VWBES.2025.67
Fahreignungsuntersuchung
21. Juli 2025Deutsch7 min
Strassenrand sowie der Garteneinrichtung der dortigen Liegenschaft und kam anschliessend
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Fahreignungsuntersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Juni 2024 um ca. 12:45
mittags verursachte A.___ einen Verkehrsunfall, indem er auf einer
Quartierstrasse in der Nähe seines Wohndomizils aufgrund eines Blackouts die
Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Folglich kollidierte er mit dem linken
Strassenrand sowie der Garteneinrichtung der dortigen Liegenschaft und kam anschliessend
zum Stillstand. Es entstand Sachschaden an seinem Fahrzeug sowie ein
Drittschaden. Im Anschluss an den Unfall wurde er und seine Frau (Beifahrerin) von
der Polizei zum Unfallhergang befragt, wobei er aussagte, er habe ein totales Blackout
gehabt. Er habe noch gewusst, wie er ins Quartier eingefahren sei und habe ab
dort erst wieder Erinnerungen, als er im Krankenfahrzeug gelegen sei. Seine
Frau sagte aus, ihr Mann habe eine «Absenz» gehabt, dies sei schon öfters
vorgekommen. Das Blackout habe angefangen, als sie ins Quartier gefahren seien,
sie habe ihm den Weg navigieren müssen. Der Führerausweis wurde A.___ zu Handen
der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen und im
Fahrberechtigungssystem gesperrt.
2. Mit Verfügung vom 30. Januar
2025 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___
gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den
Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem
eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin
(BZVM), Asylstrasse 58, 8032 Zürich, zuzuweisen. Innert der gewährten Frist
liess sich A.___ dazu nicht vernehmen.
3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025
ordnete die MFK namens des BJD in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für A.___ eine
Fahreignungsuntersuchung beim BZVM an.
4. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 an das
Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass er nicht
in einem fahrunfähigen Zustand gefahren sei, daher erübrige sich eine
Fahreignungsuntersuchung. Zudem sei er für ein EEG in der Klinik B.___ für den
17. April 2025 angemeldet. Er beantragte sinngemäss, dass von einer
Fahreignungsuntersuchung abzusehen sei.
5. Mit Eingabe vom 21. März 2025
nahm die MFK namens des BJD Stellung zur Beschwerde und beantragte deren
Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass
in der Gesamtbetrachtung ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung erfolgt sei.
6. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist während der Dauer des
Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen
lassen – ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).
Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem,
wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr
ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine
verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG,
Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1
SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine
Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen
Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt
sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht (Jürg
Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist der Führerausweis nach
Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil
des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm
den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen
Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich,
hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung
zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
2.2
Gemäss
dem «Leitfaden Fahreignung», welcher am 27. November 2020 durch die
Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt
wurde und Richtlinien für die Praxis vorgibt, bilden Bewusstseinsstörungen am
Steuer in der Regel einen Grund für eine Fahreignungsabklärung mit
vorsorglichem Führerausweisentzug. Als Indizien, die auf eine solche
Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise Verwirrtheit,
Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücke, «Schwarz werden vor Augen», Blackout
etc. genannt (vgl. S. 19).
3.1
Vorliegend verursachte der
Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall. Dieser ist unbestrittenermassen auf eine
Bewusstseinsstörung seinerseits zurückzuführen, da sowohl er selbst als auch seine
Frau aussagten, er habe ein Blackout bzw. eine «Absenz» gehabt. Die Frau des
Beschwerdeführers führte sodann aus, dass solche «Absenzen» beim
Beschwerdeführer bereits mehrfach aufgetreten seien (wenn auch nicht zwingend
im Strassenverkehr). Diese Aussagen wecken ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers. Tritt ein Blackout des Beschwerdeführers in
einer anderen Situation (Autobahnverkehr, Fussgängerstreifen, Schulweg) auf,
könnte dies verheerende Konsequenzen haben. Eine Fahreignungsuntersuchung ist
zwingend anzuordnen, wenn begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
vorliegen. Nach der zitierten Praxis erscheint eine verkehrsmedizinische
Abklärung als zwingend angezeigt.
3.2
An den ernsthaften Zweifeln ändert
auch die in Aussicht gestellte kardiologische Untersuchung in der Klinik B.___
vom 17. April 2025 nichts. Der Beschwerdeführer reichte im Nachgang zur
Untersuchung weder deren Ergebnisse ein noch äusserte er sich weiter dazu.
Zudem könnten neben kardiologischen auch weitere Ursachen zu den Blackouts des
Beschwerdeführers geführt haben wie bspw. Epilepsie oder Diabetes Mellitus.
Eine ganzheitliche Diagnose kann nur ein geschulter Arzt oder eine geschulte
Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4 vornehmen.
4.
Gestützt auf diese Erwägungen ist die
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung und der vorsorgliche Entzug
zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann