Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.61

Hundehaltung

23. April 2025Deutsch12 min

platzierte ihn in einem Tierheim. Mit Verfügung vom 25. November 2024 bestätigte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. April 2025

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon, Landmann

& Partner AG,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Oberamt

Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Hundehaltung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) ist der Halter des Hundes «B.___». Am 14. September 2024

biss B.___ einen anderen Hund und verletzte ihn dabei dermassen schwer, dass

der Hund anlässlich einer Notoperation seinen schweren Verletzungen erlag.

2. Am 25. Oktober 2024 verfügte das

Oberamt Region Solothurn die superprovisorische Beschlagnahmung von B.___ und

platzierte ihn in einem Tierheim. Mit Verfügung vom 25. November 2024 bestätigte

das Oberamt die vorsorgliche Massnahme (Beschlagnahmung und Platzierung von B.___)

für die Dauer des Verfahrens.

3. Gegen die Verfügung vom 25. November

2024 erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 beim Departement des

Innern (im Folgenden: DDI) Beschwerde.

4. Mit Entscheid vom 4. Februar

2025 wies das DDI die Beschwerde vom 6. Dezember 2024 vollumfänglich ab und

auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00.

5. Gegen den Entscheid des DDI vom 4.

Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerdeentscheid des Departements

des Innern vom 4. Februar 2025 (Aktennummer [...]) sei aufzuheben.

2. Der Hund «B.___» (Mikrochipnummer [...])

sei unverzüglich an den Beschwerdeführer herauszugeben.

3. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der

vorsorglichen Unterbringung von «B.___» (Mikrochipnummer [...]) sowie mit dem

Verfahren seien der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuerlegen.

4. Unter Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025

liess sich das Oberamt vernehmen und hielt an seinem Entscheid fest.

7. Mit Schreiben vom 7. März 2025 liess

sich das DDI vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Für die Begründung verwies das DDI

auf seinen Entscheid und die Akten.

8. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

2.

Vorab ist festzuhalten, dass es sich

um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt, d.h. einen

Zwischenentscheid, der nur angefochten werden kann, wenn die Verfügung entweder

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung

sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde. Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil ist insbesondere dann gegeben, wenn durch die

vorsorgliche Massnahme ein Grundrecht betroffen ist (Kiener Regina, in: Griffel

Alain (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

(VRG), 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2014, § 6 N 36). Die affektive Bindung

zu Haustieren gilt nach heutiger Anschauung als schützenswertes Rechtsgut. Die

Beschlagnahme eines Hundes, zu dem der Halter eine enge emotionale Beziehung

hat, kann einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellen

(BGE 134 I 293, E. 5.2 f.). Der Beschwerdeführer macht eine

affektive Beziehung zu B.___ geltend. Eine längere (wenn auch vorübergehende)

Trennung von ihm und B.___ sei für ihre Beziehung nicht förderlich und würde

sich negativ auf dessen Wohlergehen auswirken. Gestützt darauf ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass

mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall Unangemessenheit

nicht geltend gemacht werden kann, da sich die Beschwerde gegen einen Entscheid

einer zweiten Instanz richtet. Somit kann lediglich die Verletzung von

kantonalem oder Bundesrecht (Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens

gelten als Rechtsverletzung) und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden (§ 67bis

Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

4.1

Gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes

über das Halten von Hunden (Hundegesetz, BGS 614.71) müssen Hunde so

gehalten werden, dass sie weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Sie

sind stets unter Kontrolle zu halten. Die Oberämter verordnen im Einzelfall die

Massnahmen, die nötig sind, um Mensch und Tier vor Gefährdung und Belästigung

durch Hunde zu schützen (§ 1 Abs. 2 Verordnung zum Gesetz über das Halten

von Hunden [Hundeverordnung, BGS 614.72]). Das Oberamt hat, allenfalls

unter Beizug der Fachorgane, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn der

Halter oder die Halterin seinen respektive ihren Pflichten nicht nachkommt, ein

schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem

Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden können (§ 5 Abs. 1 Hundegesetz). Das Oberamt kann insbesondere Anordnungen über die Erziehung,

Pflege, Unterbringung des Hundes, Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und

Maulkorbzwang, vorübergehende Unterbringung in einem Tierheim oder einer

anderen geeigneten Tierhaltung erlassen, den Hund zur Neuplatzierung entziehen

oder einen Wesenstest des Hundes anordnen (§ 5 Abs. 2 Hundegesetz).

4.2

Zulässig ist die Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme, wenn sie notwendig ist bzw. besondere Gründe

vorliegen. Notwendig ist die Massnahme, wenn sie dringlich ist und der

Erreichung eines legitimen Ziels dient (Kiener Regina, a.a.O., § 6 N 16).

5.

Der Beschwerdeführer rügt – wie

bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen, der (super)provisorische Entzug

und die Fremdplatzierung des Hundes B.___ seien nicht gerechtfertigt gewesen.

Es fehle an der Dringlichkeit der Massnahme. Zwischen der Meldung des Vorfalls

vom 14. September 2024 und dem ersten behördlichen Handeln am 25. Oktober 2024

sei über einen Monat verstrichen, ohne dass weitere Vorfälle vorliegen würden.

Dies spreche klar gegen eine akute Gefährdungslage, welche eine derart

einschneidende Massnahme rechtfertigen würde.

6.

Für die Begründung des Entscheides

kann grundsätzlich auf die äusserst ausführlichen und schlüssig begründeten

Verfügungen des Oberamts vom 25. November 2024 und des DDI vom 4. Februar

2025.

verwiesen werden. Sowohl das Oberamt als auch das DDI gingen in ihren

Entscheiden auf jede einzelne Rüge des Beschwerdeführers ein und legten ihre

Erwägungen detailliert dar. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner

Beschwerde ans Verwaltungsgericht lediglich all das, was er bereits vor den

Vorinstanzen vorgebracht hat. Er bringt keine neuen Aspekte vor, welche nicht

schon im Rahmen der Verfügung vom 25. November 2024 bzw. 4. Februar 2025 ausführlich

gewürdigt wurden.

7.1

Offensichtlich besteht dringender

Handlungsbedarf, was den Hund B.___ betrifft. Dass die superprovisorische

Massnahme über einen Monat nach dem Vorfall vom 14. September 2024

angeordnet wurde, ändert nichts an der Dringlichkeit. Den Akten lässt sich

entnehmen, dass B.___ mehrfach andere Hunde folgenschwer verletzte, zwei Mal

mit Todesfolge (1. Mai 2022, 9. Juli 2022, 9. September 2022,

14.

September 2024). Ebenfalls biss er eine Hundehalterin, die ihren Hund

vor B.___ schützen wollte, in den Oberarm (16. August 2022). B.___ zeigte

mehrfach ein auffälliges, für Mensch und Tier gefährliches Verhalten. Trotz

verfügter Maulkorb- und Leinenpflicht hielt sich der Beschwerdeführer nicht an

die Anordnungen und führte seinen Hund frei und ohne Maulkorb im öffentlichen

Bereich aus (z.B. am 9. September 2022, als B.___ einen anderen Hund

angriff oder Meldung am 4. Juli 2024 ans Oberamt, wonach ein aggressiver

Hund, B.___, in letzter Zeit von diversen Personen ohne Maulkorb gesichtet

worden sei). Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrere Male von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen verurteilt, da er B.___ im öffentlichen Bereich ohne Maulkorb

ausgeführt hatte und sich Letzterer von der Leine befreien konnte. In Bezug auf

den Vorfall vom 14. September 2024 behauptet der Beschwerdeführer, B.___

habe im Moment des Vorfalls den gutsitzenden Maulkorb abgestreift. Dies

widerspricht einerseits den Aussagen der Hundehalterin, deren Hund beim Vorfall

tödlich verletzt wurde, andererseits spielt dies insofern keine Rolle, als dass

der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ein Abstreifen des

Maulkorbs durch B.___ nicht möglich ist. Aufgrund der zahlreichen Vorfälle und

des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen

werden, dass solche Beissvorfälle weiterhin vorkommen werden und der

Beschwerdeführer weiterhin gegen die Maulkorb- und Leinenpflicht verstossen

wird. Dass sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht an die Weisungen halten

wird, zeigt sich zudem auch daran, dass er verpflichtet wurde, mit B.___ an

einem verhaltenstherapeutischen Training teilzunehmen. Der Beschwerdeführer

belegte trotz Aufforderung seine Teilnahme am Training nicht. Das Oberamt hat in

der Vergangenheit mehrfach Massnahmen getroffen und versucht, die Situation mit

milderen Mitteln zu verbessern. Keine dieser Massnahmen entfaltete Wirkung.

Weiter bagatellisiert der Beschwerdeführer die Vorfälle. Zum Beispiel teilte er

dem Oberamt nach dem Vorfall vom 14. September 2024 mit, es sei «etwas

Blödes passiert». Sein Hund habe einen anderen Hund in den linken Fuss

gebissen. Der Akten-Telefonnotiz vom 18. September 2024 des Oberamts mit

dem operierenden Tierarzt kann entnommen werden, dass das Verletzungsbild des

verstorbenen Hundes extrem gewesen sei und deutlich auf eine massive

Gewalteinwirkung auf das Tier hingedeutet habe. Der angreifende Hund habe sich

in den verstorbenen Hund verbissen. Der Biss habe den Rücken sowie den

Bauchbereich bis zur Wirbelsäule des verstorbenen Hundes durchtrennt. Ohne die

Wirbelsäule wäre der Hund entzweit gewesen. Solche starken Verletzungen sehe

man sonst bei Hunden nur bei schweren Autounfällen. Damit ist erstellt, dass

die Wahrnehmung des Beschwerdeführers nicht im Geringsten mit der Realität korreliert.

In seiner Beschwerde verneint der Beschwerdeführer das akute

Gefährdungspotential, das von seinem Hund ausgeht. Er gibt zwar zu, dass B.___

in den letzten Jahren vor dem Vorfall am 14. September 2024 «zwar drei andere

Hunde gebissen und einmal eine Hundehalterin am Oberarm geschnappt» habe. Er

erachtet aber die Pflicht, B.___ im öffentlichen Raum mit Maulkorb an der Leine

zu führen, als ausreichend. Er sehe keinen Anlass für eine weitergehende

Einschränkung, denn B.___ habe in der Zeit zwischen dem 14. September 2024 und

seiner Fremdplatzierung einen Monat danach keinen Grund zur Besorgnis gegeben.

Der Beschwerdeführer blendet damit vollständig aus, dass er sich nicht an die

Anordnungen der Maulkorb- und Leinenpflicht hält und er verkennt, dass die

zahlreichen Vorfälle sowie der Vorfall vom 14. September 2024 dermassen

gravierend sind, dass die vom Oberamt superprovisorisch bzw. vorsorglich

angeordnete Massnahme geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist. Das

Argument, dass B.___ zwischen dem 14. September 2024 und seiner

Fremdplatzierung einen Monat später keinen Grund zur Besorgnis gab, spricht

offensichtlich nicht dafür, auf weitergehende Massnahmen verzichten zu können. Wie

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde davon ausgehen kann, die Behauptung

der Vorinstanz, B.___ könne in der Obhut des Beschwerdeführers einem anderen

Hund oder Menschen Schaden zufügen, sei rein spekulativ und entbehre einer

objektiven Grundlage, ist nicht im Geringsten nachvollziehbar. B.___ stellt

sowohl für Tier als auch Mensch ein unmittelbares und schwerwiegendes Risiko

dar. Die Anordnung von für den Beschwerdeführer und B.___ weniger

einschneidenden Massnahmen als die Beschlagnahmung und Fremdplatzierung kann

vorliegend nicht in Betracht gezogen werden. Das Interesse des

Beschwerdeführers, die Obhut über B.___ während des laufenden Hauptverfahrens

zu behalten, ist sicherlich zu berücksichtigen. Allerdings ist das öffentliche

Interesse an der Sicherheit und am Schutz der körperlichen Unversehrtheit von

Mensch und Tier deutlich höher zu gewichten. Einerseits lässt sich der

Wesensbeurteilung von Dr. [...] vom 6. Januar 2023 entnehmen, dass das

Verhalten von B.___, welcher zu diesem Zeitpunkt im [...] platziert gewesen

sei, bei beiden Abklärungsterminen keinerlei Hinweise auf eine mögliche

Traumatisierung aufgezeigt habe. Andererseits wiegt das öffentliche Interesse,

den Hund zu beschlagnahmen und fremd zu platzieren, aufgrund der zahlreichen

gravierenden Vorfälle äusserst schwer. Die Ergreifung eines milderen Mittels,

wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist vorliegend klarerweise nicht

angezeigt. Es ist weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine

Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht durch die Vorinstanzen ersichtlich,

geschweige denn eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch. Schliesslich

und der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Rahmen der Anordnung

von vorsorglichen Massnahmen die Hauptsachenprognose mitzuberücksichtigen ist,

wenn die Sache eindeutig ist. Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt klar aus

den Akten. Dagegen vermag der Beschwerdeführer wie erwähnt nichts vorzubringen.

Auch in Bezug auf die anzuordnende Massnahme ist nicht ersichtlich, inwiefern

eine mildere Massnahme die nötige Wirkung zeitigen sollte. Im Übrigen hat das

Oberamt dem Beschwerdeführer inzwischen das rechtliche Gehör für die definitive

Platzierung von B.___ ohne Besuchsrecht gewährt. Die (super)provisorischen

Massnahmen sind somit auch im Hinblick auf die Hauptsachenprognose

gerechtfertigt.

7.2

Ferner ist – wie die Vorinstanz

bereits ausgeführt hat und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht

zu beanstanden, dass das Oberamt den «Widerruf» des Gutachtenauftrags verfügt

hat. Aus den Akten geht hervor, dass das Oberamt bereits zwei

Wesensbeurteilungen betreffend B.___ angeordnet hat. Zudem hat es, bevor sich

der Vorfall am 14. September 2024 ereignet hat, die Anordnung einer

dritten Wesensbeurteilung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten

Aufhebung der Maulkorbpflicht vorgesehen. Nach Kenntnisnahme des tragischen

Vorfalls vom 14. September 2024 hat das Oberamt B.___ superprovisorisch

beschlagnahmt und in einem Tierheim platziert. Da sich die Prüfung einer

allfälligen Aufhebung der Maulkorbpflicht damit erledigt hat, hat das Oberamt

die Verfügung, mit welcher sie eine Wesensbeurteilung in Auftrag gegeben hat, zurecht

wieder aufgehoben. Die ursprünglich beabsichtigte Anordnung einer inzwischen

dritten Wesensbeurteilung sollte lediglich zur Klärung einer allfälligen

Aufhebung der Maulkorbpflicht dienen. Mit dem erschütternden Vorfall vom

14.

September 2024 wurde die Anordnung einer Wesensbeurteilung obsolet.

8.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass sich die Anordnung der (super)provisorischen Massnahmen als

geeignet, erforderlich und verhältnismässig erweisen. Gestützt auf Art. 5

Abs. 3 Hundegesetz hat der Beschwerdeführer die Auslagen für

Fremdplatzierung, Unterhaltskosten und dergleichen zu übernehmen.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Eine Parteienschädigung ist nicht geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler