VWBES.2025.61
Hundehaltung
23. April 2025Deutsch12 min
platzierte ihn in einem Tierheim. Mit Verfügung vom 25. November 2024 bestätigte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. April 2025
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon, Landmann
& Partner AG,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Oberamt
Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Hundehaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) ist der Halter des Hundes «B.___». Am 14. September 2024
biss B.___ einen anderen Hund und verletzte ihn dabei dermassen schwer, dass
der Hund anlässlich einer Notoperation seinen schweren Verletzungen erlag.
2. Am 25. Oktober 2024 verfügte das
Oberamt Region Solothurn die superprovisorische Beschlagnahmung von B.___ und
platzierte ihn in einem Tierheim. Mit Verfügung vom 25. November 2024 bestätigte
das Oberamt die vorsorgliche Massnahme (Beschlagnahmung und Platzierung von B.___)
für die Dauer des Verfahrens.
3. Gegen die Verfügung vom 25. November
2024 erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 beim Departement des
Innern (im Folgenden: DDI) Beschwerde.
4. Mit Entscheid vom 4. Februar
2025 wies das DDI die Beschwerde vom 6. Dezember 2024 vollumfänglich ab und
auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00.
5. Gegen den Entscheid des DDI vom 4.
Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Der Beschwerdeentscheid des Departements
des Innern vom 4. Februar 2025 (Aktennummer [...]) sei aufzuheben.
2. Der Hund «B.___» (Mikrochipnummer [...])
sei unverzüglich an den Beschwerdeführer herauszugeben.
3. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
vorsorglichen Unterbringung von «B.___» (Mikrochipnummer [...]) sowie mit dem
Verfahren seien der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuerlegen.
4. Unter Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025
liess sich das Oberamt vernehmen und hielt an seinem Entscheid fest.
7. Mit Schreiben vom 7. März 2025 liess
sich das DDI vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Für die Begründung verwies das DDI
auf seinen Entscheid und die Akten.
8. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass es sich
um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt, d.h. einen
Zwischenentscheid, der nur angefochten werden kann, wenn die Verfügung entweder
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung
sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde. Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil ist insbesondere dann gegeben, wenn durch die
vorsorgliche Massnahme ein Grundrecht betroffen ist (Kiener Regina, in: Griffel
Alain (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
(VRG), 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2014, § 6 N 36). Die affektive Bindung
zu Haustieren gilt nach heutiger Anschauung als schützenswertes Rechtsgut. Die
Beschlagnahme eines Hundes, zu dem der Halter eine enge emotionale Beziehung
hat, kann einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellen
(BGE 134 I 293, E. 5.2 f.). Der Beschwerdeführer macht eine
affektive Beziehung zu B.___ geltend. Eine längere (wenn auch vorübergehende)
Trennung von ihm und B.___ sei für ihre Beziehung nicht förderlich und würde
sich negativ auf dessen Wohlergehen auswirken. Gestützt darauf ist auf die
Beschwerde einzutreten.
3.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall Unangemessenheit
nicht geltend gemacht werden kann, da sich die Beschwerde gegen einen Entscheid
einer zweiten Instanz richtet. Somit kann lediglich die Verletzung von
kantonalem oder Bundesrecht (Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
gelten als Rechtsverletzung) und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden (§ 67bis
Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
4.1
Gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes
über das Halten von Hunden (Hundegesetz, BGS 614.71) müssen Hunde so
gehalten werden, dass sie weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Sie
sind stets unter Kontrolle zu halten. Die Oberämter verordnen im Einzelfall die
Massnahmen, die nötig sind, um Mensch und Tier vor Gefährdung und Belästigung
durch Hunde zu schützen (§ 1 Abs. 2 Verordnung zum Gesetz über das Halten
von Hunden [Hundeverordnung, BGS 614.72]). Das Oberamt hat, allenfalls
unter Beizug der Fachorgane, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn der
Halter oder die Halterin seinen respektive ihren Pflichten nicht nachkommt, ein
schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem
Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden können (§ 5 Abs. 1 Hundegesetz). Das Oberamt kann insbesondere Anordnungen über die Erziehung,
Pflege, Unterbringung des Hundes, Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und
Maulkorbzwang, vorübergehende Unterbringung in einem Tierheim oder einer
anderen geeigneten Tierhaltung erlassen, den Hund zur Neuplatzierung entziehen
oder einen Wesenstest des Hundes anordnen (§ 5 Abs. 2 Hundegesetz).
4.2
Zulässig ist die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme, wenn sie notwendig ist bzw. besondere Gründe
vorliegen. Notwendig ist die Massnahme, wenn sie dringlich ist und der
Erreichung eines legitimen Ziels dient (Kiener Regina, a.a.O., § 6 N 16).
5.
Der Beschwerdeführer rügt – wie
bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen, der (super)provisorische Entzug
und die Fremdplatzierung des Hundes B.___ seien nicht gerechtfertigt gewesen.
Es fehle an der Dringlichkeit der Massnahme. Zwischen der Meldung des Vorfalls
vom 14. September 2024 und dem ersten behördlichen Handeln am 25. Oktober 2024
sei über einen Monat verstrichen, ohne dass weitere Vorfälle vorliegen würden.
Dies spreche klar gegen eine akute Gefährdungslage, welche eine derart
einschneidende Massnahme rechtfertigen würde.
6.
Für die Begründung des Entscheides
kann grundsätzlich auf die äusserst ausführlichen und schlüssig begründeten
Verfügungen des Oberamts vom 25. November 2024 und des DDI vom 4. Februar
2025.
verwiesen werden. Sowohl das Oberamt als auch das DDI gingen in ihren
Entscheiden auf jede einzelne Rüge des Beschwerdeführers ein und legten ihre
Erwägungen detailliert dar. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner
Beschwerde ans Verwaltungsgericht lediglich all das, was er bereits vor den
Vorinstanzen vorgebracht hat. Er bringt keine neuen Aspekte vor, welche nicht
schon im Rahmen der Verfügung vom 25. November 2024 bzw. 4. Februar 2025 ausführlich
gewürdigt wurden.
7.1
Offensichtlich besteht dringender
Handlungsbedarf, was den Hund B.___ betrifft. Dass die superprovisorische
Massnahme über einen Monat nach dem Vorfall vom 14. September 2024
angeordnet wurde, ändert nichts an der Dringlichkeit. Den Akten lässt sich
entnehmen, dass B.___ mehrfach andere Hunde folgenschwer verletzte, zwei Mal
mit Todesfolge (1. Mai 2022, 9. Juli 2022, 9. September 2022,
14.
September 2024). Ebenfalls biss er eine Hundehalterin, die ihren Hund
vor B.___ schützen wollte, in den Oberarm (16. August 2022). B.___ zeigte
mehrfach ein auffälliges, für Mensch und Tier gefährliches Verhalten. Trotz
verfügter Maulkorb- und Leinenpflicht hielt sich der Beschwerdeführer nicht an
die Anordnungen und führte seinen Hund frei und ohne Maulkorb im öffentlichen
Bereich aus (z.B. am 9. September 2022, als B.___ einen anderen Hund
angriff oder Meldung am 4. Juli 2024 ans Oberamt, wonach ein aggressiver
Hund, B.___, in letzter Zeit von diversen Personen ohne Maulkorb gesichtet
worden sei). Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrere Male von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen verurteilt, da er B.___ im öffentlichen Bereich ohne Maulkorb
ausgeführt hatte und sich Letzterer von der Leine befreien konnte. In Bezug auf
den Vorfall vom 14. September 2024 behauptet der Beschwerdeführer, B.___
habe im Moment des Vorfalls den gutsitzenden Maulkorb abgestreift. Dies
widerspricht einerseits den Aussagen der Hundehalterin, deren Hund beim Vorfall
tödlich verletzt wurde, andererseits spielt dies insofern keine Rolle, als dass
der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ein Abstreifen des
Maulkorbs durch B.___ nicht möglich ist. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle und
des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen
werden, dass solche Beissvorfälle weiterhin vorkommen werden und der
Beschwerdeführer weiterhin gegen die Maulkorb- und Leinenpflicht verstossen
wird. Dass sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht an die Weisungen halten
wird, zeigt sich zudem auch daran, dass er verpflichtet wurde, mit B.___ an
einem verhaltenstherapeutischen Training teilzunehmen. Der Beschwerdeführer
belegte trotz Aufforderung seine Teilnahme am Training nicht. Das Oberamt hat in
der Vergangenheit mehrfach Massnahmen getroffen und versucht, die Situation mit
milderen Mitteln zu verbessern. Keine dieser Massnahmen entfaltete Wirkung.
Weiter bagatellisiert der Beschwerdeführer die Vorfälle. Zum Beispiel teilte er
dem Oberamt nach dem Vorfall vom 14. September 2024 mit, es sei «etwas
Blödes passiert». Sein Hund habe einen anderen Hund in den linken Fuss
gebissen. Der Akten-Telefonnotiz vom 18. September 2024 des Oberamts mit
dem operierenden Tierarzt kann entnommen werden, dass das Verletzungsbild des
verstorbenen Hundes extrem gewesen sei und deutlich auf eine massive
Gewalteinwirkung auf das Tier hingedeutet habe. Der angreifende Hund habe sich
in den verstorbenen Hund verbissen. Der Biss habe den Rücken sowie den
Bauchbereich bis zur Wirbelsäule des verstorbenen Hundes durchtrennt. Ohne die
Wirbelsäule wäre der Hund entzweit gewesen. Solche starken Verletzungen sehe
man sonst bei Hunden nur bei schweren Autounfällen. Damit ist erstellt, dass
die Wahrnehmung des Beschwerdeführers nicht im Geringsten mit der Realität korreliert.
In seiner Beschwerde verneint der Beschwerdeführer das akute
Gefährdungspotential, das von seinem Hund ausgeht. Er gibt zwar zu, dass B.___
in den letzten Jahren vor dem Vorfall am 14. September 2024 «zwar drei andere
Hunde gebissen und einmal eine Hundehalterin am Oberarm geschnappt» habe. Er
erachtet aber die Pflicht, B.___ im öffentlichen Raum mit Maulkorb an der Leine
zu führen, als ausreichend. Er sehe keinen Anlass für eine weitergehende
Einschränkung, denn B.___ habe in der Zeit zwischen dem 14. September 2024 und
seiner Fremdplatzierung einen Monat danach keinen Grund zur Besorgnis gegeben.
Der Beschwerdeführer blendet damit vollständig aus, dass er sich nicht an die
Anordnungen der Maulkorb- und Leinenpflicht hält und er verkennt, dass die
zahlreichen Vorfälle sowie der Vorfall vom 14. September 2024 dermassen
gravierend sind, dass die vom Oberamt superprovisorisch bzw. vorsorglich
angeordnete Massnahme geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist. Das
Argument, dass B.___ zwischen dem 14. September 2024 und seiner
Fremdplatzierung einen Monat später keinen Grund zur Besorgnis gab, spricht
offensichtlich nicht dafür, auf weitergehende Massnahmen verzichten zu können. Wie
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde davon ausgehen kann, die Behauptung
der Vorinstanz, B.___ könne in der Obhut des Beschwerdeführers einem anderen
Hund oder Menschen Schaden zufügen, sei rein spekulativ und entbehre einer
objektiven Grundlage, ist nicht im Geringsten nachvollziehbar. B.___ stellt
sowohl für Tier als auch Mensch ein unmittelbares und schwerwiegendes Risiko
dar. Die Anordnung von für den Beschwerdeführer und B.___ weniger
einschneidenden Massnahmen als die Beschlagnahmung und Fremdplatzierung kann
vorliegend nicht in Betracht gezogen werden. Das Interesse des
Beschwerdeführers, die Obhut über B.___ während des laufenden Hauptverfahrens
zu behalten, ist sicherlich zu berücksichtigen. Allerdings ist das öffentliche
Interesse an der Sicherheit und am Schutz der körperlichen Unversehrtheit von
Mensch und Tier deutlich höher zu gewichten. Einerseits lässt sich der
Wesensbeurteilung von Dr. [...] vom 6. Januar 2023 entnehmen, dass das
Verhalten von B.___, welcher zu diesem Zeitpunkt im [...] platziert gewesen
sei, bei beiden Abklärungsterminen keinerlei Hinweise auf eine mögliche
Traumatisierung aufgezeigt habe. Andererseits wiegt das öffentliche Interesse,
den Hund zu beschlagnahmen und fremd zu platzieren, aufgrund der zahlreichen
gravierenden Vorfälle äusserst schwer. Die Ergreifung eines milderen Mittels,
wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist vorliegend klarerweise nicht
angezeigt. Es ist weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht durch die Vorinstanzen ersichtlich,
geschweige denn eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch. Schliesslich
und der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Rahmen der Anordnung
von vorsorglichen Massnahmen die Hauptsachenprognose mitzuberücksichtigen ist,
wenn die Sache eindeutig ist. Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt klar aus
den Akten. Dagegen vermag der Beschwerdeführer wie erwähnt nichts vorzubringen.
Auch in Bezug auf die anzuordnende Massnahme ist nicht ersichtlich, inwiefern
eine mildere Massnahme die nötige Wirkung zeitigen sollte. Im Übrigen hat das
Oberamt dem Beschwerdeführer inzwischen das rechtliche Gehör für die definitive
Platzierung von B.___ ohne Besuchsrecht gewährt. Die (super)provisorischen
Massnahmen sind somit auch im Hinblick auf die Hauptsachenprognose
gerechtfertigt.
7.2
Ferner ist – wie die Vorinstanz
bereits ausgeführt hat und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht
zu beanstanden, dass das Oberamt den «Widerruf» des Gutachtenauftrags verfügt
hat. Aus den Akten geht hervor, dass das Oberamt bereits zwei
Wesensbeurteilungen betreffend B.___ angeordnet hat. Zudem hat es, bevor sich
der Vorfall am 14. September 2024 ereignet hat, die Anordnung einer
dritten Wesensbeurteilung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten
Aufhebung der Maulkorbpflicht vorgesehen. Nach Kenntnisnahme des tragischen
Vorfalls vom 14. September 2024 hat das Oberamt B.___ superprovisorisch
beschlagnahmt und in einem Tierheim platziert. Da sich die Prüfung einer
allfälligen Aufhebung der Maulkorbpflicht damit erledigt hat, hat das Oberamt
die Verfügung, mit welcher sie eine Wesensbeurteilung in Auftrag gegeben hat, zurecht
wieder aufgehoben. Die ursprünglich beabsichtigte Anordnung einer inzwischen
dritten Wesensbeurteilung sollte lediglich zur Klärung einer allfälligen
Aufhebung der Maulkorbpflicht dienen. Mit dem erschütternden Vorfall vom
14.
September 2024 wurde die Anordnung einer Wesensbeurteilung obsolet.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass sich die Anordnung der (super)provisorischen Massnahmen als
geeignet, erforderlich und verhältnismässig erweisen. Gestützt auf Art. 5
Abs. 3 Hundegesetz hat der Beschwerdeführer die Auslagen für
Fremdplatzierung, Unterhaltskosten und dergleichen zu übernehmen.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Eine Parteienschädigung ist nicht geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler