VWBES.2025.78
Alimentenbevorschussung
18. Juni 2025Deutsch10 min
2018 bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland festgelegt worden waren. Das
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Muralt,
Beschwerdeführerin
gegen
Oberamt Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ersuchte mit Gesuch vom 25.
Juli 2020 das Oberamt Region Solothurn um Alimentenbevorschussung und
Inkassohilfe der Unterhaltsbeiträge, welche mit Vereinbarung vom 20. November
2018 bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland festgelegt worden waren. Das
Oberamt hiess das Gesuch gut und gewährte die Bevorschussung.
2. Das Oberamt Region Solothurn stellte
aufgrund der jährlichen Überprüfung mit Entscheid vom 28. Februar 2025 die
Alimentenbevorschussung per 31. Dezember 2024 ein (Ziffer 1) und führte
die Inkassohilfe für die laufenden Unterhaltsbeiträge weiter (Ziffer 2).
3. Am 13. März 2025 erhob A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Ziffer 1 der Verfügung des Oberamts
vom 28. Februar 2025. Konkret beantragte sie, die mit Verfügung vom 28. Februar
2025 per 31. Dezember 2024 angeordnete Einstellung der Alimentenbevorschussung
für [...], geb. am [...], und [...], geb. am [...], sei aufzuheben
(Rechtsbegehren Nr. 1). Der Beschwerdeführerin sei für [...] und [...] ab
dem 1. Januar 2025 die Alimentenbevorschussung im bisherigen Umfang zu
bewilligen (Rechtsbegehren Nr. 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz erwog, gestützt auf
§ 98 Abs. 3 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) habe das Oberamt
jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung noch
erfüllt seien. Gemäss § 96 Abs. 2 lit. 4 SG (recte: § 96 Abs. 4 SG) würden keine Vorschüsse gewährt, wenn das Kind, der Elternteil-
oder die Familie bei der das Kind lebe, steuerbares Vermögen aufweise. Die
Alimentenbevorschussung sei per 31. Dezember 2024 einzustellen.
3.1
Dagegen bringt die
Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, das Oberamt sei von der definitiven
Steuerveranlagung 2022 ausgegangen, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein
steuerbares Vermögen von CHF 24'669.00 aufweise. Dieses Vermögen setze
sich aus dem Wertschriftenvermögen abzüglich der Privatschulden von CHF 68'694.00
zusammen. In der Selbstdeklaration sei die Beschwerdeführerin von einem
Negativ-Reinvermögen in der Höhe von CHF 18'380.00 ausgegangen; in der
Veranlagung sei das Vermögen auf CHF 204'669.00 angehoben und korrigiert
worden. Gemäss Selbstdeklaration setze sich dieses Vermögen zusammen aus
Bankguthaben in der Höhe von CHF 4'633.00, zuzüglich einem
Mieterkautionssparkonto in der Höhe von CHF 4'000.00 sowie dem
deklarierten Wert der sich ausschliesslich im Besitz der Beschwerdeführerin
befindlichen Namenaktien an der A.___ AG in der Höhe von CHF 20'000.00
zusammen. Im Rahmen der Veranlagung habe die Steuerverwaltung den Steuerwert
der Namenaktien auf CHF 265'000.00 und damit den Steuerwert des
Wertschriftenvermögens auf neu CHF 273'633.00 festgelegt, unter Berücksichtigung
der in der Bilanz 2022 ausgewiesenen Darlehensschuld der Aktionärin in der Höhe
von CHF 68'963.00. Im Zusammenhang mit der durch die in der hier
angefochtenen Verfügung aufgeworfenen Problematik der Einstellung der
Alimentenbevorschussung habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass offenbar
seit 2020 irrtümlicherweise eine Darlehensschuld gegenüber ihrem Ex-Mann in der
Höhe von CHF 420'000.00 nicht mehr im Schuldenverzeichnis aufgeführt
werde. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe dieser per 3. April 2013
ein Darlehen in der Höhe von CHF 420'000.00 gewährt, unverzinslich, damit
die von ihm geschiedene Beschwerdeführerin und Mutter der gemeinsamen Kinder
den Betrieb Restaurant [...], in [...], habe übernehmen können. Das fragliche
Darlehen hätte bis zum 31. Dezember 2023 zurückbezahlt werden müssen, was
jedoch bis heute nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin schulde ihrem
Ex-Mann nach wie vor CHF 420'000.00 aus Darlehensvereinbarung vom
1.
April 2013. Es gebe zurzeit keine Erklärung dafür, weshalb die
Deklaration des Darlehens unterblieben sei. Die Nachforschungen hätten ergeben,
dass das fragliche Darlehen in der Höhe von CHF 420'000.00 letztmals im
2019.
steuerrrechtlich deklariert worden sei. Stand heute sei von einem Fehler
auszugehen, wobei darauf verwiesen werde, dass die Beschwerdeführerin für den
Jahresabschluss der A.___ AG und mit Bezug auf das Ausfüllen der
Steuererklärung auf professionelle Hilfe zurückgreife. Die Steuererklärung 2023
sei aktuell zwar eingereicht, ohne Deklaration des fraglichen Darlehens, wobei
die Veranlagung noch nicht erfolgt sei, weshalb die Nachdeklaration umgehend
erfolgen werde. Wie erwähnt, habe die Nachdeklaration des Darlehens im
Steuerverzeichnis steuerlich mit Bezug auf die rechtskräftige Veranlagung pro
2022.
keine Auswirkungen mehr. Dagegen sei die Beschwerdeführerin mit dem
Argument zu hören, dass bei der Vermögensfrage gemäss § 96 Abs. 4 SG
auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen sei. Auf der Basis der
Steuerveranlagung 2022, die ein Reinvermögen in der Höhe von
CHF 204'669.00 aufweise, sei heute klar, dass unter Berücksichtigung des
Darlehens in der Höhe von CHF 420'000.00 und vor dem Abzug von
CHF 100'000.00 für Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenlebten, kein
steuerbares Vermögen resultieren müsse. Ein Verfahrensantrag auf Sistierung des
Verfahrens bis zum Vorliegen der definitiven Veranlagung pro 2023 sei nach der
erfolgten Vornahme der Nachdeklaration der Schuld in der Höhe von
CHF 420'000.00 ausdrücklich vorbehalten.
3.2
Zur Einkommenssituation führt die
Beschwerdeführerin aus, sie habe im 2023 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
ein Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 59'406.00 deklariert, zuzüglich
eines Einkommens aus Nebenerwerb von CHF 5'034.00, insgesamt also
CHF 64'440.00. Das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin belaufe
sich gemäss der Selbstdeklaration auf CHF 50'606.00, wobei sie für die
beiden Kinder durch das Oberamt bevorschusste Alimente in der Höhe von
CHF 16'920.00 erhalten habe. Bereinigt um diesen Betrag werde sich im Jahr
2023.
das steuerbare Einkommen auf CHF 30'986.00 belaufen. Im Jahr 2024
habe die Beschwerdeführerin mit ihrer A.___ AG das Restaurant [...],
übernommen. Der seit April 2024 ausgewiesene Nettolohn belaufe sich auf
CHF 29'219.80. Auch unter Berücksichtigung des Nettoerwerbseinkommens in
der Höhe der Deklaration pro 2023 werde die Beschwerdeführerin im Jahr 2024
deutlich unter dem deklarierten Einkommen pro 2023 liegen.
4.1
Die Alimentenbevorschussung bezweckt
die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen,
indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94 SG). Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern
zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Vorschüsse werden gemäss § 96 Abs. 1 SG dann
geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen des Elternteils oder bei
Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der
bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt (lit. b) bzw. das
Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder
des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen
44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz für den Elternteil
der Familientarif zur Anwendung gelangt (lit. c). Entsprechen
die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen (§ 96
Abs. 3 SG). Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der Elternteil
oder die Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist (§ 96 Abs. 4 SG). Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die
Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die
Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind (§ 98 Abs. 3 SG). Das Oberamt ist namens des Departementes die kantonale
Bevorschussungs- und Inkassostelle (§ 79 Sozialverordnung [SV,
BGS 831.2]).
4.2
Betreffend die Anspruchsgrenze
gemäss § 96 SG stellt das Verwaltungsgericht schon seit langer Zeit in
ständiger Praxis auf das solothurnische Steuergesetz ab. Massgebend ist die
Staatssteuer-Veranlagung (VWBES.2017.3, E. II 3.3; VWBES.2011.25, E. II
3.
f.). Das Oberamt stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf die rechtskräftige
Steuerveranlagung 2022 der Beschwerdeführerin ab, was grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerdeschrift, sie
habe bei ihrem Ex-Mann Darlehensschulden von CHF 420'000.00. Diese hätten
aus unerklärlichen Gründen keinen Eingang in die Steuererklärung 2022 gefunden.
Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2022 rechtskräftig veranlagt worden, weshalb
eine Nachdeklaration der Darlehensschuld für das Jahr 2022 keine Auswirkungen
mehr habe. Für das Jahr 2023 werde sie aber eine Nachdeklaration einreichen. Mit
Blick in die Akten bringt die Beschwerdeführerin diese Ausführungen erstmals in
ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht vor. Diese neuen tatsächlichen
Behauptungen sind zulässig und zu berücksichtigen (§ 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Wie erwähnt, stellt das
Verwaltungsgericht grundsätzlich auf die letzte rechtskräftige Staatssteuerveranlagung
ab (VWBES.2011.25, E. II 3), vorliegend auf die
Staatssteuerveranlagung des Jahres 2022. Allerdings kann davon abgewichen
werden, wenn die Steuerwerte offensichtlich nicht der (aktuellen) wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers entsprechen (§ 96 Abs. 3 SG). Dies gilt zumindest in Bezug auf die Einkommenssituation.
Ob Abs. 3 von § 96 SG auch auf die Vermögenssituation anwendbar ist,
ist zumindest aufgrund der Systematik des Sozialgesetzes und der Botschaft zum
Sozialgesetz (RRB Nr. 2005/1617) fraglich. Allerdings wäre es im Hinblick
auf den Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung problematisch, wenn starr
nur auf das steuerbare Vermögen abgestellt würde, insbesondere bei illiquiden
Vermögenswerten wie etwa einer Liegenschaft, deren Verkauf das Wohl des Kindes
gefährden könnte. Gleiches gilt für Vermögenswerte, bei denen ein gewisser
Handlungsspielraum in der Bewertung besteht, wie zum Beispiel bei einer AG oder
GmbH. Diese Frage kann vorliegend allerdings offengelassen werden, da die
Beschwerdeführerin ohnehin nicht darzulegen vermag, dass eine Darlehensschuld
in der genannten Höhe immer noch besteht und vom Darlehensgeber rechtlich immer
noch eingefordert werden könnte. Das mit Darlehensvertrag vom 1. April 2013 an
die Beschwerdeführerin gewährte Darlehen von CHF 420'000.00 wäre gestützt
auf den Darlehensvertrag bis spätestens am 31. Dezember 2023
zurückzubezahlen gewesen. Was in Bezug auf dieses Darlehen zurzeit der Stand
der Dinge ist, ist unklar. Die Beschwerdeführerin wäre in Anbetracht der
mehrere Jahre nicht mehr erfolgten Deklaration sowie des Ablaufs des
vereinbarten Rückzahlungsdatums gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht gehalten
gewesen, weitere sachdienliche Belege einzureichen, was sie nicht getan hat. Die
angeblich in der Höhe von CHF 420'000.00 bestehende Darlehensschuld kann
somit nicht berücksichtigt werden.
5.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist
sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
800.00
festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher noch nicht
entschieden wurde. In dem von ihr am 28. April 2025 unterzeichneten Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gab sie an, über Vermögen von CHF 32'000.00
zu verfügen. Als Schulden aufgeführt sind die Darlehensschuld von
CHF 420'000.00 – wobei die Beschwerdeführerin weder darlegt, dass die
Schuld noch existiert noch behauptet, dass sie diese am Zurückzahlen ist –
sowie ihre Kontokorrentschuld gegenüber der AG von CHF 96'174.00. Diese
wäre aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie gleichzeitig im Wert der AG
enthalten wäre, was angesichts des deklarierten Gesamtvermögens von CHF
32'000.00 ausgeschlossen ist. Verfügt der Gesuchsteller über genügend liquide
Vermögenswerte, so ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig
vom zivilprozessualen Notbedarf abzuweisen (Wuffli Daniel/Fuhrer David,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019,
S. 58). Die Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) belaufen sich auf
insgesamt CHF 2'871.10. Nach Abzug der Prozesskosten verbleibt der
Beschwerdeführerin immer noch einen Betrag von gut CHF 29'000.00, was den
praxisgemäss zu belassenden Notgroschen von ca. CHF 10'000.00 bis
CHF 15'000.00 (vgl. a.a.O., Wuffli Daniel/Fuhrer David, S. 68) übersteigt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. Eine
Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von A.___ wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler