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Entscheid

VWBES.2025.64

vorsorglicher Entzug des Führerausweises

23. Juli 2025Deutsch9 min

2025 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Meier,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Entzug des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30. Januar 2025 fiel A.___ zwei

hinter ihm fahrenden Automobilistinnen aufgrund seines Fahrstils auf. Gemäss

diesen sei er leicht Slalom gefahren und habe die Tendenz gehabt Richtung

Mittelleitlinie zu geraten. Im Innerortsbereich sei er dann normal, jedoch

anschliessend im Ausserortsbereich erneut Slalom gefahren. Ausgang B.___ sei er

mehrere Sekunden auf der Gegenfahrbahn gefahren, wobei es beinahe zu einer

Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Zwei Mal sei er so

weit links gefahren, dass er beinahe den Hang heruntergefahren sei und bei

einer Lichtsignalanlage sei er bei grün nicht losgefahren. Die nachfolgenden

Motorfahrzeuglenkerinnen hätten beim Überholen festgestellt, dass er mit

gesenktem Kopf am Steuer gesessen bzw. ohnmächtig gewesen sei. Eine der beiden

Fahrerinnen habe ihr Auto parkiert, sei zu A.___s Auto gerannt und habe diesen

gerüttelt, worauf dieser aufgewacht sei. Die hinter A.___ fahrenden

Automobilistinnen hatten während der Fahrt die Polizei verständigt.

2. Nach Eintreffen der Polizei

kontrollierte diese, ob A.___ in fahrfähigem Zustand gefahren ist. Sowohl der

Drogen- als auch der Alkoholschnelltest verliefen negativ. Aufgrund der Angaben

der hinter ihm fahrenden Automobilistinnen wurde A.___ der Führerausweis zu

Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen und im

Fahrberechtigungssystem gesperrt.

3. Die Polizei suchte anschliessend mittels

Medienmitteilung nach Zeugen, worauf drei befragte Personen gleichlautende

Aussagen machten, wie die hinter A.___ fahrenden Automobilistinnen.

4. Mit Verfügung vom 5. Februar

2025 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___

gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den

Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem

eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse beim Begutachtungszentrum

Verkehrsmedizin (BZVM), Asylstrasse 58, 8032 Zürich, zuzuweisen.

5. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Soraya Meier, mit

Beschwerde vom 20. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und führte

sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass er nicht in fahrunfähigen Zustand

gefahren, sondern lediglich abgelenkt gewesen sei. Weiter sei die geplante

Haaranalyse nicht geeignet, um ein medizinisches Problem (Blackout) zu

ermitteln. Er beantragte, die Verfügung vom 5. Februar 2025 sei aufzuheben

und der Führerausweis sei ihm wieder auszuhändigen. Eine ergänzende

Beschwerdebegründung wurde trotz mehrfacher Fristerstreckung nicht eingereicht.

6. Gemäss Rapport der Polizei Basel-Landschaft

vom 20. Februar 2025 meldete sich am 10. Februar 2025 um 11:34 Uhr

eine Privatperson bei der Polizei, wonach der Beschwerdeführer scheinbar

betrunken Auto fahre. Eine Polizeipatrouille konnte den Standort des

Beschwerdeführers ausmachen und hinter diesem herfahren. Dabei stellte diese ein

sehr unkontrolliertes und auffälliges Fahrverhalten fest. Der auf dem

Polizeiposten durchgeführte Drogen- und Alkoholschnelltest verlief negativ,

jedoch nickte der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung zur Einvernahme

mehrmals ein. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich aufgrund von Fahren ohne

Berechtigung gemäss Art. 95 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

verzeigt.

7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025

nahm die MFK namens des BJD Stellung zur Beschwerde und beantragte deren

Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass

in der Gesamtbetrachtung ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb der vorsorgliche

Führerausweisentzug rechtmässig erfolgt sei. Die MFK stützte sich hierbei

insbesondere auf die übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen zum

Vorfall vom 30. Januar 2025 und jene der zwei Polizisten im Rapport der

Polizei Basel-Landschaft vom 20. Februar 2025. Die in Aussicht gestellte

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse sei nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, jedoch sei im Interesse der

Verkehrssicherheit eine umfassende Anamneseerhebung im Rahmen einer

Fahreignungsabklärung unerlässlich.

8. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist (der Beschwerdeführer ist während der Dauer des

Verfahrens nicht fahrberechtigt), ist er gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der

Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14

Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art.

16.

Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige

Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug

sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der

Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen

(Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung

der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht

abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen,

wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte

Zweifel genügen nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist

der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E.

2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in

Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich

nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des

Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein

strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte,

dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum

Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018

E. 3.1).

2.2

Gemäss

dem «Leitfaden Fahreignung», welcher am 27. November 2020 durch die

Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt

wurde und Richtlinien für die Praxis vorgibt, bilden Bewusstseinsstörungen am

Steuer in der Regel einen Grund für eine Fahreignungsabklärung mit

vorsorglichem Führerausweisentzug. Als Indizien, die auf eine solche

Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise Verwirrtheit,

Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücke, «Schwarz werden vor Augen», Blackout

etc. genannt (vgl. S. 19). Zudem sind hirnorganische Erkrankungen auch ohne

Unfall in der Regel Anlass für eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem

Führerausweisentzug. Indizien für hirnorganische Erkrankungen sind

beispielsweise Pedalverwechslung, unangepasste Geschwindigkeit, Spurfehler,

Überforderung in einfachen Situationen, Übersehen von wichtigen Schildern,

Missachten von Vortrittsregelungen usw. (vgl. S. 20).

3.1

Vorliegend verursachte der

Beschwerdeführer zwar (noch) keinen Verkehrsunfall, jedoch fiel er am

30.

Januar 2025 fünf Personen durch seine unkontrollierte Fahrweise auf.

Diese meldeten sich bei der Polizei und machten gleichlautende Aussagen, wonach

durch die unkontrollierte Fahrweise des Beschwerdeführers (Schlangenlinien,

dicht auffahren, auf Gegenfahrbahn geraten, rasche Ausweichmanöver, Einschlafen

bzw. «Ohnmacht» am Steuer) mehrere sehr gefährliche Situationen entstanden

seien. Zudem fiel er am 10. Februar 2025 einem weiteren Verkehrsteilnehmer

auf, der sich ebenfalls bei der Polizei meldete, da der Beschwerdeführer sein

Fahrzeug nicht unter Kontrolle gehabt und betrunken gewirkt habe. Die

Polizeipatrouille machte sodann die gleichen Feststellungen, als sie ihm

nachfuhr. Anschliessend sei der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung der

Einvernahme um 13:35 Uhr auch mehrmals eingenickt, obwohl er anschliessend

angab, genügend geschlafen und keinerlei Medikamente eingenommen zu haben.

3.2

Die gleichlautenden und unabhängig

voneinander gemachten Aussagen der Privatpersonen und der Polizisten sind

glaubhaft und wecken ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers. Beim Beschwerdeführer könnte eine

Bewusstseinsstörung am Steuer aufgetreten sein oder eine andere hirnorganische

Erkrankung vorliegen. Weist der Beschwerdeführer in einer anderen Situation

(z.B. Autobahnverkehr, Fussgängerstreifen, Schulweg etc.) ein ähnliches

Fahrverhalten auf, könnte dies verheerende Konsequenzen haben. Nach seinen

Angaben ist er sich der unkontrollierten und gefährlichen Fahrweise nicht

bewusst. Eine Fahreignungsuntersuchung ist zwingend anzuordnen, wenn

begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Solche sind

vorliegend klar ausgewiesen und es bestehen offensichtlich ernsthafte Zweifel

an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Der Führerausweis ist zu Recht

vorsorglich entzogen worden.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt sodann die

in Aussicht gestellte verkehrsmedizinische Untersuchung im BZVM, da eine

Haaranalyse nicht geeignet sei, um ein medizinisches Problem zu ermitteln.

4.2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

ist die in Aussicht gestellte verkehrsmedizinische Untersuchung inkl.

Haaranalyse nicht Streitgegenstand. Gegen die noch zu verfügende Anordnung der

verkehrsmedizinischen Untersuchung wird der Beschwerdeführer wiederum Gelegenheit

haben, Beschwerde zu führen. Trotzdem ist vollständigkeitshalber darauf

hinzuweisen, dass es zahlreiche Erkrankungen gibt, die zu einer Bewusstseinsstörung

führen können. Wegen der ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers ist im Interesse der Verkehrssicherheit in Anwendung von Art.

15d Abs. 1 SVG grundsätzlich eine umfassende Anamneseerhebung im Rahmen einer

Fahreignungsabklärung angezeigt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.

Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann