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Entscheid

VWBES.2025.78

Alimentenbevorschussung

18. Juni 2025Deutsch10 min

2018 bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland festgelegt worden waren. Das

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Muralt,

Beschwerdeführerin

gegen

Oberamt Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Alimentenbevorschussung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ersuchte mit Gesuch vom 25.

Juli 2020 das Oberamt Region Solothurn um Alimentenbevorschussung und

Inkassohilfe der Unterhaltsbeiträge, welche mit Vereinbarung vom 20. November

2018 bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland festgelegt worden waren. Das

Oberamt hiess das Gesuch gut und gewährte die Bevorschussung.

2. Das Oberamt Region Solothurn stellte

aufgrund der jährlichen Überprüfung mit Entscheid vom 28. Februar 2025 die

Alimentenbevorschussung per 31. Dezember 2024 ein (Ziffer 1) und führte

die Inkassohilfe für die laufenden Unterhaltsbeiträge weiter (Ziffer 2).

3. Am 13. März 2025 erhob A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,

frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Ziffer 1 der Verfügung des Oberamts

vom 28. Februar 2025. Konkret beantragte sie, die mit Verfügung vom 28. Februar

2025 per 31. Dezember 2024 angeordnete Einstellung der Alimentenbevorschussung

für [...], geb. am [...], und [...], geb. am [...], sei aufzuheben

(Rechtsbegehren Nr. 1). Der Beschwerdeführerin sei für [...] und [...] ab

dem 1. Januar 2025 die Alimentenbevorschussung im bisherigen Umfang zu

bewilligen (Rechtsbegehren Nr. 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz erwog, gestützt auf

§ 98 Abs. 3 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) habe das Oberamt

jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung noch

erfüllt seien. Gemäss § 96 Abs. 2 lit. 4 SG (recte: § 96 Abs. 4 SG) würden keine Vorschüsse gewährt, wenn das Kind, der Elternteil-

oder die Familie bei der das Kind lebe, steuerbares Vermögen aufweise. Die

Alimentenbevorschussung sei per 31. Dezember 2024 einzustellen.

3.1

Dagegen bringt die

Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, das Oberamt sei von der definitiven

Steuerveranlagung 2022 ausgegangen, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein

steuerbares Vermögen von CHF 24'669.00 aufweise. Dieses Vermögen setze

sich aus dem Wertschriftenvermögen abzüglich der Privatschulden von CHF 68'694.00

zusammen. In der Selbstdeklaration sei die Beschwerdeführerin von einem

Negativ-Reinvermögen in der Höhe von CHF 18'380.00 ausgegangen; in der

Veranlagung sei das Vermögen auf CHF 204'669.00 angehoben und korrigiert

worden. Gemäss Selbstdeklaration setze sich dieses Vermögen zusammen aus

Bankguthaben in der Höhe von CHF 4'633.00, zuzüglich einem

Mieterkautionssparkonto in der Höhe von CHF 4'000.00 sowie dem

deklarierten Wert der sich ausschliesslich im Besitz der Beschwerdeführerin

befindlichen Namenaktien an der A.___ AG in der Höhe von CHF 20'000.00

zusammen. Im Rahmen der Veranlagung habe die Steuerverwaltung den Steuerwert

der Namenaktien auf CHF 265'000.00 und damit den Steuerwert des

Wertschriftenvermögens auf neu CHF 273'633.00 festgelegt, unter Berücksichtigung

der in der Bilanz 2022 ausgewiesenen Darlehensschuld der Aktionärin in der Höhe

von CHF 68'963.00. Im Zusammenhang mit der durch die in der hier

angefochtenen Verfügung aufgeworfenen Problematik der Einstellung der

Alimentenbevorschussung habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass offenbar

seit 2020 irrtümlicherweise eine Darlehensschuld gegenüber ihrem Ex-Mann in der

Höhe von CHF 420'000.00 nicht mehr im Schuldenverzeichnis aufgeführt

werde. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe dieser per 3. April 2013

ein Darlehen in der Höhe von CHF 420'000.00 gewährt, unverzinslich, damit

die von ihm geschiedene Beschwerdeführerin und Mutter der gemeinsamen Kinder

den Betrieb Restaurant [...], in [...], habe übernehmen können. Das fragliche

Darlehen hätte bis zum 31. Dezember 2023 zurückbezahlt werden müssen, was

jedoch bis heute nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin schulde ihrem

Ex-Mann nach wie vor CHF 420'000.00 aus Darlehensvereinbarung vom

1.

April 2013. Es gebe zurzeit keine Erklärung dafür, weshalb die

Deklaration des Darlehens unterblieben sei. Die Nachforschungen hätten ergeben,

dass das fragliche Darlehen in der Höhe von CHF 420'000.00 letztmals im

2019.

steuerrrechtlich deklariert worden sei. Stand heute sei von einem Fehler

auszugehen, wobei darauf verwiesen werde, dass die Beschwerdeführerin für den

Jahresabschluss der A.___ AG und mit Bezug auf das Ausfüllen der

Steuererklärung auf professionelle Hilfe zurückgreife. Die Steuererklärung 2023

sei aktuell zwar eingereicht, ohne Deklaration des fraglichen Darlehens, wobei

die Veranlagung noch nicht erfolgt sei, weshalb die Nachdeklaration umgehend

erfolgen werde. Wie erwähnt, habe die Nachdeklaration des Darlehens im

Steuerverzeichnis steuerlich mit Bezug auf die rechtskräftige Veranlagung pro

2022.

keine Auswirkungen mehr. Dagegen sei die Beschwerdeführerin mit dem

Argument zu hören, dass bei der Vermögensfrage gemäss § 96 Abs. 4 SG

auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen sei. Auf der Basis der

Steuerveranlagung 2022, die ein Reinvermögen in der Höhe von

CHF 204'669.00 aufweise, sei heute klar, dass unter Berücksichtigung des

Darlehens in der Höhe von CHF 420'000.00 und vor dem Abzug von

CHF 100'000.00 für Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenlebten, kein

steuerbares Vermögen resultieren müsse. Ein Verfahrensantrag auf Sistierung des

Verfahrens bis zum Vorliegen der definitiven Veranlagung pro 2023 sei nach der

erfolgten Vornahme der Nachdeklaration der Schuld in der Höhe von

CHF 420'000.00 ausdrücklich vorbehalten.

3.2

Zur Einkommenssituation führt die

Beschwerdeführerin aus, sie habe im 2023 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

ein Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 59'406.00 deklariert, zuzüglich

eines Einkommens aus Nebenerwerb von CHF 5'034.00, insgesamt also

CHF 64'440.00. Das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin belaufe

sich gemäss der Selbstdeklaration auf CHF 50'606.00, wobei sie für die

beiden Kinder durch das Oberamt bevorschusste Alimente in der Höhe von

CHF 16'920.00 erhalten habe. Bereinigt um diesen Betrag werde sich im Jahr

2023.

das steuerbare Einkommen auf CHF 30'986.00 belaufen. Im Jahr 2024

habe die Beschwerdeführerin mit ihrer A.___ AG das Restaurant [...],

übernommen. Der seit April 2024 ausgewiesene Nettolohn belaufe sich auf

CHF 29'219.80. Auch unter Berücksichtigung des Nettoerwerbseinkommens in

der Höhe der Deklaration pro 2023 werde die Beschwerdeführerin im Jahr 2024

deutlich unter dem deklarierten Einkommen pro 2023 liegen.

4.1

Die Alimentenbevorschussung bezweckt

die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen,

indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94 SG). Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern

zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Vorschüsse werden gemäss § 96 Abs. 1 SG dann

geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen des Elternteils oder bei

Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der

bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt (lit. b) bzw. das

Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder

des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen

44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz für den Elternteil

der Familientarif zur Anwendung gelangt (lit. c). Entsprechen

die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen (§ 96

Abs. 3 SG). Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der Elternteil

oder die Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist (§ 96 Abs. 4 SG). Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die

Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die

Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind (§ 98 Abs. 3 SG). Das Oberamt ist namens des Departementes die kantonale

Bevorschussungs- und Inkassostelle (§ 79 Sozialverordnung [SV,

BGS 831.2]).

4.2

Betreffend die Anspruchsgrenze

gemäss § 96 SG stellt das Verwaltungsgericht schon seit langer Zeit in

ständiger Praxis auf das solothurnische Steuergesetz ab. Massgebend ist die

Staatssteuer-Veranlagung (VWBES.2017.3, E. II 3.3; VWBES.2011.25, E. II

3.

f.). Das Oberamt stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf die rechtskräftige

Steuerveranlagung 2022 der Beschwerdeführerin ab, was grundsätzlich nicht zu

beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerdeschrift, sie

habe bei ihrem Ex-Mann Darlehensschulden von CHF 420'000.00. Diese hätten

aus unerklärlichen Gründen keinen Eingang in die Steuererklärung 2022 gefunden.

Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2022 rechtskräftig veranlagt worden, weshalb

eine Nachdeklaration der Darlehensschuld für das Jahr 2022 keine Auswirkungen

mehr habe. Für das Jahr 2023 werde sie aber eine Nachdeklaration einreichen. Mit

Blick in die Akten bringt die Beschwerdeführerin diese Ausführungen erstmals in

ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht vor. Diese neuen tatsächlichen

Behauptungen sind zulässig und zu berücksichtigen (§ 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Wie erwähnt, stellt das

Verwaltungsgericht grundsätzlich auf die letzte rechtskräftige Staatssteuerveranlagung

ab (VWBES.2011.25, E. II 3), vorliegend auf die

Staatssteuerveranlagung des Jahres 2022. Allerdings kann davon abgewichen

werden, wenn die Steuerwerte offensichtlich nicht der (aktuellen) wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers entsprechen (§ 96 Abs. 3 SG). Dies gilt zumindest in Bezug auf die Einkommenssituation.

Ob Abs. 3 von § 96 SG auch auf die Vermögenssituation anwendbar ist,

ist zumindest aufgrund der Systematik des Sozialgesetzes und der Botschaft zum

Sozialgesetz (RRB Nr. 2005/1617) fraglich. Allerdings wäre es im Hinblick

auf den Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung problematisch, wenn starr

nur auf das steuerbare Vermögen abgestellt würde, insbesondere bei illiquiden

Vermögenswerten wie etwa einer Liegenschaft, deren Verkauf das Wohl des Kindes

gefährden könnte. Gleiches gilt für Vermögenswerte, bei denen ein gewisser

Handlungsspielraum in der Bewertung besteht, wie zum Beispiel bei einer AG oder

GmbH. Diese Frage kann vorliegend allerdings offengelassen werden, da die

Beschwerdeführerin ohnehin nicht darzulegen vermag, dass eine Darlehensschuld

in der genannten Höhe immer noch besteht und vom Darlehensgeber rechtlich immer

noch eingefordert werden könnte. Das mit Darlehensvertrag vom 1. April 2013 an

die Beschwerdeführerin gewährte Darlehen von CHF 420'000.00 wäre gestützt

auf den Darlehensvertrag bis spätestens am 31. Dezember 2023

zurückzubezahlen gewesen. Was in Bezug auf dieses Darlehen zurzeit der Stand

der Dinge ist, ist unklar. Die Beschwerdeführerin wäre in Anbetracht der

mehrere Jahre nicht mehr erfolgten Deklaration sowie des Ablaufs des

vereinbarten Rückzahlungsdatums gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht gehalten

gewesen, weitere sachdienliche Belege einzureichen, was sie nicht getan hat. Die

angeblich in der Höhe von CHF 420'000.00 bestehende Darlehensschuld kann

somit nicht berücksichtigt werden.

5.

Gestützt auf diese Erwägungen erweist

sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

800.00

festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher noch nicht

entschieden wurde. In dem von ihr am 28. April 2025 unterzeichneten Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gab sie an, über Vermögen von CHF 32'000.00

zu verfügen. Als Schulden aufgeführt sind die Darlehensschuld von

CHF 420'000.00 – wobei die Beschwerdeführerin weder darlegt, dass die

Schuld noch existiert noch behauptet, dass sie diese am Zurückzahlen ist –

sowie ihre Kontokorrentschuld gegenüber der AG von CHF 96'174.00. Diese

wäre aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie gleichzeitig im Wert der AG

enthalten wäre, was angesichts des deklarierten Gesamtvermögens von CHF

32'000.00 ausgeschlossen ist. Verfügt der Gesuchsteller über genügend liquide

Vermögenswerte, so ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig

vom zivilprozessualen Notbedarf abzuweisen (Wuffli Daniel/Fuhrer David,

Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019,

S. 58). Die Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) belaufen sich auf

insgesamt CHF 2'871.10. Nach Abzug der Prozesskosten verbleibt der

Beschwerdeführerin immer noch einen Betrag von gut CHF 29'000.00, was den

praxisgemäss zu belassenden Notgroschen von ca. CHF 10'000.00 bis

CHF 15'000.00 (vgl. a.a.O., Wuffli Daniel/Fuhrer David, S. 68) übersteigt.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Eine

Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler