VWBES.2025.59
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
28. November 2025Deutsch19 min
September 2023 in die Schweiz ein. Am 27. Oktober 2023 verheiratete sich A.___ hierzulande
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und sein Sohn B.___, beides türkische
Staatsangehörige, reisten im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens am 23.
September 2023 in die Schweiz ein. Am 27. Oktober 2023 verheiratete sich A.___ hierzulande
in zweiter Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen deutschen
Staatsangehörigen, woraufhin das Migrationsamt A.___ und seinem Sohn infolge
der Heirat am 6. November 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit
einer Gültigkeitsdauer bis am 30. September 2028 erteilte.
2. Nachdem die Ehefrau die
Einwohnergemeinde [...] am 3. Mai 2024 über die Trennung von A.___ per 1. März
2024 informierte, tätigte das Migrationsamt infolgedessen diverse
Sachverhaltsabklärungen. Die Ehefrau von A.___ zog alsdann per 18. Juni 2024
aus der ehelichen Wohnung aus.
3. Am 31. Oktober 2024 gewährte das
Migrationsamt A.___ und B.___ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz sowie dem
Schengen-Raum.
4. Nach erfolgter Stellungnahme der
Rechtsvertreterin von A.___ und B.___ im Rahmen des rechtlichen Gehörs verfügte
das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 4. Februar 2025
Folgendes:
1. Die im Rahmen des Familiennachzugs
erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird infolge Auflösung der
Ehe widerrufen.
2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20),
aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit.
b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) noch eine andere Rechtsgrundlage eine
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis am 30. April 2025 zu verlassen. A.___ ist zur
Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des
Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
4. Die vom Vater abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.___ wird zufolge Wegfalls des
Aufenthaltszwecks widerrufen.
5. B.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatsangehörige aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE oder eine andere
Rechtsgrundlage erteilt.
6. B.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 30. April 2025 zu verlassen. B.___ ist
zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb
des Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
7. A.___ hat sich und seinen Sohn B.___
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
5. Dagegen erhoben A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer 1) und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) am 17. Februar
2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4. Februar 2025 sei aufzuheben.
2. Es sei den Beschwerdeführern eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern ihr diese nicht bereits von Amtes
wegen zukommt.
4. Es sei den Beschwerdeführern für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Präsidialverfügung vom 18.
Februar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. In seiner Vernehmlassung vom 12. März
2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Am 13. März 2025 wurde die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beisetzung von Rechtsanwältin Stephanie Selig
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
9. Mit Eingaben vom 8. April 2025 und 2.
Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote und weitere
Unterlagen zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG
gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden
(Art. 2 FZA).
2.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d
und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit, einen (abgeleiteten)
Anspruch auf die Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell
besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und
dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch
dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine
solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines
Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113; BGE 139 II 393, E. 2.1).
2.3
Da bei einer Scheidung bzw. einer
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP,
SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113; BGE 139 II 393 E. 2.1).
2.4
Weil nur das intakte Ehe- und
Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) geschützt wird, entfällt bei
einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein
grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.
2.5
Der Beschwerdeführer 1 verheiratete
sich am 27. Oktober 2023 in der Schweiz. Wohingegen seine Ehefrau gegenüber den
Behörden die Trennung bereits per 1. März 2024 kommunizierte, stritt der Beschwerdeführer
1.
anfänglich ab, sich trennen zu wollen. Die Ehefrau tat ihren Scheidungswillen
vor dem Migrationsamt jedoch in der Folge wiederholt kund und zog am 18. Juni
2024.
alsdann aus der vormals ehelichen Wohnung aus. Dass der Beschwerdeführer 1
weiterhin an der Ehe festhält, bringt er vor Verwaltungsgericht nicht vor. Mangels
Erfüllens resp. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen ist die dem Beschwerdeführer
1.
im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu
widerrufen.
2.6
Der Beschwerdeführer 2 verfügt über
eine vom Beschwerdeführer 1 abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche
durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1
ebenfalls zu widerrufen ist.
3.1
Zu prüfen bleiben damit allfällige
nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers 1. Der nacheheliche
Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des
Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017
E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind.
3.2
Für die Berechnung der
Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3;
BGE 140 II 345 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober
2011.
E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes
Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1; 2C_72/2015 vom
13.
August 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich
relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten
sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
bzw. Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden kann. Dabei ist
hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345
E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der
Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der
beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4;
2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Die genannten Grundsätze
gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem
Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur
gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer
oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen
wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im
freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die Berechnung
der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit der
Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen
Ehewillens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September
2020.
E. 5).
3.3
Die Ehe des Beschwerdeführers 1 bestand
in der Schweiz vom 27. Oktober 2023 (Einreise) bis am 1. März 2024 (Trennung)
bzw. bis längstens am 18. Juni 2024 (Auszug der Ehefrau) und blieb dadurch
deutlich unter den gesetzlich geforderten drei Jahren. Dadurch erübrigt sich eine
Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer
1.
kann gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keine
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt werden.
4.
Indem der Beschwerdeführer 1 gestützt
auf die Akten und entgegen anderweitigen Vorbringen die Ehe aus freiem Willen
schloss, nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und seine soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland trotz gescheiterter Ehe nicht stark
gefährdet ist, kann ihm auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt werden.
5.1.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
kann von den Zulassungsvoraussetzungen – welche der Beschwerdeführer 1 unbestritten
nicht erfüllt – abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen
oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.
Rechtsprechungsgemäss darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht
leichthin angenommen werden. Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen
Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen,
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in
gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.4). Liegt
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind gemäss Art. 31
Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der
Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene
soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten reichen für
sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden Härtefall zu begründen.
Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen
zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem
anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 E. 3.5; F-654/2020 vom
16.
August 2021 E. 4.2).
5.1.2
Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls
berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend
voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung
einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde
Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich
allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge
Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in
einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche,
freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene
Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser
Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2018 vom
28.
Januar 2019 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1884/2009
vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen). Als Faktoren, die für die
Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich
eine sehr lange Aufenthaltsdauer (praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine
besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg,
eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie
eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu
einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines
Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit
(Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Herkunftsland, die eine
Wiedereingliederung erleichtern könnten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6).
5.2
Die Beschwerdeführer bringen vor,
dass allein für den Beschwerdeführer 1 offensichtlich kein persönlicher
Härtefall vorläge. Jedoch sei der 11-jährige Beschwerdeführer 2 im vorliegenden
Fall betroffen, welcher nicht den Entschluss gefasst habe, in die Schweiz zu
ziehen. Er habe als damals Neunjähriger nicht in Frage gestellt, seinem Vater
in ein ihm völlig fremdes Land zu folgen. Ebenso habe er sich in seinem Alter keine
Gedanken um ein Scheitern der Ehe und einer allfälligen Rückkehr in sein
Heimatland gemacht. Er habe in der Schweiz ein neues Leben zu organisieren begonnen
und habe neue Freunde gefunden. In der Schule habe er sich vollständig
integriert und lege ein unglaublich engagiertes Verhalten an den Tag, wodurch
er sich schulisch, sprachlich und sozial innert Kürze in ein neues Umfeld
integriert habe. Eine Wegweisung aus der Schweiz widerspräche klar dem
Kindswohl, weil der Beschwerdeführer 2 dadurch ein zweites Mal entwurzelt
werden würde. Bei einer Rückweisung in die Türkei müsste der Beschwerdeführer 2
ein zweites Mal eine Klasse wiederholen und würde so in seiner Ausbildungszeit
zurückgeworfen. Nach der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) werde die Schweiz
verpflichtet, das Kindeswohl in allen Entscheiden und Massnahmen vorrangig zu
berücksichtigen. Es werde auf das Bundesgerichtsurteil 2C_326/2012 vom 20.
November 2023 (recte: 2013) verwiesen, gemäss welchem ein Härtefall vorläge,
wenn Kinder ihre Adoleszenz zumindest teilweise in der Schweiz verbracht
hätten.
5.3.1
Seitens des Beschwerdeführers 1 ist
es zutreffend, dass kein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 AIG vorliegt, da
auch die vor Verwaltungsgericht geltend gemachte Erblindung seiner Schwester
keinen Härtefall zu begründen vermag. Die ins Recht gelegten Arzt- sowie
Untersuchungsberichte betreffend die Erblindung der Schwester datieren vom August
2022.
resp. März 2023 und somit noch vor der Einreise der Beschwerdeführer im
Dispositiv
September 2023. Die Schwester konnte demnach ihren Alltag vor seiner Einreise ohne
dessen Hilfe und Unterstützung bestreiten. Ferner geht aus dem Arztbericht von
Dr. med. Muller vom 16. März 2023 denn auch nicht hervor, ob die Schwester des
Beschwerdeführers 1 überhaupt Hilfe im Alltag benötigt und ob diese nicht von einem
anderen, in der Schweiz ansässigen Familienmitglied der Kernfamilie bewältigt
werden könnte.
5.3.2 Auch betreffend den
Beschwerdeführer 2 überzeugen die Vorbringen hinsichtlich eines Härtefalles nicht.
Es ist zwar lobenswert, konnte sich der Beschwerdeführer 2 rasch schulisch und
sozial in der Schweiz integrieren und profilieren. Jedoch steht der
Beschwerdeführer 2 unter der alleinigen Obhut des Beschwerdeführers 1. Das
unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art.
25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 133 III 505 E. 3.3 S. 306 ff.)
das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten
Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der
Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II
393 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2016 vom 3. Oktober 2016
E. 3.3). Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen
ist, wenn es sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet), liegt gar kein
Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil des
Bundesgerichts 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Der von den
Beschwerdeführern angerufene Bundesgerichtsentscheid 2C_326/2013 vom 20.
November 2013 betrifft ein gemeinsames Kind von inzwischen getrennten
Ehegatten, welches in der Schweiz zur Welt kam. Im Gegensatz dazu hat der
Beschwerdeführer 2 als ein Stiefkind einer in der Schweiz Niedergelassenen,
welches nicht in der Schweiz geboren wurde, das ausländerrechtliche Schicksal
mit dem obhutsberechtigten Beschwerdeführer 1 zu teilen und kann deshalb nicht
durch seine hier verbrachten zwei Jahre einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung begründen. Eine Bindung zur Stiefmutter des
Beschwerdeführers 2 ist weiterhin nicht ersichtlich und wird auch nicht
vorgebracht, was notabene nichts daran ändern würde, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers 1 nicht obhutsberechtigt ist. Der Beschwerdeführer 2 kam
erstmals im September 2023 im Alter von 9 ½ in die Schweiz, woraufhin ihm am 6.
November 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In seinem
jungen Alter und aufgrund des hiesigen kurzen Aufenthaltes weist der
Beschwerdeführer 2 noch keine vertiefteren Beziehungen zur Schweiz auf. Entsprechend
kurz war auch sein hiesiger Schulbesuch. In der Türkei hingegen wurde er
eingeschult und hat dort seine ersten Kindheitsjahre verbracht. Selbst wenn er
in der Türkei eine Klasse wiederholen und dort neue (Schul-)freunde suchen müsste,
stellt die Wiedereingliederung in das dortige Schulsystem keinen Grund für die
Annahme eines Härtefalls dar. Indem sich der Beschwerdeführer 2 innert kurzer
Zeit in der Schweiz und dem hiesigen Schulsystem integrieren konnte, ist davon
auszugehen, dass ihm dies wiederum in der Türkei gelingen wird. Auch die
Berichte der Schule und von Freunden des Beschwerdeführers 2 vermögen den
fehlenden Härtefall nicht zu widerlegen. Ferner ist weiterhin davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer 2 in einem anpassungsfähigen Alter befindet,
weshalb ihm die Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 zuzumuten ist. Obschon
die Beschwerdeführer von einer teenagerbedingten Abkapselung des
Beschwerdeführers 2 sprechen, geht aus dem Bericht der Schulsozialarbeit vom
26. September 2025 hervor, wie wichtig dem Beschwerdeführer 2 die
Vater-Sohn-Beziehung sei, welche ihm Halt und Sicherheit gäbe. Indem der
Beschwerdeführer 2 das ausländerrechtliche Schicksal der Wegweisung des
Beschwerdeführers 1 teilt, kann die Vater-Sohn-Beziehung in der Türkei weitergeführt
werden. Der Beschwerdeführer 2 befindet sich weder in einer persönlichen
Notlage noch sind seine Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, im Heimatland in
gesteigertem Masse in Frage gestellt. Die gemeinsame Rückkehr von Vater und
Sohn in die Türkei stellen somit keine unüberwindbare Härte dar, wodurch den
Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit.
b AIG zu erteilen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer 1 reiste im
Alter von 52 Jahren in die Schweiz ein. Selbst wenn er einer Erwerbstätigkeit
nachgeht und weder Schulden angehäuft noch sozialhilferechtlich unterstützt
wurde, hält er sich erst seit zwei Jahren hierzulande auf und hat somit sein
Leben überwiegend in der Türkei verbracht. Aufgrund der kurzen
Landesabwesenheit und aufgrund fehlender enger Beziehungen zur Schweiz besteht
praxisgemäss kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_406/2024 vom 19. März 2025
E. 5.2; 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 5.2; 2C_213/2020 vom 10.
Juni 2020 E. 4.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit
auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG). Der Beschwerdeführer 2 hält sich
ebenfalls erst seit zwei Jahren in der Schweiz auf, was keine lange
Aufenthaltsdauer darstellt. Der Beschwerdeführer 2 hat die ersten 9 ½ Lebensjahre
und somit seine prägenden Kindheitsjahre im Heimatland verbracht, wobei er aufgrund
der kurzen Landesabwesenheit weiterhin der heimatlichen Sprache mächtig und mit
den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Ihm können eine Rückkehr sowie eine
Reintegration in die ihm dort vertrauten Verhältnisse zugemutet werden, wobei
er erneuten Anschluss in der Schule und bei seinen Freunden finden kann. Ferner
sind in der Türkei weiterhin seine Mutter und Schwester wohnhaft. Schliesslich
kann er auch mit obhutsberechtigten Beschwerdeführer 1 in die Türkei
zurückkehren, wobei die geltend gemachte wichtige Vater-Sohn-Beziehung weiterhin
im Heimatland gelebt werden kann. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers 2 erweist sich damit auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG).
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Ausreisefrist ist neu auf den 28.
Februar 2026 anzusetzen. Bei diesem Ausgang
haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind.
7.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht
mit Eingabe vom 27 März 2025 eine Entschädigung von total CHF 2'140.05 (7.93
Stunden à CHF 190.00, 4 Stunden à CHF 95.00, Auslagen von CHF 93.00 plus
MwSt.) geltend. Die für die Erstellung der Beschwerdeschrift insgesamt geltend
gemachten 7.5 Stunden erscheinen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als
erhöht und sind entsprechend um 2.5 Stunden auf insgesamt 5 Stunden zu
reduzieren, wobei 2.5 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 95.00
gekürzt werden. Der restlich geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9.43
Stunden erscheint als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu
entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Selig beläuft sich
demnach auf CHF 1'883.30 (7.93 Stunden à CHF 190.00 + 1.5 Stunden à
CHF 95.00 + Auslagen CHF 93.00 + 8.1 % MWST CHF 141.10), zahlbar durch den
Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren. Einen Nachzahlungsanspruch macht Rechtsanwältin Stephanie
Selig nicht geltend.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ wird eine neue
Ausreisefrist gesetzt auf den 28. Februar 2026.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten
des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald A.___ und B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine
Entschädigung von CHF 1'883.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_6/2026 vom 22. April 2026 bestätigt.