VWBES.2025.64
vorsorglicher Entzug des Führerausweises
23. Juli 2025Deutsch9 min
2025 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Meier,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Entzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. Januar 2025 fiel A.___ zwei
hinter ihm fahrenden Automobilistinnen aufgrund seines Fahrstils auf. Gemäss
diesen sei er leicht Slalom gefahren und habe die Tendenz gehabt Richtung
Mittelleitlinie zu geraten. Im Innerortsbereich sei er dann normal, jedoch
anschliessend im Ausserortsbereich erneut Slalom gefahren. Ausgang B.___ sei er
mehrere Sekunden auf der Gegenfahrbahn gefahren, wobei es beinahe zu einer
Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Zwei Mal sei er so
weit links gefahren, dass er beinahe den Hang heruntergefahren sei und bei
einer Lichtsignalanlage sei er bei grün nicht losgefahren. Die nachfolgenden
Motorfahrzeuglenkerinnen hätten beim Überholen festgestellt, dass er mit
gesenktem Kopf am Steuer gesessen bzw. ohnmächtig gewesen sei. Eine der beiden
Fahrerinnen habe ihr Auto parkiert, sei zu A.___s Auto gerannt und habe diesen
gerüttelt, worauf dieser aufgewacht sei. Die hinter A.___ fahrenden
Automobilistinnen hatten während der Fahrt die Polizei verständigt.
2. Nach Eintreffen der Polizei
kontrollierte diese, ob A.___ in fahrfähigem Zustand gefahren ist. Sowohl der
Drogen- als auch der Alkoholschnelltest verliefen negativ. Aufgrund der Angaben
der hinter ihm fahrenden Automobilistinnen wurde A.___ der Führerausweis zu
Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen und im
Fahrberechtigungssystem gesperrt.
3. Die Polizei suchte anschliessend mittels
Medienmitteilung nach Zeugen, worauf drei befragte Personen gleichlautende
Aussagen machten, wie die hinter A.___ fahrenden Automobilistinnen.
4. Mit Verfügung vom 5. Februar
2025 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___
gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den
Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem
eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse beim Begutachtungszentrum
Verkehrsmedizin (BZVM), Asylstrasse 58, 8032 Zürich, zuzuweisen.
5. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Soraya Meier, mit
Beschwerde vom 20. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und führte
sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass er nicht in fahrunfähigen Zustand
gefahren, sondern lediglich abgelenkt gewesen sei. Weiter sei die geplante
Haaranalyse nicht geeignet, um ein medizinisches Problem (Blackout) zu
ermitteln. Er beantragte, die Verfügung vom 5. Februar 2025 sei aufzuheben
und der Führerausweis sei ihm wieder auszuhändigen. Eine ergänzende
Beschwerdebegründung wurde trotz mehrfacher Fristerstreckung nicht eingereicht.
6. Gemäss Rapport der Polizei Basel-Landschaft
vom 20. Februar 2025 meldete sich am 10. Februar 2025 um 11:34 Uhr
eine Privatperson bei der Polizei, wonach der Beschwerdeführer scheinbar
betrunken Auto fahre. Eine Polizeipatrouille konnte den Standort des
Beschwerdeführers ausmachen und hinter diesem herfahren. Dabei stellte diese ein
sehr unkontrolliertes und auffälliges Fahrverhalten fest. Der auf dem
Polizeiposten durchgeführte Drogen- und Alkoholschnelltest verlief negativ,
jedoch nickte der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung zur Einvernahme
mehrmals ein. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich aufgrund von Fahren ohne
Berechtigung gemäss Art. 95 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
verzeigt.
7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025
nahm die MFK namens des BJD Stellung zur Beschwerde und beantragte deren
Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass
in der Gesamtbetrachtung ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb der vorsorgliche
Führerausweisentzug rechtmässig erfolgt sei. Die MFK stützte sich hierbei
insbesondere auf die übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen zum
Vorfall vom 30. Januar 2025 und jene der zwei Polizisten im Rapport der
Polizei Basel-Landschaft vom 20. Februar 2025. Die in Aussicht gestellte
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse sei nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, jedoch sei im Interesse der
Verkehrssicherheit eine umfassende Anamneseerhebung im Rahmen einer
Fahreignungsabklärung unerlässlich.
8. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist (der Beschwerdeführer ist während der Dauer des
Verfahrens nicht fahrberechtigt), ist er gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der
Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14
Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art.
16.
Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug
sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der
Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen
(Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung
der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht
abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen,
wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte
Zweifel genügen nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist
der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E.
2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in
Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich
nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein
strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte,
dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum
Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018
E. 3.1).
2.2
Gemäss
dem «Leitfaden Fahreignung», welcher am 27. November 2020 durch die
Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt
wurde und Richtlinien für die Praxis vorgibt, bilden Bewusstseinsstörungen am
Steuer in der Regel einen Grund für eine Fahreignungsabklärung mit
vorsorglichem Führerausweisentzug. Als Indizien, die auf eine solche
Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise Verwirrtheit,
Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücke, «Schwarz werden vor Augen», Blackout
etc. genannt (vgl. S. 19). Zudem sind hirnorganische Erkrankungen auch ohne
Unfall in der Regel Anlass für eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem
Führerausweisentzug. Indizien für hirnorganische Erkrankungen sind
beispielsweise Pedalverwechslung, unangepasste Geschwindigkeit, Spurfehler,
Überforderung in einfachen Situationen, Übersehen von wichtigen Schildern,
Missachten von Vortrittsregelungen usw. (vgl. S. 20).
3.1
Vorliegend verursachte der
Beschwerdeführer zwar (noch) keinen Verkehrsunfall, jedoch fiel er am
30.
Januar 2025 fünf Personen durch seine unkontrollierte Fahrweise auf.
Diese meldeten sich bei der Polizei und machten gleichlautende Aussagen, wonach
durch die unkontrollierte Fahrweise des Beschwerdeführers (Schlangenlinien,
dicht auffahren, auf Gegenfahrbahn geraten, rasche Ausweichmanöver, Einschlafen
bzw. «Ohnmacht» am Steuer) mehrere sehr gefährliche Situationen entstanden
seien. Zudem fiel er am 10. Februar 2025 einem weiteren Verkehrsteilnehmer
auf, der sich ebenfalls bei der Polizei meldete, da der Beschwerdeführer sein
Fahrzeug nicht unter Kontrolle gehabt und betrunken gewirkt habe. Die
Polizeipatrouille machte sodann die gleichen Feststellungen, als sie ihm
nachfuhr. Anschliessend sei der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung der
Einvernahme um 13:35 Uhr auch mehrmals eingenickt, obwohl er anschliessend
angab, genügend geschlafen und keinerlei Medikamente eingenommen zu haben.
3.2
Die gleichlautenden und unabhängig
voneinander gemachten Aussagen der Privatpersonen und der Polizisten sind
glaubhaft und wecken ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers. Beim Beschwerdeführer könnte eine
Bewusstseinsstörung am Steuer aufgetreten sein oder eine andere hirnorganische
Erkrankung vorliegen. Weist der Beschwerdeführer in einer anderen Situation
(z.B. Autobahnverkehr, Fussgängerstreifen, Schulweg etc.) ein ähnliches
Fahrverhalten auf, könnte dies verheerende Konsequenzen haben. Nach seinen
Angaben ist er sich der unkontrollierten und gefährlichen Fahrweise nicht
bewusst. Eine Fahreignungsuntersuchung ist zwingend anzuordnen, wenn
begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Solche sind
vorliegend klar ausgewiesen und es bestehen offensichtlich ernsthafte Zweifel
an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Der Führerausweis ist zu Recht
vorsorglich entzogen worden.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann die
in Aussicht gestellte verkehrsmedizinische Untersuchung im BZVM, da eine
Haaranalyse nicht geeignet sei, um ein medizinisches Problem zu ermitteln.
4.2
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ist die in Aussicht gestellte verkehrsmedizinische Untersuchung inkl.
Haaranalyse nicht Streitgegenstand. Gegen die noch zu verfügende Anordnung der
verkehrsmedizinischen Untersuchung wird der Beschwerdeführer wiederum Gelegenheit
haben, Beschwerde zu führen. Trotzdem ist vollständigkeitshalber darauf
hinzuweisen, dass es zahlreiche Erkrankungen gibt, die zu einer Bewusstseinsstörung
führen können. Wegen der ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers ist im Interesse der Verkehrssicherheit in Anwendung von Art.
15d Abs. 1 SVG grundsätzlich eine umfassende Anamneseerhebung im Rahmen einer
Fahreignungsabklärung angezeigt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann