VWBES.2025.84
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
23. Juni 2025Deutsch20 min
wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 10. Oktober 2023 wegen mehrfachen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon
Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 10. Oktober 2023 wegen mehrfachen
Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer
Freiheitsstrafe von 22 Monaten und fünf Tagen verurteilt und für die Dauer
von sieben Jahren des Landes verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer befand sich ab
dem 22. August 2024 im Untersuchungsgefängnis Olten, seit dem 30. Oktober 2024
ist er in der Strafanstalt Gmünden, Niederteufen, inhaftiert.
3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025
stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den
Zwei-Drittel-Termin.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 4. März 2025 die bedingte Entlassung.
5. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 13. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und Gewährung der bedingten Entlassung.
6. Am 1. April 2025 beantragte das AJUV
die Abweisung der Beschwerde.
7. Nachdem der Beschwerdeführer innert
Frist weder einen Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege einreichte, wurde ihm mit Verfügung vom 14. April 2025 eine
Nachfrist bis 28. April 2025 gesetzt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
8. Nachdem der Beschwerdeführer das
Gesuch innert Frist nachreichte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
28. April 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Zudem wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, selber für eine rechtliche Vertretung sorgen
zu müssen, falls er eine solche wünsche.
9. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 zeigte
Rechtsanwalt Simon Bloch die Interessenwahrung des Beschwerdeführers an und
ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch
ihn. Zudem wurde um Akteneinsicht ersucht.
10. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde
Rechtsanwalt Simon Bloch als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
11. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025
begründete der rechtlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde
ergänzend.
12. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 reichte
das AJUV eine abschliessende Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR
311.0).
2.2
In materieller Hinsicht stellt Art.
86.
Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen
auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen
und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner
bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über
die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
2.3
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer
die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen
werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende
Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck
stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres
Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die
Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,
welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters
während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,
seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende
Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019
vom 28. Februar 2019 E. 2.2; 6B_306/2018 vom 23. Mai 2018
E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose
sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleichbleiben oder zunehmen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017
vom 19. Juli 2017 E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der
Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen
der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung
vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von
Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt
als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019
[BSK StGB], Art. 86 N. 16). Im Sinne einer Differenzialprognose sind
zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen
einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der Strafe gegenüberzustellen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1 m.w.H.).
2.4
Bei der Beurteilung der
Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die
Vorstrafen abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2015 vom 22. Februar
2016.
E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf
eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger
Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt
werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3;
vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4 und 10). Einwandfreies Verhalten
in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung
wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Wohlers
Wolfgang, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern
2024, Art. 86 N 6).
2.5
Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes.
Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen,
so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher,
der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.)
vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung
des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die
Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich
auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten
Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist
freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass
nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der
bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines
Sinnes beraubt würde. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner
günstigen Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl
gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (vgl. BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.). Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass
sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung
nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die
günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu
verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers
abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil
mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig
vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums
darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S.
205.
f.).
2.6
Die Regeln zur bedingten Entlassung
gelten grundsätzlich unabhängig von der Nationalität und dem Aufenthaltsstatus
des Betroffenen. Der Strafvollzug dient nicht nur der Vermeidung weiterer
Delinquenz im Inland, sondern auch der Vermeidung delinquenten Verhaltens im
Ausland. Die Bewährungsprognose kann indessen davon abhängen, ob nach der
Entlassung ein Verbleib in der Schweiz oder eine Rückkehr in die Heimat zur
Debatte steht, insbesondere wenn die Lebensumstände und die vor Ort jeweils zu
erwartenden (Re-)Integrationsprobleme sich negativ auf die Legalprognose
auswirken könnten. Sodann ist zu beachten, dass bei einer Nichtbewährung
ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung nicht
vollstreckbar wäre, weshalb in Grenzfällen eine bedingte Entlassung
zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene in seine Heimat
entlassen wird. Überdies fehlen bei einer anstehenden Ausweisung aus der
Schweiz die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfe. Dieser
Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden, darf jedoch nicht zu
einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28. Juli 2021 VB.2021.00418).
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
habe sich während des Vollzugs sowohl im Untersuchungsgefängnis Olten als auch
in der Strafanstalt Gmünden stets vorbildlich benommen. So habe er sich immerzu
an die Anstaltsordnung gehalten und habe nie diszipliniert werden müssen. Er
habe sich schnell und gut integriert, habe sich immer ruhig, korrekt,
freundlich und hilfsbereit gegenüber seinen Mitinsassen und dem Anstaltspersonal
verhalten. Seine Zelle habe er sauber und in Ordnung gehalten. Er habe ständig
gearbeitet und sei immerzu pünktlich zur Arbeit erschienenen, wobei er
qualitativ und quantitativ gute und konstante Arbeit erbracht habe. Dadurch sei
die erste Voraussetzung für die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug erfüllt. Die attestierte schlechte Legalprognose begründe das AJUV
hauptsächlich damit, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers zurzeit
gehemmt sei. Das AJUV nehme das Ergebnis eines hängigen Verfahrens vorweg,
indem davon ausgegangen werde, das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich
des abgewiesenen Asylgesuchs abweise. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers würden
v.a. aus dem Jahr 2021 datieren, d.h. nach Einreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz. Es handle sich nicht um schwere Delikte, weshalb die – im
unwahrscheinlichen Fall eines Rückfalls – bedrohten Rechtsgüter nicht
höherwertiger Natur seien. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe durch
die Inhaftierung reifen können, wodurch sich der Beschwerdeführer stark zum
Positiven gewandelt habe. Er bereue seine Taten, habe deren Konsequenzen zu
spüren bekommen und daraus lernen können. In Haft befände er sich in einem
Arbeitssetting, weshalb – auch aufgrund der kurzen Dauer der Haft – die
Therapie nicht im Vordergrund stünde. Aufgrund seiner Ausbildung als Sanitär
könne er ohne Probleme eine entsprechende Anstellung in der Schweiz finden. Sein
Ziel sei es, als Lehrer arbeiten zu können. Die Möglichkeit der Bildung im
Strafvollzug (BiSt) sei ihm verwehrt geblieben.
3.2
Das AJUV wog in seinem Entscheid die
verschiedenen Kriterien gegeneinander ab und gelangte bei der Gesamtwürdigung
zu einem negativen Entscheid. So wurden als legalprognostisch negative Faktoren
die mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers,
die fehlende Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten sowie das
ungeregelte Entlassungssetting gewertet. Einzig das angepasste Verhalten im
Vollzug ohne Disziplinierung wertete das AJUV als positiv. Es sei völlig
unklar, wie die Situation des Beschwerdeführers in Algerien aussehen werde.
Seine Äusserungen im Anhörungsprotokoll, er werde in Algerien verfolgt, könnten
nicht überprüft werden. Differenzialprognostisch falle die Prognose ungünstig
aus, dies aufgrund des ungeregelten Entlassungssettings, der fehlenden
Auseinandersetzung mit der Ausschaffung, sowie aufgrund des noch hängigen
Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Deshalb sei die bedingte Entlassung
nicht vorzugswürdig. Durch den weiteren Verbleib in Haft könne der Beschwerdeführer
einen finanziellen und möglicherweise auch bildungstechnischen Vorteil erlangen.
Ferner könne die kontrollierte Ausreise aus der Schweiz gesichert werden. Die
Verweigerung der bedingten Entlassung sei somit geeigneter als deren Gewährung.
4.1
Das ordentliche Strafende fällt in
casu auf den 27. Oktober 2025. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten
Entlassung waren per 17. März 2025 erfüllt. Nachfolgend sind somit die
materiellen Voraussetzungen für eine bedingten Entlassung zu prüfen.
4.2
Der Beschwerdeführer hat sich im
Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. So geht dem Vollzugsgericht
der Strafanstalt Gmünden vom 15. Januar 2024 hervor, dass sich der
Beschwerdeführer schnell und gut in das Insassenkollektiv integriert habe. Im
Vollzugsalltag und gegenüber seinen Mitinsassen verhalte er sich ruhig und
korrekt. Zum Anstaltspersonal zeige er ein adäquates Verhalten. Die Zelle halte
er sauber und in Ordnung. In der Freizeit pflege der Beschwerdeführer Kontakte
zu seinen Mitinsassen und verbringe seine Freizeit oft im Aufenthaltsraum, wo
er regelmässig Karten spiele. Gegenüber seinen Mitinsassen sei er höflich und zuvorkommend.
Bisher habe der Beschwerdeführer nicht diszipliniert werden müssen. In der
Konfektionierungsabteilung erledige der Beschwerdeführer einfache Arbeiten wie
Flyer einpacken, Dosen bekleben usw. Er erbringe eine sowohl qualitative und
quantitativ gute und konstante Arbeitsleistung. Er arbeite selbständig, bei Unklarheiten
wende er sich an die Arbeitsagogen. Der Beschwerdeführer erscheine pünktlich
zur Arbeit. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug ist als Element
in der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen,
auch wenn es grundsätzlich nicht überbewertet werden darf, da ein einwandfreies
Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für eine positive
Bewährungsprognose spricht wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative
Prognose. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr
unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht
stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während
des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als
Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang
mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose
abzustellen (vgl. BGE133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen
während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Dass
jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs
einwandfrei funktionieren kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit,
schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu. Im
Vordergrund steht bezüglich der Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es
Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl.
Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 4 m.w.H.). Gewisse positive Rückschlüsse
können dennoch vorliegend aus dem Vollzugsverhalten gezogen werden,
insbesondere auch, weil sich aus dem Vollzugsbericht keine Hinweise darauf
ergeben, dass das einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug
reines Anpassungsverhalten darstellen würde.
4.3
Hingegen fällt legalprognostisch
negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Wiedergutmachung
geleistet hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem Fall stehe
keine Therapie im Vordergrund, kann dennoch eine Auseinandersetzung mit den
Taten aus Eigeninitiative erwartet werden, auch wenn dies nicht Teil des
Vollzugsplanes ist. Aus den Akten kann nirgends entnommen werden, dass sich der
Beschwerdeführer vertieft mit den begangenen Delikten auseinandergesetzt bzw.
vorgängig beim Anstaltspersonal und vor dem AJUV Reue und Einsicht in seine
Delinquenz gezeigt hätte.
Negativ ist zudem der Umstand zu werten, dass
der Beschwerdeführer dem Strafantrittsbefehl im Januar 2024 keine Folge
leistete und deshalb ein Haftbefehl erlassen werden musste. Auch dies zeigt,
dass er trotz rechtskräftiger Verurteilung weder reuig noch in seine Taten einsichtig
war und sich den Konsequenzen nicht stellen wollte. Selbst nach Beendigung der
Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer bei laufendem Strafverfahren
erneut mehrfach rückfällig (vgl. Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2023,
S. 25). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem strafrechtlichem
Landesverweis mit einer allfälligen Ausreise nach Algerien nicht im Mindesten
auseinander. Die Uneinsichtigkeit in seine Delinquenz ist auch aus einem
Telefonat des Beschwerdeführers am 6. März 2025 zu entnehmen, indem er meinte,
er sei genug lange in Haft und das AJUV schulde ihm nun etwas. Dass das AJUV
die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen begangenen
Straftaten als negativen Faktor wertete, ist ermessensgerecht und nicht zu
beanstanden, weshalb eine dahingehende Beschwerde abzuweisen ist.
4.4
Ein weiterer negativer Faktor stellt
der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist. Seit
seiner Einreise in die Schweiz im September 2021 wurde der Beschwerdeführer
(abgesehen von Verstössen gegen das AIG) ab dem 1. Oktober 2021 wiederholt
straffällig oder er befand sich in Haft (Untersuchungshaft [U-Haft] vom 19.
November 2021 bis 20. Juli 2022). Dem Strafregisterauszug ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer in den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft wegen Hausfriedensbruchs
und rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt wurde.
Ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Diebstahl war
zum vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt weiterhin hängig. Das straffällige
Vorleben des Beschwerdeführers wirkt sich legalprognostisch negativ aus. Gemäss
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2023 wurde der
Beschwerdeführer bereits 13 Tage bzw. einem Monat nach seiner Einreise in die
Schweiz (S. 21) straffällig. Selbst nach Beendigung der Untersuchungshaft wurde
der Beschwerdeführer bei laufendem Strafverfahren erneut mehrfach rückfällig
(vgl. Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2023, S. 25). Zudem zeigte der
Beschwerdeführer bei einer Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie,
indem der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern nachts in eine
bewohnte Privatliegenschaft eindrang, wobei sie eine Konfrontation mit den
Bewohnern nicht nur in Kauf nahmen, sondern davon ausgehen mussten, dass die
Bewohner zu Hause am Schlafen sind (S. 21). Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er bereue seine Taten, wirkt deshalb wenig glaubhaft,
sondern vorgeschoben. Legalprognostisch ist das delinquente Vorleben des
Beschwerdeführers und die bereits gezeigte kriminelle Energie somit negativ zu
werten, selbst wenn – wie dies der Beschwerdeführer vorbringt – die durch den
Beschwerdeführer begangenen Straftaten keine höherwertigen Rechtsgüter verletzten.
4.5
Das Entlassungssetting des
Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Legalprognose negativ zu werten. Der
Beschwerdeführer hätte die Schweiz aufgrund der Landesverweisung im Anschluss
an die Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Jedoch ist gemäss den Akten
die Wegweisung, ausgesprochen vom Kanton Zürich, beim Bundesverwaltungsgericht
hängig. Aktuell können gemäss Angaben des Migrationsamtes des Kantons Solothurn
keine Papiere beschafft werden, um den Landesverweis vollziehen zu können,
weswegen auch keine Ausschaffungshaft beantragt werden kann. Nach Angaben des
Migrationsamtes des Kantons Solothurn sind aktuell Ausschaffungen nach Algerien
zwar möglich, nicht aber im Fall des Beschwerdeführers, da die Papiere aktuell
Dispositiv
nicht ausgestellt werden können. Sobald das Bundesverwaltungsgericht entschieden
hat, wird das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Situation des
Beschwerdeführers neu prüfen (vgl. Aktennotiz vom 26. Februar 2025). Gemäss den
Akten ist der Beschwerdeführer bei den Sozialen Diensten der ORS Service AG
gemeldet und somit nicht erwerbstätig. Nach Kenntnisstand des AJUV verfügt der
Beschwerdeführer über keinerlei bekannte Tagesstruktur, was nicht positiv zu
werten ist. Hierbei ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar als
Sanitär oder Lehrer arbeiten will. Aufgrund dessen, dass er gemäss Akten im
Besitz einer N-Bewilligung ist und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen
wurde, ist eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz nicht möglich (Art. 52
Abs. 1 lit. e der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbericht keine Aus- oder Weiterbildung besuchte.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, ihm sei eine Ausbildung in Haft verwehrt
worden. Weshalb dem so ist, führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb – anhand
des Vollzugsberichts – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sehr
wohl die Möglichkeit gehabt hätte, sich bei der Bildung im Strafvollzug (BiSt)
anzumelden, zumal er gemäss Vollzugsbericht selber angab, sich beim BiSt
anmelden zu wollen. Durch die fehlende Möglichkeit einer legalen
Erwerbstätigkeit besteht die konkrete Gefahr der erneuten einschlägigen
Delinquenz, indem der Beschwerdeführer sich wiederum u.a. des Diebstahls und
Hausfriedensbruchs strafbar machen könnte. Bereits das Obergericht hat in
seinem Urteil festgehalten, es scheine, der Beschwerdeführer verhalte sich wie
ein Kriminaltourist (S. 25). Das öffentliche Interesse an einem Verbleib im bedingten
Vollzug zum Schutz jeglicher Rechtsgüter ist somit höher zu gewichten als das
private Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlassung. Deshalb ist eine
ungünstige Legalprognose zu stellen.
4.6 Die Differenzialprognose, d.h. die
Frage, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung oder Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist, spricht
ebenfalls nicht für die Gewährung einer bedingten Entlassung im jetzigen
Zeitpunkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht das pendente
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht resp. die gehemmte Landesverweisung
ausschlaggebend. Auf Seiten des Beschwerdeführers liegen legalprognostisch
weitere negative Faktoren vor, wie die wiederholte Straffälligkeit, verübt
bereits kurz nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, das
Verhalten des Beschwerdeführer als das eines Kriminaltouristen, die teils
einschlägigen Vorstrafen, die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem er
trotz Inhaftierung in U-Haft und laufenden Strafverfahren fortlaufend
delinquierte, die fehlende Auseinandersetzung sowohl mit seiner Delinquenz als
auch mit der rechtskräftigen Landesverweisung, die fehlende Möglichkeiten zur
legalen Erwerbsaufnahme bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug und
dementsprechenden Gefahr der erneuten einschlägigen Straffälligkeit sowie das
fehlende Entlassungssetting. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner
Einreise überwiegend in Haft, weshalb er sich mit den hiesigen Gegebenheiten
nicht vertraut machen konnte. Eine hiesige Integration, – auch hinsichtlich der
Rechtsordnung in der Schweiz – ging somit noch nicht vonstatten, was ebenso
wenig für den Beschwerdeführer spricht. Durch das wiederholt delinquente
Verhalten des Beschwerdeführers, welches trotz vormaliger Inhaftierung und
wiederholten Strafverfahren keine Änderung erfuhr, ist die Gefahr einer
erneuten Straffälligkeit erheblich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über
kein Entlassungssetting verfügt, weil er weder eine geregelte Tagesstruktur hat
noch einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Über ein Beziehungsnetz in
der Schweiz verfügt er nicht, hat er gemäss Vollzugsbericht während des
Strafvollzuges keinen Besuch erhalten. Zudem ist fraglich, ob überhaupt
Bewährungshilfe und Weisungen angeordnet werden können, da der Beschwerdeführer
aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung womöglich die Schweiz zu
verlassen hat. Die Rückfallgefahr ist somit als gegeben anzusehen, wodurch der
weitere Vollzug dieser Gefahr entgegenwirken kann. Im Vollzug kann der
Beschwerdeführer weiterhin einem Alltag nachgehen, indem er eine
Erwerbsmöglichkeit hat, Bildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann, mit
Mitinsassen sozial interagieren kann und allenfalls – falls ein Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts während der Haftdauer ergehen sollte – die
notwendigen (Ausreise)papiere organisiert werden können.
4.7 Die Voraussetzungen einer bedingten
Entlassung sind gemäss den obigen Erwägungen aktuell nicht erfüllt. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass das AJUV dem Beschwerdeführer aufgrund
legalprognostisch ungünstiger Faktoren mit Blick auf das Vorleben, die fehlende
Auseinandersetzung mit der Straffälligkeit sowie allfälliger Landesverweisung,
die zu erwartende Lebensumstände hinsichtlich dem fehlenden Entlassungssetting und
die ungünstige Differenzialprognose die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert hat.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7. Der unentgeltliche Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt Simon Bloch, macht mit Eingabe vom 30. Mai 2025 einen Aufwand von
total CHF 8.17 Stunden geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher
Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs
[GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend
Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die
geltend gemachte Aufwendung von insgesamt sechs Stunden für das Aktenstudium
sowie der Beschwerdeschrift ist angesichts der nicht umfangreichen Aktenlage
sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erhöht und entsprechend auf
vier Stunden zu kürzen. Die Position vom 28. Mai 2025 stellt Kanzleiaufwand dar
und kann entsprechend nicht vergütet werden. Die Entschädigung von Rechtsanwalt
Simon Bloch beläuft sich demnach auf CHF 1'281.60 (5.92 Stunden x
CHF 190.00 plus Auslagen CHF 60.80 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch
den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von CHF 384.00 (Differenz zum Stundenansatz von
CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'281.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 384.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law