VWBES.2025.88
Unterricht in Sonderschule
2. Juli 2025Deutsch20 min
Logopädie durch die Schule [...] weitergeführt. Die Schule [...] stellte für [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht
in Sonderschule
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...], geb. [...] 2016, ist der Sohn
von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer).
2. Aufgrund einer Entwicklungsverzögerung
sowie einer Spracherwerbsstörung wurde [...] ab März 2021 von der Arkadis in
Einzeltherapie logopädisch unterstützt. Seit Kindergarteneintritt am 1. August
2021 erhielt [...] im Rahmen der Förderstufe A während sechs Lektionen
Unterstützung und Betreuung. Aufgrund des Kindergarteneintritts wurde die
Logopädie durch die Schule [...] weitergeführt. Die Schule [...] stellte für [...]
am 21. April 2022 den Antrag um integrative sonderpädagogische Massnahme
(ISM).
3. Nach Durchführung von Abklärungen
beantragte der Schulpsychologische Dienst des Kantons Solothurn (SPD) am 6. Juli
2022 die Anordnung einer ISM. Infolgedessen verfügte das Departement für
Bildung und Kultur am 13. Juli 2022 die Durchführung der ISM im
Heilpädagogischen Schulzentrum (HPSZ) Olten ab dem 1. August 2022 bis 31.
Juli 2025.
4. Am 3. März 2023 teilte das HPSZ Olten
mittels ausserordentlicher Berichterstattung mit, dass [...] im Setting der
ISM-Massnahme keine Fortschritte mehr mache und er den Unterricht oft
verweigere. Die ISM wurde daraufhin gestoppt. Nach entsprechendem Antrag des
SPD verfügte das DBK am 7. Juni 2023 den Unterricht im HPSZ Olten bis am
31. Juli 2025.
5. Das HPSZ Olten beantragte mit
Berichterstattung vom 26. September 2024 die Verlängerung der Beschulung im
HPSZ, woraufhin das DBK am 4. März 2025 Folgendes verfügte:
1. Für [...] wird folgende sonderschulische
Massnahme verlängert:
Angebot: Unterricht in
Sonderschulen
Dauer: 1. August 2025 -
31. Juli 2029.
Durchführung: HPSZ Olten,
Olten
2. Der Beitrag der Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten an die Verpflegungskosten und die ausserschulische
Betreuung beträgt CHF 100.00/Monat.
3. Der Beitrag der Einwohnergemeinde
beträgt im Jahr 2023 CHF 1'500.00/Monat, im Jahr 2024 CHF 1'000.00/Monat und im
Jahr 2025 CHF 500.00/Monat.
6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer
am 21. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:
1. Die Verfügung vom 4. März 2025 sei
aufzuheben.
2. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung
vom 4. März 2025 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu festzusetzen:
Die folgende
sonderschulische Massnahme für [...] ist nicht zu verlängern bzw. endet am 31.
Juli 2025:
Angebot: Unterricht in
Sonderschulen
Dauer: 1. August 2025 bis
31. Juli 2029
Durchführung: HPSZ Olten
3. Eventualiter sei gemäss Rechtsbegehren
Ziffer 2 hiervor die sonderschulische Massnahme für [...] für die Maximaldauer
von einem Jahr zu verlängern, vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026.
4. Es sei eine aktualisierte
schulpsychologische Abklärung von [...] zu beauftragen.
7. Am 23. Mai 2025 liess sich das DKB
vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...] durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer bestreiten, vor
Erlass der Verfügung hinsichtlich der Verlängerung der sonderschulischen
Massnahmen sowie zu deren Dauer angehört worden zu sein und monieren somit
sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem monieren
die Beschwerdeführer, das DBK verweise lediglich auf die Ergebnisse der
schulpsychologischen Abklärung, ohne diese im Detail in der Verfügung aufzuführen.
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren
Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen). Die
Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV,
wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der
Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine
höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen
Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden
höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren
Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und
Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung
sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et al.:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1070 ff. mit
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
2.3.1
Die Kindsmutter von [...] gab am
26.
September 2024 ihr Einverständnis zur Verlängerung des Sonderschulbesuchs,
indem sie sich mit dem Antrag des HPSZ unterschriftlich einverstanden erklärte
(Beilage 18). Ihr wurde somit der in Aussicht stehende Entscheid betreffend die
Verlängerung der Sonderschulmassnahme und die damit einhergehenden Überlegungen
und Begründung seitens des HPSZ zur Kenntnis gebracht. Dementsprechend besteht
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.3.2
Das DBK führte in seiner Verfügung
aus, dass aufgrund der Ergebnisse der Abklärung eine Verlängerung des
Unterrichts in der Sonderschule angezeigt sei. Durch diesen, notabene sehr kurz
gewählten Passus mit einem Verweis auf nicht genau definierte Abklärungen des
SPD, ist der Vorwurf der Beschwerdeführer nicht ganz unbegründet.
Nichtsdestotrotz lehnt sich die angefochtene Verfügung des DBK an die
Vorgeschichte von [...] an, wobei das DBK in der Verfügung vom 7. Juni 2023 ausführte,
dass auf die aktenkundigen Abklärungen des SPD abgestellt werde. Im
vorliegenden Fall ist den Beschwerdeführern insofern kein Nachteil aus der
knappen Begründung erwachsen, als sie innert Rechtsmittelfrist, trotz der ihnen
nicht klar definierten Ergebnisse der Abklärungen Beschwerde, einreichen
konnten. Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung ist den Beschwerdeführern
zuzustimmen, dass dies aus der Berichterstattung per se nicht hervorgeht. Eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre jedoch im
vorliegenden Verfahren geheilt worden, indem sich die Beschwerdeführer zur
Dauer der sonderschulischen Massnahme vor dem Verwaltungsgericht äussern
konnten.
3.1
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die
solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die kantonalen
Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten
Spezialangebote und die sonderschulischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für
Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für
zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie
fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM)
und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 34 VSG). Die sonderschulischen
Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit
wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die
gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und
selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für
Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in
Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen
(lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c),
behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte
Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte
Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der
interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).
3.2
§ 35 VSG regelt das Verfahren der
Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt
der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das
Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an (Abs. 2). Zuvor
werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel
zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der
Frist zu überprüfen (Abs. 4).
3.3
Neben den gesetzlichen Bestimmungen
besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den
kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen
verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt
dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die
Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen
Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch
einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618;
Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).
3.4
Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8
des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen
und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative
Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen
sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und
Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und
die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des
Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischem
Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer
Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).
Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:
-
Der Unterricht findet
gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe
und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die
Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.
Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:
-
Unterricht findet gemäss
kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
-
Kleiner Betreuungs- und
Pflegeaufwand;
-
Betreuungsleistungen wie
die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik,
Schulhilfe).
Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:
-
Unterricht stark
individualisiert und hochspezialisiert;
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
-
Grosser Betreuungs- und
Pflegeaufwand.
3.5
Bei sonderschulischen Angeboten
werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer
durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine
vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der
Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten
Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses
stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte
Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der
Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer
Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der
eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat
und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).
4.1
Die Beschwerdeführer bringen in
ihrer Beschwerde vor, dass der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen sei, weshalb
[...] einen weiterhin bestehenden besonderen Bildungsbedarf aufweise. Auch sei
nicht zu entnehmen, weshalb die Verlängerung der Massnahme von vier Jahren
angezeigt sei. Sie bestreiten zudem, mit der Verlängerung der sonderschulischen
Massnahme einverstanden gewesen zu sein.
4.2
Das DBK begründet seinen Entscheid
damit, dass der Überprüfungsprozess bei sonderschulischen Angeboten jeweils vor
dem Ablauf der bestehenden Verfügung durch den SPD stattfinde. Als Grundlage im
vorliegenden Fall diene eine aktuelle Berichterstattung der Sonderschule. Diese
Überprüfung finde jeweils zu Beginn der zweiten Klasse und zu Beginn der
sechsten Klasse statt. Der SPD habe anlässlich der jährlichen Sitzung die
Berichterstattung 2025 geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass [...]
weiterhin auf eine separative Sonderschulmassnahme angewiesen sei. Indem die
Beschwerdeführer ihr Einverständnis zur Weiterführung des Unterrichts in der
Sonderschule gaben, verfügte das DBK alsdann die Verlängerung der Beschulung im
Sonderunterricht.
5.1
Gemäss Antrag auf sonderpädagogische
Massnahmen des SPD vom 8. Juni 2022 wurden bei [...] eine Spracherwerbsstörung
ICD-10 F80.2 mit Ausprägungen auf allen sprachlichen Ebenen (Albanisch und
Deutsch), bei sukzessivem Zweitspracherwerb, verbale Entwicklungsdyspraxie
ICD-10 R48.2 sowie eine Intelligenz im Rahmen einer leichten
Intelligenzminderung ICD-10 F70.0 diagnostiziert. Bei [...] bestünde ein
Entwicklungsrückstand in den Bereichen Denken, Sprache sowie Motorik. [...] sei
ein aufgestellter offener Junge, welcher laut der Mutter gerne in den
Kindergarten gehe. In der Gruppensituation lasse seine Konzentration noch rasch
nach. In der Einzelsituation gelinge ihm dies deutlich besser. [...] lerne viel
durch Nachahmung. Er kenne den Tagesablauf im Kindergarten. Er orientiere sich
im Kindergarten, fände die benötigten Materialien und einfache Aufgaben könne
er ohne Unterstützung ausführen. Laut den Lehrpersonen werde die Partizipation
im Kindergarten durch die Entwicklungsrückstände im Bereich Sprache, Kognition
und Motorik stark erschwert. [...] zeige noch einen sehr geringen Wortschatz.
Er kommuniziere durch Gesten, Mimik oder Lautmalereien. Dadurch sei er für die
Kinder und Erwachsenen oft nicht verständlich. Dies führe dazu, dass nur kurze
Interaktionen mit anderen Kindern möglich seien. [...] setze sich spielerisch
mit Inhalten auseinander. Er entdecke Gesetze zur Ursache und Wirkung und zeige
den Lehrpersonen diese. Er verweile noch viel im Parallelspiel. Beim Anziehen
von Jacke und Schuhen benötige er noch Unterstützung. [...] trage tagsüber und
in der Nacht noch Windeln. Beim Zuhören im Kreis sei er aufgrund der kurzen
Aufmerksamkeitsspanne und des eingeschränkten Sprachverständnisses rasch
abgelenkt und habe dann Mühe, ruhig sitzen zu bleiben. Obschon [...]
regelmässig in die Logopädie gehe und die Mutter mit ihm zuhause übe, seien bis
jetzt laut Logopädin nur kleine Therapiefortschritte erfolgt. Die
schulpsychologischen Abklärungen hätten gezeigt, dass [...] aktuell auf
heilpädagogische Unterstützung und Logopädie angewiesen sei. Ziel solle es
sein, einen Rahmen für ihn zu schaffen, wo er möglichst viel partizipieren
könne und weiterhin logopädisch unterstützt werde. Nach intensiver Diskussion
sei entscheiden worden, dass [...] die Möglichkeit erhalten solle, im Rahmen
einer ISM beschult zu werden. Ein Wechsel in eine Sonderschule würde bei einem
Leidensdruck/Überforderung von [...] wieder zum Thema werden.
5.2
Dem Antrag auf Verlängerung der
bestehenden Massnahmen seitens des HPSZ Olten vom 26. September 2024 ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass [...] auf eine kleine Klasse, wie sie am HPSZ
besteht, angewiesen sei. Ein hoher Betreuungsschlüssel gewährleiste, dass auch
im Zweier- oder Einzelsetting mit [...] gearbeitet werden könne. Seine
Aufmerksamkeitsspanne im schulischen Arbeiten läge bei ca. 15 Minuten. Nach den
Ferien sei [...] top motiviert und möchte es gut machen. Seine Ausdauer sei
beeindruckend und es gelinge ihm ohne Probleme 15 Minten am Pult zu arbeiten.
Je länger die Wochen gehen, so würde seine Konzentration nachlassen. Er scheine
gelangweilt, male sein Pult an oder mache zu schnell vorwärts, um fertig zu
sein. [...] sei generell sehr lustgesteuert und sehe oft nicht ein, wieso er
schulischen Fortschritt machen sollte. [...] benötige Logopädie. Der Transfer
der Arbeit der Logopädin in den schulischen Alltag sei unabdingbar. Für eine
Verbesserung der Aussprache brauche es viele Wiederholungen, diese könnten nur
im eng begleiteten Setting einer HPS begleitet werden. [...] gelinge es,
zweisilbige Laute nachzusprechen (Baba, Lola, Dude). [...] sei auf eine
spielerische Verpackung angewiesen. Das Störungsbewusstsein von [...] sei noch
diffus, er könne nicht gelingende Kommunikation noch wenig mit seinen
Schwierigkeiten und dem Grund, weshalb daran gearbeitet werde, in Verbindung
bringen. Das Verhalten von [...] in der Kindergruppe müsse durch eine
Betreuungsperson mitgesteuert werden. Das HPSZ mit den vielen Angeboten,
mittels derer auf das hohe Bedürfnis an Bewegung von [...] eingegangen werden
könne, sei geeignet für ihn. Über das Schuljahr habe das Klassenteam gelernt, [...]
zu verstehen. Dies habe aber nicht direkt mit einem Fortschritt von [...] zu
tun, sondern mehr mit dem Erkennen seiner Wörter. Was er wirklich gut mache,
sei seine Bemühungen, verstanden zu werden. Er mache dies vehement mit zeigen
von Fotos oder pantomimisch, um das Gesagte zu unterstreichen. Seine
Frustrationstoleranz sei erstaunlich hoch. Die Übungen aus der Logopädie mache
er tagesformabhängig gerne und gut. Es zeige sich, dass die vielen
Wiederholungen ihm dabei helfen, seine Aussprache zu verbessern. Dieses
Förderziel sei sicher das Hauptziel in Kooperation mit der Logopädie und ein
entscheidender Punkt, weshalb [...] im HPSZ-Setting wohl sei. Er werde wenig
für seine Aussprache ausgelacht. Die Lehrpersonen seien bemüht, ihn jeweils zu
korrigieren, damit er die Wörter wiederholt, um keine falsche Aussprache zu
trainieren. Der Wechsel von der Regelschule in die Sonderschule sei für [...] grundsätzlich
ziemlich reibungslos verlaufen. So habe er in der Regelschule viele negative
Erfahrungen machen müssen, weil er nicht verstanden und als Baby betitelt
wurde. Am HPSZ sei dies überhaupt nicht der Fall, sondern laufe eher in die
andere Richtung. Er werde vom Opfer zum Täter und kommandiere andere
Mitschüler/innen herum. Teilweise hätten Gruppen auseinandergenommen werden
müssen oder es seien separate Pausen eingeführt worden, um diese Themen zu
entschärfen. Gegen Ende des Schuljahres habe sich die Situation etwas gelöst
und [...] sei mehr am HPSZ angekommen.
6.1
[...] wurde ab dem 1. August 2022 mittels
ISM beschult. Nach einer ausserordentlichen Berichterstattung stellte sich die
ISM bereits im März 2023 und somit nach sechs Monaten als nicht zielführend
heraus. Entsprechend wurde die Massnahme des Besuchs einer Sonderschule
verfügt. Der ausserordentlichen Berichterstattung vom 3. März 2023 (Beilage 14)
ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich [...] seiner Defizite v.a. im sprachlichen
Bereich bewusst sei. Er reagiere mit Verweigerung und störe den Unterricht. Der
Leidensdruck von [...] habe seit Kindergarteneintritt kontinuierlich
zugenommen. Ein Setting in einem kleinen, geschützten Rahmen fördere sein Selbstbewusstsein,
lasse eine Entwicklung im eigenen Tempo zu, ohne dass er sich mit anderen
dauernd vergleichen muss. Bis anhin bestehen diverse Defizite in der Sprache
weiter, welcher einen Schulunterricht schwierig gestaltet.
6.2
Während die Beschulung mittels ISM
ausgeschöpft wurde, ist aufgrund des aktenkundigen Förderbedarfs von [...] eine
sonderschulische Massnahme angezeigt, um ihn entsprechend seinen Fähigkeiten
schulisch fördern zu können. [...] hat sich im HPSZ Olten gut eingelebt und
fühlt sich dort wohl. Im HPSZ wird er insbesondere nicht mehr aufgrund seiner
sprachlichen Defizite gehänselt (Beilage 18). Dies im Gegensatz zur Regelschule,
in welcher er unter Leidensdruck stand und aufgrund dessen die Massnahmen per
sofort geändert werden mussten. Selbst die Eltern gaben an, das ganze letzte
Jahr, sprich während der Beschulung im HPSZ, sei das beste Jahr gewesen,
welches sie mit [...] verbracht haben. [...] sei selbständig geworden, indem er
alleine Fahrrad fahren gehe und viele Kollegen habe. Die Beschwerdeführer seien
glücklich darüber, dass [...] an der HPSZ zur Schule gehen könne (Beilage 18). Im
HPSZ kann er eine kleine Klasse besuchen, welche seinen Bedürfnissen gerecht
wird. So kann sein Selbstbewusstsein aufgrund fehlender Vergleichssituationen
mit anderen Kindern der Regelschule gestärkt werden und er kann sich in seinem
eigenen Tempo entwickeln. Der hohe Betreuungsschlüssel im HPSZ gewährleistet,
dass [...] im Zweier- oder Einzelsetting individuelle Betreuung erhält, wodurch
sich [...] bereits in der Logopädie und im Schulunterricht motiviert zeigen und
seine Ausdauer für schulische Arbeiten sowie Logopädie ausbauen konnte (Beilage
18). Aufgrund der diagnostizierten Defizite ist [...] weiterhin auf eine
kontinuierliche Unterstützung, so insbesondere in der Logopädie angewiesen. In
der HPSZ kann die Logopädie im schulischen Alltag integriert und wiederholt
werden, was im Schulalltag der Regelschule nicht möglich ist. Eine Rückführung
in die Regelschule mittels ISM ist angesichts des Förderbedarfs, der dort
bereits erlittenen Leidenssituation von [...], wobei er den Unterricht
verweigerte, und der notwendigen kontinuierlichen Logopädie nicht geeignet. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.3
Der Unterricht muss für die
einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie
angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164, 133 I 156 E. 3.1 S. 158; vgl.
auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151.3]). Wird
die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches
die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht
vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der
Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (vgl. BGE 130 I 352
E. 3.2 S. 354 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst
insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot
an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller
Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das
staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E.
3.3
S. 13 mit Hinweisen).
6.4
Die vom DBK angeordnete Massnahme
der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen
beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Durch mehrere
Berichte ist erstellt, dass [...] diverse Defizite hat, welche in der
Regelschule zu einem Leidensdruck von [...] geführt haben, welcher (mittels
ausserordentlicher Berichterstattung) einen umgehenden Schulwechsel ins HPSZ zu
begründen vermochte. Das HPSZ wird den Bedürfnissen von [...] gerecht, indem
eine kontinuierliche Logopädie während des schulischen Alltages erfolgen kann,
seinem grossen Bewegungsdrang mittels Rhythmik, Turnen, Wald, Spaziergängen und
Schwimmen begegnet wird (Beilage 18) und er im Rahmen der kleineren Klasse des
HPSZ sein Potential besser entfalten kann. Die Beschulung im HPSZ ist somit
verhältnismässig.
7.
In Anbetracht dessen, dass das DBK für
die Dauer eines Schulzyklus sonderschulische Massnahmen verfügt, erschliesst
sich die verfügte Zeitdauer der HPSZ bis ins Jahr 2029[...] in die 6. Klasse
stattfinden wird. Die sonderschulischen Massnahmen sind notabene jederzeit
überprüf- sowie abänderbar, indem sowohl die HPSZ Olten mittels
ausserordentlicher Berichterstattung die Überprüfung der Massnahme verlangen
kann, als auch die Beschwerdeführer eine Überprüfung verlangen können. Die
Beschwerde hinsichtlich der zu anberaumenden sonderschulischen Massnahme für
ein Jahr ist abzuweisen.
8.
Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführer
betreffend die Durchführung einer aktuellen schulpsychologischen Abklärung
führt das DBK aus, dass der SPD anlässlich der jährlichen Sitzung zur
Berichterstattung den Antrag des HPSZ des Jahres 2025 geprüft habe und zum
Schluss gekommen sei, dass [...] weiterhin auf eine separative
Sonderschulmassnahme angewiesen sei (Beilage 18). Selbst wenn die Partizipation
des SPD aus dem Bericht nicht hervorgeht, werden praxisgemäss jegliche
Berichterstattungen der Sonderschulen dem SPD an einer jährlichen Sitzung
vorgelegt und somit durch den SPD explizit überprüft. Der SPD sah im Jahr 2022 bei
[...] einen Entwicklungsrückstand in den Bereichen Denken, Sprache sowie
Motorik, weshalb [...] auf heilpädagogische Unterstützung und Logopädie
angewiesen ist. Dieser Bedarf hat sich gestützt auf die Akten bis zum
vorliegenden Entscheidzeitpunkt nicht geändert. Selbst wenn der SPD nun vor
über drei Jahren den sonderschulischen Anspruch von [...] im Rahmen einer
Untersuchung abklären konnte, drängt sich eine neue Untersuchung nicht derart
auf, um die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf die Durchführung einer
schulpsychologischen Abklärung gutzuheissen. Es ist den Beschwerdeführern
unbenommen, während des Schuljahres wiederum einen Antrag um Abklärung durch den
SPD zu stellen, resp. wird der SPD gestützt auf § 35 Abs. 4 VSG vor zeitlichem
Ablauf der Massnahme diese erneut überprüfen.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law