VWBES.2025.89
Sozialhilfe Konkubinatsbeitrag
16. Dezember 2025Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
Konkubinatsbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird seit dem 1. August 2020
durch den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend ZSTG)
sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 berechnete der
ZSTG per Juli 2024 einen Konkubinatsbeitrag in Höhe von CHF 866.50 und
reduzierte den Anspruch von A.___ auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. Juli
2024 von monatlich CHF 2'539.00 auf CHF 1'672.50. Der Betrag variiere
entsprechend den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
8. Juli 2024 beim Departement des Innern (nachfolgend DDI) Beschwerde und
ersuchte unter anderem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
15. Juli 2024 wies das DDI das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
26. August 2024 von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Hobi, wurde mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 durch
das Verwaltungsgericht abgewiesen.
5. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 wies
das Bundesgericht die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene
Beschwerde vom 18. November 2024 ebenfalls ab.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
5. Februar 2025 zeigte das DDI A.___ an, dass die Abänderung der angefochtenen
Verfügung vom 2. Juli 2024 zu ihren Ungunsten in Erwägung gezogen werde
(Berücksichtigung höhere Invalidenrente des Lebenspartners).
7. Nachdem A.___ sowie dem ZSTG das
rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte das DDI mit Verfügung vom 10. März
2025 Folgendes:
1. Es wird festgestellt,
dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden
Verfahrens vom 21. November 2024 mit Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2024 vom
9. Januar 2025 gegenstandslos geworden ist.
2. Die Beschwerde vom 8.
Juli 2024 wird abgewiesen.
3. Ziffer 1 des
Dispositivs der Verfügung vom 2. Juli 2024 wird von Amtes wegen aufgehoben und
lautet:
«1. A.___ hat ab 1. Juli
2024 Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF
1'615.00. Der Betrag variiert entsprechend den anerkannten Ausgaben und
anrechenbaren Einnahmen.»
4. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
8. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi mit Eingabe vom 21. März 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt Folgendes:
«1. Der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrags im vorliegenden Fall nicht zulässig ist.
2. Aufgrund ihrer
Bedürftigkeit sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen.
3. Der Beschwerdeführerin
sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu
bestellen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.»
9. Der ZSTG reichte mit Eingabe vom 28.
Februar 2025 eine Stellungnahme ein und hält an seiner Stellungnahme vom 31.
Juli 2024 fest. Ausserdem teilte er dem Verwaltungsgericht mit, dass die
Beschwerdeführerin sich per 28. Februar 2025 von der Sozialhilfe abgelöst habe.
10. Mit Schreiben vom 9. April 2025
reichte das DDI eine Vernehmlassung
ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
11. Mit Schreiben vom 4. Mai 2025
reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sowie sechs Belege zu ihrer finanziellen Situation ein.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 16. Mai 2025 bewilligte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand und setzte
Rechtsanwalt Tobias Hobi als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.
13. Am 22. Mai 2025 ging die Honorarnote
von Rechtsanwalt Tobias Hobi ein.
14. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Zwar hatte sich die Beschwerdeführerin per 28. Februar 2025 von der Sozialhilfe
abgemeldet; Rückerstattungsansprüche des Staates wegen unrechtmässig bezogener
Sozialhilfeleistungen gemäss § 164 SG bzw. rechtmässig bezogener Sozialhilfe
bei besserer Vermögenslage bleiben jedoch bestehen. Die Beschwerdeführerin hat
somit weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Sie ist daher durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin lebt seit
über zehn Jahren mit ihrem Konkubinatspartner zusammen, womit
unbestrittenermassen ein stabiles Konkubinat vorliegt. Ebenfalls unstrittig
ist, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des ZSTG grundsätzlich
Anspruch auf Sozialhilfe hatte. Auch der vom DDI in Ziffer 3 des Dispositivs
der Verfügung vom 10. März 2025 korrigierte Unterstützungsbetrag von
CHF 1'615.00 (statt CHF 1'672.50) wird nicht beanstandet. Strittig ist
hingegen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Konkubinatsbeitrag angerechnet
werden durfte. Dies insbesondere deshalb, weil ihr Konkubinatspartner eine
Invalidenrente (IV-Rente) sowie Ergänzungsleistungen (EL) bezieht.
2.2
Streitgegenstand bilden einzig
Aspekte der Sozialhilfeleistungen. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, die
das Recht der Ergänzungsleistungen betreffen, ist daher nicht weiter
einzugehen. Zunächst ist zu klären, ob die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags
auch dann rechtens ist, wenn der nicht von der Sozialhilfe unterstützte
Konkubinatspartner nebst einer IV-Rente Ergänzungsleistungen bezieht.
2.3
Die Beschwerdeführerin bringt
zunächst im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass bis zur Budgetanpassung
im Juli 2024 kein Konkubinatsbeitrag ihres Lebenspartners angerechnet worden
sei, weil dieser eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe. Auch die Richtlinien
der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien) würden
festhalten, dass Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person
lediglich «angemessen» zu berücksichtigen seien. Die nun vorgenommene
Neuberechnung stütze sich jedoch auf unverbindliche Praxishilfen zu den
SKOS-Richtlinien und führe dazu, dass der Lebenspartner unter sein
bundesrechtlich garantiertes Existenzminimum falle. Dies verletze den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit und werde in der Lehre als unzulässig erachtet.
Kritisiert werde insbesondere die vollständige Anrechnung des
Einnahmeüberschusses. Als unverhältnismässig werde insbesondere die Anrechnung
des vollen Einnahmeüberschusses kritisiert. Auch eine von der SKOS beauftragte
Gutachterin habe bezüglich dieser Praxis deutliche Kritik ausgeübt und erblicke
darin einen Verstoss gegen Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Die weitgehende Gleichstellung von
Konkubinatspartnern mit Ehegatten trage den Vorsorgebedürfnissen des nicht
unterstützten Partners nicht ausreichend Rechnung. Unbestritten sei zudem, dass
weder eine gesetzliche Unterstützungspflicht noch ein durchsetzbarer Anspruch
der hilfsbedürftigen Person gegenüber ihrem Konkubinatspartner bestehe. Darüber
hinaus lasse die SKOS-Praxis zu wenig Spielraum für eine einzelfallbezogene
Berechnung. In der Lehre werde der Eingriff in die
sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Konkubinatspartners
übereinstimmend als unverhältnismässig beurteilt.
2.4
Weiter macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass ihr gemäss Verfügung vom 2. Juli 2024 ein Konkubinatsbeitrag von
CHF 866.50 angerechnet werde. Dadurch reduziere sich ihre materielle
Grundsicherung von bislang CHF 1’389.00 auf lediglich CHF 522.50, womit selbst
der Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts nicht mehr gedeckt sei. Auch die
Kosten für Miete und Gesundheitsversorgung könnten unter diesen Voraussetzungen
nicht mehr bestritten werden. Ihr Lebenspartner verfüge lediglich über
monatlich CHF 870.00 an Ergänzungsleistungen. Würde der Konkubinatsbeitrag in
der vorgesehenen Höhe angerechnet, würden diese Leistungen nahezu vollständig
zur Reduktion der Sozialhilfeleistungen herangezogen. Dies stelle eine
Zweckentfremdung des bundesrechtlich garantierten Existenzminimums dar und
verstosse gegen Art. 112 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). Zudem werde der Vorrang des
Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV missachtet.
2.5
Das DDI macht geltend, dass nach
SKOS-Richtlinie A.3 Abs. 2 die Sozialhilfe gegenüber vorrangigen Hilfsquellen
subsidiär sei und daher kein Wahlrecht bestehe. Auch wenn im Konkubinat keine
gesetzliche Unterhaltspflicht wie im Eherecht vorgesehen sei, sei gemäss SKOS
von einer Tatsachenvermutung gegenseitiger materieller Unterstützung in einem
stabilen Konkubinat auszugehen. Der nicht unterstützte Partner habe deshalb
zunächst seine eigenen Kosten und – bei Leistungsfähigkeit – die vollen Kosten
gemeinsamer Kinder zu tragen. Bestehe darüber hinaus weitere
Leistungsfähigkeit, sei ein Konkubinatsbeitrag auf Grundlage des erweiterten
SKOS-Budgets zu berechnen. Diese Praxis sei im Kanton Solothurn klar geregelt
und werde sowohl von der Lehre als auch von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts gestützt. Auch das Bundesgericht habe die grundsätzliche
Anrechnung der Eigenmittel eines gefestigten Konkubinatspartners als zulässig
und aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten bestätigt. Zum anrechenbaren Einkommen
gehörten sämtliche geldwerten Zuflüsse, einschliesslich von Ersatzeinkommen wie
AHV-, IV- und EL-Leistungen. Auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sei
nicht einzusehen, weshalb Bezügerinnen und Bezüger von EL bei der
Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation bessergestellt werden müssten als
Lohnempfänger. Daher habe der ZSTG zu Recht ab dem 1. Juli 2024 einen
Konkubinatsbeitrag berücksichtigt.
3.1
Gemäss § 8 Abs. 4 SG werden vom
Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen gewährt, deren
Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen
sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen
unzureichend sind (Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die
Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen
Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am
individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG).
Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und
persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die berufliche und
gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Bemessung der
Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach
den SKOS-Richtlinien.
3.2
Die in familienähnlichen
Gemeinschaften zusammenlebenden Personen gelten in der Regel nicht als
Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch in einem stabilen Konkubinat
und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht
unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Ein solches
Vorgehen rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit der Ehe auf
dieselbe Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens und
der tatsächlich gelebten Solidarität unter den Konkubinatspartnern
diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist (BGE 142 V 513 E. 5.2.1,
SKOS-Richtlinien, Kap D.4.4 Abs. 1). Gemäss Kapitel A. 3 Abs. 2 der
SKOS-Richtlinien besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und
der Sozialhilfe. Nach Kapitel D. 4.4 werden in einem stabilen Konkubinat sämtliche
Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen
berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners
sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die
Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn
sie weniger als zwei Jahre zusammenleben, aber ein gemeinsames Kind haben.
3.3
Der Konkubinatsbeitrag wird der
unterstützten Person als Einnahme angerechnet, sofern der nicht unterstützte
Konkubinatspartner leistungsfähig ist. Dabei ist unerheblich, woher dessen
Einnahmen stammen. Bereits im Leitentscheid BGE 142 V 513 hält das
Bundesgericht fest, dass - wenn praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen
aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar ist - auch
sämtliche Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen,
Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen
sind. Dies sei Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes
als Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten
auszuschöpfen sind (BGE 142 V 513 E. 5.2.1).
3.4
Im Urteil 8C_138/2024 vom 8. Juli
2025, E. 5.2 f. bestätigte das Bundesgericht seine ständige Rechtsprechung,
wonach die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags im Budget einer
sozialhilfeempfangenden Person grundsätzlich vor Bundesrecht standhält, auch
wenn der nicht unterstützte Partner Ergänzungsleistungen bezieht. Im entschiedenen
Fall lebte der Beschwerdeführer in einer Konkubinatsgemeinschaft; seine
Partnerin erhielt neben einer IV-Rente auch Ergänzungsleistungen. Das
Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Berücksichtigung der
Ergänzungsleistungen im Rahmen der den Kantonen obliegenden Bemessung der
wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht ausgeschlossen ist. Es hält dabei fest, dass
EL der Sicherung des sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimums dienen
soll, welches über dem verfassungsrechtlichen Minimum gemäss Art. 12 BV, dem
SKOS-Mindestbedarf sowie dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt (BGE 138 V 481 E. 3.1). Weiter führt das Bundesgericht in diesem Urteil aus, dass EL
kein vor öffentlich- oder privatrechtlichen Ansprüchen geschütztes Einkommen darstellt.
Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines nicht unterstützten Konkubinatspartners
seien nicht nur sämtliche Erwerbseinkommen, sondern auch alle Ersatzeinkommen –
darunter AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenentschädigungen
und weitere Taggelder – einzubeziehen. Obwohl dieses Vorgehen in der Lehre
kritisiert wird, entspricht diese Praxis dem Subsidiaritätsprinzip und der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wonach sämtliche Einkünfte unabhängig von
ihrer Herkunft zu berücksichtigen sind. Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sei
diese Praxis gerechtfertigt: Ohne Anrechnung der EL würden deren Bezüger
gegenüber erwerbstätigen Personen, deren Einkommen nach SKOS bemessen wird,
privilegiert. Die Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen verstösst somit
weder gegen Bundesrecht noch ist sie unverhältnismässig.
3.5
Nichts anderes ergibt sich im
vorliegenden Verfahren. Es gibt daher keinen Anlass, an der Vorgehensweise des
ZSTG sowie der Einordnung des DDI zu zweifeln. Die Praxis mag zwar in der Lehre
umstritten sein, doch die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sehr deutlich. Gründe,
weshalb im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht
ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer indessen auch nicht dargetan.
3.6
Wie das DDI zutreffend festhält, ist
ferner für die Beurteilung nicht entscheidend, ob sich der leistungsfähige
Partner der Beschwerdeführerin ausdrücklich bereit erklärt, einen
Unterstützungsbeitrag zu leisten. Würde ein solches ausdrückliches
Einverständnis vorausgesetzt, bestünde in der Praxis die Gefahr, dass nicht
sozialhilfebeziehende Konkubinatspartner ihre faktische Unterstützung
reduzieren oder verweigern könnten, sobald bei ihren Partnern ein Anspruch auf
Sozialhilfe absehbar wird. Da sie jedoch mittelbar ebenfalls von den
ausgerichteten Sozialhilfeleistungen profitieren würden, widerspräche ein
solches Ergebnis sowohl dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip
als auch der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.
4.1
Des Weiteren ist zu prüfen, ob im
Kanton Solothurn eine genügende gesetzliche Grundlage zur Anrechnung des
Konkubinatsbeitrags besteht.
4.2
Die Vorinstanz verweist auf die
SKOS-Richtlinien im Sozialhilfegesetz (§ 152 Abs. 1 SG) als genügende
Rechtsgrundlage für die Einführung eines Konkubinatsbeitrags. Die
Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass im Kanton Solothurn für einen
Konkubinatsbeitrag keine gesetzliche Grundlage bestehe. Eine wesentliche
Einschränkung der ordentlichen wirtschaftlichen Hilfe durch die Anrechnung
hypothetischer Unterstützungsbeiträge nicht Unterstützungspflichtiger gehe über
die Regelung «technischner» Fragen (wie beispielsweise Ausgabenpositionen oder
die Leistungsbemessung im engeren Sinn) weit hinaus. Der Konkubinatsbeitrag
greife in die Rechtsstellung sowohl der hilfsbedürftigen Person als auch in die
Rechtsposition des Konkubinatspartners. Die Regelung in § 152 Abs. 1 SG
enthalte weder die Grundsätze der Berechnung noch irgendeinen Hinweis auf
wesentliche Einschränkungen der ordentlichen Sozialhilfe. Das Wort
Konkubinatsbeitrag komme im Gesetz schlichtweg nicht vor. Ein allgemeiner
Hinweis auf die Richtlinien würde dem Legalitätsprinzip nicht genügen. Es fehle
an der genügenden Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung. Damit fehle einer
Einführung des Konkubinatsbeitrags im Kanton Solothurn auch die demokratische
Legitimation, da weder Volk noch Parlament dazu Stellung hätten nehmen können.
4.3
Der Beschwerdeführerin ist
zuzustimmen, dass das Sozialgesetz den Konkubinatsbeitrag nicht ausdrücklich
regelt. Doch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt im Bereich
der Leistungsverwaltung geringere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage
als bei Eingriffen in Freiheitsrechte. Daher reicht ein genereller Verweis der
kantonalen sozialhilferechtlichen Rechtsetzung auf fachlich anerkannte
Richtlinien
wie die SKOS-Richtlinien aus, damit diese
verbindlich werden (vgl. BGE 136 I 129 E. 8.1; Urteil 8C_138/2024 vom 8. Juli 2025, E. 4.1). Die SKOS-Richtlinien konkretisieren
den Konkubinatsbeitrag nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf dauerhafte
gemeinsame Haushaltsführung und wirtschaftliche Solidarität. Sie dienen der
einheitlichen, sachgerechten Bemessung der Sozialhilfeleistungen. Dass der
Verweis auf die SKOS-Richtlinien nicht unmittelbar durch das Parlament oder das
Volk beschlossen wurde, beeinträchtigt die demokratische Legitimation nicht, da
der Kanton mit § 152 SG bewusst die Anwendung dieser anerkannten
Fachstandards vorgesehen hat. § 152 SG stellt eine ausreichende Normgrundlage
dar und ist somit rechtskonform. Die Rüge, die gesetzliche Grundlage sei zu
unbestimmt, ist somit abzuweisen.
5.1
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Praxis des Kantons Solothurn würde etliche Grundrechte verletzen. Durch
die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags werde der Partner der Beschwerdeführerin
auch auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum gesetzt. Dies verstosse
gegen die Menschenwürde bzw. verletze das Recht auf Existenzsicherung. Sie
sieht insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot
(Art. 8 Abs. 1 BV) sowie die persönliche Freiheit sowie des Rechts auf Familie
(Art. 13 Abs. 1 BV) verletzt. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags werde in
den SKOS-Richtlinien unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
damit begründet, dass Ehepaare gegenüber Konkubinaten nicht schlechter gestellt
werden dürften. Die vielfältigen finanziellen und rechtlichen Sicherheiten und
Ansprüche zivil- und sozialversicherungsrechtlicher Natur, die Ehepaaren im
Gegensatz zu Konkubinatspaaren zustünden, seien jedoch nicht im Sinn einer
Gesamtbetrachtung in die Rechtsprechung des Bundesgerichts eingeflossen. In der
Lehre werde diese Gleichbehandlung deshalb kritisiert. Durch die weitgehende
Gleichstellung des Konkubinats mit der Ehe bezogen auf die gegenseitigen
Unterstützungspflichten, werde das Wesen des Konkubinats ausgehöhlt. Der freie
Wille zur Schliessung einer solchen Lebensgemeinschaft werde missachtet. Aus
dieser Lebensgemeinschaft entstehe nämlich keine gegenseitige Pflicht zu
Beistand, Treue oder Unterhalt. Ausserdem verletze diese Praxis die
Eigentumgsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), da der Konkubinatspartner faktisch
gezwungen werde, anstelle des Gemeinwesens das Existenzminimum der Partnerin zu
gewähren.
5.2
Eine Verletzung der Rechtsgleichheit
bzw. gegen das Diskriminierungsverbot liegt vorliegend nicht vor. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin führt die sozialhilferechtliche Berücksichtigung
eines Konkubinatsbeitrags nicht zu einer unzulässigen Gleichstellung von
Eheschliessung und Konkubinat. Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt (vgl.
Ziff. 3.4 f.), dass die Gleichbehandlung verheirateter und in stabilen
Konkubinaten lebender Paare sozialhilferechtlich sachlich begründet ist
und keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwirft (BGE 136 I 129 E. 6.2;
Urteil 8C_356/2011 E. 3.2.2.2). Eine Ungleichbehandlung ergäbe sich vielmehr
dann, wenn Personen, die faktisch zusammen wirtschaften, gegenüber Ehepaaren
privilegiert würden. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags trägt der
Tatsache Rechnung, dass in einem gefestigten Konkubinat typischerweise eine
faktische Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Die Berücksichtigung der
finanziellen Mittel des Partners dient der realitätsnahen Feststellung des
Bedarfs und führt nicht zur Unterschreitung des verfassungsrechtlich
garantierten Existenzminimums. Dies umso mehr, als das erweiterte SKOS-Budget
des nicht unterstützten Partners Aufwendungen wie Unterhaltszahlungen, Steuern
oder Schuldentilgungen ausdrücklich mitberücksichtigt. Im Übrigen ist entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass bei einer
Verweigerung jeglicher Unterstützung durch den Partner kein stabiles Konkubinat
vorliegt. In Fällen, bei welchen dieser Umstand belegt werden kann, findet
keine Anrechnung statt. Das Recht auf Existenzsicherung bzw. die Menschenwürde wird
durch diese Praxis also auch nicht tangiert.
5.3
Es ist auch keine Verletzung der
persönlichen Freiheit oder des Rechts auf Familienleben ersichtlich. Die
Berücksichtigung eines gefestigten Konkubinats in der Bedarfsrechnung greift
nicht in die Wahl der Lebensform ein. Die Sozialhilfe knüpft nicht an eine
rechtliche Bindung an, sondern an die frei gewählte und tatsächlich gelebte
Lebensgemeinschaft. Die SKOS-Praxis verhindert lediglich, dass staatliche
Mittel bei bestehender faktischer Solidarität im Rahmen eines gefestigten
Konkubinats beansprucht werden, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt. Dies
dient der Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips und stellt ein legitimes
öffentliches Interesse dar.
5.4
Schliesslich ist auch keine
Verletzung der Eigentumsgarantie ersichtlich. Die Eigentumsgarantie schützt
lediglich bestehende vermögenswerte Rechtspositionen. Ein Anspruch auf
Sozialhilfe entsteht jedoch erst bei gegebener Bedürftigkeit. Wird diese aufgrund
der berücksichtigten Haushaltsverhältnisse verneint oder gekürzt, so wird damit
kein bestehendes Recht verkürzt. Das Bundesgericht hat im Übrigen wiederholt
bestätigt, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags weder willkürlich ist,
noch die Eigentumsgarantie verletzt (vgl. bspw. BGE 141 I 153 mit weiteren
Verweisen).
5.5
Zusammenfassend erweist sich die
Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags im Rahmen eines gefestigten Konkubinats
als mit der Bundesverfassung vereinbar. Die geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen sind unbegründet und die Beschwerde in sämtlichen
Punkten abzuweisen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird in
sozialhilferechtlichen Angelegenheiten praxisgemäss verzichtet, so dass das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der
Gerichtskosten gegenstandslos wird. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde
mit Verfügung vom 16. Mai 2025 bewilligt und Rechtsanwalt Tobias Hobi als
Rechtsbeistand eingesetzt. Rechtsanwalt Tobias Hobi macht mit Kostennote vom 22.
Mai 2025 einen Aufwand von 620 Minuten geltend, was gerade noch angemessen
erscheint. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 41.90. Die Stunde ist
indessen bei der unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen
(vgl. § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 4 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]
i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Tobias Hobi,
Dispositiv
beläuft sich demnach auf CHF 2'005.25 (10.33 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen
CHF 41.90), welche durch den Staat zahlbar ist. Die unabhängige Fachstelle für
Sozialhilferecht ist von der Mehrwertsteuer befreit. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 526.60 (Differenz zum
Stundenansatz von CHF 240.90), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Tobias Hobi, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'005.25
(inkl. Auslagen) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 526.60, beides, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Nadarajah