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Entscheid

VWBES.2025.89

Sozialhilfe Konkubinatsbeitrag

16. Dezember 2025Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

Konkubinatsbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird seit dem 1. August 2020

durch den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend ZSTG)

sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 berechnete der

ZSTG per Juli 2024 einen Konkubinatsbeitrag in Höhe von CHF 866.50 und

reduzierte den Anspruch von A.___ auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. Juli

2024 von monatlich CHF 2'539.00 auf CHF 1'672.50. Der Betrag variiere

entsprechend den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

8. Juli 2024 beim Departement des Innern (nachfolgend DDI) Beschwerde und

ersuchte unter anderem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter

Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

15. Juli 2024 wies das DDI das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

4. Die dagegen erhobene Beschwerde vom

26. August 2024 von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas Hobi, wurde mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 durch

das Verwaltungsgericht abgewiesen.

5. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 wies

das Bundesgericht die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene

Beschwerde vom 18. November 2024 ebenfalls ab.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

5. Februar 2025 zeigte das DDI A.___ an, dass die Abänderung der angefochtenen

Verfügung vom 2. Juli 2024 zu ihren Ungunsten in Erwägung gezogen werde

(Berücksichtigung höhere Invalidenrente des Lebenspartners).

7. Nachdem A.___ sowie dem ZSTG das

rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte das DDI mit Verfügung vom 10. März

2025 Folgendes:

1. Es wird festgestellt,

dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden

Verfahrens vom 21. November 2024 mit Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2024 vom

9. Januar 2025 gegenstandslos geworden ist.

2. Die Beschwerde vom 8.

Juli 2024 wird abgewiesen.

3. Ziffer 1 des

Dispositivs der Verfügung vom 2. Juli 2024 wird von Amtes wegen aufgehoben und

lautet:

«1. A.___ hat ab 1. Juli

2024 Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF

1'615.00. Der Betrag variiert entsprechend den anerkannten Ausgaben und

anrechenbaren Einnahmen.»

4. Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

8. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi mit Eingabe vom 21. März 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt Folgendes:

«1. Der Entscheid der

Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Anrechnung eines

Konkubinatsbeitrags im vorliegenden Fall nicht zulässig ist.

2. Aufgrund ihrer

Bedürftigkeit sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen.

3. Der Beschwerdeführerin

sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu

bestellen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vor­instanz.»

9. Der ZSTG reichte mit Eingabe vom 28.

Februar 2025 eine Stellungnahme ein und hält an seiner Stellungnahme vom 31.

Juli 2024 fest. Ausserdem teilte er dem Verwaltungsgericht mit, dass die

Beschwerdeführerin sich per 28. Februar 2025 von der Sozialhilfe abgelöst habe.

10. Mit Schreiben vom 9. April 2025

reichte das DDI eine Vernehmlassung

ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin.

11. Mit Schreiben vom 4. Mai 2025

reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sowie sechs Belege zu ihrer finanziellen Situation ein.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 16. Mai 2025 bewilligte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand und setzte

Rechtsanwalt Tobias Hobi als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

13. Am 22. Mai 2025 ging die Honorarnote

von Rechtsanwalt Tobias Hobi ein.

14. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Zwar hatte sich die Beschwerdeführerin per 28. Februar 2025 von der Sozialhilfe

abgemeldet; Rückerstattungsansprüche des Staates wegen unrechtmässig bezogener

Sozialhilfeleistungen gemäss § 164 SG bzw. rechtmässig bezogener Sozialhilfe

bei besserer Vermögenslage bleiben jedoch bestehen. Die Beschwerdeführerin hat

somit weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Sie ist daher durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin lebt seit

über zehn Jahren mit ihrem Konkubinatspartner zusammen, womit

unbestrittenermassen ein stabiles Konkubinat vorliegt. Ebenfalls unstrittig

ist, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des ZSTG grundsätzlich

Anspruch auf Sozialhilfe hatte. Auch der vom DDI in Ziffer 3 des Dispositivs

der Verfügung vom 10. März 2025 korrigierte Unterstützungsbetrag von

CHF 1'615.00 (statt CHF 1'672.50) wird nicht beanstandet. Strittig ist

hingegen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Konkubinatsbeitrag angerechnet

werden durfte. Dies insbesondere deshalb, weil ihr Konkubinatspartner eine

Invalidenrente (IV-Rente) sowie Ergänzungsleistungen (EL) bezieht.

2.2

Streitgegenstand bilden einzig

Aspekte der Sozialhilfeleistungen. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, die

das Recht der Ergänzungsleistungen betreffen, ist daher nicht weiter

einzugehen. Zunächst ist zu klären, ob die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags

auch dann rechtens ist, wenn der nicht von der Sozialhilfe unterstützte

Konkubinatspartner nebst einer IV-Rente Ergänzungsleistungen bezieht.

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt

zunächst im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass bis zur Budgetanpassung

im Juli 2024 kein Konkubinatsbeitrag ihres Lebenspartners angerechnet worden

sei, weil dieser eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe. Auch die Richtlinien

der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien) würden

festhalten, dass Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person

lediglich «angemessen» zu berücksichtigen seien. Die nun vorgenommene

Neuberechnung stütze sich jedoch auf unverbindliche Praxishilfen zu den

SKOS-Richtlinien und führe dazu, dass der Lebenspartner unter sein

bundesrechtlich garantiertes Existenzminimum falle. Dies verletze den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit und werde in der Lehre als unzulässig erachtet.

Kritisiert werde insbesondere die vollständige Anrechnung des

Einnahmeüberschusses. Als unverhältnismässig werde insbesondere die Anrechnung

des vollen Einnahmeüberschusses kritisiert. Auch eine von der SKOS beauftragte

Gutachterin habe bezüglich dieser Praxis deutliche Kritik ausgeübt und erblicke

darin einen Verstoss gegen Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Die weitgehende Gleichstellung von

Konkubinatspartnern mit Ehegatten trage den Vorsorgebedürfnissen des nicht

unterstützten Partners nicht ausreichend Rechnung. Unbestritten sei zudem, dass

weder eine gesetzliche Unterstützungspflicht noch ein durchsetzbarer Anspruch

der hilfsbedürftigen Person gegenüber ihrem Konkubinatspartner bestehe. Darüber

hinaus lasse die SKOS-Praxis zu wenig Spielraum für eine einzelfallbezogene

Berechnung. In der Lehre werde der Eingriff in die

sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Konkubinatspartners

übereinstimmend als unverhältnismässig beurteilt.

2.4

Weiter macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass ihr gemäss Verfügung vom 2. Juli 2024 ein Konkubinatsbeitrag von

CHF 866.50 angerechnet werde. Dadurch reduziere sich ihre materielle

Grundsicherung von bislang CHF 1’389.00 auf lediglich CHF 522.50, womit selbst

der Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts nicht mehr gedeckt sei. Auch die

Kosten für Miete und Gesundheitsversorgung könnten unter diesen Voraussetzungen

nicht mehr bestritten werden. Ihr Lebenspartner verfüge lediglich über

monatlich CHF 870.00 an Ergänzungsleistungen. Würde der Konkubinatsbeitrag in

der vorgesehenen Höhe angerechnet, würden diese Leistungen nahezu vollständig

zur Reduktion der Sozialhilfeleistungen herangezogen. Dies stelle eine

Zweckentfremdung des bundesrechtlich garantierten Existenzminimums dar und

verstosse gegen Art. 112 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 2 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30). Zudem werde der Vorrang des

Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV missachtet.

2.5

Das DDI macht geltend, dass nach

SKOS-Richtlinie A.3 Abs. 2 die Sozialhilfe gegenüber vorrangigen Hilfsquellen

subsidiär sei und daher kein Wahlrecht bestehe. Auch wenn im Konkubinat keine

gesetzliche Unterhaltspflicht wie im Eherecht vorgesehen sei, sei gemäss SKOS

von einer Tatsachenvermutung gegenseitiger materieller Unterstützung in einem

stabilen Konkubinat auszugehen. Der nicht unterstützte Partner habe deshalb

zunächst seine eigenen Kosten und – bei Leistungsfähigkeit – die vollen Kosten

gemeinsamer Kinder zu tragen. Bestehe darüber hinaus weitere

Leistungsfähigkeit, sei ein Konkubinatsbeitrag auf Grundlage des erweiterten

SKOS-Budgets zu berechnen. Diese Praxis sei im Kanton Solothurn klar geregelt

und werde sowohl von der Lehre als auch von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts gestützt. Auch das Bundesgericht habe die grundsätzliche

Anrechnung der Eigenmittel eines gefestigten Konkubinatspartners als zulässig

und aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten bestätigt. Zum anrechenbaren Einkommen

gehörten sämtliche geldwerten Zuflüsse, einschliesslich von Ersatzeinkommen wie

AHV-, IV- und EL-Leistungen. Auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sei

nicht einzusehen, weshalb Bezügerinnen und Bezüger von EL bei der

Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation bessergestellt werden müssten als

Lohnempfänger. Daher habe der ZSTG zu Recht ab dem 1. Juli 2024 einen

Konkubinatsbeitrag berücksichtigt.

3.1

Gemäss § 8 Abs. 4 SG werden vom

Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen gewährt, deren

Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen

sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen

unzureichend sind (Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die

Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen

Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am

individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG).

Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und

persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die berufliche und

gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Bemessung der

Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach

den SKOS-Richtlinien.

3.2

Die in familienähnlichen

Gemeinschaften zusammenlebenden Personen gelten in der Regel nicht als

Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch in einem stabilen Konkubinat

und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht

unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Ein solches

Vorgehen rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit der Ehe auf

dieselbe Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens und

der tatsächlich gelebten Solidarität unter den Konkubinatspartnern

diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist (BGE 142 V 513 E. 5.2.1,

SKOS-Richtlinien, Kap D.4.4 Abs. 1). Gemäss Kapitel A. 3 Abs. 2 der

SKOS-Richtlinien besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und

der Sozialhilfe. Nach Kapitel D. 4.4 werden in einem stabilen Konkubinat sämtliche

Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen

berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners

sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die

Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn

sie weniger als zwei Jahre zusammenleben, aber ein gemeinsames Kind haben.

3.3

Der Konkubinatsbeitrag wird der

unterstützten Person als Einnahme angerechnet, sofern der nicht unterstützte

Konkubinatspartner leistungsfähig ist. Dabei ist unerheblich, woher dessen

Einnahmen stammen. Bereits im Leitentscheid BGE 142 V 513 hält das

Bundesgericht fest, dass - wenn praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen

aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar ist - auch

sämtliche Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen,

Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen

sind. Dies sei Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes

als Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten

auszuschöpfen sind (BGE 142 V 513 E. 5.2.1).

3.4

Im Urteil 8C_138/2024 vom 8. Juli

2025, E. 5.2 f. bestätigte das Bundesgericht seine ständige Rechtsprechung,

wonach die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags im Budget einer

sozialhilfeempfangenden Person grundsätzlich vor Bundesrecht standhält, auch

wenn der nicht unterstützte Partner Ergänzungsleistungen bezieht. Im entschiedenen

Fall lebte der Beschwerdeführer in einer Konkubinatsgemeinschaft; seine

Partnerin erhielt neben einer IV-Rente auch Ergänzungsleistungen. Das

Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Berücksichtigung der

Ergänzungsleistungen im Rahmen der den Kantonen obliegenden Bemessung der

wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht ausgeschlossen ist. Es hält dabei fest, dass

EL der Sicherung des sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimums dienen

soll, welches über dem verfassungsrechtlichen Minimum gemäss Art. 12 BV, dem

SKOS-Mindestbedarf sowie dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt (BGE 138 V 481 E. 3.1). Weiter führt das Bundesgericht in diesem Urteil aus, dass EL

kein vor öffentlich- oder privatrechtlichen Ansprüchen geschütztes Einkommen darstellt.

Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines nicht unterstützten Konkubinatspartners

seien nicht nur sämtliche Erwerbseinkommen, sondern auch alle Ersatzeinkommen –

darunter AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenentschädigungen

und weitere Taggelder – einzubeziehen. Obwohl dieses Vorgehen in der Lehre

kritisiert wird, entspricht diese Praxis dem Subsidiaritätsprinzip und der

wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wonach sämtliche Einkünfte unabhängig von

ihrer Herkunft zu berücksichtigen sind. Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sei

diese Praxis gerechtfertigt: Ohne Anrechnung der EL würden deren Bezüger

gegenüber erwerbstätigen Personen, deren Einkommen nach SKOS bemessen wird,

privilegiert. Die Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen verstösst somit

weder gegen Bundesrecht noch ist sie unverhältnismässig.

3.5

Nichts anderes ergibt sich im

vorliegenden Verfahren. Es gibt daher keinen Anlass, an der Vorgehensweise des

ZSTG sowie der Einordnung des DDI zu zweifeln. Die Praxis mag zwar in der Lehre

umstritten sein, doch die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sehr deutlich. Gründe,

weshalb im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht

ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer indessen auch nicht dargetan.

3.6

Wie das DDI zutreffend festhält, ist

ferner für die Beurteilung nicht entscheidend, ob sich der leistungsfähige

Partner der Beschwerdeführerin ausdrücklich bereit erklärt, einen

Unterstützungsbeitrag zu leisten. Würde ein solches ausdrückliches

Einverständnis vorausgesetzt, bestünde in der Praxis die Gefahr, dass nicht

sozialhilfebeziehende Konkubinatspartner ihre faktische Unterstützung

reduzieren oder verweigern könnten, sobald bei ihren Partnern ein Anspruch auf

Sozialhilfe absehbar wird. Da sie jedoch mittelbar ebenfalls von den

ausgerichteten Sozialhilfeleistungen profitieren würden, widerspräche ein

solches Ergebnis sowohl dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip

als auch der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt abzuweisen.

4.1

Des Weiteren ist zu prüfen, ob im

Kanton Solothurn eine genügende gesetzliche Grundlage zur Anrechnung des

Konkubinatsbeitrags besteht.

4.2

Die Vorinstanz verweist auf die

SKOS-Richtlinien im Sozialhilfegesetz (§ 152 Abs. 1 SG) als genügende

Rechtsgrundlage für die Einführung eines Konkubinatsbeitrags. Die

Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass im Kanton Solothurn für einen

Konkubinatsbeitrag keine gesetzliche Grundlage bestehe. Eine wesentliche

Einschränkung der ordentlichen wirtschaftlichen Hilfe durch die Anrechnung

hypothetischer Unterstützungsbeiträge nicht Unterstützungspflichtiger gehe über

die Regelung «technischner» Fragen (wie beispielsweise Ausgabenpositionen oder

die Leistungsbemessung im engeren Sinn) weit hinaus. Der Konkubinatsbeitrag

greife in die Rechtsstellung sowohl der hilfsbedürftigen Person als auch in die

Rechtsposition des Konkubinatspartners. Die Regelung in § 152 Abs. 1 SG

enthalte weder die Grundsätze der Berechnung noch irgendeinen Hinweis auf

wesentliche Einschränkungen der ordentlichen Sozialhilfe. Das Wort

Konkubinatsbeitrag komme im Gesetz schlichtweg nicht vor. Ein allgemeiner

Hinweis auf die Richtlinien würde dem Legalitätsprinzip nicht genügen. Es fehle

an der genügenden Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung. Damit fehle einer

Einführung des Konkubinatsbeitrags im Kanton Solothurn auch die demokratische

Legitimation, da weder Volk noch Parlament dazu Stellung hätten nehmen können.

4.3

Der Beschwerdeführerin ist

zuzustimmen, dass das Sozialgesetz den Konkubinatsbeitrag nicht ausdrücklich

regelt. Doch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt im Bereich

der Leistungsverwaltung geringere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage

als bei Eingriffen in Freiheitsrechte. Daher reicht ein genereller Verweis der

kantonalen sozialhilferechtlichen Rechtsetzung auf fachlich anerkannte

Richtlinien

wie die SKOS-Richtlinien aus, damit diese

verbindlich werden (vgl. BGE 136 I 129 E. 8.1; Urteil 8C_138/2024 vom 8. Juli 2025, E. 4.1). Die SKOS-Richtlinien konkretisieren

den Konkubinatsbeitrag nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf dauerhafte

gemeinsame Haushaltsführung und wirtschaftliche Solidarität. Sie dienen der

einheitlichen, sachgerechten Bemessung der Sozialhilfeleistungen. Dass der

Verweis auf die SKOS-Richtlinien nicht unmittelbar durch das Parlament oder das

Volk beschlossen wurde, beeinträchtigt die demokratische Legitimation nicht, da

der Kanton mit § 152 SG bewusst die Anwendung dieser anerkannten

Fachstandards vorgesehen hat. § 152 SG stellt eine ausreichende Normgrundlage

dar und ist somit rechtskonform. Die Rüge, die gesetzliche Grundlage sei zu

unbestimmt, ist somit abzuweisen.

5.1

Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin

geltend, die Praxis des Kantons Solothurn würde etliche Grundrechte verletzen. Durch

die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags werde der Partner der Beschwerdeführerin

auch auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum gesetzt. Dies verstosse

gegen die Menschenwürde bzw. verletze das Recht auf Existenzsicherung. Sie

sieht insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot

(Art. 8 Abs. 1 BV) sowie die persönliche Freiheit sowie des Rechts auf Familie

(Art. 13 Abs. 1 BV) verletzt. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags werde in

den SKOS-Richtlinien unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts

damit begründet, dass Ehepaare gegenüber Konkubinaten nicht schlechter gestellt

werden dürften. Die vielfältigen finanziellen und rechtlichen Sicherheiten und

Ansprüche zivil- und sozialversicherungsrechtlicher Natur, die Ehepaaren im

Gegensatz zu Konkubinatspaaren zustünden, seien jedoch nicht im Sinn einer

Gesamtbetrachtung in die Rechtsprechung des Bundesgerichts eingeflossen. In der

Lehre werde diese Gleichbehandlung deshalb kritisiert. Durch die weitgehende

Gleichstellung des Konkubinats mit der Ehe bezogen auf die gegenseitigen

Unterstützungspflichten, werde das Wesen des Konkubinats ausgehöhlt. Der freie

Wille zur Schliessung einer solchen Lebensgemeinschaft werde missachtet. Aus

dieser Lebensgemeinschaft entstehe nämlich keine gegenseitige Pflicht zu

Beistand, Treue oder Unterhalt. Ausserdem verletze diese Praxis die

Eigentumgsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), da der Konkubinatspartner faktisch

gezwungen werde, anstelle des Gemeinwesens das Existenzminimum der Partnerin zu

gewähren.

5.2

Eine Verletzung der Rechtsgleichheit

bzw. gegen das Diskriminierungsverbot liegt vorliegend nicht vor. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin führt die sozialhilferechtliche Berücksichtigung

eines Konkubinatsbeitrags nicht zu einer unzulässigen Gleichstellung von

Eheschliessung und Konkubinat. Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt (vgl.

Ziff. 3.4 f.), dass die Gleichbehandlung verheirateter und in stabilen

Konkubinaten lebender Paare sozialhilferechtlich sachlich begründet ist

und keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwirft (BGE 136 I 129 E. 6.2;

Urteil 8C_356/2011 E. 3.2.2.2). Eine Ungleichbehandlung ergäbe sich vielmehr

dann, wenn Personen, die faktisch zusammen wirtschaften, gegenüber Ehepaaren

privilegiert würden. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags trägt der

Tatsache Rechnung, dass in einem gefestigten Konkubinat typischerweise eine

faktische Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Die Berücksichtigung der

finanziellen Mittel des Partners dient der realitätsnahen Feststellung des

Bedarfs und führt nicht zur Unterschreitung des verfassungsrechtlich

garantierten Existenzminimums. Dies umso mehr, als das erweiterte SKOS-Budget

des nicht unterstützten Partners Aufwendungen wie Unterhaltszahlungen, Steuern

oder Schuldentilgungen ausdrücklich mitberücksichtigt. Im Übrigen ist entgegen

der Darstellung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass bei einer

Verweigerung jeglicher Unterstützung durch den Partner kein stabiles Konkubinat

vorliegt. In Fällen, bei welchen dieser Umstand belegt werden kann, findet

keine Anrechnung statt. Das Recht auf Existenzsicherung bzw. die Menschenwürde wird

durch diese Praxis also auch nicht tangiert.

5.3

Es ist auch keine Verletzung der

persönlichen Freiheit oder des Rechts auf Familienleben ersichtlich. Die

Berücksichtigung eines gefestigten Konkubinats in der Bedarfsrechnung greift

nicht in die Wahl der Lebensform ein. Die Sozialhilfe knüpft nicht an eine

rechtliche Bindung an, sondern an die frei gewählte und tatsächlich gelebte

Lebensgemeinschaft. Die SKOS-Praxis verhindert lediglich, dass staatliche

Mittel bei bestehender faktischer Solidarität im Rahmen eines gefestigten

Konkubinats beansprucht werden, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt. Dies

dient der Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips und stellt ein legitimes

öffentliches Interesse dar.

5.4

Schliesslich ist auch keine

Verletzung der Eigentumsgarantie ersichtlich. Die Eigentumsgarantie schützt

lediglich bestehende vermögenswerte Rechtspositionen. Ein Anspruch auf

Sozialhilfe entsteht jedoch erst bei gegebener Bedürftigkeit. Wird diese aufgrund

der berücksichtigten Haushaltsverhältnisse verneint oder gekürzt, so wird damit

kein bestehendes Recht verkürzt. Das Bundesgericht hat im Übrigen wiederholt

bestätigt, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags weder willkürlich ist,

noch die Eigentumsgarantie verletzt (vgl. bspw. BGE 141 I 153 mit weiteren

Verweisen).

5.5

Zusammenfassend erweist sich die

Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags im Rahmen eines gefestigten Konkubinats

als mit der Bundesverfassung vereinbar. Die geltend gemachten

Grundrechtsverletzungen sind unbegründet und die Beschwerde in sämtlichen

Punkten abzuweisen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird in

sozialhilferechtlichen Angelegenheiten praxisgemäss verzichtet, so dass das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der

Gerichtskosten gegenstandslos wird. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde

mit Verfügung vom 16. Mai 2025 bewilligt und Rechtsanwalt Tobias Hobi als

Rechtsbeistand eingesetzt. Rechtsanwalt Tobias Hobi macht mit Kostennote vom 22.

Mai 2025 einen Aufwand von 620 Minuten geltend, was gerade noch angemessen

erscheint. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 41.90. Die Stunde ist

indessen bei der unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen

(vgl. § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 4 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]

i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Tobias Hobi,

Dispositiv

beläuft sich demnach auf CHF 2'005.25 (10.33 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen

CHF 41.90), welche durch den Staat zahlbar ist. Die unabhängige Fachstelle für

Sozialhilferecht ist von der Mehrwertsteuer befreit. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 526.60 (Differenz zum

Stundenansatz von CHF 240.90), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Tobias Hobi, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'005.25

(inkl. Auslagen) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 526.60, beides, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Nadarajah