VWBES.2025.56
Familiennachzug
27. April 2026Deutsch20 min
abgelehnt und die Beschwerdeführerin 1 infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich 1
Beschwerdeführerinnen
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend
Beschwerdeführerin 1) reiste am 21. September 2009 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Asylgesuch wurde am 15. Juni 2010
abgelehnt und die Beschwerdeführerin 1 infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 3.
September 2010 ab.
2. Am [...] 2020 wurde die Tochter der
Beschwerdeführerin 1, B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) im
Kantonsspital [...] geboren. Die Kindesanerkennung durch den Schweizer
Kindsvater erfolgte am 16. Februar 2021, woraufhin die Beschwerdeführerin 2
das Schweizer Bürgerrecht erhielt.
3. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs, in dessen Rahmen sich die Beschwerdeführerin 1 nicht vernehmen liess,
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung
vom 18. Juli 2023 das Familiennachzugsgesuch ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2023
gut, wobei das Migrationsamt insbesondere aufgefordert wurde, die finanzielle
Situation sowie die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 abzuklären.
4. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024
forderte das Migrationsamt den Vertreter der Beschwerdeführerin 1 auf, das
Urteil betreffend die Unterhaltsklage einzureichen. Die Beschwerdeführerin 1
wurde des Weiteren zu einem Schaltergespräch am 31. Januar 2024
vorgeladen. Diesem Termin blieb sie ohne Abmeldung vorerst fern. Am 5. Februar
2024 sprach die Beschwerdeführerin 1 alsdann vor dem Migrationsamt vor und
teilte mit, der vorherige Termin sei ihr von ihrem Vertreter zu spät mitgeteilt
worden. Das darauffolgende Gespräch habe in deutscher Sprache stattfinden
können, infolgedessen das Sprachniveau der Beschwerdeführerin 1 durch das
Migrationsamt auf A2-Niveau geschätzt worden sei.
5. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024
reichte die Beschwerdeführerin 1 dem Migrationsamt das Urteil des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt ein und teilte mit, sie könne aufgrund ihres fehlenden
Aufenthaltstitels an keinem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen und keine
Anstellung finden.
6. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs, wobei wiederum keine Stellungnahme von der Beschwerdeführerin 1
erfolgte, wies das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug namens des DDI
mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ab.
7. Dagegen erhoben die
Beschwerdeführerinnen durch ihren Vertreter am 14. Februar 2025
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
8. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025
wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Verbesserung zurück, weil der
Vertreter der Beschwerdeführerinnen nicht im Schweizerischen Anwaltsregister
eingetragen und somit nicht zur Vertretung vor Verwaltungsgericht berechtigt war.
9. Mit Eingabe vom 10. März 2025 zeigte
namens der gleichen Kanzlei Rechtsanwalt Urs Ebnöther die Mandatsübernahme an
und reichte die von ihm unterschriebene Beschwerde, datierend vom
14. Februar 2025, ein und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung sei der
Beschwerdeführerin zu erteilen.
3. Es sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme vorab anzuordnen bzw. festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin
bis zum Abschluss des Verfahrens im Kanton Solothurn aufhalten darf.
4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
5. Es sei der Beschwerdeführerin in der
Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Alles unter Entschädigungs- und
Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
10. Mit Verfügung vom 11. März 2025
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, sowie wurden die
Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 31. März 2025 vorerst von der
Kostenvorschusspflicht befreit.
11. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2025
schloss das Migrationsamt namens des DDI auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
12. Mit Eingabe vom 28. April 2025
reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther die Kostennote ein.
13. Am 27. März 2026 reichte der
Rechtsvertreter die Kursbestätigung für den Deutsch-Integrationskurs «Elternkurs
mit Kinderbetreuung B1» und die aktualisierte Kostennote ins Recht.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in
erster Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich
gelebt wird. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die
Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu
beenden. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht.
2.2
Beim umgekehrten Familiennachzug
gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität
führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch
gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges
Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der
elterlichen Sorge teilt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Dadurch wird die aus der
Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss
Art. 24 Abs. 2 BV berührt. Indirekt betroffen ist auch das Recht auf
Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. Art. 12 Abs. 4 UNO-Paket II
(SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in
sein eigenes Land einzureisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2018 vom 10.
September 2018 E. 2.3). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der
Bewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der
Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere, namentlich
ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die
weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen.
Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik
betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen,
sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als
unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum
Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen,
dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem Elternteil in
dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein privates Interesse, in der
Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Zuwanderungspolitik überwiegt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 250 f.; 136 I 285
E. 5.2 S. 287; 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158; 135 I 143 E. 4.4 S. 152).
2.3
Eine fortgesetzte und erhebliche
Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Verbleib der sorge- und obhutsberechtigten
ausländischen Person eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug
entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 3.1). Bei Kindern in einem noch
anpassungsfähigen Alter kann die Ausreise in der Regel zugemutet werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 3.4).
3.1
Die Beschwerdeführerinnen führen an,
die Beschwerdeführerin 1 verfüge über keine ausländerrechtliche Bewilligung, um
einer Arbeit nachgehen zu können. Aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status
würden ihr im Bewerbungsverfahren im Vergleich zu jenen Arbeitskräften, welche
über eine Bewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügen,
erhebliche Nachteile erwachsen. Zudem müsse sie die vierjährige
Beschwerdeführerin 2 betreuen. Dadurch sei es ihr bis anhin nicht möglich
gewesen, eine Arbeitszusicherung erhältlich zu machen. Es sei absurd, bezeichne
das Migrationsamt das monatliche Manko der Beschwerdeführerinnen von CHF
1'441.50 als erheblich. Nach herrschender Rechtsprechung könne ab einem Betrag
von CHF 50'000.00 von einer Erheblichkeit gesprochen werden. Bei Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung sei die Beschwerdeführerin nicht mehr daran
gehindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb auf Seiten der
Beschwerdeführerin 1 weder eine erhebliche noch eine fortgesetzte
Sozialhilfeabhängigkeit vorläge. Da der Kindsvater die Beschwerdeführerin 2
besuche, würde eine Wegweisung nach Äthiopien bedeuten, dass die Beziehung
zwischen Vater und Kind faktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. In
Äthiopien würde die Beschwerdeführerin 2 daran gehindert werden, die Schule zu
besuchen oder abzuschliessen. Ferner bestünde das Risiko einer vorzeitigen
Verheiratung. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung lebe zudem unterhalb der
Armutsgrenze. Es rechtfertige sich einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1
auch im Rahmen eines Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR
142.20). Aufgrund der Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin 1 von nun 16
Jahren sei eine Wiedereingliederung im Heimatland unrealistisch. Indem sie in
Äthiopien keine Berufsausbildung absolviert und nie gearbeitet habe, könne ein
rascher Arbeitsantritt nicht angenommen werden.
3.2
Das Migrationsamt begründet seinen
Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin 1 keine bemerkenswerte
Integration vorweisen könne. So habe sie laufend mit Asylsozialhilfe und
Nothilfe unterstützt werden müssen. Um das Erlernen eines Berufs habe sie sich
nicht bemüht. Indem sie keine relevante Ausbildung abgeschlossen habe und über keine
Berufserfahrungen verfüge, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1
bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit von der
Sozialhilfe abhängig wäre. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des
Aufenthaltes sei somit als erheblich einzustufen. Das private Interesse der
Beschwerdeführerin 2 an einem Verbleib in der Schweiz erscheine relativ gering.
Sie befände sich in einem anpassungsfähigen Alter und habe lediglich ihre
ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht. Eine hiesige soziale und
kulturelle Verwurzelung sei nicht anzunehmen. Zum Kindsvater scheine die
Beschwerdeführerin 2 keine enge Beziehung zu haben, zumal die Besuche nicht
nachgewiesen worden und diese bestenfalls nur sporadisch erfolgt seien.
4.1
Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin 2 das Schweizer Bürgerrecht und somit ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt. Nachfolgend gilt zu prüfen, ob trotz
des gefestigten Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin 2 und deren Anspruch
aus Art. 8 EMRK ein öffentliches Interesse an der Verweigerung an einem
Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 besteht.
4.2
Die Beschwerdeführerin 1 wird seit
über 15 Jahren aufgrund ihres fehlenden Aufenthaltsstatus mit Nothilfe
unterstützt, wobei per Januar 2024 ein Saldo von CHF 314'532.75 entstanden
ist (AS 241). Obschon die Beschwerdeführerin 1 gemäss Einschätzung des
Migrationsamtes über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 verfügt und
ihr mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2023 erneut die
Chance gewährt wurde, ihre Situation und die Perspektive einer wirtschaftlichen
Integration darzulegen, kann die – notabene anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin 1
bis anhin weder Arbeits- bzw. Bewerbungsbemühungen noch eine Arbeitszusicherung
oder zumindest einen konkreten Ausbildungsplan oder die Teilnahme an einem
Beschäftigungsprogramm ins Recht legen. Betreuungspflichten gegenüber der
Tochter können gerade im Wissen um die existentielle Bedeutung der
wirtschaftlichen Integration bzw. der Vorbereitung derselben nicht mehr als
Begründung dienen, ist es nach ständiger Rechtsprechung einer Mutter doch
spätestens ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes ausländerrechtlich
zumutbar, sich um die wirtschaftliche Integration zu bemühen, und zwar
unabhängig davon, ob ein traditionelles Familienmodell gelebt wird oder nicht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2023, E. 5.4.2 vom 8. Mai 2024). Hierbei
fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin 1
auch vor der Geburt ihrer Tochter während über 10 Jahren nicht dem Ansatz nach
um eine wirtschaftliche Integration bzw. zumindest eine Ausbildung bemühte. Dabei
genügt auch der Hinweis auf den (früheren) langen Verbleib in einem
Bundesasylzentrum nicht als ausreichende Erklärung. Auch ohne legalen
Aufenthaltsstatus wäre es ihr insbesondere in der Zeit des laufenden
Bewilligungsverfahrens zuzumuten gewesen – zumindest im Hinblick auf eine spätere
wirtschaftliche Integration – die Verbesserung ihrer Ausgangslage durch ein
engagiertes Aufbessern der Sprachkenntnisse, Engagement in einem Beschäftigungsprogramm,
in einem Verein oder anderweitige Knüpfung von sozialen Kontakten vorzunehmen
oder zumindest zu belegen, dass sie über einen Plan für den Einstieg in die
Erwerbstätigkeit verfügt. Die Beschwerdeführerin 1 hat es jedoch jahrelang
unterlassen, sich auf eine wirtschaftliche Integration vorzubereiten. Es ist
nicht ersichtlich, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan hätte. Diesbezüglich
ist auch ihr Sprachniveau vor Augen zu führen. Die Beschwerdeführerin 1
hat vor Verwaltungsgericht zwar eine Kursbestätigung für den Deutschkurs auf
dem Referenzniveau B1 eingereicht. Ein Sprachzertifikat fehlt bis anhin aber.
Da insbesondere auch für den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfende SRK das Bestehen
eines Sprachtests Niveau B1 Voraussetzung bildet (vgl. dazu die einschlägigen
Seiten zur Ausbildung, z.B. https://www.srk-solothurn.ch/bildungkurse/ betreuung-und-pflege/lehrgangpflegehelfende-srk,
zuletzt besucht am 2. April 2026) wäre bei Vorhandensein eines konkreten
Ausbildungsplans zumindest die zwischenzeitliche Erlangung dieses Zertifikat zu
erwarten gewesen. Frühere Aussagen, die Beschwerdeführerin wolle in der Pflege
oder in der Kinderbetreuung arbeiten (AS 174), wurden im Rahmen des laufenden
Verfahrens nicht mehr geäussert und auch durch keinerlei Schritte konkretisiert.
Durch das jahrelange passive Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ist ein Interesse
an einer hiesigen wirtschaftlichen Integration nicht zu erkennen. Wie die
Beschwerdeführerin 1 selber einräumt, hat sie schon in ihrem Heimatland keine
Ausbildung absolviert und nie gearbeitet. Dasselbe gilt für den Aufenthalt in
der Schweiz, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat. Mittlerweile ist sie 37
Jahre alt, ohne Ausbildung, hat noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und im
Rahmen des für sie Zulässigen bzw. Möglichen auch keine Schritte in diese
Richtung unternommen. Die Argumentation, dass die Beschwerdeführerin bereits
mit einem 40 %-Pensum mit einem Stundenlohn von CHF 22.00, 16 Stunden
pro Woche, den errechneten Fehlbetrag auffangen könnte, mag zwar bestenfalls stimmen
(wobei der Anfall von daran anzurechnenden allfälligen Kinderbetreuungskosten
nicht ausgeschlossen werden kann), ist im vorliegenden Fall jedoch rein
hypothetisch, da die Beschwerdeführerin 1 trotz der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht im Verfahren absolut keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass
ihr schon nur eine stabile Teilzeiterwerbstätigkeit gelingen könnte. Aus der
eingereichten Kursbestätigung der Volkshochschule Solothurn vom 7. November
2025.
ergeht, dass die Beschwerdeführerin 1 weniger als 80 % der Lektionen des
Deutschkurses besucht hat, obwohl es sich um einen Kurs mit Kinderbetreuung
handelte und die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf das hängige Verfahren um
die Wichtigkeit ihrer Präsenz am Deutschkurs wusste. Die Fehllektionen helfen
nicht, die Zweifel zu beseitigen, ob die Beschwerdeführerin 1 in der Lage
wäre, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzukommen. Wiederum erwecken auch
die Absenzen am Kurs den Eindruck der Passivität der Beschwerdeführerin bezüglich
einer hiesigen sprachlichen und dementsprechend wirtschaftlichen Integration. Unter
Würdigung der konkret vorliegenden Umstände fällt die Prognose auch vor dem
Hintergrund des relativ begrenzten finanziellen Mankos und vor der Tatsache,
dass sie bisher aufgrund ihrer Aufenthaltssituation nicht erwerbstätig sein
durfte, schlecht aus. Die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit
ist aufgrund des Vorgesagten hoch. Die fünfeinhalbjährige Beschwerdeführerin 2
wird zwar durch die Alimentenzahlung finanziell von ihrem Vater unterstützt,
wobei sie aktuell gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 21. August
2024.
einen Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 1'200.00 erhält. Dieser wird
in der Phase ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2031 jedoch auf CHF 1'000.00 sinken,
die Kinderzulagen sind hingegen zusätzlich geschuldet, was von der Vorinstanz
übersehen wurde, womit rund CHF 215.00 pro Monat an Einnahmen wiederum
dazukommen dürften (AS 274). Nach Berücksichtigung des Grundbedarfs gemäss
SKOS-Richtlinien, zuzüglich Miete (wobei der von der Vorinstanz angenommene
monatliche Mietzins von CHF 900.00 zu tief erscheint und vielmehr von CHF 1'000.00
pro Monat für eine Zweizimmer-Wohnung auszugehen wäre) und Krankenkasse
(abzüglich IPV, diese im Jahr 2026 leicht höher als noch von der Vorinstanz
angenommen) sowie Anteil Selbstbehalt und Franchise, liegt, ein Manko in etwa
in der Höhe der von der Vorinstanz berechneten CHF 1'451.00 pro Monat vor,
welches die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit
nicht abdecken kann und dessen Abdeckung sich auch nicht prognostisch
abzeichnet. Sollte die Beschwerdeführerin 1 somit eine Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des umgekehrten Familiennachzuges erhalten, wäre sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit weiterhin langfristig auf Sozialhilfe angewiesen, was die
öffentliche Hand stark belasten würde. Dadurch ist das öffentliche Interesse an
der Abweisung des Gesuchs des Familiennachzuges gegeben. Wie die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeschrift verkennen, ist der künftige
Sozialhilfebezug nicht erst in 34 Monaten erheblich. Vielmehr hat es die
Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen darzulegen,
inwieweit eine Ablösung von der Sozialhilfe überhaupt je realistisch sein
könnte. Indem sie trotz des jahrelangen Verfahrens keinerlei Schritte in diese
Richtung kenntlich gemacht hat, ist von einer schlechten Prognose auszugehen
und die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz zu stützen. Durch die Gefahr
einer Sozialhilfeunterstützung ist das öffentliche Interesse an der Abweisung
des Familiennachzugs als hoch einzustufen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
5.1
Bei der Beurteilung eines
Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG müssen sodann sämtliche Umstände des
jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall
setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige
Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen
eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses
Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die
ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr
nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem
Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche
Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit
Hinweisen). Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen,
gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer
(praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine besonders gute soziale Integration,
ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in
der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine gelungene schulische Integration
von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss
führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende
finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum
Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22. Januar 2019
E. 5.6).
5.2
Obschon sich die Beschwerdeführerin
seit über 16 Jahren in der Schweiz aufhält, hätte sie seit dem Jahr 2010, und
somit bereits ein Jahr nach ihrer illegalen Einreise, die Schweiz verlassen
müssen. Der Wegweisung ist sie nicht nachgekommen, weshalb sie sich bis anhin
ohne gültigen Aufenthaltstitel hierzulande aufhält. Aus der Dauer ihres
Aufenthaltes in der Schweiz kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Selbst wenn sie im Heimatland keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, so hat
sie in Äthiopien eigenen Aussagen zufolge immerhin eine gymnasiale Ausbildung
genossen. Bei einer Rückkehr bestehen gestützt auf die schulische Ausbildung
und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 keine
gesundheitlichen Beschwerden aufweist, wirtschaftliche Integrationschancen
(z.B. im Hotelleriesektor oder in der Reinigungsbranche). Durch die
Unterhaltspflicht des Kindsvaters wäre zudem – auch wenn eine Anpassung der
Unterhaltsbeiträge im Raum stehen würde – ein Mindesteinkommen in Form von
Betreuungsunterhalt und der Abdeckung des Lebensunterhaltes der Tochter gesichert.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 im
Heimatland weiterhin über Verwandte, so insbesondere ein weiteres Kind, Mutter,
Brüder, eine Schwester und eine Halbschwester verfügt (AS 13 sowie
Beschwerdeschrift), welche ihr bei einer Reintegration behilflich sein können.
In der Schweiz hat die Beschwerdeführerin 1 keine Familienmitglieder oder
weitere Bezugspersonen. Obschon sie mittlerweile deutsche Sprachkenntnisse
besitzt, konnte sie sich bisher in der Schweiz nicht integrieren (vgl. die
vorstehenden Erwägungen). Eine persönliche Notlage der Beschwerdeführerin 1
liegt nicht vor, da auch ihre Lebensbedingungen im Vergleich mit dem
durchschnittlichen Schicksal, das ihre Landsleute bei einer Rückkehr ebenso zu
erwarten hätten, nicht in erhöhtem Mass in Frage gestellt sind.
5.3
Die Beschwerdeführerin 2 hat das
ausländerrechtliche Schicksal der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin 1 zu
teilen. Die Vorbringen betreffend die Beziehung zum Kindsvater vermögen mithin
nicht zu überzeugen. Zwar kann auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen
Beziehung zum Kindsvater geschlossen werden, welche notabene erst seit der
Unterhaltsklage resp. des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt und
somit frühstens seit dem 1. September 2024, d.h. seit erst seit 1 ½ Jahren
besteht. Frühere Bemühungen hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung sind
nicht auszumachen. Im Gegenzug ist eine besonders enge affektive Beziehung
nicht auszumachen. Die Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Kindsvater wird
zwar behauptet, jedoch nicht substantiiert belegt. Wäre eine enge affektive
Beziehung vorhanden, so hätte erwartet werden können, dass die
Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Belege
zum Interesse des Kindsvaters zu Gunsten eines Verbleibs der Beschwerdeführerin
2.
ins Verfahren einbringt. Eine allfällige Beziehung zum Kindsvater kann die
Beschwerdeführerin 2 auf Distanz durch gegenseitige Besuche und moderne
Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden
Senkung der Unterhaltsbeiträge infolge der tieferen Lebenshaltungskosten in
Äthiopien würden dem Kindsvater zudem wieder Mittel zur Verfügung stehen,
welche er für Flugreisen nutzen könnte. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich
noch in einem sehr jungen Kindesalter, wodurch ihr eine schnelle Integration in
Äthiopien zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin 2 kann noch keine
vertieften sozialen und kulturellen Beziehungen zur Schweiz nachweisen, weshalb
ihr zugemutet werden kann, ihrer Mutter ins Heimatland zu folgen. Dabei würde
auch die Möglichkeit bestehen, die Beschwerdeführerin 2 in Äthiopien in eine internationale
Schule zu schicken. Im Übrigen würde es den Kindseltern freistehen, im Rahmen
der gemeinsamen elterlichen Sorge eine neue Obhutsregelung mit Verbleib der
Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz zu vereinbaren.
6.
Die Abweisung des
Familiennachzugsgesuches und das Verlassen der Schweiz erweist sich gestützt
auf obgenannte Ausführungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen als
verhältnismässig.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.1
Die Beschwerdeführerinnen haben die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
bisher nicht entschieden. Da die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs stark in
die Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen eingreift, ist an die Anforderung
der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu stellen. Diese ist daher
zu bejahen, ebenso die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen.
8.2
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin 1 dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.3
Rechtsanwalt Urs Ebnöther macht mit
Kostennote vom 28. April 2025 sowie vom 27. März 2026 eine
Parteientschädigung von insgesamt 6.58 Stunden à CHF 250.00 geltend. Der
geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Stunde ist bei
unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160
Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach
§ 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Zu entschädigen sind somit
6.58
Stunden zu CHF 190.00, ausmachend CHF 1'250.20, zzgl. Auslagen
von CHF 22.70 und MwSt., insgesamt CHF 1'376.00. Dieser Betrag ist dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand Urs Ebnöther durch den Kanton Solothurn
auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Urs Ebnöther von
CHF 426.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/h), sobald
die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
4. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'376.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 426.80 (Differenz zum
vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5. Die Eingabe von Rechtsanwalt Urs
Ebnöther vom 27. März 2026 geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law