VWBES.2025.83
Persönlicher Verkehr / Besuchsrecht
15. Oktober 2025Deutsch24 min
in [...] untergebracht. D.___ wurde per 20. August 2023 im Kinderheim [...] in [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Selina Fastrich,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
B.___, vertreten durch Advokat Roman Laubscher,
3.
C.___, vertreten durch Advokat Oliver Borer,
Beschwerdegegner
betreffend Persönlicher
Verkehr / Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und C.___ sind die
getrenntlebenden Eltern von A.___ (geb. am […] 2012) und D.___ (geb. am […]
2010). Die Kindseltern waren nie verheiratet und tragen die elterliche Sorge
gemeinsam. Für die beiden Kinder besteht seit dem 14. Februar 2022 eine
Erziehungsbeistandschaft. Als Beistand fungiert seit 1. August 2025 E.___,
Sozialregion […].
2. Vom 24. Juni 2022 bis
8. August 2022 waren die beiden Kinder vorübergehend in einer
Entlastungsfamilie untergebracht. Nach der Rückplatzierung zu den Kindseltern
wurden beide Kinder per 11. Januar 2023 vorsorglich im Durchgangsheim [...]
in [...] untergebracht. D.___ wurde per 20. August 2023 im Kinderheim [...] in [...]
untergebracht. A.___ lebt seit 8. Dezember 2023 beim Kindsvater.
3. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sistierte mit
superprovisorischem Entscheid vom 12. Dezember 2023 die Übernachtungen der
beiden Kinder bei der Kindsmutter, nachdem A.___ gemäss Angaben seines
damaligen Beistandes bei der Kindsmutter auf der Entzugsstation gewesen sei und
Beobachtungen geschildert habe, die ihn verstört hätten.
4. Mit Entscheid vom 6. Februar
2024 hob die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für A.___ per 6. Februar 2024 auf und
übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht an den Kindsvater. Weiter wurde die
Unterbringung im Durchgangsheim [...] rückwirkend per 23. Dezember 2023
beendet und allfällige Übernachtungen von A.___ bei der Kindsmutter bis zum
Abschluss deren Suchttherapie eingestellt. Danach seien diese von der
Mandatsperson neu zu empfehlen.
5. Mit Entscheid vom 20. August 2024 der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wurden begleitete Besuchskontakte zwischen A.___
und der Kindsmutter für sechs Monate auf einmal monatlich auf vier Stunden
festgelegt.
6. Am 3. September 2024 beantragte die
Kindsmutter, vertreten durch Advokat Roman Laubscher, bei der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, die Abklärung der Erziehungsfähigkeit des
Kindsvaters und die psychologische Abklärung von A.___ und ggf. anschliessend
dessen psychologische Betreuung.
7. Nach der mündlichen Anhörung von A.___
im Beisein von Advokatin Selina Fastrich erliess die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 11. Februar 2025 folgenden Entscheid:
3.1 Die Anträge um Begutachtung von A.___
und Abklärung der Erziehungsfähigkeit von C.___ werden abgewiesen.
3.2 Der persönliche Verkehr zwischen B.___
und A.___ wird für drei Monate, das heisst längstens bis am 11. Mai 2025,
sistiert.
3.3 Es wird eine sozialpädagogische
Familienbegleitung (SPF) angeordnet mit dem Ziel, den schrittweisen
Kontaktaufbau zwischen B.___ und A.___ zu fördern sowie hinsichtlich einer
therapeutischen Behandlung von A.___ motivierend zu wirken.
3.4 Der Aufgabenbereich der Beiständin [...]
wird mit folgender Aufgabe ergänzt:
·
die
sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, zu überwachen und deren
Finanzierung sicherzustellen,
·
der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 30. April 2025 einen Verlaufsbericht
und eine Empfehlung über die weitere Regelung der Besuche zwischen Mutter und
Sohn einzureichen.
3.5 […]
3.6 Die Verfahrenskosten werden in einem
separaten Entscheid liquidiert.
8. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Advokatin Selina Fastrich, mit
Beschwerde vom 17. März 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte in der
Sache, es seien Ziff. 3.2, Ziff. 3.3 und Ziff. 3.4 des Entscheids der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 11. Februar 2025 aufzuheben und das
Besuchsrecht auf unbestimmte Zeit zu sistieren, unter o/e-Kostenfolge. In
formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen sowie die Unterzeichnende als Verfahrensbeiständin einzusetzen und
ihm die Möglichkeit zur Replik einzuräumen.
9. Mit Stellungnahme vom 9. April 2025
beantragte B.___, v.d. Advokat Roman Laubscher, die Beschwerde sei
kostenpflichtig abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.
Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege. Im
Übrigen wurde auf die von ihr gegen den gleichen Entscheid geführte Beschwerde
vom 17. März 2025 (Verfahren VWBES.2025.86) verwiesen sowie auf die darin
gestellten Anträge, an denen festgehalten werde.
10. Mit Eingabe vom 9. April 2025 verzichtete
der Vertreter der damaligen Beiständin des Beschwerdeführers auf eine
Stellungnahme.
11. Am 9. April 2025 beantragte die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, an ihrem Entscheid festzuhalten. Eventualiter
sei dem Antrag von Advokatin Selina Fastrich zu folgen und der persönliche
Verkehr zwischen Mutter und Sohn aufzuheben und die Mandatsperson zu
beauftragen, den Kontaktaufbau bei einer Änderung des Kindswillens aufzunehmen.
12. Mit Stellungnahme vom 28. Mai
2025 beantragte C.___, v.d. Advokat Oliver Borer, die Beschwerde vollumfänglich
und unter o/e-Kostenfolge gutzuheissen. Im Weiteren beantragte er die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung.
13. Advokatin Selina Fastrich reichte am
18. Juni 2025 ihre Honorarnote ein.
14. Am 20. Juni 2025 liess sich die
Kindsmutter erneut in der Sache vernehmen und reichte die Honorarnote ein.
15. Advokat Oliver Borer reichte am 20.
Juni 2025 seine Honorarnote ein.
16. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid im Rahmen eines Verfahrens betreffend
Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen A.___ und seiner Mutter B.___. Es
ist festzustellen, ob es sich dabei um eine verfahrensleitende Verfügung oder
eine vorsorgliche Massnahme handelt.
1.1
Vorsorgliche und superprovisorische
Massnahmen dienen der Rechtsverwirklichung. Sie halten entweder als
Sicherungsmassnahmen einen Zustand aufrecht (bspw. Kontosperre) oder gestalten
als Regelungs- bzw. Gestaltungsmassnahmen eine Situation neu (bspw. Ernennung
einer gesetzlichen Vertretung). Darüber heraus entlasten vorsorgliche und
superprovisorische Massnahmen das Hauptverfahren: Dank ihnen bleibt hinreichend
Zeit für vertiefte Abklärungen (Luca Maranta in: Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, BSK ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 445 N 2).
1.2
Von vorsorglichen Massnahmen sind
verfahrensleitende Verfügungen abzugrenzen. Letztere bezwecken nicht
unmittelbar, die betroffene Person zu schützen. Vielmehr ordnen sie den Gang
des Verfahrens von dessen Eröffnung bis zum Entscheid (Luca Maranta in: BSK
ZGB, a.a.O., Art. 445 N 4).
1.3
Bei den angefochtenen Punkten
handelt es sich um Anordnungen der KESB, die während der Dauer des Verfahrens
wirksam werden und dem Schutz von A.___ dienen, mithin um vorsorgliche
Massnahmen. Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB, welcher sinngemäss auch auf den
Kindesschutz anwendbar ist (Art. 314 Abs. 1 ZGB), kann gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde
erhoben werden. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsmittelbelehrung sah
eine Frist von 30 Tagen vor, innert welcher die Beschwerde auch effektiv
eingereicht wurde. An dieser Stelle kann offenbleiben, ob der am 1. Januar 2025
in Kraft getretene Art. 52 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) - wonach unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen
Gerichten insoweit wirksam sind, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die
sich darauf beruft - vorliegend sinngemäss anzuwenden und auf die Beschwerde
einzutreten ist (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] zur
sinngemässen Anwendbarkeit der ZPO). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss die
Beschwerde ohnehin abgewiesen werden. Die Beschwerde ist im Übrigen
grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,
SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und grundsätzlich
zur Beschwerde legitimiert.
2.
Umstritten ist die
Dauer der Sistierung des Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Mutter zur Wahrung des Kindeswohls. Die Vorinstanz ordnete eine Sistierung
für drei Monate an, während der Beschwerdeführer eine Sistierung des
Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit fordert. Zudem verlangt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF).
3.
Die Vorinstanz führt im angefochtenen
Entscheid in diesem Zusammenhang aus, mit Entscheid vom 20. August 2024
seien begleitete Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Mutter für sechs Monate auf einmal monatlich auf vier Stunden festgelegt
worden. Die Beiständin habe die SPF, F.___, Verein […], mit der Begleitung
beauftragt. Aus dem Bericht von F.___ vom 2. Oktober 2024 gehe die vehemente
und überzeugte Ablehnung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter deutlich
hervor. Auch an der Anhörung vom 18. Dezember 2024 habe der
Beschwerdeführer seiner Ablehnung unverändert deutlich gemacht. Trotzdem seien
auch die Befürchtungen der Kindsmutter, dass der Beschwerdeführer manipuliert
sei und gar nicht mehr anders sprechen könne, er beeinflusst und verängstigt
sei, ernst zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe aggressiv auf leicht
geäusserten Druck reagiert und im Gespräch mit F.___ sogar Panikreaktionen
gezeigt. Es sei unbestritten, dass hier tiefsitzende Emotionen mit
therapeutischer Unterstützung aufgearbeitet werden sollten. Trotzdem scheine
die Ablehnung des Beschwerdeführers, überhaupt über das Thema Mutter zu
sprechen, derzeit so gross, dass aus Sicht der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
die Äusserungen des Beschwerdeführers ernst genommen werden müssten. Eine
schrittweise Annäherung zwischen Mutter und Sohn durch eine SPF scheine
vernünftig und für das Kind die mildeste Form der Intervention zu sein. Zudem
solle die SPF motivierend auf das Thema Therapie einwirken. Um dem
Beschwerdeführer zuerst die nötige Ruhe geben zu können und damit die Arbeit
der SPF behutsam starten könne, sei das Besuchs- und Kontaktrecht für drei
Monate zu sistieren. Danach solle eine konkrete
Annäherung mit einer Besuchsbegleitung versucht werden.
4.
In der Beschwerde wird demgegenüber
im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im jetzigen Zeitpunkt ein
[…]-jähriger Teenager und altersgerecht entwickelt. Er sei in Bezug auf die
Frage des Umgangsrechts ohne Weiteres urteilsfähig, was von entscheidender
Bedeutung sei. Er lebe mit seinem Vater in [...] und nach eigenen Aussagen
fühle er sich dort sehr wohl. Anlässlich seiner Anhörung im Dezember 2024 habe
er ausgeführt, dass er derzeit keinen Kontakt zu seiner Mutter möchte, weil er
über Jahre von ihr immer wieder enttäuscht und im Stich gelassen worden sei.
Sie habe ihn im Heim gelassen und sei Alkoholikerin. Als er sie einmal aus dem
Heim habe treffen wollen, habe sie absagen müssen, weil sie ausserstande
gewesen sei, ihn zu treffen. Dies habe ihn zusätzlich verletzt. Bereits ein
halbes Jahr zuvor, im August 2024, habe der Beschwerdeführer geäussert, keinen
Kontakt zu seiner Mutter haben zu wollen. Sein Entschluss in Bezug auf das
Nichtstattfinden von Kontakten zu seiner Mutter sei daher als gefestigter
Entschluss anzusehen und beim Entscheid über die Anordnung von Kontakten
zentral. Wie der Familienbegleiter F.___ bereits festgestellt und auch zu
spüren bekommen habe, wolle der Beschwerdeführer weder Kontakt zu seiner Mutter
noch zu einer neuen fremden Person, welch mit ihm in Kontakt trete und
versuche, die Kontakte zu seiner Mutter wieder aufzubauen. Er führe aus, dass
er Abstand und Ruhe benötige. Im Sommer 2025 stehe der Übertritt in die
Sekundarstufe an, wobei er unbedingt das mittlere Niveau erreichen wolle. Dies
gelinge ihm aber nicht, solange er immer wieder mit seiner Vergangenheit und
möglichen Besuchen bei seiner Mutter konfrontiert werde. Die Ankündigung der
erneuten Installation einer Familienbegleitung sei bei ihm auf starken
Widerstand gestossen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Inhalt des
Entscheids nicht zur Verbesserung der Motivation des Beschwerdeführers zu
Besuchen mit seiner Mutter beitrage, sondern dessen Ablehnung verstärken werde
und ihn retraumatisiere. Dies sei mit seinen Persönlichkeitsrechten nicht
vereinbar. Der Familienbegleiter F.___ schildere in recht drastischen Worten,
wie negativ der Beschwerdeführer auf ihn und seine Aufgabe reagiert habe. Es
gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass es mit einem neuen Familienbegleiter besser
laufen sollte, da sich die Ablehnung des Beschwerdeführers nicht auf die Person
an sich, sondern auf dessen Rolle und dessen Aufgabe bezogen habe. Um dem
Beschwerdeführer die nötige Ruhe geben zu können, seien die Kontakte daher
derzeit zu sistieren. Gleichzeitig solle die eingesetzte Beiständin die Aufgabe
erhalten, den Kontaktaufbau wieder aufzugleisen, sollte sie feststellen, dass
sich an der Situation des Beschwerdeführers bzw. am Kindeswillen etwas geändert
habe.
5.1
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen
Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann
ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden
(Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine
ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur
begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht
ist; so namentlich, wenn es zu einer Inhaftierung des einen Elternteils
aufgrund einer Straftat kommt, die sich gegen das Kind oder den anderen
Elternteil richtet. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten
Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit
zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1
mit Hinweisen; vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 274 ZGB N 10).
5.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der Kindeswille für die Regelung des persönlichen Verkehrs
eines von mehreren Entscheidkriterien. Es steht zwar nicht im freien Belieben
des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil
pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu
gewichten (Entscheid des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024,
E. 4.1.2). Von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Je
konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit
nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind,
desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (Urteil des
Bundesgerichts 5A_619/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8.1; BGE 124 III 90 E. 3;
BGE 122 III 401 E. 2b). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu
welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten
Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das
alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls
würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden
Elemente durchaus widersprechen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1 sowie 5A_160/2011 vom 29. März 2011
E. 4). Nicht nur bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs im Einzelnen
ist der Kindeswille zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage,
ob überhaupt Kontakte stattfinden sollen (BGE 127 III 295 Erw. 2 ff.).
Lehnt das Kind den Kontakt zu einem
Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt
und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich
widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften
Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr
wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen
kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024, E. 4.1.2
mit Verweis auf BGE 130 III 585, E. 2 und Urteil des Bundesgerichts
5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wenn ein urteilsfähiges Kind den
Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen
Verkehr kategorisch ablehnt, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls
auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener
Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso
unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (Urteil des
Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024, E.4.1.2).
5.3
Vorliegend
hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach deutlich und unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht, dass er zur Zeit keinen Kontakt zu seiner Mutter wünscht. Aus
den Akten geht hervor, dass die Besuche bei der Kindsmutter teilweise aufgrund
ihres alkoholisierten Zustandes abgesagt werden mussten. Dies hat den
Beschwerdeführer gemäss seinen Äusserungen verletzt und enttäuscht. Diese
aufwühlenden Ereignisse führten zu einem Vertrauensverlust beim
Beschwerdeführer. Im Gespräch mit F.___ äusserte der Beschwerdeführer, dass er
Suizidgedanken hege, wenn er an Besuche bei seiner Mutter denke. Auch im
Gespräch mit der Vorinstanz am 18. Dezember 2024 wiederholte der
Beschwerdeführer seinen Wunsch nach einem Kontaktabbruch zur Mutter und das
starke Bedürfnis nach Ruhe und Zeit, um alles verarbeiten zu können. Aufgrund
der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die ablehnende Haltung des
Beschwerdeführers überwiegend auf seinen eigenen Erlebnissen und Erfahrungen
mit seiner Mutter beruhen und nicht etwa, wie die diese vorbringt, auf einem
Einwirken des Kindsvaters. Mit Blick auf den Umstand, dass A.___ bei seinem
Vater lebt, ist eine gewisse Orientierung an ihm wohl normal und nicht zu
vermeiden. Entgegen der Ansicht der Kindsmutter bestehen allerdings keine
Hinweise, die darauf hindeuten könnten, dass der Kindsvater A.___ aktiv negativ
beeinflusst. Gemäss der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf
der Wille des Beschwerdeführers nicht übergangen werden. Die Kindesvertreterin
weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Alters
(Jahrgang 2012) hinsichtlich des persönlichen Verkehrs mit seiner Mutter als
urteilsfähig zu betrachten ist. Mit Blick auf die mehrfachen Ausführungen
gegenüber allen involvierten Fachpersonen ist zudem von einem gefestigten
Entschluss des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer befürwortet
eine Sistierung des Besuchsrechts eindeutig. Es ist zu erwarten, dass ihn eine
allfällige Missachtung seines klar formulierten in seiner Verweigerungshaltung
nur noch bestärken würde. Auch wenn der Kontakt mit seiner Mutter für die
Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers wünschenswert wäre, erscheint
es derzeit geradezu sinnlos, gegen seinen klar geäusserten Willen zu versuchen,
einen Kontakt zu seiner Mutter aufzugleisen. Ein gegen seinen starken
Widerstand erzwungener Besuchskontakt wäre mit Blick auf die vorstehend
zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowohl mit dem Zweck des
Umgangsrechts im Allgemeinen als auch mit seinem Persönlichkeitsrecht
unvereinbar und wird von der Kindsmutter auch gar nicht verlangt. Die
Sistierung des Besuchsrechts stellt die mildere Massnahme als dessen Aufhebung
dar, sodass die getroffene Lösung das Gebot der Verhältnismässigkeit wahrt.
5.4
Dass die Sistierung vorerst auf drei
Monate befristet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei
Kindesschutzmassnahmen bestimmt Art. 313 Abs. 1 ZGB, dass diese zum Schutz des
Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse verändern. Gemäss
angefochtenem Entscheid ist vorgesehen, nach Ablauf der Sistierung eine
konkrete Annäherung mit einer Besuchsbegleitung zu versuchen. Die Vorinstanz wird, nachdem die dreimonatige Sistierung
des Besuchsrechts inzwischen abgelaufen ist, zu prüfen haben, ob die angeordneten
Massnahmen – namentlich die Sistierung des Besuchsrechts – nach wie vor notwendig
und verhältnismässig sind. In diesem Zusammenhang wird sich die Frage
stellen, ob in der Zwischenzeit gewisse Veränderungen eingetreten sind bzw.
Verbesserungen der Gesamtsituation erreicht werden konnten. Festzuhalten bleibt
in diesem Zusammenhang immerhin, dass bei einer unveränderten Sachlage ein
begleitetes Besuchsrecht gegen den Willen des Beschwerdeführers kaum sinnvoll
erscheinen dürfte. Ob diesfalls als weitere Möglichkeit allenfalls Erinnerungskontakte
indiziert sind, wird sich zeigen. Im Rahmen einer allfälligen weiteren
zeitlichen Festlegung der Sistierung wäre darauf zu achten, einen zu grossen
Druck auf den Beschwerdeführer zu vermeiden. Beide Elternteile sind darauf
hinzuweisen, dass sie aktiv zur massgeblichen Verbesserung der Situation
beizutragen haben. Eine moderate Befristung der Sistierung war im
Entscheidzeitpunkt jedenfalls angezeigt, um eine dem Kindswohl entsprechende
Lösung zu gewährleisten und den jüngsten Entwicklungen künftig Rechnung tragen
zu können.
5.5
Die Vorinstanz begründet mit Blick
auf den Bericht von F.___ vom 2. Oktober 2024 schliesslich nachvollziehbar,
weshalb sich die SPF zur Zeit als sinnvolle Unterstützungsmassnahme erweist.
Aus dem weiteren Verlauf wird sich zeigen, wie sie die familiäre Situation entwickeln
wird. Jedenfalls bestehen für das Verwaltungsgericht keine Gründe, weshalb von
der Empfehlung einer Fachperson, welche in engem Kontakt mit dem
Beschwerdeführer und seiner Familie steht, abgewichen werden soll. Welche
anderen, milderen Massnahmen hätten ins Auge gefasst werden müssen, legt der
Beschwerdeführer sodann nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
wird, nachdem die dreimonatige Sistierung des Besuchsrechts inzwischen
abgelaufen ist, zu prüfen haben, ob die angeordnete SPF nach wie vor notwendig
und verhältnismässig ist.
6.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die
Prozesskosten wären grundsätzlich ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend erscheint aufgrund der
Gesamtumstände eine abweichende Kostenauferlegung gestützt auf Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO angemessen. Zu den Gerichtskosten gehören nebst der Entscheidgebühr
von vorliegend CHF 1'500.00 auch die Kosten für die Kindsvertretung (vgl.
Ziffer 6.1 nachfolgend). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um das minderjährige
Kind selber. Da auch der Rechtsschutz des Kindes zu dessen Unterhalt gehört, hätten
die Eltern grundsätzlich dafür aufzukommen (vgl. Christiana Fountoulakis in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 276 ZGB N
22), wobei eine je hälftige Auferlegung der Gerichtskosten auf Mutter und Vater
vorliegend angemessen erscheint. Dass A.___ über eigene Mittel verfügen würde,
welche nach Art. 276 Abs. 3 ZGB der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht, kann
aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Beide Elternteile haben ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. In beiden Fällen sind die
Voraussetzungen erfüllt und die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, je
unter Beiordnung von Advokat Roman Laubscher bzw. Advokat Oliver Borer als
unentgeltlicher Rechtsbeistand. Entsprechend sind die Verfahrenskosten
inklusive der Entschädigung der Kindsvertretung gestützt auf Art. 107 Abs. 1
lit. c. ZPO den Eltern je hälftig aufzuerlegen und (zumindest vorläufig) infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst durch den Staat zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Eltern für ihren
jeweiligen Anteil (vgl. nachfolgend).
6.1
Vorliegend
hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 28. November
2024.
Advokatin Selina Fastrich zur Kindesvertretung des Beschwerdeführers
bestimmt. Advokatin Selina Fastrich macht für das vorliegende Verfahren und das
den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffende Verfahren VWBES.2025.86
eine Entschädigung von CHF 2'499.55 (12.66 h à CHF 190.00/h, zuzügl. Auslagen)
geltend. Es gilt jedoch zu differenzieren zwischen dem Verfahren vor der
Vorinstanz und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die geltend gemachten
Positionen vor dem 17. März 2025 und die Spesen betreffen das Verfahren vor der
KESB und sind vorliegend nicht zu entschädigen sondern in einem separaten
Kostenentscheid durch die KESB festzulegen. In beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht
zusammen (VWBES.2025.83 und VWBES.2025.86) beträgt die Entschädigung von
Advokatin Selina Fastrich somit CHF 842.50 (4.33 h à CHF 190.00/h, Spesen
von CHF 19.80, [Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht]). Diese
Entschädigung ist sachgerechterweise je hälftig auf das vorliegende Verfahren
und das Verfahren VWBES.2025.86 aufzuteilen, ergebend je CHF 421.25. Die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind für das vorliegende Verfahren
somit einschliesslich der Entschädigung der Kindsvertreterin und der
Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 auf CHF 1'921.25 festzusetzen (§ 77 VRG
i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), die aufgrund der den Eltern gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege der Kanton Solothurn trägt (vgl. § 77 VRG i.V.m.
Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald die unterhaltspflichtigen Eltern zur
Nachzahlung des ihnen je hälftig auferlegten Betrags in der Lage sind (§58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
6.2
Die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren –
gleich wie im Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von
der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende
Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der unterliegende
und mittellose Beschwerdeführer wäre daher grundsätzlich zu verpflichten, den
Kindseltern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Auch bezüglich der
Parteientschädigung rechtfertigt sich aufgrund der Gesamtumstände jedoch
gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und vor dem Hintergrund der
Unterhaltspflicht der Kindseltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind eine
abweichende Kostenauferlegung. Es erscheint sachgerecht, jedem Elternteil die
Tragung der Kosten seiner Rechtsvertretung aufzuerlegen. Beiden Elternteilen
wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Advokat Roman
Laubscher (Kindsmutter) bzw. Advokat Oliver Borer (Kindsvater) als
unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt, womit sie sich (aktuell) an den Kosten
nicht mit eigenen Mitteln beteiligen können und die Rechtsvertreter infolge
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit vorerst durch den Staat zu entschädigen
sind.
6.3
Der unentgeltliche Rechtsbeistand
von B.___, Advokat Roman Laubscher, macht unter Berücksichtigung des parallel
laufenden Verfahrens VWBES.2025.86 für das vorliegende Verfahren ein
anteilsmässiges Honorar von CHF 1'100.00 (CHF 937.50 Honorar plus Auslagen
und MWST) geltend (vgl.
Seite 2 der Kostennote, im Zusammenzug auf Seite 1 sind die Auslagen fälschlich
im Total sowie nochmals separat aufgeführt). Dies entspricht einem Zeitaufwand
von 3.75h à CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen von CHF 82.05
und erscheint angemessen.
Zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Advokat Roman Laubscher durch den
Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände zu
entschädigen. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu
entschädigen (§160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach
§156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Entschädigung von Advokat Roman
Dispositiv
Laubscher zum amtlichen Tarif beläuft sich demnach auf CHF 858.90 (3.75h à
CHF 190.00 plus Auslagen von CHF 82.05, zuzüglich MWST von 8.1% [64.35]).
Die Forderung geht nach der Zahlung in
diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn
übergegangene Forderung gegenüber B.___ zudem die Nachzahlungspflicht der
Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 241.10 (Differenz
zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MWST), beides sobald die Kindsmutter
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
6.4 Der
Vertreter von C.___, Advokat Oliver Borer, macht mit Honorarnote vom
20. Juni 2025 seine Bemühungen seit dem vorliegend zu berücksichtigenden 12. Juni
2024 geltend. Seit dem 21. März 2025 wird für das vorliegende Verfahren
und das Verfahren VWBES.2025.86 ein Aufwand von total 3.5 Stunden geltend
gemacht, was angemessen erscheint. Die Auslagen, welche ebenfalls für die Zeit
bereits ab 12. Juni 2024 geltend gemacht werden, werden ermessensweise von
CHF 146.65 auf CHF 73.50 gekürzt. Somit ergibt sich beim geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 200.00 eine Parteientschädigung von CHF 836.20 (inkl.
Auslagen von CHF 73.50 plus 8.1% MWST). Ein höherer Stundenansatz wird nicht
geltend gemacht. Diese Entschädigung ist sachgerechterweise je hälftig auf das
vorliegende Verfahren und das Verfahren VWBES.2025.86 aufzuteilen. Nach dem
Gesagten ist die Entschädigung für das vorliegende Verfahren auf CHF 418.10
(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und gemäss vorstehenden Erwägungen C.___
aufzuerlegen.
Zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Advokat Oliver Borer durch den Kanton
Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände zu entschädigen.
Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu
entschädigen (§160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach
§156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Entschädigung von Advokat Oliver
Borer zum amtlichen Tarif beläuft sich demnach auf CHF 399.15 (Honorar von 3.5h
à CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 73.50 und MWST von 8.1% [CHF 798.30],
hiervon wiederum ½-Anteil entfallend auf das vorliegende Verfahren).
Die Forderung geht nach der Zahlung in
diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn
übergegangene Forderung gegenüber C.___ und zudem die Nachzahlungspflicht der
Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 37.85 (Differenz
zum Stundenansatz von CHF 200.00, inkl. MWST), beides sobald der Kindsvater zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Sobald C.___ die
Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt, kann die
allfällig in diesem Zeitpunkt noch ausstehende Differenz durch Advokat Oliver
Borer im Sinne der vorstehenden Erwägungen bei diesem eingefordert werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von B.___ unter Beiordnung von Advokat Roman Laubscher als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von C.___ unter Beiordnung von Advokat Oliver Borer als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'921.25 (inkl. Entschädigung von Advokatin
Selina Fastrich von CHF 421.25) werden gestützt auf Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO B.___ und C.___ je hälftig auferlegt. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___
bzw. C.___ für ihren je hälftigen Anteil zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.
123 ZPO).
5. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin
Selina Fastrich eine Entschädigung für die Kindsvertretung von A.___ von
CHF 421.25 auszurichten
6. Es werden keine Parteientschädigungen
ausgerichtet.
7. B.___, vertreten durch Advokat Roman
Laubscher, hat die Entschädigung ihres Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'100.00
(inkl. Auslagen und MWST) und C.___, vertreten durch Advokat Oliver Borer, hat
die Entschädigung seines Rechtsvertreters im Umfang von CHF 418.10 (inkl.
Auslagen und MWST) zu tragen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Oliver Borer eine Entschädigung von
CHF 399.15 (inkl. Auslagen und MWST) und Advokat Roman Laubscher eine
Entschädigung von CHF 858.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
8. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder C.___
für den auf sie entfallenden Anteil zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
9. Sobald B.___ und C.___ zur Nachzahlung
in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie jeweils ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Advokat Oliver
Borer CHF 37.85 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 200.00, inkl. MWST) und
für Advokat Roman Laubscher CHF 241.10 (Differenz zum Stundenansatz von
CHF 250.00, inkl. MWST).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman