VWBES.2025.9
Gestaltungsplan "[...]weg" / Zwischenverfügung
16. Juli 2025Deutsch9 min
am 29. August 2024 A.___ den Einspracheentscheid betreffend Gestaltungsplan «[...]weg».
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement,
2. Bau-
und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Gestaltungsplan
"[…]weg" / Zwischenverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde B.___ eröffnete
am 29. August 2024 A.___ den Einspracheentscheid betreffend Gestaltungsplan «[...]weg».
Dagegen erhob A.___ am 6. September 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des
Kantons Solothurn. Das instruierende Bau- und Justizdepartement (BJD) verlangte
am 27. September 2024 von A.___ einen Kostenvorschuss von CHF 2’000.00 für
das Beschwerdeverfahren; sollte der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt
werden, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Gegen den verlangten Kostenvorschuss
erhob A.___ am 10. Oktober 2024 Beschwerde beim Regierungsrat. Als
instruierendes Departement wurde das Finanzdepartement bestimmt. Mit Beschluss
vom 17. Dezember 2024 (RRB Nr. 2024/2098) trat der Regierungsrat auf die
Beschwerde von A.___ nicht ein.
3. Am 28. Dezember 2024 erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2024. Er verlangte dessen Aufhebung
und der Regierungsrat solle aufgefordert werden, auf die Beschwerde
einzutreten. Zudem ersuchte er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um
unentgeltliche Rechtspflege.
4. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, wogegen sich A.___
an das Bundesgericht wandte. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 wies das
Bundesgericht die Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten (Urteil Bundesgericht 1C_50/2025 vom 30. Januar 2025).
5. Fristgerecht wurde der nun geforderte
Kostenvorschuss von CHF 500.00 für die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht
einbezahlt.
6. Am 20. und 25. März 2025 nahmen das
Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) und das Finanzdepartement zur
Beschwerde Stellung und beantragten deren Abweisung.
7. Bis zum Schluss des Schriftenwechsels
am 16. Mai 2025 gingen von den Verfahrensbeteiligten keine weiteren
Stellungnahmen ein.
8. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf
die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid insofern beschwert, als dass der Regierungsrat nicht auf seine
Beschwerde eingetreten ist (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Er ist damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
Offenbleiben kann, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, da sich der
Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrates kaum
auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb ihm ein erheblicher
Nachteil droht, da sie ohnehin abzuweisen ist.
2.
Der Beschwerdeführer begründet seine
Rechtsbegehren damit, dass es für das Dorf und vor allem auch für das Quartier
von erheblichem öffentlichem Interesse sei, dass über das Bauvorhaben ein
abstrakter und objektiver Entscheid gefällt werden solle, der nicht durch
komische finanzielle Hindernisse verunmöglicht werde. Weitere Rügegründe werden
nicht genannt. Soweit ersichtlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass
durch den vom BJD verlangten Kostenvorschuss nicht verunmöglicht werden soll,
dass er Beschwerde erheben kann.
4.
Vor dem Regierungsrat hat er mit
Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2024 noch geltend gemacht, dass eine Erhebung
einer Gebühr nicht gegeben sei. Das Amt habe sinngemäss das Recht objektiv und
von Amtes wegen anzuwenden, die Beschwerden seien eine Hilfe dazu. Auch sei die
Höhe der Gebühr willkürlich und weise korrupte Züge auf. Es scheine willkürlich
für zwei so verschiedene Beschwerden den gleichen Aufwand zu schätzen. Korrupt
scheine es, weil man mit der Gebühr die Beschwerdeführenden nötigen wolle, die
Beschwerde nicht aufrecht zu erhalten, um einseitig entscheiden zu können. Auf
diese Rügen ist im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich
nicht einzugehen, da er diese gemäss Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2024
nicht erhoben hat.
5.
Der Regierungsrat ist im
angefochtenen Beschluss vom 17. Dezember 2024 auf die Beschwerde nicht
eingetreten. Begründet wird dies hauptsächlich damit, dass es sich bei der
Verfügung vom 27. September 2024 des BJD betreffend den Kostenvorschuss um eine
nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt.
6.
Es ist folglich zu prüfen, ob der
Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen den verlangten
Kostenvorschuss eingetreten ist.
7.1
Gemäss § 38 Abs. 2 VRG kann im
Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten
verlangt werden und Androhung des Nichteintretens. Wird die verlangte
Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet wird
auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 VRG).
7.2
Der mit Verfügung vom 27. September
2024.
verlangte Kostenvorschuss des BJD als instruierendes Departement im
Dispositiv
Beschwerdeverfahren des Gestaltungsplanes «[...]weg» beruht demnach auf einer
gesetzlichen Grundlage gemäss § 38 Abs. 2 VRG und ist nicht zu beanstanden.
7.3 Da der Beschwerdeführer mit dem
verlangten Kostenvorschuss in seiner Rechtsstellung betroffen ist, gilt er nach
§ 12 Abs. 1 VRG als besonders berührt und er ist in diesem Punkt grundsätzlich
zur Beschwerde legitimiert. Zu prüfen ist, ob er die übrigen
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt, damit auf die Beschwerde überhaupt
eingetreten werden könnte.
7.4 Der Kostenvorschuss stellt keine
abschliessende Beurteilung der mit einem Beschwerdeentscheid zu regelnden
Kostenauferlegung dar, sondern dient lediglich zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten und ist grundsätzlich Prozessvoraussetzung, da ansonsten, wie
vom Gesetz angedroht, auf die Beschwerde gar nicht einzutreten ist (§ 38 Abs. 2 VRG). Mit dem Entscheid in der Sache hat die Behörde die Kostenfrage nach
Ausgang des Verfahrens zu regeln (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 VRG). Die im
vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung stellt somit einen
Zwischenentscheid dar.
Die Kostenvorschussverfügung stellt
einen Zwischenentscheid dar, der gemäss der Rechtsprechung nur dann selbständig
anfechtbar ist, wenn die kostenvorschusspflichtige Partei nachzuweisen vermag,
dass sie finanziell nicht in der Lage ist, den Vorschussbetrag zu bezahlen
(Rene Wiederkehr, Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts,
Zürich/Winterthur 2020, Rz. 3747 zu § 11). Eine Kostenvorschussverfügung kann
nur von einer Partei selbständig angefochten werden, die nicht über die nötigen
finanziellen Mittel für die Zahlung des von ihr unter diesem Titel verlangten
Betrags verfügt, die aber auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Logischerweise muss daher eine
beschwerdeführende Partei nachweisen, dass sie finanziell nicht in der Lage ist
den Betrag zu zahlen, der ihr den Zugang zum Gericht eröffnen würde (BGE 142 III 798 E. 2.3.4). Entsprechende Rügen macht der Beschwerdeführer gar nicht
geltend. Im Verfahren vor dem BJD hat er kein Gesuch zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Im Verfahren der Vorinstanz ebenfalls
nicht. Zwar hat er für das vorliegende Verfahren ein entsprechendes Gesuch
gestellt, macht dabei aber gerade nicht geltend, dass er mittellos sei.
Vielmehr begründet er sein Gesuch damit, dass sein Hauptbegehren im
Beschwerdeverfahren betreffend den Gestaltungsplan nicht nur in seinem
persönlichen Interesse sei, sondern dieses sei im öffentlichen Interesse eines
Quartiers, eines Dorfteils, ja sogar des ganzen Dorfes; für das im öffentlichen
Interesse stehende Begehren sei damit die unentgeltliche Rechtspflege
angebracht. Das Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit
Verfügung vom 7. Januar 2025 abgelehnt, was vom Bundegericht bestätigt wurde.
Aus diesen Verfahren und auch den Angaben des Beschwerdeführers wird
offensichtlich, dass er finanziell in der Lage wäre, den vom BJD geforderten
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Anderes macht er
jedenfalls nicht geltend. Es fehlt ihm demnach an einem schutzwürdigen
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung,
da er eine allfällige Beschwerde auch mit Erlass des Hauptentscheides mit der
definitiven Kostenauferlegung anfechten könnte.
7.5 Die Kostenerhebung soll nicht so
ausgestaltet sein, dass aus Kostengründen auf die Rechtsverfolgung verzichtet
werden muss. Die Höhe des Kostenvorschusses muss mit der Rechtsweggarantie
(Art. 6 und 13 EMRK [Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
SR 0.101]; Art. 29a BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
SR 101]) vereinbar sein, d.h. der Vorschuss darf nicht prohibitiv hoch
angesetzt sein (BGE 143 I 227). Die Behörde muss innerhalb des im konkret
anwendbaren Gebührenrahmens – ihr (grosses) Ermessen pflichtgemäss wahrnehmen
(Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3770 f.).
Gemäss § 18 Abs. 1 lit. a des kantonalen
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt die Gebühr für verwaltungsrechtliche
Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle
Gebühr vorgesehen ist, zwischen CHF 100.00 bis CHF 7'000.00. In der
vorliegenden Hauptsache eines Gestaltungsplanes ist der Regierungsrat
Beschwerde- und Genehmigungsinstanz, weshalb der zitierte Tarif zur Anwendung
gelangt. Der erhobene Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 liegt damit deutlich
innerhalb des Gebührenrahmens. Der Beschwerdeführer verlangt in der Hauptsache sinngemäss
die vollständige Überprüfung des Gestaltungsplanes auf dessen Rechtmässigkeit
bzw. eine Reduktion der Wohneinheiten. Die Nutzungsplanung beinhaltet die
öffentlich aufgelegten Dokumente wie Planungsbericht Richtprojekt,
Raumplanungsbericht, Mitwirkungsbericht, Sonderbauvorschriften, Situationspläne
und Schnitte. Es ist gerichtsnotorisch, dass solche Beschwerdeverfahren
überdurchschnittlich aufwendig sind. Schliesslich steht der Behörde ein grosses
Ermessen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens zu und der verlangte
Kostenvorschuss liegt damit im unteren Drittel. Die Höhe des verlangten
Kostenvorschuss ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_437/2025 vom
16. September 2025 nicht ein.