Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.9

Gestaltungsplan "[...]weg" / Zwischenverfügung

16. Juli 2025Deutsch9 min

am 29. August 2024 A.___ den Einspracheentscheid betreffend Gestaltungsplan «[...]weg».

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Finanzdepartement,

2. Bau-

und Justizdepartement, Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

betreffend Gestaltungsplan

"[…]weg" / Zwischenverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde B.___ eröffnete

am 29. August 2024 A.___ den Einspracheentscheid betreffend Gestaltungsplan «[...]weg».

Dagegen erhob A.___ am 6. September 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des

Kantons Solothurn. Das instruierende Bau- und Justizdepartement (BJD) verlangte

am 27. September 2024 von A.___ einen Kostenvorschuss von CHF 2’000.00 für

das Beschwerdeverfahren; sollte der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt

werden, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Gegen den verlangten Kostenvorschuss

erhob A.___ am 10. Oktober 2024 Beschwerde beim Regierungsrat. Als

instruierendes Departement wurde das Finanzdepartement bestimmt. Mit Beschluss

vom 17. Dezember 2024 (RRB Nr. 2024/2098) trat der Regierungsrat auf die

Beschwerde von A.___ nicht ein.

3. Am 28. Dezember 2024 erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

Regierungsratsbeschluss vom 17. Dezember 2024. Er verlangte dessen Aufhebung

und der Regierungsrat solle aufgefordert werden, auf die Beschwerde

einzutreten. Zudem ersuchte er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um

unentgeltliche Rechtspflege.

4. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025

wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, wogegen sich A.___

an das Bundesgericht wandte. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 wies das

Bundesgericht die Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten (Urteil Bundesgericht 1C_50/2025 vom 30. Januar 2025).

5. Fristgerecht wurde der nun geforderte

Kostenvorschuss von CHF 500.00 für die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht

einbezahlt.

6. Am 20. und 25. März 2025 nahmen das

Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) und das Finanzdepartement zur

Beschwerde Stellung und beantragten deren Abweisung.

7. Bis zum Schluss des Schriftenwechsels

am 16. Mai 2025 gingen von den Verfahrensbeteiligten keine weiteren

Stellungnahmen ein.

8. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf

die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid insofern beschwert, als dass der Regierungsrat nicht auf seine

Beschwerde eingetreten ist (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Er ist damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

Offenbleiben kann, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, da sich der

Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrates kaum

auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb ihm ein erheblicher

Nachteil droht, da sie ohnehin abzuweisen ist.

2.

Der Beschwerdeführer begründet seine

Rechtsbegehren damit, dass es für das Dorf und vor allem auch für das Quartier

von erheblichem öffentlichem Interesse sei, dass über das Bauvorhaben ein

abstrakter und objektiver Entscheid gefällt werden solle, der nicht durch

komische finanzielle Hindernisse verunmöglicht werde. Weitere Rügegründe werden

nicht genannt. Soweit ersichtlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass

durch den vom BJD verlangten Kostenvorschuss nicht verunmöglicht werden soll,

dass er Beschwerde erheben kann.

4.

Vor dem Regierungsrat hat er mit

Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2024 noch geltend gemacht, dass eine Erhebung

einer Gebühr nicht gegeben sei. Das Amt habe sinngemäss das Recht objektiv und

von Amtes wegen anzuwenden, die Beschwerden seien eine Hilfe dazu. Auch sei die

Höhe der Gebühr willkürlich und weise korrupte Züge auf. Es scheine willkürlich

für zwei so verschiedene Beschwerden den gleichen Aufwand zu schätzen. Korrupt

scheine es, weil man mit der Gebühr die Beschwerdeführenden nötigen wolle, die

Beschwerde nicht aufrecht zu erhalten, um einseitig entscheiden zu können. Auf

diese Rügen ist im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich

nicht einzugehen, da er diese gemäss Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2024

nicht erhoben hat.

5.

Der Regierungsrat ist im

angefochtenen Beschluss vom 17. Dezember 2024 auf die Beschwerde nicht

eingetreten. Begründet wird dies hauptsächlich damit, dass es sich bei der

Verfügung vom 27. September 2024 des BJD betreffend den Kostenvorschuss um eine

nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt.

6.

Es ist folglich zu prüfen, ob der

Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen den verlangten

Kostenvorschuss eingetreten ist.

7.1

Gemäss § 38 Abs. 2 VRG kann im

Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten

verlangt werden und Androhung des Nichteintretens. Wird die verlangte

Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet wird

auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 VRG).

7.2

Der mit Verfügung vom 27. September

2024.

verlangte Kostenvorschuss des BJD als instruierendes Departement im

Dispositiv

Beschwerdeverfahren des Gestaltungsplanes «[...]weg» beruht demnach auf einer

gesetzlichen Grundlage gemäss § 38 Abs. 2 VRG und ist nicht zu beanstanden.

7.3 Da der Beschwerdeführer mit dem

verlangten Kostenvorschuss in seiner Rechtsstellung betroffen ist, gilt er nach

§ 12 Abs. 1 VRG als besonders berührt und er ist in diesem Punkt grundsätzlich

zur Beschwerde legitimiert. Zu prüfen ist, ob er die übrigen

Legitimationsvoraussetzungen erfüllt, damit auf die Beschwerde überhaupt

eingetreten werden könnte.

7.4 Der Kostenvorschuss stellt keine

abschliessende Beurteilung der mit einem Beschwerdeentscheid zu regelnden

Kostenauferlegung dar, sondern dient lediglich zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten und ist grundsätzlich Prozessvoraussetzung, da ansonsten, wie

vom Gesetz angedroht, auf die Beschwerde gar nicht einzutreten ist (§ 38 Abs. 2 VRG). Mit dem Entscheid in der Sache hat die Behörde die Kostenfrage nach

Ausgang des Verfahrens zu regeln (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 VRG). Die im

vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung stellt somit einen

Zwischenentscheid dar.

Die Kostenvorschussverfügung stellt

einen Zwischenentscheid dar, der gemäss der Rechtsprechung nur dann selbständig

anfechtbar ist, wenn die kostenvorschusspflichtige Partei nachzuweisen vermag,

dass sie finanziell nicht in der Lage ist, den Vorschussbetrag zu bezahlen

(Rene Wiederkehr, Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts,

Zürich/Winterthur 2020, Rz. 3747 zu § 11). Eine Kostenvorschussverfügung kann

nur von einer Partei selbständig angefochten werden, die nicht über die nötigen

finanziellen Mittel für die Zahlung des von ihr unter diesem Titel verlangten

Betrags verfügt, die aber auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Logischerweise muss daher eine

beschwerdeführende Partei nachweisen, dass sie finanziell nicht in der Lage ist

den Betrag zu zahlen, der ihr den Zugang zum Gericht eröffnen würde (BGE 142 III 798 E. 2.3.4). Entsprechende Rügen macht der Beschwerdeführer gar nicht

geltend. Im Verfahren vor dem BJD hat er kein Gesuch zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Im Verfahren der Vorinstanz ebenfalls

nicht. Zwar hat er für das vorliegende Verfahren ein entsprechendes Gesuch

gestellt, macht dabei aber gerade nicht geltend, dass er mittellos sei.

Vielmehr begründet er sein Gesuch damit, dass sein Hauptbegehren im

Beschwerdeverfahren betreffend den Gestaltungsplan nicht nur in seinem

persönlichen Interesse sei, sondern dieses sei im öffentlichen Interesse eines

Quartiers, eines Dorfteils, ja sogar des ganzen Dorfes; für das im öffentlichen

Interesse stehende Begehren sei damit die unentgeltliche Rechtspflege

angebracht. Das Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit

Verfügung vom 7. Januar 2025 abgelehnt, was vom Bundegericht bestätigt wurde.

Aus diesen Verfahren und auch den Angaben des Beschwerdeführers wird

offensichtlich, dass er finanziell in der Lage wäre, den vom BJD geforderten

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Anderes macht er

jedenfalls nicht geltend. Es fehlt ihm demnach an einem schutzwürdigen

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung,

da er eine allfällige Beschwerde auch mit Erlass des Hauptentscheides mit der

definitiven Kostenauferlegung anfechten könnte.

7.5 Die Kostenerhebung soll nicht so

ausgestaltet sein, dass aus Kostengründen auf die Rechtsverfolgung verzichtet

werden muss. Die Höhe des Kostenvorschusses muss mit der Rechtsweggarantie

(Art. 6 und 13 EMRK [Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

SR 0.101]; Art. 29a BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

SR 101]) vereinbar sein, d.h. der Vorschuss darf nicht prohibitiv hoch

angesetzt sein (BGE 143 I 227). Die Behörde muss innerhalb des im konkret

anwendbaren Gebührenrahmens – ihr (grosses) Ermessen pflichtgemäss wahrnehmen

(Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3770 f.).

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. a des kantonalen

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt die Gebühr für verwaltungsrechtliche

Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle

Gebühr vorgesehen ist, zwischen CHF 100.00 bis CHF 7'000.00. In der

vorliegenden Hauptsache eines Gestaltungsplanes ist der Regierungsrat

Beschwerde- und Genehmigungsinstanz, weshalb der zitierte Tarif zur Anwendung

gelangt. Der erhobene Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 liegt damit deutlich

innerhalb des Gebührenrahmens. Der Beschwerdeführer verlangt in der Hauptsache sinngemäss

die vollständige Überprüfung des Gestaltungsplanes auf dessen Rechtmässigkeit

bzw. eine Reduktion der Wohneinheiten. Die Nutzungsplanung beinhaltet die

öffentlich aufgelegten Dokumente wie Planungsbericht Richtprojekt,

Raumplanungsbericht, Mitwirkungsbericht, Sonderbauvorschriften, Situationspläne

und Schnitte. Es ist gerichtsnotorisch, dass solche Beschwerdeverfahren

überdurchschnittlich aufwendig sind. Schliesslich steht der Behörde ein grosses

Ermessen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens zu und der verlangte

Kostenvorschuss liegt damit im unteren Drittel. Die Höhe des verlangten

Kostenvorschuss ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_437/2025 vom

16. September 2025 nicht ein.