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Entscheid

VWBES.2025.66

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

4. November 2025Deutsch20 min

Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM).

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. [...] 1993, nachfolgend

Beschwerdeführerin, ist ukrainische Staatsangehörige. Ab dem 19. September 2013

hielt sie sich in Italien auf, wo sie am 26. Februar 2018 einen italienischen

Staatsangehörigen heiratete. Infolgedessen wurde ihr in Italien am 30. Januar

2019 eine «carta di soggiorno di familiare di un cittadino dell’unione» und am

14. März 2019 eine «carta di identita», gültig bis am 15. Mai 2029 ausgestellt.

2. Nachdem der Ehemann der

Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste, stellte er am 15. Januar 2021

zugunsten der Beschwerdeführerin ein Familiennachzugsgesuch, welches in der

Folge bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin zog am 26. Februar 2021 von

Italien herkommend in die Schweiz, woraufhin ihr das Migrationsamt am 10. März

2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib beim Ehegatten

erteilte, welche bis am 28. Februar 2026 gültig ist.

3. Nachdem die Einwohnergemeinde [...]

dem Migrationsamt die Trennung der Beschwerdeführerin von deren Ehemann per 1.

Mai 2022 mitteilte, gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin nach

diversen Sachverhaltsabklärungen am 21. Januar 2025 das rechtliche Gehör

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz

sowie dem Schengen-Raum resp. anstelle des Vollzugs der Wegweisung die

Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM).

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 12.

Februar 2025 Folgendes:

1. Die im Rahmen des Familiennachzuges

erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird infolge Auflösung der

Ehe gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten,

zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den

Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP, SR 142.203) i.V.m.

Art. 62 Abs. 1 lit. d Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen.

2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50

AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) noch eine andere

Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.

3. A.___ wird aus der Schweiz sowie aus dem

Schengen-Raum weggewiesen.

4. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung

wird beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A.___

beantragt.

5. Dagegen liess die nun anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin am 24. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben. Mit Eingabe vom 18. März 2025 erfolgte die ergänzte

Beschwerdebegründung, wobei die Beschwerdeführerin Folgendes beantragte:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn vom 12. Februar 2025 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Eventualiter sei beim SEM die vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen.

6. In seiner Vernehmlassung vom 9. April

2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

7. Mit Eingaben vom 5. und 27. Mai 2025 liess

die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen anbringen und die Honorarnote

von Rechtanwältin Muhr zu den Akten reichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Ziffern 1-3 betreffend den

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA infolge Auflösung der Ehe sowie

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Hinsichtlich des Antrags der vorläufigen Annahme,

welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar anficht, jedoch selber

eventualiter beantragt, ist die Beschwerdeführerin als nicht legitimiert

anzusehen, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG

gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen

Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden

(Art. 2 FZA).

2.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d

und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit, einen (abgeleiteten)

Anspruch auf die Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell

besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und

dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die

ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch

dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine

solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines

Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113; BGE 139 II 393, E. 2.1).

2.3

Da bei einer Scheidung die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 VFP und

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen

oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen

diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen

BGE 130 II 113; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.4

Weil nur das intakte Ehe- und

Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützt

wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe

zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf

Familienleben.

2.5

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde

durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 27. September 2022 rechtskräftig geschieden.

Mangels Erfüllens resp. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen ist die der

Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs erteilte

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m.

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen. Zu prüfen bleiben allfällige

nacheheliche Aufenthaltsansprüche der Beschwerdeführerin.

3.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im

FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von

Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige

von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 4.7).

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Der nacheheliche

Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft wurde per 1. Januar

2025.

neu geregelt, wobei die neurechtliche Regelung auch auf bereits hängige

Gesuche Anwendung findet (Art. 126g AIG). In der vorliegenden

Konstellation sind jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin keine

relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage ersichtlich, zumal die neue

Rechtslage primär Verbesserungen für Opfer häuslicher Gewalt und nichteheliche

Lebensgemeinschaften mit sich bringt. Es kann deshalb weitgehend auf die

bisherige Praxis verwiesen werden.

3.2

Für die Berechnung der

Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3;

BGE 140 II 345 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober

2011.

E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes

Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1; 2C_72/2015 vom

13.

August 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich

relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten

sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

bzw. Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden kann. Dabei ist

hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft

abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345

E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der

Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der

beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4;

2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Die genannten Grundsätze

gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem

Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur

gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer

oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen

wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im

freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die Berechnung

der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit der

Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen

Ehewillens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September

2020.

E. 5).

3.3

Die Ehe der Beschwerdeführerin

bestand in der Schweiz vom 2. März 2021 (Einreise, AS 27-28) bis spätestens am

1.

Mai 2022 (Trennung), wobei die Beschwerdeführerin als Trennungsdatum den 5.

April 2022 angab (AS 37), der Ex-Ehemann hingegen den 1. Mai 2022 (AS 35). Die

divergierenden Angaben zum Trennungsdatum sind vernachlässigbar, da die Ehe

unbestrittenermassen deutlich unter den gesetzlich geforderten drei Jahren

blieb. Infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige hat.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt in der

Beschwerdeschrift vor, sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in einer

Gewaltspirale befunden zu haben. Während der gesamten Ehedauer, insbesondere

aber seit November 2021, sei sie unter Druck gesetzt und kontrolliert worden.

So sei sie mittels Beschimpfungen ständig erniedrigt und klein gehalten worden.

Der Ex-Ehemann habe damit bezweckt, dass ihm die Beschwerdeführerin gehorche

und sich allein um die Verrichtung der Hausarbeiten kümmere. Durch die

Androhung, dass sie der Ex-Ehemann in ihr Heimatland zurückschicken wolle, wo notabene

Krieg herrsche, habe sie dem Tod förmlich ins Auge gesehen. Unter den

ausgelösten Minderwertigkeitsgefühlen sowie der erdrückenden Angst, in ein von

Krieg betroffenes Land abgeschoben zu werden, habe sie enorm gelitten. Die

psychische Gewalt, welche lange auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei,

habe bei ihr zu Schlaflosigkeit, Appetit- und Gewichtsverlust sowie zu

seborrhoischen Dermatitis geführt. Zudem sei die Gesamtsituation der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2013,

zu Beginn des ersten Ukraine-Kriegs, mit ihrer Familie aus der Ukraine

ausgereist. Bis ins Jahr 2021 habe sie sich in Italien aufgehalten. Auf Wunsch

ihres Ex-Ehemannes habe sie ihre Familie in Italien zurückgelassen. Die

Beschwerdeführerin habe sich von ihrem Heimatland entfremdet und sei mit den

gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten überhaupt nicht mehr

vertraut. In der Ukraine verfüge sie über keinerlei Anhaltspunkte und wäre

völlig auf sich allein gestellt.

4.2

Aufgrund der vorgenannten Äusserungen

der Beschwerdeführerin gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2

AIG erteilt werden kann.

4.3

Nach der Rechtsprechung ist im

Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jede Form häuslicher Gewalt,

sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt

bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben

(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine einmalige Ohrfeige

respektive eine einmalige tätliche Auseinandersetzung oder eine verbale

Beschimpfung im Verlaufe eines eskalierenden Streits stellt noch keine

häusliche Gewalt dar (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2023

vom 25. September 2024 E. 4.1; 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.3; 2C_314/2019

vom 11. März 2020 E. 5.2). Jedoch kann psychische bzw. sozio-ökonomische

Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen einen für die

Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger

Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische

Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft

schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den

eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet

indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres

Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss

derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1;

2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E.

4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).

In Zusammenhang mit der Geltendmachung

von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den

Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche

Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte

oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder

Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2 mit

Hinweisen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle

Spannungen genügen hingegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen);

wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr

die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.4). Gemäss der

nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für

eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (lit. a), Polizeirapporte (lit. b),

Strafanzeigen (lit. c), Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB (lit. d) oder

entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (lit. e). Eheliche Gewalt setzt

allerdings keine strafrechtliche Verurteilung voraus und auch die Einstellung

eines entsprechenden Strafverfahrens schliesst das tatsächliche Vorliegen

ehelicher Gewalt nicht aus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil des

Bundesgerichts 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Jedoch darf ein

entsprechender, strafrechtlicher Freispruch als Indiz gegen das tatsächliche

Vorliegen ehelicher Gewalt berücksichtigt werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2 und E. 4.4 in fine).

Insbesondere ein strafrechtlicher Freispruch, der aufgrund einer fehlenden

Sachverhaltsbasis erfolgt, stellt ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen

häuslicher Gewalt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20.

November 2018 E. 4.4 in fine). Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens

kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte, wobei die

Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts ein Indiz gegen das Vorliegen

häuslicher Gewalt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2019 vom 11.

März 2020 E. 6.3). Im Weiteren werden gemäss Art. 77 Abs. 6bis

VZAE die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung

der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

mitberücksichtigt.

4.4

Vor der Vorinstanz brachte die

Beschwerdeführerin als Trennungsgrund die erloschene Liebe zum Ex-Ehemann, schlimme

Diskussionen, psychischen Terror und Erniedrigung vor (AS 38). Das eheliche

Leben sei ihren Aussagen zufolge nicht gut gegangen. Ihr Ex-Ehemann habe sie

zwar nie geschlagen, jedoch habe es eine Menge an Manipulation, Streit und

Stress gegeben. Aufgrund des Stresses und der Schlaflosigkeit habe sie eine

seborrhoische Dermatitis entwickelt (AS 63). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte

sie alsdann mit, ihr Ex-Ehemann sei faul gewesen und habe sie dazu gezwungen, allein

den Haushalt zu bewältigen. Sie sei vom Ehemann beschimpft worden, dass sie

wertlos sei und aus einem minderwertigen Land stamme. Die persönlichen Beleidigungen

hätten ihr Selbstbewusstsein schwer erschüttert. Durch die Drohung, sie werde

in ihre Heimat zurückgeschickt sowie durch das kontrollierende Verhalten des

Ex-Ehemannes sei sie in einer toxischen Beziehung gefangen gewesen. Trotz Scham

und Angst habe sie alsdann den Mut gefunden, die Beziehung zu beenden (AS 91).

Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind zwar weder zu verharmlosen noch

zu beschönigen. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den Vorbringen der

Beschwerdeführerin um vage und oberflächliche Äusserungen, wobei sie nicht

darbringen konnte, in welchem Kontext, in welchen Abständen und mit welcher

Systematik die Streitereien, Beschimpfungen und Erniedrigungen stattgefunden

haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin vor Gericht im Rahmen des Eheschutzes

eine Datensperre aus Angst vor einer Nachstellung gefordert hat und von

heftigen Auseinandersetzungen berichtete (AS 143), weist auch dieser Umstand weder

auf eine Systematik noch auf ein zeitliches Andauern der Misshandlung hin. Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt sind offen

gehalten und weitgehend unbelegt. Die allgemein gehaltenen Behauptungen der

Beschwerdeführerin sowie die Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Geltend machen von häuslicher Gewalt

nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss

vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die

daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert

und beweismässig unterlegt werden. Dies ist der Beschwerdeführerin auch vor

Verwaltungsgericht nicht gelungen. Weitere Nachweise für die psychische Gewalt

während der Dauer der Ehe, wie bspw. Berichte von Psychologen, Ärzten,

Beratungsstellen, etc., liegen in den Akten nicht vor und konnte die

Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht nicht einreichen. Auch gelang es

der Beschwerdeführerin trotz ihrer Mitwirkungspflicht nicht, die seborrhoische

Dermatitis sowie die Schlafstörungen mit Arztberichten glaubhaft darzulegen. Es

kann somit dahingestellt bleiben, ob die Dermatitis sowie die Schlafstörungen im

Zusammenhang mit den ehelichen Problemen stehen. Mit ihren Sprachkenntnissen

hätte sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres an Dritt-, resp. Fachpersonen

wenden können, wenn es zu psychischer Gewalt gekommen wäre, zumal sie eigenen

Angaben trotz ihrer Angst auch den Mut fassen konnte, ihren Ehemann zu

verlassen. Auch sind bis anhin keine polizeilichen Anzeigen gegen den

Ex-Ehemann erfolgt. Nachvollziehbar ist, dass es in der Ehe diverse Male zu

Streitigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen kam, welche u.a. in der diametralen

Auffassung der Erledigung der Hausarbeiten gründete. Verbale Beschimpfungen im

Verlauf eines eskalierenden Streits stellen allerdings noch keine häusliche

Gewalt dar. Ob die Beschwerdeführerin psychischen Terror und Erniedrigung

erlitt, kann nicht als erstellt gelten. Auch die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachte Gewaltspirale kann sie nicht beweismässig unterlegen bzw.

aufzeigen, obschon diese Gewaltspirale typischerweise aus den Phasen

Spannungsaufbau, Gewaltausbruch, Reue und Abschieben der Verantwortung und

«Honeymoon-Phase» besteht

(https://www.fr.ch/sites/default/files/2018-08/handlungskonzept_gewalt_in_paar-beziehungen_staatsrat_juin_18.pdf?v=1535723949;

Dispositiv

zuletzt besucht am 23. Oktober 2025) und demnach von der

Beschwerdeführerin im Mindestens aufzuzeigen gewesen wäre. Die Androhung der

Trennung und die Belehrungen über Gepflogenheiten in der Schweiz hinsichtlich

ausländerrechtlicher Konsequenzen einer Trennung und möglichen Wegweisung ins

Heimatland stellen noch keine Gewalt im Rechtssinn dar (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_406/2025 vom 19. März 2025). Gesamthaft ist es der

beweisbelasteten Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen, die von

ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb ein

dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz

ausser Betracht fällt. Ferner ist nicht erstellt, dass die soziale

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgrund der

gescheiterten Ehe als geschiedene Ehefrau gefährdet wäre, indem die

Beschwerdeführerin keine allfällige Diskriminierung aufgrund der Scheidung im

Heimatland vorbringt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann

von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefallen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

sowie die Möglichkeit für eine Widereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen

(Art. 31 Abs. 1 VZAE). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art.

30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE erfordert, dass die

Lebens- und Daseinsbedingungen des Gesuchstellers gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von Ausländern im gesteigerten Masse in Frage gestellt sein müssen:

Die Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich

gut integriert hat, begründet für sich kein Härtefall. Erforderlich ist zudem,

dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht

verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat

zu leben (vgl. BGE 130 II 39.) Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in

persönlicher, wirtschaftlich und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre

Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Die Härtefallregelung bezweckt

indessen nicht den Schutz vor kriegerischen Ereignissen und staatlichen

Übergriffen oder ähnlichen Situationen, die den Vollzug der Wegweisung

unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machen und die Prüfung der vorläufigen

Aufnahme zur Folge hat (Weisungen SEM, I. Ausländerbereich, Ziff. 5.6. [Stand:

15. September 2025]).

5.2 Die Beschwerdeführerin hält sich

seit 4 ½ Jahren in der Schweiz auf, was keine lange Aufenthaltsdauer darstellt.

Sie geht zwar einer Erwerbstätigkeit nach, ist finanziell unabhängig und

besitzt Deutschkenntnisse, indem sie vor Vorinstanz eigenständig Eingaben auf

Deutsch machte und vor Verwaltungsgericht einen anerkannten Sprachnachweis zu

den Akten reichen konnte (Beschwerdebeilage 11). In der Schweiz verfügt sie

über keine Verwandten oder Angehörige. Indem sie gemäss eigenen Angaben in

Italien ihr Aufenthaltsrecht verlor, muss sie in die Ukraine zurückkehren, wo

sie während ihren früheren Kindheits- und jungen Jugendjahren, d.h. bis ins 20.

Altersjahr, gelebt hat. Entgegen anderweitiger Behauptung muss davon

ausgegangen werden, dass sie weiterhin über Sprachkenntnisse ihres Heimatlandes

verfügt. Selbst wenn sich ihr Heimatland aufgrund des dortigen zweimaligen

Krieges verändert haben soll, kann ihr als junge und gesunde Frau zugemutet

werden, in der Ukraine wirtschaftlich Fuss zu fassen und sich dort erneut zu

integrieren. Ausserdem verhindern keine gesundheitlichen Beschwerden ihre

Ausreise in die Ukraine. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen im Herkunftsland

sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern somit nicht in

gesteigertem Masse in Frage gestellt. Als Faktoren, die für die Anerkennung

eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr

lange Aufenthaltsdauer (praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine besonders

gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine

schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine

gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem

erfolgreichen Studienabschluss führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6). Die Härtefallregelung bezweckt nicht

den Schutz vor kriegerischen Ereignissen, weshalb der Beschwerdeführerin

aufgrund des Ukrainekrieges keine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE erteilt werden kann.

6. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der

Wegweisung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (S. 7). Es ist

der Vorinstanz zu folgen, indem die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz

nicht als fortgeschritten zu gelten hat. Sie hat in der Ukraine bis in ihr 20. Altersjahr

gelebt, dort die Schule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. Mit der

heimatlichen Sprache ist sie entgegen anderweitiger Vorbringen weiterhin

vertraut. Durch ihre Ausbildung im Heimatland und durch die in der Schweiz

gewonnenen Arbeitserfahrungen ist der Beschwerdeführerin eine

Wiedereingliederung in der Ukraine möglich. Aufgrund des Krieges in der Ukraine

ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Wegweisung i.S.v. Art. 83 Abs.

4 AIG unzumutbar, weshalb die Vorinstanz richtigerweise die vorläufige Aufnahme

beim SEM beantragt hat.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

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