VWBES.2025.58
Aufhebung einer Pfarrstelle
28. November 2025Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
28. November 2025
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Vizepräsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter
Hagmann
Gerichtsschreiberin
Straumann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Sägesser,
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement
2. Reformierte Kirchgemeinde B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,
Beschwerdegegner
betreffend Aufhebung einer Pfarrstelle
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.___ trat am 1. Oktober 2020 eine Stelle als Pfarrer bei der
evangelisch-reformierten Kirchgemeinde B.___ im Pensum von 100 % an.
2.
Ab dem 22. Januar 2024 besprach der Kirchgemeinderat in mehreren
Sitzungen die Aufhebung der Pfarrstelle in [...] – die Stelle von A.___.
3.
Am 5. Juli 2024 stellte der Kirchgemeinderat zuhanden der
Kirchgemeindeversammlung den Antrag, einen neuen Stellenplan zu genehmigen, mit
welchem die Unterteilung der Pfarreiämter [...] und [...] sowie die Pfarrstelle
[...] von A.___ aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar 2025 aufgehoben
würde.
4.
Der Antrag wurde an der ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom
23. Juli 2024 angenommen.
5.
Mit Einschreiben vom 24. Juli 2024 wurde A.___ von der Kirchgemeinde
über den Beschluss informiert und ihm wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist
gegen den Beschluss eine Feststellungsverfügung in Aussicht gestellt, mit
welcher seine Stelle aufgehoben würde. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme
bis zum 5. August 2024 angesetzt.
6.
Mit Einschreiben vom 1. August 2024 nahm A.___ Stellung.
7.
Die Beschwerdefrist gegen den Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom
23. Juli 2024 verstrich ungenutzt.
8.
Mit Feststellungsverfügung vom 8. August 2024 hob die reformierte
Kirchgemeinde B.___ die Pfarrstelle [...] auf und zeigte A.___ an, dass sein
Anstellungsverhältnis am 8. Februar 2025 ende.
9.
Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. August
2024 Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement des Kanton Solothurn
(nachfolgend: Vorinstanz).
10.
Mit Urteil vom 5. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
11.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegend zu beurteilende
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2025.
12.
Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
13.
Mit Stellungnahme vom 1. April 2025 beantragte die reformierte
Kirchgemeinde B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der
Beschwerde.
14.
Mit Eingabe vom 28. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Ausführungen fest.
15.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine
Honorarnote ein.
16.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 reichte die Beschwerdegegnerin
abschliessende Bemerkungen sowie eine Honorarnote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 29
Verwaltungsrechtspflegegesetz, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Aus den
Protokollen des Kirchgemeinderats vom 22. Januar 2024 und vom 25. März 2024
gehe hervor, dass die Kündigung des Beschwerdeführers bereits am 22. Januar 2024
und damit lange vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs im August 2024
beschlossene Sache gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte faktisch keine
Möglichkeit mehr gehabt, den Entscheid zu kippen.
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern.
2.3
Der
Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Argumentation auf zwei verschiedene
Anfechtungsobjekte. Er verkennt dabei – wie nachfolgend aufgezeigt wird –, dass
bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen in der Regel vor der
eigentlichen Stellenaufhebung ein personal- und finanzpolitischer Prozess
vorangeht, welcher (noch) nicht direkt in die individuellen Rechte der
betroffenen Angestellten eingreift. Ein solcher Prozess kann je nach
Kompetenzaufteilung unter den zuständigen Organen einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft mehrstufig erfolgen. Es liegt denn auch in der Natur der Sache,
dass dabei die Aufhebung von ganzen Funktionsbereichen oder einzelner Stellen
in den zuständigen Organen vor der Auslösung des konkreten Trennungsverfahrens
thematisiert wird. Es ist somit zwischen dem Beschluss der
Kirchgemeindeversammlung vom 23. Juli 2024 und der Feststellungsverfügung vom
8.
August 2024 zu unterscheiden. Angefochten ist vorliegend nur die
Feststellungsverfügung vom 8. August 2024 mit welcher der Beschluss der
Kirchgemeindeversammlung umgesetzt und das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
infolge Aufhebung seiner Stelle durch die Kirchgemeindeversammlung per 8. Februar
2025.
beendet wurde.
2.4
Am 22.
Januar 2024 bzw. am 25. März 2024 wurde vom Kirchgemeinderat der Beschluss
gefasst, der zuständigen Kirchgemeindeversammlung zu beantragen, die
Pfarrstelle [...] aufzuheben. Es wurde festgehalten, dass dies die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer bedeuten würde. Die Begriffe
der Aufhebung der Stelle und der Kündigung wurden im Protokoll vom 22. Januar
2024.
noch undifferenziert verwendet, woran vorliegend jedoch keine Rechtsfolgen
geknüpft werden können. Der Entscheid des Kirchgemeinderats, die Aufhebung der
Stelle zu beantragen und auch der Antrag selbst, greifen nicht in die
Rechtstellung des Beschwerdeführers ein. Es bestand somit keine Notwendigkeit,
ihn diesbezüglich anzuhören.
2.5
Mit
Kirchgemeindebeschluss vom 23. Juli 2024 wurde die Stelle des Beschwerdeführers
aufgehoben. Aus dem Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 23. Juli
2024.
geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer an der Versammlung zu
Traktandum 3, Stellenplan, vor der Abstimmung der Kirchgemeindeversammlung
geäussert hat. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft
erwachsen.
2.6
Angefochten
ist vorliegend nur die Feststellungsverfügung vom 8. August 2024. Eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nur in Bezug auf diese
Verfügung zu prüfen. Vor Erlass dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 24. Juli 2024 mitgeteilt, dass seine Stelle von der
Kirchgemeindeversammlung aufgehoben worden sei und ihm wurde bis zum 5. August
2024.
die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die angefochtene Verfügung,
welche das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin beendete und somit in die Rechtstellung des
Beschwerdeführers eingriff, erging erst nach dem Eingang der Stellungnahme des
Beschwerdeführers. Er konnte sich somit vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu der Sache äussern. Sein rechtliches
Gehör wurde nicht verletzt und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
3.
Zwischen
den Parteien ist strittig, ob eine Aufhebung der Stelle ein eigenständiger
Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt oder ob es sich
dabei um einen wichtigen Grund für eine ordentliche Kündigung handelt. Die
Regelungen in der Dienst- und Gehaltsordung der reformierten Kirchgemeinde B.___
(nachfolgend DGO) sind nicht eindeutig. Es kann diesbezüglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden. Wie aus den nachfolgenden
Erwägungen erhellt, kann die Frage aber offenbleiben, da die Beschwerde nach
beiden Betrachtungsweisen abzuweisen ist.
4.1
Der
Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es sich vorliegend um eine
Kündigung handelt und er rügt diese als missbräuchlich. Die Beschwerdegegnerin habe
nicht geprüft, ob ihm ein anderer Arbeitsbereich hätte zugewiesen werden
können. Damit liege kein wichtiger Grund für die Kündigung vor. Er beantragt
seine Weiterbeschäftigung, eventualiter die Zusprache einer Entschädigung in
der Höhe eines Jahreslohns.
4.2
Gemäss §
13.
Ziff. 3.3.3 Abs. 2 DGO kann die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis
kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen. Wesentliche
Gründe liegen vor, wenn die Arbeitsstelle aufgehoben wird und die Zuweisung
eines anderen Arbeitsbereichs nicht möglich ist (lit. a). Jede Kündigung der
Arbeitgeberin ohne wichtigen Grund ist missbräuchlich (§ 13 Ziff. 3.3.6 Abs. 1
DGO). Wenn die zuständige Beschwerdebehörde die Auflösung des
Anstellungsverhältnisses als missbräuchlich beurteilt hat und eine
Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem anderen möglichst
gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, hat der Angestellte Anspruch auf
eine Entschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem
Jahreslohn (§ 13 Ziff. 3.3.13 Abs. 1 DGO).
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer argumentiert, dass der Begriff Aufhebung der Stelle im
Wesentlichen die Kündigung aus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen
umfasse, ist ihm nicht zu folgen. Wie schon bezüglich des rechtlichen Gehörs
unterscheidet der Beschwerdeführer auch hier nicht zwischen der Aufhebung der
Stelle durch die Kirchgemeindeversammlung (Beschluss vom 23. Juli 2024) und der
Feststellungsverfügung vom 8. August 2024, mit welcher sein Arbeitsverhältnis
beendet wurde. Die Aufhebung der Stelle und die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses des Stelleninhabers aufgrund der Aufhebung der Stelle und
der nicht möglichen Weiterbeschäftigung sind zwei verschiedene Verfügungen.
Ob es aus
wirtschaftlichen Gründen angezeigt war, die Stelle des Beschwerdeführers
aufzuheben und welche Folgen das allfällige Fehlen solcher Gründe hätte, ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Vorbringen betreffen den
Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 23. Juli 2024, welcher unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist. Auf sie ist daher nicht weiter einzugehen. Vorliegend
zu prüfen ist lediglich der Umstand, ob die Möglichkeit der Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs an den Beschwerdeführer nach der Aufhebung seiner
Stelle mit Verfügung vom 8. August 2024 geprüft und zu Recht verneint wurde.
4.4
Die
Beschwerdegegnerin hält fest, dass eine Weiterbeschäftigung bzw. die Zuweisung
eines anderen Arbeitsbereichs an den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen
sei, weil die nach Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers noch
verbleibenden Stellenprozente als Pfarrer bereits an zwei andere Personen
vergeben gewesen seien. Es sei daher sachlogisch, dass keine andere Pfarrstelle
und damit kein anderer gleichwertiger Arbeitsbereich habe angeboten werden
können. Die Beschwerdegegnerin hat damit die Möglichkeit einer
Weiterbeschäftigung geprüft und diese verneint. Die Argumentation ist
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, wie die
Beschwerdeführerin darüber hinaus nach einem anderen Aufgabenbereich hätte
suchen sollen oder auf welchen anderen Aufgabenbereich sie bei dieser Suche hätte
stossen sollen. Ein solcher Aufgabenbereich ist denn auch nicht ersichtlich. So
entstand die vom Beschwerdeführer erwähnte Vakanz bei der Beschwerdeführerin
(Pfarrstelle 50-60%) erst aufgrund der Kündigung eines der beiden anderen
angestellten Pfarrer im Oktober 2024. Sie bestand somit im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung noch nicht. Weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf
diese Stelle bewarb, wird nicht ausgeführt. Die Feststellung der Vorinstanz,
dass die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs an den Beschwerdeführer nach
Dispositiv
Aufhebung seiner Stelle nicht möglich war, ist demnach nicht zu beanstanden. Die
Voraussetzungen für das Vorliegen von wichtigen Gründen gemäss § 13 Ziff. 3.3.3
Abs. 2 DGO sind erfüllt und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt
als unbegründet.
5.1 Weiter ist
zu prüfen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist. Der Beschwerdeführer bemängelt,
dass die Vorinstanz keine Interessenabwägung vorgenommen habe, was aber
aufgrund des Alters des Beschwerdeführers hätte geschehen müssen. Die
Interessen des Beschwerdeführers seien vollständig ausgeblendet worden. So
würden ihn die Folgen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, gemessen am
öffentlichen Interesse des haushälterischen Umgangs mit den Finanzmitteln,
unverhältnismässig schwer treffen und seien ihm nicht zumutbar. Er werde dieses
Jahr 63 Jahre alt und es sei nicht davon auszugehen, dass ihn eine andere
Gemeinde für knapp zwei Jahre noch anstelle. Als Pfarrer sei er in einem sehr
eingeschränkten Arbeitsmarkt und auch eine Anstellung als Verweser (zeitlich
beschränkte Vertretung) sei unwahrscheinlich, da hier Pensionierte bevorzugt
würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner
Pensionierung arbeitslos bleibe und deshalb massive Einbussen in der
Pensionskasse hinnehmen müsse.
5.2 Gemäss
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss
alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen
der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.
Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5).
Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger
öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., § 8, S. 121).
5.3 Dem
Protokoll der Kirchgemeindeversammlung kann entnommen werden, dass bei
Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers davon ausgegangen wurde, dass der
Arbeitsmarkt für Pfarrpersonen ausgetrocknet sei und der Beschwerdeführer daher
schnell wieder eine neue Anstellung finden würde. Ein Besuch des Stellenportals
reformiert.jobs für Arbeiten im kirchlichen Bereich bestätigt dies. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer gemäss der Webseite der reformierten Kirchgemeinde [...]
denn auch bereits eine neue Stelle als Pfarrer gefunden. Vor diesem Hintergrund
fallen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Interessen an einer
Weiterbeschäftigung nicht derart ins Gewicht, dass sie die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses aufgrund der finanziellen und organisatorischen Interessen
der Beschwerdegegnerin unzumutbar erscheinen liessen.
6.1 Der
Beschwerdeführer macht sodann eine Fürsorgepflichtverletzung geltend. Aufgrund
des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers bestehe eine erhöhte
arbeitgeberische Fürsorgepflicht und das Gebot der schonenden Rechtsausübung
sei zu beachten. Die Beschwerdegegnerin hätte auch unter diesem Aspekt nach
Lösungen (Zielvereinbarung, Weiterbildung oder Anpassung des Aufgabenbereichs)
suchen müssen, um eine Kündigung zu vermeiden. Indem die Vorinstanz das
Bestehen der Fürsorgepflicht verneint habe und die diesbezüglichen Rügen des
Beschwerdeführers nicht geprüft habe, habe sie eine Rechtsverletzung begangen
und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
6.2 Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer stützt,
gilt grundsätzlich für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse. Hiernach ist der
Arbeitgeber gemäss Art. 328 des Obligationenrechts (OR, SR 220) verpflichtet,
die Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Er hat
sich jedes durch den Arbeitsvertrag nicht gerechtfertigten Eingriffs in die
Persönlichkeitsrechte zu enthalten und diese auch gegen Eingriffe von
Vorgesetzten, Mitarbeitern oder Dritten zu schützen. Diese Fürsorgepflichten
bildeten das Korrelat der Treuepflicht des Arbeitnehmers (vgl. BGE 132 III 115
E. 2.2 S. 117). Dabei spielt das fortgeschrittene Alter eines
Arbeitnehmers mit langer Dienstzeit eine massgebliche Rolle. Für diese
Arbeitnehmerkategorie gilt eine erhöhte arbeitgeberische Fürsorgepflicht.
Daraus ist zu schliessen, dass bei älteren Arbeitnehmern der Art und Weise der
Kündigung besondere Beachtung zu schenken ist. Sie haben namentlich Anspruch
darauf, rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung informiert und angehört zu
werden und der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Lösungen zu suchen, welche
eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Ein absoluter
Kündigungsschutz für diese Kategorie von Arbeitnehmenden besteht indes dennoch
nicht, würde ein solcher doch das Prinzip der Kündigungsfreiheit grundsätzlich
in Frage stellen. Höchstrichterlich ist denn auch schon eingeräumt worden, dass
sich eine Kündigung unter Umständen, selbst kurz vor der Pensionierung, als
unumgänglich erweisen kann. Diesfalls wird aber ein in erhöhtem Masse
schonendes Vorgehen verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2014 vom
12. November 2014 E. 4.2.2).
In einem
neueren Urteil hielt das Bundesgericht mit Bezug auf das Urteil 4A_384/2014
fest, es dürfe keine isolierte Betrachtung nur des Alters des Arbeitnehmers
stattfinden, sondern es sei auf die gesamten Umstände des Einzelfalls
abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2021 vom 2. Juni 2021 E.
4.3.3). Die Verneinung der Missbräuchlichkeit einer Entlassung setze im Übrigen
insbesondere auch nicht voraus, dass die Arbeitgeberin alle Pflichten erfüllt
und sich in jeder Hinsicht tadellos verhalten habe. Relevant sei einzig, ob die
Kündigung gegen die Regeln von Treu und Glauben verstossen habe (vgl. a.a.O. E.
4.3.4).
6.3
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung im
Zivilrecht ist neben dem fortgeschrittenen Alter auch die lange Dienstzeit. Der
Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, eine solche vorzuweisen, war er doch
im Zeitpunkt der Stellenaufhebung noch nicht einmal vier Jahre bei der
Beschwerdegegnerin angestellt. Eine isolierte Betrachtung des Alters darf nicht
stattfinden. Der Beschwerdeführer könnte sich somit bereits aus diesem Grund
nicht auf die erhöhte Fürsorgepflicht berufen, auch wenn diese Rechtsprechung
auf sein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis angewandt würde.
Zudem legt der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern eine Zielvereinbarung, eine Weiterbildung
oder eine Anpassung des Aufgabenbereichs das Problem mit den fehlenden
Stellenprozenten im angestammten Bereich des Beschwerdeführers gelöst hätten
(vgl. oben E. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin schonender
hätte vorgehen können. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt
unbegründet.
7. Insgesamt
kann festgehalten werden, dass weder aufgrund der Motive noch aufgrund der Art
und Weise, wie die Kündigung ausgesprochen wurde, eine Missbräuchlichkeit
vorliegt. Der Beschwerdeführer hat weder Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung
noch auf eine Entschädigung. Der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich
nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz zu einem anderen Schluss kam als der
Beschwerdeführer, verletzt dessen rechtliches Gehör nicht.
8.1 Letztlich
beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer Abgangsentschädigung. Dass
sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Aufhebung seiner Stelle habe beendet werden
müssen, stelle keine Rechtfertigung dar, seine Interessen völlig auszublenden.
8.2 Gemäss §
13 Ziff. 3.3.14 DGO besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine
Abgangsentschädigung, wenn eine Stelle aufgehoben wird. Ist die Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs nicht möglich, kann der Kirchgemeinderat jedoch eine
Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen (§ 13 Ziff.
3.3.13 Abs. 2 lit. a DGO). Die Zusprache liegt daher, wie von der Vorinstanz
festgehalten, im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf ein Überschreiten oder Missbrauch des
Ermessens (vgl. Art. 67bis Abs. 1 lit a VRG).
8.3 Wie die
Interessenabwägung unter E. 5.3 gezeigt hat, wurden die Interessen des
Beschwerdeführers durch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vorliegend
nicht unverhältnismässig beeinträchtigt. Auch wurde die Beendigung weder aus
missbräuchlichen Motiven noch auf missbräuchliche Art und Weise ausgesprochen. Andere
Umstände (z.B. eine besondere Aufopferung, besondere Verdienste, durch die
Beschwerdeführerin zu verantwortende Schicksalsschläge oder dergleichen) macht
der Beschwerdeführer nicht geltend. In Anbetracht dieser Umstände kann von
einem Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens keine Rede sein, wenn die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Abgangsentschädigung zuspricht.
9.1 Die
Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind.
9.2 Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht,
die weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen
Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteil des
Bundesgerichts 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3. Eine solche Ausnahme liegt
vor, weshalb der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
welche vom Beschwerdeführer zu tragen ist.
9.3 Mit
Honorarnote vom 16. Mai 2025 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin
eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'338.00 inkl. Auslagen und MWST für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00
zu bezahlen.
3.
A.___ hat der reformierten Kirchgemeinde B.___ eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 3'338.00 inkl. Auslagen und MWST auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Straumann