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Entscheid

VWBES.2025.84

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

23. Juni 2025Deutsch20 min

wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 10. Oktober 2023 wegen mehrfachen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon

Bloch,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 10. Oktober 2023 wegen mehrfachen

Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer

Freiheitsstrafe von 22 Monaten und fünf Tagen verurteilt und für die Dauer

von sieben Jahren des Landes verwiesen.

2. Der Beschwerdeführer befand sich ab

dem 22. August 2024 im Untersuchungsgefängnis Olten, seit dem 30. Oktober 2024

ist er in der Strafanstalt Gmünden, Niederteufen, inhaftiert.

3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025

stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den

Zwei-Drittel-Termin.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 4. März 2025 die bedingte Entlassung.

5. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 13. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem

sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und Gewährung der bedingten Entlassung.

6. Am 1. April 2025 beantragte das AJUV

die Abweisung der Beschwerde.

7. Nachdem der Beschwerdeführer innert

Frist weder einen Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege einreichte, wurde ihm mit Verfügung vom 14. April 2025 eine

Nachfrist bis 28. April 2025 gesetzt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.

8. Nachdem der Beschwerdeführer das

Gesuch innert Frist nachreichte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

28. April 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Zudem wurde der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, selber für eine rechtliche Vertretung sorgen

zu müssen, falls er eine solche wünsche.

9. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 zeigte

Rechtsanwalt Simon Bloch die Interessenwahrung des Beschwerdeführers an und

ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch

ihn. Zudem wurde um Akteneinsicht ersucht.

10. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde

Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

11. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025

begründete der rechtlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde

ergänzend.

12. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 reichte

das AJUV eine abschliessende Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR

311.0).

2.2

In materieller Hinsicht stellt Art.

86.

Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen

auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen

und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner

bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über

die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).

2.3

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer

die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen

werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende

Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck

stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres

Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die

Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,

welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters

während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,

seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende

Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019

vom 28. Februar 2019 E. 2.2; 6B_306/2018 vom 23. Mai 2018

E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose

sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die

Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,

gleichbleiben oder zunehmen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017

vom 19. Juli 2017 E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der

Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen

der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung

vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von

Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt

als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019

[BSK StGB], Art. 86 N. 16). Im Sinne einer Differenzialprognose sind

zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen

einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der Strafe gegenüberzustellen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1 m.w.H.).

2.4

Bei der Beurteilung der

Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die

Vorstrafen abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2015 vom 22. Februar

2016.

E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf

eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger

Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt

werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche

sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3;

vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4 und 10). Einwandfreies Verhalten

in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung

wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Wohlers

Wolfgang, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern

2024, Art. 86 N 6).

2.5

Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes.

Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen,

so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher,

der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.)

vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung

des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die

Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich

auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten

Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist

freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass

nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der

bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines

Sinnes beraubt würde. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner

günstigen Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl

gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (vgl. BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass

sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung

nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die

günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu

verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers

abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil

mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig

vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der

gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums

darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S.

205.

f.).

2.6

Die Regeln zur bedingten Entlassung

gelten grundsätzlich unabhängig von der Nationalität und dem Aufenthaltsstatus

des Betroffenen. Der Strafvollzug dient nicht nur der Vermeidung weiterer

Delinquenz im Inland, sondern auch der Vermeidung delinquenten Verhaltens im

Ausland. Die Bewährungsprognose kann indessen davon abhängen, ob nach der

Entlassung ein Verbleib in der Schweiz oder eine Rückkehr in die Heimat zur

Debatte steht, insbesondere wenn die Lebensumstände und die vor Ort jeweils zu

erwartenden (Re-)Integrationsprobleme sich negativ auf die Legalprognose

auswirken könnten. Sodann ist zu beachten, dass bei einer Nichtbewährung

ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung nicht

vollstreckbar wäre, weshalb in Grenzfällen eine bedingte Entlassung

zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene in seine Heimat

entlassen wird. Überdies fehlen bei einer anstehenden Ausweisung aus der

Schweiz die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfe. Dieser

Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden, darf jedoch nicht zu

einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28. Juli 2021 VB.2021.00418).

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

habe sich während des Vollzugs sowohl im Untersuchungsgefängnis Olten als auch

in der Strafanstalt Gmünden stets vorbildlich benommen. So habe er sich immerzu

an die Anstaltsordnung gehalten und habe nie diszipliniert werden müssen. Er

habe sich schnell und gut integriert, habe sich immer ruhig, korrekt,

freundlich und hilfsbereit gegenüber seinen Mitinsassen und dem Anstaltspersonal

verhalten. Seine Zelle habe er sauber und in Ordnung gehalten. Er habe ständig

gearbeitet und sei immerzu pünktlich zur Arbeit erschienenen, wobei er

qualitativ und quantitativ gute und konstante Arbeit erbracht habe. Dadurch sei

die erste Voraussetzung für die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug erfüllt. Die attestierte schlechte Legalprognose begründe das AJUV

hauptsächlich damit, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers zurzeit

gehemmt sei. Das AJUV nehme das Ergebnis eines hängigen Verfahrens vorweg,

indem davon ausgegangen werde, das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich

des abgewiesenen Asylgesuchs abweise. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers würden

v.a. aus dem Jahr 2021 datieren, d.h. nach Einreise des Beschwerdeführers in

die Schweiz. Es handle sich nicht um schwere Delikte, weshalb die – im

unwahrscheinlichen Fall eines Rückfalls – bedrohten Rechtsgüter nicht

höherwertiger Natur seien. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe durch

die Inhaftierung reifen können, wodurch sich der Beschwerdeführer stark zum

Positiven gewandelt habe. Er bereue seine Taten, habe deren Konsequenzen zu

spüren bekommen und daraus lernen können. In Haft befände er sich in einem

Arbeitssetting, weshalb – auch aufgrund der kurzen Dauer der Haft – die

Therapie nicht im Vordergrund stünde. Aufgrund seiner Ausbildung als Sanitär

könne er ohne Probleme eine entsprechende Anstellung in der Schweiz finden. Sein

Ziel sei es, als Lehrer arbeiten zu können. Die Möglichkeit der Bildung im

Strafvollzug (BiSt) sei ihm verwehrt geblieben.

3.2

Das AJUV wog in seinem Entscheid die

verschiedenen Kriterien gegeneinander ab und gelangte bei der Gesamtwürdigung

zu einem negativen Entscheid. So wurden als legalprognostisch negative Faktoren

die mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers,

die fehlende Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten sowie das

ungeregelte Entlassungssetting gewertet. Einzig das angepasste Verhalten im

Vollzug ohne Disziplinierung wertete das AJUV als positiv. Es sei völlig

unklar, wie die Situation des Beschwerdeführers in Algerien aussehen werde.

Seine Äusserungen im Anhörungsprotokoll, er werde in Algerien verfolgt, könnten

nicht überprüft werden. Differenzialprognostisch falle die Prognose ungünstig

aus, dies aufgrund des ungeregelten Entlassungssettings, der fehlenden

Auseinandersetzung mit der Ausschaffung, sowie aufgrund des noch hängigen

Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Deshalb sei die bedingte Entlassung

nicht vorzugswürdig. Durch den weiteren Verbleib in Haft könne der Beschwerdeführer

einen finanziellen und möglicherweise auch bildungstechnischen Vorteil erlangen.

Ferner könne die kontrollierte Ausreise aus der Schweiz gesichert werden. Die

Verweigerung der bedingten Entlassung sei somit geeigneter als deren Gewährung.

4.1

Das ordentliche Strafende fällt in

casu auf den 27. Oktober 2025. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten

Entlassung waren per 17. März 2025 erfüllt. Nachfolgend sind somit die

materiellen Voraussetzungen für eine bedingten Entlassung zu prüfen.

4.2

Der Beschwerdeführer hat sich im

Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. So geht dem Vollzugsgericht

der Strafanstalt Gmünden vom 15. Januar 2024 hervor, dass sich der

Beschwerdeführer schnell und gut in das Insassenkollektiv integriert habe. Im

Vollzugsalltag und gegenüber seinen Mitinsassen verhalte er sich ruhig und

korrekt. Zum Anstaltspersonal zeige er ein adäquates Verhalten. Die Zelle halte

er sauber und in Ordnung. In der Freizeit pflege der Beschwerdeführer Kontakte

zu seinen Mitinsassen und verbringe seine Freizeit oft im Aufenthaltsraum, wo

er regelmässig Karten spiele. Gegenüber seinen Mitinsassen sei er höflich und zuvorkommend.

Bisher habe der Beschwerdeführer nicht diszipliniert werden müssen. In der

Konfektionierungsabteilung erledige der Beschwerdeführer einfache Arbeiten wie

Flyer einpacken, Dosen bekleben usw. Er erbringe eine sowohl qualitative und

quantitativ gute und konstante Arbeitsleistung. Er arbeite selbständig, bei Unklarheiten

wende er sich an die Arbeitsagogen. Der Beschwerdeführer erscheine pünktlich

zur Arbeit. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug ist als Element

in der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen,

auch wenn es grundsätzlich nicht überbewertet werden darf, da ein einwandfreies

Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für eine positive

Bewährungsprognose spricht wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative

Prognose. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr

unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht

stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während

des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als

Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang

mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose

abzustellen (vgl. BGE133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen

während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Dass

jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs

einwandfrei funktionieren kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit,

schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu. Im

Vordergrund steht bezüglich der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es

Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl.

Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 4 m.w.H.). Gewisse positive Rückschlüsse

können dennoch vorliegend aus dem Vollzugsverhalten gezogen werden,

insbesondere auch, weil sich aus dem Vollzugsbericht keine Hinweise darauf

ergeben, dass das einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug

reines Anpassungsverhalten darstellen würde.

4.3

Hingegen fällt legalprognostisch

negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Wiedergutmachung

geleistet hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem Fall stehe

keine Therapie im Vordergrund, kann dennoch eine Auseinandersetzung mit den

Taten aus Eigeninitiative erwartet werden, auch wenn dies nicht Teil des

Vollzugsplanes ist. Aus den Akten kann nirgends entnommen werden, dass sich der

Beschwerdeführer vertieft mit den begangenen Delikten auseinandergesetzt bzw.

vorgängig beim Anstaltspersonal und vor dem AJUV Reue und Einsicht in seine

Delinquenz gezeigt hätte.

Negativ ist zudem der Umstand zu werten, dass

der Beschwerdeführer dem Strafantrittsbefehl im Januar 2024 keine Folge

leistete und deshalb ein Haftbefehl erlassen werden musste. Auch dies zeigt,

dass er trotz rechtskräftiger Verurteilung weder reuig noch in seine Taten einsichtig

war und sich den Konsequenzen nicht stellen wollte. Selbst nach Beendigung der

Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer bei laufendem Strafverfahren

erneut mehrfach rückfällig (vgl. Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2023,

S. 25). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem strafrechtlichem

Landesverweis mit einer allfälligen Ausreise nach Algerien nicht im Mindesten

auseinander. Die Uneinsichtigkeit in seine Delinquenz ist auch aus einem

Telefonat des Beschwerdeführers am 6. März 2025 zu entnehmen, indem er meinte,

er sei genug lange in Haft und das AJUV schulde ihm nun etwas. Dass das AJUV

die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen begangenen

Straftaten als negativen Faktor wertete, ist ermessensgerecht und nicht zu

beanstanden, weshalb eine dahingehende Beschwerde abzuweisen ist.

4.4

Ein weiterer negativer Faktor stellt

der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist. Seit

seiner Einreise in die Schweiz im September 2021 wurde der Beschwerdeführer

(abgesehen von Verstössen gegen das AIG) ab dem 1. Oktober 2021 wiederholt

straffällig oder er befand sich in Haft (Untersuchungshaft [U-Haft] vom 19.

November 2021 bis 20. Juli 2022). Dem Strafregisterauszug ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer in den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft wegen Hausfriedensbruchs

und rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt wurde.

Ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Diebstahl war

zum vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt weiterhin hängig. Das straffällige

Vorleben des Beschwerdeführers wirkt sich legalprognostisch negativ aus. Gemäss

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2023 wurde der

Beschwerdeführer bereits 13 Tage bzw. einem Monat nach seiner Einreise in die

Schweiz (S. 21) straffällig. Selbst nach Beendigung der Untersuchungshaft wurde

der Beschwerdeführer bei laufendem Strafverfahren erneut mehrfach rückfällig

(vgl. Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2023, S. 25). Zudem zeigte der

Beschwerdeführer bei einer Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie,

indem der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern nachts in eine

bewohnte Privatliegenschaft eindrang, wobei sie eine Konfrontation mit den

Bewohnern nicht nur in Kauf nahmen, sondern davon ausgehen mussten, dass die

Bewohner zu Hause am Schlafen sind (S. 21). Die Behauptung des

Beschwerdeführers, er bereue seine Taten, wirkt deshalb wenig glaubhaft,

sondern vorgeschoben. Legalprognostisch ist das delinquente Vorleben des

Beschwerdeführers und die bereits gezeigte kriminelle Energie somit negativ zu

werten, selbst wenn – wie dies der Beschwerdeführer vorbringt – die durch den

Beschwerdeführer begangenen Straftaten keine höherwertigen Rechtsgüter verletzten.

4.5

Das Entlassungssetting des

Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Legalprognose negativ zu werten. Der

Beschwerdeführer hätte die Schweiz aufgrund der Landesverweisung im Anschluss

an die Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Jedoch ist gemäss den Akten

die Wegweisung, ausgesprochen vom Kanton Zürich, beim Bundesverwaltungsgericht

hängig. Aktuell können gemäss Angaben des Migrationsamtes des Kantons Solothurn

keine Papiere beschafft werden, um den Landesverweis vollziehen zu können,

weswegen auch keine Ausschaffungshaft beantragt werden kann. Nach Angaben des

Migrationsamtes des Kantons Solothurn sind aktuell Ausschaffungen nach Algerien

zwar möglich, nicht aber im Fall des Beschwerdeführers, da die Papiere aktuell

Dispositiv

nicht ausgestellt werden können. Sobald das Bundesverwaltungsgericht entschieden

hat, wird das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Situation des

Beschwerdeführers neu prüfen (vgl. Aktennotiz vom 26. Februar 2025). Gemäss den

Akten ist der Beschwerdeführer bei den Sozialen Diensten der ORS Service AG

gemeldet und somit nicht erwerbstätig. Nach Kenntnisstand des AJUV verfügt der

Beschwerdeführer über keinerlei bekannte Tagesstruktur, was nicht positiv zu

werten ist. Hierbei ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar als

Sanitär oder Lehrer arbeiten will. Aufgrund dessen, dass er gemäss Akten im

Besitz einer N-Bewilligung ist und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen

wurde, ist eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz nicht möglich (Art. 52

Abs. 1 lit. e der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbericht keine Aus- oder Weiterbildung besuchte.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, ihm sei eine Ausbildung in Haft verwehrt

worden. Weshalb dem so ist, führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb – anhand

des Vollzugsberichts – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sehr

wohl die Möglichkeit gehabt hätte, sich bei der Bildung im Strafvollzug (BiSt)

anzumelden, zumal er gemäss Vollzugsbericht selber angab, sich beim BiSt

anmelden zu wollen. Durch die fehlende Möglichkeit einer legalen

Erwerbstätigkeit besteht die konkrete Gefahr der erneuten einschlägigen

Delinquenz, indem der Beschwerdeführer sich wiederum u.a. des Diebstahls und

Hausfriedensbruchs strafbar machen könnte. Bereits das Obergericht hat in

seinem Urteil festgehalten, es scheine, der Beschwerdeführer verhalte sich wie

ein Kriminaltourist (S. 25). Das öffentliche Interesse an einem Verbleib im bedingten

Vollzug zum Schutz jeglicher Rechtsgüter ist somit höher zu gewichten als das

private Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlassung. Deshalb ist eine

ungünstige Legalprognose zu stellen.

4.6 Die Differenzialprognose, d.h. die

Frage, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist, spricht

ebenfalls nicht für die Gewährung einer bedingten Entlassung im jetzigen

Zeitpunkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht das pendente

Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht resp. die gehemmte Landesverweisung

ausschlaggebend. Auf Seiten des Beschwerdeführers liegen legalprognostisch

weitere negative Faktoren vor, wie die wiederholte Straffälligkeit, verübt

bereits kurz nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, das

Verhalten des Beschwerdeführer als das eines Kriminaltouristen, die teils

einschlägigen Vorstrafen, die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem er

trotz Inhaftierung in U-Haft und laufenden Strafverfahren fortlaufend

delinquierte, die fehlende Auseinandersetzung sowohl mit seiner Delinquenz als

auch mit der rechtskräftigen Landesverweisung, die fehlende Möglichkeiten zur

legalen Erwerbsaufnahme bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug und

dementsprechenden Gefahr der erneuten einschlägigen Straffälligkeit sowie das

fehlende Entlassungssetting. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner

Einreise überwiegend in Haft, weshalb er sich mit den hiesigen Gegebenheiten

nicht vertraut machen konnte. Eine hiesige Integration, – auch hinsichtlich der

Rechtsordnung in der Schweiz – ging somit noch nicht vonstatten, was ebenso

wenig für den Beschwerdeführer spricht. Durch das wiederholt delinquente

Verhalten des Beschwerdeführers, welches trotz vormaliger Inhaftierung und

wiederholten Strafverfahren keine Änderung erfuhr, ist die Gefahr einer

erneuten Straffälligkeit erheblich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über

kein Entlassungssetting verfügt, weil er weder eine geregelte Tagesstruktur hat

noch einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Über ein Beziehungsnetz in

der Schweiz verfügt er nicht, hat er gemäss Vollzugsbericht während des

Strafvollzuges keinen Besuch erhalten. Zudem ist fraglich, ob überhaupt

Bewährungshilfe und Weisungen angeordnet werden können, da der Beschwerdeführer

aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung womöglich die Schweiz zu

verlassen hat. Die Rückfallgefahr ist somit als gegeben anzusehen, wodurch der

weitere Vollzug dieser Gefahr entgegenwirken kann. Im Vollzug kann der

Beschwerdeführer weiterhin einem Alltag nachgehen, indem er eine

Erwerbsmöglichkeit hat, Bildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann, mit

Mitinsassen sozial interagieren kann und allenfalls – falls ein Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts während der Haftdauer ergehen sollte – die

notwendigen (Ausreise)papiere organisiert werden können.

4.7 Die Voraussetzungen einer bedingten

Entlassung sind gemäss den obigen Erwägungen aktuell nicht erfüllt. Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass das AJUV dem Beschwerdeführer aufgrund

legalprognostisch ungünstiger Faktoren mit Blick auf das Vorleben, die fehlende

Auseinandersetzung mit der Straffälligkeit sowie allfälliger Landesverweisung,

die zu erwartende Lebensumstände hinsichtlich dem fehlenden Entlassungssetting und

die ungünstige Differenzialprognose die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert hat.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

6. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand,

Rechtsanwalt Simon Bloch, macht mit Eingabe vom 30. Mai 2025 einen Aufwand von

total CHF 8.17 Stunden geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher

Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs

[GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend

Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die

geltend gemachte Aufwendung von insgesamt sechs Stunden für das Aktenstudium

sowie der Beschwerdeschrift ist angesichts der nicht umfangreichen Aktenlage

sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erhöht und entsprechend auf

vier Stunden zu kürzen. Die Position vom 28. Mai 2025 stellt Kanzleiaufwand dar

und kann entsprechend nicht vergütet werden. Die Entschädigung von Rechtsanwalt

Simon Bloch beläuft sich demnach auf CHF 1'281.60 (5.92 Stunden x

CHF 190.00 plus Auslagen CHF 60.80 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch

den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von CHF 384.00 (Differenz zum Stundenansatz von

CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'281.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 384.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law