VWBES.2025.75
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
20. Januar 2026Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht
Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
3. C.___
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer, Advokatur 11,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung
/ Rechtsverzögerung betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gegen ein Baugesuch von C.___ erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 16. Februar 2023 Einsprache.
2. Am 9. Januar 2024 reichte C.___
ein Projektänderungsgesuch ein, welches unter anderem den Abbruch von
bestehenden Nebenbauten beinhaltete.
3. Am 25. Januar 2024 erhob die
Beschwerdeführerin auch Einsprache gegen das Projektänderungsgesuch vom
9. Januar 2024.
4. Am 24. Januar 2024 hatte die
Beschwerdeführerin bei der Baukommission B.___ bereits eine Bauanzeige gemacht
und sinngemäss beantragt, es sei die (Un-)Rechtsmässigkeit von bestehenden
Nebenbauten festzustellen und ein Verfahren zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands einzuleiten.
5. Nach Durchführung des
Schriftenwechsels erkundigte sich die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2024
bei der Baukommission B.___ über den Stand des Verfahrens (Bauanzeige) und
ersuchte um einen Entscheid in der Sache innert 30 Tagen.
6. Am 19. September 2024 erhob die
Beschwerdeführerin gegen die Baukommission B.___ eine Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) und stellte
folgende Anträge:
1. Diese Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass die
Vorinstanz Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen hat.
3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,
innert angemessener Frist in der Sache mit einer anfechtbaren Verfügung zu
entscheiden.
4. Eventualiter habe das Bau- und
Justizdepartement selbst in der Sache zu entscheiden.
5. Unter Kosten -und Entschädigungsfolgen.
7. Nach Durchführung des
Schriftenwechsels wies das BJD die Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Verfügung vom 13. Februar 2025 ab,
auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 und
verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 535.00
an C.___.
8. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 6. März 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und stellte folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz sei als
nichtig zu erklären. Sollte sie nicht als nichtig gelten, sei sie aufzuheben.
3. Es sei mir Frist bis zum 24. April
2025 zu setzen, um die Beschwerdebegründung einzureichen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
9. Mit Beschwerdeergänzung vom
31. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
1. Es wird an den mit der Beschwerde
gestellten Anträge festgehalten. Der Antrag zur Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids wird so präzisiert, dass die Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung
explizit festzustellen seien.
2. Die Verfahrensbeteiligten seien so zu
berichten, dass es der Grundeigentümerin nur betreffend die Frage der
Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens Parteistellung zukommt.
3. Die Vernehmlassung der Vorinstanz sowie
die Parteieingabe der Grundeigentümerin im Verwaltungsbeschwerdeverfahren seien
mir zuzustellen, da diese mir im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht eröffnet
worden sind.
10. Das BJD beantragte am 22. April
2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme.
11. Die Baukommission B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht beantragte am 23. April 2025, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie
begründete dies insbesondere damit, dass sie am 7. April 2025 den
Entscheid über die fragliche Baubewilligung erlassen habe. Dabei wurden die
Einsprache und die Anträge der Einsprecherin A.___ im Sinne der Erwägungen
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1). Der Abbruch der
fraglichen Nebengebäude wurde bewilligt (Ziff. 7).
Sie führte weiter aus, da die fraglichen
Gebäude Gegenstand eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens gewesen seien
(die Grundeigentümerin habe deren Rückbau verlangt), sei nicht zu beanstanden,
dass die Baukommission kein separates baupolizeiliches Verfahren eröffnet habe
und dies komme bestimmt keiner Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung
gleich. Die Beschwerdeführerin sei zudem durch die fraglichen Nebengebäude in
keiner Weise betroffen, weshalb zumindest fraglich sei, ob sie überhaupt zur
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde berechtigt sei.
12. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025
beleuchtete der Rechtsvertreter der Grundeigentümerin die Hintergründe der
Zwistigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihr und führte aus, die
Beschwerdeführerin habe vor diesem Hintergrund offensichtlich kein Interesse
mehr, ihre Parzelle wie früher zu bewohnen. Sie führe beim Bau- und
Justizdepartement Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 7. April 2025. Die
Grundeigentümerin beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
13. Nach zweimaliger Fristerstreckung nahm
die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 Einsicht in die Verfahrensakten und
reichte am 8. Juni und 1. Juli 2025 erneut umfangreiche Eingaben ein.
Dabei gab sie an, gewisse Unterlagen im Vorverfahren nicht erhalten zu haben.
Der Grundeigentümerin dürfe zudem keine Parteistellung zukommen im Verfahren
betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung. Ihr hätte daher keine
Parteientschädigung ausgerichtet werden dürfen, was auch für das vorliegende
Verfahren gelte. Der Entscheid sei erst ca. 20 Monate nach Feststellung der
Existenz der fraglichen Bauten und 14 Monate nach ihren Rechtsbegehren
ergangen, was eine Rechtsverzögerung darstelle.
Der inzwischen getroffene Entscheid
ersetze nicht rückwirkend den Entscheid über ihr Gesuch vom 24. Januar
2024, da er insbesondere keine selbständig vollstreckbare Verfügung über den
Rückbau darstelle. Es werde nicht mehr angestrebt, dass über ihr Gesuch
materiell entschieden werden müsse. Sie behalte sich aber vor, die Einleitung
von Massnahmen zu beantragen, sollte sich die Rechtslage der betroffenen Bauten
nicht ändern. Das Verhalten der Baubehörde sei trotzdem als rechtsverzögernd
und eventualiter rechtsverweigernd anzunehmen. Die Eingabe der
Grundeigentümerin sei aus den Akten zu weisen und ihr selbst sei eine
Parteientschädigung von CHF 1'200.00 auszurichten.
14. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025
liess die Grundeigentümerin ausführen, es sei verborgen geblieben, was die
Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erreichen wolle. Das blosse Feststellen
von allfälligen Verfahrensfehlern genüge für das Bejahen eines
Rechtsschutzinteresses nicht. Ein Rechtsmittel erfülle nie einen Selbstzweck.
Es werde daher beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin hatte
ursprünglich wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung beim BJD Beschwerde
geführt, welche abgewiesen worden war. Gegen diesen abweisenden Entscheid erhob
sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte innert Frist, der
Entscheid der Vorinstanz sei als nichtig zu erklären. Sollte er nicht als
nichtig erklärt werden, sei er aufzuheben. Später präzisierte die
Beschwerdeführerin ihre Begehren dahingehend, dass eine Rechtsverzögerung bzw.
-verweigerung festzustellen sei. Während der Dauer des Verfahrens erging der
Entscheid der Baukommission.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles praktisches
Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. So fehlt es namentlich am
aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs- bzw. - verzögerungsbeschwerde,
wenn geltend gemacht wird, es sei (noch) gar kein Entscheid ergangen, der
angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit jedoch
gefällt wurde (BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts
1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2). Wird in vertretbarer Argumentation
vorgebracht, der Entscheid sei zwar ergangen, aber in einer Art und Weise, dass
damit das Recht verweigert worden sei, besteht wenigstens ein
schutzwürdiges Interesse an der Behandlung dieser Rüge. Bei
einer Rechtsverzögerung gilt dies indessen nicht.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezweckt, die Vorinstanz zur
Entscheidfällung anzuhalten. Ist der Entscheid gefallen, fehlt es grundsätzlich
am aktuellen Interesse (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2021 vom
10.
Juni 2021). Eine Ausnahme greift nach
der Rechtsprechung allenfalls dann, wenn die beschwerdeführende
Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der
Europäischen Menschenrechtskonvention behauptet (BGE
137.
I 296 E. 4;
Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2 mit
Hinweisen), wobei jedoch auch diesfalls darzutun ist, inwiefern in
der Rechtsverweigerung oder -verzögerung als solcher eine
Konventionsverletzung liegen sollte, wenn das nicht offensichtlich erscheint.
Ein entsprechendes Feststellungsinteresse ist zu belegen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_592/2021 vom 9. September 2022 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend
kein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend, sondern führt selbst aus,
es werde nicht mehr angestrebt, dass über ihr Gesuch materiell entschieden
werden müsse. Das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.
1.2
Die Beschwerdeführerin wendet sich
aber zusätzlich auch gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung an C.___
durch die Vorinstanz und führt aus, dieser hätte vor der Vorinstanz keine
Parteistellung zukommen dürfen. Diesbezüglich ist die Beschwerde frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig. Die Beschwerdeführerin ist
diesbezüglich durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur
Beschwerdeführung legitimiert. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Fraglich und zu prüfen ist, ob es
richtig war, dass der Grundeigentümerin, C.___, im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung
zukam und ihr dort eine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
2.1
Gemäss § 11bis des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist im Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung
oder einen Entscheid berührt werden kann. Wer Partei ist, dem kommen
entsprechend die Rechte nach den §§ 23 ff. VRG zu. Insbesondere sind die
Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids anzuhören; sie haben
das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren
teilzunehmen (§ 23 VRG).
2.2
Die Beschwerdeführerin hatte vor der
Vorinstanz insbesondere beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz
Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen hat (Rechtsbegehren 2). Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, innert angemessener Frist in der Sache mit
einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Rechtsbegehren 3).
Diese Begehren betreffen das Verfahren
der Baukommission und deren Gutheissung hätte einzig eine Anweisung an die
Baukommission bewirken können, jetzt in der Sache zu entscheiden. Dadurch wäre
die Rechtsposition der Grundeigentümerin kaum betroffen gewesen und es hätten
dieser nicht unbedingt die Parteirechte gewährt werden müssen.
Die Beschwerdeführerin stellte jedoch
auch den Eventualantrag, wonach das Bau- und Justizdepartement eventualiter
selbst in der Sache zu entscheiden habe (Rechtsbegehren 4). Wäre dieser Antrag
gutgeheissen worden, hätte dies dazu führen können, dass die Gebäude der
Grundeigentümerin wegverfügt worden wären. C.___ wäre dann sehr wohl in ihren
Rechten berührt gewesen, weshalb es richtig war, dass die Vorinstanz dieser
Parteistellung zukommen liess.
2.3
Da die Grundeigentümerin, C.___,
sodann mit ihrem Begehren um kostenfällige Abweisung der Beschwerde
durchgedrungen ist, wurde ihr gestützt auf § 39 VRG zu Recht eine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit noch darauf einzutreten ist. Gestützt
auf § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Das
Gericht kann nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den Verteilungsgrundsätzen
abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Im Sinne einer summarischen Begründung
ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
bzw. Rechtsverzögerung ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Die
Beschwerdeführerin hatte als Einsprecherin und Anzeigeerstatterin durch den
Nichtentscheid der Baukommission keinerlei Nachteile und war daher nicht wie
eine Gesuchstellerin beschwert. Entsprechend sind ihr die Kosten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00
vollumfänglich aufzuerlegen. Zudem hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin
und Grundeigentümerin, C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer, eine
Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Urs Studer macht einen Aufwand
von zwei Stunden und Auslagen von CHF 15.00 geltend, was angemessen
erscheint und zum Stundenansatz von CHF 260.00 zu entschädigen ist.
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin C.___ eine Parteientschädigung von
CHF 535.00 für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat C.___ eine Parteientschädigung
von CHF 535.00 für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann