VWBES.2025.80
Haftbedingungen
27. Juni 2025Deutsch20 min
aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung zwecks und
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Haftbedingungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 stellte
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim Amt für
Justizvollzug (AJUV) folgende Anträge:
1. Es sei dem Betroffenen, A.___, im
Platzierungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
2. Es seien die obgenannten Fragen innert
10 Tagen zu beantworten.
3. Es sei die beschuldigte Person umgehend
in eine geeignete Einrichtung mit einem geeigneten Setting zu verlegen.
4. Es sei die weisse Folter umgehend
aufzuheben.
5. Es sei festzustellen, dass im
vorliegenden Massnahmevollzug gegen Hr. A.___ zu einer Verletzung von Art. 7
Ziff. 1 EMRK (strafendes Setting) sowie zu einer solchen von Art. 3 EMRK kommt
(Keine Lockerungsperspektive, kein Vollzugsplanung; weisse Folter).
6. Es sei die Verwahrung umgehend
aufzuheben.
7. Es sei eine jährliche Prüfung betr.
Aufhebung der Verwahrung durchzuführen.
8. Es sei dem Betroffenen die URP für die
jährliche Prüfung und für die vorliegenden Anträge zu gewähren, unter
Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025
wies das AJUV die Anträge gemäss Eingabe vom 9. Januar 2025 ab, soweit es
darauf eintrat.
3. Am 20. Februar 2025 erhob A.___ beim
Departement des Innern (DdI) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Verfahrensantrag
1.1 Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
2. Hauptbegehren
Namens und im Auftrag von Herrn A.___,
geboren am [...] 1989, derzeit in der JVA [...], erhebe ich fristgerecht
Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 7. Februar 2025,
insbesondere in den Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, und beantrage:
2.1 Die Aufhebung der Verfügung in den
Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8;
2.2 Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für Herrn A.___ im Platzierungsverfahren;
2.3 Die Feststellung, dass die
Haftbedingungen in der Interventionsstufe der JVA [...] eine Verletzung von
Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung)
darstellen und die entsprechenden Massnahmen umgehend aufzuheben sind;
2.4 Die Feststellung, dass die
Vollzugsbehörde gegen Art. 7 Ziff. 1 EMRK verstösst und gegen Herrn A.___ ein
strafendes Setting anwendet;
2.5 Die umgehende Aufhebung der Verwahrung
von Herrn A.___;
2.6 Die Anordnung einer jährlichen Prüfung
der Verwahrung gemäss Art. 64b StGB;
2.7 Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die jährliche Prüfung der Verwahrung sowie für die gestellten
Anträge.
3. Eventualiterbegehren
3.1 In
Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn (MV.[...]), vom 07.02.2025
aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung zwecks und
Eintretens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Entscheid vom 28. Februar 2025 wurde
die Beschwerde vom 20. Februar 2025 abgewiesen, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos wurde,
und keine Verfahrenskosten erhoben sowie keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2025 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Vorfragen
1.1 Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter
anwaltlicher Verbeiständung durch den Schreibenden zu gewähren.
1.2 Es sei hinter der Vollzugseinrichtung
und hinter der Vollzugsbehörde sowie hinter den dafür zuständigen Stellen die
nachfolgenden Beweismittel anzufordern und für prozedürlich zu erklären:
-
Edition des GINA-Protokolls
betr. Herr A.___
-
Edition eines Berichts zu
den konkreten Haftbedingungen hinter der JVA [...]
-
Hausordnung der
betreffenden Justizvollzugsanstalt (JVA).
-
Allfällige interne
Weisungen oder Richtlinien, insbesondere zum «Interventionsstufen»-Vollzug oder
zu besonderen Sicherheitsstufen.
-
Protokolle oder
Verfügungen, in denen festgehalten wird, wann und weshalb diese
Interventionsstufe angeordnet wurde.
-
Konkrete Dokumentation des
Tagesablaufs (Zellenschlusszeiten, Hofgang, Arbeits- und Freizeitangebote).
-
Speziell relevant: Belege,
ob und wann am Wochenende Hofgang oder alternative Beschäftigungen stattfinden.
-
Ein von den Behörden
erstellter Vollzugsplan, in dem Art und Ziel des Vollzugs festgehalten sind.
Darin sollte ersichtlich sein, ob (und falls ja, welche) Therapie- und
Fördermassnahmen vorgesehen sind.
-
Sämtliche Berichte des
medizinischen Dienstes der JVA oder externer Fachstellen (Psychiatrie,
Psychologie, somatische Medizin). Erfasst werden sollen Arztbesuche,
Verschreibungen, psychologische/psychiatrische Gutachten usw., um die
medizinische Versorgung zu belegen.
-
Alle Disziplinarentscheide,
die zur Verschärfung oder Aufrechterhaltung der Interventionsstufe geführt
haben könnten. So kann nachvollzogen werden, ob die Einschlussbedingungen
tatsächlich nur auf einem (vermeintlichen) Fehlverhalten beruhen oder ob es sich
um ein allgemeines, quasi «strengeres» Setting handelt.
-
Besuchs-, Telefon- und
Korrespondenzlisten (Dokumentation über erfolgte Besuche, Telefonate,
Schriftverkehr etc.). Damit lässt sich belegen, ob und wie weit tatsächliche
soziale Kontakte beschränkt sind.
-
Stellungnahmen der
Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) oder anderer unabhängiger
Instanzen (etwa des Komitees zur Verhütung von Folter [CPT] des Europarats,
sofern je Untersuchungen stattfanden). Interne oder externe Berichte zu den Haftbedingungen.
2. Hauptanträge
2.1 Der Entscheid des Departements des
Innern vom 28. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.2 Es sei festzustellen, dass die in der
Justizvollzugsanstalt [...] angeordneten Haftbedingungen (Interventionsstufe,
Einzelhaft, fehlender Hofgang am Wochenende etc.) gegenüber dem
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung) darstellen.
2.3 Es sei festzustellen, dass die
Vollzugsbehörde gegen Art. 7 EMRK verstösst, indem sie gegenüber dem
Beschwerdeführer ein strafähnliches («strafendes») Setting anwendet, ohne dass
die formellen Voraussetzungen dafür vorliegen.
2.4 Es sei die weisse Folter (Isolation,
fehlende Beschäftigung, 24/7-Einschluss, unzureichender oder kein Hofgang am
Wochenende, etc.) umgehend aufzuheben.
2.5 Es sei der Beschwerdeführer umgehend in
eine geeignete Einrichtung mit geeignetem Setting zu verlegen.
2.6 Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Berücksichtigung der richtigen Tatsachenfeststellung und unter Offenlegung der
konkreten Haftbedingungen.
2.7 Es sei die Verwahrung umgehend
aufzuheben oder eventualiter festzustellen, dass eine jährliche Prüfung der
Verwahrung nach Art. 64b StGB anzuordnen ist.
2.8 Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege für sämtliche Verfahren (auch für das
Platzierungsverfahren und die periodische Überprüfung der Verwahrung) zu
gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin über alle Instanzen.
6. Das AJUV beantragte am 3. April 2025
die Abweisung der Beschwerde sowie der Beweisanträge, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Am 4. April 2025 reichte der
Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
8. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung
vom 7. April 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
9. Mit Präsidialverfügung vom 8. April
2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, diverse Beweismittel anzufordern,
abgewiesen.
10. Am 4. Mai 2025 (Postaufgabe) reichte
der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
11. Am 26. Mai 2025 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Bemerkungen sowie die Kostennote
ein.
12. Das Verfahren ist spruchreif. Für
weitere Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit
erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Gemäss § 68 Abs. 3 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der
Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Die Verlegung in eine
geeignete Einrichtung mit einem geeigneten Setting wurde vor der Vorinstanz
nicht verlangt, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
3.1
Gemäss Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein
Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von
den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der
Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht,
Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind
ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr
zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang in dem sie steht. Eine Behandlung ist
erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft
und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen
oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen
seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124
I 231 E. 2b S. 236). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne
dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als
unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein
bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive
physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im
Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme
zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_764/2015 E. 1.2) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
6B_15/2019 E. 2.7).
3.2
Bereits im Rahmen früherer Verfahren
vor dem DdI und dem Verwaltungsgericht rügte der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 3 EMRK. Zur am 15. März 2018 verfügten Interventionsstufe,
wonach der Beschwerdeführer nur noch begleitet durch zwei Mitarbeiter der
Abteilung Sicherheit seine Zelle für jeweils eine Stunde pro Tag verlassen konnte
und ihm die Mahlzeiten in der Zelle abgegeben wurden, führte das DdI zusammengefasst
Folgendes aus: Eine Einzelunterbringung eines sich im Massnahmenvollzug
befindlichen Insassen, von dem eine Gefahr für Dritte ausgehe, sei zulässig und
stelle grundsätzlich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v.
Art. 3 EMRK dar (vgl. BGE 134 I 225 E. 3.2). Hingegen sei Art. 3 EMRK bei einer
vollständigen sozialen und sensorischen Isolation in jedem Fall verletzt. Der
Beschwerdeführer habe weiterhin in seiner speziell eingerichteten IV-Zelle
verbleiben dürfen und man sei bemüht um eine geeignete medizinische Betreuung
des Beschwerdeführers. Die Interventionsstufe beinhalte insbesondere einen
täglichen Aufenthalt ausserhalb der Zelle von mindestens einer Stunde, die
Einnahme der Mahlzeiten in der Zelle, den Ausschluss von Freizeit- oder
Gruppenaktivitäten, einen Anspruch auf Telefonate während zehn Minuten und die
Möglichkeit, ein Bezugspersonengespräch zu beantragen. Von einer vollständigen
sozialen und sensorischen Isolation des Beschwerdeführers könne keine Rede
sein. Die materiellen Haftbedingungen, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Einweisung in die Interventionsstufe unterworfen sei, verletzten Art. 3
EMRK nicht. Zur Rüge, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner MS-Erkrankung
einer vulnerablen Insassengruppierung angehöre und deshalb auf die Anordnung
von Einzelunterbringungen zu verzichten sei, führte das DdI aus, dass die
Einweisung des Beschwerdeführers in die Interventionsstufe auch im Hinblick auf
dessen MS-Erkrankung und die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung
mit Art. 3 EMRK in Einklang stehe. Das Verwaltungsgericht verwies in seinem
Entscheid vom 20. Dezember 2018 auf die zutreffenden Ausführungen des DdI und
ging von einer Vereinbarkeit der Einzelunterbringung mit Art. 3 EMRK aus
(VWBES.2018.339 E. 6.2.2).
3.3
Auch das Bundesgericht hatte sich in
diversen Verfahren bereits mit der Einzelunterbringung des Beschwerdeführers
Dispositiv
auseinanderzusetzen. Demnach bestehe eine ausreichende gesetzliche Grundlage
für die Einzelunterbringung im Massnahmenrecht, welche dem Schutz des
Eingewiesenen und Dritten diene, sie sei gerechtfertigt und darin sei keine
unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK zu sehen,
sofern die Einzelunterbringung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachte. Es sei
gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer als gefährlich einzuschätzen sei
und einer erhöhten Sicherheitsproblematik Rechnung zu tragen sei. Ebenso
gerichtsnotorisch sei, dass der Beschwerdeführer neben psychischen Störungen
auch an MS erkrankt sei. Ein Massnahmenvollzug gegenüber kranken Menschen
verletze Art. 3 EMRK nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2019 E. 2.3;
6B_15/2019 E. 2.9).
3.4 Zur bereits vor der Vorinstanz
gerügten Verletzung von Art. 3 EMRK führte das DdI aus, dass das aktuelle
Vollzugssetting keine Form der weissen Folter darstelle und die
Interventionsstufe wöchentlich überprüft werde.
3.5 Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers rügt, dass sich sein Mandant 24 Stunden pro Tag in Einzelhaft
befinde. Am Wochenende finde kein Hofgang statt. Dabei handle es sich um eine
extreme Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des persönlichen Kontakts.
Diese Form der Isolation und sensorischen Deprivation sei nach Art. 3 EMRK
verboten, da sie auf Dauer eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung
darstelle. Der Beschwerdeführer sei schwer psychisch krank, leide an MS und der
Zugang zum Spazierhof mit dem Rollator sei erschwert. Trotzdem werde der
Beschwerdeführer seit November im Individualsetting (vollständige Isolation)
geführt. Der Beschwerdeführer leide stark unter dem Individualsetting resp. der
vollständigen Isolation und sein gesundheitlicher Zustand habe sich stark
verschlechtert. Die Schwelle von Art. 3 EMRK sei demnach überschritten.
Verschärfend komme hinzu, dass das Individualsetting vom 22. November 2024
zeitlich nicht befristet sei. Die Vollzugsbehörden und die JVA [...] würden
lediglich darauf verweisen, dass das Setting wöchentlich überprüft werde. Damit
habe der Beschwerdeführer keine Perspektive, wann sich etwas ändern sollte. Durch
die Nichtberücksichtigung seiner psychischen Gesundheit werde der
Beschwerdeführer nicht menschenwürdig behandelt, weshalb die Isolation umgehend
aufzuheben sei. Ohnehin werde verkannt, dass der Beschwerdeführer aktuell
formell verwahrt sei und kein ordentlicher Strafvollzug angeordnet worden sei.
3.6 Gemäss Verfügung vom 22. November
2024 der JVA [...] drohte der Beschwerdeführer am 16. November 2024 einem
Mitinsassen ihn abzustechen und griff diesen anschliessend tätlich an und
schlug ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht. Den Merkblättern zur Hausordnung
der Justizvollzugsanstalt [...] (HO JVA, BGS 331.16) zufolge bestehe bei
unkooperativem und/oder destruktivem Verhalten eines Insassen die Möglichkeit
diesen in die Interventionsstufe zu versetzen. Die JVA [...] sah im
beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur
Versetzung in die Interventionsstufe als erfüllt an. Das Verhalten des
Beschwerdeführers sei eindeutig destruktiv. Im Verlauf seines Vollzugs sei es
wiederholt zu Vorfällen und Drohungen gekommen, in denen er angegeben habe,
verschiedene Personen abstechen zu wollen. Gestützt darauf wurde der
Beschwerdeführer in die Interventionsstufe versetzt, welche wöchentlich
überprüft werde. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte sich der
Beschwerdeführer nicht geäussert und die Verfügung vom 22. November 2024 wurde
auch nicht angefochten. Ebenso bestritt der Beschwerdeführer das der Verfügung
vom 22. November 2024 zugrundeliegende Verhalten nie.
3.7 In ihrer Stellungnahme vom 29.
Januar 2025 führte die JVA [...] aus, dass das im Rahmen der Interventionsstufe
erstellte Individualprogramm für den Beschwerdeführer so aussehe, dass dieser
wochentags von 10:20 bis 11:20 Uhr die Möglichkeit habe, den Spazierhof zu
besuchen. Des Weiteren werde ihm wochentäglich zwischen 9:00 und 10:20 Uhr und
zwischen 14:00 und 16:00 Uhr Zellenarbeit angeboten. Zwischen 13:00 und 14:00
Uhr habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit den Fitnessraum zu besuchen.
Einschränkungen in den Bereichen Besuch, Post- und Telefonverkehr, Arbeit- bzw.
Beschäftigungsmöglichkeiten, Sport, Spaziergang und Therapieangebot bestünden
dabei nicht. Die Indikation für die Versetzung in die und die Aufrechterhaltung
der Interventionsstufe beim Beschwerdeführer liege in dessen praktisch
durchgehend hoch destruktiven und fremdaggressiven Verhalten. Für beispielhaft
genannte Drohungen und aggressive Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wird
auf die Auszüge der Ereignisberichte in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 der
JVA [...] verwiesen. Die darin aufgeführten Vorfälle bestritt der
Beschwerdeführer nicht.
3.8 Bestehen bei einem Gefangenen in
erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber
Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung
besondere Sicherungsmassnahmen anordnen (§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]). Als besondere Sicherungsmassnahme fällt
insbesondere der Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle in
Betracht (§ 25 Abs. 2 lit. b JUVG). Gemäss § 19 Abs. 3 HO JVA haben die
Gefangenen in der Regel täglich Anrecht auf einen Hoffreigang von mindestens
einer Stunde. Durch den Wortlaut «in der Regel» wird deutlich, dass Ausnahmen
davon möglich sind. Ob die im vorliegenden Fall getroffenen Einschränkungen im
Rahmen des Vollzugs, insbesondere die nur unter der Woche gewährte Möglichkeit
des Besuchs des Spazierhofes, beispielsweise aufgrund des Gefährdungspotentials
und der erhöhten Sicherheitsproblematik (beides gerichtsnotorisch) gerechtfertigt
sind, geht aus der Verfügung des DdI nicht hervor. Der Vollzug des
Beschwerdeführers ist zwar geprägt von Drohungen (zwischen dem 26. November
2024 und dem 20. Januar 2025 drohte der Beschwerdeführer mehrmals jemanden zu
töten), die, wie der vorliegend relevante Vorfall vom 16. November 2024 belegt,
ernst zu nehmen sind, ob dies jedoch die getroffenen Massnahmen erforderlich
macht, begründet das DdI nicht. Dass die Interventionsstufe überprüft wird und,
sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, aufgehoben wird, zeigt der
Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 26. Mai 2025 sogleich selbst auf. Darin
führte er aus, dass er sich wiederum in Isolationshaft befinde, womit der
Beschwerdeführer selbst angibt, dass die Isolationshaft zwischenzeitlich
aufgehoben worden sein musste. Ob die JVA [...] insgesamt verhältnismässig reagierte
und nicht mehr Einschränkungen anordnete als notwendig waren, trotz laufender Überprüfung
und notwendigen Anpassungen, auch was mögliche Lockerungen im Vollzugssetting
betrifft, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Für die meisten
Einschränkungen (den «Wochenend-Einschluss» ausgenommen), kann auf frühere
Entscheide verwiesen werden, zumal nicht nachvollziehbar ist, wie der
Beschwerdeführer diese einfach ausblenden und immer wieder dieselben
Beanstandungen vorbringen und dabei aktenwidrige Behauptungen (wie z.B., dass
die psychische Verfassung und die MS-Erkrankung des Beschwerdeführers nicht
berücksichtigt würden) aufstellen kann.
3.9 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren
Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
3.10 Die Vorinstanz äusserte sich nicht
zum vom Beschwerdeführer gerügten «Wochenend-Einschluss» und begründete nicht,
weshalb dies mit Art. 3 EMRK vereinbar sein soll. Dieser Mangel kann durch das
Verwaltungsgericht nicht geheilt werden und die Beschwerde ist insofern
begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der Entscheid des DdI vom 28. Februar
2025 ist teilweise aufzuheben und das Verfahren ist zu teilweiser neuer
Entscheidung im Sinne der obenstehenden Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In diesem Rahmen hat die Vorinstanz auch über die Kosten und
die unentgeltliche Rechtspflege neu zu entscheiden.
4. Die vom Beschwerdeführer gerügte
Verletzung von Art. 7 EMRK gründet auf dessen falscher Annahme, dass er sich
derzeit im Rahmen der Verwahrung in der JVA [...] aufhält. Gemäss
Vollzugsauftrag vom 25. März 2024 befindet sich der Beschwerdeführer jedoch im
Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehend der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Als Vollzugsende wird der
7. Mai 2027 aufgeführt. Auch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn führte in ihrem Entscheid vom 14. Februar 2023, welcher mit Urteil
des Bundesgerichts vom 16. Februar 2024 bestätigt wurde, aus, dass die
seinerzeit (mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014) ausgesprochene
Freiheitsstrafe noch nicht abgelaufen sei, womit ein Vollzugstitel bestehe
(BKBES.2022.132). Insofern ist auf die gerügte Feststellung einer Verletzung
von Art. 7 EMRK nicht weiter einzugehen. Es liegt keine Verletzung von Art. 7
EMRK vor.
5. Auch die gerügte Verletzung von Art.
5 EMRK gründet auf der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer im
Verwahrungsvollzug befinde, was dem sich bei den Akten liegenden
Vollzugsauftrag vom 25. März 2024 widerspricht. Eine Verletzung von Art. 5 EMRK
ist nicht zu erkennen.
6. Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde
den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache.
Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen (§ 72 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeinstanz ist es nicht
möglich zu eruieren, weshalb der «Wochenend-Einschluss» begründet und Art. 3
EMRK dadurch nicht verletzt worden sein soll, weshalb die Sache an die
Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen, der Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 aufgehoben
und dem DdI im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich 2/3 der Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr,
aufgrund der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers,
nur auf CHF 300.00 festzusetzen sind, also CHF 200.00. Den anderen Drittel der
Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 hat der Staat zu übernehmen.
7.2 Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein und machte
einen Aufwand von 17.8 Stunden à CHF 240.00, ausmachend CHF 4'448.30, zuzüglich
Auslagen von CHF 176.30 und Mehrwertsteuer geltend. Zwar wurde eine
detaillierte Kostennote eingereicht, jedoch geht daraus nicht hervor, wie viel
Zeit für das Rechtsbegehren bzgl. Art. 3 EMRK aufgewendet wurde. Unter
Berücksichtigung der Anzahl Seiten, welche der Beschwerdeführer insgesamt und
bzgl. Art. 3 EMRK schrieb, rechtfertigt sich eine an den Beschwerdeführer zu
ersetzende Parteientschädigung von 1/3 und damit CHF 1'602.85.
7.3 Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen.
7.4 Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. In
Bezug auf die Rüge betr. Art. 3 EMRK wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos, da die entsprechenden Kosten (CHF 100.00 der
Gerichtskosten und CHF 1'602.85 der Parteientschädigung) vom Kanton Solothurn
zu tragen sind. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers, welche insbesondere
auf der falschen Annahme des Verwahrungsvollzugs fussten, waren von vornherein
aussichtslos, weshalb diesbezüglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
7.5 Bzgl. des Kostenentscheids der
Vorinstanz wird auf E. II. / 3.10 verwiesen und die Vorinstanz angewiesen im
Sinne der Erwägungen erneut über die Kosten zu entscheiden. Dazu gehört auch
der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 wird aufgehoben und
dem DdI zur Begründung des «Wochenend-Einschlusses» unter Einbezug von Art. 3
EMRK im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 300.00 im Umfang von CHF 200.00 zu bezahlen.
Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 geht zu Lasten
der Staatskasse.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'602.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
5. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 bestätigt.