VWBES.2025.77
Familiennachzug
4. Mai 2026Deutsch22 min
Beschwerdeführer) reiste am 6. Januar 1992 als Asylsuchender zusammen mit seiner
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
4. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht
Steiner
Oberrichter
Hagmann
Oberrichter
Thomann
Gerichtsschreiberin
Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,
Beschwerdeführer
gegen
Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der im Jahr
1982 geborene kosovarische Staatsangehörige B.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste am 6. Januar 1992 als Asylsuchender zusammen mit seiner
Familie in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 19. September 1996 wurde der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 12. Mai 2000 erteilte
das Migrationsamt des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Straffälligkeit wiederholt ausländerrechtlich verwarnt wurde, wurde er mit
Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 13. Juni 2008 aus der
Schweiz weggewiesen. Der Wegweisungsentscheid wurde durch das Bundesgericht mit
Urteil 2C_958/2012 vom 20. Juni 2013 bestätigt. Infolge einer am 9. Oktober
2008 geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Beschwerdeführer
im Rahmen des Familiennachzuges im Kanton Zürich am 7. April 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem die Ehe am 7. Juli 2016 geschieden
wurde, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen am
13. Dezember 2016 erneut aus der Schweiz weg.
2. Am 22.
Dezember 2016 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Zürich mit der
Schweizer Staatsbürgerin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Aus der Ehe
gingen die gemeinsamen Söhne [...], geb. [...] 2019 und [...], geb.[...] 2025,
hervor. Das Migrationsamt Zürich lehnte das Familiennachzugs- bzw.
Widererwägungsgesuch zu Gunsten des Beschwerdeführers am 21. November 2019
rechtskräftig ab, woraufhin der Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 in den
Kosovo zurückkehrte. Ein erneutes Familiennachzugsgesuch wurde vom
Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. Juli 2021 abgewiesen.
3. Mittels
persönlichem Einreisegesuch vom 12. Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um abermalige
Einreise in die Schweiz und dadurch sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheides
des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2021. Mit Verfügung
vom 16. Oktober 2023 trat das Migrationsamt namens des Departements des
Innern (DDI) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. Februar 2024
(VWBES.2023.343) sowie das Bundesgericht mit Urteil 2C_189/2024 vom 4. November
2024
ab.
4. Mit
Schreiben vom 3. Januar 2025 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das
Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Schweizer Ehefrau und seinem Schweizer Sohn zu erteilen.
5. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des DDI das
Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab.
6. Dagegen
erhoben die Beschwerdeführer am 10. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragten Folgendes:
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und seinem Schweizer Sohn zu
erteilen.
2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei den Beschwerdeführern gestützt auf § 76 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihnen in der Person des Unterzeichners ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
7. In seiner
Vernehmlassung vom 27. März 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Mit
Verfügung vom 31. März 2025 wurden die Beschwerdeführer durch das
Verwaltungsgericht vorerst von der Kostenvorschusspflicht befreit.
9. Mit Eingabe
vom 4. April 2025 teilten die Beschwerdeführer die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
mit und machten Ausführungen zum Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Zudem wurde die Honorarnote des
Rechtsvertreters zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 14. November 2025 teilten
die Beschwerdeführer die Geburt von [...] mit und reichten eine aktualisierte
Honorarnote des Rechtsvertreters ein.
10. Mit E-Mail
vom 26. Januar 2026 reichte das Migrationsamt ein Polizeiprotokoll betreffend
eine vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers zu den Akten. Im Zuge eines
Verkehrsunfalls sei der Beschwerdeführer durch eine Patrouille einer Kontrolle
unterzogen wurde. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer
durch das Bezirksgericht Baden zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 60
Tagen zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Der durchgeführte Atemalkoholtest habe
um 12 Uhr einen Wert von 0.9 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer sei alsdann dem
Untersuchungsgefängnis Olten zugeführt worden. Die durch das Migrationsamt
überwiesenen Akten betreffend die vorläufige Festnahme wurde mit
Präsidialverfügung vom 2. Februar 2026 zu den Akten genommen.
11. Am 9.
April 2026 stellten die Beschwerdeführer den sinngemässen Antrag um Gewährung
des prozeduralen Aufenthaltes für den Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer
reichten ferner den Strafbefehl vom 31. März 2026 zu den Akten, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde. Gemäss
Ausführungen der Beschwerdeführenden habe der Beschwerdeführer am Vorabend vom
24. Januar 2026 die Beschneidung seines Sohnes gefeiert und Alkohol
konsumiert. Am nächsten Morgen sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er noch
fahrunfähig sei. Um das Frühstück einzukaufen sei er zum nahen Einkaufszentrum
gefahren und habe beim Einparken einen Sachschaden verursacht. Er habe mit dem
Geschädigten abgemacht, er könne sein Kind nach Hause bringen und habe dies
nach Zustimmung des Geschädigten gemacht und habe die Beschwerdeführerin an den
Unfallort geschickt, um als Halterin des Fahrzeuges die Formalitäten zu
erledigen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, am Unfallort bleiben zu müssen. Dem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. März 2026 ist zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Januar 2026 in Schönenwerd
unter Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.08
Gewichtspromille) und damit in fahrunfähigem Zustand einen Personenwagen
lenkte. Aufgrund seines Zustandes sei er beim Einparken in ein Parkfeld mit
einem korrekt im angrenzenden Parkfeld abgestellten Personenwagen kollidiert
und habe einen Sachschaden verursacht. Der Beschwerdeführer habe sich als
Lenker des PW der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, insbesondere einer Atemalkoholprobe, mit deren er aufgrund der
Umstände (Unfall mit Drittschaden, vorgängiger massiver Alkoholkonsum) habe
rechnen müssen, entzogen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.
2.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf
Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Angehörigen von
Schweizern mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu
laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher, d.h. nicht
fristgerechter Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR
142.201). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen)
hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG
praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird. Die
Fünfjahresfrist hat auch bei Ehegatten die Funktion der
Einwanderungsbegrenzung, was ebenfalls ein legitimes Interesse ist, um im Sinne
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Familienleben einzuschränken.
2.3
Der
Begriff der wichtigen familiären Gründe für den Nachzug des Ehepartners wurde
in der VZAE nicht weiter konkretisiert (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des
Bundesgerichts 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Als einen wichtigen
familiären Grund für den Nachzug eines Ehegatten wurde in BGE 146 I 185 der
Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte aus
gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage war, selbstständig
zu leben (E. 7.1.2). Nach der Rechtsprechung kann sodann ein wichtiger Grund
vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im
Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie
ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2;
2C_147/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.1; 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.4).
Auch der Umstand, dass die Ehegattin im Ausland eine berufliche Karriere
verfolgte, erwies sich unter Würdigung der Gesamtumstände als wichtiger Grund
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2).
Schliesslich kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der nachträgliche
Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung aufgrund eines
längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist, sofern die
Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_696/2023 vom 24. September 2024 E. 3.5; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E.
2.3). In Bezug auf den Nachzug eines Ehegatten kommen als wichtige familiäre
Gründe etwa der Abschluss einer Ausbildung oder Betreuungsaufgaben gegenüber
Verwandten im Ausland in Betracht. Die Betreuung betagter Eltern stellt nur
dann einen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, wenn
die ernsthafte Suche nach einer alternativen Betreuung erfolglos geblieben ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2014 vom 11. März 2015, E. 3.2). Wichtige
familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen
vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht
gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das
Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem
Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf
der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel
bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E.
5.1.1).
3.1
Die
Beschwerdeführer sind laut ihrer Beschwerdeschrift der Auffassung, es sei
offensichtlich, dass die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG nach einer
erfolgten Wegweisung nicht zu laufen beginnen könne, wenn dem Beschwerdeführer
der Aufenthalt in der Schweiz verwehrt bleibe. Vorliegend habe der
Familiennachzug nicht fristgerecht geltend gemacht werden können, weil der
Beschwerdeführer rechtskräftig des Landes verwiesen worden sei und nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst nach fünf Jahren ein neues Gesuch um
Familiennachzug gestellt werden könne. EU/EFTA-Angehörige in vergleichbaren
Situationen seien an keine Fristen gebunden. Die damit einhergehende
Inländerdiskriminierung entbehre einer sachlichen Grundlage. Die Frist nach
Art. 47 Abs. 1 AIG habe im Falle des Beschwerdeführers frühstens nach
Ablauf der fünfjährigen Phase des Wohlverhaltens, in casu am 4. November
2019, zu laufen begonnen, weshalb das vorliegende Gesuch um Familiennachzug
nicht verspätet erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Beschwerde habe sich der
Beschwerdeführer seit fünf Jahren und vier Monaten wohl verhalten. Aufgrund des
klaglosen Verhaltens des Beschwerdeführers bestünde ein Anspruch auf
Neubeurteilung des Familiennachzuges. Das Bundesgericht erkenne implizit an,
dass das Abwarten der Bewährungsfrist von fünf Jahren einen wichtigen Grund für
eine Neuprüfung darstelle. Der Beschwerdeführer habe eine biographische
Kehrtwende geschafft, von ihm gehe keine Gefahr aus und eine gelungene
Integration sei wahrscheinlich. In der Schweiz könne der Beschwerdeführer
umgehend eine Anstellung antreten. Die übrigen Nachzugsvoraussetzungen habe die
Vorinstanz nicht überprüft, seien jedoch als erfüllt zu betrachten. Die
Beschwerdeführer hätten mit Gesuchen um Familiennachzug vom 18. November
2019, 17. Dezember 2020 und 12. Juli 2023 zum Ausdruck gebracht, künftig
als Familie im gemeinsamen Haushalt leben zu wollen. Die anhaltende Trennung der
Familie sei allein der Wegweisung des Beschwerdeführers sowie der abzuwartenden
Frist von fünf Jahren geschuldet. Es könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden,
bringe diese vor, die Ehe der Beschwerdeführer sei in Kenntnis des zukünftigen
Getrenntlebens geschlossen worden. Nach der Heirat am 22. Dezember 2016
und noch vor der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers hätten die
Beschwerdeführer um Familiennachzug ersucht. Die Beschwerdeführer seien somit
die Ehe eingegangen, als der Beschwerdeführer noch im Besitz einer gültigen
Verfügung (recte: wohl Bewilligung) gewesen sei. Auch der erste Sohn sei vor der
rechtskräftigen Wegweisung geboren worden. Die anhaltende Deliktsfreiheit seit
dem Jahr 2019 und die positive Legalprognose sei im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK zu berücksichtigen. Einem Schweizer Kind könne nicht zugemutet werden, das
Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem ins
Ausland zu folgen. Ein Familienleben sei in casu nur in der Schweiz möglich. Die
Söhne hätten ein erhebliches Interesse, mit beiden Elternteilen zusammen
aufzuwachsen. Auch besage die Reneja-Praxis, dass der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung habe.
3.2
Das
Migrationsamt stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer bis spätestens
am 21. Dezember 2021 ein Familiennachzug hätten stellen müssen. Das am 3.
Januar 2024 eingereichte Gesuch sei deshalb verspätet. Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG lägen nicht vor, was
bereits das Verwaltungsgericht mit Urteil VWBES.2023.343 vom 1. März 2024 rechtskräftig
festgestellt habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführer (Wohlverhalten des
Beschwerdeführers hinsichtlich des rund sechsjährigen straffreien Leumunds,
mögliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz, fehlende vertiefte soziale und familiäre
Bindung im Kosovo) würden keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug darstellen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 mehrfach
straffällig geworden, habe mehrere Monate im Gefängnis verbracht und sei
notabene bereits im Jahr 2008 aus der Schweiz weggewiesen worden. Dass die Ehe
vor der Rechtskraft der Wegweisung geschlossen worden sei, könne nicht als
Rechtfertigung herangezogen werden. Die Beschwerdeführer hätten eine Familie im
Wissen gegründet, dass das Familienleben lediglich eingeschränkt und über
Distanz gelebt werden könnte. Zwar stelle die Tatsache, dass die Schweizer
Ehefrau und die Kinder in der Schweiz leben, gewichtige private Interessen für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar. Jedoch hätten die
Beschwerdeführer die Familiengemeinschaft gegründet, obschon der
Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnte, wieder in die Schweiz zu kommen.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Straffälligkeit weggewiesen worden und
habe somit die Trennung der Familie selbst verschuldet.
4.1
Das
Familienverhältnis der Beschwerdeführer entstand durch die Heirat am
22.
Dezember 2016, was ebenso den fünfjährigen Fristenlauf nach Art. 47
Abs. 1 AIG auslöste (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein Gesuch um
Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte deshalb spätestens bis
am 22. Dezember 2021 gestellt werden müssen, wodurch das hier zu
beurteilende Familiennachzugsgesuch vom 3. Januar 2025, wie bereits das
vorherige Gesuch vom 12. Juli 2023 analog des Verwaltungsgerichtsurteils
VWBES.2023.343, zu spät erfolgte. Inwiefern das Bundesgericht das Abwarten der
(fünfjährigen) Bewährungsfrist als Grund für eine Neubeurteilung implizit anerkenne,
erschliesst sich nicht. Ein Unterbruch des Fristenlaufs infolge Abwartens der
(fünfjährigen) Bewährungsfrist sieht weder das Gesetz noch die Rechtsprechung
vor. Die Auffassung der Beschwerdeführer geht dahingehend fehl, indem nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ein Wiedererwägungsgesuch nach Ablauf der Bewährungsfrist
materiell zu prüfen ist, was das Migrationsamt im vorliegenden Fall betreffend
das Familiennachzugsgesuch vom 3. Januar 2025 entgegen dem
Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2023 gemacht hat. Das Migrationsamt ist zwar
auf das Familiennachzugsgesuch vom 3. Januar 2025 eingetreten, hat dieses jedoch
aufgrund der verpassten Nachzugsfrist abgewiesen. Indem die Beschwerdeführer
vorbringen, die Frist nach Art. 47 AIG hätte nach Ablauf des fünfjährigen
Wohlverhaltens, also ab dem 4. November 2019 begonnen, verkennen sie sowohl die
gesetzlichen Fristen nach Art. 47 AIG als auch die vorgesehenen
Einwanderungsbeschränkungen als Zweck der Nachzugsfristen. Die (fünfjährige)
Bewährungsfrist wirkt sich nicht fristenhemmend auf die Fristen nach Art. 47
AIG aus. Selbst wenn im Hinblick auf die Fristen nach Art. 47 AIG eine
Inländerdiskriminierung vonstattengeht, welche das Bundesgericht bereits im
Jahr 2010 festhielt (vgl. BGE 13 II 12) und eine parlamentarische Initiative
diese Differenz beseitigen will (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190464,
zuletzt besucht am 29. April 2026), haben die Bestimmungen nach Art. 47 AIG
betreffend den Fristenlauf eines Familiennachzuges weiterhin ihre Geltung. Dass
die Beschwerdeführer erstmals ein Gesuch um Familiennachzug am 18. November
2019.
gestellt haben und somit nach Entstehung des Familienverhältnisses zwei
Jahre lang die Nachzugsfrist untätig verstreichen liessen, müssen sie sich zu
ihren Ungunsten vorhalten lassen. Ferner kann dem Beschwerdeführer auch seine
wiederholte Straffälligkeit vorgeworfen werden, was überhaupt zum Verstreichen
der Frist für ein Familiennachzugsgesuch führte. Das Familiennachzugsgesuch vom
3.
Januar 2025 ist somit verspätet, weshalb es nachfolgend zu prüfen gilt,
ob Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG
vorliegen.
4.2
Betreffend
die Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4
AIG kann auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden
(VWBES.2023.343 E. 3.2). Das Abwarten der (fünfjährigen) Bewährungsfrist zählt
nicht als wichtiger familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug,
hat der Beschwerdeführer in casu mit seiner Delinquenz doch bewusst sein
Verbleiberecht in der Schweiz und damit einhergehend ein gemeinsames
Familienleben in der Schweiz gefährdet. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer hielt bereits das Bundesgericht im Urteil 2C_69/2019 vom 4. November
2019.
fest, dass angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers und insbesondere angesichts eines hängigen
migrationsrechtlichen Verfahrens, der Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau
im Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens nicht haben davon ausgehen können,
dieses in der Schweiz führen zu können. Gemäss Auffassung des Bundesgerichts
könne die Ehefrau ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat Kosovo, der in wenigen Stunden und vergleichsweise günstig erreicht
werden könne, auch über Besuche und über moderne Kommunikationsmittel
aufrechterhalten (E. 4.2). Auch das Verwaltungsgericht Zürich hielt im Urteil
vom 13. Februar 2020 fest, dass die Beschwerdeführer trotz der Zeugung des
ersten Sohnes nicht damit haben rechnen können, das Familienleben in der
Schweiz leben zu können. Indem der Beschwerdeführer dennoch ein Kind gezeugt
habe, habe er bewusst in Kauf genommen, dass er künftig getrennt von diesem
leben und die Beziehung eingeschränkt gepflegt werden müsse (AS 33, ferner
Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2015 vom 15. Februar 2016 E. 4.2). Auch
das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hielt in seinem Urteil
VWBES.2023.343 vom 29. Februar 2024 fest, dass die Beschwerdeführer eine
Familie sehr wohl im Wissen darum gegründet hätten, dass die Beschwerdeführerin
in der Schweiz bleiben wolle und der Beschwerdeführer nicht sicher habe damit
rechnen können, auch in die Schweiz kommen zu können. So sei er im Zeitpunkt
der Heirat bereits wiederholt strafrechtlich verurteilt und mehrfach aus der
Schweiz weggewiesen worden. Selbst wenn die Beschwerdeführer über Jahre hinweg
ihr Interesse an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz mittels diverser
Familiennachzugsgesuche zum Ausdruck brachten, musste es ihnen von Anfang an
bewusst gewesen sein, dass sie den Kontakt und das Familienleben allenfalls nur
über die Distanz hinweg pflegen können. Eine Rechtskraft des (Wegweisungs-)
Entscheides braucht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht, ist bei
einem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren die Gefahr eines abschlägigen
Entscheides immanent und die Chance einer Wegweisung gleichermassen gegeben,
wie die eines Entscheides hinsichtlich eines Verbleiberechts. Es geht nicht an,
im vorliegenden Verfahren nun erneut in Frage stellen zu wollen, ob es den
Beschwerdeführern möglich ist, das Familienleben auf Distanz zu leben, bzw. ob
dies auch verhältnismässig ist, da sich diverse Instanzen und Gerichte mit
diesem Umstand bereits auseinandergesetzt haben. Auch zu Unrecht berufen sich die
Beschwerdeführer abermals auf die sogenannte «Reneja»-Praxis, wonach einer
ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr
verurteilt wurde, selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn
dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nur schwer oder gar nicht zuzumuten
ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 mit Hinweisen). Diese
Praxis besagt nicht, dass im Fall von Strafen unter zwei Jahren zwingend ein
Aufenthaltsrecht zu erteilen sei, wenn Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist. Die
Grenze von zwei Jahren stellt lediglich einen Richtwert dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013). Zudem liegen weiterhin
gewichtige öffentliche Fernhalteinteressen vor, da der Beschwerdeführer trotz
der Wegweisung im Jahr 2016 während seines Aufenthaltes in der Schweiz im
Februar 2019 und im Januar 2026 erneut straffällig wurde, indem er zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt und deshalb zur Verhaftung
ausgeschrieben wurde (AS 3398). Zudem hat er gemäss Strafbefehl vom 31.
März 2026 unter Trunkenheit ein Auto geführt und wurde deshalb strafrechtlich mittels
Strafbefehles sanktioniert. Gemäss Akten besteht auf Seiten des
Beschwerdeführers eine Alkoholproblematik, welche gemäss seinen Aussagen
zufolge wiederholt zur Delinquenz geführt hat (AS 1589,1690, 2555-2572, 3186-3189).
Dispositiv
Die erneute Straftat, begangen unter erheblichem Alkoholeinfluss, fällt demnach
schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, wobei er nicht nur die
öffentliche Sicherheit gefährdete, sondern auch die Sicherheit seines Sohnes,
welcher sich Angaben der Beschwerdeführer zufolge zum Tatzeitpunkt mit im Auto
befand. Offensichtlich hält sich der Beschwerdeführer nicht an die hiesigen
Gepflogenheiten und es hat entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer keine
tiefgreifende und nachhaltige Verhaltensänderung stattgefunden, dies zeigt der
Vorfall vom Januar 2026 eindrücklich. Das vorliegende ausländerrechtliche
Verfahren und die bisherigen strafrechtlichen und ausländerrechtlichen
Sanktionen haben den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, weiter zu
delinquieren. Durch sein Verhalten hat er erneut bewusst die Trennung von
seiner Familie in Kauf genommen. Durch die fehlende Verhaltensänderung durch
die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, auch trotz hängigen
ausländerrechtlichen Verfahrens, liegen erhebliche gewichtige öffentliche
(Fernhalte-)Interessen vor, welche das private Interesse des Beschwerdeführers
an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegen. In Bezug auf die
Kinder der Beschwerdeführer im Alter von 6 ½ Jahren und sechs Monaten, welche
wie die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht besitzen, ist zwar nicht von
der Hand zu weisen, dass es herausfordernd sein wird, die Beziehung zu ihrem
Vater weiterhin über Distanz zu leben. Allerdings hat der Beschwerdeführer
aufgrund seines straffälligen Verhaltens die Trennung von seiner Familie selbst
zu verantworten. Zudem durften die Beschwerdeführer, wie bereits obgenannt
erwähnt, im Zeitpunkt der Zeugung ihrer Söhne nicht mit einem Zusammenleben in
der Schweiz rechnen. Den Beschwerdeführern ist es trotz der Geburt des zweiten
Sohnes weiterhin zumutbar, den gegenseitigen Kontakt mittels gelegentlichen
Ferienbesuchen und modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_271/2023 vom 12. Februar
2024 E. 5.7; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3). Rechtsprechungsgemäss
wird damit dem Kindeswohl selbst bei jüngeren Kindern noch genügend Rechnung
getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E.
5.7 mit Hinweisen). Zudem steht es der Beschwerdeführerin weiterhin frei – wie
das Bundesgericht bereits festhielt – ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo zu
verlegen, da sich die Söhne der Beschwerdeführer noch in einem
anpassungsfähigen Alter befinden. Das übergeordnete Interesse der Söhne steht
der Abweisung des Familiennachzuges somit nicht entgegen. Aufgrund des
fehlenden Eingriffs in Art. 8 EMRK stellt das Kindswohl der Söhne ebenso
keinen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar.
5. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Infolge der
fehlenden Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG wird
ebenso der Antrag vom 9. April 2026 um Gewährung des prozeduralen
Aufenthalts für den Beschwerdeführer abgewiesen.
6.1 Die
Beschwerdeführer haben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Spätestens ab
Zeitpunkt der Eingabe vom 9. April 2026 betreffend den neusten Strafbefehl vom
31. März 2026 stellt sich die Frage, ob das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege als aussichtslos zu qualifizieren sei. Da die Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführenden
eingreift und sich in vorliegender Fallkonstellation wohl auch eine vernünftige
Drittpartei aufgrund der privaten Interessen der Beschwerdeführer für die
Erhebung einer Beschwerde entschliessen würde, sind die Voraussetzungen für die
Bewilligung des Gesuchs gerade noch erfüllt.
6.2 Die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden dem vorliegenden
Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]).
6.3 Der
unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dominik Züsli, macht mit Kostennote
vom 14. November 2025 ein Honorar von CHF 2'160.25 (8 Stunden und 50 Minuten x
CHF 220.00) geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher
Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Ermessensweise wird für die Eingabe vom 9.
April 2026 ein Aufwand von 20 Minuten entschädigt. Zu entschädigen sind somit 9
Stunden und 10 Minuten zu CHF 190.00, ausmachend CHF 1'741.50 zzgl. Auslagen
von CHF 55.00 und MwSt., insgesamt CHF 1'942.00. Dieser Betrag ist dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand Dominik Züsli durch den Kanton Solothurn
auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Dominik Züsli von CHF 275.00
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 220.00/h), sobald die
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag um Gewährung des prozeduralen Aufenthaltes für A.___ vom 9. April
2026 wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden
A.___ und B.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___
dazu in der Lage sind.
5.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Dominik Züsli,
wird auf CHF 1'942.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 275.00,
sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
6.
Die Eingabe von Rechtsanwalt Dominik Züsli vom 9. April 2026 geht zur
Kenntnis an das Migrationsamt.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht
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