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Entscheid

VWBES.2025.58

Aufhebung einer Pfarrstelle

28. November 2025Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

28. November 2025

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Vizepräsidentin

Obrecht Steiner

Oberrichter

Hagmann

Gerichtsschreiberin

Straumann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Sägesser,

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement

2. Reformierte Kirchgemeinde B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,

Beschwerdegegner

betreffend Aufhebung einer Pfarrstelle

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

A.___ trat am 1. Oktober 2020 eine Stelle als Pfarrer bei der

evangelisch-reformierten Kirchgemeinde B.___ im Pensum von 100 % an.

2.

Ab dem 22. Januar 2024 besprach der Kirchgemeinderat in mehreren

Sitzungen die Aufhebung der Pfarrstelle in [...] – die Stelle von A.___.

3.

Am 5. Juli 2024 stellte der Kirchgemeinderat zuhanden der

Kirchgemeindeversammlung den Antrag, einen neuen Stellenplan zu genehmigen, mit

welchem die Unterteilung der Pfarreiämter [...] und [...] sowie die Pfarrstelle

[...] von A.___ aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2025 aufgehoben

würde.

4.

Der Antrag wurde an der ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom

23. Juli 2024 angenommen.

5.

Mit Einschreiben vom 24. Juli 2024 wurde A.___ von der Kirchgemeinde

über den Beschluss informiert und ihm wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist

gegen den Beschluss eine Feststellungsverfügung in Aussicht gestellt, mit

welcher seine Stelle aufgehoben würde. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme

bis zum 5. August 2024 angesetzt.

6.

Mit Einschreiben vom 1. August 2024 nahm A.___ Stellung.

7.

Die Beschwerdefrist gegen den Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom

23. Juli 2024 verstrich ungenutzt.

8.

Mit Feststellungsverfügung vom 8. August 2024 hob die reformierte

Kirchgemeinde B.___ die Pfarrstelle [...] auf und zeigte A.___ an, dass sein

Anstellungsverhältnis am 8. Februar 2025 ende.

9.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. August

2024 Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement des Kanton Solothurn

(nachfolgend: Vorinstanz).

10.

Mit Urteil vom 5. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.

11.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegend zu beurteilende

Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2025.

12.

Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die

Abweisung der Beschwerde.

13.

Mit Stellungnahme vom 1. April 2025 beantragte die reformierte

Kirchgemeinde B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der

Beschwerde.

14.

Mit Eingabe vom 28. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen

Ausführungen fest.

15.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine

Honorarnote ein.

16.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 reichte die Beschwerdegegnerin

abschliessende Bemerkungen sowie eine Honorarnote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 29

Verwaltungsrechtspflegegesetz, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Aus den

Protokollen des Kirchgemeinderats vom 22. Januar 2024 und vom 25. März 2024

gehe hervor, dass die Kündigung des Beschwerdeführers bereits am 22. Januar 2024

und damit lange vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs im August 2024

beschlossene Sache gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte faktisch keine

Möglichkeit mehr gehabt, den Entscheid zu kippen.

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern.

2.3

Der

Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Argumentation auf zwei verschiedene

Anfechtungsobjekte. Er verkennt dabei – wie nachfolgend aufgezeigt wird –, dass

bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in der Regel vor der

eigentlichen Stellenaufhebung ein personal- und finanzpolitischer Prozess

vorangeht, welcher (noch) nicht direkt in die individuellen Rechte der

betroffenen Angestellten eingreift. Ein solcher Prozess kann je nach

Kompetenzaufteilung unter den zuständigen Organen einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft mehrstufig erfolgen. Es liegt denn auch in der Natur der Sache,

dass dabei die Aufhebung von ganzen Funktionsbereichen oder einzelner Stellen

in den zuständigen Organen vor der Auslösung des konkreten Trennungsverfahrens

thematisiert wird. Es ist somit zwischen dem Beschluss der

Kirchgemeindeversammlung vom 23. Juli 2024 und der Feststellungsverfügung vom

8.

August 2024 zu unterscheiden. Angefochten ist vorliegend nur die

Feststellungsverfügung vom 8. August 2024 mit welcher der Beschluss der

Kirchgemeindeversammlung umgesetzt und das Arbeitsverhältnis des Beschwerde­führers

infolge Aufhebung seiner Stelle durch die Kirchgemeindeversammlung per 8. Februar

2025.

beendet wurde.

2.4

Am 22.

Januar 2024 bzw. am 25. März 2024 wurde vom Kirchgemeinderat der Beschluss

gefasst, der zuständigen Kirchgemeindeversammlung zu beantragen, die

Pfarrstelle [...] aufzuheben. Es wurde festgehalten, dass dies die Beendigung

des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer bedeuten würde. Die Begriffe

der Aufhebung der Stelle und der Kündigung wurden im Protokoll vom 22. Januar

2024.

noch undifferenziert verwendet, woran vorliegend jedoch keine Rechtsfolgen

geknüpft werden können. Der Entscheid des Kirchgemeinderats, die Aufhebung der

Stelle zu beantragen und auch der Antrag selbst, greifen nicht in die

Rechtstellung des Beschwerdeführers ein. Es bestand somit keine Notwendigkeit,

ihn diesbezüglich anzuhören.

2.5

Mit

Kirchgemeindebeschluss vom 23. Juli 2024 wurde die Stelle des Beschwerdeführers

aufgehoben. Aus dem Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 23. Juli

2024.

geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer an der Versammlung zu

Traktandum 3, Stellenplan, vor der Abstimmung der Kirchgemeindeversammlung

geäussert hat. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft

erwachsen.

2.6

Angefochten

ist vorliegend nur die Feststellungsverfügung vom 8. August 2024. Eine

allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nur in Bezug auf diese

Verfügung zu prüfen. Vor Erlass dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 24. Juli 2024 mitgeteilt, dass seine Stelle von der

Kirchgemeindeversammlung aufgehoben worden sei und ihm wurde bis zum 5. August

2024.

die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die angefochtene Verfügung,

welche das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin beendete und somit in die Rechtstellung des

Beschwerdeführers eingriff, erging erst nach dem Eingang der Stellungnahme des

Beschwerdeführers. Er konnte sich somit vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu der Sache äussern. Sein rechtliches

Gehör wurde nicht verletzt und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet.

3.

Zwischen

den Parteien ist strittig, ob eine Aufhebung der Stelle ein eigenständiger

Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt oder ob es sich

dabei um einen wichtigen Grund für eine ordentliche Kündigung handelt. Die

Regelungen in der Dienst- und Gehaltsordung der reformierten Kirchgemeinde B.___

(nachfolgend DGO) sind nicht eindeutig. Es kann diesbezüglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden. Wie aus den nachfolgenden

Erwägungen erhellt, kann die Frage aber offenbleiben, da die Beschwerde nach

beiden Betrachtungsweisen abzuweisen ist.

4.1

Der

Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es sich vorliegend um eine

Kündigung handelt und er rügt diese als missbräuchlich. Die Beschwerdegegnerin habe

nicht geprüft, ob ihm ein anderer Arbeitsbereich hätte zugewiesen werden

können. Damit liege kein wichtiger Grund für die Kündigung vor. Er beantragt

seine Weiterbeschäftigung, eventualiter die Zusprache einer Entschädigung in

der Höhe eines Jahreslohns.

4.2

Gemäss §

13.

Ziff. 3.3.3 Abs. 2 DGO kann die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis

kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen. Wesentliche

Gründe liegen vor, wenn die Arbeitsstelle aufgehoben wird und die Zuweisung

eines anderen Arbeitsbereichs nicht möglich ist (lit. a). Jede Kündigung der

Arbeitgeberin ohne wichtigen Grund ist missbräuchlich (§ 13 Ziff. 3.3.6 Abs. 1

DGO). Wenn die zuständige Beschwerdebehörde die Auflösung des

Anstellungsverhältnisses als missbräuchlich beurteilt hat und eine

Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem anderen möglichst

gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, hat der Angestellte Anspruch auf

eine Entschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem

Jahreslohn (§ 13 Ziff. 3.3.13 Abs. 1 DGO).

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer argumentiert, dass der Begriff Aufhebung der Stelle im

Wesentlichen die Kündigung aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen

umfasse, ist ihm nicht zu folgen. Wie schon bezüglich des rechtlichen Gehörs

unterscheidet der Beschwerdeführer auch hier nicht zwischen der Aufhebung der

Stelle durch die Kirchgemeindeversammlung (Beschluss vom 23. Juli 2024) und der

Feststellungsverfügung vom 8. August 2024, mit welcher sein Arbeitsverhältnis

beendet wurde. Die Aufhebung der Stelle und die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses des Stelleninhabers aufgrund der Aufhebung der Stelle und

der nicht möglichen Weiterbeschäftigung sind zwei verschiedene Verfügungen.

Ob es aus

wirtschaftlichen Gründen angezeigt war, die Stelle des Beschwerdeführers

aufzuheben und welche Folgen das allfällige Fehlen solcher Gründe hätte, ist

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Vorbringen betreffen den

Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 23. Juli 2024, welcher unangefochten

in Rechtskraft erwachsen ist. Auf sie ist daher nicht weiter einzugehen. Vorliegend

zu prüfen ist lediglich der Umstand, ob die Möglichkeit der Zuweisung eines

anderen Arbeitsbereichs an den Beschwerdeführer nach der Aufhebung seiner

Stelle mit Verfügung vom 8. August 2024 geprüft und zu Recht verneint wurde.

4.4

Die

Beschwerdegegnerin hält fest, dass eine Weiterbeschäftigung bzw. die Zuweisung

eines anderen Arbeitsbereichs an den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen

sei, weil die nach Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers noch

verbleibenden Stellenprozente als Pfarrer bereits an zwei andere Personen

vergeben gewesen seien. Es sei daher sachlogisch, dass keine andere Pfarrstelle

und damit kein anderer gleichwertiger Arbeitsbereich habe angeboten werden

können. Die Beschwerdegegnerin hat damit die Möglichkeit einer

Weiterbeschäftigung geprüft und diese verneint. Die Argumentation ist

nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, wie die

Beschwerdeführerin darüber hinaus nach einem anderen Aufgabenbereich hätte

suchen sollen oder auf welchen anderen Aufgabenbereich sie bei dieser Suche hätte

stossen sollen. Ein solcher Aufgabenbereich ist denn auch nicht ersichtlich. So

entstand die vom Beschwerdeführer erwähnte Vakanz bei der Beschwerdeführerin

(Pfarrstelle 50-60%) erst aufgrund der Kündigung eines der beiden anderen

angestellten Pfarrer im Oktober 2024. Sie bestand somit im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung noch nicht. Weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf

diese Stelle bewarb, wird nicht ausgeführt. Die Feststellung der Vorinstanz,

dass die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs an den Beschwerdeführer nach

Dispositiv

Aufhebung seiner Stelle nicht möglich war, ist demnach nicht zu beanstanden. Die

Voraussetzungen für das Vorliegen von wichtigen Gründen gemäss § 13 Ziff. 3.3.3

Abs. 2 DGO sind erfüllt und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt

als unbegründet.

5.1 Weiter ist

zu prüfen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist. Der Beschwerdeführer bemängelt,

dass die Vorinstanz keine Interessenabwägung vorgenommen habe, was aber

aufgrund des Alters des Beschwerdeführers hätte geschehen müssen. Die

Interessen des Beschwerdeführers seien vollständig ausgeblendet worden. So

würden ihn die Folgen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, gemessen am

öffentlichen Interesse des haushälterischen Umgangs mit den Finanzmitteln,

unverhältnismässig schwer treffen und seien ihm nicht zumutbar. Er werde dieses

Jahr 63 Jahre alt und es sei nicht davon auszugehen, dass ihn eine andere

Gemeinde für knapp zwei Jahre noch anstelle. Als Pfarrer sei er in einem sehr

eingeschränkten Arbeitsmarkt und auch eine Anstellung als Verweser (zeitlich

beschränkte Vertretung) sei unwahrscheinlich, da hier Pensionierte bevorzugt

würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner

Pensionierung arbeitslos bleibe und deshalb massive Einbussen in der

Pensionskasse hinnehmen müsse.

5.2 Gemäss

Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss

alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem

muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen

der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.

Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5).

Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger

öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., § 8, S. 121).

5.3 Dem

Protokoll der Kirchgemeindeversammlung kann entnommen werden, dass bei

Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers davon ausgegangen wurde, dass der

Arbeitsmarkt für Pfarrpersonen ausgetrocknet sei und der Beschwerdeführer daher

schnell wieder eine neue Anstellung finden würde. Ein Besuch des Stellenportals

reformiert.jobs für Arbeiten im kirchlichen Bereich bestätigt dies. Schliesslich

hat der Beschwerdeführer gemäss der Webseite der reformierten Kirchgemeinde [...]

denn auch bereits eine neue Stelle als Pfarrer gefunden. Vor diesem Hintergrund

fallen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Interessen an einer

Weiterbeschäftigung nicht derart ins Gewicht, dass sie die Beendigung seines

Arbeitsverhältnisses aufgrund der finanziellen und organisatorischen Interessen

der Beschwerdegegnerin unzumutbar erscheinen liessen.

6.1 Der

Beschwerdeführer macht sodann eine Fürsorgepflichtverletzung geltend. Aufgrund

des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers bestehe eine erhöhte

arbeitgeberische Fürsorgepflicht und das Gebot der schonenden Rechtsausübung

sei zu beachten. Die Beschwerdegegnerin hätte auch unter diesem Aspekt nach

Lösungen (Zielvereinbarung, Weiterbildung oder Anpassung des Aufgabenbereichs)

suchen müssen, um eine Kündigung zu vermeiden. Indem die Vorinstanz das

Bestehen der Fürsorgepflicht verneint habe und die diesbezüglichen Rügen des

Beschwerdeführers nicht geprüft habe, habe sie eine Rechtsverletzung begangen

und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

6.2 Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer stützt,

gilt grundsätzlich für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse. Hiernach ist der

Arbeitgeber gemäss Art. 328 des Obligationenrechts (OR, SR 220) verpflichtet,

die Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Er hat

sich jedes durch den Arbeitsvertrag nicht gerechtfertigten Eingriffs in die

Persönlichkeitsrechte zu enthalten und diese auch gegen Eingriffe von

Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Dritten zu schützen. Diese Fürsorgepflichten

bildeten das Korrelat der Treuepflicht des Arbeitnehmers (vgl. BGE 132 III 115

E. 2.2 S. 117). Dabei spielt das fortgeschrittene Alter eines

Arbeitnehmers mit langer Dienstzeit eine massgebliche Rolle. Für diese

Arbeitnehmerkategorie gilt eine erhöhte arbeitgeberische Fürsorgepflicht.

Daraus ist zu schliessen, dass bei älteren Arbeitnehmern der Art und Weise der

Kündigung besondere Beachtung zu schenken ist. Sie haben namentlich Anspruch

darauf, rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung informiert und angehört zu

werden und der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Lösungen zu suchen, welche

eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Ein absoluter

Kündigungsschutz für diese Kategorie von Arbeitnehmenden besteht indes dennoch

nicht, würde ein solcher doch das Prinzip der Kündigungsfreiheit grundsätzlich

in Frage stellen. Höchstrichterlich ist denn auch schon eingeräumt worden, dass

sich eine Kündigung unter Umständen, selbst kurz vor der Pensionierung, als

unumgänglich erweisen kann. Diesfalls wird aber ein in erhöhtem Masse

schonendes Vorgehen verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2014 vom

12. November 2014 E. 4.2.2).

In einem

neueren Urteil hielt das Bundesgericht mit Bezug auf das Urteil 4A_384/2014

fest, es dürfe keine isolierte Betrachtung nur des Alters des Arbeitnehmers

stattfinden, sondern es sei auf die gesamten Umstände des Einzelfalls

abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2021 vom 2. Juni 2021 E.

4.3.3). Die Verneinung der Missbräuchlichkeit einer Entlassung setze im Übrigen

insbesondere auch nicht voraus, dass die Arbeitgeberin alle Pflichten erfüllt

und sich in jeder Hinsicht tadellos verhalten habe. Relevant sei einzig, ob die

Kündigung gegen die Regeln von Treu und Glauben verstossen habe (vgl. a.a.O. E.

4.3.4).

6.3

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung im

Zivilrecht ist neben dem fortgeschrittenen Alter auch die lange Dienstzeit. Der

Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, eine solche vorzuweisen, war er doch

im Zeitpunkt der Stellenaufhebung noch nicht einmal vier Jahre bei der

Beschwerdegegnerin angestellt. Eine isolierte Betrachtung des Alters darf nicht

stattfinden. Der Beschwerdeführer könnte sich somit bereits aus diesem Grund

nicht auf die erhöhte Fürsorgepflicht berufen, auch wenn diese Rechtsprechung

auf sein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis angewandt würde.

Zudem legt der

Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern eine Zielvereinbarung, eine Weiterbildung

oder eine Anpassung des Aufgabenbereichs das Problem mit den fehlenden

Stellenprozenten im angestammten Bereich des Beschwerdeführers gelöst hätten

(vgl. oben E. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin schonender

hätte vorgehen können. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt

unbegründet.

7. Insgesamt

kann festgehalten werden, dass weder aufgrund der Motive noch aufgrund der Art

und Weise, wie die Kündigung ausgesprochen wurde, eine Missbräuchlichkeit

vorliegt. Der Beschwerdeführer hat weder Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung

noch auf eine Entschädigung. Der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich

nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz zu einem anderen Schluss kam als der

Beschwerdeführer, verletzt dessen rechtliches Gehör nicht.

8.1 Letztlich

beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer Abgangsentschädigung. Dass

sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Aufhebung seiner Stelle habe beendet werden

müssen, stelle keine Rechtfertigung dar, seine Interessen völlig auszublenden.

8.2 Gemäss §

13 Ziff. 3.3.14 DGO besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine

Abgangsentschädigung, wenn eine Stelle aufgehoben wird. Ist die Zuweisung eines

anderen Arbeitsbereichs nicht möglich, kann der Kirchgemeinderat jedoch eine

Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen (§ 13 Ziff.

3.3.13 Abs. 2 lit. a DGO). Die Zusprache liegt daher, wie von der Vorinstanz

festgehalten, im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf ein Überschreiten oder Missbrauch des

Ermessens (vgl. Art. 67bis Abs. 1 lit a VRG).

8.3 Wie die

Interessenabwägung unter E. 5.3 gezeigt hat, wurden die Interessen des

Beschwerdeführers durch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vorliegend

nicht unverhältnismässig beeinträchtigt. Auch wurde die Beendigung weder aus

missbräuchlichen Motiven noch auf missbräuchliche Art und Weise ausgesprochen. Andere

Umstände (z.B. eine besondere Aufopferung, besondere Verdienste, durch die

Beschwerdeführerin zu verantwortende Schicksalsschläge oder dergleichen) macht

der Beschwerdeführer nicht geltend. In Anbetracht dieser Umstände kann von

einem Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens keine Rede sein, wenn die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Abgangsentschädigung zuspricht.

9.1 Die

Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind.

9.2 Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht,

die weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen

Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen

Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteil des

Bundesgerichts 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3. Eine solche Ausnahme liegt

vor, weshalb der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

welche vom Beschwerdeführer zu tragen ist.

9.3 Mit

Honorarnote vom 16. Mai 2025 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin

eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'338.00 inkl. Auslagen und MWST für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00

zu bezahlen.

3.

A.___ hat der reformierten Kirchgemeinde B.___ eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 3'338.00 inkl. Auslagen und MWST auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Straumann