VWBES.2025.66
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
4. November 2025Deutsch20 min
Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM).
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...] 1993, nachfolgend
Beschwerdeführerin, ist ukrainische Staatsangehörige. Ab dem 19. September 2013
hielt sie sich in Italien auf, wo sie am 26. Februar 2018 einen italienischen
Staatsangehörigen heiratete. Infolgedessen wurde ihr in Italien am 30. Januar
2019 eine «carta di soggiorno di familiare di un cittadino dell’unione» und am
14. März 2019 eine «carta di identita», gültig bis am 15. Mai 2029 ausgestellt.
2. Nachdem der Ehemann der
Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste, stellte er am 15. Januar 2021
zugunsten der Beschwerdeführerin ein Familiennachzugsgesuch, welches in der
Folge bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin zog am 26. Februar 2021 von
Italien herkommend in die Schweiz, woraufhin ihr das Migrationsamt am 10. März
2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib beim Ehegatten
erteilte, welche bis am 28. Februar 2026 gültig ist.
3. Nachdem die Einwohnergemeinde [...]
dem Migrationsamt die Trennung der Beschwerdeführerin von deren Ehemann per 1.
Mai 2022 mitteilte, gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin nach
diversen Sachverhaltsabklärungen am 21. Januar 2025 das rechtliche Gehör
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz
sowie dem Schengen-Raum resp. anstelle des Vollzugs der Wegweisung die
Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM).
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 12.
Februar 2025 Folgendes:
1. Die im Rahmen des Familiennachzuges
erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird infolge Auflösung der
Ehe gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten,
zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP, SR 142.203) i.V.m.
Art. 62 Abs. 1 lit. d Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen.
2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50
AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) noch eine andere
Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird aus der Schweiz sowie aus dem
Schengen-Raum weggewiesen.
4. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung
wird beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A.___
beantragt.
5. Dagegen liess die nun anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin am 24. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben. Mit Eingabe vom 18. März 2025 erfolgte die ergänzte
Beschwerdebegründung, wobei die Beschwerdeführerin Folgendes beantragte:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn vom 12. Februar 2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Eventualiter sei beim SEM die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen.
6. In seiner Vernehmlassung vom 9. April
2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
7. Mit Eingaben vom 5. und 27. Mai 2025 liess
die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen anbringen und die Honorarnote
von Rechtanwältin Muhr zu den Akten reichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Ziffern 1-3 betreffend den
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA infolge Auflösung der Ehe sowie
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Hinsichtlich des Antrags der vorläufigen Annahme,
welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar anficht, jedoch selber
eventualiter beantragt, ist die Beschwerdeführerin als nicht legitimiert
anzusehen, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG
gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden
(Art. 2 FZA).
2.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d
und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit, einen (abgeleiteten)
Anspruch auf die Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell
besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und
dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch
dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine
solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines
Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113; BGE 139 II 393, E. 2.1).
2.3
Da bei einer Scheidung die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 VFP und
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen
oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen
BGE 130 II 113; BGE 139 II 393 E. 2.1).
2.4
Weil nur das intakte Ehe- und
Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützt
wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe
zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf
Familienleben.
2.5
Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde
durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 27. September 2022 rechtskräftig geschieden.
Mangels Erfüllens resp. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen ist die der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs erteilte
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m.
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen. Zu prüfen bleiben allfällige
nacheheliche Aufenthaltsansprüche der Beschwerdeführerin.
3.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im
FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von
Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige
von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 4.7).
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Der nacheheliche
Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft wurde per 1. Januar
2025.
neu geregelt, wobei die neurechtliche Regelung auch auf bereits hängige
Gesuche Anwendung findet (Art. 126g AIG). In der vorliegenden
Konstellation sind jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin keine
relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage ersichtlich, zumal die neue
Rechtslage primär Verbesserungen für Opfer häuslicher Gewalt und nichteheliche
Lebensgemeinschaften mit sich bringt. Es kann deshalb weitgehend auf die
bisherige Praxis verwiesen werden.
3.2
Für die Berechnung der
Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3;
BGE 140 II 345 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober
2011.
E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes
Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1; 2C_72/2015 vom
13.
August 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich
relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten
sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
bzw. Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden kann. Dabei ist
hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345
E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der
Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der
beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4;
2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Die genannten Grundsätze
gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem
Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur
gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer
oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen
wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im
freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die Berechnung
der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit der
Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen
Ehewillens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September
2020.
E. 5).
3.3
Die Ehe der Beschwerdeführerin
bestand in der Schweiz vom 2. März 2021 (Einreise, AS 27-28) bis spätestens am
1.
Mai 2022 (Trennung), wobei die Beschwerdeführerin als Trennungsdatum den 5.
April 2022 angab (AS 37), der Ex-Ehemann hingegen den 1. Mai 2022 (AS 35). Die
divergierenden Angaben zum Trennungsdatum sind vernachlässigbar, da die Ehe
unbestrittenermassen deutlich unter den gesetzlich geforderten drei Jahren
blieb. Infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige hat.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt in der
Beschwerdeschrift vor, sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in einer
Gewaltspirale befunden zu haben. Während der gesamten Ehedauer, insbesondere
aber seit November 2021, sei sie unter Druck gesetzt und kontrolliert worden.
So sei sie mittels Beschimpfungen ständig erniedrigt und klein gehalten worden.
Der Ex-Ehemann habe damit bezweckt, dass ihm die Beschwerdeführerin gehorche
und sich allein um die Verrichtung der Hausarbeiten kümmere. Durch die
Androhung, dass sie der Ex-Ehemann in ihr Heimatland zurückschicken wolle, wo notabene
Krieg herrsche, habe sie dem Tod förmlich ins Auge gesehen. Unter den
ausgelösten Minderwertigkeitsgefühlen sowie der erdrückenden Angst, in ein von
Krieg betroffenes Land abgeschoben zu werden, habe sie enorm gelitten. Die
psychische Gewalt, welche lange auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sei,
habe bei ihr zu Schlaflosigkeit, Appetit- und Gewichtsverlust sowie zu
seborrhoischen Dermatitis geführt. Zudem sei die Gesamtsituation der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2013,
zu Beginn des ersten Ukraine-Kriegs, mit ihrer Familie aus der Ukraine
ausgereist. Bis ins Jahr 2021 habe sie sich in Italien aufgehalten. Auf Wunsch
ihres Ex-Ehemannes habe sie ihre Familie in Italien zurückgelassen. Die
Beschwerdeführerin habe sich von ihrem Heimatland entfremdet und sei mit den
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten überhaupt nicht mehr
vertraut. In der Ukraine verfüge sie über keinerlei Anhaltspunkte und wäre
völlig auf sich allein gestellt.
4.2
Aufgrund der vorgenannten Äusserungen
der Beschwerdeführerin gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2
AIG erteilt werden kann.
4.3
Nach der Rechtsprechung ist im
Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jede Form häuslicher Gewalt,
sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt
bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine einmalige Ohrfeige
respektive eine einmalige tätliche Auseinandersetzung oder eine verbale
Beschimpfung im Verlaufe eines eskalierenden Streits stellt noch keine
häusliche Gewalt dar (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2023
vom 25. September 2024 E. 4.1; 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.3; 2C_314/2019
vom 11. März 2020 E. 5.2). Jedoch kann psychische bzw. sozio-ökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen einen für die
Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger
Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische
Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft
schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den
eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet
indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1;
2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E.
4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).
In Zusammenhang mit der Geltendmachung
von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den
Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche
Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte
oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder
Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2 mit
Hinweisen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle
Spannungen genügen hingegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen);
wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr
die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.4). Gemäss der
nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise für
eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (lit. a), Polizeirapporte (lit. b),
Strafanzeigen (lit. c), Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB (lit. d) oder
entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (lit. e). Eheliche Gewalt setzt
allerdings keine strafrechtliche Verurteilung voraus und auch die Einstellung
eines entsprechenden Strafverfahrens schliesst das tatsächliche Vorliegen
ehelicher Gewalt nicht aus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil des
Bundesgerichts 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Jedoch darf ein
entsprechender, strafrechtlicher Freispruch als Indiz gegen das tatsächliche
Vorliegen ehelicher Gewalt berücksichtigt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2 und E. 4.4 in fine).
Insbesondere ein strafrechtlicher Freispruch, der aufgrund einer fehlenden
Sachverhaltsbasis erfolgt, stellt ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen
häuslicher Gewalt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20.
November 2018 E. 4.4 in fine). Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens
kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte, wobei die
Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts ein Indiz gegen das Vorliegen
häuslicher Gewalt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2019 vom 11.
März 2020 E. 6.3). Im Weiteren werden gemäss Art. 77 Abs. 6bis
VZAE die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung
der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
mitberücksichtigt.
4.4
Vor der Vorinstanz brachte die
Beschwerdeführerin als Trennungsgrund die erloschene Liebe zum Ex-Ehemann, schlimme
Diskussionen, psychischen Terror und Erniedrigung vor (AS 38). Das eheliche
Leben sei ihren Aussagen zufolge nicht gut gegangen. Ihr Ex-Ehemann habe sie
zwar nie geschlagen, jedoch habe es eine Menge an Manipulation, Streit und
Stress gegeben. Aufgrund des Stresses und der Schlaflosigkeit habe sie eine
seborrhoische Dermatitis entwickelt (AS 63). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte
sie alsdann mit, ihr Ex-Ehemann sei faul gewesen und habe sie dazu gezwungen, allein
den Haushalt zu bewältigen. Sie sei vom Ehemann beschimpft worden, dass sie
wertlos sei und aus einem minderwertigen Land stamme. Die persönlichen Beleidigungen
hätten ihr Selbstbewusstsein schwer erschüttert. Durch die Drohung, sie werde
in ihre Heimat zurückgeschickt sowie durch das kontrollierende Verhalten des
Ex-Ehemannes sei sie in einer toxischen Beziehung gefangen gewesen. Trotz Scham
und Angst habe sie alsdann den Mut gefunden, die Beziehung zu beenden (AS 91).
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind zwar weder zu verharmlosen noch
zu beschönigen. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den Vorbringen der
Beschwerdeführerin um vage und oberflächliche Äusserungen, wobei sie nicht
darbringen konnte, in welchem Kontext, in welchen Abständen und mit welcher
Systematik die Streitereien, Beschimpfungen und Erniedrigungen stattgefunden
haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin vor Gericht im Rahmen des Eheschutzes
eine Datensperre aus Angst vor einer Nachstellung gefordert hat und von
heftigen Auseinandersetzungen berichtete (AS 143), weist auch dieser Umstand weder
auf eine Systematik noch auf ein zeitliches Andauern der Misshandlung hin. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt sind offen
gehalten und weitgehend unbelegt. Die allgemein gehaltenen Behauptungen der
Beschwerdeführerin sowie die Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Geltend machen von häuslicher Gewalt
nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss
vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die
daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert
und beweismässig unterlegt werden. Dies ist der Beschwerdeführerin auch vor
Verwaltungsgericht nicht gelungen. Weitere Nachweise für die psychische Gewalt
während der Dauer der Ehe, wie bspw. Berichte von Psychologen, Ärzten,
Beratungsstellen, etc., liegen in den Akten nicht vor und konnte die
Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht nicht einreichen. Auch gelang es
der Beschwerdeführerin trotz ihrer Mitwirkungspflicht nicht, die seborrhoische
Dermatitis sowie die Schlafstörungen mit Arztberichten glaubhaft darzulegen. Es
kann somit dahingestellt bleiben, ob die Dermatitis sowie die Schlafstörungen im
Zusammenhang mit den ehelichen Problemen stehen. Mit ihren Sprachkenntnissen
hätte sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres an Dritt-, resp. Fachpersonen
wenden können, wenn es zu psychischer Gewalt gekommen wäre, zumal sie eigenen
Angaben trotz ihrer Angst auch den Mut fassen konnte, ihren Ehemann zu
verlassen. Auch sind bis anhin keine polizeilichen Anzeigen gegen den
Ex-Ehemann erfolgt. Nachvollziehbar ist, dass es in der Ehe diverse Male zu
Streitigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen kam, welche u.a. in der diametralen
Auffassung der Erledigung der Hausarbeiten gründete. Verbale Beschimpfungen im
Verlauf eines eskalierenden Streits stellen allerdings noch keine häusliche
Gewalt dar. Ob die Beschwerdeführerin psychischen Terror und Erniedrigung
erlitt, kann nicht als erstellt gelten. Auch die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Gewaltspirale kann sie nicht beweismässig unterlegen bzw.
aufzeigen, obschon diese Gewaltspirale typischerweise aus den Phasen
Spannungsaufbau, Gewaltausbruch, Reue und Abschieben der Verantwortung und
«Honeymoon-Phase» besteht
(https://www.fr.ch/sites/default/files/2018-08/handlungskonzept_gewalt_in_paar-beziehungen_staatsrat_juin_18.pdf?v=1535723949;
Dispositiv
zuletzt besucht am 23. Oktober 2025) und demnach von der
Beschwerdeführerin im Mindestens aufzuzeigen gewesen wäre. Die Androhung der
Trennung und die Belehrungen über Gepflogenheiten in der Schweiz hinsichtlich
ausländerrechtlicher Konsequenzen einer Trennung und möglichen Wegweisung ins
Heimatland stellen noch keine Gewalt im Rechtssinn dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_406/2025 vom 19. März 2025). Gesamthaft ist es der
beweisbelasteten Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen, die von
ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb ein
dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz
ausser Betracht fällt. Ferner ist nicht erstellt, dass die soziale
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgrund der
gescheiterten Ehe als geschiedene Ehefrau gefährdet wäre, indem die
Beschwerdeführerin keine allfällige Diskriminierung aufgrund der Scheidung im
Heimatland vorbringt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann
von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefallen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
sowie die Möglichkeit für eine Widereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen
(Art. 31 Abs. 1 VZAE). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art.
30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE erfordert, dass die
Lebens- und Daseinsbedingungen des Gesuchstellers gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländern im gesteigerten Masse in Frage gestellt sein müssen:
Die Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich
gut integriert hat, begründet für sich kein Härtefall. Erforderlich ist zudem,
dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht
verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat
zu leben (vgl. BGE 130 II 39.) Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in
persönlicher, wirtschaftlich und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre
Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Die Härtefallregelung bezweckt
indessen nicht den Schutz vor kriegerischen Ereignissen und staatlichen
Übergriffen oder ähnlichen Situationen, die den Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machen und die Prüfung der vorläufigen
Aufnahme zur Folge hat (Weisungen SEM, I. Ausländerbereich, Ziff. 5.6. [Stand:
15. September 2025]).
5.2 Die Beschwerdeführerin hält sich
seit 4 ½ Jahren in der Schweiz auf, was keine lange Aufenthaltsdauer darstellt.
Sie geht zwar einer Erwerbstätigkeit nach, ist finanziell unabhängig und
besitzt Deutschkenntnisse, indem sie vor Vorinstanz eigenständig Eingaben auf
Deutsch machte und vor Verwaltungsgericht einen anerkannten Sprachnachweis zu
den Akten reichen konnte (Beschwerdebeilage 11). In der Schweiz verfügt sie
über keine Verwandten oder Angehörige. Indem sie gemäss eigenen Angaben in
Italien ihr Aufenthaltsrecht verlor, muss sie in die Ukraine zurückkehren, wo
sie während ihren früheren Kindheits- und jungen Jugendjahren, d.h. bis ins 20.
Altersjahr, gelebt hat. Entgegen anderweitiger Behauptung muss davon
ausgegangen werden, dass sie weiterhin über Sprachkenntnisse ihres Heimatlandes
verfügt. Selbst wenn sich ihr Heimatland aufgrund des dortigen zweimaligen
Krieges verändert haben soll, kann ihr als junge und gesunde Frau zugemutet
werden, in der Ukraine wirtschaftlich Fuss zu fassen und sich dort erneut zu
integrieren. Ausserdem verhindern keine gesundheitlichen Beschwerden ihre
Ausreise in die Ukraine. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen im Herkunftsland
sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern somit nicht in
gesteigertem Masse in Frage gestellt. Als Faktoren, die für die Anerkennung
eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr
lange Aufenthaltsdauer (praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine besonders
gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine
schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine
gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem
erfolgreichen Studienabschluss führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6). Die Härtefallregelung bezweckt nicht
den Schutz vor kriegerischen Ereignissen, weshalb der Beschwerdeführerin
aufgrund des Ukrainekrieges keine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE erteilt werden kann.
6. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der
Wegweisung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (S. 7). Es ist
der Vorinstanz zu folgen, indem die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz
nicht als fortgeschritten zu gelten hat. Sie hat in der Ukraine bis in ihr 20. Altersjahr
gelebt, dort die Schule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. Mit der
heimatlichen Sprache ist sie entgegen anderweitiger Vorbringen weiterhin
vertraut. Durch ihre Ausbildung im Heimatland und durch die in der Schweiz
gewonnenen Arbeitserfahrungen ist der Beschwerdeführerin eine
Wiedereingliederung in der Ukraine möglich. Aufgrund des Krieges in der Ukraine
ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Wegweisung i.S.v. Art. 83 Abs.
4 AIG unzumutbar, weshalb die Vorinstanz richtigerweise die vorläufige Aufnahme
beim SEM beantragt hat.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law