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Entscheid

VWBES.2025.82

Erstellung einer In-Dach-PV-Anlage

18. Mai 2026Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Mai 2023 stellten A.___

und B.___ bei der Stadt Solothurn ein Baugesuch für eine In-Dach-PV-Anlage auf

einer Dachfläche von 330 m2 (Baugesuch-Nr. 2023-101). Auf der nach

Süden ausgerichteten Dachfläche sollen die bestehenden Biberschwanzziegel durch

formähnliche Photovoltaik-Panels ersetzt werden.

2. Da das betroffene Gebäude unter

kantonalem Denkmalschutz steht, wurde das Baugesuch dem Amt für Denkmalpflege

und Archäologie zugestellt. Dieses erteilte dem Bauvorhaben mit Verfügung vom

26. Juni 2023 die Zustimmung nicht.

3. Gestützt auf diese Verfügung wies die

Stadt Solothurn das Baugesuch mit Entscheid vom 5. Juli 2023 ab, ohne

dieses überhaupt öffentlich zu publizieren und eröffnete die beiden Verfügungen

von Stadt und Kanton gleichzeitig.

4. Gegen die Verfügung des Amts für

Denkmalpflege und Archäologie erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 11. Juli 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und ersuchten um Bewilligung zum Ersatz der bestehenden

Biberschwanzziegel durch Biberschwanz-PV Panels gemäss Baugesuch.

5. Gleichzeitig erhoben die

Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den städtischen Bauentscheid beim Bau-

und Justizdepartement. Dieses sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des

rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts.

6. Mit Urteil vom 10. Oktober 2023

hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Amts für

Denkmalpflege und Archäologie vom 26. Juni 2023 auf und erteilte der

PV-Anlage gemäss Baugesuch vom 10. Mai 2023 auf dem Haus [...] in

Solothurn die Zustimmung. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des

Solothurnischen und Schweizerischen Heimatschutzes trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 10. November 2023 nicht ein.

7. Das Stadtbauamt schrieb das

Bauvorhaben am 19. Oktober 2023 im amtlichen Anzeiger öffentlich aus,

woraufhin die [...] AG sowie der Solothurnische und Schweizerische Heimatschutz

Einsprache erhoben.

8. Nach mehreren Schriftenwechseln

teilten die Beschwerdeführer am 11. April 2024 mit, aufgrund der massiven

zeitlichen Verzögerungen müssten zum Schutz der historischen Substanz der

Liegenschaft Massnahmen ergriffen werden. Es werde daher das Hauptdach Süd am

Hauptgebäude mit Ziegel eingedeckt.

9. Ebenfalls am 11. April 2024

publizierte das Stadtbauamt das Baugesuch Nr. 2023.101 im kantonalen

Amtsblatt sowie erneut im amtlichen Anzeiger.

10. Am 15. April 2024 ersuchte das

Stadtbauamt mit Einverständnis der Kantonalen Denkmalpflege die Eidgenössische

Kommission für Denkmalpflege um Erstellung eines Gutachtens.

11. Am 16. April 2024 reichten die Beschwerdeführer

ein neues Baugesuch ein (Baugesuch-Nr. 2024-83), in welchem sie darum ersuchten,

die Ziegeleindeckung auf der Ostseite der Orangerie durch Photovoltaik-Panels

einzudecken. Auch dieses Bauvorhaben wurde im kantonalen Amtsblatt und im

amtlichen Anzeiger publiziert.

12. Am 30. April 2024 zog die Stadt

Solothurn ihren ablehnenden Bauentscheid vom 5. Juli 2023, welcher

weiterhin beim BJD angefochten war, zurück. Das BJD schrieb in der Folge das

Beschwerdeverfahren am 3. Juni 2024 ab.

13. Gemäss Gesprächsnotiz des

Stadtbauamts vom 22. Mai 2024 erklärten die Beschwerdeführer an diesem Tag

telefonisch, die Liegenschaft solle autark werden, wozu sie eine Mindestfläche

an Solarmodulen benötige. Falls die Orangerie mit PV-Modulen eingedeckt werden

dürfe, bleibe das Hauptdach mit Biberschwanzziegeln eingedeckt. Wenn die

Orangerie nicht eingedeckt werden könne, müsse das Hauptdach mit PV-Elementen

eingedeckt werden können. Das Stadtbauamt vereinigte die beiden Baugesuche in

der Folge unter Baugesuch-Nr. 2024-211.

14. Am 28. Mai 2024 reichte der

Solothurner Heimatschutz Einsprache gegen das neue Baugesuch ein.

15. Nach einer Begehung vor Ort erstatteten

am 15. Oktober 2024 die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission

(ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EDK) ein

gemeinsames Gutachten, welches die Installation der PV-Anlage auf dem «Gressly

Haus» und der Orangerie zur Ablehnung empfahl. Man komme zum Schluss, dass die

Installation von PV-Ziegeln auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie im Garten

des «Gressly Hauses» dessen Integrität und Authentizität wesentlich schmälerten

und demnach insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des wertvollen

barocken Stadtpalais und des Ortsbilds von nationaler Bedeutung führen würden.

16. Mit Verfügung vom 24. Januar

2025 erteilte das Kantonale Amt für Denkmalpflege im Namen des Bau- und

Justizdepartements dem Bauvorhaben auf Erstellung einer PV-Anlage (auf der

westlichen Dachfläche des Türmchens, auf den Dachflächen des Südwestflügels,

auf der südlichen Dachfläche des Verbindungsbaus zwischen Türmchen und

Hauptdach sowie auf dem westlichen Walm des Hauptdaches des Hauses [...]) sowie

nun auch auf der östlichen Dachfläche der Orangerie [...] die Zustimmung nicht

(Baugesuche 2023-101, 2024-83, 2024-211).

17. Entsprechend hiess die Baukommission

der Stadt Solothurn mit Bauentscheid vom 25. Februar 2025 die Einsprachen

gut und erteilte den Bauvorhaben keine Baubewilligung.

18. Am 14. März 2025 erhoben die

Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonalen Amts für Denkmalpflege Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Sie ersuchten um Bewilligung für die Baugesuche Nr.

2023-0101 und 2024-0083. Weiter führten sie aus, sie hätten die Verfügung des

Amts für Denkmalpflege nie erhalten. Diese wurde ihnen in der Folge mit

Verfügung vom 18. März 2025 zugestellt und ihnen Gelegenheit zur

ergänzenden Beschwerdebegründung gegeben.

19. Ebenfalls am 14. März 2025

erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bauentscheid der städtischen

Baukommission vom 25. Februar 2025 an das Bau- und Justizdepartement.

20. Am 4. April 2025 erfolgte die

ergänzte Beschwerdebegründung an das Verwaltungsgericht.

21. Da das Bundesgericht in einem

anderen Verfahren entschieden hatte, der Kanton Solothurn müsse ein

einheitliches Rechtsmittel gegen koordinierte baurechtliche Entscheidungen

ermöglichen, eine Spaltung des Rechtsmittelwegs sei nicht zulässig (Urteil des

Bundesgerichts 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025), überwies das Bau- und

Justizdepartement am 9. Mai 2025 die beiden Beschwerden gegen den

kommunalen Bauentscheid zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

22. Am 23. Mai 2025 beantragte das

Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführer.

23. Am 2. Juni 2025 beantragte die

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ebenfalls die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

24. Die [...] AG teilte am 13. Juni

2025 mit, sie wolle sich am Verfahren nicht beteiligen.

25. Am 23. Juni 2025 reichten die

Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein.

26. Der Solothurnische und der

Schweizerische Heimatschutz beantragten mit Eingabe vom 24. Juni 2025 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Entscheid der

Baukommission vom 25. Februar 2025 sei zu bestätigen und die Kosten- und

Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss zu regeln.

27. Am 8. Juli 2025 erfolgte eine

weitere Stellungnahme des Solothurnischen und Schweizerischen Heimatschutzes.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden gegen die Verfügung

des Bau- und Justizdepartements vom 24. Januar 2025 sowie gegen den

Bauentscheid der Baukommission der Stadt Solothurn vom 25. Februar 2025

sind frist- und formgerecht erhoben worden. Nachdem das Bundesgericht mit

Urteil 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 entschieden hat, die Gabelung des

Rechtswegs im Kanton Solothurn widerspreche dem Konzentrationsprinzip und sei

unzulässig, ist das Verwaltungsgericht sowohl zur Überprüfung des kantonalen

als auch des kommunalen Entscheids grundsätzlich zuständig.

1.2

Fraglich ist, wie mit dem Umstand

umzugehen ist, dass das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom

10.

Oktober 2023 die ablehnende Verfügung des Amts für Denkmalpflege und

Archäologie bzw. des Bau- und Justizdepartements aufgehoben und der PV-Anlage

gemäss Baugesuch vom 8. Mai 2023 auf dem Haus am [...] in Solothurn die

Zustimmung erteilt hat. Damals war aufgrund des geteilten Rechtsmittelwegs noch

die Beschwerde gegen den ablehnenden kommunalen Bauentscheid vor dem Bau- und

Justizdepartement hängig. Diesen hat die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn

mit Schreiben vom 30. April 2024 zurückgezogen. Ob dieses Vorgehen durch

ein einfaches Schreiben der Einwohnergemeinde zulässig war, muss dahingestellt

bleiben, jedenfalls schrieb das Bau- und Justizdepartement das

Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2024 ab und die

Baukommission der Stadt Solothurn erliess am 25. Februar 2025 einen neuen

Entscheid.

1.2.1

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, wenn der

streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist.

Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und

gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und

sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2 S.

13.

f.).

1.2.2

Vorliegend ist über das Baugesuch

Nr. 2024-83 noch nicht befunden worden, weshalb dieses auf jeden Fall durch das

Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. Über den kommunalen Bauentscheid zu

Baugesuch Nr. 2023-101 hat das Verwaltungsgericht ebenfalls noch nicht

geurteilt. Hingegen hat es den ablehnenden Entscheid des Bau- und

Justizdepartements, vertreten durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie

nach § 14 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der

historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung, BGS 436.11), wonach jede

Veränderung von geschützten historischen Kulturdenkmälern der Zustimmung der

zuständigen kantonalen Fachstelle bedarf, aufgehoben und seinerseits die

Zustimmung erteilt.

Da dieser Entscheid ergangen war, ohne

dass die Baukommission der Stadt das Baugesuch je öffentlich ausgeschrieben

hatte, holte sie diesen Umstand nach, woraufhin Einsprachen des Solothurner

Heimatschutzes, des Schweizer Heimatschutzes und der [...] AG eingingen. Diesen

konnte das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches dem Bauvorhaben die

Zustimmung aus denkmalschutzpflegerischer Sicht erteilte, nicht

entgegengehalten werden, da diese gar nie die Möglichkeit hatten, sich an jenem

Verfahren zu beteiligen. Der Solothurner und Schweizer Heimatschutz hatten

versucht, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023

Beschwerde an das Bundesgericht zu führen. Dieses war auf die Beschwerde jedoch

mit der Begründung nicht eingetreten, dass es sich um einen Zwischenentscheid

handle, und das Verfahren auch bei Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde

nicht abgeschlossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_596/2023 vom

10.

November 2023).

Die Stadt war daher trotz des

zustimmenden Urteils des Verwaltungsgerichts gehalten, auf die Einsprachen

einzutreten und diese zu behandeln. Den Einsprechern gegenüber konnte somit

nicht von einer abgeurteilten Sache ausgegangen werden. Eine solche kann nach

dem Bundesgericht nur dann vorliegen, wenn sich die gleichen Parteien

gegenüberstehen, was nun mit den Einsprechern eben gerade nicht der Fall ist. Zudem

hatten die Einsprecher bei der Baukommission den Antrag gestellt, ein

kombiniertes Gutachten der beiden Eidgenössischen Kommissionen für

Denkmalpflege (EKD) sowie für Natur- und Heimatschutz (ENHK) einzuholen, was

die Baukommission mit Zustimmung des kantonalen Denkmalschützers auch tat. Somit

kann auch vor Verwaltungsgericht nicht von einer abgeurteilten Sache

ausgegangen werden, sondern aufgrund der weiteren Verfahrensbeteiligten und des

Gutachtens der beiden Eidgenössischen Kommissionen war die Baukommission der

Stadt Solothurn gehalten, neu zu entscheiden. Dies durfte sie wiederum nur mit

Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle (vgl. § 14 Abs. 1 und § 17

Abs. 1 Kulturdenkmäler-Verordnung) tun, weshalb auch ein neuer Entscheid des

Bau- und Justizdepartements, vertreten durch das Amt für Denkmalpflege und

Archäologie ergehen musste.

Das Verwaltungsgericht ist daher

zuständig, sowohl die Verfügung der kantonalen Fachstelle vom 24. Januar

2025.

wie auch den Bauentscheid vom 25. Februar 2025 der städtischen

Baukommission zu überprüfen, deren integrierender Bestandteil das Gutachten der

beiden Eidgenössischen Kommissionen EKD und ENHK vom 15. Oktober 2024 bildet.

Die Beschwerdeführer sind durch die beiden angefochtenen Entscheide beschwert

und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.1.1

Das Amt für Denkmalpflege und

Archäologie führte im Namen des Departements des Innern aus, grundsätzlich

gehöre die Dacheindeckung aus handgemachten historischen Biberschwanzziegeln in

ihrer Materialität und Erscheinung zur charakteristischen, orts- und zeitspezifischen

Eindeckungsart des historischen Hauses [...]. Sie sei ein wichtiger Teil der

historischen Substanz, prägend für das Ortsbild, entscheidend für die

Materialgerechtigkeit und somit für die Authentizität des Baudenkmals. Aus

denkmalpflegerischer Sicht sei deshalb die historische Ziegeleindeckung zu

erhalten. Die vorgesehene Eindeckung mit PV-Modulen unterscheide sich in ihrer

Erscheinung deutlich von historischen Biberschwanzziegeln. Die PV-Module

versuchten zwar in Form- und Farbgebung sich dem historischen Ziegel

anzunähern, aber sie wirkten im Vergleich zu aus Ton gebrannten

Biberschwanzzeigeln in ihrer Oberfläche glatt und glänzend. Bei entsprechender

Sonneneinstrahlung entstünden störende Reflexionen. Zudem gebe es markante

Unterschiede im Alterungsprozess: Während handgefertigte Tonziegel wegen ihren

rauen und unebenen Oberflächen über die Zeit eine Patina und Verfärbungen

annehmen würden, veränderten sich die gläsernen PV-Panels kaum mehr. Dies würde

im Laufe der Zeit zu einer Akzentuierung der Unterschiede im Erscheinungsbild

der verschieden eingedeckten Dachflächen führen und somit die Beeinträchtigung

des Baudenkmals verstärken. Gleiches gelte für die Orangerie.

2.1.2

Nachdem die Südseite des

Hauptdaches sowie der Südwalm des Türmchens wieder mit Biberschwanzziegeln

eingedeckt worden waren, war die Vorinstanz davon ausgegangen, dort seien keine

PV-Panels mehr geplant und fällte gegenüber diesen Dachflächen keinen

Entscheid. Aufgrund der Telefonnotiz des Stadtbauamts vom 22. Mai 2024

wurde offenbar davon ausgegangen, an diesem Teil des Bauprojekts werde nicht

festgehalten. Die Beschwerdeführer bringen nun aber in ihren Beschwerden vor,

an beiden Baugesuchen vollumfänglich festzuhalten.

2.1.3

Nachdem die Vorinstanz das

Bauvorhaben bezüglich der Südseite des Hauptdachs sowie des Südwalms des

Türmchens nicht explizit abgelehnt hat, können die Beschwerdeführer entgegen

ihren Vorbringen daraus nicht ableiten, in diesen Bereichen sei die PV-Anlage

im Umkehrschluss bewilligt worden. Aus der Begründung der Vorinstanz geht klar

hervor, dass sich die denkmalpflegerischen Ansichten auf das ganze Bauvorhaben

beziehen, weshalb es auch keinen Sinn machen würde, die Angelegenheit bezüglich

dieser Dachflächen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Klar ist, dass die

Vorinstanz dem gesamten Bauvorhaben ablehnend gegenübersteht.

2.2

Gestützt auf diesen Entscheid des

BJD wies auch die städtische Baukommission das Baugesuch ab.

2.3

Zu prüfen ist vorliegend, ob die

beiden Baugesuche der Beschwerdeführer zu bewilligen sind, oder ob die beiden

Vorinstanzen diesen zu Recht aus denkmalpflegerischen Überlegungen die

Zustimmung verweigert haben.

3.

Das Verwaltungsgericht hatte in

seinem Urteil vom 10. Oktober 2023 Folgendes festgehalten:

«3.1 Gemäss Art. 18a Abs.

1.

des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700; in Kraft seit 1. Mai

2014) bedürfen genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in

Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Solche Bauvorhaben sind lediglich

der zuständigen Behörde zu melden. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern

von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen hingegen stets einer

Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen

(Abs. 3).

3.2

Gemäss Art. 78 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone

zuständig. Mit der Einführung von Art. 18a Abs. 3 in das Raumplanungsgesetz hat

der Bund sich über diese Regelung hinweggesetzt und eine gesamtschweizerisch

geltende Denkmalschutzvorschrift erlassen (vgl. Christoph Jäger in: Heinz

Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG; Baubewilligung, Rechtsschutz

und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a RPG N. 52). Zu dieser

Gesetzesbestimmung, wonach Solaranlagen Denkmäler nicht wesentlich

beeinträchtigen dürfen, hat das Bundesgericht ausgeführt, es sei im Einzelfall

anhand der in der Bedeutung des Inventar-Objekts verankerten Schutzziele zu

erörtern, ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliege.

Insoweit sei mithilfe der Inventarblätter zu prüfen, was überhaupt geschützt

sei und, soweit vorhanden, welche Schutzmassnahmen darin vorgeschlagen würden.

Eine wesentliche Beeinträchtigung liege vor, wenn eine Solaranlage das

Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch

machen würden und aufgrund derer es unter Schutz gestellt worden sei, in

erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtige. Demgegenüber müssten

Eingriffe, die das Denkmal in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung

nicht oder nur unerheblich einschränkten, aufgrund der im Gesetz vorgenommenen

Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen geduldet werden. Eingriffe in

Schutzobjekte, die für sich allein mit leichten Nachteilen verbunden seien,

dürften jedoch nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung schaffen,

die insgesamt die Ziele des Natur- und Heimatschutzes wesentlich

beeinträchtigten. Bezüglich der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung

eines Schutzobjekts stehe der zuständigen Behörde ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, in den ein Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen

dürfe, insbesondere dann, wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen seien (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 3.3 und 1C_179/2015

vom 11. Mai 2016 E. 6.4).

Wichtige Gesichtspunkte

der Beurteilung, ob die Solaranlage das Kultur- oder Naturdenkmal wesentlich

beeinträchtigt, sind damit die Standorteigenschaften (Einsehbarkeit,

Exponiertheit, abschirmende Wirkung durch Bauten oder Bäume, Qualität der

betroffenen Baute und der Umgebung etc.) und die Projekteigenschaften

(Konstruktionsart, Anlagetyp, Montageort am Gebäude, Koloration der Oberfläche

etc.). Allenfalls kann mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen zur

Baubewilligung) sichergestellt werden, dass die Solaranlage das Schutzobjekt

nicht wesentlich beeinträchtigt und damit bewilligungsfähig ist. Diese

Nebenbestimmungen müssen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgen und dürfen

nicht weitergehen, als es der Schutz des Denkmals erfordert. Der Fördergedanke

von Art. 18a RPG ist auch diesbezüglich zu beachten (vgl. Jäger, a.a.O., Art.

18a N 57).

3.3

Das vorliegend zu

beurteilende Gebäude steht gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1187 vom

14.

März 1939 als Einzelobjekt unter kantonalem Denkmalschutz. Gemäss § 14

Abs. 1 der kantonalen Kulturdenkmäler-Verordnung (BGS 436.11) sind geschützte

historische Kulturdenkmäler vom Eigentümer oder von der Eigentümerin so zu

erhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der

zuständigen kantonalen Fachstelle nicht verändert werden. Im Objektblatt der

Denkmalpflege wird zum «Haus Gressly» unter «Würdigung» Folgendes ausgeführt:

«Auf dem Areal der neuen

Vorstadt im Kreuzacker, auf dem sich die Stadtväter nach dem Bau der

Schanzenanlage 1685-1700 ein neues Wohnquartier erträumten, entwickelte sich

trotz obrigkeitlichen Vorschriften und Förderungsmassnahmen keine rechte

Bautätigkeit. So blieb das Palais von Stiftspropst Gugger, der mit seinem

Neubau um 1699 wohl mit gutem Beispiel vorangehen wollte, das einzige vornehme

Wohnhaus im Kreuzacker. Ebenso bemerkenswert wie diese besondere Lage des

Hauses ist das reich überlieferte Interieur im Régencestil. In sämtlichen

Räumen der Beletage und im Treppenhaus haben sich Ausstattungselemente wie

Parkettböden, Wandtäfer, Zimmertüren und Stuckdecken aus der Zeit um 1730

erhalten. Herausragend präsentiert sich dabei der mit Figuren und Sagen aus der

Welt der antiken Mythologie ausgemalte Göttersaal, der zu den repräsentativsten

privaten Wohnräumen in Solothurn gehört.»

Das Dach wird dabei nicht

besonders erwähnt.

3.4.1

Anders sieht es aus

nach dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von

nationaler Bedeutung (ISOS; abrufbar unter

https://api.isos.bak.admin.ch/ob/3203/doc/ISOS_3203.pdf), welches die

Dächerlandschaft der Alt- und Vorstand als schützenswert ausweist. Die Stadt

Solothurn ist in diesem Inventar verzeichnet als «Flussstadt an historisch

wichtigem Aareübergang, umgeben von einzigartigen Park- und Klosteranlagen,

Bahnhofsquartieren aus der Gründerzeit sowie gepflegten Aussenquartieren mit

Zeugen der Jurasüdfuss-Moderne und barocken Sommersitzen der einstigen

Stadtmächtigen». Das betroffene Gebäude liegt im Perimeter 2 «Vorstadt»,

welchem eine gewisse räumliche und architekturhistorische Qualität sowie vor

allem insgesamt eine besondere Bedeutung zuerkannt wird. Das Gebiet wird als

Erhaltungsziel «A» ausgewiesen, was bedeutet, dass die Substanz zu erhalten

sei. Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume seien integral zu erhalten und

störende Eingriffe zu beseitigen. In der Beschreibung der Vorstadt wird das

Gebäude am [...] nicht speziell erwähnt, sondern es werden vor allem der Teil

vom Alten Spital bis zum Prison als charakteristisch ausgewiesen. Unter

Empfehlungen wird ausgeführt, wegen der Schräglage der Altstadt sei deren

Dachlandschaft besonders exponiert, weshalb Eingriffe in die Dachflächen einer

strengen Genehmigungsprüfung zu unterziehen seien und den Auflagen der

Denkmalpflege zu entsprechen hätten. Unter «Bewertung» werden sowohl die

Lagequalität, die räumliche Qualität als auch die architekturhistorische

Qualität der Stadt als besonders (drei von drei Punkten) erwähnt. Sowohl zur

«Lagequalität» als auch zur «Räumlichen Qualität» wird die Situation an beiden

Aareufern speziell hervorgehoben. Besonders eindrücklich sei die von einem Park

gerahmte linksufrige Altstadt mit markanten Bauten entlang des Flussufers,

bekrönt von Dächern und dem Turm der St. Ursen-Kathedrale, und die über eine

Brücke verbundene rechtsufrige Vorstadt als Gegenüber. Unter

«Architekturhistorische Qualitäten» wird Folgendes erwähnt:

«Ausserordentliche

architekturhistorische Qualitäten dank der Altstadt, deren Stadtbild

schweizweit zu den besterhaltensten gehört, mit zahlreichen herausragenden

Bauwerken, geprägt vor allem durch etliche Barockbauten und die

frühklassizistische St. Ursen-Kathedrale. Besondere Qualitäten auch aufgrund

der im Stadtgrundriss klar ablesbaren Siedlungsentwicklung, so die deutlich

abgegrenzte Altstadt auf dem nördlichen und die Vorstadt mit ihrer

Brückenkopffunktion auf dem südlichen Aareufer, die auf orthogonalem Raster

einheitlich angelegten Gründerzeitquartiere, die anschliessenden Quartiere mit

Bauten in der ganzen Stilbreite des Eklektizismus so wie die äusseren

Wohnquartiere mit ihren für den jeweiligen Standard epochentypischen

Wohnbauten. Herausragend aus der Bebauung auch der Reigen von öffentlichen

Bauten aus der zweiten Hälfte des 19. und der Wende zum 20. Jahrhundert im

Park, wo sich auch die markanten Reste der Schanzen erheben, sowie zahlreiche

Kapellen, Klöster und die für Solothurn typischen sogenannten Türmlihäuser in

der französischen Tradition des feudalen Landsitzes, die markanten, weit

sichtbaren Spital- und Psychiatriebauten, die verstreuten Zeugen des Neuen

Bauens und meisterhafte Vertreter der Jurasüdfuss-Moderne.»

3.4.2

Beim ISOS handelt es

sich um ein Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne

von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR

451). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar

des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte

Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder

angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs.

1.

NHG). Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen

Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in

unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG).

Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern

vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind insoweit

aber nicht unbeachtlich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung, bei der

Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall

erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E.

2.1

S. 212; Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021,1C_754/2021 vom

24.

Januar 2023 E. 8.2).»

4.1

Das Verwaltungsgericht war in der

Folge davon ausgegangen, der Bau der hier umstrittenen PV-Anlage stelle keine

Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG dar, weshalb der Beizug eines Gutachtens

der Eigenössischen Kommissionen ENHK und EKD nicht geprüft wurde. Dies erfolgte

aus gutem Grund. Die Erteilung von Baubewilligungen für Bauten innerhalb der

Bauzone fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Mit dem Erlass

von Art. 18a RPG bezweckte der Bundesgesetzgeber sodann nicht primär, in diesen

Zuständigkeitsbereich einzugreifen, um eine Gefahr der Beeinträchtigung von

schützenswerten Natur-, Orts- und Landschaftsbildern abzuwenden, sondern es

ging darum, die Realisierung von Solaranlagen auf Dächern zu vereinfachen und zu

beschleunigen. Stellt die Errichtung einer Solaranlage auf Kultur- und

Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung eine Bundesaufgabe dar,

so hat dies jedes Mal zur Folge, dass ein obligatorisches Gutachten der

Eidgenössischen Kommissionen ENHK bzw. EKD erstellt werden muss, was den Sinn

und Zweck der Bestimmung gerade in ihr Gegenteil verkehrt und zusätzliche

administrative Hürden schafft. Weiter gelten nach der Energiegesetzgebung des

Bundes (Art. 12 Abs. 2 des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 8 f. der

Energieverordnung [EnV, SR 730.01]) nur Produktionsanlagen ab einer bestimmten

Grösse und Bedeutung als von nationalem Interesse gemäss Art. 6 Abs. 2

NHG. Unbedeutend kleine Solaranlagen wie die vorliegend zu beurteilende gehören

nicht dazu.

4.2

Inzwischen hat das Bundesgericht mit

jüngstem Entscheid die Frage jedoch geklärt und festgehalten, dass die

Bewilligung einer Solaranlage auf einem Gebäude innerhalb der Bauzone im

ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A eine Bundesaufgabe darstellt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026 E. 6). Dies bedeutet, dass

gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der

Eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD besteht. Vorliegend hat die

städtische Baukommission bereits ein solches Gutachten erstellen lassen, auf

welches gar auch dann hätte abgestellt werden müssen, wenn es sich um eine

kantonale Aufgabe gehandelt hätte (vgl. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit.

e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1], Urteil des

Bundesgerichts 1C_753/2021,1C_754/2021 vom 24. Januar 2023 E. 8.8).

5.1

Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten

abweichen. Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes

den Gutachten der ENHK und der EKD zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur

aus triftigen Gründen abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden Behörde

eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies gilt namentlich auch für die dem Gutachten

zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen (BGE 150 II 133 E. 4.1.3 S.

138).

5.2

Die beiden Eidgenössischen

Kommissionen ENHK und EKD kommen auf der Basis der vorliegenden Unterlagen und

der Ergebnisse des Augenscheins ihrer Delegation in ihrem kombinierten

Gutachten vom 15. Oktober 2024 zum Schluss, dass die Installation von

PV-Ziegeln auf dem «Gressly Haus» und der Orangerie im Garten des «Gressly

Hauses» dessen Integrität und Authentizität wesentlich schmälern und demnach

insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des wertvollen barocken

Stadtpalais und des Ortsbildes von nationaler Bedeutung führen würden. Sie

beantragten deshalb, die Installation der PV-Anlage auf dem «Gressly Haus» und

der Orangerie abzulehnen.

5.3

Gestützt auf die Vorbringen der

Beschwerdeführer ist zu prüfen, ob triftige Gründe bestehen, welche ein

Abweichen vom Ergebnis der Begutachtung begründen würden.

Die Beschwerdeführer bringen im

Wesentlichen vor, die Eindeckung mit PV-Biberschwanzziegeln stelle keine

«schwerwiegende Beeinträchtigung» dar, dies insbesondere, weil die betroffenen

Dachflächen kaum einsehbar seien und die Ziegel reversibel seien. Die PV-Ziegel

seien nicht glatt, sondern feinkörnig, damit keine störenden Reflexionen

entstünden. Die Dachflächen seien schon vorher nicht mehr mit handgefertigten,

sondern mit maschinell gefertigten Biberschwanzziegeln eingedeckt gewesen, die

Orangerie gar mit modernen Doppelfalzziegeln. Eine Eindeckung mit

handgefertigten Biberschwanzziegeln sei gar nicht mehr möglich, da solche nicht

mehr beschafft werden könnten. Weiter seien in der Altstadt viele Häuser nicht

mehr mit handgefertigten Biberschwanzziegeln eingedeckt, es seien grossflächige

Dachfenster und sogar eine Aufdach-PV-Anlage in der Altstadt zu sehen, womit

die Dächerlandschaft der Altstadt längst nicht mehr intakt sei. Diverse Kantone

würden PV-Ziegel auf denkmalgeschützten Gebäuden zulassen (z.B. ZH, VD, GR, SZ,

SG, TG), wobei meistens auf die Einsehbarkeit abgestellt werde. Auch bei ihrem

Gebäude sei auf der Dachterrasse eine PV-Anlage vom kantonalen Denkmalschützer

bereits bewilligt worden, da diese Fläche von aussen nicht einsehbar sei. Die

Eidgenössischen Kommissionen würden keine Interessenabwägung vornehmen und es

sei nicht ihre Aufgabe, Entscheide zu fällen. Die Abwägung der Schutz- und

Nutzungsinteressen obliege der Entscheidbehörde, wobei die Reduktion des

Energieverbrauchs zu den zentralen Themen der heutigen Zeit gehörten und

denkmalgeschützte Liegenschaften für deren private Besitzer finanzierbar

bleiben müssten, ansonsten die Denkmäler zerfallen würden.

5.4

Der Schweizer und Solothurner

Heimatschutz betonen die präjudizielle Wirkung, welche die Bewilligung einer

Solaranlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes in der Altstadt von

Solothurn haben würde und befürchten, dass es künftig fast nicht mehr möglich

wäre, solche zu verweigern, wenn die vorliegende bewilligt würde. Sie weisen

weiter auf das Gutachten hin, wonach es sich um eine wesentliche

Beeinträchtigung des Denkmals handle und sehen keine triftigen Gründe, um von

diesem abzuweichen. Das hochkarätige Schutzobjekt und die Altstadt von

Solothurn würden einen strengen Massstab gebieten. Weiter machen sie geltend,

das Bundesgericht habe im Urteil 1C_116/2020 vom 21. April 2021 in E. 4.3.2

und 4.4.2 ausgeführt, nicht jeder noch so kleine Beitrag an die

Energieproduktion rechtfertige eine schwerwiegende Beeinträchtigung wichtiger

Schutzobjekte und Ortsbilder.

5.5

Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein

Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei

Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr

bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung

entgegenstehen. Gemäss Art. 7 Abs. 3 NHG bildet das Gutachten der

eidgenössischen Kommissionen eine der Grundlagen für die Abwägung aller

Interessen durch die Entscheidbehörde.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem

Urteil vom 10. Oktober 2023 bereits eine Interessenabwägung vorgenommen

und Folgendes ausgeführt:

«3.5.1 […] Kanton und

Stadt Solothurn sind den Schutzzielen des ISOS nachgekommen, indem sie die

Altstadt und die Vorstadt, in welcher auch das Haus am [...] steht, unter

besonderen Schutz gestellt haben (vgl. § 6 Kulturdenkmäler-Verordnung). In der

Nutzungsplanung wurden diese Gebiete der «Altstadtzone» zugewiesen, für welche

besondere Schutzbestimmungen gelten. Gemäss § 28 des Bau- und Zonenreglements

der Stadt Solothurn sind die historische Eigenart und die bauliche Einheit der

Altstadt im Sinne von Natur-, Heimat- und Denkmalschutz und der Richtlinien der

Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen zu erhalten, zu verbessern und bei

Umbauten nach Möglichkeit wiederherzustellen (Abs. 1). Grundsätzlich sind die

bestehenden Ausmasse und die äussere Erscheinung der einzelnen Bauten

beizubehalten. Wertvolle Gebäudeteile, insbesondere Fassaden, Dächer und das

Brandmauersystem sind in ihrer Substanz zu erhalten (Abs. 2). Veränderungen

irgendwelcher Art müssen sich in Massstab, Rhythmus, Material und Farbgebung dem

historischen Bild der Stadt, ihrer Strassen und Innenhöfe harmonisch einfügen.

Bei Umbauten und Restaurierungen kann die Entfernung störender Bauteile

verlangt werden (Abs. 3). In § 32 des städtischen Bau- und Zonenreglements wird

insbesondere die Dachgestaltung geregelt. Demnach sind Dächer bezüglich

Neigung, Bedachungsart und Farbgebung dem Altstadtbild anzupassen (Abs. 1).

Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und technische Dachaufbauten sind nur

zulässig, soweit sie vom öffentlichen Strassenraum innerhalb und ausserhalb der

Altstadt aus gesehen nicht stören und die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen

(Abs. 2). Gemäss § 36 des Bau- und Zonenreglements können Ausnahmen von den §§

28-33 gestattet werden, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und

die Ausnahme dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht zuwiderläuft.

3.5.2

Die Kommission für

Altstadt- und Denkmalfragen der Stadt Solothurn hat Richtlinien für die

Erhaltung der historischen Eigenart und der baulichen Einheit der Altstadt im

Sinne von Natur-, Heimat- und Denkmalschutz erlassen. Demnach sind in der Altstadt

von Solothurn besonders zu schützen die Reste der Stadtbefestigungen, das

Brandmauersystem, die Fassaden, die Innenhöfe, die Vorgärten, die

Dachlandschaft, die Tragstruktur der einzelnen Gebäude (Böden, Wände, Decken,

und Dachstühle), die wertvollen Interieurs der Gebäude und die typischen

Stilmerkmale. Ziffer 3.3 enthält Bestimmungen für die Dacheindeckung:

-

Für die Eindeckung der

Dachflächen sind in der Regel alte, handgefertigte Biberschwanzziegel zu

verwenden.

-

Die alten, brauchbaren

Biberschwanzziegel sind wieder zu verwenden.

-

In begründeten

Ausnahmefällen können andere Ziegelarten und Bedachungsmaterialien gestattet

werden.

4.1

Die örtlichen

Verhältnisse des zu beurteilenden Objekts, welches sich weniger als 500 m

vom Gerichtsgebäude entfernt befindet, sind dem Verwaltungsgericht hinlänglich

bekannt. Zu beachten ist vorliegend der Beurteilungsspielraum der kantonalen Fachbehörde

für Denkmalpflege, in welchen das Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen

darf. Zu beachten ist dagegen aber auch, dass es sich nicht um ein gewöhnliches

Umbauprojekt an einem Baudenkmal handelt, sondern dass die Erstellung von

Solaranlagen auf Baudenkmälern durch den Bundesgesetzgeber speziell geregelt

wurde und somit neben den Interessen der Denkmalpflege auch die Interessen an

der Förderung der erneuerbaren Energien zu beachten sind. Die Erstellung einer

Solaranlage ist auf einem Baudenkmal laut Art. 18a Abs. 3 RPG durchaus möglich

und politisch gewollt, sofern sie dieses nicht wesentlich beeinträchtigt.

4.2

Das vorliegend

betroffene Baudenkmal steht als Ganzes unter kantonalem Schutz, wozu auch das

Walmdach gehört. Dieses wird jedoch im Objektblatt des Kantons nicht als Teil

des Baudenkmals ausgewiesen, welcher es einzigartig oder charakteristisch machen

würden. Das Dach bildet hingegen Teil der schutzwürdigen Dächerlandschaft des

alten Stadtteils von Solothurn, bestehend aus Altstadt und Vorstadt.

4.3

Bezüglich Lage des

Bauobjekts ist wesentlich, dass sich dieses ganz am Rand des schützenswerten

alten Stadtteils befindet und die Solaranlage nur auf der von der Altstadt

abgewandten Seite erstellt werden soll. Diese Teile sind zwar durchaus von der Kreuzackerstrasse

und vom Patriotenweg her einsehbar, wie die Bilder der Vorinstanz zeigen.

Beachtlich ist aber auch, dass es ausschliesslich aus diesen zwei

eingeschränkten Winkeln eingesehen werden kann. Von der südlichen Seite

verhindern Gebäude sowie Bäume und Sträucher den Blick. Auf der östlichen Seite

versperren die riesigen Platanen des Kreuzackerparks die Sicht, und wenn man

auf dem Patriotenweg westlich vom Gebäude steht, ist der Weg im nördlichen Teil

so nahe am Gebäude, dass der Winkel zum Dach zu steil und dieses deshalb nicht

mehr einsehbar ist. Für den Blickwinkel von der Kreuzackerstrasse her ist

weiter wesentlich, dass es sich dabei um keinen städtebaulich wertvollen Ort

der Stadt handelt, sondern dass sich dort die Anlieferung des Coop Supermarktes

befindet und es dort wenig Publikumsverkehr hat. Etwas anders sieht es aus von

Seiten des Patriotenwegs. Dort handelt es sich um eine alte charakteristische

Pflastersteinstrasse durch die geschützte Vorstadt. Auf einigen Metern des Wegs

dieser Gasse ist ein Teil des Dachs gut einsehbar. Aber auch dort handelt es

sich im Gegensatz zum charakteristischen Brückenkopf-Teil der Vorstadt um einen

Ortsteil mit untergeordneter Bedeutung und sehr wenig Publikumsverkehr. Anhand

der Standorteigenschaften ergibt sich somit eine geringe Exponiertheit des

Daches und dieses kann nicht als derart einzigartig und charakteristisch

beurteilt werden, dass eine Solaranlage darauf undenkbar wäre.

4.4

Bezüglich der

Projekteigenschaften könnte die vorliegende PV-Anlage kaum besser angepasst

sein. Bei den meisten PV-Anlagen handelt es sich um grossflächige, rechteckige

Panels in schwarzer Farbe, die entweder auf das Dach montiert oder in das Dach

integriert werden. Die vorliegend zu beurteilenden PV-Paneelen sind sowohl in

ihrer Form als auch in ihrer Koloration den alten Biberschwanzziegeln

nachempfunden, gar entsprechend schattiert und können ohne Änderungen am

Dachstuhl in das Dach integriert werden. Ein Rückbau wäre jederzeit problemlos

möglich, womit nicht wesentlich in die alte Bausubstanz eingegriffen wird. Auch

wenn aufgrund der glatten und leicht glänzenden Oberfläche der PV-Paneelen ein

Unterschied zu den alten handgefertigten Biberschwanzziegeln durchaus erkennbar

sein wird, so kann dieser nicht als «wesentlich» im Sinn von Art. 18a Abs. 3

RPG bezeichnet werden.

4.5

Auflagen dürfen nicht

weitergehen, als es der Schutz des Denkmals erfordert. Der Fördergedanke,

welchen der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung von Art. 18a Abs. 3 RPG

anstrebte, ist zu beachten, und geht grundsätzlich den Denkmalschutzregelungen

auf kantonaler und kommunaler Ebene vor, welche allesamt älteren Datums als

Art. 18a RPG sind. Nach dem unter E. 4.1-4.4 gesagten sind keine Gründe

ersichtlich, weshalb dem vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt die Zustimmung

nicht zu erteilen wäre. Selbst die Richtlinien der Kommission für Altstadt- und

Denkmalfragen sehen in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit der

Dacheindeckung mit anderen Ziegelarten und Materialien vor (Ziff. 3.3). Ein

solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben.

4.6

Der Ausbau

erneuerbarer Energien ist politisch gewollt und im nationalen Interesse.

Bereits das Energiegesetz von 2016 (EnG, SR 730.0) strebt an, erneuerbare

Energien auch im Rahmen der Raumplanung zu forcieren. Auch wenn sich Art. 12

EnG auf Kraftwerke von einer gewissen Grösse und Bedeutung beschränkt, so

erwähnt doch die Botschaft von 2013 bereits ausdrücklich, dass es mit der

Notwendigkeit eines starken Ausbaus der erneuerbaren Energien unvermeidbar sein

werde, im Bereich des Natur- und Heimatschutzes gewisse Abstriche zu machen. In

diesem Sinne solle es mit dem neuen Energiegesetz zu einer Akzentverschiebung

zugunsten der erneuerbaren Energien kommen (BBl 2013 7603 f.). Entsprechendes

muss heute zu Zeiten der drohenden Energieknappheit umso mehr gelten und

verschiedene politische Vorstösse sind diesbezüglich hängig (Stichwort:

Solaroffensive).»

5.6

Das Verwaltungsgericht hat dabei

einlässlich begründet, dass das Bauvorhaben aufgrund der peripheren Lage in der

Altstadt, der geringen Sichtbarkeit, der guten farblichen Anpassung und der

einfachen Reversibilität die Dächerlandschaft von Solothurn nicht derart stark

beeinträchtigt, als dass die Schutzinteressen die Nutzungsinteressen überwiegen

würden. Es hat damit dem Fördergedanken der erneuerbaren Energien, der Art. 18a

RPG innewohnt, den Vorrang gegeben. Diese Abwägung muss umso mehr für das noch

nicht beurteilte Baugesuch (Nr. 2024-0083) auf der Orangerie gelten, welches

vollständig gegen den Innenhof bzw. Garten gerichtet und von aussen nicht

sichtbar ist. An dieser Abwägung ist auch unter Einbezug des Gutachtens der

beiden eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD festzuhalten.

Die Vorinstanzen haben es vorliegend

unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen und einzig die

denkmalschützerischen Aspekte unter Einbezug des Gutachtens der beiden

Eidgenössischen Kommissionen gewürdigt. Zu entscheiden ist vorliegend aber über

den konkreten Einzelfall, wobei nicht nur die denkmalschützerischen Aspekte zu

gewichten sind, sondern auch die Interessen an der Förderung erneuerbarer

Energien, aufgrund welcher Art. 18a RPG in der heutigen Form überhaupt

geschaffen wurde. Erwähnt sei erneut die Botschaft zum Energiegesetz von 2013,

in welcher ausgeführt wurde, dass es mit der Notwendigkeit eines starken

Ausbaus der erneuerbaren Energien unvermeidbar sein werde, im Bereich des

Natur- und Heimatschutzes gewisse Abstriche zu machen. In diesem Sinne solle es

mit dem neuen Energiegesetz zu einer Akzentverschiebung zugunsten der

erneuerbaren Energien kommen (BBl 2013 7603 f.). Entsprechend sind vorliegend

die Interessen an der Gewinnung erneuerbarer Energien ebenfalls hoch zu

gewichten.

Die Beschwerdeführer haben vorliegend

einen erheblichen Aufwand betrieben und ein gut angepasstes Bauprojekt

erarbeitet, um mit ihrem Bauvorhaben zur Energiegewinnung dennoch dem

Baudenkmal gerecht zu werden. Es ist nachvollziehbar, dass sie als private

Eigentümer eines derart grossen Denkmalschutzobjekts interessiert daran sind,

Strom möglichst selbst produzieren zu können, um die erheblichen

Unterhaltskosten minimieren zu können. Zu bedenken ist auch, dass auch dank

ihren Aufwendungen das Schutzobjekt heute überhaupt in derart gutem Zustand erhalten

ist. Die PV-Anlage ist durch ihre Ziegelform und Farbgebung gut angepasst und

soll nur an der von der Altstadt abgewandten und kaum einsehbaren Seite

angebracht werden. Es ist richtig, dass die PV-Panels nicht wie echte

Biberschwanzziegel aussehen, sondern glatter sind, keine Patina ansetzen werden

und in Form und Farbe leicht von den historischen Biberschwanzziegeln

abweichen. Dennoch ahmen sie durch ihre Form, Farbgebung und Mattierung den

Effekt der Biberschwanzziegel so gut dies möglich ist, nach. Aus der Distanz

wird der Unterschied (wo überhaupt einsehbar) wenig sichtbar sein und wie

erwähnt sind nur die abgewandten Teile des Dachs überhaupt betroffen und das

Bauvorhaben ist einfach reversibel bzw. wenig invasiv.

Das Gutachten der Eidgenössischen

Kommissionen, welches selbst ausführt, dass das Bauvorhaben wenig sichtbar sei,

erscheint stark geleitet von der durch die Heimatschutzverbände geäusserten

Sorge um die präjudizierende Wirkung des Bauvorhabens auf die Dächerlandschaft

von Solothurn. Damit wird es aber dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht.

Würde gar bei diesem Bauvorhaben am Rand der geschützten Zone der Bau einer gut

angepassten, kaum einsehbaren und einfach reversiblen PV-Anlage verwehrt, würde

Art. 18a Abs. 3 RPG seines Sinnes entleert. Die Interessen an der Förderung von

erneuerbaren Energien überwiegen vorliegend die Interessen des Denkmalschutzes,

weswegen vom Gutachten der Eidgenössischen Kommissionen ENHK und EKD

abzuweichen und das Bauvorhaben zu bewilligen ist.

6.

Die Beschwerden erweisen sich somit

als begründet, sie sind gutzuheissen. Die Verfügung des Amts für Denkmalpflege

und Archäologie vom 24. Januar 2025 sowie der Bauentscheid der

Baukommission der Stadt Solothurn vom 25. Februar 2025 sind aufzuheben,

das Bauvorhaben Baugesuch-Nr.: 2024-211 (2023-101 und 2024-83) ist zu

bewilligen und die Einsprachen der [...] AG, des Schweizer Heimatschutzes und

des Solothurner Heimatschutzes sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der

Kanton Solothurn die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen: Die

Verfügung des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 24. Januar 2025

sowie der Bauentscheid der Baukommission der Stadt Solothurn vom

25. Februar 2025 werden aufgehoben, das Bauvorhaben Baugesuch-Nr.:

2024-211 (2023-101 und 2024-83) wird bewilligt und die Einsprachen der [...]

AG, des Schweizer Heimatschutzes und des Solothurner Heimatschutzes werden

abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann