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Entscheid

VWBES.2025.88

Unterricht in Sonderschule

2. Juli 2025Deutsch20 min

Logopädie durch die Schule [...] weitergeführt. Die Schule [...] stellte für [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unterricht

in Sonderschule

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...], geb. [...] 2016, ist der Sohn

von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer).

2. Aufgrund einer Entwicklungsverzögerung

sowie einer Spracherwerbsstörung wurde [...] ab März 2021 von der Arkadis in

Einzeltherapie logopädisch unterstützt. Seit Kindergarteneintritt am 1. August

2021 erhielt [...] im Rahmen der Förderstufe A während sechs Lektionen

Unterstützung und Betreuung. Aufgrund des Kindergarteneintritts wurde die

Logopädie durch die Schule [...] weitergeführt. Die Schule [...] stellte für [...]

am 21. April 2022 den Antrag um integrative sonderpädagogische Massnahme

(ISM).

3. Nach Durchführung von Abklärungen

beantragte der Schulpsychologische Dienst des Kantons Solothurn (SPD) am 6. Juli

2022 die Anordnung einer ISM. Infolgedessen verfügte das Departement für

Bildung und Kultur am 13. Juli 2022 die Durchführung der ISM im

Heilpädagogischen Schulzentrum (HPSZ) Olten ab dem 1. August 2022 bis 31.

Juli 2025.

4. Am 3. März 2023 teilte das HPSZ Olten

mittels ausserordentlicher Berichterstattung mit, dass [...] im Setting der

ISM-Massnahme keine Fortschritte mehr mache und er den Unterricht oft

verweigere. Die ISM wurde daraufhin gestoppt. Nach entsprechendem Antrag des

SPD verfügte das DBK am 7. Juni 2023 den Unterricht im HPSZ Olten bis am

31. Juli 2025.

5. Das HPSZ Olten beantragte mit

Berichterstattung vom 26. September 2024 die Verlängerung der Beschulung im

HPSZ, woraufhin das DBK am 4. März 2025 Folgendes verfügte:

1. Für [...] wird folgende sonderschulische

Massnahme verlängert:

Angebot: Unterricht in

Sonderschulen

Dauer: 1. August 2025 -

31. Juli 2029.

Durchführung: HPSZ Olten,

Olten

2. Der Beitrag der Eltern bzw.

Erziehungsberechtigten an die Verpflegungskosten und die ausserschulische

Betreuung beträgt CHF 100.00/Monat.

3. Der Beitrag der Einwohnergemeinde

beträgt im Jahr 2023 CHF 1'500.00/Monat, im Jahr 2024 CHF 1'000.00/Monat und im

Jahr 2025 CHF 500.00/Monat.

6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer

am 21. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:

1. Die Verfügung vom 4. März 2025 sei

aufzuheben.

2. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung

vom 4. März 2025 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu festzusetzen:

Die folgende

sonderschulische Massnahme für [...] ist nicht zu verlängern bzw. endet am 31.

Juli 2025:

Angebot: Unterricht in

Sonderschulen

Dauer: 1. August 2025 bis

31. Juli 2029

Durchführung: HPSZ Olten

3. Eventualiter sei gemäss Rechtsbegehren

Ziffer 2 hiervor die sonderschulische Massnahme für [...] für die Maximaldauer

von einem Jahr zu verlängern, vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026.

4. Es sei eine aktualisierte

schulpsychologische Abklärung von [...] zu beauftragen.

7. Am 23. Mai 2025 liess sich das DKB

vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...] durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführer bestreiten, vor

Erlass der Verfügung hinsichtlich der Verlängerung der sonderschulischen

Massnahmen sowie zu deren Dauer angehört worden zu sein und monieren somit

sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem monieren

die Beschwerdeführer, das DBK verweise lediglich auf die Ergebnisse der

schulpsychologischen Abklärung, ohne diese im Detail in der Verfügung aufzuführen.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren

Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen). Die

Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV,

wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der

Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine

höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen

Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden

höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren

Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und

Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung

sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et al.:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1070 ff. mit

Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch,

dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

2.3.1

Die Kindsmutter von [...] gab am

26.

September 2024 ihr Einverständnis zur Verlängerung des Sonderschulbesuchs,

indem sie sich mit dem Antrag des HPSZ unterschriftlich einverstanden erklärte

(Beilage 18). Ihr wurde somit der in Aussicht stehende Entscheid betreffend die

Verlängerung der Sonderschulmassnahme und die damit einhergehenden Überlegungen

und Begründung seitens des HPSZ zur Kenntnis gebracht. Dementsprechend besteht

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.3.2

Das DBK führte in seiner Verfügung

aus, dass aufgrund der Ergebnisse der Abklärung eine Verlängerung des

Unterrichts in der Sonderschule angezeigt sei. Durch diesen, notabene sehr kurz

gewählten Passus mit einem Verweis auf nicht genau definierte Abklärungen des

SPD, ist der Vorwurf der Beschwerdeführer nicht ganz unbegründet.

Nichtsdestotrotz lehnt sich die angefochtene Verfügung des DBK an die

Vorgeschichte von [...] an, wobei das DBK in der Verfügung vom 7. Juni 2023 ausführte,

dass auf die aktenkundigen Abklärungen des SPD abgestellt werde. Im

vorliegenden Fall ist den Beschwerdeführern insofern kein Nachteil aus der

knappen Begründung erwachsen, als sie innert Rechtsmittelfrist, trotz der ihnen

nicht klar definierten Ergebnisse der Abklärungen Beschwerde, einreichen

konnten. Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung ist den Beschwerdeführern

zuzustimmen, dass dies aus der Berichterstattung per se nicht hervorgeht. Eine

allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre jedoch im

vorliegenden Verfahren geheilt worden, indem sich die Beschwerdeführer zur

Dauer der sonderschulischen Massnahme vor dem Verwaltungsgericht äussern

konnten.

3.1

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die

solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die kantonalen

Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten

Spezialangebote und die sonderschulischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für

Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für

zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie

fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM)

und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 34 VSG). Die sonderschulischen

Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit

wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die

gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und

selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für

Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in

Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen

(lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c),

behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte

Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte

Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der

interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).

3.2

§ 35 VSG regelt das Verfahren der

Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt

der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das

Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an (Abs. 2). Zuvor

werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw.

Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel

zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der

Frist zu überprüfen (Abs. 4).

3.3

Neben den gesetzlichen Bestimmungen

besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den

kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen

verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt

dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die

Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen

Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch

einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618;

Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).

3.4

Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen

der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich

befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8

des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen

und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative

Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen

sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und

Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und

die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des

Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischem

Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer

Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).

Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:

-

Der Unterricht findet

gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe

und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die

Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.

Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:

-

Unterricht findet gemäss

kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-

Kleiner Betreuungs- und

Pflegeaufwand;

-

Betreuungsleistungen wie

die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik,

Schulhilfe).

Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:

-

Unterricht stark

individualisiert und hochspezialisiert;

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;

-

Grosser Betreuungs- und

Pflegeaufwand.

3.5

Bei sonderschulischen Angeboten

werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer

durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine

vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der

Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten

Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses

stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte

Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der

Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer

Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der

eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat

und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).

4.1

Die Beschwerdeführer bringen in

ihrer Beschwerde vor, dass der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen sei, weshalb

[...] einen weiterhin bestehenden besonderen Bildungsbedarf aufweise. Auch sei

nicht zu entnehmen, weshalb die Verlängerung der Massnahme von vier Jahren

angezeigt sei. Sie bestreiten zudem, mit der Verlängerung der sonderschulischen

Massnahme einverstanden gewesen zu sein.

4.2

Das DBK begründet seinen Entscheid

damit, dass der Überprüfungsprozess bei sonderschulischen Angeboten jeweils vor

dem Ablauf der bestehenden Verfügung durch den SPD stattfinde. Als Grundlage im

vorliegenden Fall diene eine aktuelle Berichterstattung der Sonderschule. Diese

Überprüfung finde jeweils zu Beginn der zweiten Klasse und zu Beginn der

sechsten Klasse statt. Der SPD habe anlässlich der jährlichen Sitzung die

Berichterstattung 2025 geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass [...]

weiterhin auf eine separative Sonderschulmassnahme angewiesen sei. Indem die

Beschwerdeführer ihr Einverständnis zur Weiterführung des Unterrichts in der

Sonderschule gaben, verfügte das DBK alsdann die Verlängerung der Beschulung im

Sonderunterricht.

5.1

Gemäss Antrag auf sonderpädagogische

Massnahmen des SPD vom 8. Juni 2022 wurden bei [...] eine Spracherwerbsstörung

ICD-10 F80.2 mit Ausprägungen auf allen sprachlichen Ebenen (Albanisch und

Deutsch), bei sukzessivem Zweitspracherwerb, verbale Entwicklungsdyspraxie

ICD-10 R48.2 sowie eine Intelligenz im Rahmen einer leichten

Intelligenzminderung ICD-10 F70.0 diagnostiziert. Bei [...] bestünde ein

Entwicklungsrückstand in den Bereichen Denken, Sprache sowie Motorik. [...] sei

ein aufgestellter offener Junge, welcher laut der Mutter gerne in den

Kindergarten gehe. In der Gruppensituation lasse seine Konzentration noch rasch

nach. In der Einzelsituation gelinge ihm dies deutlich besser. [...] lerne viel

durch Nachahmung. Er kenne den Tagesablauf im Kindergarten. Er orientiere sich

im Kindergarten, fände die benötigten Materialien und einfache Aufgaben könne

er ohne Unterstützung ausführen. Laut den Lehrpersonen werde die Partizipation

im Kindergarten durch die Entwicklungsrückstände im Bereich Sprache, Kognition

und Motorik stark erschwert. [...] zeige noch einen sehr geringen Wortschatz.

Er kommuniziere durch Gesten, Mimik oder Lautmalereien. Dadurch sei er für die

Kinder und Erwachsenen oft nicht verständlich. Dies führe dazu, dass nur kurze

Interaktionen mit anderen Kindern möglich seien. [...] setze sich spielerisch

mit Inhalten auseinander. Er entdecke Gesetze zur Ursache und Wirkung und zeige

den Lehrpersonen diese. Er verweile noch viel im Parallelspiel. Beim Anziehen

von Jacke und Schuhen benötige er noch Unterstützung. [...] trage tagsüber und

in der Nacht noch Windeln. Beim Zuhören im Kreis sei er aufgrund der kurzen

Aufmerksamkeitsspanne und des eingeschränkten Sprachverständnisses rasch

abgelenkt und habe dann Mühe, ruhig sitzen zu bleiben. Obschon [...]

regelmässig in die Logopädie gehe und die Mutter mit ihm zuhause übe, seien bis

jetzt laut Logopädin nur kleine Therapiefortschritte erfolgt. Die

schulpsychologischen Abklärungen hätten gezeigt, dass [...] aktuell auf

heilpädagogische Unterstützung und Logopädie angewiesen sei. Ziel solle es

sein, einen Rahmen für ihn zu schaffen, wo er möglichst viel partizipieren

könne und weiterhin logopädisch unterstützt werde. Nach intensiver Diskussion

sei entscheiden worden, dass [...] die Möglichkeit erhalten solle, im Rahmen

einer ISM beschult zu werden. Ein Wechsel in eine Sonderschule würde bei einem

Leidensdruck/Überforderung von [...] wieder zum Thema werden.

5.2

Dem Antrag auf Verlängerung der

bestehenden Massnahmen seitens des HPSZ Olten vom 26. September 2024 ist im

Wesentlichen zu entnehmen, dass [...] auf eine kleine Klasse, wie sie am HPSZ

besteht, angewiesen sei. Ein hoher Betreuungsschlüssel gewährleiste, dass auch

im Zweier- oder Einzelsetting mit [...] gearbeitet werden könne. Seine

Aufmerksamkeitsspanne im schulischen Arbeiten läge bei ca. 15 Minuten. Nach den

Ferien sei [...] top motiviert und möchte es gut machen. Seine Ausdauer sei

beeindruckend und es gelinge ihm ohne Probleme 15 Minten am Pult zu arbeiten.

Je länger die Wochen gehen, so würde seine Konzentration nachlassen. Er scheine

gelangweilt, male sein Pult an oder mache zu schnell vorwärts, um fertig zu

sein. [...] sei generell sehr lustgesteuert und sehe oft nicht ein, wieso er

schulischen Fortschritt machen sollte. [...] benötige Logopädie. Der Transfer

der Arbeit der Logopädin in den schulischen Alltag sei unabdingbar. Für eine

Verbesserung der Aussprache brauche es viele Wiederholungen, diese könnten nur

im eng begleiteten Setting einer HPS begleitet werden. [...] gelinge es,

zweisilbige Laute nachzusprechen (Baba, Lola, Dude). [...] sei auf eine

spielerische Verpackung angewiesen. Das Störungsbewusstsein von [...] sei noch

diffus, er könne nicht gelingende Kommunikation noch wenig mit seinen

Schwierigkeiten und dem Grund, weshalb daran gearbeitet werde, in Verbindung

bringen. Das Verhalten von [...] in der Kindergruppe müsse durch eine

Betreuungsperson mitgesteuert werden. Das HPSZ mit den vielen Angeboten,

mittels derer auf das hohe Bedürfnis an Bewegung von [...] eingegangen werden

könne, sei geeignet für ihn. Über das Schuljahr habe das Klassenteam gelernt, [...]

zu verstehen. Dies habe aber nicht direkt mit einem Fortschritt von [...] zu

tun, sondern mehr mit dem Erkennen seiner Wörter. Was er wirklich gut mache,

sei seine Bemühungen, verstanden zu werden. Er mache dies vehement mit zeigen

von Fotos oder pantomimisch, um das Gesagte zu unterstreichen. Seine

Frustrationstoleranz sei erstaunlich hoch. Die Übungen aus der Logopädie mache

er tagesformabhängig gerne und gut. Es zeige sich, dass die vielen

Wiederholungen ihm dabei helfen, seine Aussprache zu verbessern. Dieses

Förderziel sei sicher das Hauptziel in Kooperation mit der Logopädie und ein

entscheidender Punkt, weshalb [...] im HPSZ-Setting wohl sei. Er werde wenig

für seine Aussprache ausgelacht. Die Lehrpersonen seien bemüht, ihn jeweils zu

korrigieren, damit er die Wörter wiederholt, um keine falsche Aussprache zu

trainieren. Der Wechsel von der Regelschule in die Sonderschule sei für [...] grundsätzlich

ziemlich reibungslos verlaufen. So habe er in der Regelschule viele negative

Erfahrungen machen müssen, weil er nicht verstanden und als Baby betitelt

wurde. Am HPSZ sei dies überhaupt nicht der Fall, sondern laufe eher in die

andere Richtung. Er werde vom Opfer zum Täter und kommandiere andere

Mitschüler/innen herum. Teilweise hätten Gruppen auseinandergenommen werden

müssen oder es seien separate Pausen eingeführt worden, um diese Themen zu

entschärfen. Gegen Ende des Schuljahres habe sich die Situation etwas gelöst

und [...] sei mehr am HPSZ angekommen.

6.1

[...] wurde ab dem 1. August 2022 mittels

ISM beschult. Nach einer ausserordentlichen Berichterstattung stellte sich die

ISM bereits im März 2023 und somit nach sechs Monaten als nicht zielführend

heraus. Entsprechend wurde die Massnahme des Besuchs einer Sonderschule

verfügt. Der ausserordentlichen Berichterstattung vom 3. März 2023 (Beilage 14)

ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich [...] seiner Defizite v.a. im sprachlichen

Bereich bewusst sei. Er reagiere mit Verweigerung und störe den Unterricht. Der

Leidensdruck von [...] habe seit Kindergarteneintritt kontinuierlich

zugenommen. Ein Setting in einem kleinen, geschützten Rahmen fördere sein Selbstbewusstsein,

lasse eine Entwicklung im eigenen Tempo zu, ohne dass er sich mit anderen

dauernd vergleichen muss. Bis anhin bestehen diverse Defizite in der Sprache

weiter, welcher einen Schulunterricht schwierig gestaltet.

6.2

Während die Beschulung mittels ISM

ausgeschöpft wurde, ist aufgrund des aktenkundigen Förderbedarfs von [...] eine

sonderschulische Massnahme angezeigt, um ihn entsprechend seinen Fähigkeiten

schulisch fördern zu können. [...] hat sich im HPSZ Olten gut eingelebt und

fühlt sich dort wohl. Im HPSZ wird er insbesondere nicht mehr aufgrund seiner

sprachlichen Defizite gehänselt (Beilage 18). Dies im Gegensatz zur Regelschule,

in welcher er unter Leidensdruck stand und aufgrund dessen die Massnahmen per

sofort geändert werden mussten. Selbst die Eltern gaben an, das ganze letzte

Jahr, sprich während der Beschulung im HPSZ, sei das beste Jahr gewesen,

welches sie mit [...] verbracht haben. [...] sei selbständig geworden, indem er

alleine Fahrrad fahren gehe und viele Kollegen habe. Die Beschwerdeführer seien

glücklich darüber, dass [...] an der HPSZ zur Schule gehen könne (Beilage 18). Im

HPSZ kann er eine kleine Klasse besuchen, welche seinen Bedürfnissen gerecht

wird. So kann sein Selbstbewusstsein aufgrund fehlender Vergleichssituationen

mit anderen Kindern der Regelschule gestärkt werden und er kann sich in seinem

eigenen Tempo entwickeln. Der hohe Betreuungsschlüssel im HPSZ gewährleistet,

dass [...] im Zweier- oder Einzelsetting individuelle Betreuung erhält, wodurch

sich [...] bereits in der Logopädie und im Schulunterricht motiviert zeigen und

seine Ausdauer für schulische Arbeiten sowie Logopädie ausbauen konnte (Beilage

18). Aufgrund der diagnostizierten Defizite ist [...] weiterhin auf eine

kontinuierliche Unterstützung, so insbesondere in der Logopädie angewiesen. In

der HPSZ kann die Logopädie im schulischen Alltag integriert und wiederholt

werden, was im Schulalltag der Regelschule nicht möglich ist. Eine Rückführung

in die Regelschule mittels ISM ist angesichts des Förderbedarfs, der dort

bereits erlittenen Leidenssituation von [...], wobei er den Unterricht

verweigerte, und der notwendigen kontinuierlichen Logopädie nicht geeignet. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.3

Der Unterricht muss für die

einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie

angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorzubereiten (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164, 133 I 156 E. 3.1 S. 158; vgl.

auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von

Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151.3]). Wird

die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches

die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht

vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der

Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (vgl. BGE 130 I 352

E. 3.2 S. 354 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst

insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot

an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller

Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das

staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E.

3.3

S. 13 mit Hinweisen).

6.4

Die vom DBK angeordnete Massnahme

der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen

beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Durch mehrere

Berichte ist erstellt, dass [...] diverse Defizite hat, welche in der

Regelschule zu einem Leidensdruck von [...] geführt haben, welcher (mittels

ausserordentlicher Berichterstattung) einen umgehenden Schulwechsel ins HPSZ zu

begründen vermochte. Das HPSZ wird den Bedürfnissen von [...] gerecht, indem

eine kontinuierliche Logopädie während des schulischen Alltages erfolgen kann,

seinem grossen Bewegungsdrang mittels Rhythmik, Turnen, Wald, Spaziergängen und

Schwimmen begegnet wird (Beilage 18) und er im Rahmen der kleineren Klasse des

HPSZ sein Potential besser entfalten kann. Die Beschulung im HPSZ ist somit

verhältnismässig.

7.

In Anbetracht dessen, dass das DBK für

die Dauer eines Schulzyklus sonderschulische Massnahmen verfügt, erschliesst

sich die verfügte Zeitdauer der HPSZ bis ins Jahr 2029[...] in die 6. Klasse

stattfinden wird. Die sonderschulischen Massnahmen sind notabene jederzeit

überprüf- sowie abänderbar, indem sowohl die HPSZ Olten mittels

ausserordentlicher Berichterstattung die Überprüfung der Massnahme verlangen

kann, als auch die Beschwerdeführer eine Überprüfung verlangen können. Die

Beschwerde hinsichtlich der zu anberaumenden sonderschulischen Massnahme für

ein Jahr ist abzuweisen.

8.

Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführer

betreffend die Durchführung einer aktuellen schulpsychologischen Abklärung

führt das DBK aus, dass der SPD anlässlich der jährlichen Sitzung zur

Berichterstattung den Antrag des HPSZ des Jahres 2025 geprüft habe und zum

Schluss gekommen sei, dass [...] weiterhin auf eine separative

Sonderschulmassnahme angewiesen sei (Beilage 18). Selbst wenn die Partizipation

des SPD aus dem Bericht nicht hervorgeht, werden praxisgemäss jegliche

Berichterstattungen der Sonderschulen dem SPD an einer jährlichen Sitzung

vorgelegt und somit durch den SPD explizit überprüft. Der SPD sah im Jahr 2022 bei

[...] einen Entwicklungsrückstand in den Bereichen Denken, Sprache sowie

Motorik, weshalb [...] auf heilpädagogische Unterstützung und Logopädie

angewiesen ist. Dieser Bedarf hat sich gestützt auf die Akten bis zum

vorliegenden Entscheidzeitpunkt nicht geändert. Selbst wenn der SPD nun vor

über drei Jahren den sonderschulischen Anspruch von [...] im Rahmen einer

Untersuchung abklären konnte, drängt sich eine neue Untersuchung nicht derart

auf, um die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf die Durchführung einer

schulpsychologischen Abklärung gutzuheissen. Es ist den Beschwerdeführern

unbenommen, während des Schuljahres wiederum einen Antrag um Abklärung durch den

SPD zu stellen, resp. wird der SPD gestützt auf § 35 Abs. 4 VSG vor zeitlichem

Ablauf der Massnahme diese erneut überprüfen.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law