VWBES.2025.87
Neuregelung persönlicher Verkehr
1. Oktober 2025Deutsch31 min
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Erziehungsbeistandschaft
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
vertreten durch
Rechtsanwältin Cidem Kisa,
Beschwerdegegner
betreffend Neuregelung
persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. [...] 2014) ist die
gemeinsame Tochter der getrennt voneinander lebenden Eltern A.___ (nachfolgend:
Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend: Kindsvater).
2. Mit Urteil vom 8. Januar 2018 des
Bezirksgerichts Dielsdorf wurde C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge
belassen. Die Obhut für die Tochter wurde der Kindsmutter zugeteilt. Für C.___
wurde ausserdem eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) angeordnet. Die Regelung der
Aufteilung der Betreuung bzw. des Besuchsrechts wurde den Parteien überlassen.
Für den Streitfall wurde Folgendes festgehalten:
Der Vater ist berechtigt und wird
verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter C.___ auf eigene
Kosten wie folgt zu übernehmen:
-
Bis Ende Juni 2018: jeden
Samstag (ungerade Wochen) und Sonntag (gerade Wochen) jeweils von 12.00 bis
16.00 Uhr;
-
Von Anfang Juli 2018 bis
Ende Dezember 2018: jeden Samstag (ungerade Wochen) und Sonntag (gerade Wochen)
jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr.
Mit der Unterstützung und Begleitung der
Beistandsperson soll das Besuchsrecht mittel- und längerfristig, spätestens
jedoch ab 1. Januar 2019, auf ein Besuchsrecht wie folgt ausgedehnt werden:
-
in jeder geraden
Kalenderwoche jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
-
in jedem geraden
Kalenderjahr jeweils von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und
über Weihnachten vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr;
-
in jedem ungeraden
Kalenderjahr jeweils vom Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00
Uhr, und vom 31. Dezember (Silvester), 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr;
-
vier Wochen Ferien pro
Kalenderjahr. Die Ferienwünsche sind drei Monate im Voraus schriftlich
anzukündigen. Die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung
Vorrang.
3. Am 15. März 2018 errichtete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Erziehungsbeistandschaft
für C.___. Als Beiständin wurde [...] ernannt.
4. Am 12. Dezember 2019 erstattete die
Beiständin eine Gefährdungsmeldung an die KESB Region Solothurn und beantragte
die Sistierung des Besuchsrechts oder die Einschränkung auf ein begleitetes
Minimalbesuchsrecht. Die im Raum stehenden Übergriffs- und
Misshandlungsvorwürfe sollten im Rahmen einer kinderpsychiatrischen
Abklärung/Begutachtung geklärt und dann das Besuchsrecht neu definiert werden.
5. Mit Entscheid vom 6. Februar 2020
ordnete die KESB Region Solothurn gestützt auf den Antrag der Beiständin vom
12. Dezember 2019 eine interventionsorientierte Abklärung für C.___ zur Klärung
der Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen in Zusammenhang mit dem
persönlichen Verkehr zwischen C.___ und dem Kindsvater und / oder einer
Anpassung der Besuchsregelung an.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichts
Dielsdorf vom 14. Februar 2020 wurde der Kindsmutter befohlen, die mit Urteil
des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Januar 2018 festgelegte Besuchsregelung
einzuhalten und dem Kindsvater C.___ zur Betreuung zu überlassen.
7. Am 5. Juni 2020 schlossen die
Kindseltern einen Vergleich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
betreffend mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, Verleumdung und falsche
Anschuldigung ab und zogen ihre gegenseitig gestellten Strafanträge zurück
resp. erklärten ihr Desinteresse an der Weiterführung des Verfahrens.
8. Mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 9. Juli 2020 wurde [...] als neue Beiständin zufolge Amtsaustritt
von [...] ernannt.
9. Am 16. Juli 2020 regelte die KESB
Region Solothurn den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ per
sofort neu wie folgt: «Der Kindsvater hat das Recht, C.___ jedes zweite
Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu Besuch zu nehmen.»
Ausserdem wurden die Kindseltern angewiesen, zur Unterstützung bei der
kindswohlgerechten Gestaltung der Übergaben die Begleitung durch [...] in
Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den Fachpersonen
zusammenzuarbeiten. Ferner wurde der Kindsvater angewiesen, jeweils während
rund 1-2 Stunden während seines Besuchswochenendes die Begleitung und
Unterstützung durch [...] in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig
mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Die Fachstelle [...] wurde ersucht,
der KESB Region Solothurn umgehend zu melden, sollte ihres Erachtens eine
Ausweitung der Besuche oder eine Reduzierung der Begleitung möglich bzw. nötig sein.
10. Mit Entscheid vom 7. Januar 2021 der
KESB Region Solothurn wurde gestützt auf den Interventionsbericht von [...] vom
30. November 2020 die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 16. Juli 2020
angeordnete Weisung an die Kindseltern, zur Unterstützung bei der
kindswohlgerechten Gestaltung der Übergaben die Begleitung durch [...] in
Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig mit den Fachpersonen
zusammenzuarbeiten, aufgehoben. Ebenso wurde die mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 16. Juli 2020 angeordnete Weisung an den Kindsvater, jeweils
während rund 1-2 Stunden während seines Besuchswochenendes die Begleitung und
Unterstützung durch [...] in Anspruch zu nehmen und diesbezüglich zuverlässig
mit den Fachpersonen zusammenzuarbeiten, aufgehoben. Schliesslich wurde die
Beiständin ersucht, der KESB Region Solothurn bis 28. Februar 2021 eine
Empfehlung zur Neuregelung des Besuchsrechts des Kindsvaters, insbesondere
hinsichtlich der Abholzeiten und -modalitäten am Freitagabend bzw.
Samstagmorgen, abzugeben.
11. Am 27. Juli 2021 ergänzte die KESB
Region Solothurn die bestehende Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem
Kindsvater und C.___ vom 16. Juli 2020 per sofort um die nachfolgend
angeordnete Ferienregelung:
3.1.1 Der
Kindsvater hat im Jahr 2021 das Recht, folgende Wochen Ferien mit C.___ zu
verbringen: 31. Juli 2021 – 8. August 2021, 11. Oktober 2021 – 17. Oktober 2021
und eine Woche in den Weihnachtsferien;
3.1.2 ab
1. Januar 2022 hat der Kindsvater das Recht, 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr
mit C.___ zu verbringen. Die Ferienwünsche sind 3 Monate im Voraus schriftlich
anzukündigen. Die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger Ankündigung
Vorrang.
12. Am 17. November 2021 beantragte die
Beiständin die elterliche Sorge im Bereich der therapeutischen Abklärung und
Behandlung alleinig der Kindsmutter zu übertragen. Die gemeinsame elterliche
Sorge sei in diesem Bereich einzuschränken.
13. Mit Schreiben vom 21. November 2021
beschwerte sich der Kindsvater über die Amtsführung der Beiständin und
beantragte einen Beistandswechsel.
14. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021
kam die KESB Region Solothurn dem Antrag der Beiständin nach und ergänzte die
Aufgaben der Beiständin um die Vertretung von C.___ in Bezug auf die
kinderpsychiatrische / -psychologische Abklärung und allenfalls folgende
therapeutische Begleitung. Die elterliche Sorge des Kindsvaters wurde in Bezug
auf die kinderpsychiatrische / -psychologische Abklärung und allenfalls
folgende therapeutische Begleitung von C.___ entsprechend beschränkt.
15. Am 10. November 2022 wurde die
bisherige Beiständin per 9. Dezember 2022 aus dem Amt entlassen und [...] als
neuer Beistand per 10. Dezember 2022 eingesetzt.
16. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023
informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die KESB Region
Solothurn über die Ermittlung gegen den Kindsvater wegen des Verdachts der
sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von C.___. Ferner wurde um
superprovisorische Prüfung der Einsetzung einer Prozessbeistandschaft für C.___
ersucht.
17. Am 5. Juni 2023 wurde die für C.___
bestehende Beistandschaft mit sofortiger Wirkung superprovisorisch erweitert
und als zusätzliche Beiständin [...] ernannt. Sie wurde u.a. mit der Vertretung
von C.___s Interessen in der laufenden Strafuntersuchung und einem allfällig
folgenden Strafverfahren betraut.
18. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Bezirkes Zürich vom 29. Juni 2023 wurde ein Kontakt- und Rayonverbot gegen
den Kindsvater erlassen.
19. Mit Verfügung vom 14. September 2023
hob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das gegen den Kindsvater
angeordnete Kontakt- und Rayonverbot auf.
20. Am 20. Dezember 2023 wurde der
superprovisorische Entscheid vom 5. Juni 2023 in Bezug auf die Erweiterung der
Beistandschaft definitiv bestätigt.
21. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024
stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen den
Kindsvater ein.
22. Mit Entscheid vom 14. März 2024 wurde
der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ per sofort wie folgt
neu geregelt:
3.1.1 Der Kindsvater hat das
Recht, C.___ alle zwei Wochen für 3 Stunden zu sehen;
3.1.2 Die Besuche finden begleitet
statt;
3.1.3 Der
Kindsvater hat das Recht, jeden Sonntag um 19:00 Uhr mit C.___ zu telefonieren.
23. Am 7. Mai 2024 wurde die Beiständin,
[...], aus dem Amt entlassen.
24. Am 20. Februar 2025 fällte die KESB
Region Solothurn folgenden Entscheid:
3.1 Der
persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird wie folgt neu
geregelt:
3.3.1 Für
die Dauer von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids hat der
Kindsvater das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende einen Tag (Samstag oder
Sonntag) zu Besuch zu nehmen.
3.1.2 Für
die Dauer von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids finden die
Übergabe[n] von C.___ vom Kindsvater zur Kindsmutter begleitet statt, wobei die
Begleitperson sich insbesondere bei C.___ aktiv nach dem Verlauf der
Besuchstage erkundigt und allfällige Unsicherheiten, Ängste oder Wünsche
abholt.
3.1.3 Anschliessend
hat der Kindsvater das Recht, C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00
Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu Besuch zu nehmen.
Zudem
hat der Kindsvater das Recht, 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr mit C.___ zu
verbringen. Die Ferienwünsche sind von beiden Eltern 3 Monate im Voraus
schriftlich anzukündigen. Die Ferienwünsche des Vaters haben bei rechtzeitiger
Ankündigung Vorrang.
3.2 Der
Antrag des Kindsvaters vom 19. September 2024, der Kindsmutter sei unter
Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, sich an die
behördlichen Anordnungen bezüglich Telefon- und Besuchstermine zu halten, wird
abgewiesen.
3.3 Auf
den Antrag des Kindsvaters vom 19. September 2024, der Kindsmutter sei unter
Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, einmal
wöchentlich alle wichtigen Briefe, Prüfungen etc. der Schule einzuscannen oder
abzufotografieren und dem Kindsvater per WhatsApp oder E-Mail zu schicken, wird
nicht eingetreten.
3.4 Es
werden keine Gebühren erhoben.
25. Gegen diesen Entscheid erhob die
Kindsmutter (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 20. März 2025 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Ferner wurde eine
Kindsanhörung sowie die Zuweisung einer Kindsvertretung beantragt. Schliesslich
forderte die Beschwerdeführerin den Beizug der Unterlagen von Dr. med. D.___ sowie
die Einholung einer fachlichen Stellungnahme derselben.
26. Am 27. März 2025 nahm der Kindsvater
(nachfolgend auch: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwältin Cidem
Kisa, zur Beschwerde Stellung. Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
27. Mit Stellungnahme vom 10. April 2025
beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
28. Am 7. Mai 2025 stellte die KESB
Region Solothurn dem Verwaltungsgericht eine Eingabe der [...] vom 25. April
2025 zu.
29. Am 14. Mai 2025 führte das
Verwaltungsgericht eine Kindsanhörung durch. Anlässlich dieser wurde ein von C.___
in der Therapiestunde bei Dr. med. D.___ am 13. Mai 2025 verfasster Brief
eingereicht.
30. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 liess
sich die Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen.
31. Gleichentags reichte der
Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme ein.
32. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025
(Postaufgabe) liess sich der Beistand in der Angelegenheit vernehmen.
33. Am 23. Juni 2025 nahm die
Beschwerdeführerin erneut Stellung.
34. Gleichentags reichte Rechtsanwältin
Cidem Kisa ihre Honorarnote ein.
35. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2.
Juni 2021 E. 6.2).
3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht
verlangt die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Kindsvertretung im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.
3.2 Gemäss § 145 Abs. 1 EG ZGB sind im
Verfahren vor der KESB und vor der gerichtlichen Instanz die Bestimmungen des
ZGB und ergänzend diejenigen des VRG unter Berücksichtigung der abweichenden
Bestimmungen von § 146 EG ZGB anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so
ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anzuwenden.
Gemäss Art. 314abis ZGB ordnet die KESB wenn nötig die Vertretung
des Kindes an. Die KESB prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere dann, wenn
die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist oder die Beteiligten
bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen
des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen. Die entsprechende
Bestimmung findet auch vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Anwendung. In
ihrer Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin den Antrag um Einsetzung
einer Kindsvertretung mit der besonderen Schutzbedürftigkeit und dem Kindeswohl
von C.___. Die Kindesvertretung soll die Position des Kindes im Verfahren
stärken. Es ist die primäre Aufgabe einer von Eltern und Gericht unabhängigen
Kindesvertretung, der Stimme des Kindes im Verfahren Gehör zu verschaffen (Margot
Michel / Tabea Berger in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art.
299 ZPO N 17 f.). Die Kindesvertretung wird zuhanden des Gerichts einschlägig
tätig, wenn das Gericht nicht über die fachlichen oder zeitlichen Ressourcen
oder andere Quellen (z.B. ein nach Art. 308 ZGB eingesetzter Beistand) verfügt,
um den Sachverhalt selber vollständig zu ermitteln (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO [BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 S. 162 f.]). Eine Kindesvertretung ist grundsätzlich nur
notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und
Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das
Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder
persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht. Besteht
beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand
dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der
konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind
und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der
Informationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der
Kindesvertretung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.1.2 S. 160). C.___ ist seit dem 15.
März 2018 verbeiständet und der Beistand wurde bereits durch die KESB wie auch
durch das Verwaltungsgericht in das Verfahren einbezogen. Ausserdem hörte die
Instruktionsrichterin C.___ persönlich an, weshalb ihr genügend Gehör im vorliegenden
Verfahren verschafft wurde. Um dem Schutzbedürfnis und dem Kindeswohl von C.___
gerecht zu werden, bedarf es in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nebst einem Beistand und einer Kindesanhörung keiner Einsetzung
einer Kindesvertretung. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Einsetzung einer
Kindesvertretung ist abzuweisen.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt
ausserdem den Beizug der Unterlagen der Psychotherapie und die Einholung einer
fachlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___ . Ferner fordert sie eine
Überprüfung der häuslichen Verhältnisse beim Beschwerdegegner. Der
Beschwerdegegner beantragt schriftliche Auskünfte der Leiterin des Hortes,
Mittagstisch, der Lehrerin, von [...], von [...], sowie den Beizug der Akten
des Strafverfahrens.
4.2 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Im
vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Parteien konnten ihre
Standpunkte bei der Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren ausführlich
aufzeigen sowie mit diversen Unterlagen belegen. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse aus dem Beizug der Unterlagen aus
der Psychotherapie von C.___ gewonnen werden könnten. Ausserdem erübrigt sich
die Einholung einer fachlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___, welche
ihre Empfehlung bereits mit Schreiben vom 25. April 2025 kundtat. Eine
Anweisung an die KESB Region Solothurn, die häuslichen Verhältnisse beim
Beschwerdegegner zu überprüfen ist ebenfalls nicht notwendig, da aus den Akten,
wie beispielsweise dem Bericht der Beiständin vom 6. Juli 2021,
hervorgeht, dass die häuslichen Verhältnisse beim Beschwerdegegner bereits
abgeklärt wurden. Es erhellt weiter nicht, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse aus schriftlichen Auskünften der Hortleitung, der Lehrerin oder
von Fachpersonen von [...] gewonnen werden könnten. Ein Beizug der Akten des
Strafverfahrens erübrigt sich, zumal dieses ohnehin eingestellt wurde.
5.1 Das Bundesgericht fasst die
Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen
(Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3): Nach
Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut
nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,
das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122
III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen
Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach
der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353 E. 3; 115 II
206 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2).
Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl
zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des
Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf
diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung
des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder
sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit
dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts
5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der
Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der
Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein
wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit
das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut
ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018 vom
20. Februar 2019 E. 4.3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass ein Besuch
unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert
hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim
begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die
Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt
ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass
diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur
die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, m.w.H.).
5.2 Im Urteil 5A_275/2024 hielt das
Bundesgericht an dieser Rechtsprechung fest. Wie der Entzug oder die
Verweigerung des Besuchsrechts gemäss Art. 274 ZGB setzt ein begleitetes
Besuchsrecht konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls voraus; die
abstrakte Gefahr einer negativen Beeinflussung reicht nicht aus (BGE 122 III 404 E 3.c). Das begleitete Besuchsrecht soll das Kind vor Gefahren bewahren,
Krisensituationen entschärfen, Ängste abbauen und zur Verbesserung der
Beziehungen zwischen Eltern und Kind beitragen. Es handelt sich grundsätzlich
um eine vorübergehende Lösung, die nur zeitlich begrenzt angeordnet werden
kann. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen von vornherein klar ist, dass Besuche
in naher Zukunft nicht ohne Begleitung durchgeführt werden können (Philippe
Meier / Thomas Häberli: Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, September bis Dezember 2024, in: ZKE 1/2025 S. 52).
6.1 Die Kindesschutzbehörde regelt den
persönlichen Verkehr neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der
Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 2
ZGB).
6.2 Die Vorinstanz erwog, mit Blick auf
den Verlauf der letzten Wochen und Monate, es bestehe keine Notwendigkeit mehr
für eine durchgängige Begleitung der Besuche, weshalb diese aufzuheben sei.
Nach wie vor sei jedoch im Sinne des Kindswohls und hinsichtlich des Ziels,
dass künftig wieder regelmässige und unbeschwerte Besuchswochenenden
stattfinden sollen, zentral, dass der Wiederaufbau der Besuche weiterhin behutsam,
überlegt und geduldig angegangen werde. Um weder C.___ noch ihre Eltern zu
überfordern, sei deshalb nicht nahtlos vom aktuell 3-stündigen Besuchsrecht
alle zwei Wochen zu ganzen Besuchswochenenden überzugehen. Vielmehr sei es
angezeigt, dass die Besuche in einer ersten Phase tagsüber, jedoch noch ohne
Übernachtungen stattfinden.
Um den Wiederaufbau der Besuche
weiterhin wachsam zu unterstützen und auf allfällige Schwierigkeiten reagieren
zu können, sei es zudem angezeigt, dass die Besuchstage in einer Zwischenphase
mit C.___ und dem Beschwerdegegner unmittelbar nach den Besuchen und vor der
Rückkehr von C.___ zur Beschwerdeführerin nachbesprochen werden. So werde C.___
ein Gefäss gegeben, in welchem sie allfällige Ängste oder Bedürfnisse in einem
geschützten Rahmen bei einer neutralen Fachperson anbringen könne. Mit dem Beschwerdegegner
könnten zudem allfällige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Besuchen
besprochen werden und er erhalte nach wie vor Anregungen und Hilfestellungen,
wie er die Kontakte mit seiner Tochter kindswohlgerecht gestalten kann.
Schliesslich erscheine es auch hinsichtlich der diametral auseinandergehenden
Schilderungen der Kindseltern über den Verlauf der Besuche angezeigt, dass
Rückmeldungen von einer neutralen Person bei C.___ eingeholt werden und diese
nicht nach den Besuchen von der Beschwerdeführerin bei C.___ erfragt und je
nach Äusserungen von dieser weitergetragen werden müssen.
Der persönliche Verkehr zwischen C.___
und dem Beschwerdegegner sei demnach in einer ersten 3-monatigen Phase jedes
zweite Wochenende für einen Tag (Samstag oder Sonntag) anzuordnen, wobei die
Übergaben von C.___ vom Beschwerdegegner zur Beschwerdeführerin durch eine
Fachperson begleitet werden, welche sich insbesondere bei C.___ aktiv nach dem
Verlauf der Besuchstage erkundige und allfällige Unsicherheiten, Ängste oder
Wünsche abhole. Anschliessend stehe dem Beschwerdegegner wieder das mit
Entscheid der KESB Region Solothurn vom 16. Juli 2020 resp. vom 27. Juli 2021
festgelegte Besuchsrecht von zweiwöchentlichen Besuchen von Samstag, 10.00 Uhr,
bis Sonntag, 18.00 Uhr, und 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu.
6.3 Die Beschwerdeführerin macht
zusammenfassend geltend, dass nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei,
welche konkreten und substanziellen Änderungen ein unbegleitetes Besuchsrecht
rechtfertigten. Es werde nicht plausibel erklärt, weshalb das Kindeswohl bei
einem unbegleiteten Kontakt zum Beschwerdegegner nicht gefährdet sei. Die
möglichen Auswirkungen der Vorwürfe der sexuellen Handlungen durch den Beschwerdegegner
auf die emotionale Stabilität von C.___ seien nicht hinreichend berücksichtigt
worden. Ausserdem habe die KESB die Empfehlungen des Beistandes, welcher sich
nicht für eine Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts ausgesprochen habe,
unzureichend berücksichtigt. Nach unbegleiteten Besuchswochenenden beim
Beschwerdegegner habe C.___ wiederholt über gesundheitliche Beschwerden wie
Bauch- und Kopfschmerzen geklagt. Zudem sei in diesem Zeitraum vermehrt
Nasenbluten aufgetreten. Auch C.___s Verhalten nach den Besuchen sei auffällig
gewesen und deutete auf eine innere Zerrissenheit hin. Es hätten keine
körperlichen Ursachen für die gesundheitlichen Beschwerden von C.___ gefunden
werden können, weshalb von gesundheitlichen Beschwerden psychosomatischer Natur
auszugehen sei.
Ein weiterer gravierender Aspekt,
welcher zum Zeitpunkt der KESB-Entscheidung noch nicht habe berücksichtigt
werden können, sei die Schulverweigerung von C.___ vom 23. und 28. Januar 2025.
Auch die diesbezüglichen körperlichen Beschwerden seien wohl psychosomatischer
Natur. In einem Gespräch zwischen C.___ und ihrer Psychologin, Dr. med. D.___
vom 18. Februar 2025, sei dann herausgekommen, dass sich C.___ durch den Druck
des Beschwerdegegners hinsichtlich ihrer schulischen Leistungen überfordert
fühlte. Es erscheine plausibel, dass der Beschwerdegegner C.___ erneut
unangekündigt im schulischen Kontext aufgesucht habe.
Ferner sei es entscheidend, dass die
Vorwürfe der sexuellen Handlungen durch den Beschwerdegegner weiterhin als eine
ernsthafte Belastung für das Kindeswohl betrachtet werden. Die KESB hätte eine
gründliche und tiefgehende Auseinandersetzung mit den fortbestehenden Vorwürfen
von C.___ und den emotionalen Belastungen, die diese Vorwürfe für das
Kindeswohl mit sich bringen, sicherstellen müssen. Zudem sei nicht geprüft
worden, ob C.___ beim Beschwerdegegner ein altersgerechtes und sicheres
Kinderzimmer zur Verfügung stehe.
Zur angeordneten Massnahme, dass in den
ersten drei Monaten nach den Besuchen eine Fachperson anwesend sein soll, um am
Ende jedes Besuchs zu überprüfen, ob alles in Ordnung sei, hielt die
Beschwerdeführerin fest, dass diese Vorgehensweise unzureichend sei. Ein Kind,
das während eines Besuchs in einem von Druck und Manipulation geprägten Umfeld
stehe, werde sich nach dem Besuch nicht in der Lage sehen, unter solchen
Umständen die Wahrheit zu äussern.
6.4 Der Beschwerdegegner hielt im
Wesentlichen fest, dass sich die Vorwürfe sexueller Handlungen nicht nur nicht
erhärtet hätten, sondern von C.___ im Rahmen ihrer Einvernahme auch nicht
wiederholt worden seien. Sowohl der Beistand als auch die Beschwerdeführerin
würden verkennen, dass begleitete Besuche nicht dazu da seien, den
Elternkonflikt zu kontrollieren oder zu lösen. Wie die Verweigerung oder der
Entzug nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedürfe auch die Anordnung eines begleiteten
Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Das
liege hier jedoch nicht vor. Die psychischen und körperlichen Beschwerden nach
den Besuchen beim Beschwerdegegner seien Behauptungen der Beschwerdeführerin,
die nicht belegt seien. Ferner sei es absurd, dass die Schulverweigerung von C.___
dem Beschwerdegegner angelastet werde. Dieser habe sie nur einmal in der Schule
und zweimal am Mittagstisch besucht, was weder unangemessen noch verboten sei.
Er habe C.___ auch nie wegen ihrer Noten unter Druck gesetzt. Zum Umgang mit
den von C.___ erhobenen Vorwürfen führte der Beschwerdegegner aus, dass diese
die Vorwürfe nie mehr wiederholt habe. Auch die Beschwerdeführerin selbst habe
die Vorwürfe während des nun bald zwei Jahre andauernden Verfahrens nie mehr
erwähnt und auch nicht von neuen Berichten von C.___ berichtet. Nun habe die
KESB einen Entscheid gefällt, der der Mutter nicht passe und jetzt komme sie
mit neuen Vorwürfen und stelle sich auf den Standpunkt, diesen sei genauer
nachzugehen. In den letzten zwei Jahren seien die Vorwürfe durch verschiedene
Kindesschutzmassnahmen und ein Strafverfahren ausreichend geklärt worden. Das
Ergebnis sei, dass die Vorwürfe nicht zutreffen und C.___ bei Treffen mit ihrem
Vater nicht gefährdet sei. Sollte C.___ die Vorwürfe der Mutter tatsächlich von
sich aus geäussert haben, müsse das Phänomen der Pseudoerinnerungen in Betracht
gezogen werden. Diese könnten durch suggestive Befragungstechniken oder
therapeutische Interventionen hervorgerufen werden, bei denen das Kind dazu
gedrängt werde, bestimmte Erlebnisse zu bestätigen oder zu rekonstruieren, die
möglicherweise nie stattgefunden haben. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin C.___ diese Geschichte nun schon seit Jahren einrede, so
dass sie sie nun selbst glaube.
6.5 Der Beistand ist der Meinung, dass
der Brief von C.___, welchen sie anlässlich der Therapiestunde bei Dr. med. D.___
am 13. Mai 2025 verfasste, Inhalte birgt, welchen juristisch wie psychologisch
nachgegangen werden müsse. Der Konflikt zwischen den Eltern sei hoch und löse
sich nicht auf. Der Beistand schlussfolgerte und empfahl, dass ohne vertiefte
Auseinandersetzung mit der Situation, in der sich C.___ befinde, eine
Weiterführung des (begleiteten oder unbegleiteten) Besuchsrechts keinen Sinn
mache.
7.1 Zusammengefasst macht die
Beschwerdeführerin eine Gefährdung des Kindeswohls durch unbegleitete Besuche
von C.___ beim Beschwerdegegner geltend. Die Vorwürfe der sexuellen Handlungen
durch den Beschwerdegegner, die gesundheitlichen Beschwerden von C.___
psychosomatischer Natur nach den unbegleiteten Besuchswochenenden sowie die
Schulverweigerung von C.___ seien nicht (ausreichend) berücksichtigt worden.
Beim Grund (Beschwerdegegner) für die psychosomatisch bedingten
gesundheitlichen Beschwerden von C.___ nach unbegleiteten Besuchswochenenden
sowie der Schulverweigerung handelt es sich um Mutmassungen der
Beschwerdeführerin und damit um eine Parteibehauptung. Ohnehin fanden seit
längerem keine unbegleiteten Besuchswochenenden mehr statt, sodass unklar ist,
ob C.___ heute noch die gleichen psychosomatischen gesundheitlichen Beschwerden
haben würde. Die Gefahr solcher Beschwerden rechtfertigt zumindest nicht die
Fortsetzung eines weiterhin ausschliesslich begleiteten Besuchsrechts. Den
Beschwerdegegner für die Schulverweigerung und psychosomatischen Beschwerden
von C.___ verantwortlich machen zu wollen, erscheint weit hergeholt und selbst
wenn dem so wäre, vermöchte auch dies kein begleitetes Besuchsrecht zu
begründen.
7.2 Was die Vorwürfe der sexuellen
Handlungen durch den Beschwerdegegner betrifft, ist zunächst auf die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. Januar
2024 zu verweisen. C.___ nahm zwar in ihrem Bericht über ihre Gedanken, Gefühle
und Erinnerungen, welchen sie anlässlich der Therapiestunde bei Dr. med. D.___,
einen Tag vor der Kindesanhörung verfasste, Bezug auf sexuelle Handlungen des
Beschwerdegegners. Es ist aber Folgendes hervorzuheben: C.___ führte darin
unter anderem aus «Einmal hat Papi mich zwischen den Beinen angefasst». Die
Verwendung des Wortes «einmal» deutet darauf hin, dass dies nicht (erneut)
geschehen ist und damit die von der Staatsanwaltschaft geprüften und in der
Folge eingestellten angeblichen sexuellen Handlungen betrifft. Es sind
vorliegend keine Gründe ersichtlich, von der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich abzuweichen.
7.3 Anlässlich der Kindesanhörung am 14.
Mai 2025 gab C.___ auf die Frage, was sie gerne mit ihrem Vater unternehme, an,
Minigolf zu spielen, etwas einkaufen zu gehen oder zu Hause fernzusehen. Auf
die Frage, ob sie ihn lieber sehen würde, als zu telefonieren, antwortete sie,
dass sie ihn lieber sehen würde. Sie schilderte in der Folge ihren «Traumtag»
mit dem Beschwerdegegner. Diesen beschrieb C.___ wie folgt: «Zuerst würden wir
«Zmörgele». Danach schauen wir Fernsehen. Vor dem Mittag würden wir in eine Trampolinhalle
gehen. Dann Pizza essen. Danach in die Stadt Sachen für mich kaufen. Am Abend
ein Spiel auf der Nintendo spielen.» Auf die Frage, ob sie beim Papa
übernachten würde, antwortete C.___, keine Ahnung zu haben, dies sei eine
schwierige Frage, die sie noch nicht beantworten könne. Sie müsste es entweder
ausprobieren oder länger überlegen. Direkt auf die Besuchswochenenden beim
Beschwerdegegner angesprochen gab C.___ an, nicht dorthin zu wollen, nicht zu
Papa heim, wenn dann mit Begleitperson. Daraufhin führte sie aus, den
Beschwerdegegner nicht sehen zu wollen, der manchmal gemein sei und schlecht
über die Beschwerdeführerin spreche. Beim Lesen des Anhörungsprotokolls
entsteht der Eindruck, als reagierte C.___ auf vorhersehbare Fragen, z.B. wie
sie sich fühle, wenn sie an Besuchswochenenden beim Beschwerdegegner denke, mit
einer ablehnenden Haltung und dies auch ziemlich bestimmt «ich glaube, ich will
nicht dorthin; ja, nicht zu Papa heim». Wenn ihr jedoch Fragen gestellt wurden,
die im Vorfeld der Anhörung nicht unbedingt antizipiert und somit nicht
vorbesprochen werden konnten, antwortete sie beispielsweise, den
Beschwerdegegner lieber zu sehen als zu telefonieren und schilderte bis ins
Detail einen «Traumtag» mit dem Beschwerdegegner. Insgesamt entsteht der
Eindruck, dass C.___ anlässlich der Kindesanhörung auf Fragen, auf welche sie
womöglich vorbereitet war, eine ablehnende Haltung gegenüber dem
Beschwerdegegner einnahm und auf Fragen, welche etwas allgemeinerer Natur
waren, wie z.B. lieber telefonieren oder sehen, nicht erwähnte, keine Zeit mit
dem Beschwerdegegner oder nur in Begleitung verbringen zu wollen. Die im Brief
von C.___ erwähnten sexuellen Handlungen des Beschwerdegegners erwähnte sie
anlässlich der Kindesanhörung nicht.
7.4 Hat ein Kind eine ablehnende Haltung
gegenüber einem Elternteil und ist diese Einstellung wesentlich durch das
andere Elternteil geprägt, ist dies zu berücksichtigen. Die Willensäusserung
des Kindes darf nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen, denn
es lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen
sprechen, wo dieses bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugsperson
transportiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E.
4.2.2). Ohne der Beschwerdeführerin eine Manipulation oder Indoktrination ihrer
Tochter vorwerfen zu wollen, ist die ablehnende Haltung von C.___ gegenüber dem
Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der vorstehenden bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht als derart eindeutig zu verstehen, wie der Eindruck aufgrund
der Antworten von C.___ entstehen könnte (z.B. «ja, nicht zu Papa heim»). Die
Kindesanhörung ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mutter die
Bezugsperson von C.___ ist und ihre Haltung gegenüber dem Beschwerdegegner
(offensichtlich) ablehnend ist, zu lesen. Die ambivalente Beantwortung der
Fragen durch C.___ verdeutlicht den Loyalitätskonflikt, in welchem sich die
Tochter der Parteien befindet.
7.5 Eine überhöhte Risikomentalität bzw.
eine Nullrisikotoleranz zu etablieren und damit den persönlichen Verkehr aus
Risikogesichtspunkten ohne Beweise mittels begleiteter Besuche einzuschränken
oder Übernachtungen bei einem Elternteil aufgrund unbegründeter Sorgen und
Ängste aufzuschieben, wirken kontraproduktiv, pathologisieren bzw. perpetuieren
Elternkonflikte und bestärken i.d.R. die Ängste des den Kontakt verweigernden
Elternteils aber auch der betroffenen Kinder nur noch (Patrick Fassbind:
Umdenken im Elternkonflikt – ein Pamphlet, in: ZKE 3/2025 S. 218). Patrick
Fassbind bringt in diesem jüngst erschienenen Artikel die bundesgerichtliche
Rechtsprechung auf den Punkt. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist
stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten und dieser darf nicht
allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden. Das
begleitete Besuchsrecht muss zur Erreichung des Ziels erforderlich und die
mildeste, Erfolg versprechende Massnahme sein (vgl. E. II. / 5.1). Mit der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 3. Januar
2024 sind die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern gegenüber dem
Beschwerdegegner vom Tisch, solange nicht neue Hinweise bestehen. Seit dieser
einschneidenden Erfahrung des Beschwerdegegners (inkl. Untersuchungshaft) muss
diesem bewusst sein, dass bereits Anzeichen auf ähnliche Straftaten durch
Strafverfolgungsbehörden umgehend untersucht werden. Ebenso ist C.___ bekannt,
dass sie solche Anzeichen jederzeit melden kann und ihr auch ein entsprechendes
Setting durch die anfänglich begleiteten Übergaben geboten wird. Diese werden
von geschultem Personal durchgeführt, welches entsprechende Anzeichen
frühzeitig erkennt und sofort entsprechende Meldung an die Polizei und KESB
erstatten würde. Seit März 2024 fanden alle zwei Wochen für drei Stunden
begleitete Besuche und zusätzlich einmal wöchentlich Telefonate statt. Gemäss
Zwischenbericht zum begleiteten Besuchsrecht des Beistandes vom 22. August 2024
hat sich das Besuchsrecht nach Startschwierigkeiten positiv entwickelt. Der
Beistand beantragte dennoch eine Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts
aufgrund des verhärteten Konflikts zwischen den Eltern. An dieser Empfehlung
hält der Beistand auch in seiner Eingabe vom 22. Mai 2025 fest, wobei er
wiederum auf die verhärteten Fronten zwischen den Eltern verweist. Entgegen der
Ansicht des Beistandes darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der
persönliche Verkehr wegen elterlicher Konflikte nicht dauerhaft eingeschränkt
werden, soweit das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht hauptbetreuenden
Elternteil gut ist (vgl. E. II. / 5.1). Dass das Verhältnis den Umständen
entsprechend gut ist, belegt die Kindesanhörung sowie der Zwischenbericht des
Beistandes vom 22. August 2024.
7.6 Die begleiteten Besuche sind gemäss
Verlaufsbericht positiv verlaufen. Nun weitete die Vorinstanz knapp ein Jahr nach
Einführung der begleiteten Besuche den persönlichen Verkehr zwischen dem
Beschwerdegegner und C.___ aus und ordnete jedes zweite Wochenende ein
Besuchsrecht von einem Tag während drei Monaten an. Ebenso wurde eine
Begleitung für die Übergaben vom Beschwerdegegner zur Beschwerdeführerin
vorgesehen, wobei sich die Begleitperson bei C.___ aktiv nach dem Verlauf der
Besuchstage zu erkundigen hat und allfällige Unsicherheiten, Ängste und Wünsche
abzuholen hat. Anschliessend wird der persönliche Verkehr auf jedes zweite
Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zuzüglich 4
Wochen Ferien pro Kalenderjahr, ausgedehnt. Bei diesem schrittweisen,
behutsamen Wiederaufbau der Besuche handelt es sich um eine verhältnismässige
Massnahme. Es geht nicht an, dass das Recht von C.___ auf persönlichen
(unbeschränkten) Verkehr zu beiden Elternteilen aufgrund eines seit Jahren
bestehenden und verhärteten Konflikts zwischen den Eltern eingeschränkt und die
Tochter einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt wird. Die Parteien haben den
zwischen ihnen bestehenden Konflikt zum Wohle von C.___ hinter sich zu lassen
und am schrittweisen Wiederaufbau des persönlichen Verkehrs mitzuwirken.
Sollten sie dazu nicht in der Lage sein, haben beide Parteien allfällig mit
Abklärungen in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit zu rechnen. Es ist davon
auszugehen, dass C.___ trotz der zwischen den Eltern bestehenden Spannungen in
der Lage ist, dem Beschwerdegegner im Rahmen von Besuchen persönlich zu
begegnen und zu diesem die Beziehung aufzubauen, ohne dass dadurch ihr Wohl
gefährdet wird. Der schrittweise Wiederaufbau des Besuchsrechts inkl. anfangs
begleiteten Übergaben trägt den Bedenken und Ängsten der Beschwerdeführerin
Rechnung. Zusammengefasst liegt bei der gegebenen Ausgangslage keine Gefährdung
des Kindeswohls von C.___ durch den persönlichen unbegleiteten Verkehr mit dem
Beschwerdegegner vor. Das von der KESB Region Solothurn stufenweise verfügte
Besuchsrecht erging somit zu Recht und ist der Situation entsprechend
angemessen. Ein Ermessensmissbrauch seitens der KESB Region Solothurn liegt
nicht vor.
7.7 Abschliessend ist die
Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des
obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu
ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und ein
Kind ist nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken,
dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den
allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in
der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den
Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass
für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern
verantwortlich seien, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei
eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des
Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E 3).
8.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen
sind.
8.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, Rechtsanwältin Cidem Kisa, macht ein
Honorar von CHF 2'849.25 (8.53 Stunden à CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF
76.75 und MwSt. CHF 213.50) geltend. Aufgrund der nicht eingereichten Honorarvereinbarung
ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen. Unter
Anwendung dieses Stundenansatzes erscheint der geltend gemachte Aufwand
angemessen und ist zu genehmigen. Dies führt bei einem Gesamtaufwand von
ausgewiesenen 8.53 Stunden zu einer Entschädigung von CHF 2'664.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'664.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann