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Entscheid

VWBES.2025.87

Neuregelung persönlicher Verkehr

1. Oktober 2025Deutsch31 min

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Erziehungsbeistandschaft

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___

vertreten durch

Rechtsanwältin Cidem Kisa,

Beschwerdegegner

betreffend Neuregelung

persönlicher Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. [...] 2014) ist die

gemeinsame Tochter der getrennt voneinander lebenden Eltern A.___ (nachfolgend:

Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend: Kindsvater).

2. Mit Urteil vom 8. Januar 2018 des

Bezirksgerichts Dielsdorf wurde C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge

belassen. Die Obhut für die Tochter wurde der Kindsmutter zugeteilt. Für C.___

wurde ausserdem eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) angeordnet. Die Regelung der

Aufteilung der Betreuung bzw. des Besuchsrechts wurde den Parteien überlassen.

Für den Streitfall wurde Folgendes festgehalten:

Der Vater ist berechtigt und wird

verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter C.___ auf eigene

Kosten wie folgt zu übernehmen:

-

Bis Ende Juni 2018: jeden

Samstag (ungerade Wochen) und Sonntag (gerade Wochen) jeweils von 12.00 bis

16.00 Uhr;

-

Von Anfang Juli 2018 bis

Ende Dezember 2018: jeden Samstag (ungerade Wochen) und Sonntag (gerade Wochen)

jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr.

Mit der Unterstützung und Begleitung der

Beistandsperson soll das Besuchsrecht mittel- und längerfristig, spätestens

jedoch ab 1. Januar 2019, auf ein Besuchsrecht wie folgt ausgedehnt werden:

-

in jeder geraden

Kalenderwoche jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

-

in jedem geraden

Kalenderjahr jeweils von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und

über Weihnachten vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr;

-

in jedem ungeraden

Kalenderjahr jeweils vom Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00

Uhr, und vom 31. Dezember (Silvester), 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr;

-

vier Wochen Ferien pro

Kalenderjahr. Die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich

anzukündigen. Die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung

Vorrang.

3. Am 15. März 2018 errichtete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Erziehungsbeistandschaft

für C.___. Als Beiständin wurde [...] ernannt.

4. Am 12. Dezember 2019 erstattete die

Beiständin eine Gefährdungsmeldung an die KESB Region Solothurn und beantragte

die Sistierung des Besuchsrechts oder die Einschränkung auf ein begleitetes

Minimalbesuchsrecht. Die im Raum stehenden Übergriffs- und

Misshandlungsvorwürfe sollten im Rahmen einer kinderpsychiatrischen

Abklärung/Begutachtung geklärt und dann das Besuchsrecht neu definiert werden.

5. Mit Entscheid vom 6. Februar 2020

ordnete die KESB Region Solothurn gestützt auf den Antrag der Beiständin vom

12. Dezember 2019 eine interventionsorientierte Abklärung für C.___ zur Klärung

der Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen in Zusammenhang mit dem

persönlichen Verkehr zwischen C.___ und dem Kindsvater und / oder einer

Anpassung der Besuchsregelung an.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichts

Dielsdorf vom 14. Februar 2020 wurde der Kindsmutter befohlen, die mit Urteil

des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Januar 2018 festgelegte Besuchsregelung

einzuhalten und dem Kindsvater C.___ zur Betreuung zu überlassen.

7. Am 5. Juni 2020 schlossen die

Kindseltern einen Vergleich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

betreffend mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, Verleumdung und falsche

Anschuldigung ab und zogen ihre gegenseitig gestellten Strafanträge zurück

resp. erklärten ihr Desinteresse an der Weiterführung des Verfahrens.

8. Mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 9. Juli 2020 wurde [...] als neue Beiständin zufolge Amtsaustritt

von [...] ernannt.

9. Am 16. Juli 2020 regelte die KESB

Region Solothurn den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ per

sofort neu wie folgt: «Der Kindsvater hat das Recht, C.___ jedes zweite

Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu Besuch zu nehmen.»

Ausserdem wurden die Kindseltern angewiesen, zur Unterstützung bei der

kindswohlgerechten Gestaltung der Übergaben die Begleitung durch [...] in

Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den Fachpersonen

zusammenzuarbeiten. Ferner wurde der Kindsvater angewiesen, jeweils während

rund 1-2 Stunden während seines Besuchswochenendes die Begleitung und

Unterstützung durch [...] in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig

mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Die Fachstelle [...] wurde ersucht,

der KESB Region Solothurn umgehend zu melden, sollte ihres Erachtens eine

Ausweitung der Besuche oder eine Reduzierung der Begleitung möglich bzw. nötig sein.

10. Mit Entscheid vom 7. Januar 2021 der

KESB Region Solothurn wurde gestützt auf den Interventionsbericht von [...] vom

30. November 2020 die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 16. Juli 2020

angeordnete Weisung an die Kindseltern, zur Unterstützung bei der

kindswohlgerechten Gestaltung der Übergaben die Begleitung durch [...] in

Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den Fachpersonen

zusammenzuarbeiten, aufgehoben. Ebenso wurde die mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 16. Juli 2020 angeordnete Weisung an den Kindsvater, jeweils

während rund 1-2 Stunden während seines Besuchswochenendes die Begleitung und

Unterstützung durch [...] in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig

mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten, aufgehoben. Schliesslich wurde die

Beiständin ersucht, der KESB Region Solothurn bis 28. Februar 2021 eine

Empfehlung zur Neuregelung des Besuchsrechts des Kindsvaters, insbesondere

hinsichtlich der Abholzeiten und -modalitäten am Freitagabend bzw.

Samstagmorgen, abzugeben.

11. Am 27. Juli 2021 ergänzte die KESB

Region Solothurn die bestehende Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem

Kindsvater und C.___ vom 16. Juli 2020 per sofort um die nachfolgend

angeordnete Ferienregelung:

3.1.1 Der

Kindsvater hat im Jahr 2021 das Recht, folgende Wochen Ferien mit C.___ zu

verbringen: 31. Juli 2021 – 8. August 2021, 11. Oktober 2021 – 17. Oktober 2021

und eine Woche in den Weihnachtsferien;

3.1.2 ab

1. Januar 2022 hat der Kindsvater das Recht, 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr

mit C.___ zu verbringen. Die Ferienwünsche sind 3 Monate im Voraus schriftlich

anzukündigen. Die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung

Vorrang.

12. Am 17. November 2021 beantragte die

Beiständin die elterliche Sorge im Bereich der therapeutischen Abklärung und

Behandlung alleinig der Kindsmutter zu übertragen. Die gemeinsame elterliche

Sorge sei in diesem Bereich einzuschränken.

13. Mit Schreiben vom 21. November 2021

beschwerte sich der Kindsvater über die Amtsführung der Beiständin und

beantragte einen Beistandswechsel.

14. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021

kam die KESB Region Solothurn dem Antrag der Beiständin nach und ergänzte die

Aufgaben der Beiständin um die Vertretung von C.___ in Bezug auf die

kinderpsychiatrische / -psychologische Abklärung und allenfalls folgende

therapeutische Begleitung. Die elterliche Sorge des Kindsvaters wurde in Bezug

auf die kinderpsychiatrische / -psychologische Abklärung und allenfalls

folgende therapeutische Begleitung von C.___ entsprechend beschränkt.

15. Am 10. November 2022 wurde die

bisherige Beiständin per 9. Dezember 2022 aus dem Amt entlassen und [...] als

neuer Beistand per 10. Dezember 2022 eingesetzt.

16. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023

informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die KESB Region

Solothurn über die Ermittlung gegen den Kindsvater wegen des Verdachts der

sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von C.___. Ferner wurde um

superprovisorische Prüfung der Einsetzung einer Prozessbeistandschaft für C.___

ersucht.

17. Am 5. Juni 2023 wurde die für C.___

bestehende Beistandschaft mit sofortiger Wirkung superprovisorisch erweitert

und als zusätzliche Beiständin [...] ernannt. Sie wurde u.a. mit der Vertretung

von C.___s Interessen in der laufenden Strafuntersuchung und einem allfällig

folgenden Strafverfahren betraut.

18. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

des Bezirkes Zürich vom 29. Juni 2023 wurde ein Kontakt- und Rayonverbot gegen

den Kindsvater erlassen.

19. Mit Verfügung vom 14. September 2023

hob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das gegen den Kindsvater

angeordnete Kontakt- und Rayonverbot auf.

20. Am 20. Dezember 2023 wurde der

superprovisorische Entscheid vom 5. Juni 2023 in Bezug auf die Erweiterung der

Beistandschaft definitiv bestätigt.

21. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024

stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen den

Kindsvater ein.

22. Mit Entscheid vom 14. März 2024 wurde

der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ per sofort wie folgt

neu geregelt:

3.1.1 Der Kindsvater hat das

Recht, C.___ alle zwei Wochen für 3 Stunden zu sehen;

3.1.2 Die Besuche finden begleitet

statt;

3.1.3 Der

Kindsvater hat das Recht, jeden Sonntag um 19:00 Uhr mit C.___ zu telefonieren.

23. Am 7. Mai 2024 wurde die Beiständin,

[...], aus dem Amt entlassen.

24. Am 20. Februar 2025 fällte die KESB

Region Solothurn folgenden Entscheid:

3.1 Der

persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird wie folgt neu

geregelt:

3.3.1 Für

die Dauer von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids hat der

Kindsvater das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende einen Tag (Samstag oder

Sonntag) zu Besuch zu nehmen.

3.1.2 Für

die Dauer von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids finden die

Übergabe[n] von C.___ vom Kindsvater zur Kindsmutter begleitet statt, wobei die

Begleitperson sich insbesondere bei C.___ aktiv nach dem Verlauf der

Besuchstage erkundigt und allfällige Unsicherheiten, Ängste oder Wünsche

abholt.

3.1.3 Anschliessend

hat der Kindsvater das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00

Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu Besuch zu nehmen.

Zudem

hat der Kindsvater das Recht, 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr mit C.___ zu

verbringen. Die Ferienwünsche sind von beiden Eltern 3 Monate im Voraus

schriftlich anzukündigen. Die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger

Ankündigung Vorrang.

3.2 Der

Antrag des Kindsvaters vom 19. September 2024, der Kindsmutter sei unter

Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, sich an die

behördlichen Anordnungen bezüglich Telefon- und Besuchstermine zu halten, wird

abgewiesen.

3.3 Auf

den Antrag des Kindsvaters vom 19. September 2024, der Kindsmutter sei unter

Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, einmal

wöchentlich alle wichtigen Briefe, Prüfungen etc. der Schule einzuscannen oder

abzufotografieren und dem Kindsvater per WhatsApp oder E-Mail zu schicken, wird

nicht eingetreten.

3.4 Es

werden keine Gebühren erhoben.

25. Gegen diesen Entscheid erhob die

Kindsmutter (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 20. März 2025 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Ferner wurde eine

Kindsanhörung sowie die Zuweisung einer Kindsvertretung beantragt. Schliesslich

forderte die Beschwerdeführerin den Beizug der Unterlagen von Dr. med. D.___ sowie

die Einholung einer fachlichen Stellungnahme derselben.

26. Am 27. März 2025 nahm der Kindsvater

(nachfolgend auch: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwältin Cidem

Kisa, zur Beschwerde Stellung. Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten

der Beschwerdeführerin.

27. Mit Stellungnahme vom 10. April 2025

beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

28. Am 7. Mai 2025 stellte die KESB

Region Solothurn dem Verwaltungsgericht eine Eingabe der [...] vom 25. April

2025 zu.

29. Am 14. Mai 2025 führte das

Verwaltungsgericht eine Kindsanhörung durch. Anlässlich dieser wurde ein von C.___

in der Therapiestunde bei Dr. med. D.___ am 13. Mai 2025 verfasster Brief

eingereicht.

30. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 liess

sich die Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen.

31. Gleichentags reichte der

Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme ein.

32. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025

(Postaufgabe) liess sich der Beistand in der Angelegenheit vernehmen.

33. Am 23. Juni 2025 nahm die

Beschwerdeführerin erneut Stellung.

34. Gleichentags reichte Rechtsanwältin

Cidem Kisa ihre Honorarnote ein.

35. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2.

Juni 2021 E. 6.2).

3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht

verlangt die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Kindsvertretung im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.

3.2 Gemäss § 145 Abs. 1 EG ZGB sind im

Verfahren vor der KESB und vor der gerichtlichen Instanz die Bestimmungen des

ZGB und ergänzend diejenigen des VRG unter Berücksichtigung der abweichenden

Bestimmungen von § 146 EG ZGB anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so

ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anzuwenden.

Gemäss Art. 314abis ZGB ordnet die KESB wenn nötig die Vertretung

des Kindes an. Die KESB prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere dann, wenn

die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist oder die Beteiligten

bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen

des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen. Die entsprechende

Bestimmung findet auch vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Anwendung. In

ihrer Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin den Antrag um Einsetzung

einer Kindsvertretung mit der besonderen Schutzbedürftigkeit und dem Kindeswohl

von C.___. Die Kindesvertretung soll die Position des Kindes im Verfahren

stärken. Es ist die primäre Aufgabe einer von Eltern und Gericht unabhängigen

Kindesvertretung, der Stimme des Kindes im Verfahren Gehör zu verschaffen (Margot

Michel / Tabea Berger in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art.

299 ZPO N 17 f.). Die Kindesvertretung wird zuhanden des Gerichts einschlägig

tätig, wenn das Gericht nicht über die fachlichen oder zeitlichen Ressourcen

oder andere Quellen (z.B. ein nach Art. 308 ZGB eingesetzter Beistand) verfügt,

um den Sachverhalt selber vollständig zu ermitteln (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO [BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 S. 162 f.]). Eine Kindesvertretung ist grundsätzlich nur

notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und

Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das

Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder

persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht. Besteht

beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand

dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der

konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind

und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der

Informationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der

Kindesvertretung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.2 S. 160). C.___ ist seit dem 15.

März 2018 verbeiständet und der Beistand wurde bereits durch die KESB wie auch

durch das Verwaltungsgericht in das Verfahren einbezogen. Ausserdem hörte die

Instruktionsrichterin C.___ persönlich an, weshalb ihr genügend Gehör im vorliegenden

Verfahren verschafft wurde. Um dem Schutzbedürfnis und dem Kindeswohl von C.___

gerecht zu werden, bedarf es in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nebst einem Beistand und einer Kindesanhörung keiner Einsetzung

einer Kindesvertretung. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Einsetzung einer

Kindesvertretung ist abzuweisen.

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt

ausserdem den Beizug der Unterlagen der Psychotherapie und die Einholung einer

fachlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___ . Ferner fordert sie eine

Überprüfung der häuslichen Verhältnisse beim Beschwerdegegner. Der

Beschwerdegegner beantragt schriftliche Auskünfte der Leiterin des Hortes,

Mittagstisch, der Lehrerin, von [...], von [...], sowie den Beizug der Akten

des Strafverfahrens.

4.2 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Im

vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Parteien konnten ihre

Standpunkte bei der Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren ausführlich

aufzeigen sowie mit diversen Unterlagen belegen. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse aus dem Beizug der Unterlagen aus

der Psychotherapie von C.___ gewonnen werden könnten. Ausserdem erübrigt sich

die Einholung einer fachlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___, welche

ihre Empfehlung bereits mit Schreiben vom 25. April 2025 kundtat. Eine

Anweisung an die KESB Region Solothurn, die häuslichen Verhältnisse beim

Beschwerdegegner zu überprüfen ist ebenfalls nicht notwendig, da aus den Akten,

wie beispielsweise dem Bericht der Beiständin vom 6. Juli 2021,

hervorgeht, dass die häuslichen Verhältnisse beim Beschwerdegegner bereits

abgeklärt wurden. Es erhellt weiter nicht, welche zusätzlichen relevanten

Erkenntnisse aus schriftlichen Auskünften der Hortleitung, der Lehrerin oder

von Fachpersonen von [...] gewonnen werden könnten. Ein Beizug der Akten des

Strafverfahrens erübrigt sich, zumal dieses ohnehin eingestellt wurde.

5.1 Das Bundesgericht fasst die

Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen

(Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3): Nach

Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut

nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,

das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122

III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen

Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach

der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353 E. 3; 115 II

206 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2).

Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl

zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des

Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf

diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung

des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder

sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit

dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts

5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der

Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der

Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein

wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit

das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut

ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018 vom

20. Februar 2019 E. 4.3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass ein Besuch

unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert

hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim

begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die

Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt

ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass

diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur

die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, m.w.H.).

5.2 Im Urteil 5A_275/2024 hielt das

Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest. Wie der Entzug oder die

Verweigerung des Besuchsrechts gemäss Art. 274 ZGB setzt ein begleitetes

Besuchsrecht konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls voraus; die

abstrakte Gefahr einer negativen Beeinflussung reicht nicht aus (BGE 122 III 404 E 3.c). Das begleitete Besuchsrecht soll das Kind vor Gefahren bewahren,

Krisensituationen entschärfen, Ängste abbauen und zur Verbesserung der

Beziehungen zwischen Eltern und Kind beitragen. Es handelt sich grundsätzlich

um eine vorübergehende Lösung, die nur zeitlich begrenzt angeordnet werden

kann. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen von vornherein klar ist, dass Besuche

in naher Zukunft nicht ohne Begleitung durchgeführt werden können (Philippe

Meier / Thomas Häberli: Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, September bis Dezember 2024, in: ZKE 1/2025 S. 52).

6.1 Die Kindesschutzbehörde regelt den

persönlichen Verkehr neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der

Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 2

ZGB).

6.2 Die Vorinstanz erwog, mit Blick auf

den Verlauf der letzten Wochen und Monate, es bestehe keine Notwendigkeit mehr

für eine durchgängige Begleitung der Besuche, weshalb diese aufzuheben sei.

Nach wie vor sei jedoch im Sinne des Kindswohls und hinsichtlich des Ziels,

dass künftig wieder regelmässige und unbeschwerte Besuchswochenenden

stattfinden sollen, zentral, dass der Wiederaufbau der Besuche weiterhin behutsam,

überlegt und geduldig angegangen werde. Um weder C.___ noch ihre Eltern zu

überfordern, sei deshalb nicht nahtlos vom aktuell 3-stündigen Besuchsrecht

alle zwei Wochen zu ganzen Besuchswochenenden überzugehen. Vielmehr sei es

angezeigt, dass die Besuche in einer ersten Phase tagsüber, jedoch noch ohne

Übernachtungen stattfinden.

Um den Wiederaufbau der Besuche

weiterhin wachsam zu unterstützen und auf allfällige Schwierigkeiten reagieren

zu können, sei es zudem angezeigt, dass die Besuchstage in einer Zwischenphase

mit C.___ und dem Beschwerdegegner unmittelbar nach den Besuchen und vor der

Rückkehr von C.___ zur Beschwerdeführerin nachbesprochen werden. So werde C.___

ein Gefäss gegeben, in welchem sie allfällige Ängste oder Bedürfnisse in einem

geschützten Rahmen bei einer neutralen Fachperson anbringen könne. Mit dem Beschwerdegegner

könnten zudem allfällige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Besuchen

besprochen werden und er erhalte nach wie vor Anregungen und Hilfestellungen,

wie er die Kontakte mit seiner Tochter kindswohlgerecht gestalten kann.

Schliesslich erscheine es auch hinsichtlich der diametral auseinandergehenden

Schilderungen der Kindseltern über den Verlauf der Besuche angezeigt, dass

Rückmeldungen von einer neutralen Person bei C.___ eingeholt werden und diese

nicht nach den Besuchen von der Beschwerdeführerin bei C.___ erfragt und je

nach Äusserungen von dieser weitergetragen werden müssen.

Der persönliche Verkehr zwischen C.___

und dem Beschwerdegegner sei demnach in einer ersten 3-monatigen Phase jedes

zweite Wochenende für einen Tag (Samstag oder Sonntag) anzuordnen, wobei die

Übergaben von C.___ vom Beschwerdegegner zur Beschwerdeführerin durch eine

Fachperson begleitet werden, welche sich insbesondere bei C.___ aktiv nach dem

Verlauf der Besuchstage erkundige und allfällige Unsicherheiten, Ängste oder

Wünsche abhole. Anschliessend stehe dem Beschwerdegegner wieder das mit

Entscheid der KESB Region Solothurn vom 16. Juli 2020 resp. vom 27. Juli 2021

festgelegte Besuchsrecht von zweiwöchentlichen Besuchen von Samstag, 10.00 Uhr,

bis Sonntag, 18.00 Uhr, und 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu.

6.3 Die Beschwerdeführerin macht

zusammenfassend geltend, dass nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei,

welche konkreten und substanziellen Änderungen ein unbegleitetes Besuchsrecht

rechtfertigten. Es werde nicht plausibel erklärt, weshalb das Kindeswohl bei

einem unbegleiteten Kontakt zum Beschwerdegegner nicht gefährdet sei. Die

möglichen Auswirkungen der Vorwürfe der sexuellen Handlungen durch den Beschwerdegegner

auf die emotionale Stabilität von C.___ seien nicht hinreichend berücksichtigt

worden. Ausserdem habe die KESB die Empfehlungen des Beistandes, welcher sich

nicht für eine Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts ausgesprochen habe,

unzureichend berücksichtigt. Nach unbegleiteten Besuchswochenenden beim

Beschwerdegegner habe C.___ wiederholt über gesundheitliche Beschwerden wie

Bauch- und Kopfschmerzen geklagt. Zudem sei in diesem Zeitraum vermehrt

Nasenbluten aufgetreten. Auch C.___s Verhalten nach den Besuchen sei auffällig

gewesen und deutete auf eine innere Zerrissenheit hin. Es hätten keine

körperlichen Ursachen für die gesundheitlichen Beschwerden von C.___ gefunden

werden können, weshalb von gesundheitlichen Beschwerden psychosomatischer Natur

auszugehen sei.

Ein weiterer gravierender Aspekt,

welcher zum Zeitpunkt der KESB-Entscheidung noch nicht habe berücksichtigt

werden können, sei die Schulverweigerung von C.___ vom 23. und 28. Januar 2025.

Auch die diesbezüglichen körperlichen Beschwerden seien wohl psychosomatischer

Natur. In einem Gespräch zwischen C.___ und ihrer Psychologin, Dr. med. D.___

vom 18. Februar 2025, sei dann herausgekommen, dass sich C.___ durch den Druck

des Beschwerdegegners hinsichtlich ihrer schulischen Leistungen überfordert

fühlte. Es erscheine plausibel, dass der Beschwerdegegner C.___ erneut

unangekündigt im schulischen Kontext aufgesucht habe.

Ferner sei es entscheidend, dass die

Vorwürfe der sexuellen Handlungen durch den Beschwerdegegner weiterhin als eine

ernsthafte Belastung für das Kindeswohl betrachtet werden. Die KESB hätte eine

gründliche und tiefgehende Auseinandersetzung mit den fortbestehenden Vorwürfen

von C.___ und den emotionalen Belastungen, die diese Vorwürfe für das

Kindeswohl mit sich bringen, sicherstellen müssen. Zudem sei nicht geprüft

worden, ob C.___ beim Beschwerdegegner ein altersgerechtes und sicheres

Kinderzimmer zur Verfügung stehe.

Zur angeordneten Massnahme, dass in den

ersten drei Monaten nach den Besuchen eine Fachperson anwesend sein soll, um am

Ende jedes Besuchs zu überprüfen, ob alles in Ordnung sei, hielt die

Beschwerdeführerin fest, dass diese Vorgehensweise unzureichend sei. Ein Kind,

das während eines Besuchs in einem von Druck und Manipulation geprägten Umfeld

stehe, werde sich nach dem Besuch nicht in der Lage sehen, unter solchen

Umständen die Wahrheit zu äussern.

6.4 Der Beschwerdegegner hielt im

Wesentlichen fest, dass sich die Vorwürfe sexueller Handlungen nicht nur nicht

erhärtet hätten, sondern von C.___ im Rahmen ihrer Einvernahme auch nicht

wiederholt worden seien. Sowohl der Beistand als auch die Beschwerdeführerin

würden verkennen, dass begleitete Besuche nicht dazu da seien, den

Elternkonflikt zu kontrollieren oder zu lösen. Wie die Verweigerung oder der

Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedürfe auch die Anordnung eines begleiteten

Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Das

liege hier jedoch nicht vor. Die psychischen und körperlichen Beschwerden nach

den Besuchen beim Beschwerdegegner seien Behauptungen der Beschwerdeführerin,

die nicht belegt seien. Ferner sei es absurd, dass die Schulverweigerung von C.___

dem Beschwerdegegner angelastet werde. Dieser habe sie nur einmal in der Schule

und zweimal am Mittagstisch besucht, was weder unangemessen noch verboten sei.

Er habe C.___ auch nie wegen ihrer Noten unter Druck gesetzt. Zum Umgang mit

den von C.___ erhobenen Vorwürfen führte der Beschwerdegegner aus, dass diese

die Vorwürfe nie mehr wiederholt habe. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe

die Vorwürfe während des nun bald zwei Jahre andauernden Verfahrens nie mehr

erwähnt und auch nicht von neuen Berichten von C.___ berichtet. Nun habe die

KESB einen Entscheid gefällt, der der Mutter nicht passe und jetzt komme sie

mit neuen Vorwürfen und stelle sich auf den Standpunkt, diesen sei genauer

nachzugehen. In den letzten zwei Jahren seien die Vorwürfe durch verschiedene

Kindesschutzmassnahmen und ein Strafverfahren ausreichend geklärt worden. Das

Ergebnis sei, dass die Vorwürfe nicht zutreffen und C.___ bei Treffen mit ihrem

Vater nicht gefährdet sei. Sollte C.___ die Vorwürfe der Mutter tatsächlich von

sich aus geäussert haben, müsse das Phänomen der Pseudoerinnerungen in Betracht

gezogen werden. Diese könnten durch suggestive Befragungstechniken oder

therapeutische Interventionen hervorgerufen werden, bei denen das Kind dazu

gedrängt werde, bestimmte Erlebnisse zu bestätigen oder zu rekonstruieren, die

möglicherweise nie stattgefunden haben. Es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin C.___ diese Geschichte nun schon seit Jahren einrede, so

dass sie sie nun selbst glaube.

6.5 Der Beistand ist der Meinung, dass

der Brief von C.___, welchen sie anlässlich der Therapiestunde bei Dr. med. D.___

am 13. Mai 2025 verfasste, Inhalte birgt, welchen juristisch wie psychologisch

nachgegangen werden müsse. Der Konflikt zwischen den Eltern sei hoch und löse

sich nicht auf. Der Beistand schlussfolgerte und empfahl, dass ohne vertiefte

Auseinandersetzung mit der Situation, in der sich C.___ befinde, eine

Weiterführung des (begleiteten oder unbegleiteten) Besuchsrechts keinen Sinn

mache.

7.1 Zusammengefasst macht die

Beschwerdeführerin eine Gefährdung des Kindeswohls durch unbegleitete Besuche

von C.___ beim Beschwerdegegner geltend. Die Vorwürfe der sexuellen Handlungen

durch den Beschwerdegegner, die gesundheitlichen Beschwerden von C.___

psychosomatischer Natur nach den unbegleiteten Besuchswochenenden sowie die

Schulverweigerung von C.___ seien nicht (ausreichend) berücksichtigt worden.

Beim Grund (Beschwerdegegner) für die psychosomatisch bedingten

gesundheitlichen Beschwerden von C.___ nach unbegleiteten Besuchswochenenden

sowie der Schulverweigerung handelt es sich um Mutmassungen der

Beschwerdeführerin und damit um eine Parteibehauptung. Ohnehin fanden seit

längerem keine unbegleiteten Besuchswochenenden mehr statt, sodass unklar ist,

ob C.___ heute noch die gleichen psychosomatischen gesundheitlichen Beschwerden

haben würde. Die Gefahr solcher Beschwerden rechtfertigt zumindest nicht die

Fortsetzung eines weiterhin ausschliesslich begleiteten Besuchsrechts. Den

Beschwerdegegner für die Schulverweigerung und psychosomatischen Beschwerden

von C.___ verantwortlich machen zu wollen, erscheint weit hergeholt und selbst

wenn dem so wäre, vermöchte auch dies kein begleitetes Besuchsrecht zu

begründen.

7.2 Was die Vorwürfe der sexuellen

Handlungen durch den Beschwerdegegner betrifft, ist zunächst auf die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. Januar

2024 zu verweisen. C.___ nahm zwar in ihrem Bericht über ihre Gedanken, Gefühle

und Erinnerungen, welchen sie anlässlich der Therapiestunde bei Dr. med. D.___,

einen Tag vor der Kindesanhörung verfasste, Bezug auf sexuelle Handlungen des

Beschwerdegegners. Es ist aber Folgendes hervorzuheben: C.___ führte darin

unter anderem aus «Einmal hat Papi mich zwischen den Beinen angefasst». Die

Verwendung des Wortes «einmal» deutet darauf hin, dass dies nicht (erneut)

geschehen ist und damit die von der Staatsanwaltschaft geprüften und in der

Folge eingestellten angeblichen sexuellen Handlungen betrifft. Es sind

vorliegend keine Gründe ersichtlich, von der Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich abzuweichen.

7.3 Anlässlich der Kindesanhörung am 14.

Mai 2025 gab C.___ auf die Frage, was sie gerne mit ihrem Vater unternehme, an,

Minigolf zu spielen, etwas einkaufen zu gehen oder zu Hause fernzusehen. Auf

die Frage, ob sie ihn lieber sehen würde, als zu telefonieren, antwortete sie,

dass sie ihn lieber sehen würde. Sie schilderte in der Folge ihren «Traumtag»

mit dem Beschwerdegegner. Diesen beschrieb C.___ wie folgt: «Zuerst würden wir

«Zmörgele». Danach schauen wir Fernsehen. Vor dem Mittag würden wir in eine Trampolinhalle

gehen. Dann Pizza essen. Danach in die Stadt Sachen für mich kaufen. Am Abend

ein Spiel auf der Nintendo spielen.» Auf die Frage, ob sie beim Papa

übernachten würde, antwortete C.___, keine Ahnung zu haben, dies sei eine

schwierige Frage, die sie noch nicht beantworten könne. Sie müsste es entweder

ausprobieren oder länger überlegen. Direkt auf die Besuchswochenenden beim

Beschwerdegegner angesprochen gab C.___ an, nicht dorthin zu wollen, nicht zu

Papa heim, wenn dann mit Begleitperson. Daraufhin führte sie aus, den

Beschwerdegegner nicht sehen zu wollen, der manchmal gemein sei und schlecht

über die Beschwerdeführerin spreche. Beim Lesen des Anhörungsprotokolls

entsteht der Eindruck, als reagierte C.___ auf vorhersehbare Fragen, z.B. wie

sie sich fühle, wenn sie an Besuchswochenenden beim Beschwerdegegner denke, mit

einer ablehnenden Haltung und dies auch ziemlich bestimmt «ich glaube, ich will

nicht dorthin; ja, nicht zu Papa heim». Wenn ihr jedoch Fragen gestellt wurden,

die im Vorfeld der Anhörung nicht unbedingt antizipiert und somit nicht

vorbesprochen werden konnten, antwortete sie beispielsweise, den

Beschwerdegegner lieber zu sehen als zu telefonieren und schilderte bis ins

Detail einen «Traumtag» mit dem Beschwerdegegner. Insgesamt entsteht der

Eindruck, dass C.___ anlässlich der Kindesanhörung auf Fragen, auf welche sie

womöglich vorbereitet war, eine ablehnende Haltung gegenüber dem

Beschwerdegegner einnahm und auf Fragen, welche etwas allgemeinerer Natur

waren, wie z.B. lieber telefonieren oder sehen, nicht erwähnte, keine Zeit mit

dem Beschwerdegegner oder nur in Begleitung verbringen zu wollen. Die im Brief

von C.___ erwähnten sexuellen Handlungen des Beschwerdegegners erwähnte sie

anlässlich der Kindesanhörung nicht.

7.4 Hat ein Kind eine ablehnende Haltung

gegenüber einem Elternteil und ist diese Einstellung wesentlich durch das

andere Elternteil geprägt, ist dies zu berücksichtigen. Die Willensäusserung

des Kindes darf nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen, denn

es lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen

sprechen, wo dieses bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugsperson

transportiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E.

4.2.2). Ohne der Beschwerdeführerin eine Manipulation oder Indoktrination ihrer

Tochter vorwerfen zu wollen, ist die ablehnende Haltung von C.___ gegenüber dem

Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der vorstehenden bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht als derart eindeutig zu verstehen, wie der Eindruck aufgrund

der Antworten von C.___ entstehen könnte (z.B. «ja, nicht zu Papa heim»). Die

Kindesanhörung ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter die

Bezugsperson von C.___ ist und ihre Haltung gegenüber dem Beschwerdegegner

(offensichtlich) ablehnend ist, zu lesen. Die ambivalente Beantwortung der

Fragen durch C.___ verdeutlicht den Loyalitätskonflikt, in welchem sich die

Tochter der Parteien befindet.

7.5 Eine überhöhte Risikomentalität bzw.

eine Nullrisikotoleranz zu etablieren und damit den persönlichen Verkehr aus

Risikogesichtspunkten ohne Beweise mittels begleiteter Besuche einzuschränken

oder Übernachtungen bei einem Elternteil aufgrund unbegründeter Sorgen und

Ängste aufzuschieben, wirken kontraproduktiv, pathologisieren bzw. perpetuieren

Elternkonflikte und bestärken i.d.R. die Ängste des den Kontakt verweigernden

Elternteils aber auch der betroffenen Kinder nur noch (Patrick Fassbind:

Umdenken im Elternkonflikt – ein Pamphlet, in: ZKE 3/2025 S. 218). Patrick

Fassbind bringt in diesem jüngst erschienenen Artikel die bundesgerichtliche

Rechtsprechung auf den Punkt. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist

stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten und dieser darf nicht

allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden. Das

begleitete Besuchsrecht muss zur Erreichung des Ziels erforderlich und die

mildeste, Erfolg versprechende Massnahme sein (vgl. E. II. / 5.1). Mit der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. Januar

2024 sind die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern gegenüber dem

Beschwerdegegner vom Tisch, solange nicht neue Hinweise bestehen. Seit dieser

einschneidenden Erfahrung des Beschwerdegegners (inkl. Untersuchungshaft) muss

diesem bewusst sein, dass bereits Anzeichen auf ähnliche Straftaten durch

Strafverfolgungsbehörden umgehend untersucht werden. Ebenso ist C.___ bekannt,

dass sie solche Anzeichen jederzeit melden kann und ihr auch ein entsprechendes

Setting durch die anfänglich begleiteten Übergaben geboten wird. Diese werden

von geschultem Personal durchgeführt, welches entsprechende Anzeichen

frühzeitig erkennt und sofort entsprechende Meldung an die Polizei und KESB

erstatten würde. Seit März 2024 fanden alle zwei Wochen für drei Stunden

begleitete Besuche und zusätzlich einmal wöchentlich Telefonate statt. Gemäss

Zwischenbericht zum begleiteten Besuchsrecht des Beistandes vom 22. August 2024

hat sich das Besuchsrecht nach Startschwierigkeiten positiv entwickelt. Der

Beistand beantragte dennoch eine Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts

aufgrund des verhärteten Konflikts zwischen den Eltern. An dieser Empfehlung

hält der Beistand auch in seiner Eingabe vom 22. Mai 2025 fest, wobei er

wiederum auf die verhärteten Fronten zwischen den Eltern verweist. Entgegen der

Ansicht des Beistandes darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der

persönliche Verkehr wegen elterlicher Konflikte nicht dauerhaft eingeschränkt

werden, soweit das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht hauptbetreuenden

Elternteil gut ist (vgl. E. II. / 5.1). Dass das Verhältnis den Umständen

entsprechend gut ist, belegt die Kindesanhörung sowie der Zwischenbericht des

Beistandes vom 22. August 2024.

7.6 Die begleiteten Besuche sind gemäss

Verlaufsbericht positiv verlaufen. Nun weitete die Vorinstanz knapp ein Jahr nach

Einführung der begleiteten Besuche den persönlichen Verkehr zwischen dem

Beschwerdegegner und C.___ aus und ordnete jedes zweite Wochenende ein

Besuchsrecht von einem Tag während drei Monaten an. Ebenso wurde eine

Begleitung für die Übergaben vom Beschwerdegegner zur Beschwerdeführerin

vorgesehen, wobei sich die Begleitperson bei C.___ aktiv nach dem Verlauf der

Besuchstage zu erkundigen hat und allfällige Unsicherheiten, Ängste und Wünsche

abzuholen hat. Anschliessend wird der persönliche Verkehr auf jedes zweite

Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zuzüglich 4

Wochen Ferien pro Kalenderjahr, ausgedehnt. Bei diesem schrittweisen,

behutsamen Wiederaufbau der Besuche handelt es sich um eine verhältnismässige

Massnahme. Es geht nicht an, dass das Recht von C.___ auf persönlichen

(unbeschränkten) Verkehr zu beiden Elternteilen aufgrund eines seit Jahren

bestehenden und verhärteten Konflikts zwischen den Eltern eingeschränkt und die

Tochter einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt wird. Die Parteien haben den

zwischen ihnen bestehenden Konflikt zum Wohle von C.___ hinter sich zu lassen

und am schrittweisen Wiederaufbau des persönlichen Verkehrs mitzuwirken.

Sollten sie dazu nicht in der Lage sein, haben beide Parteien allfällig mit

Abklärungen in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit zu rechnen. Es ist davon

auszugehen, dass C.___ trotz der zwischen den Eltern bestehenden Spannungen in

der Lage ist, dem Beschwerdegegner im Rahmen von Besuchen persönlich zu

begegnen und zu diesem die Beziehung aufzubauen, ohne dass dadurch ihr Wohl

gefährdet wird. Der schrittweise Wiederaufbau des Besuchsrechts inkl. anfangs

begleiteten Übergaben trägt den Bedenken und Ängsten der Beschwerdeführerin

Rechnung. Zusammengefasst liegt bei der gegebenen Ausgangslage keine Gefährdung

des Kindeswohls von C.___ durch den persönlichen unbegleiteten Verkehr mit dem

Beschwerdegegner vor. Das von der KESB Region Solothurn stufenweise verfügte

Besuchsrecht erging somit zu Recht und ist der Situation entsprechend

angemessen. Ein Ermessensmissbrauch seitens der KESB Region Solothurn liegt

nicht vor.

7.7 Abschliessend ist die

Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des

obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu

ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und ein

Kind ist nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken,

dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den

allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in

der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den

Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass

für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern

verantwortlich seien, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei

eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des

Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E 3).

8.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen

sind.

8.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, Rechtsanwältin Cidem Kisa, macht ein

Honorar von CHF 2'849.25 (8.53 Stunden à CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF

76.75 und MwSt. CHF 213.50) geltend. Aufgrund der nicht eingereichten Honorarvereinbarung

ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen. Unter

Anwendung dieses Stundenansatzes erscheint der geltend gemachte Aufwand

angemessen und ist zu genehmigen. Dies führt bei einem Gesamtaufwand von

ausgewiesenen 8.53 Stunden zu einer Entschädigung von CHF 2'664.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'664.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann