VWBES.2025.82
Erstellung einer In-Dach-PV-Anlage
18. Mai 2026Deutsch32 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Rechtsdienst,
2. Baukommission
der Stadt Solothurn,
3. Solothurner
Heimatschutz,
4. Schweizer
Heimatschutz SHS,
Beschwerdegegner
betreffend Erstellung
einer In-Dach-PV-Anlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. Mai 2023 stellten A.___
und B.___ bei der Stadt Solothurn ein Baugesuch für eine In-Dach-PV-Anlage auf
einer Dachfläche von 330 m2 (Baugesuch-Nr. 2023-101). Auf der nach
Süden ausgerichteten Dachfläche sollen die bestehenden Biberschwanzziegel durch
formähnliche Photovoltaik-Panels ersetzt werden.
2. Da das betroffene Gebäude unter
kantonalem Denkmalschutz steht, wurde das Baugesuch dem Amt für Denkmalpflege
und Archäologie zugestellt. Dieses erteilte dem Bauvorhaben mit Verfügung vom
26. Juni 2023 die Zustimmung nicht.
3. Gestützt auf diese Verfügung wies die
Stadt Solothurn das Baugesuch mit Entscheid vom 5. Juli 2023 ab, ohne
dieses überhaupt öffentlich zu publizieren und eröffnete die beiden Verfügungen
von Stadt und Kanton gleichzeitig.
4. Gegen die Verfügung des Amts für
Denkmalpflege und Archäologie erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 11. Juli 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und ersuchten um Bewilligung zum Ersatz der bestehenden
Biberschwanzziegel durch Biberschwanz-PV Panels gemäss Baugesuch.
5. Gleichzeitig erhoben die
Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den städtischen Bauentscheid beim Bau-
und Justizdepartement. Dieses sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des
rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts.
6. Mit Urteil vom 10. Oktober 2023
hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Amts für
Denkmalpflege und Archäologie vom 26. Juni 2023 auf und erteilte der
PV-Anlage gemäss Baugesuch vom 10. Mai 2023 auf dem Haus [...] in
Solothurn die Zustimmung. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des
Solothurnischen und Schweizerischen Heimatschutzes trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 10. November 2023 nicht ein.
7. Das Stadtbauamt schrieb das
Bauvorhaben am 19. Oktober 2023 im amtlichen Anzeiger öffentlich aus,
woraufhin die [...] AG sowie der Solothurnische und Schweizerische Heimatschutz
Einsprache erhoben.
8. Nach mehreren Schriftenwechseln
teilten die Beschwerdeführer am 11. April 2024 mit, aufgrund der massiven
zeitlichen Verzögerungen müssten zum Schutz der historischen Substanz der
Liegenschaft Massnahmen ergriffen werden. Es werde daher das Hauptdach Süd am
Hauptgebäude mit Ziegel eingedeckt.
9. Ebenfalls am 11. April 2024
publizierte das Stadtbauamt das Baugesuch Nr. 2023.101 im kantonalen
Amtsblatt sowie erneut im amtlichen Anzeiger.
10. Am 15. April 2024 ersuchte das
Stadtbauamt mit Einverständnis der Kantonalen Denkmalpflege die Eidgenössische
Kommission für Denkmalpflege um Erstellung eines Gutachtens.
11. Am 16. April 2024 reichten die Beschwerdeführer
ein neues Baugesuch ein (Baugesuch-Nr. 2024-83), in welchem sie darum ersuchten,
die Ziegeleindeckung auf der Ostseite der Orangerie durch Photovoltaik-Panels
einzudecken. Auch dieses Bauvorhaben wurde im kantonalen Amtsblatt und im
amtlichen Anzeiger publiziert.
12. Am 30. April 2024 zog die Stadt
Solothurn ihren ablehnenden Bauentscheid vom 5. Juli 2023, welcher
weiterhin beim BJD angefochten war, zurück. Das BJD schrieb in der Folge das
Beschwerdeverfahren am 3. Juni 2024 ab.
13. Gemäss Gesprächsnotiz des
Stadtbauamts vom 22. Mai 2024 erklärten die Beschwerdeführer an diesem Tag
telefonisch, die Liegenschaft solle autark werden, wozu sie eine Mindestfläche
an Solarmodulen benötige. Falls die Orangerie mit PV-Modulen eingedeckt werden
dürfe, bleibe das Hauptdach mit Biberschwanzziegeln eingedeckt. Wenn die
Orangerie nicht eingedeckt werden könne, müsse das Hauptdach mit PV-Elementen
eingedeckt werden können. Das Stadtbauamt vereinigte die beiden Baugesuche in
der Folge unter Baugesuch-Nr. 2024-211.
14. Am 28. Mai 2024 reichte der
Solothurner Heimatschutz Einsprache gegen das neue Baugesuch ein.
15. Nach einer Begehung vor Ort erstatteten
am 15. Oktober 2024 die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission
(ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EDK) ein
gemeinsames Gutachten, welches die Installation der PV-Anlage auf dem «Gressly
Haus» und der Orangerie zur Ablehnung empfahl. Man komme zum Schluss, dass die
Installation von PV-Ziegeln auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie im Garten
des «Gressly Hauses» dessen Integrität und Authentizität wesentlich schmälerten
und demnach insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des wertvollen
barocken Stadtpalais und des Ortsbilds von nationaler Bedeutung führen würden.
16. Mit Verfügung vom 24. Januar
2025 erteilte das Kantonale Amt für Denkmalpflege im Namen des Bau- und
Justizdepartements dem Bauvorhaben auf Erstellung einer PV-Anlage (auf der
westlichen Dachfläche des Türmchens, auf den Dachflächen des Südwestflügels,
auf der südlichen Dachfläche des Verbindungsbaus zwischen Türmchen und
Hauptdach sowie auf dem westlichen Walm des Hauptdaches des Hauses [...]) sowie
nun auch auf der östlichen Dachfläche der Orangerie [...] die Zustimmung nicht
(Baugesuche 2023-101, 2024-83, 2024-211).
17. Entsprechend hiess die Baukommission
der Stadt Solothurn mit Bauentscheid vom 25. Februar 2025 die Einsprachen
gut und erteilte den Bauvorhaben keine Baubewilligung.
18. Am 14. März 2025 erhoben die
Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonalen Amts für Denkmalpflege Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Sie ersuchten um Bewilligung für die Baugesuche Nr.
2023-0101 und 2024-0083. Weiter führten sie aus, sie hätten die Verfügung des
Amts für Denkmalpflege nie erhalten. Diese wurde ihnen in der Folge mit
Verfügung vom 18. März 2025 zugestellt und ihnen Gelegenheit zur
ergänzenden Beschwerdebegründung gegeben.
19. Ebenfalls am 14. März 2025
erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bauentscheid der städtischen
Baukommission vom 25. Februar 2025 an das Bau- und Justizdepartement.
20. Am 4. April 2025 erfolgte die
ergänzte Beschwerdebegründung an das Verwaltungsgericht.
21. Da das Bundesgericht in einem
anderen Verfahren entschieden hatte, der Kanton Solothurn müsse ein
einheitliches Rechtsmittel gegen koordinierte baurechtliche Entscheidungen
ermöglichen, eine Spaltung des Rechtsmittelwegs sei nicht zulässig (Urteil des
Bundesgerichts 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025), überwies das Bau- und
Justizdepartement am 9. Mai 2025 die beiden Beschwerden gegen den
kommunalen Bauentscheid zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
22. Am 23. Mai 2025 beantragte das
Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführer.
23. Am 2. Juni 2025 beantragte die
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ebenfalls die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
24. Die [...] AG teilte am 13. Juni
2025 mit, sie wolle sich am Verfahren nicht beteiligen.
25. Am 23. Juni 2025 reichten die
Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein.
26. Der Solothurnische und der
Schweizerische Heimatschutz beantragten mit Eingabe vom 24. Juni 2025 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Entscheid der
Baukommission vom 25. Februar 2025 sei zu bestätigen und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss zu regeln.
27. Am 8. Juli 2025 erfolgte eine
weitere Stellungnahme des Solothurnischen und Schweizerischen Heimatschutzes.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerden gegen die Verfügung
des Bau- und Justizdepartements vom 24. Januar 2025 sowie gegen den
Bauentscheid der Baukommission der Stadt Solothurn vom 25. Februar 2025
sind frist- und formgerecht erhoben worden. Nachdem das Bundesgericht mit
Urteil 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 entschieden hat, die Gabelung des
Rechtswegs im Kanton Solothurn widerspreche dem Konzentrationsprinzip und sei
unzulässig, ist das Verwaltungsgericht sowohl zur Überprüfung des kantonalen
als auch des kommunalen Entscheids grundsätzlich zuständig.
1.2
Fraglich ist, wie mit dem Umstand
umzugehen ist, dass das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom
10.
Oktober 2023 die ablehnende Verfügung des Amts für Denkmalpflege und
Archäologie bzw. des Bau- und Justizdepartements aufgehoben und der PV-Anlage
gemäss Baugesuch vom 8. Mai 2023 auf dem Haus am [...] in Solothurn die
Zustimmung erteilt hat. Damals war aufgrund des geteilten Rechtsmittelwegs noch
die Beschwerde gegen den ablehnenden kommunalen Bauentscheid vor dem Bau- und
Justizdepartement hängig. Diesen hat die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn
mit Schreiben vom 30. April 2024 zurückgezogen. Ob dieses Vorgehen durch
ein einfaches Schreiben der Einwohnergemeinde zulässig war, muss dahingestellt
bleiben, jedenfalls schrieb das Bau- und Justizdepartement das
Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2024 ab und die
Baukommission der Stadt Solothurn erliess am 25. Februar 2025 einen neuen
Entscheid.
1.2.1
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, wenn der
streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist.
Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und
gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und
sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2 S.
13.
f.).
1.2.2
Vorliegend ist über das Baugesuch
Nr. 2024-83 noch nicht befunden worden, weshalb dieses auf jeden Fall durch das
Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. Über den kommunalen Bauentscheid zu
Baugesuch Nr. 2023-101 hat das Verwaltungsgericht ebenfalls noch nicht
geurteilt. Hingegen hat es den ablehnenden Entscheid des Bau- und
Justizdepartements, vertreten durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie
nach § 14 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der
historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung, BGS 436.11), wonach jede
Veränderung von geschützten historischen Kulturdenkmälern der Zustimmung der
zuständigen kantonalen Fachstelle bedarf, aufgehoben und seinerseits die
Zustimmung erteilt.
Da dieser Entscheid ergangen war, ohne
dass die Baukommission der Stadt das Baugesuch je öffentlich ausgeschrieben
hatte, holte sie diesen Umstand nach, woraufhin Einsprachen des Solothurner
Heimatschutzes, des Schweizer Heimatschutzes und der [...] AG eingingen. Diesen
konnte das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches dem Bauvorhaben die
Zustimmung aus denkmalschutzpflegerischer Sicht erteilte, nicht
entgegengehalten werden, da diese gar nie die Möglichkeit hatten, sich an jenem
Verfahren zu beteiligen. Der Solothurner und Schweizer Heimatschutz hatten
versucht, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023
Beschwerde an das Bundesgericht zu führen. Dieses war auf die Beschwerde jedoch
mit der Begründung nicht eingetreten, dass es sich um einen Zwischenentscheid
handle, und das Verfahren auch bei Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde
nicht abgeschlossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_596/2023 vom
10.
November 2023).
Die Stadt war daher trotz des
zustimmenden Urteils des Verwaltungsgerichts gehalten, auf die Einsprachen
einzutreten und diese zu behandeln. Den Einsprechern gegenüber konnte somit
nicht von einer abgeurteilten Sache ausgegangen werden. Eine solche kann nach
dem Bundesgericht nur dann vorliegen, wenn sich die gleichen Parteien
gegenüberstehen, was nun mit den Einsprechern eben gerade nicht der Fall ist. Zudem
hatten die Einsprecher bei der Baukommission den Antrag gestellt, ein
kombiniertes Gutachten der beiden Eidgenössischen Kommissionen für
Denkmalpflege (EKD) sowie für Natur- und Heimatschutz (ENHK) einzuholen, was
die Baukommission mit Zustimmung des kantonalen Denkmalschützers auch tat. Somit
kann auch vor Verwaltungsgericht nicht von einer abgeurteilten Sache
ausgegangen werden, sondern aufgrund der weiteren Verfahrensbeteiligten und des
Gutachtens der beiden Eidgenössischen Kommissionen war die Baukommission der
Stadt Solothurn gehalten, neu zu entscheiden. Dies durfte sie wiederum nur mit
Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle (vgl. § 14 Abs. 1 und § 17
Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung) tun, weshalb auch ein neuer Entscheid des
Bau- und Justizdepartements, vertreten durch das Amt für Denkmalpflege und
Archäologie ergehen musste.
Das Verwaltungsgericht ist daher
zuständig, sowohl die Verfügung der kantonalen Fachstelle vom 24. Januar
2025.
wie auch den Bauentscheid vom 25. Februar 2025 der städtischen
Baukommission zu überprüfen, deren integrierender Bestandteil das Gutachten der
beiden Eidgenössischen Kommissionen EKD und ENHK vom 15. Oktober 2024 bildet.
Die Beschwerdeführer sind durch die beiden angefochtenen Entscheide beschwert
und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.1.1
Das Amt für Denkmalpflege und
Archäologie führte im Namen des Departements des Innern aus, grundsätzlich
gehöre die Dacheindeckung aus handgemachten historischen Biberschwanzziegeln in
ihrer Materialität und Erscheinung zur charakteristischen, orts- und zeitspezifischen
Eindeckungsart des historischen Hauses [...]. Sie sei ein wichtiger Teil der
historischen Substanz, prägend für das Ortsbild, entscheidend für die
Materialgerechtigkeit und somit für die Authentizität des Baudenkmals. Aus
denkmalpflegerischer Sicht sei deshalb die historische Ziegeleindeckung zu
erhalten. Die vorgesehene Eindeckung mit PV-Modulen unterscheide sich in ihrer
Erscheinung deutlich von historischen Biberschwanzziegeln. Die PV-Module
versuchten zwar in Form- und Farbgebung sich dem historischen Ziegel
anzunähern, aber sie wirkten im Vergleich zu aus Ton gebrannten
Biberschwanzzeigeln in ihrer Oberfläche glatt und glänzend. Bei entsprechender
Sonneneinstrahlung entstünden störende Reflexionen. Zudem gebe es markante
Unterschiede im Alterungsprozess: Während handgefertigte Tonziegel wegen ihren
rauen und unebenen Oberflächen über die Zeit eine Patina und Verfärbungen
annehmen würden, veränderten sich die gläsernen PV-Panels kaum mehr. Dies würde
im Laufe der Zeit zu einer Akzentuierung der Unterschiede im Erscheinungsbild
der verschieden eingedeckten Dachflächen führen und somit die Beeinträchtigung
des Baudenkmals verstärken. Gleiches gelte für die Orangerie.
2.1.2
Nachdem die Südseite des
Hauptdaches sowie der Südwalm des Türmchens wieder mit Biberschwanzziegeln
eingedeckt worden waren, war die Vorinstanz davon ausgegangen, dort seien keine
PV-Panels mehr geplant und fällte gegenüber diesen Dachflächen keinen
Entscheid. Aufgrund der Telefonnotiz des Stadtbauamts vom 22. Mai 2024
wurde offenbar davon ausgegangen, an diesem Teil des Bauprojekts werde nicht
festgehalten. Die Beschwerdeführer bringen nun aber in ihren Beschwerden vor,
an beiden Baugesuchen vollumfänglich festzuhalten.
2.1.3
Nachdem die Vorinstanz das
Bauvorhaben bezüglich der Südseite des Hauptdachs sowie des Südwalms des
Türmchens nicht explizit abgelehnt hat, können die Beschwerdeführer entgegen
ihren Vorbringen daraus nicht ableiten, in diesen Bereichen sei die PV-Anlage
im Umkehrschluss bewilligt worden. Aus der Begründung der Vorinstanz geht klar
hervor, dass sich die denkmalpflegerischen Ansichten auf das ganze Bauvorhaben
beziehen, weshalb es auch keinen Sinn machen würde, die Angelegenheit bezüglich
dieser Dachflächen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Klar ist, dass die
Vorinstanz dem gesamten Bauvorhaben ablehnend gegenübersteht.
2.2
Gestützt auf diesen Entscheid des
BJD wies auch die städtische Baukommission das Baugesuch ab.
2.3
Zu prüfen ist vorliegend, ob die
beiden Baugesuche der Beschwerdeführer zu bewilligen sind, oder ob die beiden
Vorinstanzen diesen zu Recht aus denkmalpflegerischen Überlegungen die
Zustimmung verweigert haben.
3.
Das Verwaltungsgericht hatte in
seinem Urteil vom 10. Oktober 2023 Folgendes festgehalten:
«3.1 Gemäss Art. 18a Abs.
1.
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700; in Kraft seit 1. Mai
2014) bedürfen genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in
Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Solche Bauvorhaben sind lediglich
der zuständigen Behörde zu melden. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern
von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen hingegen stets einer
Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 3).
3.2
Gemäss Art. 78 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone
zuständig. Mit der Einführung von Art. 18a Abs. 3 in das Raumplanungsgesetz hat
der Bund sich über diese Regelung hinweggesetzt und eine gesamtschweizerisch
geltende Denkmalschutzvorschrift erlassen (vgl. Christoph Jäger in: Heinz
Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG; Baubewilligung, Rechtsschutz
und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a RPG N. 52). Zu dieser
Gesetzesbestimmung, wonach Solaranlagen Denkmäler nicht wesentlich
beeinträchtigen dürfen, hat das Bundesgericht ausgeführt, es sei im Einzelfall
anhand der in der Bedeutung des Inventar-Objekts verankerten Schutzziele zu
erörtern, ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliege.
Insoweit sei mithilfe der Inventarblätter zu prüfen, was überhaupt geschützt
sei und, soweit vorhanden, welche Schutzmassnahmen darin vorgeschlagen würden.
Eine wesentliche Beeinträchtigung liege vor, wenn eine Solaranlage das
Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch
machen würden und aufgrund derer es unter Schutz gestellt worden sei, in
erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtige. Demgegenüber müssten
Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung
nicht oder nur unerheblich einschränkten, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen
Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden. Eingriffe in
Schutzobjekte, die für sich allein mit leichten Nachteilen verbunden seien,
dürften jedoch nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung schaffen,
die insgesamt die Ziele des Natur- und Heimatschutzes wesentlich
beeinträchtigten. Bezüglich der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung
eines Schutzobjekts stehe der zuständigen Behörde ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, in den ein Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen
dürfe, insbesondere dann, wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen seien (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3 und 1C_179/2015
vom 11. Mai 2016 E. 6.4).
Wichtige Gesichtspunkte
der Beurteilung, ob die Solaranlage das Kultur- oder Naturdenkmal wesentlich
beeinträchtigt, sind damit die Standorteigenschaften (Einsehbarkeit,
Exponiertheit, abschirmende Wirkung durch Bauten oder Bäume, Qualität der
betroffenen Baute und der Umgebung etc.) und die Projekteigenschaften
(Konstruktionsart, Anlagetyp, Montageort am Gebäude, Koloration der Oberfläche
etc.). Allenfalls kann mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen zur
Baubewilligung) sichergestellt werden, dass die Solaranlage das Schutzobjekt
nicht wesentlich beeinträchtigt und damit bewilligungsfähig ist. Diese
Nebenbestimmungen müssen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgen und dürfen
nicht weitergehen, als es der Schutz des Denkmals erfordert. Der Fördergedanke
von Art. 18a RPG ist auch diesbezüglich zu beachten (vgl. Jäger, a.a.O., Art.
18a N 57).
3.3
Das vorliegend zu
beurteilende Gebäude steht gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1187 vom
14.
März 1939 als Einzelobjekt unter kantonalem Denkmalschutz. Gemäss § 14
Abs. 1 der kantonalen Kulturdenkmäler-Verordnung (BGS 436.11) sind geschützte
historische Kulturdenkmäler vom Eigentümer oder von der Eigentümerin so zu
erhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der
zuständigen kantonalen Fachstelle nicht verändert werden. Im Objektblatt der
Denkmalpflege wird zum «Haus Gressly» unter «Würdigung» Folgendes ausgeführt:
«Auf dem Areal der neuen
Vorstadt im Kreuzacker, auf dem sich die Stadtväter nach dem Bau der
Schanzenanlage 1685-1700 ein neues Wohnquartier erträumten, entwickelte sich
trotz obrigkeitlichen Vorschriften und Förderungsmassnahmen keine rechte
Bautätigkeit. So blieb das Palais von Stiftspropst Gugger, der mit seinem
Neubau um 1699 wohl mit gutem Beispiel vorangehen wollte, das einzige vornehme
Wohnhaus im Kreuzacker. Ebenso bemerkenswert wie diese besondere Lage des
Hauses ist das reich überlieferte Interieur im Régencestil. In sämtlichen
Räumen der Beletage und im Treppenhaus haben sich Ausstattungselemente wie
Parkettböden, Wandtäfer, Zimmertüren und Stuckdecken aus der Zeit um 1730
erhalten. Herausragend präsentiert sich dabei der mit Figuren und Sagen aus der
Welt der antiken Mythologie ausgemalte Göttersaal, der zu den repräsentativsten
privaten Wohnräumen in Solothurn gehört.»
Das Dach wird dabei nicht
besonders erwähnt.
3.4.1
Anders sieht es aus
nach dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von
nationaler Bedeutung (ISOS; abrufbar unter
https://api.isos.bak.admin.ch/ob/3203/doc/ISOS_3203.pdf), welches die
Dächerlandschaft der Alt- und Vorstand als schützenswert ausweist. Die Stadt
Solothurn ist in diesem Inventar verzeichnet als «Flussstadt an historisch
wichtigem Aareübergang, umgeben von einzigartigen Park- und Klosteranlagen,
Bahnhofsquartieren aus der Gründerzeit sowie gepflegten Aussenquartieren mit
Zeugen der Jurasüdfuss-Moderne und barocken Sommersitzen der einstigen
Stadtmächtigen». Das betroffene Gebäude liegt im Perimeter 2 «Vorstadt»,
welchem eine gewisse räumliche und architekturhistorische Qualität sowie vor
allem insgesamt eine besondere Bedeutung zuerkannt wird. Das Gebiet wird als
Erhaltungsziel «A» ausgewiesen, was bedeutet, dass die Substanz zu erhalten
sei. Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume seien integral zu erhalten und
störende Eingriffe zu beseitigen. In der Beschreibung der Vorstadt wird das
Gebäude am [...] nicht speziell erwähnt, sondern es werden vor allem der Teil
vom Alten Spital bis zum Prison als charakteristisch ausgewiesen. Unter
Empfehlungen wird ausgeführt, wegen der Schräglage der Altstadt sei deren
Dachlandschaft besonders exponiert, weshalb Eingriffe in die Dachflächen einer
strengen Genehmigungsprüfung zu unterziehen seien und den Auflagen der
Denkmalpflege zu entsprechen hätten. Unter «Bewertung» werden sowohl die
Lagequalität, die räumliche Qualität als auch die architekturhistorische
Qualität der Stadt als besonders (drei von drei Punkten) erwähnt. Sowohl zur
«Lagequalität» als auch zur «Räumlichen Qualität» wird die Situation an beiden
Aareufern speziell hervorgehoben. Besonders eindrücklich sei die von einem Park
gerahmte linksufrige Altstadt mit markanten Bauten entlang des Flussufers,
bekrönt von Dächern und dem Turm der St. Ursen-Kathedrale, und die über eine
Brücke verbundene rechtsufrige Vorstadt als Gegenüber. Unter
«Architekturhistorische Qualitäten» wird Folgendes erwähnt:
«Ausserordentliche
architekturhistorische Qualitäten dank der Altstadt, deren Stadtbild
schweizweit zu den besterhaltensten gehört, mit zahlreichen herausragenden
Bauwerken, geprägt vor allem durch etliche Barockbauten und die
frühklassizistische St. Ursen-Kathedrale. Besondere Qualitäten auch aufgrund
der im Stadtgrundriss klar ablesbaren Siedlungsentwicklung, so die deutlich
abgegrenzte Altstadt auf dem nördlichen und die Vorstadt mit ihrer
Brückenkopffunktion auf dem südlichen Aareufer, die auf orthogonalem Raster
einheitlich angelegten Gründerzeitquartiere, die anschliessenden Quartiere mit
Bauten in der ganzen Stilbreite des Eklektizismus so wie die äusseren
Wohnquartiere mit ihren für den jeweiligen Standard epochentypischen
Wohnbauten. Herausragend aus der Bebauung auch der Reigen von öffentlichen
Bauten aus der zweiten Hälfte des 19. und der Wende zum 20. Jahrhundert im
Park, wo sich auch die markanten Reste der Schanzen erheben, sowie zahlreiche
Kapellen, Klöster und die für Solothurn typischen sogenannten Türmlihäuser in
der französischen Tradition des feudalen Landsitzes, die markanten, weit
sichtbaren Spital- und Psychiatriebauten, die verstreuten Zeugen des Neuen
Bauens und meisterhafte Vertreter der Jurasüdfuss-Moderne.»
3.4.2
Beim ISOS handelt es
sich um ein Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR
451). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar
des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte
Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder
angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs.
1.
NHG). Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen
Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in
unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG).
Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern
vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind insoweit
aber nicht unbeachtlich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung, bei der
Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall
erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E.
2.1
S. 212; Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021,1C_754/2021 vom
24.
Januar 2023 E. 8.2).»
4.1
Das Verwaltungsgericht war in der
Folge davon ausgegangen, der Bau der hier umstrittenen PV-Anlage stelle keine
Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG dar, weshalb der Beizug eines Gutachtens
der Eigenössischen Kommissionen ENHK und EKD nicht geprüft wurde. Dies erfolgte
aus gutem Grund. Die Erteilung von Baubewilligungen für Bauten innerhalb der
Bauzone fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Mit dem Erlass
von Art. 18a RPG bezweckte der Bundesgesetzgeber sodann nicht primär, in diesen
Zuständigkeitsbereich einzugreifen, um eine Gefahr der Beeinträchtigung von
schützenswerten Natur-, Orts- und Landschaftsbildern abzuwenden, sondern es
ging darum, die Realisierung von Solaranlagen auf Dächern zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Stellt die Errichtung einer Solaranlage auf Kultur- und
Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung eine Bundesaufgabe dar,
so hat dies jedes Mal zur Folge, dass ein obligatorisches Gutachten der
Eidgenössischen Kommissionen ENHK bzw. EKD erstellt werden muss, was den Sinn
und Zweck der Bestimmung gerade in ihr Gegenteil verkehrt und zusätzliche
administrative Hürden schafft. Weiter gelten nach der Energiegesetzgebung des
Bundes (Art. 12 Abs. 2 des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 8 f. der
Energieverordnung [EnV, SR 730.01]) nur Produktionsanlagen ab einer bestimmten
Grösse und Bedeutung als von nationalem Interesse gemäss Art. 6 Abs. 2
NHG. Unbedeutend kleine Solaranlagen wie die vorliegend zu beurteilende gehören
nicht dazu.
4.2
Inzwischen hat das Bundesgericht mit
jüngstem Entscheid die Frage jedoch geklärt und festgehalten, dass die
Bewilligung einer Solaranlage auf einem Gebäude innerhalb der Bauzone im
ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A eine Bundesaufgabe darstellt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026 E. 6). Dies bedeutet, dass
gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der
Eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD besteht. Vorliegend hat die
städtische Baukommission bereits ein solches Gutachten erstellen lassen, auf
welches gar auch dann hätte abgestellt werden müssen, wenn es sich um eine
kantonale Aufgabe gehandelt hätte (vgl. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit.
e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1], Urteil des
Bundesgerichts 1C_753/2021,1C_754/2021 vom 24. Januar 2023 E. 8.8).
5.1
Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten
abweichen. Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes
den Gutachten der ENHK und der EKD zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur
aus triftigen Gründen abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden Behörde
eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies gilt namentlich auch für die dem Gutachten
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen (BGE 150 II 133 E. 4.1.3 S.
138).
5.2
Die beiden Eidgenössischen
Kommissionen ENHK und EKD kommen auf der Basis der vorliegenden Unterlagen und
der Ergebnisse des Augenscheins ihrer Delegation in ihrem kombinierten
Gutachten vom 15. Oktober 2024 zum Schluss, dass die Installation von
PV-Ziegeln auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie im Garten des «Gressly
Hauses» dessen Integrität und Authentizität wesentlich schmälern und demnach
insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des wertvollen barocken
Stadtpalais und des Ortsbildes von nationaler Bedeutung führen würden. Sie
beantragten deshalb, die Installation der PV-Anlage auf dem «Gressly Haus» und
der Orangerie abzulehnen.
5.3
Gestützt auf die Vorbringen der
Beschwerdeführer ist zu prüfen, ob triftige Gründe bestehen, welche ein
Abweichen vom Ergebnis der Begutachtung begründen würden.
Die Beschwerdeführer bringen im
Wesentlichen vor, die Eindeckung mit PV-Biberschwanzziegeln stelle keine
«schwerwiegende Beeinträchtigung» dar, dies insbesondere, weil die betroffenen
Dachflächen kaum einsehbar seien und die Ziegel reversibel seien. Die PV-Ziegel
seien nicht glatt, sondern feinkörnig, damit keine störenden Reflexionen
entstünden. Die Dachflächen seien schon vorher nicht mehr mit handgefertigten,
sondern mit maschinell gefertigten Biberschwanzziegeln eingedeckt gewesen, die
Orangerie gar mit modernen Doppelfalzziegeln. Eine Eindeckung mit
handgefertigten Biberschwanzziegeln sei gar nicht mehr möglich, da solche nicht
mehr beschafft werden könnten. Weiter seien in der Altstadt viele Häuser nicht
mehr mit handgefertigten Biberschwanzziegeln eingedeckt, es seien grossflächige
Dachfenster und sogar eine Aufdach-PV-Anlage in der Altstadt zu sehen, womit
die Dächerlandschaft der Altstadt längst nicht mehr intakt sei. Diverse Kantone
würden PV-Ziegel auf denkmalgeschützten Gebäuden zulassen (z.B. ZH, VD, GR, SZ,
SG, TG), wobei meistens auf die Einsehbarkeit abgestellt werde. Auch bei ihrem
Gebäude sei auf der Dachterrasse eine PV-Anlage vom kantonalen Denkmalschützer
bereits bewilligt worden, da diese Fläche von aussen nicht einsehbar sei. Die
Eidgenössischen Kommissionen würden keine Interessenabwägung vornehmen und es
sei nicht ihre Aufgabe, Entscheide zu fällen. Die Abwägung der Schutz- und
Nutzungsinteressen obliege der Entscheidbehörde, wobei die Reduktion des
Energieverbrauchs zu den zentralen Themen der heutigen Zeit gehörten und
denkmalgeschützte Liegenschaften für deren private Besitzer finanzierbar
bleiben müssten, ansonsten die Denkmäler zerfallen würden.
5.4
Der Schweizer und Solothurner
Heimatschutz betonen die präjudizielle Wirkung, welche die Bewilligung einer
Solaranlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Altstadt von
Solothurn haben würde und befürchten, dass es künftig fast nicht mehr möglich
wäre, solche zu verweigern, wenn die vorliegende bewilligt würde. Sie weisen
weiter auf das Gutachten hin, wonach es sich um eine wesentliche
Beeinträchtigung des Denkmals handle und sehen keine triftigen Gründe, um von
diesem abzuweichen. Das hochkarätige Schutzobjekt und die Altstadt von
Solothurn würden einen strengen Massstab gebieten. Weiter machen sie geltend,
das Bundesgericht habe im Urteil 1C_116/2020 vom 21. April 2021 in E. 4.3.2
und 4.4.2 ausgeführt, nicht jeder noch so kleine Beitrag an die
Energieproduktion rechtfertige eine schwerwiegende Beeinträchtigung wichtiger
Schutzobjekte und Ortsbilder.
5.5
Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein
Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei
Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr
bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung
entgegenstehen. Gemäss Art. 7 Abs. 3 NHG bildet das Gutachten der
eidgenössischen Kommissionen eine der Grundlagen für die Abwägung aller
Interessen durch die Entscheidbehörde.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem
Urteil vom 10. Oktober 2023 bereits eine Interessenabwägung vorgenommen
und Folgendes ausgeführt:
«3.5.1 […] Kanton und
Stadt Solothurn sind den Schutzzielen des ISOS nachgekommen, indem sie die
Altstadt und die Vorstadt, in welcher auch das Haus am [...] steht, unter
besonderen Schutz gestellt haben (vgl. § 6 Kulturdenkmäler-Verordnung). In der
Nutzungsplanung wurden diese Gebiete der «Altstadtzone» zugewiesen, für welche
besondere Schutzbestimmungen gelten. Gemäss § 28 des Bau- und Zonenreglements
der Stadt Solothurn sind die historische Eigenart und die bauliche Einheit der
Altstadt im Sinne von Natur-, Heimat- und Denkmalschutz und der Richtlinien der
Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen zu erhalten, zu verbessern und bei
Umbauten nach Möglichkeit wiederherzustellen (Abs. 1). Grundsätzlich sind die
bestehenden Ausmasse und die äussere Erscheinung der einzelnen Bauten
beizubehalten. Wertvolle Gebäudeteile, insbesondere Fassaden, Dächer und das
Brandmauersystem sind in ihrer Substanz zu erhalten (Abs. 2). Veränderungen
irgendwelcher Art müssen sich in Massstab, Rhythmus, Material und Farbgebung dem
historischen Bild der Stadt, ihrer Strassen und Innenhöfe harmonisch einfügen.
Bei Umbauten und Restaurierungen kann die Entfernung störender Bauteile
verlangt werden (Abs. 3). In § 32 des städtischen Bau- und Zonenreglements wird
insbesondere die Dachgestaltung geregelt. Demnach sind Dächer bezüglich
Neigung, Bedachungsart und Farbgebung dem Altstadtbild anzupassen (Abs. 1).
Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und technische Dachaufbauten sind nur
zulässig, soweit sie vom öffentlichen Strassenraum innerhalb und ausserhalb der
Altstadt aus gesehen nicht stören und die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen
(Abs. 2). Gemäss § 36 des Bau- und Zonenreglements können Ausnahmen von den §§
28-33 gestattet werden, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und
die Ausnahme dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht zuwiderläuft.
3.5.2
Die Kommission für
Altstadt- und Denkmalfragen der Stadt Solothurn hat Richtlinien für die
Erhaltung der historischen Eigenart und der baulichen Einheit der Altstadt im
Sinne von Natur-, Heimat- und Denkmalschutz erlassen. Demnach sind in der Altstadt
von Solothurn besonders zu schützen die Reste der Stadtbefestigungen, das
Brandmauersystem, die Fassaden, die Innenhöfe, die Vorgärten, die
Dachlandschaft, die Tragstruktur der einzelnen Gebäude (Böden, Wände, Decken,
und Dachstühle), die wertvollen Interieurs der Gebäude und die typischen
Stilmerkmale. Ziffer 3.3 enthält Bestimmungen für die Dacheindeckung:
-
Für die Eindeckung der
Dachflächen sind in der Regel alte, handgefertigte Biberschwanzziegel zu
verwenden.
-
Die alten, brauchbaren
Biberschwanzziegel sind wieder zu verwenden.
-
In begründeten
Ausnahmefällen können andere Ziegelarten und Bedachungsmaterialien gestattet
werden.
4.1
Die örtlichen
Verhältnisse des zu beurteilenden Objekts, welches sich weniger als 500 m
vom Gerichtsgebäude entfernt befindet, sind dem Verwaltungsgericht hinlänglich
bekannt. Zu beachten ist vorliegend der Beurteilungsspielraum der kantonalen Fachbehörde
für Denkmalpflege, in welchen das Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen
darf. Zu beachten ist dagegen aber auch, dass es sich nicht um ein gewöhnliches
Umbauprojekt an einem Baudenkmal handelt, sondern dass die Erstellung von
Solaranlagen auf Baudenkmälern durch den Bundesgesetzgeber speziell geregelt
wurde und somit neben den Interessen der Denkmalpflege auch die Interessen an
der Förderung der erneuerbaren Energien zu beachten sind. Die Erstellung einer
Solaranlage ist auf einem Baudenkmal laut Art. 18a Abs. 3 RPG durchaus möglich
und politisch gewollt, sofern sie dieses nicht wesentlich beeinträchtigt.
4.2
Das vorliegend
betroffene Baudenkmal steht als Ganzes unter kantonalem Schutz, wozu auch das
Walmdach gehört. Dieses wird jedoch im Objektblatt des Kantons nicht als Teil
des Baudenkmals ausgewiesen, welcher es einzigartig oder charakteristisch machen
würden. Das Dach bildet hingegen Teil der schutzwürdigen Dächerlandschaft des
alten Stadtteils von Solothurn, bestehend aus Altstadt und Vorstadt.
4.3
Bezüglich Lage des
Bauobjekts ist wesentlich, dass sich dieses ganz am Rand des schützenswerten
alten Stadtteils befindet und die Solaranlage nur auf der von der Altstadt
abgewandten Seite erstellt werden soll. Diese Teile sind zwar durchaus von der Kreuzackerstrasse
und vom Patriotenweg her einsehbar, wie die Bilder der Vorinstanz zeigen.
Beachtlich ist aber auch, dass es ausschliesslich aus diesen zwei
eingeschränkten Winkeln eingesehen werden kann. Von der südlichen Seite
verhindern Gebäude sowie Bäume und Sträucher den Blick. Auf der östlichen Seite
versperren die riesigen Platanen des Kreuzackerparks die Sicht, und wenn man
auf dem Patriotenweg westlich vom Gebäude steht, ist der Weg im nördlichen Teil
so nahe am Gebäude, dass der Winkel zum Dach zu steil und dieses deshalb nicht
mehr einsehbar ist. Für den Blickwinkel von der Kreuzackerstrasse her ist
weiter wesentlich, dass es sich dabei um keinen städtebaulich wertvollen Ort
der Stadt handelt, sondern dass sich dort die Anlieferung des Coop Supermarktes
befindet und es dort wenig Publikumsverkehr hat. Etwas anders sieht es aus von
Seiten des Patriotenwegs. Dort handelt es sich um eine alte charakteristische
Pflastersteinstrasse durch die geschützte Vorstadt. Auf einigen Metern des Wegs
dieser Gasse ist ein Teil des Dachs gut einsehbar. Aber auch dort handelt es
sich im Gegensatz zum charakteristischen Brückenkopf-Teil der Vorstadt um einen
Ortsteil mit untergeordneter Bedeutung und sehr wenig Publikumsverkehr. Anhand
der Standorteigenschaften ergibt sich somit eine geringe Exponiertheit des
Daches und dieses kann nicht als derart einzigartig und charakteristisch
beurteilt werden, dass eine Solaranlage darauf undenkbar wäre.
4.4
Bezüglich der
Projekteigenschaften könnte die vorliegende PV-Anlage kaum besser angepasst
sein. Bei den meisten PV-Anlagen handelt es sich um grossflächige, rechteckige
Panels in schwarzer Farbe, die entweder auf das Dach montiert oder in das Dach
integriert werden. Die vorliegend zu beurteilenden PV-Paneelen sind sowohl in
ihrer Form als auch in ihrer Koloration den alten Biberschwanzziegeln
nachempfunden, gar entsprechend schattiert und können ohne Änderungen am
Dachstuhl in das Dach integriert werden. Ein Rückbau wäre jederzeit problemlos
möglich, womit nicht wesentlich in die alte Bausubstanz eingegriffen wird. Auch
wenn aufgrund der glatten und leicht glänzenden Oberfläche der PV-Paneelen ein
Unterschied zu den alten handgefertigten Biberschwanzziegeln durchaus erkennbar
sein wird, so kann dieser nicht als «wesentlich» im Sinn von Art. 18a Abs. 3
RPG bezeichnet werden.
4.5
Auflagen dürfen nicht
weitergehen, als es der Schutz des Denkmals erfordert. Der Fördergedanke,
welchen der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung von Art. 18a Abs. 3 RPG
anstrebte, ist zu beachten, und geht grundsätzlich den Denkmalschutzregelungen
auf kantonaler und kommunaler Ebene vor, welche allesamt älteren Datums als
Art. 18a RPG sind. Nach dem unter E. 4.1-4.4 gesagten sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb dem vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt die Zustimmung
nicht zu erteilen wäre. Selbst die Richtlinien der Kommission für Altstadt- und
Denkmalfragen sehen in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit der
Dacheindeckung mit anderen Ziegelarten und Materialien vor (Ziff. 3.3). Ein
solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben.
4.6
Der Ausbau
erneuerbarer Energien ist politisch gewollt und im nationalen Interesse.
Bereits das Energiegesetz von 2016 (EnG, SR 730.0) strebt an, erneuerbare
Energien auch im Rahmen der Raumplanung zu forcieren. Auch wenn sich Art. 12
EnG auf Kraftwerke von einer gewissen Grösse und Bedeutung beschränkt, so
erwähnt doch die Botschaft von 2013 bereits ausdrücklich, dass es mit der
Notwendigkeit eines starken Ausbaus der erneuerbaren Energien unvermeidbar sein
werde, im Bereich des Natur- und Heimatschutzes gewisse Abstriche zu machen. In
diesem Sinne solle es mit dem neuen Energiegesetz zu einer Akzentverschiebung
zugunsten der erneuerbaren Energien kommen (BBl 2013 7603 f.). Entsprechendes
muss heute zu Zeiten der drohenden Energieknappheit umso mehr gelten und
verschiedene politische Vorstösse sind diesbezüglich hängig (Stichwort:
Solaroffensive).»
5.6
Das Verwaltungsgericht hat dabei
einlässlich begründet, dass das Bauvorhaben aufgrund der peripheren Lage in der
Altstadt, der geringen Sichtbarkeit, der guten farblichen Anpassung und der
einfachen Reversibilität die Dächerlandschaft von Solothurn nicht derart stark
beeinträchtigt, als dass die Schutzinteressen die Nutzungsinteressen überwiegen
würden. Es hat damit dem Fördergedanken der erneuerbaren Energien, der Art. 18a
RPG innewohnt, den Vorrang gegeben. Diese Abwägung muss umso mehr für das noch
nicht beurteilte Baugesuch (Nr. 2024-0083) auf der Orangerie gelten, welches
vollständig gegen den Innenhof bzw. Garten gerichtet und von aussen nicht
sichtbar ist. An dieser Abwägung ist auch unter Einbezug des Gutachtens der
beiden eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD festzuhalten.
Die Vorinstanzen haben es vorliegend
unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen und einzig die
denkmalschützerischen Aspekte unter Einbezug des Gutachtens der beiden
Eidgenössischen Kommissionen gewürdigt. Zu entscheiden ist vorliegend aber über
den konkreten Einzelfall, wobei nicht nur die denkmalschützerischen Aspekte zu
gewichten sind, sondern auch die Interessen an der Förderung erneuerbarer
Energien, aufgrund welcher Art. 18a RPG in der heutigen Form überhaupt
geschaffen wurde. Erwähnt sei erneut die Botschaft zum Energiegesetz von 2013,
in welcher ausgeführt wurde, dass es mit der Notwendigkeit eines starken
Ausbaus der erneuerbaren Energien unvermeidbar sein werde, im Bereich des
Natur- und Heimatschutzes gewisse Abstriche zu machen. In diesem Sinne solle es
mit dem neuen Energiegesetz zu einer Akzentverschiebung zugunsten der
erneuerbaren Energien kommen (BBl 2013 7603 f.). Entsprechend sind vorliegend
die Interessen an der Gewinnung erneuerbarer Energien ebenfalls hoch zu
gewichten.
Die Beschwerdeführer haben vorliegend
einen erheblichen Aufwand betrieben und ein gut angepasstes Bauprojekt
erarbeitet, um mit ihrem Bauvorhaben zur Energiegewinnung dennoch dem
Baudenkmal gerecht zu werden. Es ist nachvollziehbar, dass sie als private
Eigentümer eines derart grossen Denkmalschutzobjekts interessiert daran sind,
Strom möglichst selbst produzieren zu können, um die erheblichen
Unterhaltskosten minimieren zu können. Zu bedenken ist auch, dass auch dank
ihren Aufwendungen das Schutzobjekt heute überhaupt in derart gutem Zustand erhalten
ist. Die PV-Anlage ist durch ihre Ziegelform und Farbgebung gut angepasst und
soll nur an der von der Altstadt abgewandten und kaum einsehbaren Seite
angebracht werden. Es ist richtig, dass die PV-Panels nicht wie echte
Biberschwanzziegel aussehen, sondern glatter sind, keine Patina ansetzen werden
und in Form und Farbe leicht von den historischen Biberschwanzziegeln
abweichen. Dennoch ahmen sie durch ihre Form, Farbgebung und Mattierung den
Effekt der Biberschwanzziegel so gut dies möglich ist, nach. Aus der Distanz
wird der Unterschied (wo überhaupt einsehbar) wenig sichtbar sein und wie
erwähnt sind nur die abgewandten Teile des Dachs überhaupt betroffen und das
Bauvorhaben ist einfach reversibel bzw. wenig invasiv.
Das Gutachten der Eidgenössischen
Kommissionen, welches selbst ausführt, dass das Bauvorhaben wenig sichtbar sei,
erscheint stark geleitet von der durch die Heimatschutzverbände geäusserten
Sorge um die präjudizierende Wirkung des Bauvorhabens auf die Dächerlandschaft
von Solothurn. Damit wird es aber dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht.
Würde gar bei diesem Bauvorhaben am Rand der geschützten Zone der Bau einer gut
angepassten, kaum einsehbaren und einfach reversiblen PV-Anlage verwehrt, würde
Art. 18a Abs. 3 RPG seines Sinnes entleert. Die Interessen an der Förderung von
erneuerbaren Energien überwiegen vorliegend die Interessen des Denkmalschutzes,
weswegen vom Gutachten der Eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD
abzuweichen und das Bauvorhaben zu bewilligen ist.
6.
Die Beschwerden erweisen sich somit
als begründet, sie sind gutzuheissen. Die Verfügung des Amts für Denkmalpflege
und Archäologie vom 24. Januar 2025 sowie der Bauentscheid der
Baukommission der Stadt Solothurn vom 25. Februar 2025 sind aufzuheben,
das Bauvorhaben Baugesuch-Nr.: 2024-211 (2023-101 und 2024-83) ist zu
bewilligen und die Einsprachen der [...] AG, des Schweizer Heimatschutzes und
des Solothurner Heimatschutzes sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der
Kanton Solothurn die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen: Die
Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 24. Januar 2025
sowie der Bauentscheid der Baukommission der Stadt Solothurn vom
25. Februar 2025 werden aufgehoben, das Bauvorhaben Baugesuch-Nr.:
2024-211 (2023-101 und 2024-83) wird bewilligt und die Einsprachen der [...]
AG, des Schweizer Heimatschutzes und des Solothurner Heimatschutzes werden
abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann