Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.59

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

28. November 2025Deutsch19 min

September 2023 in die Schweiz ein. Am 27. Oktober 2023 verheiratete sich A.___ hierzulande

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und sein Sohn B.___, beides türkische

Staatsangehörige, reisten im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens am 23.

September 2023 in die Schweiz ein. Am 27. Oktober 2023 verheiratete sich A.___ hierzulande

in zweiter Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen

Staatsangehörigen, woraufhin das Migrationsamt A.___ und seinem Sohn infolge

der Heirat am 6. November 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit

einer Gültigkeitsdauer bis am 30. September 2028 erteilte.

2. Nachdem die Ehefrau die

Einwohnergemeinde [...] am 3. Mai 2024 über die Trennung von A.___ per 1. März

2024 informierte, tätigte das Migrationsamt infolgedessen diverse

Sachverhaltsabklärungen. Die Ehefrau von A.___ zog alsdann per 18. Juni 2024

aus der ehelichen Wohnung aus.

3. Am 31. Oktober 2024 gewährte das

Migrationsamt A.___ und B.___ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz sowie dem

Schengen-Raum.

4. Nach erfolgter Stellungnahme der

Rechtsvertreterin von A.___ und B.___ im Rahmen des rechtlichen Gehörs verfügte

das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 4. Februar 2025

Folgendes:

1. Die im Rahmen des Familiennachzugs

erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird infolge Auflösung der

Ehe widerrufen.

2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20),

aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit.

b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) noch eine andere Rechtsgrundlage eine

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis am 30. April 2025 zu verlassen. A.___ ist zur

Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des

Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.

4. Die vom Vater abgeleitete

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.___ wird zufolge Wegfalls des

Aufenthaltszwecks widerrufen.

5. B.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE oder eine andere

Rechtsgrundlage erteilt.

6. B.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 30. April 2025 zu verlassen. B.___ ist

zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb

des Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.

7. A.___ hat sich und seinen Sohn B.___

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

5. Dagegen erhoben A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer 1) und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) am 17. Februar

2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

4. Februar 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei den Beschwerdeführern eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern ihr diese nicht bereits von Amtes

wegen zukommt.

4. Es sei den Beschwerdeführern für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Präsidialverfügung vom 18.

Februar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. In seiner Vernehmlassung vom 12. März

2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

8. Am 13. März 2025 wurde die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beisetzung von Rechtsanwältin Stephanie Selig

als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

9. Mit Eingaben vom 8. April 2025 und 2.

Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote und weitere

Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG

gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen

Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden

(Art. 2 FZA).

2.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d

und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit, einen (abgeleiteten)

Anspruch auf die Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell

besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und

dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die

ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch

dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine

solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines

Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113; BGE 139 II 393, E. 2.1).

2.3

Da bei einer Scheidung bzw. einer

rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung

über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP,

SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.4

Weil nur das intakte Ehe- und

Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) geschützt wird, entfällt bei

einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein

grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

2.5

Der Beschwerdeführer 1 verheiratete

sich am 27. Oktober 2023 in der Schweiz. Wohingegen seine Ehefrau gegenüber den

Behörden die Trennung bereits per 1. März 2024 kommunizierte, stritt der Beschwerdeführer

1.

anfänglich ab, sich trennen zu wollen. Die Ehefrau tat ihren Scheidungswillen

vor dem Migrationsamt jedoch in der Folge wiederholt kund und zog am 18. Juni

2024.

alsdann aus der vormals ehelichen Wohnung aus. Dass der Beschwerdeführer 1

weiterhin an der Ehe festhält, bringt er vor Verwaltungsgericht nicht vor. Mangels

Erfüllens resp. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen ist die dem Beschwerdeführer

1.

im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu

widerrufen.

2.6

Der Beschwerdeführer 2 verfügt über

eine vom Beschwerdeführer 1 abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche

durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1

ebenfalls zu widerrufen ist.

3.1

Zu prüfen bleiben damit allfällige

nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers 1. Der nacheheliche

Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des

Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017

E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a ein entsprechender Bewilligungsanspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind.

3.2

Für die Berechnung der

Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3;

BGE 140 II 345 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober

2011.

E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes

Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1; 2C_72/2015 vom

13.

August 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich

relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten

sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

bzw. Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden kann. Dabei ist

hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft

abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345

E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der

Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der

beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4;

2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Die genannten Grundsätze

gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem

Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur

gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer

oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen

wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im

freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die Berechnung

der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit der

Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen

Ehewillens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September

2020.

E. 5).

3.3

Die Ehe des Beschwerdeführers 1 bestand

in der Schweiz vom 27. Oktober 2023 (Einreise) bis am 1. März 2024 (Trennung)

bzw. bis längstens am 18. Juni 2024 (Auszug der Ehefrau) und blieb dadurch

deutlich unter den gesetzlich geforderten drei Jahren. Dadurch erübrigt sich eine

Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer

1.

kann gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keine

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt werden.

4.

Indem der Beschwerdeführer 1 gestützt

auf die Akten und entgegen anderweitigen Vorbringen die Ehe aus freiem Willen

schloss, nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und seine soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland trotz gescheiterter Ehe nicht stark

gefährdet ist, kann ihm auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt werden.

5.1.1

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

kann von den Zulassungsvoraussetzungen – welche der Beschwerdeführer 1 unbestritten

nicht erfüllt – abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen

oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.

Rechtsprechungsgemäss darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht

leichthin angenommen werden. Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen

Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen,

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in

gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (vgl.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.4). Liegt

ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind gemäss Art. 31

Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der

Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene

soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten reichen für

sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden Härtefall zu begründen.

Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen

zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem

anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.5; F-654/2020 vom

16.

August 2021 E. 4.2).

5.1.2

Bei der Beurteilung eines

Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls

berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend

voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung

einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde

Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich

allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu

begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge

Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in

einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche,

freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene

Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser

Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2018 vom

28.

Januar 2019 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1884/2009

vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen). Als Faktoren, die für die

Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich

eine sehr lange Aufenthaltsdauer (praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine

besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg,

eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie

eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu

einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines

Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit

(Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Herkunftsland, die eine

Wiedereingliederung erleichtern könnten (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6).

5.2

Die Beschwerdeführer bringen vor,

dass allein für den Beschwerdeführer 1 offensichtlich kein persönlicher

Härtefall vorläge. Jedoch sei der 11-jährige Beschwerdeführer 2 im vorliegenden

Fall betroffen, welcher nicht den Entschluss gefasst habe, in die Schweiz zu

ziehen. Er habe als damals Neunjähriger nicht in Frage gestellt, seinem Vater

in ein ihm völlig fremdes Land zu folgen. Ebenso habe er sich in seinem Alter keine

Gedanken um ein Scheitern der Ehe und einer allfälligen Rückkehr in sein

Heimatland gemacht. Er habe in der Schweiz ein neues Leben zu organisieren begonnen

und habe neue Freunde gefunden. In der Schule habe er sich vollständig

integriert und lege ein unglaublich engagiertes Verhalten an den Tag, wodurch

er sich schulisch, sprachlich und sozial innert Kürze in ein neues Umfeld

integriert habe. Eine Wegweisung aus der Schweiz widerspräche klar dem

Kindswohl, weil der Beschwerdeführer 2 dadurch ein zweites Mal entwurzelt

werden würde. Bei einer Rückweisung in die Türkei müsste der Beschwerdeführer 2

ein zweites Mal eine Klasse wiederholen und würde so in seiner Ausbildungszeit

zurückgeworfen. Nach der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) werde die Schweiz

verpflichtet, das Kindeswohl in allen Entscheiden und Massnahmen vorrangig zu

berücksichtigen. Es werde auf das Bundesgerichtsurteil 2C_326/2012 vom 20.

November 2023 (recte: 2013) verwiesen, gemäss welchem ein Härtefall vorläge,

wenn Kinder ihre Adoleszenz zumindest teilweise in der Schweiz verbracht

hätten.

5.3.1

Seitens des Beschwerdeführers 1 ist

es zutreffend, dass kein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 AIG vorliegt, da

auch die vor Verwaltungsgericht geltend gemachte Erblindung seiner Schwester

keinen Härtefall zu begründen vermag. Die ins Recht gelegten Arzt- sowie

Untersuchungsberichte betreffend die Erblindung der Schwester datieren vom August

2022.

resp. März 2023 und somit noch vor der Einreise der Beschwerdeführer im

Dispositiv

September 2023. Die Schwester konnte demnach ihren Alltag vor seiner Einreise ohne

dessen Hilfe und Unterstützung bestreiten. Ferner geht aus dem Arztbericht von

Dr. med. Muller vom 16. März 2023 denn auch nicht hervor, ob die Schwester des

Beschwerdeführers 1 überhaupt Hilfe im Alltag benötigt und ob diese nicht von einem

anderen, in der Schweiz ansässigen Familienmitglied der Kernfamilie bewältigt

werden könnte.

5.3.2 Auch betreffend den

Beschwerdeführer 2 überzeugen die Vorbringen hinsichtlich eines Härtefalles nicht.

Es ist zwar lobenswert, konnte sich der Beschwerdeführer 2 rasch schulisch und

sozial in der Schweiz integrieren und profilieren. Jedoch steht der

Beschwerdeführer 2 unter der alleinigen Obhut des Beschwerdeführers 1. Das

unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art.

25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 133 III 505 E. 3.3 S. 306 ff.)

das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten

Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der

Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II

393 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2016 vom 3. Oktober 2016

E. 3.3). Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen

ist, wenn es sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet), liegt gar kein

Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil des

Bundesgerichts 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Der von den

Beschwerdeführern angerufene Bundesgerichtsentscheid 2C_326/2013 vom 20.

November 2013 betrifft ein gemeinsames Kind von inzwischen getrennten

Ehegatten, welches in der Schweiz zur Welt kam. Im Gegensatz dazu hat der

Beschwerdeführer 2 als ein Stiefkind einer in der Schweiz Niedergelassenen,

welches nicht in der Schweiz geboren wurde, das ausländerrechtliche Schicksal

mit dem obhutsberechtigten Beschwerdeführer 1 zu teilen und kann deshalb nicht

durch seine hier verbrachten zwei Jahre einen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung begründen. Eine Bindung zur Stiefmutter des

Beschwerdeführers 2 ist weiterhin nicht ersichtlich und wird auch nicht

vorgebracht, was notabene nichts daran ändern würde, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers 1 nicht obhutsberechtigt ist. Der Beschwerdeführer 2 kam

erstmals im September 2023 im Alter von 9 ½ in die Schweiz, woraufhin ihm am 6.

November 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In seinem

jungen Alter und aufgrund des hiesigen kurzen Aufenthaltes weist der

Beschwerdeführer 2 noch keine vertiefteren Beziehungen zur Schweiz auf. Entsprechend

kurz war auch sein hiesiger Schulbesuch. In der Türkei hingegen wurde er

eingeschult und hat dort seine ersten Kindheitsjahre verbracht. Selbst wenn er

in der Türkei eine Klasse wiederholen und dort neue (Schul-)freunde suchen müsste,

stellt die Wiedereingliederung in das dortige Schulsystem keinen Grund für die

Annahme eines Härtefalls dar. Indem sich der Beschwerdeführer 2 innert kurzer

Zeit in der Schweiz und dem hiesigen Schulsystem integrieren konnte, ist davon

auszugehen, dass ihm dies wiederum in der Türkei gelingen wird. Auch die

Berichte der Schule und von Freunden des Beschwerdeführers 2 vermögen den

fehlenden Härtefall nicht zu widerlegen. Ferner ist weiterhin davon auszugehen,

dass sich der Beschwerdeführer 2 in einem anpassungsfähigen Alter befindet,

weshalb ihm die Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 zuzumuten ist. Obschon

die Beschwerdeführer von einer teenagerbedingten Abkapselung des

Beschwerdeführers 2 sprechen, geht aus dem Bericht der Schulsozialarbeit vom

26. September 2025 hervor, wie wichtig dem Beschwerdeführer 2 die

Vater-Sohn-Beziehung sei, welche ihm Halt und Sicherheit gäbe. Indem der

Beschwerdeführer 2 das ausländerrechtliche Schicksal der Wegweisung des

Beschwerdeführers 1 teilt, kann die Vater-Sohn-Beziehung in der Türkei weitergeführt

werden. Der Beschwerdeführer 2 befindet sich weder in einer persönlichen

Notlage noch sind seine Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, im Heimatland in

gesteigertem Masse in Frage gestellt. Die gemeinsame Rückkehr von Vater und

Sohn in die Türkei stellen somit keine unüberwindbare Härte dar, wodurch den

Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit.

b AIG zu erteilen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer 1 reiste im

Alter von 52 Jahren in die Schweiz ein. Selbst wenn er einer Erwerbstätigkeit

nachgeht und weder Schulden angehäuft noch sozialhilferechtlich unterstützt

wurde, hält er sich erst seit zwei Jahren hierzulande auf und hat somit sein

Leben überwiegend in der Türkei verbracht. Aufgrund der kurzen

Landesabwesenheit und aufgrund fehlender enger Beziehungen zur Schweiz besteht

praxisgemäss kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_406/2024 vom 19. März 2025

E. 5.2; 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 5.2; 2C_213/2020 vom 10.

Juni 2020 E. 4.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit

auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG). Der Beschwerdeführer 2 hält sich

ebenfalls erst seit zwei Jahren in der Schweiz auf, was keine lange

Aufenthaltsdauer darstellt. Der Beschwerdeführer 2 hat die ersten 9 ½ Lebensjahre

und somit seine prägenden Kindheitsjahre im Heimatland verbracht, wobei er aufgrund

der kurzen Landesabwesenheit weiterhin der heimatlichen Sprache mächtig und mit

den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Ihm können eine Rückkehr sowie eine

Reintegration in die ihm dort vertrauten Verhältnisse zugemutet werden, wobei

er erneuten Anschluss in der Schule und bei seinen Freunden finden kann. Ferner

sind in der Türkei weiterhin seine Mutter und Schwester wohnhaft. Schliesslich

kann er auch mit obhutsberechtigten Beschwerdeführer 1 in die Türkei

zurückkehren, wobei die geltend gemachte wichtige Vater-Sohn-Beziehung weiterhin

im Heimatland gelebt werden kann. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers 2 erweist sich damit auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG).

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Ausreisefrist ist neu auf den 28.

Februar 2026 anzusetzen. Bei diesem Ausgang

haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind.

7.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht

mit Eingabe vom 27 März 2025 eine Entschädigung von total CHF 2'140.05 (7.93

Stunden à CHF 190.00, 4 Stunden à CHF 95.00, Auslagen von CHF 93.00 plus

MwSt.) geltend. Die für die Erstellung der Beschwerdeschrift insgesamt geltend

gemachten 7.5 Stunden erscheinen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als

erhöht und sind entsprechend um 2.5 Stunden auf insgesamt 5 Stunden zu

reduzieren, wobei 2.5 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 95.00

gekürzt werden. Der restlich geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9.43

Stunden erscheint als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu

entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Selig beläuft sich

demnach auf CHF 1'883.30 (7.93 Stunden à CHF 190.00 + 1.5 Stunden à

CHF 95.00 + Auslagen CHF 93.00 + 8.1 % MWST CHF 141.10), zahlbar durch den

Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren. Einen Nachzahlungsanspruch macht Rechtsanwältin Stephanie

Selig nicht geltend.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ wird eine neue

Ausreisefrist gesetzt auf den 28. Februar 2026.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten

des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald A.___ und B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine

Entschädigung von CHF 1'883.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_6/2026 vom 22. April 2026 bestätigt.