezug nicht erst in 34 Monaten erheblich. Vielmehr hat es die

Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen darzulegen,

inwieweit eine Ablösung von der Sozialhilfe überhaupt je realistisch sein

könnte. Indem sie trotz des jahrelangen Verfahrens keinerlei Schritte in diese

Richtung kenntlich gemacht hat, ist von einer schlechten Prognose auszugehen

und die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz zu stützen. Durch die Gefahr

einer Sozialhilfeunterstützung ist das öffentliche Interesse an der Abweisung

des Familiennachzugs als hoch einzustufen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

5.1

Bei der Beurteilung eines

Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG müssen sodann sämtliche Umstände des

jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall

setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige

Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen

eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses

Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die

ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr

nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem

Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaft­liche und nachbarschaftliche

Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der

Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2; Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit

Hinweisen). Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen,

gelten recht­sprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer

(praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine besonders gute soziale Integration,

ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in

der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine gelungene schulische Integration

von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss

führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende

finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfe­bezug) sowie enge Beziehungen zum

Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (vgl. Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22. Januar 2019

E. 5.6).

5.2

Obschon sich die Beschwerdeführerin

seit über 16 Jahren in der Schweiz aufhält, hätte sie seit dem Jahr 2010, und

somit bereits ein Jahr nach ihrer illegalen Einreise, die Schweiz verlassen

müssen. Der Wegweisung ist sie nicht nachgekommen, weshalb sie sich bis anhin

ohne gültigen Aufenthaltstitel hierzulande aufhält. Aus der Dauer ihres

Aufenthaltes in der Schweiz kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Selbst wenn sie im Heimatland keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, so hat

sie in Äthiopien eigenen Aussagen zufolge immerhin eine gymnasiale Ausbildung

genossen. Bei einer Rückkehr bestehen gestützt auf die schulische Ausbildung

und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 keine

gesundheitlichen Beschwerden aufweist, wirtschaftliche Integrationschancen

(z.B. im Hotelleriesektor oder in der Reinigungsbranche). Durch die

Unterhaltspflicht des Kindsvaters wäre zudem – auch wenn eine Anpassung der

Unterhaltsbeiträge im Raum stehen würde – ein Mindestein­kommen in Form von

Betreuungsunterhalt und der Abdeckung des Lebensunterhaltes der Tochter gesichert.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerde­führerin 1 im

Heimatland weiterhin über Verwandte, so insbesondere ein weiteres Kind, Mutter,

Brüder, eine Schwester und eine Halbschwester verfügt (AS 13 sowie

Beschwerdeschrift), welche ihr bei einer Reintegration behilflich sein können.

In der Schweiz hat die Beschwerdeführerin 1 keine Familienmitglieder oder

weitere Bezugs­personen. Obschon sie mittlerweile deutsche Sprachkenntnisse

besitzt, konnte sie sich bisher in der Schweiz nicht integrieren (vgl. die

vorstehenden Erwägungen). Eine persönliche Notlage der Beschwerdeführerin 1

liegt nicht vor, da auch ihre Lebensbedingungen im Vergleich mit dem

durchschnittlichen Schicksal, das ihre Landsleute bei einer Rückkehr ebenso zu

erwarten hätten, nicht in erhöhtem Mass in Frage gestellt sind.

5.3

Die Beschwerdeführerin 2 hat das

ausländerrechtliche Schicksal der obhutsberech­tigten Beschwerdeführerin 1 zu

teilen. Die Vorbringen betreffend die Beziehung zum Kindsvater vermögen mithin

nicht zu überzeugen. Zwar kann auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen

Beziehung zum Kindsvater geschlossen werden, welche notabene erst seit der

Unterhaltsklage resp. des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt und

somit frühstens seit dem 1. September 2024, d.h. seit erst seit 1 ½ Jahren

besteht. Frühere Bemühungen hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung sind

nicht auszu­machen. Im Gegenzug ist eine besonders enge affektive Beziehung

nicht auszumachen. Die Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Kindsvater wird

zwar behauptet, jedoch nicht substantiiert belegt. Wäre eine enge affektive

Beziehung vorhanden, so hätte erwartet werden können, dass die

Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Belege

zum Interesse des Kindsvaters zu Gunsten eines Verbleibs der Beschwerdeführerin

2.

ins Verfahren einbringt. Eine allfällige Beziehung zum Kindsvater kann die

Beschwerdeführerin 2 auf Distanz durch gegen­seitige Besuche und moderne

Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Vor dem Hinter­grund der zu erwartenden

Senkung der Unterhaltsbeiträge infolge der tieferen Lebens­haltungskosten in

Äthiopien würden dem Kindsvater zudem wieder Mittel zur Verfügung stehen,

welche er für Flugreisen nutzen könnte. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich

noch in einem sehr jungen Kindesalter, wodurch ihr eine schnelle Integration in

Äthiopien zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin 2 kann noch keine

vertieften sozialen und kulturellen Beziehungen zur Schweiz nachweisen, weshalb

ihr zugemutet werden kann, ihrer Mutter ins Heimatland zu folgen. Dabei würde

auch die Möglichkeit bestehen, die Beschwerdeführerin 2 in Äthiopien in eine internationale

Schule zu schicken. Im Übrigen würde es den Kindseltern freistehen, im Rahmen

der gemeinsamen elterlichen Sorge eine neue Obhutsregelung mit Verbleib der

Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz zu vereinbaren.

6.

Die Abweisung des

Familiennachzugsgesuches und das Verlassen der Schweiz erweist sich gestützt

auf obgenannte Ausführungen gegenüber den Beschwerdeführe­rinnen als

verhältnismässig.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.1

Die Beschwerdeführerinnen haben die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde

bisher nicht entschieden. Da die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs stark in

die Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen eingreift, ist an die Anforderung

der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu stellen. Diese ist daher

zu bejahen, ebenso die Mittellosigkeit der Beschwerdeführe­rinnen.

8.2

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin 1 dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.3

Rechtsanwalt Urs Ebnöther macht mit

Kostennote vom 28. April 2025 sowie vom 27. März 2026 eine

Parteientschädigung von insgesamt 6.58 Stunden à CHF 250.00 geltend. Der

geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Stunde ist bei

unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160

Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach

§ 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Zu entschädigen sind somit

6.58

Stunden zu CHF 190.00, ausmachend CHF 1'250.20, zzgl. Auslagen

von CHF 22.70 und MwSt., insgesamt CHF 1'376.00. Dieser Betrag ist dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand Urs Ebnöther durch den Kanton Solothurn

auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Urs Ebnöther von

CHF 426.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/h), sobald

die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

4. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'376.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzah­lungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 426.80 (Differenz zum

vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

5. Die Eingabe von Rechtsanwalt Urs

Ebnöther vom 27. März 2026 geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Law