Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.80

Haftbedingungen

27. Juni 2025Deutsch20 min

aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung zwecks und

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Haftbedingungen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 stellte

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim Amt für

Justizvollzug (AJUV) folgende Anträge:

1. Es sei dem Betroffenen, A.___, im

Platzierungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

2. Es seien die obgenannten Fragen innert

10 Tagen zu beantworten.

3. Es sei die beschuldigte Person umgehend

in eine geeignete Einrichtung mit einem geeigneten Setting zu verlegen.

4. Es sei die weisse Folter umgehend

aufzuheben.

5. Es sei festzustellen, dass im

vorliegenden Massnahmevollzug gegen Hr. A.___ zu einer Verletzung von Art. 7

Ziff. 1 EMRK (strafendes Setting) sowie zu einer solchen von Art. 3 EMRK kommt

(Keine Lockerungsperspektive, kein Vollzugsplanung; weisse Folter).

6. Es sei die Verwahrung umgehend

aufzuheben.

7. Es sei eine jährliche Prüfung betr.

Aufhebung der Verwahrung durchzuführen.

8. Es sei dem Betroffenen die URP für die

jährliche Prüfung und für die vorliegenden Anträge zu gewähren, unter

Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025

wies das AJUV die Anträge gemäss Eingabe vom 9. Januar 2025 ab, soweit es

darauf eintrat.

3. Am 20. Februar 2025 erhob A.___ beim

Departement des Innern (DdI) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Verfahrensantrag

1.1 Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

2. Hauptbegehren

Namens und im Auftrag von Herrn A.___,

geboren am [...] 1989, derzeit in der JVA [...], erhebe ich fristgerecht

Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 7. Februar 2025,

insbesondere in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, und beantrage:

2.1 Die Aufhebung der Verfügung in den

Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8;

2.2 Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für Herrn A.___ im Platzierungsverfahren;

2.3 Die Feststellung, dass die

Haftbedingungen in der Interventionsstufe der JVA [...] eine Verletzung von

Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung)

darstellen und die entsprechenden Massnahmen umgehend aufzuheben sind;

2.4 Die Feststellung, dass die

Vollzugsbehörde gegen Art. 7 Ziff. 1 EMRK verstösst und gegen Herrn A.___ ein

strafendes Setting anwendet;

2.5 Die umgehende Aufhebung der Verwahrung

von Herrn A.___;

2.6 Die Anordnung einer jährlichen Prüfung

der Verwahrung gemäss Art. 64b StGB;

2.7 Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für die jährliche Prüfung der Verwahrung sowie für die gestellten

Anträge.

3. Eventualiterbegehren

3.1 In

Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn (MV.[...]), vom 07.02.2025

aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung zwecks und

Eintretens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Entscheid vom 28. Februar 2025 wurde

die Beschwerde vom 20. Februar 2025 abgewiesen, das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos wurde,

und keine Verfahrenskosten erhoben sowie keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2025 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Vorfragen

1.1 Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter

anwaltlicher Verbeiständung durch den Schreibenden zu gewähren.

1.2 Es sei hinter der Vollzugseinrichtung

und hinter der Vollzugsbehörde sowie hinter den dafür zuständigen Stellen die

nachfolgenden Beweismittel anzufordern und für prozedürlich zu erklären:

-

Edition des GINA-Protokolls

betr. Herr A.___

-

Edition eines Berichts zu

den konkreten Haftbedingungen hinter der JVA [...]

-

Hausordnung der

betreffenden Justizvollzugsanstalt (JVA).

-

Allfällige interne

Weisungen oder Richtlinien, insbesondere zum «Interventionsstufen»-Vollzug oder

zu besonderen Sicherheitsstufen.

-

Protokolle oder

Verfügungen, in denen festgehalten wird, wann und weshalb diese

Interventionsstufe angeordnet wurde.

-

Konkrete Dokumentation des

Tagesablaufs (Zellenschlusszeiten, Hofgang, Arbeits- und Freizeitangebote).

-

Speziell relevant: Belege,

ob und wann am Wochenende Hofgang oder alternative Beschäftigungen stattfinden.

-

Ein von den Behörden

erstellter Vollzugsplan, in dem Art und Ziel des Vollzugs festgehalten sind.

Darin sollte ersichtlich sein, ob (und falls ja, welche) Therapie- und

Fördermassnahmen vorgesehen sind.

-

Sämtliche Berichte des

medizinischen Dienstes der JVA oder externer Fachstellen (Psychiatrie,

Psychologie, somatische Medizin). Erfasst werden sollen Arztbesuche,

Verschreibungen, psychologische/psychiatrische Gutachten usw., um die

medizinische Versorgung zu belegen.

-

Alle Disziplinarentscheide,

die zur Verschärfung oder Aufrechterhaltung der Interventionsstufe geführt

haben könnten. So kann nachvollzogen werden, ob die Einschlussbedingungen

tatsächlich nur auf einem (vermeintlichen) Fehlverhalten beruhen oder ob es sich

um ein allgemeines, quasi «strengeres» Setting handelt.

-

Besuchs-, Telefon- und

Korrespondenzlisten (Dokumentation über erfolgte Besuche, Telefonate,

Schriftverkehr etc.). Damit lässt sich belegen, ob und wie weit tatsächliche

soziale Kontakte beschränkt sind.

-

Stellungnahmen der

Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) oder anderer unabhängiger

Instanzen (etwa des Komitees zur Verhütung von Folter [CPT] des Europarats,

sofern je Untersuchungen stattfanden). Interne oder externe Berichte zu den Haftbedingungen.

2. Hauptanträge

2.1 Der Entscheid des Departements des

Innern vom 28. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.2 Es sei festzustellen, dass die in der

Justizvollzugsanstalt [...] angeordneten Haftbedingungen (Interventionsstufe,

Einzelhaft, fehlender Hofgang am Wochenende etc.) gegenüber dem

Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen

oder erniedrigenden Behandlung) darstellen.

2.3 Es sei festzustellen, dass die

Vollzugsbehörde gegen Art. 7 EMRK verstösst, indem sie gegenüber dem

Beschwerdeführer ein strafähnliches («strafendes») Setting anwendet, ohne dass

die formellen Voraussetzungen dafür vorliegen.

2.4 Es sei die weisse Folter (Isolation,

fehlende Beschäftigung, 24/7-Einschluss, unzureichender oder kein Hofgang am

Wochenende, etc.) umgehend aufzuheben.

2.5 Es sei der Beschwerdeführer umgehend in

eine geeignete Einrichtung mit geeignetem Setting zu verlegen.

2.6 Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter

Berücksichtigung der richtigen Tatsachenfeststellung und unter Offenlegung der

konkreten Haftbedingungen.

2.7 Es sei die Verwahrung umgehend

aufzuheben oder eventualiter festzustellen, dass eine jährliche Prüfung der

Verwahrung nach Art. 64b StGB anzuordnen ist.

2.8 Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege für sämtliche Verfahren (auch für das

Platzierungsverfahren und die periodische Überprüfung der Verwahrung) zu

gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin über alle Instanzen.

6. Das AJUV beantragte am 3. April 2025

die Abweisung der Beschwerde sowie der Beweisanträge, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

7. Am 4. April 2025 reichte der

Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

8. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung

vom 7. April 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

9. Mit Präsidialverfügung vom 8. April

2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, diverse Beweismittel anzufordern,

abgewiesen.

10. Am 4. Mai 2025 (Postaufgabe) reichte

der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

11. Am 26. Mai 2025 reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Bemerkungen sowie die Kostennote

ein.

12. Das Verfahren ist spruchreif. Für

weitere Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit

erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Gemäss § 68 Abs. 3 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der

Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Die Verlegung in eine

geeignete Einrichtung mit einem geeigneten Setting wurde vor der Vorinstanz

nicht verlangt, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

3.1

Gemäss Art. 3 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand

der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

unterworfen werden. Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein

Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von

den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der

Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht,

Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind

ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr

zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang in dem sie steht. Eine Behandlung ist

erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft

und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen

oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen

seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124

I 231 E. 2b S. 236). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne

dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als

unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein

bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive

physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im

Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme

zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_764/2015 E. 1.2) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

6B_15/2019 E. 2.7).

3.2

Bereits im Rahmen früherer Verfahren

vor dem DdI und dem Verwaltungsgericht rügte der Beschwerdeführer eine

Verletzung von Art. 3 EMRK. Zur am 15. März 2018 verfügten Interventionsstufe,

wonach der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei Mitarbeiter der

Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro Tag verlassen konnte

und ihm die Mahlzeiten in der Zelle abgegeben wurden, führte das DdI zusammengefasst

Folgendes aus: Eine Einzelunterbringung eines sich im Massnahmenvollzug

befindlichen Insassen, von dem eine Gefahr für Dritte ausgehe, sei zulässig und

stelle grundsätzlich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v.

Art. 3 EMRK dar (vgl. BGE 134 I 225 E. 3.2). Hingegen sei Art. 3 EMRK bei einer

vollständigen sozialen und sensorischen Isolation in jedem Fall verletzt. Der

Beschwerdeführer habe weiterhin in seiner speziell eingerichteten IV-Zelle

verbleiben dürfen und man sei bemüht um eine geeignete medizinische Betreuung

des Beschwerdeführers. Die Interventionsstufe beinhalte insbesondere einen

täglichen Aufenthalt ausserhalb der Zelle von mindestens einer Stunde, die

Einnahme der Mahlzeiten in der Zelle, den Ausschluss von Freizeit- oder

Gruppenaktivitäten, einen Anspruch auf Telefonate während zehn Minuten und die

Möglichkeit, ein Bezugspersonengespräch zu beantragen. Von einer vollständigen

sozialen und sensorischen Isolation des Beschwerdeführers könne keine Rede

sein. Die materiellen Haftbedingungen, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen

seiner Einweisung in die Interventionsstufe unterworfen sei, verletzten Art. 3

EMRK nicht. Zur Rüge, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner MS-Erkrankung

einer vulnerablen Insassengruppierung angehöre und deshalb auf die Anordnung

von Einzelunterbringungen zu verzichten sei, führte das DdI aus, dass die

Einweisung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe auch im Hinblick auf

dessen MS-Erkrankung und die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung

mit Art. 3 EMRK in Einklang stehe. Das Verwaltungsgericht verwies in seinem

Entscheid vom 20. Dezember 2018 auf die zutreffenden Ausführungen des DdI und

ging von einer Vereinbarkeit der Einzelunterbringung mit Art. 3 EMRK aus

(VWBES.2018.339 E. 6.2.2).

3.3

Auch das Bundesgericht hatte sich in

diversen Verfahren bereits mit der Einzelunterbringung des Beschwerdeführers

Dispositiv

auseinanderzusetzen. Demnach bestehe eine ausreichende gesetzliche Grundlage

für die Einzelunterbringung im Massnahmenrecht, welche dem Schutz des

Eingewiesenen und Dritten diene, sie sei gerechtfertigt und darin sei keine

unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK zu sehen,

sofern die Einzelunterbringung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachte. Es sei

gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer als gefährlich einzuschätzen sei

und einer erhöhten Sicherheitsproblematik Rechnung zu tragen sei. Ebenso

gerichtsnotorisch sei, dass der Beschwerdeführer neben psychischen Störungen

auch an MS erkrankt sei. Ein Massnahmenvollzug gegenüber kranken Menschen

verletze Art. 3 EMRK nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2019 E. 2.3;

6B_15/2019 E. 2.9).

3.4 Zur bereits vor der Vorinstanz

gerügten Verletzung von Art. 3 EMRK führte das DdI aus, dass das aktuelle

Vollzugssetting keine Form der weissen Folter darstelle und die

Interventionsstufe wöchentlich überprüft werde.

3.5 Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers rügt, dass sich sein Mandant 24 Stunden pro Tag in Einzelhaft

befinde. Am Wochenende finde kein Hofgang statt. Dabei handle es sich um eine

extreme Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des persönlichen Kontakts.

Diese Form der Isolation und sensorischen Deprivation sei nach Art. 3 EMRK

verboten, da sie auf Dauer eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung

darstelle. Der Beschwerdeführer sei schwer psychisch krank, leide an MS und der

Zugang zum Spazierhof mit dem Rollator sei erschwert. Trotzdem werde der

Beschwerdeführer seit November im Individualsetting (vollständige Isolation)

geführt. Der Beschwerdeführer leide stark unter dem Individualsetting resp. der

vollständigen Isolation und sein gesundheitlicher Zustand habe sich stark

verschlechtert. Die Schwelle von Art. 3 EMRK sei demnach überschritten.

Verschärfend komme hinzu, dass das Individualsetting vom 22. November 2024

zeitlich nicht befristet sei. Die Vollzugsbehörden und die JVA [...] würden

lediglich darauf verweisen, dass das Setting wöchentlich überprüft werde. Damit

habe der Beschwerdeführer keine Perspektive, wann sich etwas ändern sollte. Durch

die Nichtberücksichtigung seiner psychischen Gesundheit werde der

Beschwerdeführer nicht menschenwürdig behandelt, weshalb die Isolation umgehend

aufzuheben sei. Ohnehin werde verkannt, dass der Beschwerdeführer aktuell

formell verwahrt sei und kein ordentlicher Strafvollzug angeordnet worden sei.

3.6 Gemäss Verfügung vom 22. November

2024 der JVA [...] drohte der Beschwerdeführer am 16. November 2024 einem

Mitinsassen ihn abzustechen und griff diesen anschliessend tätlich an und

schlug ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht. Den Merkblättern zur Hausordnung

der Justizvollzugsanstalt [...] (HO JVA, BGS 331.16) zufolge bestehe bei

unkooperativem und/oder destruktivem Verhalten eines Insassen die Möglichkeit

diesen in die Interventionsstufe zu versetzen. Die JVA [...] sah im

beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur

Versetzung in die Interventionsstufe als erfüllt an. Das Verhalten des

Beschwerdeführers sei eindeutig destruktiv. Im Verlauf seines Vollzugs sei es

wiederholt zu Vorfällen und Drohungen gekommen, in denen er angegeben habe,

verschiedene Personen abstechen zu wollen. Gestützt darauf wurde der

Beschwerdeführer in die Interventionsstufe versetzt, welche wöchentlich

überprüft werde. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte sich der

Beschwerdeführer nicht geäussert und die Verfügung vom 22. November 2024 wurde

auch nicht angefochten. Ebenso bestritt der Beschwerdeführer das der Verfügung

vom 22. November 2024 zugrundeliegende Verhalten nie.

3.7 In ihrer Stellungnahme vom 29.

Januar 2025 führte die JVA [...] aus, dass das im Rahmen der Interventionsstufe

erstellte Individualprogramm für den Beschwerdeführer so aussehe, dass dieser

wochentags von 10:20 bis 11:20 Uhr die Möglichkeit habe, den Spazierhof zu

besuchen. Des Weiteren werde ihm wochentäglich zwischen 9:00 und 10:20 Uhr und

zwischen 14:00 und 16:00 Uhr Zellenarbeit angeboten. Zwischen 13:00 und 14:00

Uhr habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit den Fitnessraum zu besuchen.

Einschränkungen in den Bereichen Besuch, Post- und Telefonverkehr, Arbeit- bzw.

Beschäftigungsmöglichkeiten, Sport, Spaziergang und Therapieangebot bestünden

dabei nicht. Die Indikation für die Versetzung in die und die Aufrechterhaltung

der Interventionsstufe beim Beschwerdeführer liege in dessen praktisch

durchgehend hoch destruktiven und fremdaggressiven Verhalten. Für beispielhaft

genannte Drohungen und aggressive Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wird

auf die Auszüge der Ereignisberichte in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 der

JVA [...] verwiesen. Die darin aufgeführten Vorfälle bestritt der

Beschwerdeführer nicht.

3.8 Bestehen bei einem Gefangenen in

erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber

Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung

besondere Sicherungsmassnahmen anordnen (§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]). Als besondere Sicherungsmassnahme fällt

insbesondere der Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle in

Betracht (§ 25 Abs. 2 lit. b JUVG). Gemäss § 19 Abs. 3 HO JVA haben die

Gefangenen in der Regel täglich Anrecht auf einen Hoffreigang von mindestens

einer Stunde. Durch den Wortlaut «in der Regel» wird deutlich, dass Ausnahmen

davon möglich sind. Ob die im vorliegenden Fall getroffenen Einschränkungen im

Rahmen des Vollzugs, insbesondere die nur unter der Woche gewährte Möglichkeit

des Besuchs des Spazierhofes, beispielsweise aufgrund des Gefährdungspotentials

und der erhöhten Sicherheitsproblematik (beides gerichtsnotorisch) gerechtfertigt

sind, geht aus der Verfügung des DdI nicht hervor. Der Vollzug des

Beschwerdeführers ist zwar geprägt von Drohungen (zwischen dem 26. November

2024 und dem 20. Januar 2025 drohte der Beschwerdeführer mehrmals jemanden zu

töten), die, wie der vorliegend relevante Vorfall vom 16. November 2024 belegt,

ernst zu nehmen sind, ob dies jedoch die getroffenen Massnahmen erforderlich

macht, begründet das DdI nicht. Dass die Interventionsstufe überprüft wird und,

sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, aufgehoben wird, zeigt der

Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 26. Mai 2025 sogleich selbst auf. Darin

führte er aus, dass er sich wiederum in Isolationshaft befinde, womit der

Beschwerdeführer selbst angibt, dass die Isolationshaft zwischenzeitlich

aufgehoben worden sein musste. Ob die JVA [...] insgesamt verhältnismässig reagierte

und nicht mehr Einschränkungen anordnete als notwendig waren, trotz laufender Überprüfung

und notwendigen Anpassungen, auch was mögliche Lockerungen im Vollzugssetting

betrifft, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Für die meisten

Einschränkungen (den «Wochenend-Einschluss» ausgenommen), kann auf frühere

Entscheide verwiesen werden, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie der

Beschwerdeführer diese einfach ausblenden und immer wieder dieselben

Beanstandungen vorbringen und dabei aktenwidrige Behauptungen (wie z.B., dass

die psychische Verfassung und die MS-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht

berücksichtigt würden) aufstellen kann.

3.9 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs

auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren

Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die

Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

3.10 Die Vorinstanz äusserte sich nicht

zum vom Beschwerdeführer gerügten «Wochenend-Einschluss» und begründete nicht,

weshalb dies mit Art. 3 EMRK vereinbar sein soll. Dieser Mangel kann durch das

Verwaltungsgericht nicht geheilt werden und die Beschwerde ist insofern

begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der Entscheid des DdI vom 28. Februar

2025 ist teilweise aufzuheben und das Verfahren ist zu teilweiser neuer

Entscheidung im Sinne der obenstehenden Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In diesem Rahmen hat die Vorinstanz auch über die Kosten und

die unentgeltliche Rechtspflege neu zu entscheiden.

4. Die vom Beschwerdeführer gerügte

Verletzung von Art. 7 EMRK gründet auf dessen falscher Annahme, dass er sich

derzeit im Rahmen der Verwahrung in der JVA [...] aufhält. Gemäss

Vollzugsauftrag vom 25. März 2024 befindet sich der Beschwerdeführer jedoch im

Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehend der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Als Vollzugsende wird der

7. Mai 2027 aufgeführt. Auch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn führte in ihrem Entscheid vom 14. Februar 2023, welcher mit Urteil

des Bundesgerichts vom 16. Februar 2024 bestätigt wurde, aus, dass die

seinerzeit (mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014) ausgesprochene

Freiheitsstrafe noch nicht abgelaufen sei, womit ein Vollzugstitel bestehe

(BKBES.2022.132). Insofern ist auf die gerügte Feststellung einer Verletzung

von Art. 7 EMRK nicht weiter einzugehen. Es liegt keine Verletzung von Art. 7

EMRK vor.

5. Auch die gerügte Verletzung von Art.

5 EMRK gründet auf der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer im

Verwahrungsvollzug befinde, was dem sich bei den Akten liegenden

Vollzugsauftrag vom 25. März 2024 widerspricht. Eine Verletzung von Art. 5 EMRK

ist nicht zu erkennen.

6. Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde

den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache.

Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeinstanz ist es nicht

möglich zu eruieren, weshalb der «Wochenend-Einschluss» begründet und Art. 3

EMRK dadurch nicht verletzt worden sein soll, weshalb die Sache an die

Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen, der Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 aufgehoben

und dem DdI im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich 2/3 der Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr,

aufgrund der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers,

nur auf CHF 300.00 festzusetzen sind, also CHF 200.00. Den anderen Drittel der

Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 hat der Staat zu übernehmen.

7.2 Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein und machte

einen Aufwand von 17.8 Stunden à CHF 240.00, ausmachend CHF 4'448.30, zuzüglich

Auslagen von CHF 176.30 und Mehrwertsteuer geltend. Zwar wurde eine

detaillierte Kostennote eingereicht, jedoch geht daraus nicht hervor, wie viel

Zeit für das Rechtsbegehren bzgl. Art. 3 EMRK aufgewendet wurde. Unter

Berücksichtigung der Anzahl Seiten, welche der Beschwerdeführer insgesamt und

bzgl. Art. 3 EMRK schrieb, rechtfertigt sich eine an den Beschwerdeführer zu

ersetzende Parteientschädigung von 1/3 und damit CHF 1'602.85.

7.3 Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen.

7.4 Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. In

Bezug auf die Rüge betr. Art. 3 EMRK wird das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gegenstandslos, da die entsprechenden Kosten (CHF 100.00 der

Gerichtskosten und CHF 1'602.85 der Parteientschädigung) vom Kanton Solothurn

zu tragen sind. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers, welche insbesondere

auf der falschen Annahme des Verwahrungsvollzugs fussten, waren von vornherein

aussichtslos, weshalb diesbezüglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen ist. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

7.5 Bzgl. des Kostenentscheids der

Vorinstanz wird auf E. II. / 3.10 verwiesen und die Vorinstanz angewiesen im

Sinne der Erwägungen erneut über die Kosten zu entscheiden. Dazu gehört auch

der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 wird aufgehoben und

dem DdI zur Begründung des «Wochenend-Einschlusses» unter Einbezug von Art. 3

EMRK im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 300.00 im Umfang von CHF 200.00 zu bezahlen.

Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 geht zu Lasten

der Staatskasse.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'602.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

5. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos

geworden ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 bestätigt.