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Entscheid

VWBES.2025.83

Persönlicher Verkehr / Besuchsrecht

15. Oktober 2025Deutsch24 min

in [...] untergebracht. D.___ wurde per 20. August 2023 im Kinderheim [...] in [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Selina Fastrich,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2.

B.___, vertreten durch Advokat Roman Laubscher,

3.

C.___, vertreten durch Advokat Oliver Borer,

Beschwerdegegner

betreffend Persönlicher

Verkehr / Besuchsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ und C.___ sind die

getrenntlebenden Eltern von A.___ (geb. am […] 2012) und D.___ (geb. am […]

2010). Die Kindseltern waren nie verheiratet und tragen die elterliche Sorge

gemeinsam. Für die beiden Kinder besteht seit dem 14. Februar 2022 eine

Erziehungsbeistandschaft. Als Beistand fungiert seit 1. August 2025 E.___,

Sozialregion […].

2. Vom 24. Juni 2022 bis

8. August 2022 waren die beiden Kinder vorübergehend in einer

Entlastungsfamilie untergebracht. Nach der Rückplatzierung zu den Kindseltern

wurden beide Kinder per 11. Januar 2023 vorsorglich im Durchgangsheim [...]

in [...] untergebracht. D.___ wurde per 20. August 2023 im Kinderheim [...] in [...]

untergebracht. A.___ lebt seit 8. Dezember 2023 beim Kindsvater.

3. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sistierte mit

superprovisorischem Entscheid vom 12. Dezember 2023 die Übernachtungen der

beiden Kinder bei der Kindsmutter, nachdem A.___ gemäss Angaben seines

damaligen Beistandes bei der Kindsmutter auf der Entzugsstation gewesen sei und

Beobachtungen geschildert habe, die ihn verstört hätten.

4. Mit Entscheid vom 6. Februar

2024 hob die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts für A.___ per 6. Februar 2024 auf und

übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht an den Kindsvater. Weiter wurde die

Unterbringung im Durchgangsheim [...] rückwirkend per 23. Dezember 2023

beendet und allfällige Übernachtungen von A.___ bei der Kindsmutter bis zum

Abschluss deren Suchttherapie eingestellt. Danach seien diese von der

Mandatsperson neu zu empfehlen.

5. Mit Entscheid vom 20. August 2024 der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wurden begleitete Besuchskontakte zwischen A.___

und der Kindsmutter für sechs Monate auf einmal monatlich auf vier Stunden

festgelegt.

6. Am 3. September 2024 beantragte die

Kindsmutter, vertreten durch Advokat Roman Laubscher, bei der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, die Abklärung der Erziehungsfähigkeit des

Kindsvaters und die psychologische Abklärung von A.___ und ggf. anschliessend

dessen psychologische Betreuung.

7. Nach der mündlichen Anhörung von A.___

im Beisein von Advokatin Selina Fastrich erliess die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 11. Februar 2025 folgenden Entscheid:

3.1 Die Anträge um Begutachtung von A.___

und Abklärung der Erziehungsfähigkeit von C.___ werden abgewiesen.

3.2 Der persönliche Verkehr zwischen B.___

und A.___ wird für drei Monate, das heisst längstens bis am 11. Mai 2025,

sistiert.

3.3 Es wird eine sozialpädagogische

Familienbegleitung (SPF) angeordnet mit dem Ziel, den schrittweisen

Kontaktaufbau zwischen B.___ und A.___ zu fördern sowie hinsichtlich einer

therapeutischen Behandlung von A.___ motivierend zu wirken.

3.4 Der Aufgabenbereich der Beiständin [...]

wird mit folgender Aufgabe ergänzt:

·

die

sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, zu überwachen und deren

Finanzierung sicherzustellen,

·

der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens 30. April 2025 einen Verlaufsbericht

und eine Empfehlung über die weitere Regelung der Besuche zwischen Mutter und

Sohn einzureichen.

3.5 […]

3.6 Die Verfahrenskosten werden in einem

separaten Entscheid liquidiert.

8. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Advokatin Selina Fastrich, mit

Beschwerde vom 17. März 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte in der

Sache, es seien Ziff. 3.2, Ziff. 3.3 und Ziff. 3.4 des Entscheids der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 11. Februar 2025 aufzuheben und das

Besuchsrecht auf unbestimmte Zeit zu sistieren, unter o/e-Kostenfolge. In

formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen sowie die Unterzeichnende als Verfahrensbeiständin einzusetzen und

ihm die Möglichkeit zur Replik einzuräumen.

9. Mit Stellungnahme vom 9. April 2025

beantragte B.___, v.d. Advokat Roman Laubscher, die Beschwerde sei

kostenpflichtig abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne.

Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege. Im

Übrigen wurde auf die von ihr gegen den gleichen Entscheid geführte Beschwerde

vom 17. März 2025 (Verfahren VWBES.2025.86) verwiesen sowie auf die darin

gestellten Anträge, an denen festgehalten werde.

10. Mit Eingabe vom 9. April 2025 verzichtete

der Vertreter der damaligen Beiständin des Beschwerdeführers auf eine

Stellungnahme.

11. Am 9. April 2025 beantragte die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, an ihrem Entscheid festzuhalten. Eventualiter

sei dem Antrag von Advokatin Selina Fastrich zu folgen und der persönliche

Verkehr zwischen Mutter und Sohn aufzuheben und die Mandatsperson zu

beauftragen, den Kontaktaufbau bei einer Änderung des Kindswillens aufzunehmen.

12. Mit Stellungnahme vom 28. Mai

2025 beantragte C.___, v.d. Advokat Oliver Borer, die Beschwerde vollumfänglich

und unter o/e-Kostenfolge gutzuheissen. Im Weiteren beantragte er die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung.

13. Advokatin Selina Fastrich reichte am

18. Juni 2025 ihre Honorarnote ein.

14. Am 20. Juni 2025 liess sich die

Kindsmutter erneut in der Sache vernehmen und reichte die Honorarnote ein.

15. Advokat Oliver Borer reichte am 20.

Juni 2025 seine Honorarnote ein.

16. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid im Rahmen eines Verfahrens betreffend

Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen A.___ und seiner Mutter B.___. Es

ist festzustellen, ob es sich dabei um eine verfahrensleitende Verfügung oder

eine vorsorgliche Massnahme handelt.

1.1

Vorsorgliche und superprovisorische

Massnahmen dienen der Rechtsverwirklichung. Sie halten entweder als

Sicherungsmassnahmen einen Zustand aufrecht (bspw. Kontosperre) oder gestalten

als Regelungs- bzw. Gestaltungsmassnahmen eine Situation neu (bspw. Ernennung

einer gesetzlichen Vertretung). Darüber heraus entlasten vorsorgliche und

superprovisorische Massnahmen das Hauptverfahren: Dank ihnen bleibt hinreichend

Zeit für vertiefte Abklärungen (Luca Maranta in: Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch I, BSK ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 445 N 2).

1.2

Von vorsorglichen Massnahmen sind

verfahrensleitende Verfügungen abzugrenzen. Letztere bezwecken nicht

unmittelbar, die betroffene Person zu schützen. Vielmehr ordnen sie den Gang

des Verfahrens von dessen Eröffnung bis zum Entscheid (Luca Maranta in: BSK

ZGB, a.a.O., Art. 445 N 4).

1.3

Bei den angefochtenen Punkten

handelt es sich um Anordnungen der KESB, die während der Dauer des Verfahrens

wirksam werden und dem Schutz von A.___ dienen, mithin um vorsorgliche

Massnahmen. Gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB, welcher sinngemäss auch auf den

Kindesschutz anwendbar ist (Art. 314 Abs. 1 ZGB), kann gegen Entscheide über

vorsorgliche Massnahmen innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde

erhoben werden. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsmittelbelehrung sah

eine Frist von 30 Tagen vor, innert welcher die Beschwerde auch effektiv

eingereicht wurde. An dieser Stelle kann offenbleiben, ob der am 1. Januar 2025

in Kraft getretene Art. 52 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) - wonach unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen

Gerichten insoweit wirksam sind, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die

sich darauf beruft - vorliegend sinngemäss anzuwenden und auf die Beschwerde

einzutreten ist (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] zur

sinngemässen Anwendbarkeit der ZPO). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss die

Beschwerde ohnehin abgewiesen werden. Die Beschwerde ist im Übrigen

grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,

SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und grundsätzlich

zur Beschwerde legitimiert.

2.

Umstritten ist die

Dauer der Sistierung des Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Mutter zur Wahrung des Kindeswohls. Die Vorinstanz ordnete eine Sistierung

für drei Monate an, während der Beschwerdeführer eine Sistierung des

Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit fordert. Zudem verlangt der Beschwerdeführer

die Aufhebung der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF).

3.

Die Vorinstanz führt im angefochtenen

Entscheid in diesem Zusammenhang aus, mit Entscheid vom 20. August 2024

seien begleitete Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Mutter für sechs Monate auf einmal monatlich auf vier Stunden festgelegt

worden. Die Beiständin habe die SPF, F.___, Verein […], mit der Begleitung

beauftragt. Aus dem Bericht von F.___ vom 2. Oktober 2024 gehe die vehemente

und überzeugte Ablehnung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter deutlich

hervor. Auch an der Anhörung vom 18. Dezember 2024 habe der

Beschwerdeführer seiner Ablehnung unverändert deutlich gemacht. Trotzdem seien

auch die Befürchtungen der Kindsmutter, dass der Beschwerdeführer manipuliert

sei und gar nicht mehr anders sprechen könne, er beeinflusst und verängstigt

sei, ernst zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe aggressiv auf leicht

geäusserten Druck reagiert und im Gespräch mit F.___ sogar Panikreaktionen

gezeigt. Es sei unbestritten, dass hier tiefsitzende Emotionen mit

therapeutischer Unterstützung aufgearbeitet werden sollten. Trotzdem scheine

die Ablehnung des Beschwerdeführers, überhaupt über das Thema Mutter zu

sprechen, derzeit so gross, dass aus Sicht der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

die Äusserungen des Beschwerdeführers ernst genommen werden müssten. Eine

schrittweise Annäherung zwischen Mutter und Sohn durch eine SPF scheine

vernünftig und für das Kind die mildeste Form der Intervention zu sein. Zudem

solle die SPF motivierend auf das Thema Therapie einwirken. Um dem

Beschwerdeführer zuerst die nötige Ruhe geben zu können und damit die Arbeit

der SPF behutsam starten könne, sei das Besuchs- und Kontaktrecht für drei

Monate zu sistieren. Danach solle eine konkrete

Annäherung mit einer Besuchsbegleitung versucht werden.

4.

In der Beschwerde wird demgegenüber

im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im jetzigen Zeitpunkt ein

[…]-jähriger Teenager und altersgerecht entwickelt. Er sei in Bezug auf die

Frage des Umgangsrechts ohne Weiteres urteilsfähig, was von entscheidender

Bedeutung sei. Er lebe mit seinem Vater in [...] und nach eigenen Aussagen

fühle er sich dort sehr wohl. Anlässlich seiner Anhörung im Dezember 2024 habe

er ausgeführt, dass er derzeit keinen Kontakt zu seiner Mutter möchte, weil er

über Jahre von ihr immer wieder enttäuscht und im Stich gelassen worden sei.

Sie habe ihn im Heim gelassen und sei Alkoholikerin. Als er sie einmal aus dem

Heim habe treffen wollen, habe sie absagen müssen, weil sie ausserstande

gewesen sei, ihn zu treffen. Dies habe ihn zusätzlich verletzt. Bereits ein

halbes Jahr zuvor, im August 2024, habe der Beschwerdeführer geäussert, keinen

Kontakt zu seiner Mutter haben zu wollen. Sein Entschluss in Bezug auf das

Nichtstattfinden von Kontakten zu seiner Mutter sei daher als gefestigter

Entschluss anzusehen und beim Entscheid über die Anordnung von Kontakten

zentral. Wie der Familienbegleiter F.___ bereits festgestellt und auch zu

spüren bekommen habe, wolle der Beschwerdeführer weder Kontakt zu seiner Mutter

noch zu einer neuen fremden Person, welch mit ihm in Kontakt trete und

versuche, die Kontakte zu seiner Mutter wieder aufzubauen. Er führe aus, dass

er Abstand und Ruhe benötige. Im Sommer 2025 stehe der Übertritt in die

Sekundarstufe an, wobei er unbedingt das mittlere Niveau erreichen wolle. Dies

gelinge ihm aber nicht, solange er immer wieder mit seiner Vergangenheit und

möglichen Besuchen bei seiner Mutter konfrontiert werde. Die Ankündigung der

erneuten Installation einer Familienbegleitung sei bei ihm auf starken

Widerstand gestossen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Inhalt des

Entscheids nicht zur Verbesserung der Motivation des Beschwerdeführers zu

Besuchen mit seiner Mutter beitrage, sondern dessen Ablehnung verstärken werde

und ihn retraumatisiere. Dies sei mit seinen Persönlichkeitsrechten nicht

vereinbar. Der Familienbegleiter F.___ schildere in recht drastischen Worten,

wie negativ der Beschwerdeführer auf ihn und seine Aufgabe reagiert habe. Es

gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass es mit einem neuen Familienbegleiter besser

laufen sollte, da sich die Ablehnung des Beschwerdeführers nicht auf die Person

an sich, sondern auf dessen Rolle und dessen Aufgabe bezogen habe. Um dem

Beschwerdeführer die nötige Ruhe geben zu können, seien die Kontakte daher

derzeit zu sistieren. Gleichzeitig solle die eingesetzte Beiständin die Aufgabe

erhalten, den Kontaktaufbau wieder aufzugleisen, sollte sie feststellen, dass

sich an der Situation des Beschwerdeführers bzw. am Kindeswillen etwas geändert

habe.

5.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen

Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht

ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann

ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden

(Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine

ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur

begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht

ist; so namentlich, wenn es zu einer Inhaftierung des einen Elternteils

aufgrund einer Straftat kommt, die sich gegen das Kind oder den anderen

Elternteil richtet. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten

Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit

zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1

mit Hinweisen; vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 274 ZGB N 10).

5.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist der Kindeswille für die Regelung des persönlichen Verkehrs

eines von mehreren Entscheidkriterien. Es steht zwar nicht im freien Belieben

des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil

pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu

gewichten (Entscheid des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024,

E. 4.1.2). Von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Je

konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit

nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind,

desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (Urteil des

Bundesgerichts 5A_619/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8.1; BGE 124 III 90 E. 3;

BGE 122 III 401 E. 2b). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu

welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten

Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das

alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls

würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden

Elemente durchaus widersprechen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1 sowie 5A_160/2011 vom 29. März 2011

E. 4). Nicht nur bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs im Einzelnen

ist der Kindeswille zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage,

ob überhaupt Kontakte stattfinden sollen (BGE 127 III 295 Erw. 2 ff.).

Lehnt das Kind den Kontakt zu einem

Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt

und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich

widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften

Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr

wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen

kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024, E. 4.1.2

mit Verweis auf BGE 130 III 585, E. 2 und Urteil des Bundesgerichts

5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wenn ein urteilsfähiges Kind den

Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen

Verkehr kategorisch ablehnt, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls

auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener

Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso

unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (Urteil des

Bundesgerichts 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024, E.4.1.2).

5.3

Vorliegend

hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach deutlich und unmissverständlich zum

Ausdruck gebracht, dass er zur Zeit keinen Kontakt zu seiner Mutter wünscht. Aus

den Akten geht hervor, dass die Besuche bei der Kindsmutter teilweise aufgrund

ihres alkoholisierten Zustandes abgesagt werden mussten. Dies hat den

Beschwerdeführer gemäss seinen Äusserungen verletzt und enttäuscht. Diese

aufwühlenden Ereignisse führten zu einem Vertrauensverlust beim

Beschwerdeführer. Im Gespräch mit F.___ äusserte der Beschwerdeführer, dass er

Suizidgedanken hege, wenn er an Besuche bei seiner Mutter denke. Auch im

Gespräch mit der Vorinstanz am 18. Dezember 2024 wiederholte der

Beschwerdeführer seinen Wunsch nach einem Kontaktabbruch zur Mutter und das

starke Bedürfnis nach Ruhe und Zeit, um alles verarbeiten zu können. Aufgrund

der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die ablehnende Haltung des

Beschwerdeführers überwiegend auf seinen eigenen Erlebnissen und Erfahrungen

mit seiner Mutter beruhen und nicht etwa, wie die diese vorbringt, auf einem

Einwirken des Kindsvaters. Mit Blick auf den Umstand, dass A.___ bei seinem

Vater lebt, ist eine gewisse Orientierung an ihm wohl normal und nicht zu

vermeiden. Entgegen der Ansicht der Kindsmutter bestehen allerdings keine

Hinweise, die darauf hindeuten könnten, dass der Kindsvater A.___ aktiv negativ

beeinflusst. Gemäss der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf

der Wille des Beschwerdeführers nicht übergangen werden. Die Kindesvertreterin

weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Alters

(Jahrgang 2012) hinsichtlich des persönlichen Verkehrs mit seiner Mutter als

urteilsfähig zu betrachten ist. Mit Blick auf die mehrfachen Ausführungen

gegenüber allen involvierten Fachpersonen ist zudem von einem gefestigten

Entschluss des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer befürwortet

eine Sistierung des Besuchsrechts eindeutig. Es ist zu erwarten, dass ihn eine

allfällige Missachtung seines klar formulierten in seiner Verweigerungshaltung

nur noch bestärken würde. Auch wenn der Kontakt mit seiner Mutter für die

Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers wünschenswert wäre, erscheint

es derzeit geradezu sinnlos, gegen seinen klar geäusserten Willen zu versuchen,

einen Kontakt zu seiner Mutter aufzugleisen. Ein gegen seinen starken

Widerstand erzwungener Besuchskontakt wäre mit Blick auf die vorstehend

zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowohl mit dem Zweck des

Umgangsrechts im Allgemeinen als auch mit seinem Persönlichkeitsrecht

unvereinbar und wird von der Kindsmutter auch gar nicht verlangt. Die

Sistierung des Besuchsrechts stellt die mildere Massnahme als dessen Aufhebung

dar, sodass die getroffene Lösung das Gebot der Verhältnismässigkeit wahrt.

5.4

Dass die Sistierung vorerst auf drei

Monate befristet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei

Kindesschutzmassnahmen bestimmt Art. 313 Abs. 1 ZGB, dass diese zum Schutz des

Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse verändern. Gemäss

angefochtenem Entscheid ist vorgesehen, nach Ablauf der Sistierung eine

konkrete Annäherung mit einer Besuchsbegleitung zu versuchen. Die Vorinstanz wird, nachdem die dreimonatige Sistierung

des Besuchsrechts inzwischen abgelaufen ist, zu prüfen haben, ob die angeordneten

Massnahmen – namentlich die Sistierung des Besuchsrechts – nach wie vor notwendig

und verhältnismässig sind. In diesem Zusammenhang wird sich die Frage

stellen, ob in der Zwischenzeit gewisse Veränderungen eingetreten sind bzw.

Verbesserungen der Gesamtsituation erreicht werden konnten. Festzuhalten bleibt

in diesem Zusammenhang immerhin, dass bei einer unveränderten Sachlage ein

begleitetes Besuchsrecht gegen den Willen des Beschwerdeführers kaum sinnvoll

erscheinen dürfte. Ob diesfalls als weitere Möglichkeit allenfalls Erinnerungskontakte

indiziert sind, wird sich zeigen. Im Rahmen einer allfälligen weiteren

zeitlichen Festlegung der Sistierung wäre darauf zu achten, einen zu grossen

Druck auf den Beschwerdeführer zu vermeiden. Beide Elternteile sind darauf

hinzuweisen, dass sie aktiv zur massgeblichen Verbesserung der Situation

beizutragen haben. Eine moderate Befristung der Sistierung war im

Entscheidzeitpunkt jedenfalls angezeigt, um eine dem Kindswohl entsprechende

Lösung zu gewährleisten und den jüngsten Entwicklungen künftig Rechnung tragen

zu können.

5.5

Die Vorinstanz begründet mit Blick

auf den Bericht von F.___ vom 2. Oktober 2024 schliesslich nachvollziehbar,

weshalb sich die SPF zur Zeit als sinnvolle Unterstützungsmassnahme erweist.

Aus dem weiteren Verlauf wird sich zeigen, wie sie die familiäre Situation entwickeln

wird. Jedenfalls bestehen für das Verwaltungsgericht keine Gründe, weshalb von

der Empfehlung einer Fachperson, welche in engem Kontakt mit dem

Beschwerdeführer und seiner Familie steht, abgewichen werden soll. Welche

anderen, milderen Massnahmen hätten ins Auge gefasst werden müssen, legt der

Beschwerdeführer sodann nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz

wird, nachdem die dreimonatige Sistierung des Besuchsrechts inzwischen

abgelaufen ist, zu prüfen haben, ob die angeordnete SPF nach wie vor notwendig

und verhältnismässig ist.

6.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die

Prozesskosten wären grundsätzlich ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend erscheint aufgrund der

Gesamtumstände eine abweichende Kostenauferlegung gestützt auf Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO angemessen. Zu den Gerichtskosten gehören nebst der Entscheidgebühr

von vorliegend CHF 1'500.00 auch die Kosten für die Kindsvertretung (vgl.

Ziffer 6.1 nachfolgend). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um das minderjährige

Kind selber. Da auch der Rechtsschutz des Kindes zu dessen Unterhalt gehört, hätten

die Eltern grundsätzlich dafür aufzukommen (vgl. Christiana Fountoulakis in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 276 ZGB N

22), wobei eine je hälftige Auferlegung der Gerichtskosten auf Mutter und Vater

vorliegend angemessen erscheint. Dass A.___ über eigene Mittel verfügen würde,

welche nach Art. 276 Abs. 3 ZGB der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht, kann

aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Beide Elternteile haben ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. In beiden Fällen sind die

Voraussetzungen erfüllt und die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, je

unter Beiordnung von Advokat Roman Laubscher bzw. Advokat Oliver Borer als

unentgeltlicher Rechtsbeistand. Entsprechend sind die Verfahrenskosten

inklusive der Entschädigung der Kindsvertretung gestützt auf Art. 107 Abs. 1

lit. c. ZPO den Eltern je hälftig aufzuerlegen und (zumindest vorläufig) infolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst durch den Staat zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Eltern für ihren

jeweiligen Anteil (vgl. nachfolgend).

6.1

Vorliegend

hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 28. November

2024.

Advokatin Selina Fastrich zur Kindesvertretung des Beschwerdeführers

bestimmt. Advokatin Selina Fastrich macht für das vorliegende Verfahren und das

den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffende Verfahren VWBES.2025.86

eine Entschädigung von CHF 2'499.55 (12.66 h à CHF 190.00/h, zuzügl. Auslagen)

geltend. Es gilt jedoch zu differenzieren zwischen dem Verfahren vor der

Vorinstanz und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die geltend gemachten

Positionen vor dem 17. März 2025 und die Spesen betreffen das Verfahren vor der

KESB und sind vorliegend nicht zu entschädigen sondern in einem separaten

Kostenentscheid durch die KESB festzulegen. In beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht

zusammen (VWBES.2025.83 und VWBES.2025.86) beträgt die Entschädigung von

Advokatin Selina Fastrich somit CHF 842.50 (4.33 h à CHF 190.00/h, Spesen

von CHF 19.80, [Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht]). Diese

Entschädigung ist sachgerechterweise je hälftig auf das vorliegende Verfahren

und das Verfahren VWBES.2025.86 aufzuteilen, ergebend je CHF 421.25. Die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind für das vorliegende Verfahren

somit einschliesslich der Entschädigung der Kindsvertreterin und der

Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 auf CHF 1'921.25 festzusetzen (§ 77 VRG

i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), die aufgrund der den Eltern gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege der Kanton Solothurn trägt (vgl. § 77 VRG i.V.m.

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald die unterhaltspflichtigen Eltern zur

Nachzahlung des ihnen je hälftig auferlegten Betrags in der Lage sind (§58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

6.2

Die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren –

gleich wie im Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von

der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende

Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der unterliegende

und mittellose Beschwerdeführer wäre daher grundsätzlich zu verpflichten, den

Kindseltern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Auch bezüglich der

Parteientschädigung rechtfertigt sich aufgrund der Gesamtumstände jedoch

gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und vor dem Hintergrund der

Unterhaltspflicht der Kindseltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind eine

abweichende Kostenauferlegung. Es erscheint sachgerecht, jedem Elternteil die

Tragung der Kosten seiner Rechtsvertretung aufzuerlegen. Beiden Elternteilen

wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Advokat Roman

Laubscher (Kindsmutter) bzw. Advokat Oliver Borer (Kindsvater) als

unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt, womit sie sich (aktuell) an den Kosten

nicht mit eigenen Mitteln beteiligen können und die Rechtsvertreter infolge

voraussichtlicher Uneinbringlichkeit vorerst durch den Staat zu entschädigen

sind.

6.3

Der unentgeltliche Rechtsbeistand

von B.___, Advokat Roman Laubscher, macht unter Berücksichtigung des parallel

laufenden Verfahrens VWBES.2025.86 für das vorliegende Verfahren ein

anteilsmässiges Honorar von CHF 1'100.00 (CHF 937.50 Honorar plus Auslagen

und MWST) geltend (vgl.

Seite 2 der Kostennote, im Zusammenzug auf Seite 1 sind die Auslagen fälschlich

im Total sowie nochmals separat aufgeführt). Dies entspricht einem Zeitaufwand

von 3.75h à CHF 250.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen von CHF 82.05

und erscheint angemessen.

Zufolge voraussichtlicher

Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Advokat Roman Laubscher durch den

Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände zu

entschädigen. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu

entschädigen (§160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach

§156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Entschädigung von Advokat Roman

Dispositiv

Laubscher zum amtlichen Tarif beläuft sich demnach auf CHF 858.90 (3.75h à

CHF 190.00 plus Auslagen von CHF 82.05, zuzüglich MWST von 8.1% [64.35]).

Die Forderung geht nach der Zahlung in

diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn

übergegangene Forderung gegenüber B.___ zudem die Nachzahlungspflicht der

Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 241.10 (Differenz

zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MWST), beides sobald die Kindsmutter

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

6.4 Der

Vertreter von C.___, Advokat Oliver Borer, macht mit Honorarnote vom

20. Juni 2025 seine Bemühungen seit dem vorliegend zu berücksichtigenden 12. Juni

2024 geltend. Seit dem 21. März 2025 wird für das vorliegende Verfahren

und das Verfahren VWBES.2025.86 ein Aufwand von total 3.5 Stunden geltend

gemacht, was angemessen erscheint. Die Auslagen, welche ebenfalls für die Zeit

bereits ab 12. Juni 2024 geltend gemacht werden, werden ermessensweise von

CHF 146.65 auf CHF 73.50 gekürzt. Somit ergibt sich beim geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 200.00 eine Parteientschädigung von CHF 836.20 (inkl.

Auslagen von CHF 73.50 plus 8.1% MWST). Ein höherer Stundenansatz wird nicht

geltend gemacht. Diese Entschädigung ist sachgerechterweise je hälftig auf das

vorliegende Verfahren und das Verfahren VWBES.2025.86 aufzuteilen. Nach dem

Gesagten ist die Entschädigung für das vorliegende Verfahren auf CHF 418.10

(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und gemäss vorstehenden Erwägungen C.___

aufzuerlegen.

Zufolge voraussichtlicher

Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Advokat Oliver Borer durch den Kanton

Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände zu entschädigen.

Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu

entschädigen (§160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach

§156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Entschädigung von Advokat Oliver

Borer zum amtlichen Tarif beläuft sich demnach auf CHF 399.15 (Honorar von 3.5h

à CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 73.50 und MWST von 8.1% [CHF 798.30],

hiervon wiederum ½-Anteil entfallend auf das vorliegende Verfahren).

Die Forderung geht nach der Zahlung in

diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn

übergegangene Forderung gegenüber C.___ und zudem die Nachzahlungspflicht der

Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 37.85 (Differenz

zum Stundenansatz von CHF 200.00, inkl. MWST), beides sobald der Kindsvater zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Sobald C.___ die

Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt, kann die

allfällig in diesem Zeitpunkt noch ausstehende Differenz durch Advokat Oliver

Borer im Sinne der vorstehenden Erwägungen bei diesem eingefordert werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von B.___ unter Beiordnung von Advokat Roman Laubscher als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von C.___ unter Beiordnung von Advokat Oliver Borer als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'921.25 (inkl. Entschädigung von Advokatin

Selina Fastrich von CHF 421.25) werden gestützt auf Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO B.___ und C.___ je hälftig auferlegt. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___

bzw. C.___ für ihren je hälftigen Anteil zur Nachzahlung in der Lage sind (Art.

123 ZPO).

5. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin

Selina Fastrich eine Entschädigung für die Kindsvertretung von A.___ von

CHF 421.25 auszurichten

6. Es werden keine Parteientschädigungen

ausgerichtet.

7. B.___, vertreten durch Advokat Roman

Laubscher, hat die Entschädigung ihres Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'100.00

(inkl. Auslagen und MWST) und C.___, vertreten durch Advokat Oliver Borer, hat

die Entschädigung seines Rechtsvertreters im Umfang von CHF 418.10 (inkl.

Auslagen und MWST) zu tragen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Oliver Borer eine Entschädigung von

CHF 399.15 (inkl. Auslagen und MWST) und Advokat Roman Laubscher eine

Entschädigung von CHF 858.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

8. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder C.___

für den auf sie entfallenden Anteil zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

9. Sobald B.___ und C.___ zur Nachzahlung

in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie jeweils ihren Rechtsanwälten

die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Advokat Oliver

Borer CHF 37.85 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 200.00, inkl. MWST) und

für Advokat Roman Laubscher CHF 241.10 (Differenz zum Stundenansatz von

CHF 250.00, inkl. MWST).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Gottesman