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Entscheid

VWBES.2025.79

Nichteinhalten der Beschwerdefrist

12. August 2025Deutsch11 min

die Einreichungsfrist von zehn Tagen seit Zustellung eingehalten ist. Der Regierungsratsbeschluss

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und

Justizdepartement, Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteinhalten

der Beschwerdefrist

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) war Fachbereichsleiter [...]. Am 26. Juni 2024 beantragte die

Departementssekretärin des zuständigen Departements beim Personalamt die

fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer.

2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024

wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beantragten fristlosen

Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gewährt und dazu Frist bis zum

12. Juli 2024 gesetzt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht

vernehmen.

3. Am 17. Juli 2024 ersuchte der

Beschwerdeführer um Einleitung eines disziplinarischen Verfahrens gegen die

Departementssekretärin und seinen direkten Vorgesetzten. Am gleichen Tag löste

das Personalamt das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per

25. Juli 2024 fristlos auf.

4. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 13. August 2024 Beschwerde an den Regierungsrat.

5. Das Verfahren wurde zur Instruktion

dem Finanzdepartement zugewiesen. Dieses gewährte dem Beschwerdeführer zuerst

Frist, um seine Beschwerde zu verbessern. Mit Verfügung vom 15. November

2024 trat es aber sodann zufolge Nichteinhaltens der Beschwerdefrist nicht auf

die Beschwerde ein.

6. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 29. November 2024 Beschwerde an den Regierungsrat.

Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2025 ab.

7. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss

erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2025 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. Bezüglich der Stellenkündigung durch den

Arbeitgeber vom 17. Juli 2024 seien die Ereignisse, insbesondere das

schuldhafte Verhalten des Arbeitgebers vor und nach dem 31. Mai 2024

ordentlich zu würdigen, welche zu meiner Selbstschutzaktion vom Freitag,

31. Mai 2024, wegen Plagens durch Vorgesetzte führte. Dazu gehört die

Untersuchung, zu welchen erheblichen Einschränkungen meiner

Handlungsmöglichkeiten zur konstruktiven Beilegung des Konflikts und zur Abwehr

der Kündigung die konsequente Missachtung meiner Anzeigen vom 20. Juni

2024 und vom 17. Juli 2024 durch die hierfür zuständigen,

arbeitgeberseitigen Stellen führt.

2. Meine Beschwerde vom 13. August

2024 im Zusammenhang mit der Selbstschutzaktion vom Freitag, 31. Mai 2024,

wegen Plagens durch Vorgesetzte sei gültig zu erklären, da die

Einreichungsfrist von zehn Tagen seit Zustellung eingehalten ist.

3. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025/271

vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben. Der Arbeitgeber mag in der auf den

Verwaltungsgerichtsentscheid folgenden Zukunft das Arbeitsverhältnis

regelkonform und ohne Anwendung von Tricks beenden, sofern er dies will. Nach

dem Gesetz soll gehandelt werden.

In der Beschwerdebegründung bezog sich

der Beschwerdeführer fast ausschliesslich auf den Konflikt mit dem Arbeitgeber

und ging nur nebenbei auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist ein.

8. Mit Verfügung vom 14. März 2025

wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert, da

Rechtsgegenstand des Verfahrens einzig die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist

sein könne.

9. Mit verbesserter Beschwerde vom

2. April 2025 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

Meine Beschwerde vom

13. August 2024 im Zusammenhang mit der Selbstschutzaktion vom Freitag,

31. Mai 2024, wegen Plagens durch Vorgesetzte sei gültig zu erklären, da

die Einreichungsfrist von zehn Tagen seit Zustellung eingehalten ist. Der Regierungsratsbeschluss

Nr. 2025/271 vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben.

Zur Begründung führte er aus, die

Verfügung des Personalamts vom 17. Juli 2024 sei ihm erst am

5. August 2024 zugestellt worden, weshalb seine Beschwerde vom

13. August 2024 rechtzeitig erfolgt sei. Die Beschwerdefrist habe erst am

15. August 2024 geendet.

Mit Anzeigen vom 31. Mai 2024,

20. Juni 2024 und 17. Juli 2024 habe er seinen Arbeitgeber um

Unterstützung gegen das Plagen durch Vorgesetzte ersucht. Es sei für ihn nicht

verständlich, weshalb seine Anzeigen ohne Antwort geblieben seien. Er zähle auf

die Abwendung des missbräuchlichen Stellenkündigungsverfahrens und habe im Juli

2024, kurz vor seinen schon länger geplanten Ferien keineswegs mit der

Zustellung einer fristlosen Kündigung rechnen müssen. Zu erwarten gewesen sei

zweckmässige Unterstützung und Hilfe gegen Mobbing, wie sie nach

Gesamtarbeitsvertrag geschuldet sei. Er habe in seinen Beschwerden mehrfach

darauf hingewiesen, dass ihm der Arbeitgeber am 27. Februar 2024 einen

Ferienbezug für die Zeit vom 22. Juli bis 2. August 2024 gewährt habe

und er sich während dieser Zeit mehrere Flugstunden entfernt am Ostrand des

europäischen Kontinents aufgehalten habe. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gelte Landesabwesenheit als erheblicher Grund, unverschuldet an

der rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde verhindert zu sein. Der

Arbeitgeber habe von seiner Landesabwesenheit im entfernten Ausland gewusst und

habe dieses Wissen beim Versenden seiner Verfügung schamlos mit böser Absicht

ausgenutzt, ihm gezielt maximale Not bei der Abwehr der fristlosen

Stellenkündigung zuzufügen. Auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei

ihm ein einziger Tag vor Fristablauf geblieben, um Stellung zu nehmen. Dies sei

verdächtig. Der Arbeitgeber habe bisher keinen Beweis erbracht, dass die Regeln

zum vorzeitigen Fristenlauf auch im arbeitsrechtlichen Verfahren gelten würden.

Die Vorsteherin des Departements des Innern habe am Regierungsratsbeschluss

mitgewirkt, obwohl sie und ihre Departementssekretärin alleinzuständig seien

für das Plagen durch Vorgesetzte und das Ignorieren seiner beiden Anzeigen vom

20. Juni und 17. Juli 2024 sowie für die europaweise Ausschreibung

von ihm im automatisieren Fahndungssystem RIPOL als Fahrzeugdieb. Dies sei

nicht haltbar.

10. Das instruierende Bau- und

Justizdepartement beantragte am 22. April 2025, die Beschwerde sei

abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Auf eine

Begründung wurde verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen

jedoch keine neuen Begehren vorgebracht werden, die nicht bereits Gegenstand

des angefochtenen Entscheids waren. Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids

war einzig die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. In diesem Umfang ist der

Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer

weiteres geltend macht, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten

werden.

2.1

Gemäss § 32 Abs. 1 VRG sind

Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung

der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz

einzureichen. Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft

die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welchem die Partei davon Kenntnis

erhielt (Abs. 2).

2.2

Das VRG enthält keine Bestimmung

dazu, wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt oder eröffnet gilt.

In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die Eröffnung

grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung

finden auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Anwendung. Nach

konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch Folgendes: Wird der

Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher

eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt

die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post

abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage

beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern

der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist

nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit

der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien

verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür

zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt

werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der

Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des

hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung

eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.

399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).

2.3

Vorliegend wurde die

Kündigungsverfügung am Mittwoch, 17. Juli 2024, per Einschreiben an den Beschwerdeführer

verschickt und ihm per Sendungsverfolgung der Post am Donnerstag, 18. Juli

2024.

zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte die Sendung jedoch nicht

ab, sondern verlängerte die Aufbewahrungsfrist bei der Post am Montag, 22. Juli

2024.

und holte die Sendung erst am 5. August 2024 ab. Am 13. August

2024.

erhob er Beschwerde. Es ist zu prüfen, ob die Zustellfiktion vorliegend

zum Tragen kommt und die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellversuch, also am 25. Juli 2024 als zugestellt gilt. In diesem Fall

wäre die zehntägige Beschwerdefrist bis zum Sonntag, 4. August 2024

gelaufen und hätte sich noch bis zum Montag, 5. August 2024 verlängert.

Die Beschwerde vom 13. August 2024 wäre diesfalls verspätet erfolgt. Käme

die Zustellfiktion nicht zum Tragen, und die Verfügung wäre erst mit der

effektiven Entgegennahme der Postsendung am 5. August 2024 rechtsgültig

zugestellt worden, wäre die Beschwerde vom 13. August 2024 innerhalb der

zehntägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig erfolgt.

2.4

Dem Beschwerdeführer war bekannt,

dass ein Verfahren wegen fristloser Kündigung gegen ihn eingeleitet worden war.

Er war mit Schreiben vom 10. Juni 2024 formell verwarnt und für den

21.

Juni 2024 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden, zu welchem

er nicht erschienen ist. Gleichzeitig war er dazu aufgefordert worden, am

24.

Juni 2024 an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, was der

Beschwerdeführer ebenfalls nicht tat. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024

wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, unverzüglich zur Arbeit zu

erscheinen, ansonsten sein Verhalten als unentschuldigte Arbeitsverweigerung

betrachtet werde, was personalrechtliche Massnahmen bis zu einer Auflösung des

Anstellungsverhältnisses zur Folge haben könne. Am 26. Juni 2024 erfolgte

ein Antrag auf fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigen

Gründen durch die zuständige Departementssekretärin an das Personalamt. Mit

Schreiben vom 3. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer dieser Antrag

zugestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 12. Juli 2024 gesetzt.

Sämtliche Schreiben wurden dem

Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt und der entsprechende

Zustellnachweis liegt vor. Das Schreiben vom 3. Juli 2024, welches mit

«Gewährung des rechtlichen Gehörs zur fristlosen Kündigung» betitelt ist, wurde

dem Beschwerdeführer sowohl per Einschreiben als auch per A-Post Plus

zugestellt und es liegen die entsprechenden Zustellnachweise vor. Der

Beschwerdeführer wusste somit zweifellos, dass ein Verfahren auf fristlose

Kündigung gegen ihn eingeleitet worden war. Er musste somit damit rechnen,

innerhalb einer kurzen Frist die Verfügung zur fristlosen Auflösung seines

Anstellungsverhältnisses zu erhalten, da das Recht zur fristlosen Kündigung

verwirkt, wenn zu lange damit zugewartet wird. Es kann nicht von bösem Willen

des Arbeitgebers gesprochen werden, wenn die Kündigung kurz vor den Ferien des

Arbeitnehmers verschickt wird, sondern ist dem Verfahren geschuldet, welches

unverzügliches Handeln erfordert.

2.5

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im

Sinn eines Gesuchs um Fristwiederherstellung vor, der Arbeitgeber habe ihm vom

22.

Juli bis 2. August 2024 einen Ferienbezug gewährt und habe

gewusst, dass er sich während dieser Zeit im Ausland befinden würde. Die

Zustellfiktion könne deshalb in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei,

dass ihm die Abholungseinladung bereits vier Tage vor Antritt seiner Reise

zugestellt wurde und es ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die

Postsendung vor seinen Ferien abzuholen. In einem ähnlich gelagerten Fall, in

welchem der dortige Beschwerdeführer noch vor Beginn seiner Ferien von der

Sendung Kenntnis erhalten hatte, und die postalische Abholfrist verlängerte,

erachtete es das Bundesgericht geradezu als rechtsmissbräuchlich, wenn sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, er habe gemeint, mit dem Begriff

der Zustellung sei die effektive Entgegennahme gemeint (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer bleibt vorliegend jeglichen

Beweis schuldig, weshalb es ihm nicht hätte möglich gewesen sein sollen, die

Sendung noch vor seinen Ferien entgegenzunehmen und reicht nicht einmal Belege

ein, dass er tatsächlich ortsabwesend war. Bis zum Antritt seiner Reise am

22.

Juli 2024 wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Sendung

entgegenzunehmen und immerhin Vorkehrungen zur Fristwahrung zu treffen, indem er

einen Vertreter mit der Beschwerdeführung beauftragt hätte oder selbst eine

Beschwerde eingereicht und um Frist zur Begründung ersucht hätte. Selbst nach

Rückkehr aus dem Urlaub wäre es dem Beschwerdeführer noch möglich gewesen,

rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen, da die Beschwerdefrist erst am

5.

August 2024 ablief, an dem Tag also, an welchem er die Sendung

tatsächlich entgegengenommen hat.

3.

Unter diesen Umständen erweist sich

die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann