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Entscheid

VWBES.2025.67

Fahreignungsuntersuchung

21. Juli 2025Deutsch7 min

Strassenrand sowie der Garteneinrichtung der dortigen Liegenschaft und kam anschliessend

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Fahreignungsuntersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Juni 2024 um ca. 12:45

mittags verursachte A.___ einen Verkehrsunfall, indem er auf einer

Quartierstrasse in der Nähe seines Wohndomizils aufgrund eines Blackouts die

Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Folglich kollidierte er mit dem linken

Strassenrand sowie der Garteneinrichtung der dortigen Liegenschaft und kam anschliessend

zum Stillstand. Es entstand Sachschaden an seinem Fahrzeug sowie ein

Drittschaden. Im Anschluss an den Unfall wurde er und seine Frau (Beifahrerin) von

der Polizei zum Unfallhergang befragt, wobei er aussagte, er habe ein totales Blackout

gehabt. Er habe noch gewusst, wie er ins Quartier eingefahren sei und habe ab

dort erst wieder Erinnerungen, als er im Krankenfahrzeug gelegen sei. Seine

Frau sagte aus, ihr Mann habe eine «Absenz» gehabt, dies sei schon öfters

vorgekommen. Das Blackout habe angefangen, als sie ins Quartier gefahren seien,

sie habe ihm den Weg navigieren müssen. Der Führerausweis wurde A.___ zu Handen

der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen und im

Fahrberechtigungssystem gesperrt.

2. Mit Verfügung vom 30. Januar

2025 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___

gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den

Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem

eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin

(BZVM), Asylstrasse 58, 8032 Zürich, zuzuweisen. Innert der gewährten Frist

liess sich A.___ dazu nicht vernehmen.

3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025

ordnete die MFK namens des BJD in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für A.___ eine

Fahreignungsuntersuchung beim BZVM an.

4. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 an das

Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass er nicht

in einem fahrunfähigen Zustand gefahren sei, daher erübrige sich eine

Fahreignungsuntersuchung. Zudem sei er für ein EEG in der Klinik B.___ für den

17. April 2025 angemeldet. Er beantragte sinngemäss, dass von einer

Fahreignungsuntersuchung abzusehen sei.

5. Mit Eingabe vom 21. März 2025

nahm die MFK namens des BJD Stellung zur Beschwerde und beantragte deren

Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass

in der Gesamtbetrachtung ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung erfolgt sei.

6. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist während der Dauer des

Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen

lassen – ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen

von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).

Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem,

wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr

ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine

verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG,

Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1

SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine

Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen

Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt

sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht (Jürg

Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist der Führerausweis nach

Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil

des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem

Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm

den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen

Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich,

hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung

zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des

Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).

2.2

Gemäss

dem «Leitfaden Fahreignung», welcher am 27. November 2020 durch die

Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt

wurde und Richtlinien für die Praxis vorgibt, bilden Bewusstseinsstörungen am

Steuer in der Regel einen Grund für eine Fahreignungsabklärung mit

vorsorglichem Führerausweisentzug. Als Indizien, die auf eine solche

Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise Verwirrtheit,

Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücke, «Schwarz werden vor Augen», Blackout

etc. genannt (vgl. S. 19).

3.1

Vorliegend verursachte der

Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall. Dieser ist unbestrittenermassen auf eine

Bewusstseinsstörung seinerseits zurückzuführen, da sowohl er selbst als auch seine

Frau aussagten, er habe ein Blackout bzw. eine «Absenz» gehabt. Die Frau des

Beschwerdeführers führte sodann aus, dass solche «Absenzen» beim

Beschwerdeführer bereits mehrfach aufgetreten seien (wenn auch nicht zwingend

im Strassenverkehr). Diese Aussagen wecken ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers. Tritt ein Blackout des Beschwerdeführers in

einer anderen Situation (Autobahnverkehr, Fussgängerstreifen, Schulweg) auf,

könnte dies verheerende Konsequenzen haben. Eine Fahreignungsuntersuchung ist

zwingend anzuordnen, wenn begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

vorliegen. Nach der zitierten Praxis erscheint eine verkehrsmedizinische

Abklärung als zwingend angezeigt.

3.2

An den ernsthaften Zweifeln ändert

auch die in Aussicht gestellte kardiologische Untersuchung in der Klinik B.___

vom 17. April 2025 nichts. Der Beschwerdeführer reichte im Nachgang zur

Untersuchung weder deren Ergebnisse ein noch äusserte er sich weiter dazu.

Zudem könnten neben kardiologischen auch weitere Ursachen zu den Blackouts des

Beschwerdeführers geführt haben wie bspw. Epilepsie oder Diabetes Mellitus.

Eine ganzheitliche Diagnose kann nur ein geschulter Arzt oder eine geschulte

Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4 vornehmen.

4.

Gestützt auf diese Erwägungen ist die

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung und der vorsorgliche Entzug

zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann