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Entscheid

VWBES.2025.77

Familiennachzug

4. Mai 2026Deutsch22 min

Beschwerdeführer) reiste am 6. Januar 1992 als Asylsuchender zusammen mit seiner

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

4. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht

Steiner

Oberrichter

Hagmann

Oberrichter

Thomann

Gerichtsschreiberin

Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,

Beschwerdeführer

gegen

Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der im Jahr

1982 geborene kosovarische Staatsangehörige B.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) reiste am 6. Januar 1992 als Asylsuchender zusammen mit seiner

Familie in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 19. September 1996 wurde der

Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 12. Mai 2000 erteilte

das Migrationsamt des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Straffälligkeit wiederholt ausländerrechtlich verwarnt wurde, wurde er mit

Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 13. Juni 2008 aus der

Schweiz weggewiesen. Der Wegweisungsentscheid wurde durch das Bundesgericht mit

Urteil 2C_958/2012 vom 20. Juni 2013 bestätigt. Infolge einer am 9. Oktober

2008 geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Beschwerdeführer

im Rahmen des Familiennachzuges im Kanton Zürich am 7. April 2016 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem die Ehe am 7. Juli 2016 geschieden

wurde, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen am

13. Dezember 2016 erneut aus der Schweiz weg.

2. Am 22.

Dezember 2016 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Zürich mit der

Schweizer Staatsbürgerin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Aus der Ehe

gingen die gemeinsamen Söhne [...], geb. [...] 2019 und [...], geb.[...] 2025,

hervor. Das Migrationsamt Zürich lehnte das Familiennachzugs- bzw.

Widererwägungsgesuch zu Gunsten des Beschwerdeführers am 21. November 2019

rechtskräftig ab, woraufhin der Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 in den

Kosovo zurückkehrte. Ein erneutes Familiennachzugsgesuch wurde vom

Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. Juli 2021 abgewiesen.

3. Mittels

persönlichem Einreisegesuch vom 12. Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um abermalige

Einreise in die Schweiz und dadurch sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheides

des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2021. Mit Verfügung

vom 16. Oktober 2023 trat das Migrationsamt namens des Departements des

Innern (DDI) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. Februar 2024

(VWBES.2023.343) sowie das Bundesgericht mit Urteil 2C_189/2024 vom 4. November

2024

ab.

4. Mit

Schreiben vom 3. Januar 2025 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das

Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner Schweizer Ehefrau und seinem Schweizer Sohn zu erteilen.

5. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des DDI das

Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab.

6. Dagegen

erhoben die Beschwerdeführer am 10. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragten Folgendes:

1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und seinem Schweizer Sohn zu

erteilen.

2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei den Beschwerdeführern gestützt auf § 76 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und ihnen in der Person des Unterzeichners ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

7. In seiner

Vernehmlassung vom 27. März 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

8. Mit

Verfügung vom 31. März 2025 wurden die Beschwerdeführer durch das

Verwaltungsgericht vorerst von der Kostenvorschusspflicht befreit.

9. Mit Eingabe

vom 4. April 2025 teilten die Beschwerdeführer die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin

mit und machten Ausführungen zum Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Zudem wurde die Honorarnote des

Rechtsvertreters zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 14. November 2025 teilten

die Beschwerdeführer die Geburt von [...] mit und reichten eine aktualisierte

Honorarnote des Rechtsvertreters ein.

10. Mit E-Mail

vom 26. Januar 2026 reichte das Migrationsamt ein Polizeiprotokoll betreffend

eine vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers zu den Akten. Im Zuge eines

Verkehrsunfalls sei der Beschwerdeführer durch eine Patrouille einer Kontrolle

unterzogen wurde. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer

durch das Bezirksgericht Baden zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 60

Tagen zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Der durchgeführte Atemalkoholtest habe

um 12 Uhr einen Wert von 0.9 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer sei alsdann dem

Untersuchungsgefängnis Olten zugeführt worden. Die durch das Migrationsamt

überwiesenen Akten betreffend die vorläufige Festnahme wurde mit

Präsidialverfügung vom 2. Februar 2026 zu den Akten genommen.

11. Am 9.

April 2026 stellten die Beschwerdeführer den sinngemässen Antrag um Gewährung

des prozeduralen Aufenthaltes für den Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer

reichten ferner den Strafbefehl vom 31. März 2026 zu den Akten, wonach der

Beschwerdeführer aufgrund Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde. Gemäss

Ausführungen der Beschwerdeführenden habe der Beschwerdeführer am Vorabend vom

24. Januar 2026 die Beschneidung seines Sohnes gefeiert und Alkohol

konsumiert. Am nächsten Morgen sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er noch

fahrunfähig sei. Um das Frühstück einzukaufen sei er zum nahen Einkaufszentrum

gefahren und habe beim Einparken einen Sachschaden verursacht. Er habe mit dem

Geschädigten abgemacht, er könne sein Kind nach Hause bringen und habe dies

nach Zustimmung des Geschädigten gemacht und habe die Beschwerdeführerin an den

Unfallort geschickt, um als Halterin des Fahrzeuges die Formalitäten zu

erledigen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, am Unfallort bleiben zu müssen. Dem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. März 2026 ist zu

entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Januar 2026 in Schönenwerd

unter Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.08

Gewichtspromille) und damit in fahrunfähigem Zustand einen Personenwagen

lenkte. Aufgrund seines Zustandes sei er beim Einparken in ein Parkfeld mit

einem korrekt im angrenzenden Parkfeld abgestellten Personenwagen kollidiert

und habe einen Sachschaden verursacht. Der Beschwerdeführer habe sich als

Lenker des PW der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, insbesondere einer Atemalkoholprobe, mit deren er aufgrund der

Umstände (Unfall mit Drittschaden, vorgängiger massiver Alkoholkonsum) habe

rechnen müssen, entzogen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen.

2.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf

Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Angehörigen von

Schweizern mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu

laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher, d.h. nicht

fristgerechter Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR

142.201). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen)

hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG

praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird. Die

Fünfjahresfrist hat auch bei Ehegatten die Funktion der

Einwanderungsbegrenzung, was ebenfalls ein legitimes Interesse ist, um im Sinne

von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Familienleben einzuschränken.

2.3

Der

Begriff der wichtigen familiären Gründe für den Nachzug des Ehepartners wurde

in der VZAE nicht weiter konkretisiert (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des

Bundesgerichts 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Als einen wichtigen

familiären Grund für den Nachzug eines Ehegatten wurde in BGE 146 I 185 der

Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte aus

gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage war, selbstständig

zu leben (E. 7.1.2). Nach der Rechtsprechung kann sodann ein wichtiger Grund

vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im

Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie

ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2;

2C_147/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.1; 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.4).

Auch der Umstand, dass die Ehegattin im Ausland eine berufliche Karriere

verfolgte, erwies sich unter Würdigung der Gesamtumstände als wichtiger Grund

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2).

Schliesslich kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der nachträgliche

Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung aufgrund eines

längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist, sofern die

Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_696/2023 vom 24. September 2024 E. 3.5; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E.

2.3). In Bezug auf den Nachzug eines Ehegatten kommen als wichtige familiäre

Gründe etwa der Abschluss einer Ausbildung oder Betreuungsaufgaben gegenüber

Verwandten im Ausland in Betracht. Die Betreuung betagter Eltern stellt nur

dann einen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, wenn

die ernsthafte Suche nach einer alternativen Betreuung erfolglos geblieben ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2014 vom 11. März 2015, E. 3.2). Wichtige

familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen

vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht

gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das

Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem

Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf

der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel

bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E.

5.1.1).

3.1

Die

Beschwerdeführer sind laut ihrer Beschwerdeschrift der Auffassung, es sei

offensichtlich, dass die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG nach einer

erfolgten Wegweisung nicht zu laufen beginnen könne, wenn dem Beschwerdeführer

der Aufenthalt in der Schweiz verwehrt bleibe. Vorliegend habe der

Familiennachzug nicht fristgerecht geltend gemacht werden können, weil der

Beschwerdeführer rechtskräftig des Landes verwiesen worden sei und nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst nach fünf Jahren ein neues Gesuch um

Familiennachzug gestellt werden könne. EU/EFTA-Angehörige in vergleichbaren

Situationen seien an keine Fristen gebunden. Die damit einhergehende

Inländerdiskriminierung entbehre einer sachlichen Grundlage. Die Frist nach

Art. 47 Abs. 1 AIG habe im Falle des Beschwerdeführers frühstens nach

Ablauf der fünfjährigen Phase des Wohlverhaltens, in casu am 4. November

2019, zu laufen begonnen, weshalb das vorliegende Gesuch um Familiennachzug

nicht verspätet erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Beschwerde habe sich der

Beschwerdeführer seit fünf Jahren und vier Monaten wohl verhalten. Aufgrund des

klaglosen Verhaltens des Beschwerdeführers bestünde ein Anspruch auf

Neubeurteilung des Familiennachzuges. Das Bundesgericht erkenne implizit an,

dass das Abwarten der Bewährungsfrist von fünf Jahren einen wichtigen Grund für

eine Neuprüfung darstelle. Der Beschwerdeführer habe eine biographische

Kehrtwende geschafft, von ihm gehe keine Gefahr aus und eine gelungene

Integration sei wahrscheinlich. In der Schweiz könne der Beschwerdeführer

umgehend eine Anstellung antreten. Die übrigen Nachzugsvoraussetzungen habe die

Vorinstanz nicht überprüft, seien jedoch als erfüllt zu betrachten. Die

Beschwerdeführer hätten mit Gesuchen um Familiennachzug vom 18. November

2019, 17. Dezember 2020 und 12. Juli 2023 zum Ausdruck gebracht, künftig

als Familie im gemeinsamen Haushalt leben zu wollen. Die anhaltende Trennung der

Familie sei allein der Wegweisung des Beschwerdeführers sowie der abzuwartenden

Frist von fünf Jahren geschuldet. Es könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden,

bringe diese vor, die Ehe der Beschwerdeführer sei in Kenntnis des zukünftigen

Getrenntlebens geschlossen worden. Nach der Heirat am 22. Dezember 2016

und noch vor der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers hätten die

Beschwerdeführer um Familiennachzug ersucht. Die Beschwerdeführer seien somit

die Ehe eingegangen, als der Beschwerdeführer noch im Besitz einer gültigen

Verfügung (recte: wohl Bewilligung) gewesen sei. Auch der erste Sohn sei vor der

rechtskräftigen Wegweisung geboren worden. Die anhaltende Deliktsfreiheit seit

dem Jahr 2019 und die positive Legalprognose sei im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2

EMRK zu berücksichtigen. Einem Schweizer Kind könne nicht zugemutet werden, das

Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem ins

Ausland zu folgen. Ein Familienleben sei in casu nur in der Schweiz möglich. Die

Söhne hätten ein erhebliches Interesse, mit beiden Elternteilen zusammen

aufzuwachsen. Auch besage die Reneja-Praxis, dass der Beschwerdeführer gestützt

auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen

Bewilligung habe.

3.2

Das

Migrationsamt stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer bis spätestens

am 21. Dezember 2021 ein Familiennachzug hätten stellen müssen. Das am 3.

Januar 2024 eingereichte Gesuch sei deshalb verspätet. Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG lägen nicht vor, was

bereits das Verwaltungsgericht mit Urteil VWBES.2023.343 vom 1. März 2024 rechtskräftig

festgestellt habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführer (Wohlverhalten des

Beschwerdeführers hinsichtlich des rund sechsjährigen straffreien Leumunds,

mögliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz, fehlende vertiefte soziale und familiäre

Bindung im Kosovo) würden keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug darstellen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 mehrfach

straffällig geworden, habe mehrere Monate im Gefängnis verbracht und sei

notabene bereits im Jahr 2008 aus der Schweiz weggewiesen worden. Dass die Ehe

vor der Rechtskraft der Wegweisung geschlossen worden sei, könne nicht als

Rechtfertigung herangezogen werden. Die Beschwerdeführer hätten eine Familie im

Wissen gegründet, dass das Familienleben lediglich eingeschränkt und über

Distanz gelebt werden könnte. Zwar stelle die Tatsache, dass die Schweizer

Ehefrau und die Kinder in der Schweiz leben, gewichtige private Interessen für

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar. Jedoch hätten die

Beschwerdeführer die Familiengemeinschaft gegründet, obschon der

Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnte, wieder in die Schweiz zu kommen.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Straffälligkeit weggewiesen worden und

habe somit die Trennung der Familie selbst verschuldet.

4.1

Das

Familienverhältnis der Beschwerdeführer entstand durch die Heirat am

22.

Dezember 2016, was ebenso den fünfjährigen Fristenlauf nach Art. 47

Abs. 1 AIG auslöste (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein Gesuch um

Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte deshalb spätestens bis

am 22. Dezember 2021 gestellt werden müssen, wodurch das hier zu

beurteilende Familiennachzugsgesuch vom 3. Januar 2025, wie bereits das

vorherige Gesuch vom 12. Juli 2023 analog des Verwaltungsgerichtsurteils

VWBES.2023.343, zu spät erfolgte. Inwiefern das Bundesgericht das Abwarten der

(fünfjährigen) Bewährungsfrist als Grund für eine Neubeurteilung implizit anerkenne,

erschliesst sich nicht. Ein Unterbruch des Fristenlaufs infolge Abwartens der

(fünfjährigen) Bewährungsfrist sieht weder das Gesetz noch die Rechtsprechung

vor. Die Auffassung der Beschwerdeführer geht dahingehend fehl, indem nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ein Wiedererwägungsgesuch nach Ablauf der Bewährungsfrist

materiell zu prüfen ist, was das Migrationsamt im vorliegenden Fall betreffend

das Familiennachzugsgesuch vom 3. Januar 2025 entgegen dem

Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2023 gemacht hat. Das Migrationsamt ist zwar

auf das Familiennachzugsgesuch vom 3. Januar 2025 eingetreten, hat dieses jedoch

aufgrund der verpassten Nachzugsfrist abgewiesen. Indem die Beschwerdeführer

vorbringen, die Frist nach Art. 47 AIG hätte nach Ablauf des fünfjährigen

Wohlverhaltens, also ab dem 4. November 2019 begonnen, verkennen sie sowohl die

gesetzlichen Fristen nach Art. 47 AIG als auch die vorgesehenen

Einwanderungsbeschränkungen als Zweck der Nachzugsfristen. Die (fünfjährige)

Bewährungsfrist wirkt sich nicht fristenhemmend auf die Fristen nach Art. 47

AIG aus. Selbst wenn im Hinblick auf die Fristen nach Art. 47 AIG eine

Inländerdiskriminierung vonstattengeht, welche das Bundesgericht bereits im

Jahr 2010 festhielt (vgl. BGE 13 II 12) und eine parlamentarische Initiative

diese Differenz beseitigen will (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190464,

zuletzt besucht am 29. April 2026), haben die Bestimmungen nach Art. 47 AIG

betreffend den Fristenlauf eines Familiennachzuges weiterhin ihre Geltung. Dass

die Beschwerdeführer erstmals ein Gesuch um Familiennachzug am 18. November

2019.

gestellt haben und somit nach Entstehung des Familienverhältnisses zwei

Jahre lang die Nachzugsfrist untätig verstreichen liessen, müssen sie sich zu

ihren Ungunsten vorhalten lassen. Ferner kann dem Beschwerdeführer auch seine

wiederholte Straffälligkeit vorgeworfen werden, was überhaupt zum Verstreichen

der Frist für ein Familiennachzugsgesuch führte. Das Familiennachzugsgesuch vom

3.

Januar 2025 ist somit verspätet, weshalb es nachfolgend zu prüfen gilt,

ob Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG

vorliegen.

4.2

Betreffend

die Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4

AIG kann auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden

(VWBES.2023.343 E. 3.2). Das Abwarten der (fünfjährigen) Bewährungsfrist zählt

nicht als wichtiger familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug,

hat der Beschwerdeführer in casu mit seiner Delinquenz doch bewusst sein

Verbleiberecht in der Schweiz und damit einhergehend ein gemeinsames

Familienleben in der Schweiz gefährdet. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer hielt bereits das Bundesgericht im Urteil 2C_69/2019 vom 4. November

2019.

fest, dass angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des

Beschwerdeführers und insbesondere angesichts eines hängigen

migrationsrechtlichen Verfahrens, der Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau

im Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens nicht haben davon ausgehen können,

dieses in der Schweiz führen zu können. Gemäss Auffassung des Bundesgerichts

könne die Ehefrau ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer in seinem

Heimatstaat Kosovo, der in wenigen Stunden und vergleichsweise günstig erreicht

werden könne, auch über Besuche und über moderne Kommunikationsmittel

aufrechterhalten (E. 4.2). Auch das Verwaltungsgericht Zürich hielt im Urteil

vom 13. Februar 2020 fest, dass die Beschwerdeführer trotz der Zeugung des

ersten Sohnes nicht damit haben rechnen können, das Familienleben in der

Schweiz leben zu können. Indem der Beschwerdeführer dennoch ein Kind gezeugt

habe, habe er bewusst in Kauf genommen, dass er künftig getrennt von diesem

leben und die Beziehung eingeschränkt gepflegt werden müsse (AS 33, ferner

Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2015 vom 15. Februar 2016 E. 4.2). Auch

das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hielt in seinem Urteil

VWBES.2023.343 vom 29. Februar 2024 fest, dass die Beschwerdeführer eine

Familie sehr wohl im Wissen darum gegründet hätten, dass die Beschwerdeführerin

in der Schweiz bleiben wolle und der Beschwerdeführer nicht sicher habe damit

rechnen können, auch in die Schweiz kommen zu können. So sei er im Zeitpunkt

der Heirat bereits wiederholt strafrechtlich verurteilt und mehrfach aus der

Schweiz weggewiesen worden. Selbst wenn die Beschwerdeführer über Jahre hinweg

ihr Interesse an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz mittels diverser

Familiennachzugsgesuche zum Ausdruck brachten, musste es ihnen von Anfang an

bewusst gewesen sein, dass sie den Kontakt und das Familienleben allenfalls nur

über die Distanz hinweg pflegen können. Eine Rechtskraft des (Wegweisungs-)

Entscheides braucht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht, ist bei

einem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren die Gefahr eines abschlägigen

Entscheides immanent und die Chance einer Wegweisung gleichermassen gegeben,

wie die eines Entscheides hinsichtlich eines Verbleiberechts. Es geht nicht an,

im vorliegenden Verfahren nun erneut in Frage stellen zu wollen, ob es den

Beschwerdeführern möglich ist, das Familienleben auf Distanz zu leben, bzw. ob

dies auch verhältnismässig ist, da sich diverse Instanzen und Gerichte mit

diesem Umstand bereits auseinandergesetzt haben. Auch zu Unrecht berufen sich die

Beschwerdeführer abermals auf die sogenannte «Reneja»-Praxis, wonach einer

ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr

verurteilt wurde, selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn

dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nur schwer oder gar nicht zuzumuten

ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 mit Hinweisen). Diese

Praxis besagt nicht, dass im Fall von Strafen unter zwei Jahren zwingend ein

Aufenthaltsrecht zu erteilen sei, wenn Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist. Die

Grenze von zwei Jahren stellt lediglich einen Richtwert dar (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013). Zudem liegen weiterhin

gewichtige öffentliche Fernhalteinteressen vor, da der Beschwerdeführer trotz

der Wegweisung im Jahr 2016 während seines Aufenthaltes in der Schweiz im

Februar 2019 und im Januar 2026 erneut straffällig wurde, indem er zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt und deshalb zur Verhaftung

ausgeschrieben wurde (AS 3398). Zudem hat er gemäss Strafbefehl vom 31.

März 2026 unter Trunkenheit ein Auto geführt und wurde deshalb strafrechtlich mittels

Strafbefehles sanktioniert. Gemäss Akten besteht auf Seiten des

Beschwerdeführers eine Alkoholproblematik, welche gemäss seinen Aussagen

zufolge wiederholt zur Delinquenz geführt hat (AS 1589,1690, 2555-2572, 3186-3189).

Dispositiv

Die erneute Straftat, begangen unter erheblichem Alkoholeinfluss, fällt demnach

schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, wobei er nicht nur die

öffentliche Sicherheit gefährdete, sondern auch die Sicherheit seines Sohnes,

welcher sich Angaben der Beschwerdeführer zufolge zum Tatzeitpunkt mit im Auto

befand. Offensichtlich hält sich der Beschwerdeführer nicht an die hiesigen

Gepflogenheiten und es hat entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer keine

tiefgreifende und nachhaltige Verhaltensänderung stattgefunden, dies zeigt der

Vorfall vom Januar 2026 eindrücklich. Das vorliegende ausländerrechtliche

Verfahren und die bisherigen strafrechtlichen und ausländerrechtlichen

Sanktionen haben den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, weiter zu

delinquieren. Durch sein Verhalten hat er erneut bewusst die Trennung von

seiner Familie in Kauf genommen. Durch die fehlende Verhaltensänderung durch

die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, auch trotz hängigen

ausländerrechtlichen Verfahrens, liegen erhebliche gewichtige öffentliche

(Fernhalte-)Interessen vor, welche das private Interesse des Beschwerdeführers

an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegen. In Bezug auf die

Kinder der Beschwerdeführer im Alter von 6 ½ Jahren und sechs Monaten, welche

wie die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht besitzen, ist zwar nicht von

der Hand zu weisen, dass es herausfordernd sein wird, die Beziehung zu ihrem

Vater weiterhin über Distanz zu leben. Allerdings hat der Beschwerdeführer

aufgrund seines straffälligen Verhaltens die Trennung von seiner Familie selbst

zu verantworten. Zudem durften die Beschwerdeführer, wie bereits obgenannt

erwähnt, im Zeitpunkt der Zeugung ihrer Söhne nicht mit einem Zusammenleben in

der Schweiz rechnen. Den Beschwerdeführern ist es trotz der Geburt des zweiten

Sohnes weiterhin zumutbar, den gegenseitigen Kontakt mittels gelegentlichen

Ferienbesuchen und modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_271/2023 vom 12. Februar

2024 E. 5.7; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3). Rechtsprechungsgemäss

wird damit dem Kindeswohl selbst bei jüngeren Kindern noch genügend Rechnung

getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E.

5.7 mit Hinweisen). Zudem steht es der Beschwerdeführerin weiterhin frei – wie

das Bundesgericht bereits festhielt – ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo zu

verlegen, da sich die Söhne der Beschwerdeführer noch in einem

anpassungsfähigen Alter befinden. Das übergeordnete Interesse der Söhne steht

der Abweisung des Familiennachzuges somit nicht entgegen. Aufgrund des

fehlenden Eingriffs in Art. 8 EMRK stellt das Kindswohl der Söhne ebenso

keinen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar.

5. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Infolge der

fehlenden Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG wird

ebenso der Antrag vom 9. April 2026 um Gewährung des prozeduralen

Aufenthalts für den Beschwerdeführer abgewiesen.

6.1 Die

Beschwerdeführer haben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Spätestens ab

Zeitpunkt der Eingabe vom 9. April 2026 betreffend den neusten Strafbefehl vom

31. März 2026 stellt sich die Frage, ob das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege als aussichtslos zu qualifizieren sei. Da die Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführenden

eingreift und sich in vorliegender Fallkonstellation wohl auch eine vernünftige

Drittpartei aufgrund der privaten Interessen der Beschwerdeführer für die

Erhebung einer Beschwerde entschliessen würde, sind die Voraussetzungen für die

Bewilligung des Gesuchs gerade noch erfüllt.

6.2 Die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden dem vorliegenden

Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]).

6.3 Der

unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dominik Züsli, macht mit Kostennote

vom 14. November 2025 ein Honorar von CHF 2'160.25 (8 Stunden und 50 Minuten x

CHF 220.00) geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher

Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Ermessensweise wird für die Eingabe vom 9.

April 2026 ein Aufwand von 20 Minuten entschädigt. Zu entschädigen sind somit 9

Stunden und 10 Minuten zu CHF 190.00, ausmachend CHF 1'741.50 zzgl. Auslagen

von CHF 55.00 und MwSt., insgesamt CHF 1'942.00. Dieser Betrag ist dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand Dominik Züsli durch den Kanton Solothurn

auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Dominik Züsli von CHF 275.00

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 220.00/h), sobald die

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Antrag um Gewährung des prozeduralen Aufenthaltes für A.___ vom 9. April

2026 wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden

A.___ und B.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___

dazu in der Lage sind.

5.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Dominik Züsli,

wird auf CHF 1'942.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 275.00,

sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

6.

Die Eingabe von Rechtsanwalt Dominik Züsli vom 9. April 2026 geht zur

Kenntnis an das Migrationsamt.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht

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