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Entscheid

VWBES.2025.75

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

20. Januar 2026Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht

Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

3. C.___

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer, Advokatur 11,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverweigerung

/ Rechtsverzögerung betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gegen ein Baugesuch von C.___ erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 16. Februar 2023 Einsprache.

2. Am 9. Januar 2024 reichte C.___

ein Projektänderungsgesuch ein, welches unter anderem den Abbruch von

bestehenden Nebenbauten beinhaltete.

3. Am 25. Januar 2024 erhob die

Beschwerdeführerin auch Einsprache gegen das Projektänderungsgesuch vom

9. Januar 2024.

4. Am 24. Januar 2024 hatte die

Beschwerdeführerin bei der Baukommission B.___ bereits eine Bauanzeige gemacht

und sinngemäss beantragt, es sei die (Un-)Rechtsmässigkeit von bestehenden

Nebenbauten festzustellen und ein Verfahren zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands einzuleiten.

5. Nach Durchführung des

Schriftenwechsels erkundigte sich die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2024

bei der Baukommission B.___ über den Stand des Verfahrens (Bauanzeige) und

ersuchte um einen Entscheid in der Sache innert 30 Tagen.

6. Am 19. September 2024 erhob die

Beschwerdeführerin gegen die Baukommission B.___ eine Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) und stellte

folgende Anträge:

1. Diese Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Es sei festzustellen, dass die

Vorinstanz Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen hat.

3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten,

innert angemessener Frist in der Sache mit einer anfechtbaren Verfügung zu

entscheiden.

4. Eventualiter habe das Bau- und

Justizdepartement selbst in der Sache zu entscheiden.

5. Unter Kosten -und Entschädigungsfolgen.

7. Nach Durchführung des

Schriftenwechsels wies das BJD die Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Verfügung vom 13. Februar 2025 ab,

auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 und

verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 535.00

an C.___.

8. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin am 6. März 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und stellte folgende Anträge:

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz sei als

nichtig zu erklären. Sollte sie nicht als nichtig gelten, sei sie aufzuheben.

3. Es sei mir Frist bis zum 24. April

2025 zu setzen, um die Beschwerdebegründung einzureichen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

9. Mit Beschwerdeergänzung vom

31. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

1. Es wird an den mit der Beschwerde

gestellten Anträge festgehalten. Der Antrag zur Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids wird so präzisiert, dass die Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung

explizit festzustellen seien.

2. Die Verfahrensbeteiligten seien so zu

berichten, dass es der Grundeigentümerin nur betreffend die Frage der

Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens Parteistellung zukommt.

3. Die Vernehmlassung der Vorinstanz sowie

die Parteieingabe der Grundeigentümerin im Verwaltungsbeschwerdeverfahren seien

mir zuzustellen, da diese mir im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht eröffnet

worden sind.

10. Das BJD beantragte am 22. April

2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin und verzichtete unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme.

11. Die Baukommission B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht beantragte am 23. April 2025, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Sie

begründete dies insbesondere damit, dass sie am 7. April 2025 den

Entscheid über die fragliche Baubewilligung erlassen habe. Dabei wurden die

Einsprache und die Anträge der Einsprecherin A.___ im Sinne der Erwägungen

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1). Der Abbruch der

fraglichen Nebengebäude wurde bewilligt (Ziff. 7).

Sie führte weiter aus, da die fraglichen

Gebäude Gegenstand eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens gewesen seien

(die Grundeigentümerin habe deren Rückbau verlangt), sei nicht zu beanstanden,

dass die Baukommission kein separates baupolizeiliches Verfahren eröffnet habe

und dies komme bestimmt keiner Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung

gleich. Die Beschwerdeführerin sei zudem durch die fraglichen Nebengebäude in

keiner Weise betroffen, weshalb zumindest fraglich sei, ob sie überhaupt zur

Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde berechtigt sei.

12. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025

beleuchtete der Rechtsvertreter der Grundeigentümerin die Hintergründe der

Zwistigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihr und führte aus, die

Beschwerdeführerin habe vor diesem Hintergrund offensichtlich kein Interesse

mehr, ihre Parzelle wie früher zu bewohnen. Sie führe beim Bau- und

Justizdepartement Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 7. April 2025. Die

Grundeigentümerin beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

13. Nach zweimaliger Fristerstreckung nahm

die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 Einsicht in die Verfahrensakten und

reichte am 8. Juni und 1. Juli 2025 erneut umfangreiche Eingaben ein.

Dabei gab sie an, gewisse Unterlagen im Vorverfahren nicht erhalten zu haben.

Der Grundeigentümerin dürfe zudem keine Parteistellung zukommen im Verfahren

betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung. Ihr hätte daher keine

Parteientschädigung ausgerichtet werden dürfen, was auch für das vorliegende

Verfahren gelte. Der Entscheid sei erst ca. 20 Monate nach Feststellung der

Existenz der fraglichen Bauten und 14 Monate nach ihren Rechtsbegehren

ergangen, was eine Rechtsverzögerung darstelle.

Der inzwischen getroffene Entscheid

ersetze nicht rückwirkend den Entscheid über ihr Gesuch vom 24. Januar

2024, da er insbesondere keine selbständig vollstreckbare Verfügung über den

Rückbau darstelle. Es werde nicht mehr angestrebt, dass über ihr Gesuch

materiell entschieden werden müsse. Sie behalte sich aber vor, die Einleitung

von Massnahmen zu beantragen, sollte sich die Rechtslage der betroffenen Bauten

nicht ändern. Das Verhalten der Baubehörde sei trotzdem als rechtsverzögernd

und eventualiter rechtsverweigernd anzunehmen. Die Eingabe der

Grundeigentümerin sei aus den Akten zu weisen und ihr selbst sei eine

Parteientschädigung von CHF 1'200.00 auszurichten.

14. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025

liess die Grundeigentümerin ausführen, es sei verborgen geblieben, was die

Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erreichen wolle. Das blosse Feststellen

von allfälligen Verfahrensfehlern genüge für das Bejahen eines

Rechtsschutzinteresses nicht. Ein Rechtsmittel erfülle nie einen Selbstzweck.

Es werde daher beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin hatte

ursprünglich wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung beim BJD Beschwerde

geführt, welche abgewiesen worden war. Gegen diesen abweisenden Entscheid erhob

sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte innert Frist, der

Entscheid der Vorinstanz sei als nichtig zu erklären. Sollte er nicht als

nichtig erklärt werden, sei er aufzuheben. Später präzisierte die

Beschwerdeführerin ihre Begehren dahingehend, dass eine Rechtsverzögerung bzw.

-verweigerung festzustellen sei. Während der Dauer des Verfahrens erging der

Entscheid der Baukommission.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles praktisches

Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. So fehlt es namentlich am

aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs- bzw. - verzögerungsbeschwerde,

wenn geltend gemacht wird, es sei (noch) gar kein Entscheid ergangen, der

angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit jedoch

gefällt wurde (BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts

1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2). Wird in vertretbarer Argumentation

vorgebracht, der Entscheid sei zwar ergangen, aber in einer Art und Weise, dass

damit das Recht verweigert worden sei, besteht wenigstens ein

schutzwürdiges Interesse an der Behandlung dieser Rüge. Bei

einer Rechtsverzögerung gilt dies indessen nicht.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezweckt, die Vorinstanz zur

Entscheidfällung anzuhalten. Ist der Entscheid gefallen, fehlt es grundsätzlich

am aktuellen Interesse (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2021 vom

10.

Juni 2021). Eine Ausnahme greift nach

der Rechtsprechung allenfalls dann, wenn die beschwerdeführende

Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der

Europäischen Menschenrechtskonvention behauptet (BGE

137.

I 296 E. 4;

Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2 mit

Hinweisen), wobei jedoch auch diesfalls darzutun ist, inwiefern in

der Rechtsverweigerung oder -verzögerung als solcher eine

Konventionsverletzung liegen sollte, wenn das nicht offensichtlich erscheint.

Ein entsprechendes Feststellungsinteresse ist zu belegen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_592/2021 vom 9. September 2022 E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin macht vorliegend

kein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend, sondern führt selbst aus,

es werde nicht mehr angestrebt, dass über ihr Gesuch materiell entschieden

werden müsse. Das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung bzw.

Rechtsverweigerung ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.

1.2

Die Beschwerdeführerin wendet sich

aber zusätzlich auch gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung an C.___

durch die Vorinstanz und führt aus, dieser hätte vor der Vorinstanz keine

Parteistellung zukommen dürfen. Diesbezüglich ist die Beschwerde frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig. Die Beschwerdeführerin ist

diesbezüglich durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur

Beschwerdeführung legitimiert. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Fraglich und zu prüfen ist, ob es

richtig war, dass der Grundeigentümerin, C.___, im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung

zukam und ihr dort eine Parteientschädigung zugesprochen wurde.

2.1

Gemäss § 11bis des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist im Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung

oder einen Entscheid berührt werden kann. Wer Partei ist, dem kommen

entsprechend die Rechte nach den §§ 23 ff. VRG zu. Insbesondere sind die

Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids anzuhören; sie haben

das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren

teilzunehmen (§ 23 VRG).

2.2

Die Beschwerdeführerin hatte vor der

Vorinstanz insbesondere beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz

Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen hat (Rechtsbegehren 2). Die

Vorinstanz sei zu verpflichten, innert angemessener Frist in der Sache mit

einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Rechtsbegehren 3).

Diese Begehren betreffen das Verfahren

der Baukommission und deren Gutheissung hätte einzig eine Anweisung an die

Baukommission bewirken können, jetzt in der Sache zu entscheiden. Dadurch wäre

die Rechtsposition der Grundeigentümerin kaum betroffen gewesen und es hätten

dieser nicht unbedingt die Parteirechte gewährt werden müssen.

Die Beschwerdeführerin stellte jedoch

auch den Eventualantrag, wonach das Bau- und Justizdepartement eventualiter

selbst in der Sache zu entscheiden habe (Rechtsbegehren 4). Wäre dieser Antrag

gutgeheissen worden, hätte dies dazu führen können, dass die Gebäude der

Grundeigentümerin wegverfügt worden wären. C.___ wäre dann sehr wohl in ihren

Rechten berührt gewesen, weshalb es richtig war, dass die Vorinstanz dieser

Parteistellung zukommen liess.

2.3

Da die Grundeigentümerin, C.___,

sodann mit ihrem Begehren um kostenfällige Abweisung der Beschwerde

durchgedrungen ist, wurde ihr gestützt auf § 39 VRG zu Recht eine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit noch darauf einzutreten ist. Gestützt

auf § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Das

Gericht kann nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den Verteilungsgrundsätzen

abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Im Sinne einer summarischen Begründung

ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung

bzw. Rechtsverzögerung ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Die

Beschwerdeführerin hatte als Einsprecherin und Anzeigeerstatterin durch den

Nichtentscheid der Baukommission keinerlei Nachteile und war daher nicht wie

eine Gesuchstellerin beschwert. Entsprechend sind ihr die Kosten des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00

vollumfänglich aufzuerlegen. Zudem hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin

und Grundeigentümerin, C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer, eine

Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Urs Studer macht einen Aufwand

von zwei Stunden und Auslagen von CHF 15.00 geltend, was angemessen

erscheint und zum Stundenansatz von CHF 260.00 zu entschädigen ist.

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin C.___ eine Parteientschädigung von

CHF 535.00 für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat C.___ eine Parteientschädigung

von CHF 535.00 für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann